W118 2143428-1•BVwG W118 2143428-1
W118 2143428-1Federal Administrative CourtJan 23, 2017
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Erwerbstätigkeit, Frist, INVEKOS, Junglandwirt,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Niederlassung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Revision zulässig, Übertragung, unternehmerische<br/>Tätigkeit, Zahlungsansprüche, Zuweisung
W118 2143428-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2839839010, nach der Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173703010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Top-up-Zahlung im Rahmen der Junglandwirte-Regelung stattgegeben wird.
B)
Die Revision ist zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 13.03.2008 zeigte die Agrargemeinschaft XXXX einen Wechsel in der Person ihres Obmanns an. Als neuer Obmann sollte der BF fungieren.
2. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 18.08.2010 zeigten der Vorbewirtschafter des Betriebes als Übergeber und der BF als Übernehmer die Übergabe des Betriebes mit der BNr. XXXX mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.09.2010 an.
3. Mit Datum vom 23.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Der Antrag des BF umfasste die Zahlung für Junglandwirte (Top-up).
4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2839839010, wies die AMA dem BF 45,50 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Zahlung in der Höhe von EUR 12.987,48. Den Antrag des BF auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wies die AMA ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe bereits vor mehr als fünf Jahren die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen.
5. Mit online gestellter Beschwerde vom 01.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, er habe die Bewirtschaftung nachweislich erst mit 01.09.2010 begonnen und liege somit innerhalb der 5 Jahres-Frist für die Zuerkennung des Junglandwirte-Zuschlages. Die Obmann-Tätigkeit für die Agrargemeinschaft XXXX, die er am 18.11.2007 begonnen habe, sei eine rein ehrenamtliche, nicht auf eigene Rechnung und Gefahr erfolgt und daher nach dem Dafürhalten des BF keine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit gewesen.
Der Beschwerde ist ein Versicherungsdatenauszug zugeordnet, dem eine Tätigkeit als selbständiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebsführer seit 01.09.2010 zu entnehmen ist.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173703010, wies die AMA dem BF 45,5027 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Zahlung in der Höhe von EUR 12.988,25. Den Antrag des BF auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wies die AMA neuerlich ab.
7. Mit dem Vorlageantrag vom 21.09.2016 übermittelte der BF eine Stellungnahme der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 15.09.2016. Aus dieser geht im Wesentlichen hervor, jede Agrargemeinschaft müsse in Niederösterreich einen Obmann haben. Die Organe der Agrargemeinschaft würden gemäß den Satzungen gewählt. Eigentümer der Flächen sei jeweils die Agrargemeinschaft als solche als juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder verfügten lediglich über Anteilsrechte.
8. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der BF habe den gegenständlichen Betrieb zwar erst mit 01.09.2010 von der Vorbewirtschafterin übernommen, er sei jedoch bereits seit 18.11.2007 Obmann der Agrargemeinschaft XXXX. Aus Warte der AMA stelle auch die Führung einer Agrargemeinschaft eine landwirtschaftliche Tätigkeit dar.
9. Mittels E-Mail des BVwG vom 16.01.2017 wurde die Agrarbezirksbehörde XXXX um Mitteilung ersucht, ob der BF in den Jahren 2007 bis 2010 Mitglied der Agrargemeinschaft XXXX war.
10. Mittels E-Mail vom 20.01.2017 teilte die angeführte Agrarbezirksbehörde mit, der BF sei am 23.11.2007 zum Obmann der Agrargemeinschaft XXXX gewählt worden, sei allerdings erst mit Verbücherung des Übergabsvertrages vom 28.05.2010 Eigentümer eines Anteilsrechtes geworden.
Ergänzend wurden mehrere Schriftstücke, darunter die Satzungen der Agrargemeinschaft übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 23.04.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte u.a. die Zahlung für Junglandwirte (Top-up).
Der BF übernahm seinen Betrieb mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.09.2010, verfügt über den erforderlichen Ausbildungsnachweis und war im Jahr 2015 nicht älter als 40 Jahre.
Seit 18.11.2007 ist der BF Obmann der Agrargemeinschaft XXXX. Seit 28.05.2010 ist der BF Eigentümer eines Anteilsrechts an der Agrargemeinschaft.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen betreffend Funktion und Mitgliedschaft in der Agrargemeinschaft ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben der zuständigen Agrarbezirksbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[...]."
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]."
"Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[...].
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[...].
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen; [...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 49
Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte
1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;
b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.
[...].
3. Für die Zwecke dieses Artikels
[...].
c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte (Top-up zur Basisprämie) abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Erstmalige Niederlassung bedeutet, dass sich der Antragsteller seit längstens fünf Jahren vor dem Antrag auf Gewährung der Basisprämie in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hat.
Im vorliegenden Fall geht die AMA davon aus, dass die Berufung zum Obmann der Agrargemeinschaft XXXX eine Niederlassung in einem Betrieb darstellt.
