BVwG W112 2144698-1

W112 2144698-1Federal Administrative CourtJan 23, 2017

Regest

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Untertauchen

Full text

BVwG W112 2144698-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2144698.1.00

Spruch

W112 2144698-1/16E

I. Schriftliche Ausfertigung des am 19.01.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017, Zl. 1135757405-170039397, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2017 und die Anhaltung in Schubhaft von 11.01.2017 bis 19.01.2017 wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II. Schriftliches Erkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017, Zl. 1135757405-170039397, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35

VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hiezu wurde am 22.11.2016 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes polizeilich erstbefragt.

Hiebei gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX geboren, nigerianischer Staatsangehöriger und ledig. Er habe Grund- und Hauptschule besucht und als Arzneimittelverkäufer gearbeitet. Er spreche IKA, englisch und italienisch. Er habe im Dezember 2013 beschlossen auszureisen und sei im Februar 2014 mit dem Auto in den Niger ausgereist. Er habe einen nigerianischen Inlandsreisepass verloren, er sei ohne Reisedokumente ausgereist, die habe er unterwegs verloren. Er habe die schlepperunterstützte Ausreise selbst organisiert, Kontaktperson gebe es keine, er habe sie in Libyen auf der Straße kennengelernt. Er sei mit dem Zug geschleppt worden, auf die Aufforderung, den Schlepper zu beschreiben, gab er an "Zugsführer".

Die EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Italien, Asylantrag am 20.04.2015 in BOLOGNA.

1.2. Am 02.12.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Betreuungsstelle XXXX, in der er sich seit 22.11.2016 aufgehalten hatte, in die Betreuungsstelle XXXX überstellt, am 02.01.2017 von dort in die Betreuungsstelle XXXX.

Mit Ladung vom 03.01.2017 wurde der Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) geladen. Das Bundesamt ersuchte die Grundversorgungsstelle am selben Tag, dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG sowie die Verfahrensanordnung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG sowie die Ladung und die aktuellen Länderinformationsblätter auszuhändigen. Am 05.01.2017 teilte das Quartier der Grundversorgung mit, dass der Beschwerdeführer die Übernahme der Ladung verweigerte; er sei nicht bereit, zum angeführten Termin beim Bundesamt zu erscheinen.

Mit Bescheid vom 06.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass Italien zur Führung des Verfahrens zuständig sei, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist.

1.3. Laut dem am 11.01.2017 aufgenommenen Aktenvermerk versuchte die Betreuungsstelle XXXX bis 10.01.2017, dem Beschwerdeführer die Ladung auszuhändigen bzw. zuzustellen, was der Beschwerdeführer bis zuletzt verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe laut Auskunft der Betreuungsstelle XXXX am Vormittag des 10.01.2017 verlassen und sämtliche persönlichen Gegenstände mitgenommen. Das Zimmer sei bereits gereinigt worden, eine Abmeldung aber noch nicht erfolgt, da die Betreuungsstelle hiefür eine Frist von 48 Stunden einzuhalten habe.

Der Beschwerdeführer wurde mit 10.01.2017 wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet. Mit selbem Tag wurde seine Meldeadresse XXXX, XXXX abgemeldet.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 10.01.2017 im Zug XXXX bei XXXX einer Kontrolle unterzogen und wies sich mit seiner Asylverfahrenskarte aus. Eine EKIS-Abfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer ein Eintrag betreffend Anordnung zur Außerlandesbringung bestanden habe. Nach der Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer festgenommen und an die Polizeiinspektion XXXX übergeben. Am 10.01.2017 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen. Der Beschwerdeführer wurde ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Dort wurde der Beschwerdeführer amtsärztlich untersucht. Hiebei gab er an, gelegentlich Kopfschmerzen zu haben. Er fühle sich bis auf geringe grippale Symptome gesund. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 10.01.2017, 17:55 Uhr, ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.01.2017 um 10:00 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei überrascht. Er habe jetzt das zweite Mal in einer Zelle geschlafen. Er habe jetzt Dinge gesehen, die er seit seiner Geburt noch nie gesehen habe. Das ganze Geld, das er von Italien mitgenommen habe, sei ihm von der Polizei weggenommen worden. Er habe doch nur im Afrika-Shop in Wien Essen gehen wollen. Er brauche ja Schutz, er habe um Asyl angesucht. Aber so wie die Dinge liefen, sei es ja irgendwie... er denke, wenn man ihn festnehme und so weitermache, sei der gegebene Schutz ja sinnlos. Er sei nigerianischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX. Er verfüge über keine finanziellen Mittel und habe nur Freunde im Bundesgebiet. Er habe einen Bruder in Nigeria, die übrigen Familienangehörigen seien tot. In Österreich habe er keine näheren Angehörigen. Seit dem ersten Tag in der letzten Asylunterkunft sage er, dass er Kopfschmerzen habe und Medizin brauche, aber er bekomme keine. Sie hätten ihm gesagt, dass man drei Tage nirgends hingehen könne. Deshalb wolle er zurück nach XXXX. Auf den Vorhalt, dass die Betreuungsstelle XXXX vergeblich versucht habe, ihm die Ladung zuzustellen und er sich geweigert habe, zum Termin beim Bundesamt zu erscheinen, gab er an, dass das nicht stimme. Auf den Vorhalt, dass er die Betreuungsstelle am 10.01.2017 verlassen habe und sämtliche persönlichen Gegenstände mitgenommen habe, gab er an, dass das stimme. Als er im Reisezug aufgegriffen worden sei, sei er am Weg nach XXXX gewesen, er sei dorthin unterwegs gewesen, weil dort die Betreuung besser sei. Er verneinte die Frage, ob er sich der Außerlandesbringung nach Italien entziehen wolle, er wolle in XXXX nur sagen, dass es ihm nicht gut gehe. Immer, wenn er denen in XXXX sage, wie es ihm gehe, würden die sagen, dass sie ihm nicht helfen können.

Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme der Bescheid des Bundesamtes vom 06.01.2017 sowie die Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters zugestellt. Auf den Vorhalt des Verfahrensstandes gab der Beschwerdeführer an, dass er auch allein nach Italien fahren könne. Gegen seine Überstellung nach Italien spreche, dass er mehr als acht Monate in Italien gewesen sei, dann habe er einen Interviewtermin gehabt und nach vier weiteren Monaten ein negatives Ergebnis erhalten. Danach habe die Betreuungsstelle gesagt, dass die Zeit mit Ihnen vorbei sei und er auf der Straße schlafen müsse. Als es kalt geworden sei, habe er nicht mehr auf der Straße schlafen können und sei aus diesem Grund nach Österreich gekommen. Auf die Frage, ob er gewillt sei, nach Italien zurückzukehren oder sich der Anordnung der Außerlandesbringung widersetzen werde, frage der Beschwerdeführer nach, wie er sich widersetzen solle. Auf die Frage, ob er Widerstand gegen die Außerlandesbringung leisten werde, gab er an, dass er die Frage nicht verstehe, er wolle in Österreich bleiben. Auf den Vorhalt, dass die Schubhaft über ihn verhängt werde, gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Danach ergänzte der Beschwerdeführer, dass er selbständig ausreisen wolle. Er habe seine Sachen bei Freunden in Wien. Auf die Frage, wer diese Freunde seien und wo sie sich aufhalten, gab er an, dass er das nicht wisse. Auf den Vorhalt, dass das unglaubwürdig sei, antwortete der Beschwerdeführer nicht. Die Frage, ob er die Telefonnummern dieser Freunde habe, verneinte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, wie er zu seinen Sachen kommen wolle, wenn er seine Freunde nicht kontaktieren könne, gab er an, dass er ihnen über einen Chat sagen könne, wo sie sich treffen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass auf Grund der Tatsache, dass er sich dem Verfahren entzogen habe und keine Reisepapiere besitze, keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise bestehe.

1.5. Mit Bescheid vom 11.01.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.

Zum Verfahrensgang führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer spätestens am 22.11.2016, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Am gleichen Tag habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 22.11.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe er im Wesentlichen die im Akt ersichtlichen Angaben gemacht. Ein EURODAC - Abgleich habe ergeben, dass er am 20.04.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Am 20.11.2016 sei ihm die Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 persönlich ausgefolgt worden. Darin sei ihm mitgeteilt worden, dass das Bundesamt gemäß der Dublin III-VO Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien führe. Es sei ihm auch zur Kenntnis gebracht worden, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20 Tagesfrist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelte. Mit Schreiben vom 21.12.2016 sei die italienische Dublinbehörde davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der Nichtbeantwortung auf das Aufnahmeersuchen die Zuständigkeit Italiens mit 16.12.2016 eingetreten sei. Die Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG 2005, die Länderfeststellungen zu Italien und auch eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt seien ihm am 05.01.2017 zugestellt worden, jedoch habe der Beschwerdeführer die Übernahme verweigert und gleichzeitig erklärt, nicht bereit zu sein, den Einnahmetermin zu befolgen. Mit Bescheid vom 06.01.2017 sei vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. Die Betreuungsstelle XXXX habe bis 10.01.2017 vergeblich versucht, dem Beschwerdeführer eine Ladung (für den 11.01.2017, 14 Uhr) auszufolgen bzw. zuzustellen. Bis zuletzt habe er die Übernahme verweigert und abgelehnt, zum Termin beim Bundesamt zu erscheinen. Die Betreuungsstelle XXXX habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Unterkunft in 6391 XXXX am Vormittag des 10.01.2017 verlassen und sämtliche persönliche Gegenstände mitgenommen habe. Am 10.01.2017 sei der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Reisezug XXXX, Fahrtrichtung Wien, angetroffen und einer Kontrolle unterzogen worden. Dabei habe eine EKIS Anfrage einen Eintrag mit Anordnung zur Außerlandesbringung ergeben. Aufgrund dieser Tatsache sei gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen und er sei in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden. Am 11.01.2017 sei er von einem Organwalter des Bundesamtes im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Englisch einvernommen worden.

Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität habe in Ermangelung geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden können. Soweit er im Verfahren namentlich genannt werde, diene dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität. Das Bundesamt gehe davon aus, dass er Staatsangehöriger von Nigeria sei. Er sei volljährig und gesund und nehme keine Medikamente. Es bestünden keinerlei schützenswerte Beziehungen und Bindungen zu Österreich. Er sei nicht in Besitz eines gültigen Reisedokuments. Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Seine Einreise ins Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig erfolgt. Am 21.11.2016 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein EURODAC - Abgleich habe ergeben, dass er am 20.04.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Durch Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens, sei mit 16.12.2016 die Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren eingetreten. Mit Bescheid vom 06.01.2017 sei vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Art. 18 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. § 61 Abs. 2 FPG Ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. Mit Verfahrensanordnung sei ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt worden. Am 11.07.2017 sei ihm im Rahmen der Einvernahme (Dublin-Überstellung, Verhängung Schubhaft zur Sicherung der Maßnahme) gegenständlicher Bescheid nachweislich ausgehändigt worden. Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Er sei nachweislich am 20.04.2015 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden. Demnach habe er bereits in Italien um Asyl angesucht. Mit Bescheid vom 06.01.2017 sei vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Artikel 18 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden.

Er habe bis 10.01.2017 die Übernahme einer Ladung zum Bundesamt verweigert und am Vormittag des 10.01.2017 ohne Angabe von Gründen, unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Sachen, seine Unterkunft in 6391 XXXX verlassen. Der Verdacht, dass er somit versuche, sich dem Verfahren zu entziehen, liege daher nahe. Am 10.01.2017 sei er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Reisezug XXXX, Fahrtrichtung Wien, angetroffen und in weiterer Folge festgenommen worden. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Rückkehr nach Italien bestehe, verweigere er die Ausreise nach Italien. Er missachte sohin die mit Anwendungsvorrang ausgestatteten, anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts. Er sei in keiner Weise integriert, weil er sich erst kurz im Bundesgebiet befinde und keinerlei schützenswerte Beziehungen im Bundesgebiet bestünden. Er habe bisher an seinem Verfahren nur bedingt mitgewirkt. Er sei nach Österreich illegal eingereist, nachdem er schon in Italien um Asyl angesucht habe. Er gebe an, weitere persönliche Sachen bei Freunden in Wien aufzubewahren, obwohl er bis 10.01.2017 in XXXX aufhältig gewesen sei und nach eigenen Angaben nach XXXX reisen habe wollen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, Namen oder Aufenthaltsorte der genannten Freunde anzugeben. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus seinem bisherigen Verhalten. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe keine familiären oder sonstigen privaten Beziehungen. Er sei ledig und habe keine Kinder bzw. Sorgepflichten.

