W186 2126286-2•BVwG W186 2126286-2
W186 2126286-2Federal Administrative CourtJan 23, 2017
Anhaltung, Begründungsmangel, Fortsetzung der Schubhaft,<br/>Kostenersatz, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde
W186 2126286-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Sierra Leone, vertreten durch RA Edward W. Daigneault gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 15.01.2017, IFA 349071302/170056725, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.01.2017 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft vom 15.01.2017, für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 13.01.2017 niederschriftlich einvernommen.
Entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert, dass sich der Beschwerdeführer (BF) illegal im Bundesgebiet aufhalte, da über alle anhängigen (Asyl)Verfahren rechtskräftig negative entschieden worden sei und seine Außerlandesbringung bislang an dem Umstand gescheitert sei, dass seine Nationalität und Identität nicht geklärt werden haben können. Es sei mehrfach versucht worden, den BF der nigerianischen "Delegation" vorführen zu lassen; einem Ladungsbescheid habe er nicht Folge geleistet. Zuletzt sei am 11.11.2016 ein Versuch erfolgt, den BF vorführen zu lassen. Am 13.01.2017 sei gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen worden, der am 15.01 vollzogen worden sei. Am gleichen Tag wurde der BF dazu einvernommen und gab dabei Folgendes an bzw. es wurden von der Behörde nachfolgende Feststellungen gemacht:
"Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. [ ]
Ich hatte das letzte Mal Kontakt mit meinem Anwalt Anfang oder Mitte des Jahres 2016.
Ich verstehe nicht, warum ich neuerlich der Delegation vorgeführt werden soll. Ich war dort schon 2006, 2007 oder 2008 und hat es auch keinen Sinn mich jetzt vorzuführen. Ich bin nicht aus Nigeria sondern aus Sierra Leone. Ich ändere meine Angaben nicht.
Es stimmt nicht, dass ich meine Post nicht behebe. Ich habe das letzte Mal im September meine Post geholt.
Ich war bei Einreise im Besitz von unbekannten Barmitteln. Ich besitze derzeit ca. € 224,- Meinen Lebensunterhalt finanziere ich als Reinigungskraft in der Zohmanngasse. Ich beziehe seit 2006 keine Grundversorgung und bin nicht versichert.
Ich bin in ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich habe ich keine Verwandte. Ich habe eine Freundin in Ungarn. Ich habe keine Angehörigen.
Ich wohne in der Zohmanngasse. Ich wohne oben und kenne meine Türnummer nicht. Ich wohne tatsächlich dort.
Befragt, warum ich nicht auf Ladung für den 19.08.2016 erschienen bin, gebe ich an, dass ich nicht aus Nigeria stamme.
Die Behörde stellt fest, dass ich trotz rechtsfreundlicher Vertretung für die Behörde nicht greifbar bin. Ich verfüge nur über eine Obdachlosenmeldung und betreue meine Postabgabestelle nicht. Meine Aussagen können nur als Schutzbehauptung gewertet werden und halte ich auch keinen ständigen Kontakt mit meinem Anwalt. Ich bin nicht dazu bereit am Verfahren zur Feststellung meiner Identität und Nationalität mitzuwirken. Ich bin als mittellos anzusehen und verfüge über keinen Versicherungsschutz. Ich bin nicht dazu bereit der Behörde mitzuteilen, wo ich tatsächlich Unterkunft genommen habe. Da zu Österreich weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen kann auf Grund meines bisher gezeigten persönlichen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden, dass ich auf freiem Fuß belassen dazu bereit bin mich dem Verfahren zu stellen.
Die Behörde beabsichtigt daher gegen mich die Schubhaft zur Sicherung der Verfahren anzuordnen und mich so schnell als möglich der Delegation vorzuführen.
Befragt, ob ich dazu etwas angeben will, gebe ich neuerlich an, dass es keinen Sinn macht mich vorzuführen. Ich stamme aus Sierra Leone, auch wenn ein Sprachgutachten etwas anderes behauptet.
