W196 2114247-1•BVwG W196 2114247-1
W196 2114247-1Federal Administrative CourtJan 19, 2017
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Religion, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation
W196 2114247-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Benin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015, Zl. 1053275308/150258019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Benin, der Volksgruppe der YORUBA zugehörig und Moslem, stellte am 11.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 13.03.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.
Im Zuge der Datenaufnahme gab er an, ledig zu sein. Im Herkunftsstaat würden sich seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder aufhalten, sein Vater sei verstorben. Die Grundschule habe er in PORT NOUVEAU danach die Hauptschule und drei Jahre lang die Universität in COTONOU besucht.
Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei illegal mit einem Flugzeug erfolgt. Er habe keinen Reisepass. Ein unbekannter Mann habe ihm geholfen. Dieser habe anscheinend Reisedokumente für den Beschwerdeführer gehabt. Zur Einreise in die EU könne er gar nichts sagen. Mit der Bahn sei er schließlich nach TRAISKIRCHEN gefahren.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte er, dass er zur ethnischen Gruppe Yoruba gehöre. Seine Mutter gehöre ebenfalls den Yoruba an, sei aber außerdem noch eine Goun. Das sei eine Sekte. Diese Sekte verehre eine Gottheit namens Ogou. Meistens würden die Erstgeborenen als Priester genommen werden. Als sein Großvater mütterlicherseits gestorben war, habe der Beschwerdeführer als Erstgeborener mütterlicherseits seinen Platz übernehmen sollen. Er wäre mittels eines Orakels ausgewählt worden. Der Beschwerdeführer habe dies aber mit seinem moslemischen Glauben nicht vereinbaren können und habe dieses Amt aus diesem Grund abgelehnt. Danach sei er massiv mit dem Tod bedroht worden. Er habe Albträume bekommen und habe in der Nacht nicht mehr schlafen können. Aus Angst habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte eher getötet zu werden außerdem hätte er all seine Besitztümer verloren.
Das BFA, RD Niederösterreich, führte mit dem Beschwerdeführer am 20.07.2015 eine niederschriftliche Einvernahme auf Französisch durch.
Der Beschwerdeführer gab an, der Volksgruppe der Yoruba anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Er sei verlobt und habe noch keine Kinder. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Arbeit bestritten, indem er Telefone und Laptops verkauft habe.
Er habe keine Dokumente mit, besitze aber eine Geburtsurkunde einen Personalausweis, einen Reisepass und einen Führerschein. Der Reisepass sei ihm von der Person abgenommen worden, die ihm bei der Reise geholfen habe. Die restlichen Dokumente seien bei seiner Mutter in der Heimat verblieben. Auf die Frage ob er sich die Dokumente von der Mutter schicken lassen könne, antwortete der Beschwerdeführer dass er das tun wolle.
Er habe Benin am 08.03.2015 am Luftweg verlassen. Er habe Probleme spiritueller Art gehabt, denn er gehöre mütterlicherseits einer Familie an, die sich zu einer speziellen Gottheit zugehörig fühlt. Die Mutter die Großeltern und Urgroßeltern gehören dieser Religion an welche sich Ogun nennt. Es sei eine sehr spezielle Gottheit. Die Gläubigen müssen sehr viel Zeit investieren. Es sei wie in jedem anderen Glauben, denn es gebe Anhänger und eine Person welche diese anleitet. Die Gottheit wird angebetet. Die Probleme für den Beschwerdeführer ergäben sich dadurch, dass der Großvater, der auf dem Thron dieser Gemeinschaft gesessen war gestorben ist. Diese Position müsse vom Vater auf den Sohn weitergegeben werden. Nach dem allerdings die Mutter des Beschwerdeführers das älteste Kind des Vaters gewesen sei, wäre es am Beschwerdeführer gelegen diese Funktion zu übernehmen. Es gäbe zwar Söhne aber, da die Mutter die älteste sei, müsse er dieses Amt übernehmen. Dies sei aber etwas dass er mit seinem moslemischen Glauben nicht vereinbaren könne. Er habe es also abgelehnt dies zu machen. Danach habe er Probleme bekommen, er habe schreckliche Albträume und keine Kontrolle mehr über sich selbst gehabt. Er habe sehr viel verloren und habe sich in seinem Land nicht mehr zurecht gefunden. Täglich habe er von Seiten der Familie Druck gespürt und auch auf die Mutter sei Druck ausgeübt worden. Der Beschwerdeführer sei sehr gläubig und habe sich dann hauptsächlich dem Beten gewidmet. Er habe nach einer Möglichkeit gesucht um dieser Situation zu entkommen. Er habe keinen Zusammenhang zwischen dieser Gottheit und den Drohungen und Repressionen, welchen er ausgesetzt gewesen war gesehen. Ein Glaubensbruder aus der Moschee der mit dem Koran arbeite stellte schließlich fest dass der Beschwerdeführer tatsächlich besessen sei. Dieser Mann habe dann am Beschwerdeführer Rituale vorgenommen, die aber letztlich nicht ausreichend waren. Ein Freund habe dann die Idee gehabt, dass der Beschwerdeführer Afrika am besten verlassen solle, weil die Gottheiten das Meer nicht überschreiten würden und in Afrika blieben. Der Freund habe ihm dann diese Reisemöglichkeit organisiert.
