BVwG W214 2017258-1

W214 2017258-1Federal Administrative CourtJan 24, 2017

Regest

Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr, Firmenbuch - Eintragung,<br/>Gerichtsgebührenpflicht, Gesellschaft, Verjährung, Zahlungsauftrag

Full text

BVwG W214 2017258-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2017258.1.00

Spruch

W214 2017258-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX gegen den an ihn gerichteten Bescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Handelsgerichts XXXX vom 27.02.2013, Jv FN 288792 w, 74 Fr 1242/07 d, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 29.01.2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Handelsgericht

XXXX die Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Firmenbuch. In diesem Antrag war als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Beschwerdeführer, als Kommanditist XXXX angegeben. Diese Kommanditgesellschaft wurde am 27.02.2007 in das Firmenbuch eingetragen.

2. Mit Zahlungsaufforderung vom 15.11.2012 schrieb die Kostenbeamtin des Handelsgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Nachforderung aufgrund einer Revision eine Eintragungsgebühr nach TP 10 b) Z 14 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 87,00,-- vor.

3. Mit Zahlungsauftrag vom 27.02.2013 (= angefochtene Bescheid), zugestellt am 06.03.2013, wurden dem Beschwerdeführer neben der Eintragungsgebühr von EUR 87,00,-- eine Einhebungsgebühr nach § 6 GEG von EUR 8,00,-- insgesamt somit EUR 95,00,--, vorgeschrieben.

4. Mit Schreiben vom 19.03.1013, eingelangt beim Handelsgericht XXXX am 26.03.1013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht bereit sei, den gegenständlichen Betrag "in der Höhe von EUR 87,00,--" zu begleichen. Da die Forderung bereits verjährt sei, ersuche er um Ausbuchung des gegenständlichen Betrages. Das Postaufgabedatum des Berichtigungsantrages ist nicht ersichtlich. Der Berichtigungsantrag wurde am Tag seines Einlangens dem Präsidenten des Handelsgerichts

XXXX vorgelegt.

5. Mit Bescheid vom 30.09.2013 setzte der Präsident des Handelsgerichts XXXX die Entscheidung über den Berichtigungsantrag aufgrund eines gleichartigen, beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 2013/16/0150, anhängigen Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus.

6. Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2013/16/0150, wies der Verwaltungsgerichtshof im dort gegenständlichen Verfahren die Beschwerde als unbegründet ab.

7. Mit Schreiben vom 25.08.2014 wurde der Beschwerdeführer über den Ausgang des Verwaltungsgerichtshofverfahrens informiert und um Mitteilung ersucht, ob im Hinblick auf diese Entscheidung der eingebrachte Berichtigungsantrag aufrecht bleibe. Für eine Rückäußerung wurde eine Frist von 14 Tagen gesetzt. Dazu erging keine Stellungnahme.

8. Mit Schreiben vom 13.01.2015 wurden der Verwaltungsakt und das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Fortsetzungsbeschluss fort.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zahlungsaufforderung vom 15.11.2012 die Zahlung einer Gebühr von EUR 87,00,-- vorgeschrieben. Mit Zahlungsauftrag vom 27.02.2013 eine Eintragungsgebühr von EUR 87,00,-- und eine Einigungsgebühr nach § 6 GEG von EUR 8,00,--, somit insgesamt EUR 95,00,--, vorgeschrieben. Die Gebührenschuld ist nach wie vor aufrecht und ist nicht verjährt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes kommt es betreffend das Vorliegen der für die Gebührenbefreiung erforderlichen Tatbestandselemente auf den Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches an. Fallen nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung wieder weg, so hat dieser Umstand auf die Zuerkennung der Gebührenbefreiung keine rückwirkenden Auswirkungen (Hinweis auf die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 unter E 7 und 9 zu § 53 WFG 1984 referierte Judikatur des VwGH; VwGH 20.02.2003, 2000/16/0006). Demgemäß findet jene Fassung der Tarifpost 10 im GGG Anwendung, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches (Jänner 2007) anwendbar war:

"Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren

a) [...]

b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend:

Z 1 - 13 [...]

14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Interessenvereinigung (EWIV) 87 Euro"

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.06.2014, 2013/16/0150, das sich auf einen mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Fall (Eintragung einer Personengesellschaft ins Firmenbuch im Jahre 2007) bezog, Folgendes ausgeführt:

"Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 - GGG, sah in der Stammfassung unter Z I - Handelsregister Pauschalgebühren für Eintragungen vor. Unter lit. a waren Gebühren für Eintragungen der Firma von Einzelkaufleuten (Z 1), von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (Z 2), von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (Z 3) und in Fällen, bei denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eintragungen in das Handelsregister vorzunehmen waren und die nicht unter Z 1 bis 3 fielen, (Z 4) vorgesehen. Unter lit. d waren Gebühren für Änderungen des Gesellschaftsvertrages, soweit sie nicht unter lit. c fielen, sowie Änderungen der Firma und jedes Personenwechsels bei den Vertretungsberechtigten oder Inhabern vorgesehen, und zwar bei Einzelkaufleuten (Z 1), bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (Z 2) und bei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Zweigniederlassungen von Gesellschaften, bei denen die Hauptniederlassung ihren Sitz im Ausland hat (Z 3) sowie bei den nach lit. a Z 4 eingetragenen Firmen (Z 4).