Diese Feststellungen beruhten auf dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 11.01.2017.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Schubhaft der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung diene. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

Entsprechend seinem bisherigen Verhalten begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Er sei nicht rechtmäßig eingereist, ohne erforderliche Reisedokumente durch europäische Länder gereist und habe sowohl in Italien als auch in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei er den Ausgang seines Verfahrens in Italien nicht abgewartet haben oder dieses bereits negativ entschieden worden sei. Mit Mail vom 05.01.2017 habe die Betreuungsstelle XXXX, dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Übernahme der Ladung verweigere und auch nicht bereit sei, zum angeführten Termin beim Bundesamt zu erscheinen. Deshalb sei mit Bescheid vom 06.01.2017, aufgrund der Aktenlage, vom Bundesamt sein Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei gem. Artikel 18 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO festgestellt worden, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt worden. Er habe am 10.01.2017 ohne Angabe von Gründen und unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegenstände seine Unterkunft in XXXX verlassen und mit dem Zug in Richtung Wien gefahren. Er habe sich während der Einvernahme am 11.01.2017 wenig kooperativ gezeigt, obwohl ihm die erkennende Behörde korrekt entgegengetreten sei und ihm ausreichend Zeit und Gelegenheit geboten habe, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgehensweise abzugeben. So habe er beispielsweise lediglich gesagt, nicht in Haft bleiben zu wollen und hier bleiben zu wollen. Obwohl er einerseits angegeben habe, freiwillig nach Italien zu reisen, sollte er aus der Haft entlassen werden, habe er andererseits vorgebracht, nicht nach Italien zurückkehren zu können, da er dort über keine Unterkunft aufgrund eines negativen Asylbescheides verfügen würde. Auch sein Vorbringen, wonach er lediglich nach XXXX reisen wollte, weil ihm in XXXX keine medizinische Hilfe zuteil geworden sei, entbehre jeglicher Grundlage und sei absolut unglaubwürdig. Ebenso wie sein Vorbringen, wonach er, nachdem er seine persönlichen Sachen von Freunden in Wien abgeholt habe, von denen er weder die Namen noch den Aufenthaltsort kenne, freiwillig nach Italien ausreisen würde. Er vertrete eine Position, die klar erkennen lasse, dass er nicht gewillt sei, einer Außerlandesbringung nach Italien einsichtig und freiwillig Folge zu leisten. Für die Behörde seien keine Gründe für eine Annahme ersichtlich, dass er dieses Verhaltensmuster, nämlich das vorsätzliche Untertauchen sowie die anhaltende Trotz- und Weigerungshaltung gegenüber behördlich beabsichtigter Maßnahmen, ablegen werde, zumal er gegenüber dem Bundesamt am 11.01.2017 keinerlei nachvollziehbare oder konkrete Argumente ins Treffen führen habe können, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Die Behörde gehe daher begründet davon aus, dass er sich den bisherigen Verfahren mit Absichtlichkeit entziehen habe wollen und diese Absicht auch aktuell noch von Ihnen gehegt werde, zumal nun auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er keinesfalls gewillt scheine, nach Italien rückzukehren. Dies unterstreiche, dass er nicht am Verfahren mitwirken wolle und in Verbindungen mit seinem bisherigen Verhalten eine erhöhte Fluchtgefahr bestehe. In Summe seien somit die Kriterien nach § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 6 FPG als erfüllt anzusehen. Wie bereits ausgeführt, verfüge er auch über keinerlei gesicherten Bindungen in Österreich und sei nicht integriert. Er verfüge über kein regelmäßiges Einkommen, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge nicht über ausreichend Barmittel oder eine melderechtliche Unterkunft. Er sei in Österreich in keiner Weise verankert, da weder familiäre oder legale bzw. relevante berufliche Bindungen bestünden. Allfällige soziale Bindungen seien im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Er sei als mittellos anzusehen. Es liege eine Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei notwendig, verhältnismäßig und erforderlich, da er aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeige. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, so wie in der Vergangenheit auch.

Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies komme jedoch nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel und keine Dokumente verfüge, nicht ausreisewillig sei und sich auch an keiner gemeldeten Adresse aufhalte. Sein bisheriges Verhalten beweise eindrucksvoll, dass er keinesfalls mit der Behörde kooperieren wolle und bereits angekündigt habe, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei die Sicherung der Abschiebung jedenfalls zu rechtfertigen. Ein naher Überstellungstermin mit Italien vereinbart und die Anhaltung in Schubhaft sei somit von kurzer Dauer und somit vertretbar. Da zu Österreich keinerlei relevante schützenswerte Bindungen bestehen und der Beschwerdeführer absolut ausreiseunwillig sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreiche. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und somit untertauchen werde. Des Weiteren liege eine Zuständigkeit von Italien vor und somit könne die Überstellung auch sehr zeitnah erfolgen, womit die Dauer der Schubhaft kurz gehalten werden könne. Wie ausführlich dargelegt, bestünden in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiter aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Es seien weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt worden. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater beigegeben. Die Verfahrensanordnung und der Bescheid vom 11.01.2017 wurden dem Beschwerdeführer am 11.01.2017 um 14:42 durch persönliche Übernahme zugestellt.

1.6. Betreffend den Beschwerdeführer wurde am 11.01.2017 ein Einlieferungsauftrag ins Polizeianhaltezentrum XXXX erlassen. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er um 17:15 Uhr ankam.

Am 12.01.2017 erteile der Beschwerdeführer seinem Rechtsberater Vollmacht.

Am 13.01.2017, eingebracht am 16.01.2017, erklärte der Beschwerdeführer nach Rechtsberatung am 12.01.2017 einen vollumfänglichen Beschwerdeverzicht im Asylverfahren und ersuchte um die rasche Vornahme der entsprechenden Schritte zur Durchführung des Überstellungsverfahrens nach Italien.

2. Mit Schriftsatz vom 13.01.2017, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2017, erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft.

Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer habe am 21.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bis zum 10.01.2017 sei der Beschwerdeführer durchgehend in Grundversorgung, zunächst in der Betreuungsstelle XXXX, dann in einer Betreuungsstelle in XXXX und zuletzt in der Betreuungsstelle XXXX gewesen. Am 10.01.2017 habe der Beschwerdeführer die Betreuungsstelle XXXX verlassen. Er sei am selben Tag in den Zug Richtung WIEN gestiegen mit dem Ziel, sich in der Betreuungsstelle XXXX einzufinden, da er sich dort eine bessere medizinische Betreuung erhofft habe, als in XXXX. An diesem Tag sei er im Zug XXXXRichtung WIEN festgenommen worden. Am darauffolgenden Tag sei über ihn nach Durchführung einer Einvernahme die Schubhaft mittels Mandatsbescheides verhängt worden. Am selben Tag sei dem Beschwerdeführer der Bescheid im Asylverfahren ausgefolgt worden, in dem die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet worden sei. Mit Eingabe vom heutigen Tag sei ein vollumfänglicher Rechtsmittelverzicht gegen den Bescheid gemäß § 5 AsylG 2005 abgegeben worden. Gegen die Anordnung der Schubhaft richte sich die gegenständliche Beschwerde.

Es liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor:

Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin IIl-VO verhängt worden sei, seien zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art. 28 Dublin Ill-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, dürfe gemäß Art. 28 Abs. 2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde (vgl. zB BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1, BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1). Im vorliegenden Fall sei es der belangten Behörde nicht gelungen, eine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß zu begründen. Die belangte Behörde begründe die Fluchtgefahr unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig, ohne erforderliche Reisedokumente, in Europa eingereist sei, in Italien und Österreich Asylanträge gestellt und den Ausgang des Asylverfahrens in Italien nicht abgewartet habe. Mit diesen Ausführungen mache die belangte Behörde jedoch keine Umstande geltend, die eine Fluchtgefahr im erheblichen Ausmaß begründen würde, handle es sich dabei doch um Umstände, die in Dublin-Konstellationen typischerweise vorliegen (vgl BVwG 23.06.2015, W137 2108591-1). Gerade die Antragstellung in zwei Mitgliedstaaten führe überhaupt erst zur Anwendung der Dublin lll-VO. Weiters werde die Fluchtgefahr damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle XXXX am 05.01.2017 die Übernahme einer Ladung für den 11.01.2017, 14:00 Uhr, verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der Einvernahme am 11.01.2017 angegeben, dass dies nicht stimme. Tatsachlich sei es so, dass sich der Beschwerdeführer nicht erinnern könne, dass ihm eine Ladung hätte ausgefolgt werden sollen. Mangels Offenlegung der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, ob sich die belangte Behörde mit seiner Angabe in der Einvernahme überhaupt auseinandergesetzt habe. Da der Beschwerdeführer bereits am 10.01.2017 festgenommen worden sei, hätte ihm die Ladung zur Einvernahme für den darauffolgenden Tag auch noch problemlos zugestellt werden können. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.01.2017 die Übernahme des Bescheides des Bundesamtes und der dazugehörigen Verfahrensanordnung gemäß § 52 BFA-VG, anstandslos bestätigt habe, ebenso wie die Übernahme des Schubhaftbescheides und der Verfahrensanordnung vom 11.01.2017 am Abend desselben Tages. Auch die Niederschrift habe der Beschwerdeführer unterschrieben. Schon dieser Umstand indiziere, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Ladung erhalten, nicht schon von Vornherein zu verwerfen gewesen sei. Es könne jedenfalls auch ein Missverständnis nicht ausgeschlossen werden.

Ein weiterer Aspekt, der laut der belangten Behörde für eine Fluchtgefahr spreche, sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 10.01.2017 ohne Angabe von Gründen und unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegenstände seine Unterkunft in XXXX verlassen habe und mit dem Zug Richtung Wien gefahren sei. Dazu sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer seine Gründe in der Einvernahme am 11.01.2017 nachvollziehbar dargelegt habe, indem er mehrmals die seiner Ansicht nach nicht ideale medizinische Betreuung in der Betreuungsstelle XXXX angeführt habe: "VP: Seitdem 1. Tag in der (letzten) Asylunterkunft sagte ich, dass ich Kopfschmerzen habe und Medizin brauche, bekam aber keine. Sie sagten mir, dass man 3 Tage nirgends hingehen kann. Deshalb wollte ich zurück nach XXXX." [...] LA: Wo wollten Sie hin, als Sie im Reisezug aufgegriffen worden? - VP: Nach XXXX. - LA: Warum wollten Sie nach XXXX? - VP: Dort ist die Betreuung besser. - LA: Wollten Sie sich der Außerlandesbringung nach Italien entziehen? - VP: Nein, ich wollte in XXXX nur sagen, dass es mir nicht gut geht Immer wenn ich denen (Betreuungspersonal in XXXX) sage, wie es mir geht, sagen sie, dass sie mir nicht helfen können. " Die belangte Behörde qualifiziere dieses Vorbringen als unglaubwürdig, führt aus, es entbehre jeder Grundlage. Diese Schlussfolgerung sei jedoch nicht nachvollziehbar: Der Beschwerdeführer sei nach Asylantragstellung am 21.11.2016 ca. zwei Wochen in der Betreuungsstelle XXXX untergebracht gewesen, bevor er nach XXXX verlegt worden sei. Auf weitere Befragung hätte der Beschwerdeführer noch angeben können, dass er in der Betreuungsstelle XXXX an einen Arzt außerhalb der Unterkunft im Ort XXXX verwiesen worden sei, es aufgrund der angespannten Wetterlage (Schneefall) und der Lage und Entfernung der Unterkunft zum Ort faktisch nicht möglich gewesen sei, einen Arzt aufzusuchen. Die Betreuungsstelle XXXX (XXXX, XXXX, XXXX) befinde sich auf 1.400 Meter Seehöhe, ca. 8 km vom Ortszentrum XXXX entfernt (siehe XXXXer Tageszeitung

