G303 2133064-1•BVwG G303 2133064-1
G303 2133064-1Federal Administrative CourtJan 26, 2017
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2133064-1/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.01.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 15.06.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", in den Behindertenpass, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.01.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 06.05.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des am 31.01.1994 erstmals ausgestellten Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 ein. Letzterer gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Den Anträgen waren eine Meldebestätigung, eine Kopie des Ausweises gemäß § 29b StVO, ausgestellt am 29.02.1996 von der Bezirkshauptmannschaft
XXXX und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, vom 09.06.2016 wurde im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung nach persönlicher Untersuchung des BF vom 25.05.2016 im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Es würden keine gravierenden Funktionsbeeinträchtigungen oder sonstige körperliche Beeinträchtigungen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke könne ohne Hilfsmittel und ohne Unterbrechungen zurückgelegt werden. Der BF könne Niveauunterschiede ohne fremde Hilfe sicher überwinden. Es seien beim BF keine wesentlichen Gleichgewichtsstörungen feststellbar, sodass sowohl das Ein- und Aussteigen als auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet seien.
Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen würden das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen. Es würde auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliegen.
3. Mit Schreiben vom 15.06.2016 wurde dem BF der beantragte Behindertenpass übermittelt.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2016 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 09.06.2016. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung derzeit nicht vorliegen.
5. Mit am 04.08.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom 01.08.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Der BF brachte vor, dass das nächste öffentliche Verkehrsmittel 3 km von seinem Wohnsitz entfernt und zu Fuß schwer zu erreichen sei. Der § 29b-StVO Ausweis vom Jahr 1993 besage, dass der BF dauernd stark gehbehindert sei. Der Gesundheitszustand des BF habe sich seither in keiner Weise verbessert. Aufgrund einer Lungenerkrankung (COPD) leide er bereits bei geringer Anstrengung an starker Atemnot, ebenso liege eine immer stärker werdende Inkontinenz vor.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 22.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
7. Am 05.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie der Sachverständige XXXX, der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
Der Sachverständige XXXX erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung folgendes Gutachten: "Vorweg sei festgehalten, dass im Vorgutachten die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, das Schlafapnoesyndrom, die Schwerhörigkeit und das Ohrgeräusch mit Hörgeräteversorgung beidseits sowie die Schulterfunktionseinschränkung rechts nach Luxation nicht ausreichend gewürdigt wurden. Medizinisch muss festgehalten werden, dass eine Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten bei Abnützung und nach Unfällen gegeben ist. Ebenso eine höhergradige Abnützung mit Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule. Dies und die Atemwegserkrankung (COPD) sowie die Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter und Krämpfe in beiden Händen sowie die Gangunsicherheit mit Stolperneigung trotz Hilfsmittel bedingen, dass eine relevante Wegstrecke und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar erscheint."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und Inhaber eines Behindertenpasses.
Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:
Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten
höhergradige Abnützung mit Funktionseinschränkungen der gesamten Wirbelsäule
chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD)
Schlafapnoesyndrom
Schwerhörigkeit und Ohrgeräusche mit Hörgeräteversorgung beidseits
Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter
Krämpfe in beiden Händen
Harninkontinenz
Zudem liegt beim BF eine Gangunsicherheit mit Stolperneigung vor. Dadurch ist der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet.
Der BF ist, auch unter Verwendung einer Gehhilfe, nicht in der Lage, eine kurze Wegstrecke (ca. 300m) aus eigener Kraft zurückzulegen.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen über das Geburtsdatum und über den Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, aus der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Amtssachverständige XXXX erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Sachverständigengutachten, das auf den vorgelegten medizinischen Beweismittel und den persönlichen Angaben des BF basiert.
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich aus diesem Gutachten.
Aufgrund der vorliegenden Gangunsicherheit mit Stolperneigung ist aus Sicht des erkennenden Senates der sichere Transport nicht gewährleistet.
Die Feststellung, dass der BF auf Grund seiner Leiden eine kurze Wegstrecke nicht mehr selbständig zurücklegen kann, ergibt aus der nachvollziehbaren medizinischen Beurteilung des Amtssachverständigen XXXX, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte, dass aus medizinisch ganzheitlicher Sicht für den BF die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke nicht zumutbar erscheine.
Die im Sachverständigengutachten von XXXX erfolgte medizinische Einschätzung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, dass der BF fähig sei, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und dass gegenständlich der sichere Transport gewährleistet wäre, konnte aufgrund des Ermittlungsergebnisses aus der mündlichen Verhandlung nicht nachvollzogen und als schlüssig erklärt werden. Insbesondere wurden hier die Atemwegserkrankung, das Schlafapnoesyndrom, die Schwerhörigkeit und das Ohrgeräusch beidseits sowie die Schulterfunktionseinschränkung nicht ausreichend gewürdigt.
Das im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen XXXX erstattete Sachverständigengutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichts daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 57/2015) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 05.01.2017 an der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens des Amtssachverständigen XXXX am 05.01.2017 erstattet wurde, zugrunde gelegt.
Es ist insbesondere aufgrund der Leiden des BF (Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten, Gangunsicherheit und Stolperneigung) derzeit von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der oben angeführten Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugehen.
Die Gesamtheit aller gesundheitlichen Einschränkungen bedingen, dass der BF eine kurze Wegstrecke von ca. 300 m nicht zurücklegen kann sowie der sichere Transport mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet ist.
Da der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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