Damit unterlagen die Eintragungen der Firma oder der Änderungen des Gesellschaftsvertrages bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften einer Eintragungsgebühr.

Durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 106, (IRÄG 1997) wurde u.a. TP 10 GGG neu gefasst:

TP 10 lit. D. (Firmenbuch- und Schiffsregistersachen) Z I (Firmenbuch) sah in dieser Fassung Gebühren vor:

"a) Eingabengebühren ....

b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend

1. Firma

...

14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

....

c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsbefugter Personen und Funktionen:

.....

2. Persönlich haftender Gesellschafter

.....

9. Kommanditist, .....

....."

Nach Anmerkung 2 zu TP 10 GGG ist die Eingabengebühr nur ein Mal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.

Nach Anmerkung 7 zu TP 10 GGG ist die Eintragungsgebühr nach TP 10 I lit. b und c bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.

Die ErläutRV zum IRÄG 1997, 734 BlgNR XX. GP 70 f, führen zur Neufassung der TP 10 GGG u.a. aus:

"Zur Tarifpost 10 GGG:

In der vorgeschlagenen neuen Fassung der Tarifpost 10 GGG ist im wesentlichen vorgesehen, daß die derzeitige Promillegebühr für Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf das Stamm- bzw. Grundkapital von Kapitalgesellschaften beziehen (Neueintragungen sowie Kapitalerhöhungen bei bereits eingetragenen Kapitalgesellschaften), durch eine feste Gebühr ersetzt wird, wobei die mit dieser Maßnahme verbundenen Gebührenausfälle durch eine Änderung anderer Gebührentatbestände der Tarifpost 10 GGG ausgeglichen werden; überdies soll die bisherige Pauschalgebühr in eine in jedem Fall beizubringende Sockelgebühr (Eingabengebühr) und in eine weitere Gebühr (Eintragungsgebühr) geteilt werden, die für jede einzelne Eintragung in das Firmenbuch beizubringen ist. Durch die automationsunterstützte Bearbeitung der Gebührenvorschreibungen in Firmenbuchsachen wird die Neuregelung auch einfach zu administrieren sein.

Die Änderungen der Tarifpost 10 GGG haben in etwa aufkommensneutrale Auswirkungen; die Mindereinnahmen bei den Kapitalgesellschaften werden durch die übrigen Änderungen der Tarifpost 10 GGG ausgeglichen.

.....

Zu den Eintragungsgebühren in Firmenbuchsachen nach Tarifpost

10 I lit. b und c GGG:

Der Anspruch des Bundes auf die in der neu gefaßten Tarifpost 10 I lit. b und c GGG angeführten Eintragungsgebühren wird mit der Vornahme der jeweiligen Eintragung in das Firmenbuch begründet (§ 2 Z 4 GGG); diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage. (...)

[...]

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme davon geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, unter E 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Das in TP 10 lit. D Z I lit. b Z 14 GGG vorgesehene eigenständige Tatbestandsmerkmal "Gesellschaftsvertrag" umfasst von seinem Sinn her gleichermaßen Gesellschaftsverträge von Personen- wie von Kapitalgesellschaften

Eine Reduktion des Sinngehaltes dieses Tatbestandsmerkmales auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung würde einerseits dem besagten Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände, andererseits dem historischen Hintergrund für die Tatbestandsmerkmale "(Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung)" widersprechen, die dem Tatbestandsmerkmal "Gesellschaftsvertrag" hinzugefügt wurden, um die Gebührenpflicht auch an die seit dem EU-GesRÄG mögliche Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur durch eine Person anzuknüpfen, bei der der Gesellschaftsvertrag durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt wird (§ 3 Abs. 2 GmbHG)."

3.2.2. § 8 Gebühreneinbringungsgesetz (GEG) lautete im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt:

Verjährung

"§ 8. (1) Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1, ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

(3) Soweit fällige Gerichtsgebühren und Kosten durch eine bücherliche Eintragung gesichert sind, kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Beträge nicht eingewendet werden.

(4) Der Anspruch auf Rückzahlung nach § 6c Abs. 1 erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beträge entrichtet wurden. Die Verjährung wird durch die Einbringung des Rückzahlungsantrags und jede Verfahrenshandlung im Rückzahlungsverfahren unterbrochen."

3.2.3. Aus der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zunächst, dass der Klammerausdruck "Erklärung über die Errichtung einer GmbH" keinen Rückschluss auf die Interpretation des voran stehenden Wortes "Gesellschaftsvertrag" zulässt und dass auch die Eintragung von Personengesellschaften, wie einer Kommanditgesellschaft, einen Gebührenanspruch nach Tarifpost 10 b) Z 14 GGG auslöst.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass bereits Verjährung eingetreten sei, ist darauf hinzuweisen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens zu laufen beginnt. Die Verjährung wird u. a. durch die Aufforderung zur Zahlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

Mit der an den Beschwerdeführer im November 2012 ergangene Zahlungsaufforderung wurde die Verjährungsfrist unterbrochen, weshalb bis dato keine Verjährung des Gebührenanspruches eingetreten ist.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auch dem Erkenntnis 2013/16/0150 (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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