BVwG I410 2144938-1

I410 2144938-1Federal Administrative CourtJan 24, 2017

Regest

aufschiebende Wirkung

Full text

BVwG I410 2144938-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I410.2144938.1.00

Spruch

I410 2144938-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien (alias XXXX, geb. XXXX. StA. Algerien, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien), vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH" und "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" als Mitglied der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, mit der gemeinsamen Zustelladresse, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2016, Zl. IFA:

1106484907/160290895, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit oben bezeichneten Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 23.02.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

V. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

VI. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein – auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

VII. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz habe Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.10.2016 verloren."

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 30.12.2016 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde per Fax am 12.01.2017 eingebrachtem Schriftsatz vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn etwas der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z 1) oder schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2).

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- und Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Art 2 EMRK), in seinem Recht auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art 3 EMRK), in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort das Ergebnis der Verfahrens abwartet. Aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat abzuleiten.

Die nach dem Beschwerdevorbringen geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Privatverfolgung durch mehrere Cousins ist nach dem Akteninhalt im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Bedrohung, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfordert, da es in Algerien angesichts der Größe dieses Staates und der Anzahl seiner Einwohner möglich ist, sich der Bedrohung durch einige Einzelpersonen wirksam zu entziehen.

Hinsichtlich dem erstmaligen Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Algerien wegen seiner illegalen Ausreise eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten und dadurch menschenunwürdige Behandlung ist zum einen auf das Neuerungsverbot gem § 20 BFA-VG zu verweisen und zum anderen darauf, dass nach den im Bescheid getroffenen Feststellungen die Haftbedingungen in Algerien im Allgemeinen internationalen Standards entsprechen. Nach dem Akteninhalt wird mit diesem Vorbringen somit ebenfalls keine Bedrohung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG geltend gemacht.

Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dessen Familie in Algerien lebt.

Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte, zumal es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt (vgl. § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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