Für die Beurteilung dieser Frage bietet sich als Anknüpfungspunkt die Definition des Betriebs bzw. des Betriebsinhabers in Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 an, die im Wesentlichen den Definitionen in den Vorgänger-Verordnungen (EG) 1782/2003 sowie (EG) 73/2009 entspricht. Demnach kommt es darauf an, dass der Betriebsinhaber landwirtschaftliche Produktionseinheiten verwaltet. Aus dieser Bestimmung wurde abgeleitet, dass es sich dabei um eine Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt; vgl. EuGH Urteil vom 14. Oktober 2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim.
Unter einer Agrargemeinschaft ist im Wesentlichen die Gesamtheit der Eigentümer der Liegenschaften zu verstehen, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist. Die Agrargemeinschaft stellt in der Regel eine Körperschaft öffentlichen Rechts dar. Sie ist als solche rechts- und handlungsfähig. Als juristische Person und Träger von Rechten und Pflichten nimmt die Agrargemeinschaft am rechtsgeschäftlichen Verkehr teil und ist in der Lage, Verträge zu schließen. Als Organe der Agrargemeinschaft firmieren die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann. Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen. Die Landesausführungs-Gesetze treffen nähere Regelungen; vgl. zum zuvor Gesagten Bachler/Haunold, Bodenreformrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2 (2012).
Das Niederösterreichische Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG), LGBl. 6650-0 idgF, sieht in den §§ 84 ff. nähere Vorschriften zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken vor. Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind gemäß § 45 leg.cit. solche, an denen gemeinschaftliche Nutzungsrechte bestehen.
Regulierte Agrargemeinschaften müssen gemäß § 85 iVm § 87 leg.cit. über Verwaltungssatzungen verfügen. In den Verwaltungssatzungen müssen gemäß § 92 Bestimmungen enthalten sein über den Namen und den Sitz der Gemeinschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und den Wirkungsbereich der Vollversammlung und das Zustandekommen gültiger Beschlüsse sowie über die Wahl, die Rechte und Pflichten der Vertretungsorgane und den Vollzug der Beschlüsse der Vollversammlung.
Aus den Satzungen der Agrargemeinschaft XXXX ergibt sich, dass der Obmann im allgemeinen die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe dieser Verwaltungssatzungen und des Waldwirtschaftsplanes sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes zu besorgen hat. Dem Obmann kommt die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen zu (vgl. § 7).
Der Obmann hat den Vorstand gemäß § 9 Abs. 7 der Satzungen von jeder wichtigen, den Gemeinschaftsbesitz betreffenden Angelegenheit in Kenntnis zu setzen und zur Sitzung und Beschlussfassung einzuladen.
Entgegen der Ansicht der AMA geht das BVwG davon aus, dass die Stellung als Obmann allein noch keine Niederlassung im Betrieb darstellt. Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft zwar nach außen, er handelt jedoch als Organ der Agrargemeinschaft im Namen und auf Rechnung dieser. Die interne Willensbildung erfolgt in erster Linie durch den Vorstand, der von der Vollversammlung bestellt wird.
Anders verhielte es sich allenfalls, wenn der BF auch Mitglied der Agrargemeinschaft gewesen wäre. Im vorliegenden Fall hat sich jedoch gezeigt, dass der BF bis zum Jahr 2010 kein Mitglied der Agrargemeinschaft war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF weder an Gewinn und Verlust der Agrargemeinschaft beteiligt war, noch auf die interne Willensbildung im Hinblick auf Management-Entscheidungen (abgesehen von den laufenden Geschäften) entscheidenden Einfluss nehmen konnte. Vor diesem Hintergrund kann in der Folge auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF durch seine Wahl zum Obmann der Agrargemeinschaft XXXX bereits i. S.d. Art. 50 VO (EU) 1307/2013 in einem Betrieb im Rahmen einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit niedergelassen hat.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Regelungszweck der Bestimmung. Mithin handelt es sich bei der Junglandwirte-Förderung um eine Anschubförderung für erstmalige Betriebs-Niederlassungen von Personen, die ein gewisses Alter noch nicht überschritten haben. Für solche Personen soll ein Anreiz geschaffen werden, in eine landwirtschaftliche Erwerbs-Karriere einzusteigen. Dieser Befund findet seine Bestätigung in Erwägungsgrund 47 VO (EU) 1307/2013, der auszugsweise lautet:
"Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Solche unternehmerische Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern.
[...]."
Von einer "Unternehmertätigkeit" kann wohl nur dann gesprochen werden, wenn der Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Antragstellers geführt wird.
Letztlich spricht auch Art. 49 Abs. 3 lit. c) VO (EU) 639/2014 nicht gegen das angeführte Ergebnis. Mit dieser Bestimmung wird wohl im Wesentlichen ermöglicht, die Bestimmungen betreffend die wirksame Kontrolle von juristischen Personen durch Personen, die die Kriterien für einen Junglandwirt erfüllen, gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 639/2014 auf den Zeitpunkt der Niederlassung im Betrieb zu übertragen. Aber auch in diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass die angeführten Bestimmungen im Fall einer solchen Übertragung vor dem Hintergrund des beschriebenen Regelungszwecks zu interpretieren sein werden.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Darüber hinaus erscheint die Rechtslage auch nicht so eindeutig, dass nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gesprochen werden könnte; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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