Ich habe in diesem Verfahren Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und wird eine Organisation zugewiesen werden.
Ich habe gemäß § 22a BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen.
Mein Anwalt wird über die Anordnung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt.
Ich habe alles verstanden und nichts hinzuzufügen."
2. Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde stellte unter anderem fest:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Ihre tatsächliche Identität und Staatsbürgerschaft stehen nicht fest. Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. Zu Österreich bestehen keine familiären Bindungen. Sie bestehen darauf Staatsbürger Sierra Leones zu sein, obwohl lt. Sprachgutachten eindeutig fest steht, dass sie aus Nigeria stammen.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie halten sich seit Abschluss aller Verfahren illegal im Bundesgebiet auf und trifft sie eine Ausreiseverpflichtung. Sie wurden im Bundesgebiet straffällig. Die Durchsetzung dieser Ausreiseverpflichtung scheiterte bislang an dem Umstand, dass ihre Identität und Nationalität nicht zweifelsfrei geklärt sind. Die Nationalität Sierra Leone ist jedoch auszuschließen.
?Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und haben keine Familienangehörigen in Österreich."
In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:
"Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.
1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: 1 und 9
Sie sind nicht dazu bereit an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken und ignorieren behördliche Ladungen. Durch dieses Verhalten be- bzw. verhindern sie die Ausstellung eines Reisedokuments und ihre Abschiebung
Auch am 14.01.2017 haben Sie nicht freiwillig vor dem BFA vorgesprochen, sondern Sie wurden im Zuge der polizeilichen Amtshandlung und anschließender Festnahme dem BFA vorgeführt.
Familiäre oder enge soziale Bindungen in Österreich sind nicht feststellbar. Es bestehen auch keine beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und sind sie als mittellos anzusehen.
Sie verfügen sie über keinen der Behörde bekannten Wohnsitz. Sie können oder wollen der Behörde nicht mitteilen, so sie tatsächlich unangemeldet Unterkunft genommen haben. Sie sind obdachlos gemeldet und betreuen ihre Postabgabestelle nicht. Eine tatsächliche behördliche Greifbarkeit besteht nicht. Sie halten nicht einmal mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter ständigen Kontakt.
Es ist verstärkt zu befürchten, dass Sie auf freiem Fuße belassen für das weitere Verfahren nicht greifbar sind, sondern vielmehr im Bundesgebiet neuerlich untertauchen und danach trachten, Ihren illegalen Aufenthalt zu prolongieren.
Die Schubhaft wird zur Sicherung Ihrer Abschiebung in Ihr Heimatland verhängt.
Es besteht die Möglichkeit sie der nächsten nigerianischen Delegation am 20.01.2017 vorzuführen, und ist somit eine zeitnahe Vorführung möglich.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und zweckmäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt."
3. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus:
"Ich komme aus Sierra Leone und bin am 22.9.2005 nach Osterreich gekommen, hier habe ich am gleichen Tage Asyl beantragt. Mit Bescheid vom 12.1.2006 hat das Bundesasylamt meinen Asylantrag abgewiesen und mich unter Feststellung meiner Abschiebbarkeit nach "Sierra Leone oder Nigeria" aus Osterreich ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe ich nicht berufen.
Eine später von der Fremdenbehörde in Auftrag gegebene Sprachanalyse sah auch ein Herkommen aus Nigeria als möglich an.
Ich besitze keinerlei Identitätsdokumente und sehe auch nicht die Möglichkeit, solche ausgestellt zu erhalten, weil einerseits das Konsulat Sierra Leones schon vor Jahren (mit Schreiben vom 29.5.2006) der Fremdenbehörde mitgeteilt hatte, dass ich nicht von dort abstamme und andererseits die Botschaft Nigerias auch schon am 18.12.2006 dem BM f Inneres mitteilte, dass sie kein Reisedokument für mich ausstellen werde, dort werde ich als Staatsangehöriger Sierra Leones angesehen. Seit mehr als 10 Jahren lebe ich im Lande ohne die Möglichkeit zu haben auszureisen.
