BVwG W106 2144168-1

W106 2144168-1Federal Administrative CourtJan 24, 2017

Regest

Dienstzuteilungsgebühr, Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Full text

BVwG W106 2144168-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2144168.1.00

Spruch

W106 2144168-1/6E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 24.10.2016, GZ BMF-00115042/009-PA-OS/2016, iA Dienstzuteilungsgebühr gemäß § 36 Abs. 3 RGV, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 4 und 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(24.01.2017)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom 10.09.2016 betreffend Dienstzuteilungsgebühr nach § 36 Abs. 3 RGV 1955 wegen Verspätung zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 24.10.2016 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat der BF am 24.11.2016 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde vom BF bei der Dienstbehörde persönlich überreicht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen betrage. Im vorliegenden Fall habe die Frist mit der Zustellung des Bescheides an ihn am 24.10.2016 zu laufen begonnen und habe am 21.11.2016 geendet. Die am 24.11.2016 eingebrachte Beschwerde scheine daher um drei Tage verspätet zu sein.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben hat der BF am 17.01.2017 übernommen.

Mit Schreiben vom 17.01.2017 teilte der BF mit, dass er am 19.11.2016 bei der belangten Behörde um Fristverlängerung angesucht habe. Nachdem diese von der Behörde per Mail vom 23.11.2016 abgewiesen worden war, habe er die Beschwerde am nächsten Werktag bei der Behörde eingebracht. Solle diese Begründung nicht ausreichend sein, ersuchte er um nochmalige Kontaktierung, um eine entsprechende Ergänzung beibringen zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die den Sachverhalt bildenden Tatsachen liegen sichtbar zutage und sind offenkundig (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Der angefochtene Bescheid ist dem BF nachweislich am 24.10.2016 zugegangen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde hat mit der Zustellung des Bescheides an den BF am 24.10.2016 zu laufen begonnen und hat am 21.11.2016 geendet. Die am 24.11.2016 eingebrachte Beschwerde ist daher um drei Tage verspätet. An diesem offenkundigen Ergebnis hätte eine nochmalige Kontaktierung des BF zwecks Beibringung einer entsprechenden Ergänzung - wie vom BF in seiner Stellungnahme ersucht - nichts geändert.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.

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