http://www.tt.com/panorama/gesellschaft/11691292-91/probleme-mit-flüchtlingen-nehmen-in-XXXX-zu.csp und Kurier

https://kurier.at/chronik/oesterreich/hungerstreik-nach-angriff-auf-XXXXer-fluechtlingsheim/94.206.336; Zugriff jeweils am 13.01.2017). Demgegenüber werde in der Betreuungsstelle XXXX eine eigene Arztstation mit medizinischem Fachpersonal betrieben, was dem Beschwerdeführer aufgrund seines knapp 2-wöchigen Aufenthaltes dort bekannt gewesen sei. Dies bedeute nicht zwingend, dass die medizinische Betreuung in der Betreuungsstelle XXXX nicht gegeben gewesen sei, es sei jedoch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den subjektiven Eindruck gewonnen habe, die Betreuung in XXXX sei besser als in XXXX. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, Italien aufgrund der Obdachlosigkeit und des Wintereinbruchs verlassen zu haben, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nach XXXX zur Betreuungsstelle habe fahren wollen, glaubwürdig. Es wäre vor diesem Hintergrund keinesfalls nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die ihm in Österreich gebotene Grundversorgung absichtlich ausschlagen und dadurch Gefahr laufen würde, wieder obdachlos zu sein. Dass der Beschwerdeführer nach Verlassen der Betreuungsstelle XXXX möglicherweise keine Grundversorgung mehr erhalten würde, sei dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht bewusst gewesen (vgl. seine Angabe in der Einvernahme, dass ihn die Festnahme überrascht habe). Festzuhalten sei auch, dass der Beschwerdeführer zweimal transferiert worden sei und diese Transfers immer problemlos abgelaufen seien. Dem Beschwerdeführer werde weiters vorgeworfen, sich in der Einvernahme am 11.01.2017 wenig kooperativ gezeigt zu haben. Dies erweise sich jedoch bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls nicht als nachvollziehbar. In diesem finde sich nämlich kein Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer trotzig oder unkooperativ verhalten habe. Im Gegenteil, er habe die Übernahme eines Bescheides und der Verfahrensanordnung anstandslos bestätigt und alle ihm gestellten Fragen beantwortet. Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme keine nachvollziehbaren Argumente ins Treffen führen habe können, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden, stelle keine Trotz- und Weigerungshaltung dar, wie dies im angefochtenen Bescheid angeführt werde. Weiters werde das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich noch persönliche Sachen bei Freunden in Wien befinden würden, als unglaubwürdig qualifiziert. Dies offenbar aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuletzt in der Betreuungsstelle XXXX aufhältig gewesen sei ("Sie geben an, weitere persönliche Sachen bei Freunden in Wien aufzubewahren, obwohl Sie bis 10.01.2017 in XXXX aufhältig waren"). Auf entsprechende Nachfrage hätte der Beschwerdeführer jedoch angeben können, dass er die Freunde in der Betreuungsstelle XXXX bzw XXXX kennengelernt habe und diese danach nach Wien verlegt worden seien. Die belangte Behörde übersehe in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nur zuletzt, und dies nur für die Dauer von ca. einer Woche, in der Betreuungsstelle XXXX aufhältig gewesen sei, zuvor jedoch in XXXX bzw XXXX. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme angegeben, dass er seine Freunde über einen Chat erreichen könne. Es handle sich dabei um den Chat der Applikation WHAT'S APP - über entsprechende Nachricht und Einschau in sein Telefon hätte er auch die Telefonnummern seiner Freunde herausfinden können. Mit Hilfe des Rechtsberaters habe der Beschwerdeführer am 12.01.2017 auch um Ausfolgung seines Telefons zur Kontaktaufnahme mit den Freunden ersucht. Dass der Beschwerdeführer die Adresse der Freunde nicht gekannt habe, macht dessen Angaben noch nicht unglaubwürdig. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, noch dazu aus einem fremden Kulturkreis, Adressen von Freunden nicht immer auswendig wiedergeben könnten. Die belangte Behörde führe weiters an, der Beschwerdeführer vertrete eine Position, die klar erkennen lasse, dass er nicht gewillt sei, einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien Folge zu leisten. Auch diese Schlussfolgerung erweise sich nicht als nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 11.01.2017 zwar angegeben, grundsätzlich in Österreich bleiben zu wollen, nach Konfrontation des Sachverhaltes und seiner rechtlichen Position habe er jedoch ebenso angegeben, sich der Außerlandesbringung nach Italien nicht entziehen zu wollen und in weiterer Folge: "Ich kann auch alleine nach Italien fahren. " sowie "Ich möchte selbstständig ausreisen." Festzuhalten sei, dass dem Beschwerdeführer erst im Zuge dieser Einvernahme am 11.01.2017 der Bescheid im Asylverfahren ausgefolgt worden sei, bis dahin daher noch keine Verpflichtung zur Ausreise bestanden habe, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei in Österreich gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 zulässig gewesen. Nunmehr habe der Beschwerdeführer, nach am 12.01.2017 erfolgter Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG, einen vollumfänglichen Rechtsmittelverzicht im Asylverfahren abgegeben. Auch dies zeige die Bereitschaft des Beschwerdeführers, den Anordnungen der Behörde Folge zu leisten und freiwillig nach Italien auszureisen. Dies zeige auch, dass er seine Bekundung zur Ausreisebereitschaft in der Einvernahme ernst gemeint gewesen sei. Der Entscheidung des BVwG vom 26.07.2016, W236 2130533-1, sei ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen. In diesem habe das BVwG ausgeführt: "Auch im gegenständlichen Verfahren sind die von der belangten Behörde für die Verhängung der Schubhaft herangezogenen Argumente vorrangig und überwiegend solche, die typischerweise oder jedenfalls regelmäßig im Zusammenhang mit "Dublin-Verfahren" auftreten. Dazu zählt jedenfalls das bloße Fehlen sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Soweit dem Beschwerdeführer zudem vorgehalten wird. er habe sich nicht willig gezeigt, das Bundesgebiet selbständig zu verlassen, obwohl hiezu eine Verpflichtung bestehe sei der belangten Behörde entgegen zu halten, dass der Bescheid vom 12.07.201$, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, da für die Durchführung seines Verfahrens der Dublinstaat Italien zuständig sei, erst am 18.07.2016 im Akt hinterlegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner versuchten Meldung am 18.07.2016 und am 19.07.2016 vom Inhalt dieses Bescheides und seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht einmal Kenntnis. Ihm dabei eine mangelnde Ausreisewilligkeit vorzuwerfen, wäre daher zu weit gegriffen." Auch in diesem Verfahren habe der Beschwerdeführer - so wie im vorliegenden Fall - einen umfassenden Rechtsmittelverzicht im Asylverfahren abgegeben und somit seine Ausreisebereitschaft unter Beweis gestellte. Letztendlich führe die belangte Behörde an, dass in Summe die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 6 FPG erfüllt seien. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Z 1 sei jedoch - im Einklang mit der soeben zitierten Entscheidung des BVwG vom 26.07.2016 --anzuführen, dass erst seit dem 11.01.2017, also zu einem Zeitpunkt, zu dem dem Beschwerdeführer bereits die persönliche Freiheit entzogen worden sei, eine Verpflichtung zur Ausreise bestehe und daher der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt, zu weit gegriffen sei. Der Vollständigkeit halber sei noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer auch die Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht verletzt habe, gemäß derer im Fall der Änderung des Wohnsitzes die Vorschriften des Meldegesetzes einschlägig seien. Für eine Anmeldung bestehe gemäß § 3 Abs. 1 MeldeG eine Frist von drei Tagen, der Beschwerdeführer sei jedoch noch am selben Tag, an dem er die Betreuungsstelle XXXX verlassen habe, festgenommen worden. Insgesamt erweise sich daher die Heranziehung des Kriteriums des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zur Begründung der Fluchtgefahr im vorliegenden Fall als unzulässig. Was das Vorliegen des Kriteriums des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG betreffe, sei dazu anzuführen, dass diese Bestimmung drei Unterabsätze enthalte, die belangte Behörde jedoch nicht ausführe, welche dieser Untertatbestande im vorliegenden Fall erfüllt sein solle. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nie angegeben, in einen dritten Mitgliedstaat weiterreisen zu wollen. Wie angeführt, sei alleine die Asylantragstellung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten keinesfalls geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr zu begründen, da der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich judiziere, dass die Schubhaft in "Dublin-Fällen" keine Standardmaßnahme darstellen dürfe (vgl VwGH 28.08.2012, 2010/21/0291). Im Übrigen führe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar an, es bestehe aufgrund der aufgezählten Umstände Fluchtgefahr. Dies lege jedoch nahe, dass die belangte Behörde von einem falschen Maßstab ausgehe. In "Dublin-Fällen" sei nämlich das Bestehen "einfacher" Fluchtgefahr nicht ausreichend für die Schubhaftverhängung, vielmehr ist eine qualifizierte Fluchtgefahr, nämlich ,erhebliche Fluchtgefahr' erforderlich. Da die belangte Behörde mit keinem Wort geltend mache, aus welchem Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werde, erweise sich die Begründung des angefochtenen Bescheides auch aus diesem Grund als mangelhaft, vgl. BVwG 15.11.2016, W117 2139104-1: "Zunächst haftet dem neuerlichen Mandatsbescheid, losgelöst von der Frage des Vorliegens der Verletzung des gesetzlichen Richters durch denselben, die inhaltliche Rechtswidrigkeit an, den angenommenen Sachverhalt lediglich unter dem Aspekt des Vorliegens von Fluchtgefahr und nicht von "erheblicher" Fluchtgefahr; wie in Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO gefordert, geprüft zu haben, führte sie doch ausdrücklich in ihrem Bescheid aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in ihrem Fall eine Fluchtgefahr". [...]" Der angefochtene Bescheid erweise sich daher selbst dann als rechtswidrig, wenn allenfalls andere Tatbestände in § 76 Abs. 3 FPG erfüllt gewesen wären, auf die die belangte Behörde jedoch nicht zurückgegriffen habe. Der VwGH hat nämlich - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen BGH - in Bezug auf Art. 2 lit. n der Dublin lll-VO festgestellt, dass aus dieser Bestimmung abgeleitet werden könne, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien sei im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht ausreichend (vgl VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Der angefochtene Bescheid erweise sich dadurch als unionsrechtswidrig. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend sei, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar seien bzw. eine Fluchtgefahr begründen würden. Mangels Anwendbarkeit des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG (wie soeben aufgezeigt) und mangels Konkretisierung des Tatbestandes in § 76 Abs. 3 Z 6 FPG verbleibe kein Kriterium mehr, das eine erhebliche Fluchtgefahr begründen habe können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die von der belangten Behörde ebenfalls aufgelistete (aber keinem Kriterium der § 76 Abs. 3 FPG zugeordnete) mangelnde soziale Verankerung und die Mittellosigkeit im vorliegenden Fall keine erhebliche Fluchtgefahr begründen. Gerade die angesprochene Mittellosigkeit und die fehlende soziale Verankerung sowie die Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokumentes lägen bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vor und sind allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 - BlgNR 582 d. B. (XXV. GP), Anmerkung zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Demgegenüber wäre zu berücksichtigen gewesen, dass richtige Angaben zu Identität und Reisebewegungen nach der Judikatur des VwGH bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Wie bereits ausgeführt, habe der Beschwerdeführer bislang auch das Meldegesetz nicht übertreten und sei bereit, das Bundesgebiet freiwillig nach Italien zu verlassen. Ohnedies würde aber auch die dem Beschwerdeführer angelastete mangelnde Ausreisebereitschaft keine erhebliche Fluchtgefahr begründen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).