Der Beschwerdeführer könne sich nicht erinnern, wann der Großvater gestorben sei. Die Familienmitglieder, das seien seine Onkeln und Cousins gewesen, hätten ihn aufgefordert den Thron zu übernehmen. Sein Vater lebe nicht mehr. Sein Vater sei zu 100 % Moslem gewesen. Die religiösen Praktiken dieses speziellen Glaubens seien dem Islam völlig entgegengesetzt, denn man müsse der Gottheit Öl und Blut (rotes Öl) opfern. Man müsse alles opfern was die Gottheit verlangt. Durch den Fluch mit dem er belegt worden sei habe er z.B. die Ware, die bei ihm eingelagert gewesen war, verloren. Sein Geschäft sei überfallen worden und deswegen sei er auch bestohlen worden. Er habe Waren bestellt die nicht angekommen sein. Er habe schließlich überhaupt kein Geld mehr gehabt um seine Rechnungen zu bezahlen, weshalb er sein Auto an Zahlungsstatt hergegeben habe. Schließlich habe ihm, und auch seiner Mutter, der Familienrat auch noch mit dem Tod gedroht.
Der Beschwerdeführer habe dann noch ein Jahr in seiner Geburtsstadt Port Novo gelebt und den Kontakt zur Familie vermieden den Einbruch in sein Geschäft und das entwenden der Ware habe er nicht angezeigt da ja wusste wieso es passiert war außerdem würde so ein Verfahren in seinem Land sehr lange dauern und schließlich zu keinem Ergebnis führen eine Anzeige wäre nur Zeitverlust gewesen. Er könne nicht nach bin ihn zurück da es in ganz Afrika Voodoo gebe und wodurch auch in ganz Afrika wirksam sei.
Am 25.08.2015 wurde durch Asyl in Not eine Stellungnahme zur Einvernahme vom 20.07.2015 eingebracht in welcher ein Übersetzungsfehler bzw. Fehler in der Niederschrift angegeben wurde.
Die Aussage des Beschwerdeführers habe lauten müssen: "Ich sah einen Zusammenhang zwischen dieser Gottheit und den Drohungen und Repressalien denen ich ausgesetzt gewesen war." Weiters wurde zu zum Stellenwert des Voodoo in Benin und der damit zusammenhängenden Todesangst ausführlich Stellung genommen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 31.08.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.03.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen.
Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Dem Bescheid wurden allgemeine Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt. Das Fluchtvorbringen wurde - aus näher dargelegten Gründen - als nicht glaubwürdig erachtet, wobei diesem bereits dem Grunde nach die Möglichkeit abgesprochen worden sei, Asyl begründen zu können.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK glaubhaft machen habe können, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei. Im Übrigen sei nicht von der mangelnden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates auszugehen.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft gemacht werden habe können. Es würden sich auch weder in seinen Angaben noch in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte dafür finden, dass im gegenständlichen Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Benin Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würden oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes darstellen würde.
Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK habe nicht festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich einer relevanten Integration bislang nicht hervorgetan und spreche nicht Deutsch.
Er sei unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist und habe sich im Übrigen sein bisheriges gesamtes Leben in Benin verbracht.
Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würden seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen.
Ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens sei als iSd. Art. 8 EMRK verhältnismäßig anzusehen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 08.09.2015 Beschwerde erhoben, mit der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.
Im Anhang der Beschwerde wurden Kopien der Geburtsurkunde, des Personalausweises und des Führerscheins des Beschwerdeführers beigelegt und die Bereitschaft bekundet, diese bei einer mündlichen Verhandlung im Original vorzulegen.