Zuletzt wurde ich am 6.5.2016 abends in 1010 Wien im Rahmen einer Polizeikontrolle fest- und auf Anordnung des BFA in Verwahrungshaft genommen. Am 7.5.2016 wurde ich vom BFA einvernommen und im Anschluss gegen Mittag dieses Tages aus der Anhaltung entlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dazu erhobene Maßnahmenbeschwerde ab und begründete es sei der Behörde nicht verwehrt, in vertretbaren Zeitraumen im Bundesgebiet aufhältige Personen zu ihrer Staatsbürgerschaft und zu Ihren Aktivitäten, das Land freiwillig zu verlassen, zu befragen und Personen ohne Abgabenstelle auch gegebenenfalls kurzfristig festzumehmen (BVwG-27.9.2016; W197 2126286-1/6E, ohne Hervorhebung)
Verfahrensgegenständlich wurde am 13.1.2017 ein Festnahmeauftrag erlassen, am 15.1.2017 wurde ich festgenommen und wurde mit Bescheid vom gleichen Tage Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründet wird die Schubhaft mit der beabsichtigten Vorführung zur ,nigerianischen‘ Delegation am 20.1.2017. Ich sei postalisch nicht erreichbar, meinen tatsachlichen Wohnsitz will ich der Behörde nicht mitteilen und sei ich bestrebt mich nicht der nigerianischen Delegation vorführen zu lassen.
[ ]
Durch Verhängung der Schubhaft wird ein Titel zur längerfristigen Inhaftierung geschaffen, über einen solchen wurde im o.e. E des BVwG nicht abgesprochen, die letzte Befragung fand im Mai 2016 statt, die nunmehrige neuerliche Festnahme ist auch verhältnismäßig kurz danach, sohin nicht in einem vertretbaren Zeitraum erfolgt. Die Behörde darf wohl nicht durch immer wieder durchgeführte Festnahmen versuchen einen Nichtabschiebbaren aus dem Land zu treiben.
Denn: Gemäß § 46a FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsachlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die Unmöglichkeit meiner Abschiebung steht seit vielen Jahren fest, sowohl die Vertretung Sierra Leones als auch jene von Nigeria kennen mich nicht als Staatsbürger an, wofür mir keine Schuld zuzumessen ist.
Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte hat bereits im Jahre 2010 in ihrem Bericht zur Inhaftnahme von Drittstaatsangehörigen bei Ruckkehrverfahren festgestellt: ‚Die Tatsache sollte akzeptiert werden, dass es Personen gibt, die nicht abgeschoben werden können. Für sie sollten pragmatische Lösungen gefunden werden, um langfristige juristische Schwebezustände zu vermeiden.‘
Der Zustand meiner Nichtabschiebbarkeit besteht zumindest seit 2006 und ist seither auch amtsbekannt, sodass das BFA nach § 57 Abs 1 Z 1 AsylG verpflichtet wäre mir einen Aufenthaltstitel auszustellen. Stattdessen ist meine Nichtabschiebbarkeit offenkundig nicht einmal im Fremdeninformationssystem des BFA gehörig eingetragen, sodass ich - schlimm genug - schon öfters anlässlich einer Polizeikontrolle mitgenommen wurde, allerdings wurde ich in den letzten Jahren nicht in Schubhaft genommen, sondern allenfalls nur über Nacht festgehalten, meistens werde ich schon nach ein bis zwei Stunden aus der Haft entlassen.
Dem Aufenthaltstitel steht auch nicht ein strafbares Verhalten entgegen, ich wurde zuletzt im Jahre 2010 straffällig, seither habe ich mich wohl verhalten.
