G305 2135392-1•BVwG G305 2135392-1
G305 2135392-1Federal Administrative CourtJan 23, 2017
Aussetzung, Vorfrage
G305 2135392-1/28Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX, S XXXX, gerichtete Beschwerde der Firma XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, Angestellter und Prokurist der XXXX, vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung b e s c h l o s s e n:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF. in Verbindung mit § 38 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX, im Verfahren zu Zl. XXXX ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, S XXXX, stellte die XXXX Gebietskrankenkasse fest, dass die XXXX, XXXX, (im Folgenden: Dienstgeberin) verpflichtet sei für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX aufgrund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 ASVG nachträglich allgemeine Beiträge in der Höhe von EUR XXXX sowie gemäß § 59 ASVG aliquote Nachtragszinsen von EUR XXXX zu bezahlen.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF die zum XXXX datierte Beschwerde, die sie innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde einbrachte.
1.3. Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
2.1. Gegenständlich ist seit dem Kalenderjahr XXXX das Hauptverfahren zur Zahl XXXX hinsichtlich der nachträglichen Zahlung allgemeiner Beiträge und Nachtragszinsen - denselben Sachverhalt betreffend - anhängig.
2.2. Bei der Dienstgeberin handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der XXXX. Die XXXX Gebietskrankenkasse hat gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG mit Beitragsbescheid vom XXXX, Zl. XXXX, festgestellt, dass die Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Bescheidbeilage namentlich angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von EUR XXXX sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR XXXX zu entrichten.
2.3. Die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse erhobene Beschwerde vom XXXX ist Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht, XXXX, anhängigen Verfahrens zur Zahl XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei, die Nachentrichtung der für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX allgemeinen Beiträge gem. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR XXXX sowie der gemäß § 59 ASVG aliquoten Nachtragszinsen von EUR XXXX betreffend, ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht, XXXX, Zl. XXXX, anhängig und noch nicht abgeschlossen.
Zu Spruchteil A): Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:
3.1. Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Pflicht zur Nachzahlung lohnabhängiger Abgaben stellt das Vorliegen eines beitragspflichtigen geldwerten Vorteiles aus dem Dienstverhältnis in Form von zinsbegünstigten Kreditverträgen eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, welche bereits als Hauptfrage den Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgerichts, XXXX, somit dem dafür zuständigen Gericht, bildet. Darüber hinaus sind weitere gleichgelagerte Beschwerdeverfahren anhängig, die wegen der Klärung derselben Vorfrage ausgesetzt wurden.
3.3. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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