BVwG W135 2140272-1

W135 2140272-1Federal Administrative CourtJan 26, 2017

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Full text

BVwG W135 2140272-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W135.2140272.1.00

Spruch

W135 2140272-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.09.2016 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), brachte am 11.05.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Die im Rahmen der Antragstellung vorgelegte, von der Beschwerdeführerin dem KOBV am 13.04.2016 erteilte Vollmacht, beinhaltet auch eine Zustellbevollmächtigung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen. Der Bescheid wurde dem KOBV als Zustellbevollmächtigtem am 22.09.2016 zugestellt.

Gegen den Bescheid vom 20.09.2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.11.2016, bei der belangten Behörde am 09.11.2016 eingelangt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem KOBV und der Beschwerdeführerin am 05.12.2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 09.12.2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie das Schreiben des KOBV vom 28.09.2016, mit welchem sie über den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2016 informiert wurde, erst Anfang Oktober 2016 erhalten habe. Somit sei die sechswöchige Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, sechs Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der mit 20.09.2016 datierte Bescheid der belangten Behörde dem KOBV als bevollmächtigtem Vertreter der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren (vgl. die mit der Antragstellung vorgelegte, von der Beschwerdeführerin am 13.04.2016 unterfertigte Vollmacht, Aktenseite 28) am 22.09.2016 zugestellt.

Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 46 BBG mit Ablauf des 04.11.2016. Die von der Beschwerdeführerin mittels E-Mail übermittelte Beschwerde weist als Sendedatum den 09.11.2016 auf.

Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vom 09.12.2016 vor, dass sie das Schreiben des KOBV vom 28.09.2016, mit welchem der Beschwerdeführerin der abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2016 übermittelt wurde, erst Anfang Oktober 2016 erhalten habe. Damit vermochte die Beschwerdeführerin der verspäteten Beschwerdeeinbringung nicht erfolgreich entgegenzutreten, da der Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2016 rechtswirksam dem KOBV als Zustellbevollmächtigtem am 22.09.2016 zugestellt wurde und die sechswöchige Beschwerdefrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann.

Die von der Beschwerdeführerin am 09.11.2016 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und ist somit zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

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