W222 1257543-2•BVwG W222 1257543-2
W222 1257543-2Federal Administrative CourtJan 24, 2017
Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsdauer, besonders<br/>berücksichtigungswürdige Gründe, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Voraussetzungen
W222 1257543-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2014, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids insofern gemäß § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen, als im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 16.06.2014 abgewiesen wurde.
II. Ansonsten wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und im Spruchpunkt I. der zweite und dritte Satz sowie die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids behoben.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.03.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nachdem er am 12.01.2005 niederschriftlich einvernommen und ihm am selben Tag eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt worden war, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.01.2005, Zahl: XXXX, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF für zulässig.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.01.2009, Zl. XXXX, die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und wurde Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er lautet: "Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen" (Spruchpunkt II.).
Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 15.06.2009 ablehnte.
Am 31.01.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 41a Abs. 9)", der mit Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt) vom 16.10.2013 zurückgewiesen wurde.
Am 16.06.2014 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" unter Verwendung des Formularvordruckes für Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG, jedoch ohne genaue Bezeichnung des beantragten Titels. Unter einem legte er seinen Reisepass, seine Geburtsurkunde samt Übersetzung sowie seine Aufenthaltsberechtigungskarte und diverse Bescheinigungsmittel für seine Integration im Bundesgebiet jeweils in Kopie vor.
Mit Schreiben des BFA vom 15.10.2014 wurde der Beschwerdeführer zur Urkundenvorlage aufgefordert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt; gleichzeitig wurde ihm Parteiengehör gemäß § 37 AVG gewährt. Daraufhin brachte er persönlich am 20.10.2014 weitere Bescheinigungsmittel in Vorlage.
In einem weiteren Schreiben des BFA vom 22.10.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert diverse Unterlagen vorzulegen. In einer im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme gab der Beschwerdeführer sodann bekannt, einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 Abs. 1 AsylG beantragt zu haben, begründete diesen Antrag näher und legte weitere Bescheinigungsmittel vor.
Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 idgF abgewiesen, unter einem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Die Abweisung des Antrags gemäß § 56 AsylG begründete die belangte Behörde damit, dass kein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz bestehe und eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben sei, zumal der Beschwerdeführer keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe. Er verfüge nicht über die notwendigen Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, sodass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Auch habe er keinen Nachweis über die Erlangung von Kenntnissen der deutschen Sprache vorbringen können und bestünden keine familiären Bindungen zu Österreich.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und gleichzeitig die Begründung des im Spruch genannten Vertretungsverhältnisses bekannt gegeben. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende März 2004, somit seit über 10 Jahren durchgehend im Bundesgebiet befinde. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Ausweisung nach einem zehnjährigen Aufenthalt nur dann zulässig, wenn eine Person diese zehn Jahre kaum genutzt habe, um sich zu integrieren. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag und eine Unterschriftenliste, wonach sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet befürwortet werde. Unter einem wurde ein Vorvertrag vom 18.11.2014 und eine Namens- und Unterschriftenliste vorgelegt.
Die Beschwerdevorlage langte am 26.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2015, eingelangt am 18.12.2015, wurde seitens des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers ein Zertifikat vom 21.07.2015 über eine mit "sehr gut" bestandene Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" vorgelegt.
In weiterer Folge wurden seitens des rechtsfreundlichen Vertreters höfliche Ersuchen an das Bundesverwaltungsgericht gestellt, bekanntzugeben, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei.
Das BFA reichte am 07.10.2016 eine Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27.09.2016 betreffend die Regelung der Ausreise und die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nach.
Am 10.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer über seine persönlichen Verhältnisse einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration befragt wurde. Vorgelegt wurden eine E-Card, mehrere Empfehlungsschreiben, Mietverträge vom 01.07.2015 und vom 30.06.2012 sowie ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 25.10.2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angeführten Personalien.
Er stellte am 16.06.2014 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und gab in weiterer Folge bekannt, einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 beantragt zu haben.
Jedenfalls seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 29.03.2004 hält sich der Beschwerdeführer durchgängig in Österreich auf. Nachdem er am 12.01.2005 niederschriftlich einvernommen und ihm am selben Tag eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt worden war, wurde dieser Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005, Zahl: XXXX, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2009, Zl. XXXX, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er lautet: "Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen" (Spruchpunkt II.). Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2009 abgelehnt.