Weiters führt die Beschwerde aus, dass ein gelinderes Mittel verhängt werden hätte müssen:

Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Ab. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Wie bereits angeführt, sei es unzutreffend, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisebereit wäre. Das Gegenteil sei der Fall - der Beschwerdeführer habe durch die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes im Asylverfahren gezeigt, dass er sehr wohl bereit sei, freiwillig nach Italien auszureisen. Jedenfalls unzutreffend und aktenwidrig sei, dass der Beschwerdeführer angekündigt habe, nicht nach Italien zurückkehren und mit der Behörde nicht kooperieren zu wollen. Die Grundversorgung sei dem Beschwerdeführer bislang nicht mit Bescheid entzogen worden, der Beschwerdeführer habe selbst beabsichtigt, die Betreuungsstelle XXXX aufgrund der dortigen Betreuungssituation aufzusuchen. Aufgrund dieser Umstände wäre die Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG oder einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG naheliegend gewesen und auch ausreichend zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers. Für den Zweck der Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 stünden entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX, XXXX, oder an der Adresse XXXX, zur Verfügung. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung habe der Sicherungsbedarf jedenfalls erreicht werden können.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts - insbesondere zur Klärung der Ausreise und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und zum Beweis der Umstände, die ihn zum Verlassen der Betreuungsstelle XXXX bewogen hätten, sowie zum Beweis, dass er selbständig die Betreuungsstelle XXXX aufsuchten habe wollen, unter Einvernahme des Beschwerdeführers, beantragt.

Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten werde Golgendes ausgeführt:

Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem BVwG sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem

7. und 8. Hauptstück des FPG würden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof komme hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs. 1 FPG zum Schluss: "Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Besrundung herangezogenen Bestimmungen - deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des § 17 VwGVG in Betracht gekommen wäre - als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen." Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien. Die Anwendbarkeit des AVG ist grundsätzlich nur subsidiär.

Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gemäß § 35 VwGVG sei auszuführen:

Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBI. il Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30.00 Euro.

Aus den genannten Gründen werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdefürhers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

3. Das Bundesamt legte am 16.01.2017 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 05.01.2017 die Übernahme der Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG 2005, der Länderfeststellungen zu Italien und eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt für den 11.01.2017 verweigert habe. Dazu habe er erklärt, nicht bereit zu sein, den Einvernahmetermin zu befolgen. Im der Folge sei am 06.01.2017 der Bescheid am 06.01.2017 erlassen worden. Noch bevor dieser dem Beschwerdeführer zugestellt werden habe können, habe dieser ohne Abmeldung die ihm zugewiesene Betreuungsstelle in XXXX verlassen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Begründung für das Verlassen der Betreuungsstelle in XXXX, nämlich die fehlende medizinische Betreuung dort, werde als nicht glaubhaft gewertet. Wenn in diesem Zusammenhang auf die schlechten Witterungsverhältnisse in XXXX am 10.01.2017 und die Entfernung der Betreuungsstelle vom Ort XXXX verwiesen werde, werde entgegnet, dass es der Beschwerdeführer auch geschafft habe, von der Unterkunft weg zum nächst gelegenen Bahnhof zu kommen. Mit dem gleichen körperlichen Einsatz wäre somit auch ein Arztbesuch in XXXX möglich gewesen. Zweifelhaft sei, ob der Beschwerdeführer an diesem Tag überhaupt einen Arzt benötigt habe, zumal er in der Einvernahme am 11.01.2017 niederschriftlich auf die Frage, ob er gesund sei oder Medikamente nehme, angegeben habe, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Es scheine somit nicht glaubhaft, wegen benötigter medizinischer Hilfe auf dem Weg von XXXX nach XXXX gewesen zu sein. Die dargelegten Umstände ließen in Zusammenschau mit der bereits zuvor erfolgten Weigerung, Schriftstücke und eine Ladung im Asylverfahren entgegenzunehmen, den Schluss zu, dass sich der Fremde dem Verfahren bzw. der bevorstehenden Überstellung nach Italien zu entziehen suche - der Beschwerdeführer sei ja durch die Ausfolgung der § 28 AsylG 2005-Mitteilung in Kenntnis gewesen, dass gemäß der Dublin III-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien geführt würden. Nach Ansicht des Bundesamtes seien damit die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 6 FPG erfüllt. Auf Grund des abgegebenen Beschwerdeverzichts im Asylverfahren würde nunmehr durch das Bundesamt ein zeitnaher Überstellungstermin vereinbart werden. Die Schubhaft werde daher so kurz wie notwendig gehalten werden können. Im Falle einer mündlichen Verhandlung verzichte das Bundesamt auf die Teilnahme. Ungeachtet dessen werde auf Grund der Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlageaufwand iHv € 57,40 und Schriftsatzaufwand iHv €

368,80 verpflichten.

4. Am 16.01.2017 teilte das Bundesamt mit, dass die Buchung für die Außerlandesbringung umgehend vorgenommen werde, die Ankündigungsfrist betrage betreffend Italien sieben Tage, die Überstellung werde voraussichtlich Ende Kalenderwoche 4 - also in der kommenden Woche - erfolgen.

Mit Schreiben vom 17.01.2017 teilte der Bundesminister für Inneres mit, dass der Beschwerdeführer die Annahme der Ladung am 11.01.2017 ausdrücklich verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe die Betreuungsstelle XXXX am 10.01.2017 ohne vorhergehende Abmeldung verlassen. Zudem habe er auch nicht angegeben, wohin er in weiterer Folge verzogen sei. Die medizinische Versorgung der in der Betreuungsstelle XXXX untergebrachten hilfs- und schutzbedürftigen Fremden werde durch die umliegenden praktischen Ärzte, Fachärzte und Krankenanstalten gewährleistet. Bei gegebenem Behandlungsbedarf würden die hilfs- und schutzbedürftigen Fremden von der Betreuungsstelle in die jeweiligen Ordinationen, Ambulanzen etc. gebracht und nach Abschluss der Behandlung von dort wieder abgeholt. Der Transport erfolge durch das Personal der Betreuungsstelle.

Am 18.01.2017 legte der Amtsarzt seinen Befund vor, wonach beim Beschwerdeführer keine chronischen Krankheiten zu evaluieren seien. Er sei nach wie vor haftfähig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Parteien am 17.01.2017 zur mündlichen Verhandlung am 19.01.2017, zu der das Bundesamt nicht erschien. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"R: Wann und warum haben Sie Italien verlassen?

BF: Ich habe Italien am 22. November 2016 verlassen. Ich habe in Italien einen Asylantrag gestellt, dieser wurde nach neun Monaten abgelehnt und ich wurde aus dem Flüchtlingslager hinausgeschickt, das war im Sommer. Ich habe dann auf der Straße geschlafen und musste für das Essen betteln. Als es kälter wurde, habe ich noch immer kein Dach über den Kopf gehabt und habe mich entschieden, nach Österreich zu reisen.

R: In welchem Stand befand sich Ihr italienisches Asylverfahren genau, als Sie ausgereist sind?

BF: Ich habe gegen den erstinstanzlichen Bescheid berufen, aber ich wurde aus dem Flüchtlingslager hinweggeschickt, die Berufung ist noch offen.

R: Wie haben Sie sich von Österreich aus um Ihr italienisches Asylverfahren gekümmert?

BF: Ich verwende noch immer meine italienische SIM-Karte, normaler Weise sollten sie mich anrufen, wenn sie irgendwelche Informationen für mich haben, bisher wurde ich von denen nicht angerufen.

R: Warum sind Sie nach Österreich gereist?

BF: Ich hatte keinen Ort, wohin ich gehen konnte, um mich vor der Kälte zu schützen. Es war sehr kalt draußen, ich habe gehofft, dass ich Hilfe bekomme, dass ich mich vor der Kälte schützen kann.

R: Sie befanden sich seit 02.01.2017 in der Betreuungsstelle XXXX. Können Sie mir die Organisation dieser Betreuungsstelle beschreiben? Gibt es einen Infopoint oder Postfächer? Wie wird die Standeskontrolle durchgeführt? Gibt es ein Büro? Wo geht man hin, wenn man etwas braucht...

BF: Ich bin am 02.01.2017 in XXXX angekommen und diese Betreuungsstelle war sehr weit weg. Wir mussten teilweise auch zu Fuß dorthin gehen, mir war sehr kalt und ich habe den Betreuern gesagt, dass ich eine Behandlung benötige, da es mir nicht gut ging. Mir wurde gesagt, dass ein Arzt mich untersuchen werde. Dann wurden wir zu unseren Zimmern gebracht. Am nächsten Tag habe ich wieder nach einem Arzt gefragt und ich wurde auf den dritten Tag vertröstet. Am dritten Tag, das war ein Donnerstag, da gab es viel Schnee und mir wurde gesagt, dass kein Fahrzeug dort ankommen kann und daher auch kein Arzt. Der Freitag war ein Feiertag, da ich keine ärztliche Hilfe bekomme habe, ich mich mit Ingwer, Zitronen und LIPTON-Tee selbst behandelt. Ich habe den Betreuern gesagt, wenn sie mich nicht zu einem Arzt bringen, möchte ich nach XXXX zurückfahren, anstatt dort zu sterben. Am Samstag, Sonntag und Montag ist auch weiterhin dort nichts unternommen worden. Am Dienstag wurde ich dann von denen mit dem Fahrzeug zum Bahnhof gebracht, das hat über eine Stunde gedauert. Ich war daher sehr überrascht, als ich erfuhr, dass es behauptet wurde, dass ich kein Dokument unterschrieben habe, wonach ich hätte übersiedeln sollen. Ich bin dann mit dem Zug nach XXXX gefahren, unterwegs wurde ich von uniformierten Beamten kontrolliert. Ich habe meinen Ausweis gezeigt und sie haben gesagt, ich soll mit ihnen aussteigen. Ich bin dann mit denen zu einem Büro gegangen und habe dort ein Dokument bekommen und dann wurde ich in Schubhaft gesteckt.

R: War es "ab" XXXX oder "nach" XXXX?

BF: Ab XXXX.

R: Sie befanden sich seit 02.01.2017 in der Betreuungsstelle XXXX. Können Sie mir die Organisation dieser Betreuungsstelle beschreiben? Gibt es einen Infopoint oder Postfächer? Wie wird die Standeskontrolle durchgeführt? Gibt es ein Büro? Wo geht man hin, wenn man etwas braucht... (Fragewiederholung)

BF: Es gibt eine kleine Stelle dort, wo wir das Essen bekommen, auch Toilettartikel[...]. Ich habe nur diese Stelle gesehen und es gibt dort schon Leute, die uns Informationen erteilen.

R: Sie geben in der Beschwerde an, Sie hätten einer Krankenbehandlung bedurft. In der Einvernahme gaben Sie an, gesund zu sein und keiner Medikamente zu bedürfen. Wann waren Sie krank und woran haben Sie gelitten?

BF: Das war im Polizeiwachzimmer, am Bahnhof habe ich gesagt, dass ich Migräne habe und ich bekam Medikamente am 10. Jänner. Das war noch am Bahnhof, es gab einen Amtsarzt dort.

R: Woran habe Sie in der Betreuungsstelle XXXX gelitten?

BF: Ich habe Fieber gehabt und ich musste mich am Körper kratzen.

R: Sie wurden am 02.12.2016 behördlich von XXXX nach XXXX überstellt und am 02.01.2017 von XXXX nach XXXX. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Wurden Sie während Ihres Aufenthalts in Österreich - XXXX, XXXX oder XXXX - ärztlich behandelt und wenn ja, können Sie Belege dazu vorlegen?

BF: In XXXX wurde ich geimpft. In XXXX habe ich auch mit einem Arzt gesprochen und gesagt, dass ich Kopfweh habe und Fieber, er gab mir eine Packung DICLOPHINAC (phonetisch).

R: Gab es sonst noch Behandlungen?

BF: Nein.

R: Wann haben Sie beschlossen, von der Betreuungsstelle XXXX nach XXXX zu übersiedeln?