Das Argument der Behörde meiner Nichterreichbarkeit sticht insofern nicht als ich über den Vertreter erreichbar bin. Die Behörde hatte auch die Möglichkeit gehabt, mir im Zuge der nunmehrigen polizeilichen Anhaltung eine Ladung zur nigerianischen Delegation am 20.1.2017 persönlich auszuhändigen. Eine Ladung bzw die nunmehr geplante Vorführung zur Delegation ist aber notwendig nicht notwendig, weil die nigerianische Vertretungsbehörde mehrfach feststellte, dass ich nicht aus Nigeria herkomme und von daher nicht zu erwarten ist, dass für mich nunmehr ein Reisepapier ausgestellt werden wird. Es kann nicht angehen, dass die Fremdenbehörde hier eindeutige Angaben der Vertretungsbehörde nicht akzeptieren will und über mich deshalb Schubhaft verhängt.
Soweit der Behörde mein unsteter Aufenthalt nicht gefallt, bestünde ihrerseits durchaus die Möglichkeit meiner Aufnahme in die Grundversorgung des Landes Wien beizuhelfen, sodass ich untergebracht und versorgt wäre. Keinesfalls darf mir nach 10 Jahren irregulären Aufenthalts, in denen ich des Öfteren Hilfe suchte, aber nicht gefunden habe, vorgeworfen werden, dass ich nach all den diesbezüglich erlebten Enttäuschungen selbst nicht mehr in der Lage bin mich entsprechend zu organisieren.
Nach Art 2 PersFr B-VG darf die persönliche Freiheit nur entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Nachdem in meinem Falle eine Ausweisung nicht zu sichern, sondern mir ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, hatte ich nicht in Schubhaft genommen werden dürfen.
Ich stelle daher den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge die hier in Beschwerde gezogene Schubhaft ab Verhängung am 15.1.2017 als rechtswidrig feststellen. Unter einem möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang."
4. Das BFA erstatte am 18.01.2017 folgende Stellungnahme:
"Bezüglich des bisherigen Verfahrensganges wird auf den bereits im Mai 2016 im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde an das BVwG übermittelte Vorakt und den am 17.01.2017 auf elektronischem Wege übermittelten Restakt verwiesen.
Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung lag folgender Sachverhalt vor:
Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. nicht in Betracht, da er nicht über ausreichend Barmittel verfügte, um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und hat er auch keine Chance, sich diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen. Aufgrund der vorangegangenen massiven Straffälligkeit musste auch davon ausgegangen werden, dass der Bf. zur Sicherung seines Lebensunterhaltes weitere Straftaten verüben könnte. Zusätzlich negierte er beharrlich das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot und vereitelte bislang die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in Form eines Heimreisezertifikates indem er zu einem mehrere Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten behauptete und zum anderen trotz der Obdachlosenmeldung, die sich als Scheinmeldung herausstellte, sich nicht um seine Ladungen kümmerte. Somit muss die Behörde davon ausgehen, dass er sich im Angesicht der drohenden Abschiebung bei Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht plötzlich der Behörde zur Verfügung stellen wird, zumal er sich bereits in seinem Asylverfahren trotz zugewiesenem Quartier mit GVS durch Untertauchen den Behörden entzogen hatte.
Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultimo ratio über den Bf. zum Zweck der Sicherung des Verfahrens, der Vorführung an die nigerianische Delegation und der Abschiebung nach Nigeria die Schubhaft verhängt.
Vom Bf. wurden keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden.
Der Bf. befindet sich noch im Stande der Schubhaft und ist beabsichtigt ihn am 20.01.2017 der nigerianischen Delegation vorzuführen. Aufgrund des seit 2012 bestehenden bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Österreich und Nigeria ist bei einer positiven Identifizierung mit der zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen."
Sachverhalt:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Staatsangehörigkeit ist nicht geklärt.
Der BF wurde (zuletzt) am 15.01.20117 festgenommen; in einem wurde über ihn die Schubhaft verhängt.