Außerhalb des Asylverfahrens kam dem Beschwerdeführer nie ein Aufenthaltsrecht zu.
In Österreich halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers auf. Seine Eltern, seine drei Brüder und eine Schwester leben in Indien, zu denen er telefonisch in Kontakt steht. In Österreich verfügt er über einen entsprechend großen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsbürger angehören.
Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A2 erworben und möchte diese weiter verbessern. Er absolvierte eine Deutschprüfung über das Niveau A2 ab und bestand diese mit "sehr gut".
Vom 13.08.2007 bis zum 27.01.2008 sowie vom 25.02.2008 bis zum 28.05.2010 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX tätig. In der Zeit vom 16.04.2011 bis zum 09.06.2014 war er geringfügig im XXXX beschäftigt. Am 25.09.2013 wurde der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Tätigkeit betreten, für die keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorlag. Zurzeit geht er keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, jedoch möchte er wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom 25.10.2016 als vollzeitbeschäftigter Küchengehilfe mit einem ausgewiesenen monatlichen Nettolohn von 1.159,82 Euro.
Zurzeit wohnt der Beschwerdeführer in einer 30 m² großen Wohnung, die er sich als Hauptmieter mit einem Freund teilt und für die er 370 Euro Miete bezahlt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt 1. festgestellten Tatsachen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der von ihm vorgelegten Dokumente (Reisepass und Geburtsurkunde) festgestellt werden. Seine Staatszugehörigkeit ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten Identitätsdokumenten.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet wurden einem aktuellen ZMR-Auszug in Übereinstimmung mit den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie dem Akteninhalt entnommen.
Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der Verwaltungsbehörde und insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit den diesbezüglich vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, wurde einem aktuellen Strafregisterauszug entnommen.
Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer einige Fragen in deutscher Sprache beantworten konnte, selbst überzeugen. Zudem legte er ein Zertifikat vom 21.07.2015 über eine mit "sehr gut" bestandene Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" vor.
Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (insbesondere Strafantrag der Finanzpolizei, Versicherungsdatenauszug, Lohnzettel, Arbeitsvorvertrag).
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2.1. Gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).
Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen gemäß § 60 Abs. 2 leg. cit. nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
3.2.2. Im vorliegenden Fall hielt sich der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragsstellung am 16.06.2014 jedenfalls seit seiner Asylantragstellung am 29.03.2004 und sohin seit rund zehn Jahren und zweieinhalb Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb er die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt (zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgängiger fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet).
Während die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 und § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 abwies, ohne näher auf die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 einzugehen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass bereits diese Erteilungsvoraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.
Gemäß § 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997, der durch BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben wurde, sind Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 36b) zu dokumentieren. Auch der nunmehr geltende § 13 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BFBl. I Nr. 70/2015 normiert, dass ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Antragstellern auf internationalen Schutz kommt gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer ihres zugelassenen Verfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in diesem Zeitraum sohin als rechtmäßig zu qualifizieren (§ 31 Abs. 1 Z 4 FPG); demgegenüber bewirkt der faktische Abschiebeschutz keine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 13 AsylG 2005 K1 und K2).
Da der Beschwerdeführer zwar am 29.03.2004 einen Asylantrag stellte, das Asylverfahren jedoch erst am 21.01.2005 zugelassen wurde (bescheinigt durch die an diesem Tag erfolgte Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer), war sein Aufenthalt erst ab diesem Tag rechtmäßig, davor bestand lediglich faktischer Abschiebeschutz. Spätestens mit Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 15.06.2009 an alle Parteien (dem Asylgerichtshof am 01.07.2009 zugestellt) wurde das Asylverfahren rechtkräftig beendet bzw. die Entscheidung durchsetzbar. Insgesamt gesehen war der Beschwerdeführer sohin für einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Nachdem er demgegenüber im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung für einen Zeitraum von rund 10 Jahren und zweieinhalb Monaten durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war, unterschreitet in Zusammenschau dieser beiden Zeiträume die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers sohin die in § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 festgelegte Mindestdauer der Hälfte des faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet.
Da der BF somit schon die besondere Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht erfüllt, war auf die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht näher einzugehen und der gegenständliche Antrag als unberechtigt abzuweisen.