BF: Das war an einem Montag, ich bin an einem Dienstag gefahren. Am Montag bin ich zu denen gegangen, in der Betreuungsstelle, und habe denen gesagt, wenn sie mich ärztlich nicht betreuen können, sollen sie mich nach XXXX bringen, wo ich eine ärztliche Betreuung bekomme. Immer wenn wir irgendwelche Beschwerden in XXXX oder in XXXX hatten, wurde uns gesagt, dass sie darüber nicht entscheiden können, sondern auf Anweisungen aus XXXX angewiesen sind, daher wollte ich nach XXXX, wo mich wenigstens beschweren konnte.

R: Wie haben Sie Ihre Übersiedlung nach XXXX organisiert?

BF: Als ich in XXXX war, habe ich vier Tage lang Putzarbeiten geleistet und bekam 3 Euro pro Stunde, ich habe pro Tag zwei Stunden gearbeitet und konnte 21 Euro verdienen. Danach habe ich in der Küche gearbeitet und weitere 25 Euro verdient. Dazu habe ich 40 Euro Taschengeld bekommen und somit 81 Euro gehabt.

R: Wie haben Sie Ihre Übersiedlung nach XXXX organisiert? (Fragewiederholung)

BF: Ich habe in der Betreuungsstelle in XXXX ge[fragt], dass ich zurück nach XXXX möchte, sie haben mich mit dem Bus zum Bahnhof gebracht und dort habe ich mir eine Zugkarte gekauft.

R: Zu welchem Bahnhof hat man Sie gebracht, in welcher Stadt?

BF: Ich weiß den Namen des Bahnhofs nicht, es war in XXXX. Von dort bin ich mit dem Zug nach XXXX gefahren.

R: Sie haben gesagt, Sie haben das Ticket noch?

BF sieht nach.

BF legt vor: Das Ticket, gekauft am Bahnhof XXXX in Höhe von 19,99 Euro.

R: Mit welchem Ticket sind Sie bis XXXX gefahren?

BF: Als ich durchsucht wurde, habe ich diese Fahrkarte verloren, sie haben mich sechsmal durchsucht.

R: Zuvor haben Sie gesagt, dass die Fahrt von der Betreuungsstelle zum Bahnhof eine Stunde gedauert hat, ist das korrekt?

BF: Wenn man zu Fuß geht, dann dauert das zwei bis drei Stunden, aber mit dem Bus bin ich über eine Stunde gefahren.

R: Sie meinen wirklich, der Bus hat Sie zu dem Bahnhof in einer Stunde gebraucht, den Sie zu Fuß in zwei bis drei Stunden erreichen?

BF: Ja.

R: Von wem war dieser Bus, war das der Bus der Betreuungsstelle?

BF: Ja, von der Betreuungsstelle.

R: D. h. die Betreuer der Grundversorgung haben Sie zum Bahnhof gebracht, ist das korrekt?

BF: Ja, das ist richtig.

R: Warum haben Sie den Busfahrer nicht gesagt, ob er Sie nicht zum Arzt bringen kann, ob er Sie zum Bahnhof oder zum Arzt fährt, kann doch ihm egal gewesen sein.

BF: Ich habe früher in der Betreuungsstelle gesagt, wenn sie mich nicht zu einem Arzt bringen können, sollen sie mich nach XXXX bringen. Ich war überrascht, als sie gesagt haben, ich kann nach XXXX. Ich habe Beweise in meiner Tasche gehabt, um zu zeigen, warum ich nach XXXX wollte.

R: Sie haben jetzt vorgerechnet, wie viel Geld Sie aus der Arbeit in XXXX gehabt haben. Warum haben Sie dann nicht ein Taxi genommen, um zum Arzt zu fahren?

BF: Die Betreuungsstelle ist abgelegen und man sieht dort keine Fahrzeuge, die einzige Fahrzeuge, die dorthin fahren, sind von der Betreuungsstelle und diese haben Schneeketten, man sieht weit und breit keine Gebäude.

R: Ich habe trotzdem Probleme mir das vorzustellen. Sie sagten, Sie seien krank, sie brauchen einen Arzt. Der Bus bringt Sie hinunter nach XXXX oder wo auch immer der Bahnhof gelegen ist und Sie ersuchen nicht darum, Sie zum Arzt zu bringen, sondern Sie fahren, um sich behandeln zu lassen, quer durch Österreich nach XXXX.

BF: Ich habe mich in dieser Stadt nicht ausgekannt, ich war nie dort.

R: In der Einvernahme haben Sie angegeben, dass Sie das Geld, dass Ihnen die Polizei abgenommen hat, gebraucht hätten, um in Wien, im Afrika-Shop essen zu gehen, das klingt für mich so, dass sie nicht besonders krank gewesen wären.

BF: Das war, als ich das erste Mal in XXXX war.

R: Die Einvernahme war am 11.01.2017, in de[r haben] Sie angegeben [...], dass Sie das Geld brauchen, um in Wien, im Afrika-Shop essen zu gehen.

BF: Als ich das erste Mal nach XXXX kam, habe ich die Beamten gefragt, wo ich mir afrikanisches Essen kaufen kann, sie haben gesagt, ich kann das in der XXXXbekommen. Bei der Einvernahme am 11.01 habe ich nur vor Beginn der Einvernahme gesagt, dass ich seit meiner Geburt nie bei der Polizei war und in Österreich gleich zweimal von der Polizei angehalte wurde und durchsucht wurde und dieser Vorwurf, das betrifft das erste Mal, ich habe davon geredet.

R: Haben Sie sich, als Sie die Betreuungsstelle XXXX verlassen haben, bei dieser abgemeldet?

BF: Ich habe denen gesagt, dass ich diese Betreuungsstelle verlasse und habe meine Tasche in dem Bus hineingegeben, ich habe jedoch keinen Zettel von ihnen bekommen.

R: Haben Sie dem BFA mitgeteilt, dass Sie übersiedeln werden, die müssen Sie doch erreichen?

BF: Ich habe denen am Montag gesagt, dass ich nach XXXX fahren werde und am Dienstag habe ich meine Tasche genommen, welche nicht klein ist und bin zu dem Bus gegangen. Der Fahrer hat den Bus geöffnet und mich zum Bahnhof gebracht.

R: Die belangte Behörde gibt an, dass Sie am 05.01.2017 die Übernahme der Ladung sowie weiterer Dokumente verweigerten und angeben haben, dass Sie nicht bereit sind, zum angeführten Termin beim Bundesamt zu erscheinen. Sie bestreiten das in Ihrer Beschwerde. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Ich war derjenige, der hilfesuchend aus Italien nach Österreich gekommen ist und ich habe immer alle Dokumente unterschrieben, egal

ob das in XXXX, XXXX oder ... wie heißt das? .. war, warum sollte

ich Hilfe verweigern?

R: Haben Sie konkret die Annahme einer Ladung verweigert, "ja" oder "nein", haben Sie die den Termin verweigert, "ja" oder "nein"?

BF: Nein, niemals.

R: In der Beschwerde haben Sie noch angegeben, dass Sie sich nicht erinnern können. Sind Sie sich heute sicher, dass Sie nie die Annahme einer Ladung verweigert haben?

BF: Seitdem ich in Österreich bin, habe ich mich nie geweigert, irgendein Dokument zu unterschrieben, ich habe alle Dokumente unterschrieben, auch wenn ich diese nicht lesen konnte. Die Leute wollen sich selbst schützen, weil sie sich medizinisch um mich nicht gekümmert haben und deshalb machen sie mir diese Vorwürfe.

R: Welche Effekten haben Sie bei Ihren Freunden in Wien gelagert?

BF: Ja, meine Schuhe, zwei Paar Schuhe, ein Paar, dass ich von Italien mitgebracht habe und ein Paar, dass mir in XXXX besorgt wurde.

R: Warum haben Sie Ihre Schuhe bei Ihren Freunden gelassen?

BF: Wir waren zusammen.

R: Warum nehmen Sie Ihre Schuhe nicht mit?

BF: Als die Polizei mich abholen kam, habe ich vergessen, dass die Schuhe noch da sind. Ich habe dann meinem Freund Nachrichten geschickt, dass er die Schuhe nicht vergessen soll.

R: Auf die Frage, wer diese Freunde sind, haben Sie vor dem Bundesamt angegeben, dass Sie das nicht wissen. Warum?

BF: Wir haben uns alle gerade im Lager getroffen.

R: Vor dem Bundesamt haben Sie die Frage, ob Sie die Telefonnummer Ihrer Freunde haben, ausdrücklich verneint. In der Beschwerde geben Sie an, mit Ihren Freunden über WHATS APP zu chatten. Dafür braucht man aber die Telefonnummer des jeweils anderen. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Ich habe denen gesagt, dass ich mit denen über WHATS APP chatte, das ist eine italienische Nummer.

R: Sie haben angegeben, freiwillig nach Italien ausreisen zu wollen. Schildern Sie konkret, wie Sie das machen wollen!

BF: Mein Asylantrag wurde abgelehnt, mir wurde damals gesagt, dass ich eine zweite Ladung bekommen werde. Ich habe dann keine Ladung bekommen, erst im Zug wurde ich von der Polizei benachrichtigt, dass ich einen Termin habe, ich habe gesagt: "Davon weiß ich nichts". Ich habe denen gesagt, dass ich nach XXXX fahre, sie haben mich aufgefordert auzusteigen und ich bin mit denen gegangen.

R: Sie haben angegeben, freiwillig nach Italien ausreisen zu wollen. Schildern Sie konkret, wie Sie das machen wollen!

(Fragewiederholung).

BF: Ich werde gehen, wenn Sie mir das sagen, dann mache ich das.

R: Sie haben keine konkreten Pläne, wie Sie das machen wollen?

BF: Ich werde Freunde anrufen, welche mir ein Ticket schicken werden. Ich brauche nur die Möglichkeit, dass ich sie anrufe.

R: Ihren Angaben zufolge ist Ihr Asylverfahren in Italien - zumindest in erster Instanz - abgeschlossen und die Grundversorgung eingestellt. Wie stellen Sie sich den Aufenthalt in Italien vor?

BF: Da mein Asylantrag in Österreich abgelehnt wurden ist, habe ich keine andere Wahl, [als] dass ich in Italien wieder auf der Straße lebe.

R: Das ist genau die Situation, auf Grund welcher Sie angegeben haben ausgereist zu sein, das Gericht kann daher nicht sehen, dass Sie nach Italien zurückkehren würden.

BF: Mir wurde gesagt, dass Italien von meinem Asylverfahren zuständig ist, daher habe ich keine andere Wahl, als dort[hin] zurückzukehren.

Ende der Einvernahme des Beschwerdeführers

R verliest das amtsärztliche Gutachten. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Welcher Arzt?

R: Der Amtsarzt des Polizeianhaltezentrums.

BF: Ich habe dem Arzt gesagt, dass ich meinen Körper kenne und weiß, wie ich fühle. Ich bin Apotheker in Nigeria. Ich habe dem Arzt alles gesagt, wie ich mich fühle und bekam nur PARACE[T]AMOL (phonetisch). Das enthält nur PEVEATIN (phonetisch) und dann wurde mir gesagt, ich soll gehen, dann musste ich gehen, da ich keine andere Wahl hatte.

BFV: Der Amtsarzt auf den Anamnesebogen angegeben, dass der BF angegeben hat, an Kopfschmerzen zu leiden.

R: Das Bundesamt teilte mit, dass Ihre Überstellung nach Italien für nächste Woche geplant ist. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich weiß es nicht, ob sie irgendwelchen Transport organisiert haben.

R: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

BFV: Ich möchte ein paar Fragen an den BF stellen.

Wenn Ihnen die Behörde jetzt den genauen Überstellungstermin bekannt gibt, würden Sie sich rechtzeitig bei der Polizei einfinden, damit die Überstellung nach Italien stattfinden kann?

BF: Ja, mache ich, das werde ich.

BFV: Wären Sie damit einverstanden, dass Sie Behörde eine Unterkunft zur Verfügung stellen kann, in der Sie sich bis zum Abschiebetermin aufhalten?

BF: Ja, aber nicht im Gefängnis.