Im Fall des BF wurde zuletzt am 26.01.2005 eine durchsetzbare Ausweisung in Bezug auf "Nigeria oder Sierra Leone". Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Zu der Frage Realisierbarkeit der Abschiebung (nach Nigeria) führte die Verwaltungsbehörde begründend aus:
"Der Bf. befindet sich noch im Stande der Schubhaft und ist beabsichtigt ihn am 20.01.2017 der nigerianischen Delegation vorzuführen. Aufgrund des seit 2012 bestehenden bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Österreich und Nigeria ist bei einer positiven Identifizierung mit der zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen"
wodurch sich die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung in absehbarer/gebotener Zeit für das erkennende Gericht lediglich als vage Möglichkeit darstellt.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes. Dem vorgelegten Verwaltungsakten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Behörde (bereits) Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen hätte. Der im Bescheid erhaltene Verweis auf die für den 20. Januar geplante Vorführung vor die Behörde Nigerias ist nicht geeignet, eine Durchführung der Abschiebung als in gebotener Zeit als möglich darzustellen, zumal auch im Fall einer Vorführung – insbesondere vor dem Hintergrund des gegenständlichen Verfahrens - noch nicht von einer positiven Identifizierung des BF auszugehen wäre.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Anzuwendende Sondervorschriften, das Verfahren betreffend, sind im Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) enthalten.
In diesem Sinne sieht
§ 12. (1) BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG vor:
Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremdenverständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.
Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich seine Deutsch-Kenntnisse hervorhob – "Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch" -, mussten dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung keine Übersetzung in der Landessprache des Beschwerdeführers beigefügt werden.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Formelle Rechtsgrundlage:
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
und bestimmte weiters: "II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Ein Rückgriff auf die vom Verfassungsgerichtshof im mit obiger Aufhebung zusammenhängenden Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17, angeführte weitere Vorgangsweise
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG)."
scheidet damit aus.
Materielle Rechtsgrundlage:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Ro 2014/09/0066 v. 24.03.2015) – Hervorhebung durch den Einzelrichter -
"ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur als Berufungsbehörde anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift hatte daher das Bundesverwaltungsgericht über ein nach der alten Rechtslage eingebrachtes Rechtsmittel abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar - ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. E VS 4. Mai 1977, VwSlg. 9315 A/1977; E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 14. Juli 2014, Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rsp des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt (vgl. E VS 28. November 1983, VwSlg. 11237 A/1983). Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden (vgl. E 19. Februar 1991, VwSlg. 13384 A/1991; E 26. April 2000, 99/05/0239).
Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte – dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben §76 Abs. 1 FPG in der Fassung vom 31.07.2013, BGBl. I Nr. 144/2013.
Dieser lautete - §76 Abs. 1 - entscheidungswesentlich:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2015, Zl. Ro 2015/21/0008, festhielt,
"darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig.
In diesem Sinne wäre die Verwaltungsbehörde verpflichtet gewesen, entsprechende Anstrengungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorzunehmen, zu dokumentieren und in die Begründung des erlassenen Bescheides einfließen zu lassen. Hätte sie dies getan – also "ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so eingerichtet" – hätte sie das Schubhaft beendende Ergebnis früher erzielen können so "dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann" bzw eine andere Schlussfolgerung treffen müssen.
In Sinne der Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur erweist sich daher einerseits der Schubhaftbescheid wegen Begründungsmangels, andererseits die Anhaltung aufgrund dieses mangelhaften Bescheides und (darüber hinaus) wegen des – vor dem Hintergrund des gegenständlichen Verfahrens – absolut ungewissen Ausganges der erforderlichen Bestrebungen, ein Heimreisezertifikat zu erhalten, als rechtswidrig.
Zu Spruchpunkt II und III. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz seiner Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im "gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen, nicht jedoch jener nach "§ 1 Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung", da keine Verhandlung durchgeführt wurde.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen.
Zu Spruchpunkt IV. (Befreiung von der Eingabegebühr):
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt V. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der auf dessen Grundlage vollzogenen Anhaltung (in Schubhaft) weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt (vgl. dazu VwGH 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075). Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkt II. und III. – nicht zuzulassen.
Auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. ist die Rechtslage eindeutig und war die Revision nicht zuzulassen:
Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.
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