Zum Ermittlungsverfahren wird ausgeführt dass die Mehrheit der Bürger in Benin an Voodoo Kräfte glauben würden und dieser Kult in Afrika einen anderen Stellenwert habe als in Europa. Die damit einhergehenden Ängste könne man nicht generell als unglaubwürdig einstufen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Jahr lang zugewartet habe, um das Land zu verlassen sei damit zu erklären, dass er sich anfangs 120 km entfernt von seiner Familie niedergelassen habe. Er habe den Kontakt zur Familie vermieden jedoch habe dies für ihn nicht die Lösung des Problems gebracht. Auch die Behandlung durch den Anführer in der Moschee habe sich als vergeblich erwiesen und so habe der Beschwerdeführer weiter um sein Leben gefürchtet. Die Tatsache dass der Beschwerdeführer die Diebstähle in seinem Geschäft nicht zur Anzeige gebracht habe, hätte damit zu tun, dass nach seiner Meinung die Polizei diese nichts gegen einen Fluch tun könne. Solch eine Anzeige brächte ein langes Verfahren mit sich, das jedoch zu keinem Ergebnis führen würde. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer schon aus rein vernunftbegabtem Ermessen kein Glauben geschenkt werden könne und dass die Belegung mit einem Zauber oder einem Fluch der spirituellen Art keinem der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention entspreche, so ist dem zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer als bekennender Moslem entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Fall einer Rückkehr Gefahr einer religiösen Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG drohe, da es ihm aufgrund seiner muslimischen Glaubensrichtung nicht möglich sei, sich dem Voodoo Kult zu fügen.
Sehr ausführlich werden dann alle Aspekte des Voodoo Kultes selbst und die Möglichkeit durch einen Fluch betroffen zu sein erörtert.Im Herkunftsstaat stehe ihm kein adäquater staatlicher Schutz zur Verfügung. Auch sei ihm eine innerstaatliche Relokation unmöglich.
Er werde im Herkunftsstaat von nichtstaatlichen Akteuren - Voodoo-Anhängern - aufgrund seines Glauben bzw. Bekenntnisses zum Islam verfolgt.
Insbesondere wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Am 19.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und versuchtem Diebstahl gem. §§ 125,127, 15 StGB durch das Bezirksgericht Innere Stadt rechtskräftig verurteilt.
Am 06.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde. Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.
Der Beschwerdeführer gab dabei auf Befragen folgendes zu seinem
Fluchtgrund an:
R: Wie lange sind Sie schon in Österreich?
P: Fast 2 Jahre.
R: Wieso sind Sie nach Österreich gekommen?
P: Ich habe Probleme mit meiner Familie. Die Probleme haben mir sehr viele schlechte Dinge bereitet. Ich konnte nicht mehr und deswegen bin ich gekommen. Es hat meinem Leben geschadet und auch meinen Tätigkeiten. Es sind dann Todesdrohungen geworden, ich konnte nicht mehr.
R: Wie kommt es zu Problemen mit der Familie. Was für Probleme waren das?
P: Es ist die Familie väterlicherseits, es ist ein religiöses Problem. Mein Vater kommt aus dem Volksstamm der Wodoun. Meine Mutter ist Moslem. Mein Vater hat immer seine Götter angebetet, der nicht konform war mit meiner Religion, weil ich mich entschieden habe, der Religion meiner Mutter zu folgen und Moslem zu sein.
Bei den Wodoun gibt es eine Tradition der Thronnachfolge, das entsprach nicht dem, was ich wollte. Jede Familie, die diese Wodoun Religion praktiziert, hat zu Hause einen Fetisch und übt das unterschiedlich aus. Es gibt immer einen Chef (das Familienoberhaupt) der diesen Fetisch anbetet. Das Familienoberhaupt wird durch den Rat ausgewählt. Aber oft sind es die Erstgeborenen, die sollen ihren Vätern nachfolgen. Bis dahin war es mein Vater, der diese Rolle hatte, bis er gestorben ist. Nach seinem Tod wurde gesagt, dass ich sein Nachfolger sein soll, aber ich wollte das nicht.
R: Haben Sie keine Geschwister?
P: Ich habe einen kleinen Bruder und eine kleine Schwester.
R: Was ist, wenn ein Familienoberhaupt keine männlichen Nachkommen hat?
P: Dann entscheidet der Familienrat, wer der Nachfolger wird. Es kann nur ein männlicher sein. Man hat mich dazu gezwungen, ich wollte das nicht. Ich habe immer mit meiner Mutter gelebt und habe die Erziehung in moslemischer Religion erhalten. Ich konnte es deshalb nicht machen, weil ich es gar nicht wollte.
R: Hat Ihr Vater nicht mit ihnen zusammengewohnt?
P: Nein, mein Vater ist polygam, er hatte mehrere Frauen. Er hatte zwei Frauen. Nachdem sie mir gesagt haben, ich soll der Nachfolger sein und ich wollte es nicht, sind dadurch Probleme entstanden. Nachdem mein Vater auch nicht mehr da war, war nur mehr meine Mutter da. Ich habe versucht den Familienrat zu überzeugen, dass ich das nicht machen muss. Für sie war es so, dass ich da keine Wahl habe.