BFV: Als Sie die Betreuungsstelle in XXXX verlassen haben, sind Sie davon ausgegangen, dass die Mitarbeiter der Betreuungsstelle, das BFA informieren würde?

BF: Das weiß ich nicht, aber ich war sehr froh, dass sie einverstanden waren mich mit deren Fahrzeug zum Bahnhof zu bringen, da sie mich selbst zum Bahnhof gebracht haben, dachte ich, dass sie auch wollen, dass ich gehe.

BFV: Betreffend den Bus der Betreuungsstelle könnte man diesen Sachverhalt leicht durch ein Telefonat nachprüfen.

R: Möchten Sie noch Fragen stellen?

BFV: Nein.

R: Möchten Sie eine Stellungnahme abgegeben?

BFV: Das heutige Beweisverfahren hat ergeben, dass im Falle des BFs keine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Er hatte heute selbst glaubwürdig geschildert, dass er zur Betreuungsstelle nach XXXX fahren wollte und nicht vorhatte, sich dem Asylverfahren zu entziehen. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass er eine Ladung in der Betreuungsstelle in XXXX nicht entgegen genommen hätte, ist meiner Meinung nicht au[s]zuschließen, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt haben könnte. Es ist auch heute kein Vertreter der belangten Behörde anwesend, der dies definitiv ausschließen könnte. Auch die Ausreisebereitschaft des BFs ist glaubhaft, auch trotz des Umstandes, dass er von Italien nach Österreich gereist ist. Der Unterschied zur damaligen Situation ist, dass der BF nunmehr in Kenntnis der Bestimmung der Dublin-Verordnung ist und darüber das Österreich Italien für die Prüfung des Verfahrens als zuständig erachtet. Selbst bei Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr, wäre das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme, ausreichend zur Sicherung der Abschiebung. Der BF hat angegeben, dass er einer solchen Folge leisten würde. Alleine der Mangel an einem gültigen Reisedokumente und ausreichender finanziellen Mittel, begründet keinen Sicherungsbedarf.

R: Ihr Vertreter hat ausgeführt, dass ein Missverständnis vorlag, betreffend Übernahme der Ladung, können Sie dazu etwas sagen?

BF: Die Ladung, meinen Sie in XXXX?

R: Ja.

BF: Ich habe kein Dokument bekommen, welche[s] ich verweigert habe zu unterschreiben. Ich bräuchte Hilfe, ich glaube nicht, dass ich mich verweigern kann, ein Dokument zu unterschrieben, welche[s] mir die benötigte Hilfe verschafft, ich bin doch kein Kind.

BFV: Zum möglichen Missverständnis möchte ich angeben, dass auf einer Seite die Aussage des BFs steht und auf der anderen Seite, eine telefonische Auskunft der Betreuungsstelle, die in einem Aktenvermerk festgehalten wurde. Da von der belangten Behörde niemand anwesend ist, kann nicht abschließend geklärt werden, wie es zu diesen unterschiedlichen Angaben kommt.

R verliest den Aktenvermerk vom 11.01.2017 und das E-Mail vom 05.01.2017.

BF: Nein, das ist nicht wahr. Seitdem ich dort war, bin ich nie außerhalb der Betreuungsstelle gewesen. Ich hab nie das Tor draußen geöffnet, da ich mich nicht wohl gefühlt habe, ich weiß nicht, wovon Sie sprechen.

R ruft XXXX (AP 1), Tel Nr. XXXX, an und erläutert die Verfahrenssituation.

R: Hat der BF mehrmals um medizinische Betreuung ersucht?

AP1: Das kann ich jetzt nicht sagen, betreut wird der BF von der Firma XXXX. Wenn er ersucht hätte,..

R: Wie wird die medizinische Versorgung in XXXX gewährleistet?

AP1: Derjenige, der medizinische Versorgung bedarf, wird von uns mit dem Fahrzeug zum Arzt und von uns wieder zurückgebracht.

R: Hat sich der BF am 10. Jänner von der Grundversorgung wieder abgemeldet?

AP1: Nein.

R: Der BF hat angegeben, dass er mit dem Bus der Betreuungsstelle zum Bahnhof gebracht wurde, ist das korrekt?

AP1: Die bei uns untergebrachten Asylwerber werden mit dem Bus ins Tal gebracht, sie können sich in einer Liste eintragen und sie werden danach wieder in die Betreuungsstelle gebracht, egal, warum sie ins Tal fahren, ob sie auf einen Kaffee gehen oder einkaufen gehen. Ich habe nachgesehen, der BF ist an diesem Tag auf der Liste gestanden, er ist um 10.00 Uhr ins Tal hinuntergefahren.

R: Sie haben das E-Mail an [das] BFA geschrieben, wie war das mit der Zustellung der Ladung? Sie haben versucht de[m] BF eine Ladung zuzustellen?

AP1: Ja, der BF hat die Übernahme der Ladung verweigert.

R: Können Sie mir [den Ladungsvorgang] konkret schildern [...]?

AP1: Das habe ich nicht persönlich gemacht. Es wurde von eine[m] Betreuer der Firma XXXX dem BF mitgeteilt und er hat ausdrücklich die Übernahme der Ladung verweigert.

R: Wie werden Zustellvorg[änge] in Betreuungsstelle der XXXX konkret durchgeführt?

AP1: Die Schriftstücke werden uns vom BFA übermittelt, die werden dann von einem Betreuer dem jeweiligen Asylwerber zugestellt.

R: Wie viele Betreuer gibt es in dieser Grundversorgungsstelle?

AP1: Ungefähr zehn.

R: Wie viele Asylwerber sind dort untergebracht?

AP1: Momentan 47.

R: Wie stellt der Betreuer sicher, dass er das der richtigen Person übergibt?

AP1: Die, gemeint die Asylwerber, haben alle einen Ausweis, eine Asylkarte in grün oder weiß, und im Laufe der Zeit kennen sie sich auch.

R: Wie kamen Sie zu der Information, dass der BF die Übernahme der Ladung verweigert?

AP1: Das hat die Firma XXXX mitgeteilt.

R: Wie wurde es Ihnen mitgeteilt?

AP1: Das kann ich jetzt nicht genau sagen, entweder mündlich oder per E-Mail.

R: Möchten Sie noch Fragen an [AP 1] stellen?

BFV: Nein.

R: Laut Aktenvermerk vom 11.01.2017 wurde dem BF mehrmals versucht, die Ladung zuzustellen, können Sie dazu Angaben machen?

AP1: Am 03.01.2017 ist die Ladung vom BFA bei uns eingegangen und dann wurde es versucht den BF schon an diesem Tag zuzustellen und dann am 05.01.2017, an einem Donnerstag, nochmals.

Die telefonische Befragung der Auskunftsperson 1 wurde um 11.56 Uhr beendet.

BFV: Betreffend der Zustellung der Ladung hat Hr. XXXX auch keine eigenen Wahrnehmungen [...], sondern [beruft] sich auf die Auskunft der Firma XXXX [...].

R: Sie haben ausdrücklich auf eine Beschwerde gegen den Bescheid im Asylverfahren, der in diesem Verfahren ergangen ist, verzichtet, ist das korrekt?

BFV: Ja.

Die R ruft um 11.58 Uhr Auskunftsperson 2, Hr. XXXX (Tel Nr. XXXX), an und erläutert den Verfahrensstand.

R: Es geht darum, ob der BF eine Ladung übernommen hat, haben Sie dazu Aufzeichnungen?

AP2: Ja.

R: Was wissen Sie über die Übernahme dieser Ladung?

AP2: Ladungen werden an uns übermittelt und von uns oder XXXX zugestellt, das ist verschieden. Üblicherweise gibt es keine Probleme, aber in diesem Fall wurde die Übernahme verweigert. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend, aber ich wurde davon in Kenntnis gesetzt. Es wurde mehrmals versucht durch XXXX-Mitarbeiter die Ladung zuzustellen, sie wurde aber nicht angenommen.

R: Woher wissen Sie das?

AP2: Auf Grund der Gespräche bzw. Einsicht im Journal, das geführt wird, und auch mein Kollege XXXX hat mich dazu informiert.

R: Habe ich Sie richtig verstanden, dass der Vorfall etwas Besonderes war, weil es normaler Weise zu keinen Problemen bei der Zustellung kommt?

AP2: Das ist richtig, es wird der BF auch zu den entsprechenden Stellen, BFA und auch wieder zurückgebracht werden.

R an BFV: Haben Sie Fragen an [AP 2]?

BFV: Keine Fragen.

Die telefonische Befragung der Auskunftsperson 2 wird um 12.04 Uhr beendet.

R: Das Gericht hat mit zwei mit Ihrem Verfahren bzw. mit Ihrer Betreuung beteiligten Personen gesprochen, beide haben bestätigt, dass Sie die Übernahme der Ladung verweigert haben und es mehrere Ladungsversuche gegeben hat, möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich habe diese Personen nie gesehen, ich höre die Stimmen zum ersten Mal. Die einzigen Personen, die ich gesehen habe waren in diesem kleinen Zimmer.

R: Sie meinen die Betreuer von XXXX.

BF: In XXXX?

R: Ja.

BF: Die Einzigen, die ich gesehen habe waren die jungen Männer in der Küche, neben dem Büro ist der Speisesaal, wo wir essen. Ich habe die Leute dort wegen meiner Probleme angesprochen. Ich habe mich bei denen beschwert, ich habe keine höheren Beamten zu Gesicht bekommen und auch diese Stimmen früher nicht gehört.

R an BFV: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

BFV: Ich möchte noch einmal hervorheben, dass beide heute vernommenen Auskunftspersonen keine eigenen Vernehmungen zu dem vermeintlichen Zustellvorgang haben. Bis auf diesen einen Vorfall in der Betreuungsstelle XXXX, hat der BF den Erhalt sämtlicher Dokumente anstandslos entgegengenommen und es gibt auch keine Hinweise, dass der BF ansonsten zu einem Zeitpunkt sich nicht kooperationsbereit gezeigt hätte."

6. Nach Ende der mündlichen Verhandlung wurde die während der mündlichen Verhandlung eingelangte Nachreichung des Bundesamtes protokolliert, wonach am 17.01.2017 ein Abschiebeauftrag gegen den Beschwerdeführer für Montag, 30.01.2017, erteilt und angeordnet wurde, den Beschwerdeführer am Luftweg nach Italien abzuschieben. Am 16.01.2017 wurde ein Laissez-passer ausgestellt. Die Fluglinie wurde am 16.01.2017 informiert, das Ticket am 18.01.2017 gebucht. Italien wurde am 17.01.2017 von den Überstellungsformalitäten in Kenntnis gesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige und unbescholtene Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht nicht fest. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2016 wurde mit Bescheid vom 06.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.01.2017, wegen der Zuständigkeit Italiens zur Verfahrensführung gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und unter einem gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Anordnung der Außerlandesbringung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs infolge Beschwerdeverzichts am 16.01.2017 in Rechtskraft.

Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 20.04.2015 in ITALIEN um Asyl angesucht; es wurde eine negative Entscheidung erlassen und in weiterer Folge die Grundversorgung eingestellt. Weitere Feststellungen zum Asylverfahren in Italien können auf Grund der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer war 21.11.2016-02.12.2016 in der Betreuungsstelle XXXX, 02.12.2016-02.01.2017 in der Betreuungsstelle XXXX und 02.01.2017-10.01.2017 in der Betreuungsstelle XXXX aufhältig. Er verweigerte am 03.01.2017 und am 05.01.2017 die Übernahme der Ladung vor das Bundesamt für den 11.01.2017 und erklärte, dem Termin nicht Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer verließ das Quartier der Grundversorgung am 10.01.2017 unabgemeldet und ohne dem Bundesamt eine neue Adresse mitzuteilen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung verließ, um in einem anderen Quartier medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer das Quartier verließ, um unterzutauchen. Er ist nicht ausreisewillig.

Er hat Freunde im Bundesgebiet, bei denen er Effekten lagert und deren Identität er dem Bundesamt gegenüber verschleierte.