3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das Asylgesetz 2005 sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 56 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung vor. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörige oder Verwandte und es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben ist sohin zu verneinen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055). Hinsichtlich eines fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes eines Ehepaars, dem im Wesentlichen zwei unberechtigte Asylanträge sowie ein Wiederaufnahmeantrag zugrunde lagen, maß der Verwaltungsgerichtshof Sprachkursen (A2 und B1), Arbeitsplatzzusagen und einem Freundeskreis kein solches Gewicht bei, dass der Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung im Hinblick auf ihre privaten und familiären Interessen akzeptiert werden hätte müssen (VwGH 26.03.2015, Zl. 2014/22/0154).
Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 mwN). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).
Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit März 2004 - sohin seit rund zwölf Jahren und zehn Monaten - in Österreich auf. Er stellte am 29.03.2004 einen Asylantrag und verfügte ab Verfahrenszulassung bis zur Beendigung des Verfahrens (letztlich durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2009) über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren. Er reiste jedoch nicht aus, sondern hielt sich weiterhin, nunmehr unrechtmäßig in Österreich auf. Außerhalb dieses Asylverfahrens verfügte er nicht über ein Aufenthaltsrecht.
Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nutzte er, um sich beruflich und sozial in Österreich zu integrieren, indem er über einen Zeitraum von insgesamt rund fünf Jahren und 8 Monaten eine geringfüge Beschäftigung ausübte und sich Kenntnisse der deutschen Sprache aneignete. Er absolvierte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und bestand diese mit "sehr gut". Im Übrigen konnte er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass er seine Sprachkenntnisse weiterhin verbessern und mehrere Sprachkurse besuchen wolle. Während seines Aufenthalts konnte er sich auch einen entsprechenden inländischen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen, wie dies aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht. Zudem verfügt er über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als vollzeitbeschäftigter Küchengehilfe im XXXX mit einem ausgewiesenen monatlichen Nettolohn von 1.159,82 Euro und konnte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft vermitteln, dass er gewillt ist, erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Demgegenüber ist festzustellen, dass er seine Bindung zum Herkunftsland zwar nicht gänzlich verloren hat, indem er telefonisch mit seinen Familienangehörigen in Indien in Kontakt steht, diese Bindung aber durch den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach über zehn Jahren Aufenthalt in den Hintergrund getreten ist. Der Beschwerdeführer ist inzwischen sprachlich und sozial in Österreich verwurzelt, und konnte auch überzeugend den Eindruck vermitteln, sowohl willens als auch fähig zu sein, sich rasch wirtschaftlich zu integrieren, worauf auch der arbeitsrechtlichen Vorvertrag hindeutet (vgl. zur besonderen Bedeutung des persönlichen Eindrucks VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Im Hinblick auf die im Verwaltungsakt einliegende Anzeige wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (vgl. AS 186 f) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar bei der Ausübung einer Tätigkeit betreten wurde, für die keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bestand, als Tatverdächtiger im Strafantrag jedoch nur die Inhaberin des Lokals und nicht der Beschwerdeführer selbst aufscheint. Obwohl der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht nachgekommen ist, wonach ein Ausländer eine Beschäftigung nur antreten und ausüben darf, wenn er über eine entsprechende behördliche Bewilligung verfügt, ist dieser Verstoß aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes zu relativieren und zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer entsprechend den vorliegenden Akten nicht rechtskräftig wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft wurde.
In einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände und vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere betreffend das regelmäßige Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden, kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Aufgrund seines mehr als zwölfjährigen Aufenthalts in Österreich und seiner sozialen und beruflichen Integration überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher im konkreten Fall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
3.3.2. Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, waren im Spruchpunkt I. der zweite und dritte Satz sowie die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides zu beheben.
3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Diese Vorgangsweise des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in einem ähnlich gelagerten Fall (Antrag gemäß § 56 AsylG 2005, amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet, sondern festgehalten, es entspreche jedenfalls der klaren Rechtslage, dass es "bei Abweisung eines Antrags nach § 56 AsylG 2005 gegebenenfalls - wenn dies, wie hier vom BVwG angenommen, gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist - zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu kommen hat" (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0136).
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).
Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Im vorliegenden Fall ist – wie unter Punkt 3.3.1. erörtert – die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Da der Beschwerdeführer auch Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 im Sinne des § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte, erfüllt er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihm gemäß § 55 Abs. 1 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war.
Das Bundesamt hat den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich ohnehin auf eine klare Rechtslage stützen und wurde die maßgebliche Rechtsprechung bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben.
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