Der Beschwerdeführer litt am 10.01.2017 an geringen grippalen Symptomen und hat gelegentlich Kopfschmerzen. Er leidet an keinen chronischen Krankheiten und ist haftfähig.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 11.01.2017 in Schubhaft, die seit der Überstellung aus dem Polizeianhaltezentrum XXXX an diesem Tag im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.

Der Beschwerdeführer wird zur Überstellung nach Italien in Schubhaft angehalten, die für Kalenderwoche 4 beabsichtigt ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben; seine Identität kann mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht festgestellt werden. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens verfügt, ergibt sich aus dem IFA sowie seinen Angaben. Die Angaben zum Asylverfahren in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden Aktenteilen sowie den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Asylantragstellung in Italien steht auf Grund des EURODAC-Treffers und den Angaben des Beschwerdeführers fest. Dass gegen den Beschwerdeführer eine negative Entscheidung in Italien erlassen und die Grundversorgung eingestellt wurde, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben. Darüber hinaus divergieren seine Angaben, weshalb keine weiteren Feststellungen zum Asylverfahren in Italien getroffen werden können: In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, dass er nach mehr als acht Monaten in Italien einen Einvernahmetermin gehabt habe und weitere vier Monate später ein negatives Ergebnis erhalten habe. Auf Grund der Asylantragstellung im April 2015 hätte das Verfahren des Beschwerdeführers sohin nach dem April 2016 geendet. Danach habe er auf der Straße schlafen müssen, als es kalt geworden sei habe er nicht mehr auf der Straße schlafen können und sei nach Österreich gekommen. Dass sich sein Verfahren aktuell im Beschwerdestadium befinde, brachte er nicht vor. In der mündlichen Verhandlung hingegen gab er an, dass sein Asylantrag nach neun Monaten abgelehnt und er aus dem Flüchtlingslager geschickt worden sei; das sei im Sommer gewesen. Als es kälter geworden sei, habe er noch immer kein Dach über dem Kopf gehabt und sich entschieden, nach Österreich zu reisen. Er habe gegen den erstinstanzlichen Bescheid berufen, die Berufung sei noch offen. Demzufolge wäre sein Asylverfahren (erstinstanzlich) aber nicht im Sommer, sondern im Jänner 2016 abgeschlossen gewesen.

Dass der Beschwerdeführer 21.11.2016-10.01.2017 in Quartieren der Grundversorgung aufhältig und gemeldet war, ergibt sich aus dem GVS-Auszug, dem ZMR und den Angaben des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer am 03.01.2017 und 05.01.2017 die Annahme der Ladung für den 11.01.2017 verweigerte und angab, dem Termin nicht nachkommen zu wollen, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Aktenvermerk vom 11.01.2017, dem E-Mail vom 05.01.2017 sowie den Angaben der beiden Auskunftspersonen, die in der hg. mündlichen Verhandlung gehört wurden. Auch wenn diese die Ladung nicht selbst an den Beschwerdeführer zuzustellen versuchten, stützten sich deren Angaben auf das Vorbringen der Mitarbeiter der Betreuungsstelle und das Journal, das in der Betreuungsstelle geführt wird. Das Vorbringen der Auskunftspersonen war insofern besonders glaubwürdig, als überzeugend vorgebracht wurde, dass es bei der Aushändigung von Ladungen im Quartier der Grundversorgung nie zu Problemen komme und die Verweigerung der Annahme der Ladung durch den Beschwerdeführer am 03.01.2017 und 05.01.2017 sohin besonders in Erinnerung blieb. Auf Grund der weiteren Ausführungen, dass in diesem Quartier ca. 50 Asylwerber von ca. 10 Betreuungspersonen betreut werden, sich die Leute rasch untereinander kennen und beim Aushändigen von Ladungen auch die Ausweise kontrolliert werden, kann auch ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Verwechslung handelt. Dass die Auskunftspersonen ihm Falsches unterstellen würden, um sich selbst zu schützen, weil sie ihm keine entsprechende medizinische Hilfe angedeihen lassen hätten, wie der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung ausführt, kann nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer angibt, die Stimmen der Auskunftspersonen nicht wiederzuerkennen, erweckt ebenfalls keine Bedenken am Zutreffen von deren Angaben, da sie selbst nicht behauptet hatten, die Zustellung an den Beschwerdeführer vorgenommen zu haben, sondern für die Verwaltung zuständig sind und ausführen, dass die Betreuung durch die Firma XXXX durchgeführt werde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hingegen war unglaubwürdig: Während er vor dem Bundesamt angab, es habe keinen Versuch gegeben, ihm die Ladung zuzustellen, gab er in der Beschwerde an, sich nicht erinnern zu können, in der mündlichen Verhandlung wiederum, es habe keinen Versuch gegeben, ihm eine Ladung zuzustellen. In der mündlichen Verhandlung bringt er nun, wie in der Beschwerde ausgeführt, mehrfach und sehr ähnlich vor, dass er immer alles unterschrieben habe, was ihm vorgelegt wurde, und dass nicht plausibel sei, warum er Dokumente nicht übernehmen solle, die ihm Hilfe leisten würden. Dieses Vorbringen war auch auf Grund des persönlichen Eindrucks in der hg. mündlichen Verhandlung als einstudiert zu werten. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass drei Mal Fragen wiederholt werden mussten, weil der Beschwerdeführer, anstatt auf die ihm gestellten Fragen zu antworten, ein dem Beschwerdeschriftsatz entsprechendes Vorbringen zu etwas Anderem erstattete.

Der Beschwerdeführer litt am 10.01.2017 ausweislich der amtsärztlichen Unterlagen an geringen grippalen Symptomen. Dennoch kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Betreuungsstelle XXXX ausgezogen ist, um sich zwecks Behandlung selbst in die Betreuungsstelle XXXX zu überstellen: Ungeachtet der Tatsache, ob 05.-09.01.2017 wetter-, feiertags- bzw. wochendendbedingt vom Quartier der Grundversorgung organisierte Busfahrten in den weniger als 8 km entfernten nächsten Ort stattfanden oder nicht, steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 10.01.2017 für den Bus anmeldete und mit diesem ins Tal fuhr. Unabhängig davon, ob ihn der Bus zum Bahnhof XXXX oder einem anderen Bahnhof brachte, ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer, falls er medizinische Betreuung benötigt hätte, ersuchte, zum Bahnhof gebracht zu werden, statt zum Arzt. Es ist unplausibel, wenn der Beschwerdeführer einerseits vorbringt, er sei krank (eingangs der Verhandlung gab er noch an, er habe nicht dort sterben wollen), andererseits statt zum Arzt zu gehen mit dem Zug von XXXX nach XXXX fährt, um sich in einer anderen Betreuungsstelle behandeln zu lassen. Damit, dass er sich in XXXX nicht ausgekannt habe, vermag der Beschwerdeführer dieses Verhalten nicht zu plausibilisieren, da er vor der belangten Behörde selbst angab, man habe ihn in der Betreuungsstelle an einen praktischen Arzt in XXXX verwiesen; es kann nicht festgestellt werden, dass ihn der Bus der Betreuungsstelle, der ihn zum Bahnhof brachte, nicht auch zum Arzt gebracht hätte. Auf Grund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung steht vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung verließ um unterzutauchen, nachdem versucht worden war, ihm eine Ladung zuzustellen. Der Beschwerdeführer meldete sich nicht vom Quartier ab; dass er den Wunsch geäußert habe, nach XXXX überstellt zu werden, und unübersehbar gewesen sei, dass er alle seine Sachen eingepackt habe und mit dem Bus der Betreuungsstelle zum Bahnhof gefahren sei, stellt - ungeachtet der Tatsache, dass sein Vorbringen betreffend die Übersiedlung nach XXXX unglaubwürdig ist - keine Abmeldung dar. Dass er dem Bundesamt seine Übersiedlung mitgeteilt habe, behauptet der Beschwerdeführer auch selbst nicht.

Die Angaben zum Gesundheitszustand und der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den amtsärztlichen Gutachten vom 10.01.2017 und 18.01.2017, denen der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er habe (nach Absolvierung von Grund- und Hauptschule) selbst in Nigeria Arzneimittel verkauft und wisse, was sein Körper fühle, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat.

Dass der Beschwerdeführer über Freunde in Österreich verfügt, die ihn unterstützen, ergibt sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass er die Identität dieser Freunde zu verschleiern sucht, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben: So gab er der belangten Behörde gegenüber nicht nur an, nicht zu wissen, wo seine Freunde wohnen, sondern auch, nicht zu wissen, wer sie sind. Auf den diesbezüglichen Vorhalt in der hg. mündlichen Verhandlung gab er nur an, dass sie sich alle gerade im Lager getroffen hätten. Die Frage, ob er ihre Telefonnummern habe, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich; dass die belangte Behörde keine weiteren Fragen hiezu stellte, erweckt daher entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Bedenken. Zudem geht das Beschwerdevorbringen, die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in der mündlichen Verhandlung nicht kooperativ gewesen, vor dem Hintergrund der Verschleierung seiner Freunde in der Einvernahme durch die Behörde, ins Leere.

Dass der Beschwerdeführer ausreisewillig ist, kann nicht festgestellt werden. Die belangte Behörde erachtete dieses Vorbringen als unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer einerseits angegeben habe, in Österreich bleiben zu wollen, andererseits, er werde freiwillig ausreisen. Der Beschwerdeführer brachte in der hg. mündlichen Verhandlung nicht mehr vor, in Österreich bleiben zu wollen; sein Vorbringen zur Ausreisewilligkeit ist dennoch unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer es völlig unsubstantiiert erstattet, offensichtlich ohne sich Gedanken darüber gemacht zu haben, wie er diese Ausreisewilligkeit in die Tat umsetzen wolle. Sie kann auch vor dem Hintergrund nicht als plausibel gewertet werden, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge im November Italien verließ, weil es zu kalt war, es aber nun im Jänner noch kälter ist. Dem vermag der Vertreter mit dem Vorbringen, dem Beschwerdeführer seien nun die Regelungen der Dublin-Verordnung bekannt, nicht entgegenzutreten. Aus seinem Vorverhalten sowie dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, steht vielmehr fest, dass er in Österreich untertauchen will.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Die Angaben zur geplanten Überstellung basieren auf den Angaben des Bundesamtes am 16.01.2017, da die übrigen Unterlagen der zuständigen Gerichtsabteilung vor der Verkündung des Erkenntnisses nicht vorlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu I.A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft

1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Der Beschwerdeführer ist als Nigerianer Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Daher ist die Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.

2. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Da der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die Zustimmung Italiens bereits vor der Verhängung der Schubhaft datieren, sind die Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 1 und UA 2 Dublin III-VO nicht anwendbar. Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf Fälle anwendbar, in denen die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft waren: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.

3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

3.1. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG; das Beschwerdevorbringen geht somit, soweit es sich auf das Erkenntnis des deutschen Bundesgerichtshofes und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Nichthinreichen des Rückgriffs auf in der Judikatur entwickelte Kriterien zur Umsetzung des Art. 2 lit. n Dublin III-VO bezieht (dt. BGH 26. Juni 2014, V ZB 31/14; VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075; 24.03.2015, Ro 2015/21/0003; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077), sohin ins Leere.

Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

3.2. Die belangte Behörde führte zur Frage der Fluchtgefahr

Folgendes aus:

"Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie reisten nicht rechtmäßig, ohne erforderliche Reisedokumente durch europäische Länder und stellten sowohl in Italien als auch in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, wobei Sie den Ausgang Ihres Verfahrens in Italien nicht abgewartet haben oder dieser bereits negativ entschieden wurde. Mit Mail vom 05.01.2017 teilte das BMI, Referat III/9/a, Betreuungsstelle XXXX, dem BFA mit, dass Sie die Übernahme der Ladung verweigern und auch nicht bereit seien, zum angeführten Termin beim Bundesamt zu erscheinen. Deshalb wurde mit Bescheid vom 06.01.2017, aufgrund der Aktenlage, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, Ihr Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde gem. §Artikel 18 (1) iVm 22 (7) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates festgestellt, dass Italien für die Prüfung Ihres Antrages zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet und gem. § 61 Abs. 2 FPG Ihre Abschiebung nach Italien für Zulässig erklärt. Sie haben am 10.01.2017 ohne Angabe von Gründen und unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegenstände Ihre Unterkunft in XXXX verlassen und fuhren mit dem Zug in Richtung Wien. Sie zeigten sich während der Einvernahme am 11.01.2017 wenig kooperativ, obwohl Ihnen die erkennende Behörde korrekt entgegentrat und Ihnen ausreichend Zeit und Gelegenheit bot, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgehensweise abzugeben. So sagen Sie beispielsweise lediglich, nicht in Haft bleiben zu wollen und hier bleiben zu wollen. Obwohl Sie einerseits angaben, freiwillig nach Italien zu reisen, sollten Sie aus der Haft entlassen werden, brachten Sie andererseits vor, nicht nach Italien zurückkehren zu können, da Sie dort über keine Unterkunft aufgrund eines negativen Asylbescheides verfügen würden. Auch Ihr Vorbringen, wonach Sie lediglich nach XXXX reisen wollten, weil Ihnen in XXXX keine medizinische Hilfe zuteilwurde, entbehrt jeglicher Grundlage und ist absolut unglaubwürdig. Ebenso wie Ihr Vorbringen, wonach Sie, nachdem Sie Ihre persönlichen Sachen von Freunden in Wien abgeholt hätten, von denen Sie weder die Namen noch den Aufenthaltsort kennen, freiwillig nach Italien ausreisen würden. Sie vertreten eine Position, die klar erkennen lässt, dass Sie nicht gewillt sind, einer Außerlandesbringung nach Italien einsichtig und freiwillig Folge zu leisten. Für die Behörde sind keine Gründe für eine Annahme ersichtlich, dass Sie dieses Verhaltensmuster, nämlich das vorsätzliche Untertauchen sowie die anhaltende Trotz- und Weigerungshaltung gegenüber behördlich beabsichtigter Maßnahmen, ablegen werden, zumal Sie gegenüber dem BFA am 11.01.2017 keinerlei nachvollziehbare oder konkrete Argumente ins Treffen führen konnten, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Die Behörde geht daher begründet davon aus, dass Sie sich den bisherigen Verfahren mit Absichtlichkeit entziehen wollten und diese Absicht auch aktuell noch von Ihnen gehegt wird, zumal nun auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung besteht und Sie keinesfalls gewillt scheinen, nach Italien rückzukehren. Dies unterstreicht, dass Sie nicht am Verfahren mitwirken wollen und in Verbindungen mit Ihrem bisherigen Verhalten eine erhöhte Fluchtgefahr besteht. In Summe sind somit die Kriterien nach § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 6 FPG als erfüllt anzusehen. Wie bereits ausgeführt, verfügen Sie auch über keinerlei gesicherten Bindungen in Österreich und sind nicht integriert. Sie verfügen über kein regelmäßiges Einkommen, gehen keiner legalen Beschäftigung nach und verfügen nicht über ausreichend Barmittel oder eine melderechtliche Unterkunft. Sie sind in Österreich in keiner Weise verankert, da weder familiäre oder legale bzw. relevante berufliche Bindungen bestehen. Allfällige soziale Bindungen sind im Hinblick auf Ihre Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Sie sind als mittellos anzusehen. Es liegt eine Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist notwendig, verhältnismäßig und erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt, so wie in der Vergangenheit auch."

3.3. Die belangte Behörde stützt die Annahme von Fluchtgefahr sohin zunächst auf § 76 Abs. 3 Z 6 FPG, wonach beachtlich ist, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6).

Dass Italien nach der Dublin-Verordnung zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, steht auf Grund des - mittlerweile rechtskräftigen - Bescheides vom 06.01.2017 fest. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt auch kein "Standardfall" im Zusammenhang mit der Dublin III-VO vor: Der Beschwerdeführer hat nicht nur in zwei Mitgliedstaaten der Dublin-Verordnung Asylanträge gestellt, er hat vielmehr vor der zweiten Asylantragstellung bereits ein Verfahren in Italien durchlaufen und den zweiten Antrag in Österreich erst gestellt, nachdem er in Italien eine negative Entscheidung erhalten hatte und seine Grundversorgung geendet hatte. Die Dublin III-VO stellt jedoch das "Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" im Sinne EINES Mitgliedstaates zur Führung EINES Verfahrens dar, und geht nicht als "Standardfall" davon aus, dass ein Asylwerber nach negativer Entscheidung über seinen Antrag in einen weiteren Mitgliedstaat weitezieht, um dort den nächsten Asylantrag zu stellen.

3.4. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auch darauf, dass Fluchtgefahr vorliegt, weil der Beschwerdeführer die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1).

Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid, mit dem die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn verhängt wurde, erst im Zuge der Einvernahme ausgefolgt und er war erst ab diesem Zeitpunkt zur Ausreise verpflichtet. Bereits in dieser Einvernahme setzte der Beschwerdeführer jedoch Verhalten, das geeignet ist, die Abschiebung zu umgehen oder zu behindern: Er gab an, seine Effekten von Freunden einholen zu müssen, verschleierte aber deren Identität und gab auch an, nicht nur deren Adressen, sondern auch deren Telefonnummern nicht zu kennen.

Unzutreffenderweise gab er auch an, freiwillig ausreisen zu wollen; es steht jedoch vielmehr fest, dass er beabsichtigte, unterzutauchen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, betreffend seine Außerlandesbringung zu kooperieren, ist sohin nicht unzutreffend.

3.5. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid aber auch darauf, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht (Z 3).

Auch wenn § 76 Abs. 3 Z 3 FPG in der Begründung nicht ausdrücklich erwähnt wird, bestehen aufgrund des klaren Wortlautes des angefochtenen Bescheides "Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: [...] Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet und gem. § 61 Abs. 2 FPG Ihre Abschiebung nach Italien für Zulässig erklärt. [....] zumal nun auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung besteht [...] Es liegt eine Anordnung zur Außerlandesbringung vor." keine Zweifel, dass die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr auch darauf stützte.

Dies trifft auch zu, da im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund der Zustellung des Bescheides vom 06.01.2017 im Zuge der Einvernahme am 11.01.2017 vor der Verhängung der Schubhaft schon bestand und auf Grund des Bescheidinhaltes die Anordnung der Außerlandesbringung auch zu diesem Zeitpunkt bereits durchsetzbar war.

3.6. Ebenso stützte die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr auch darauf, dass sich der Fremde dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3).

Auch dies steht auf Grund des Bescheidinhaltes zweifelsfrei fest:

"Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: [...] Mit Mail vom 05.01.2017 teilte das BMI, Referat III/9/a, Betreuungsstelle XXXX, dem BFA mit, dass Sie die Übernahme der Ladung verweigern und auch nicht bereit seien, zum angeführten Termin beim Bundesamt zu erscheinen. [...] Sie haben am 10.01.2017 ohne Angabe von Gründen und unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegenstände Ihre Unterkunft in XXXX verlassen und fuhren mit dem Zug in Richtung Wien."

Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, am 03.01.2017 und 05.01.2017 die Ladung anzunehmen und angegeben, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde, trifft auf Grund der gerichtlichen Feststellungen zu, ebenso die Feststellung, er habe das Quartier der Grundversorgung ohne Angabe einer neuen Anschrift verlassen. Dieses Verhalten ist auch geeignet, sich dem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu entziehen.

3.7. Die belangte Behörde stützt die Annahme von Fluchtgefahr auch darauf, dass Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegenstehen (Z 9).

Auch dies ergibt sich klar aus dem angefochtenen Bescheid:

"Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: [...] Wie bereits ausgeführt, verfügen Sie auch über keinerlei gesicherten Bindungen in Österreich und sind nicht integriert. Sie verfügen über kein regelmäßiges Einkommen, gehen keiner legalen Beschäftigung nach und verfügen nicht über ausreichend Barmittel oder eine melderechtliche Unterkunft. Sie sind in Österreich in keiner Weise verankert, da weder familiäre oder legale bzw. relevante berufliche Bindungen bestehen. Allfällige soziale Bindungen sind im Hinblick auf Ihre Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Sie sind als mittellos anzusehen. [...] Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt, so wie in der Vergangenheit auch."

Dies trifft auch zu: Der Beschwerdeführer hält sich erst seit drei Monaten in Österreich auf und verfügt abgesehen von Freunden über keine Bezugspersonen in Österreich. Er war in Österreich nicht legal erwerbstätig, verfügt kaum über finanzielle Mittel und seit dem Verlassen des Quartiers der Grundversorgung auch über keinen festen Wohnsitz mehr. Der Beschwerdeführer hat die Grundversorgung verlassen, die eine typischerweise bei Asylwerbern fehlende soziale Integration im Bundesgebiet (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043;

07.02. 2008, 2007/21/0402; 18.02.2009, 2006/21/0261) und Mittellosigkeit (VwGH 29.04.2008, 2007/21/0079) aufwiegen könnte;

dass er sich in ein anderes Quartier der Grundversorgung begeben hätte, ist unglaubwürdig, vielmehr wollte sich der Beschwerdeführer dem Zugriff des Staates nach der Zustellung der Ladung durch Untertauchen entziehen.

3.7. Die Verhängung von Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung setzt das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr voraus.

Auf Grund der dargelegten Umstände, insbesondere der Weiterreise nach der negativen Entscheidung im italienischen Asylverfahren, der Weigerung der Annahme der Ladung und dem Versuch des Untertauchens sowie der Verschleierung seiner freundschaftlichen Kontakte im Bundesgebiet und der falschen Angaben betreffend Ladung und Verlassen des Grundversorgungsquartiers besteht im Fall des Beschwerdeführers jedoch erhebliche Fluchtgefahr, ungeachtet dessen, ob die belangte Behörde das Wort "erheblich" in der Begründung verwendete, oder nicht.

4. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.

§ 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird.

Auf Grund der im Falle des Beschwerdeführers vorliegenden erheblichen Fluchtgefahr konnte auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere dem Versuch des Untertauchens aus dem Quartier der Grundversorgung und der Verweigerung der Annahme der Ladung - nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt.

5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Ein VwGH 19.06.2008, 2007/21/0509, vergleichbarer Sachverhalt liegt sohin nicht vor. Die Durchführung der Überstellung ist für Kalenderwoche 4 geplant. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, dass mit der Abschiebung nicht auch tatsächlich zu rechnen ist.

6. Die belangte Behörde führt das Verfahren zügig: Der Beschwerdeführer wurde am 11.01.2017 in Schubhaft genommen. Bereits zuvor war ihm der Bescheid im Asylverfahren ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer gab am 16.01.2017 einen Beschwerdeverzicht ab. Die Durchführung der Überstellung wurde für Kalenderwoche 4 geplant, sohin wird die Schubhaft insgesamt weniger als drei Wochen dauern.

7. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

8. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vorliegenden durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Gesundheit des Beschwerdeführers, der raschen Verfahrensführung und der voraussichtlich kurzen Schubhaftdauer, waren die Erlassung des Schubhaftbescheides und die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig und rechtmäßig.

Zu I.A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Aus den in Punkt I.A.I.3. dargelegten Gründen liegt auch weiterhin Fluchtgefahr vor. Mit seinem Aussageverhalten in der hg. mündlichen Verhandlung verstärkte der Beschwerdeführer den Eindruck, er werde im Falle der Enthaftung untertauchen und sich der Überstellung entziehen, vielmehr noch. Betreffend die Anordnung der Außerlandesbringung ist zu ergänzen, dass diese auf Grund des Beschwerdeverzichts nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.

4. Mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist weiterhin mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Auf Grund der zwischenzeitig eingetretenen Rechtskraft der Anordnung der Außerlandesbringung in Folge Beschwerdeverzichts bestehen an der zügigen Durchführung der Überstellung keine Zweifel.

5. Der Beschwerdeführer ist gesund.

6. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft liegen daher vor.

Zu I.A.III. und II.A.) Antrag auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

4. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.A.I. und I.A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG mangelt. Die Rechtslage zu I.A.III. und II.A. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar, es besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt I.A.I. und I.A.II.

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