R: Wer war bei Ihrem Familienrat dabei?
P: Alle Familienmitglieder. Es waren fünf Personen. Meine Großeltern, die Onkel meines Vaters und die Großonkel meines Vaters. Sie entscheiden für die Familie was der Fetisch möchte.
R: Wie wissen sie das?
P: Es gibt ein Ritual. Man muss den Fetisch Lebensmittel geben und die Ahnen zu Rate ziehen. Es ist ein Ritual. Sie wissen, wie man mit diesen Fetisch reden muss. Ich weiß selbst nicht, wie das geht. Alles war mit diesem Fetisch zu tun hat, hat mich nicht wirklich interessiert.
Es war so, dass ich mich nicht normal weiterentwickeln konnte, ich wurde dauernd mit Flüchen belegt. Ab dem Moment wo ich das abgelehnt hatte, sind viele Dinge passiert. Ich habe Drohungen bekommen. Auch meine Mutter hat Drohungen bekommen, weil sie mich so erzogen hat. Und sie hätte die Aufgabe mich zu überzeugen. Seitdem ich das abgelehnt hatte, konnte ich nicht mehr normal leben. Ich habe dann auch meine Arbeit verloren wegen den Flüchen, es ist immer stärker geworden. Ich bin dann auch krank geworden, deshalb musste ich die Arbeit aufgeben. Ich habe dann versucht mich selbständig zu machen und Sachen zu verkaufen, aber das war kein Erfolg, es hat einfach nichts mehr funktioniert. Es ist auch nicht schön für mich, mich daran zu erinnern, es war eine Periode wo überhaupt nichts mehr funktioniert hat.
R: Sie glauben, dass das wegen der Flüche war?
P: Ja, es ist nur das gewesen. Es ist einfach so, man macht es oder man wird verflucht und stirbt. Man lebt mit dem Fluch bis zu dem Zeitpunkt wo man nicht mehr kann und dann macht man das. Der Fetisch verfolgt einen dann. Das schlechte wird immer stärker.
R: Wie Sie davon ausgehen, dass Sie unter den Fetisch leiden. Warum wollten Sie die Nachfolge nicht antreten?
P: Ich habe mich für die moslemische Religion entschieden. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Wenn ich Moslem bin ich, kann es sein, dass mich der Fetisch verfolgt, weil er das nicht möchte. Ich war schon in meinem muslimischen Glauben stark, aber nicht stark genug, weil dieser Fetisch immer stärken geworden ist und mir Böses geschickt hat. Es ist eben so bei den Anhängern und bei denen die das nicht machen wollen, die das verweigern sterben eines tragischen Todes. Nachdem die Drohungen so stark waren habe ich mit meiner Mutter gesprochen. Ich habe gesagt, ich kann nicht einerseits immer krank sein und aus meinem Leben gar nicht mehr machen. Also was kann ich tun, ich muss verschwinden. Ich habe dann mit meiner Mutter vereinbart, dass es besser ist, wenn ich das Land verlasse. Ich habe dann heimlich das Land verlassen. Keiner wusste davon, abgesehen von meiner Mutter. Wenn sie es gewusst hätten, hätten sie das nicht zugelassen.
Der Fetisch spricht nur wenn man ihn fragt. Das war der Grund warum ich das Land verlassen habe. Alles war ich von unserer Kultur weiß, ist, dass der Fetisch nicht übers Meer kann. Das war meine Überzeugung warum ich das Land verlassen habe. Seitdem ich hier bin hatte ich auch keine Momente mehr der Verzweiflung. Ich hatte auch keine Krankheit mehr. Es ist so, dass es mir wirklich viel besser geht.
R: Was ist mit Ihrer Verlobten?
P: Eine Freundin hatte ich. Sie hat alles für mich gemacht während dieser ganzen Zeit. Wir haben überlegt, ob wir weiter gehen, aber es ist dann anders gekommen, wir haben uns getrennt, wir waren schließlich nicht verheiratet. Mein Leben war wichtiger als diese Beziehung. So lange man lebt hat man immer die Hoffnung, dass man jemand anderen trifft.
R: Warum haben Sie nicht einfach versucht in die nächstgrößere Stadt zu gehen?
P: Der Fetisch wirkt in ganz Afrika. So lange ich in Afrika bin, bin ich immer unter der Macht des Fetisches. Ich habe es schon versucht mit Nigeria. Ich bin nach Nigeria gegangen, als die gesundheitlichen Probleme angefangen haben. Dort haben sie mir auch klar gemacht, dass dieses Wodoun überall in Afrika wirkt.
R: Wer hat das erklärt?
P: Ich habe mich damit beschäftigt. Es ist Teil unserer Kultur, ich habe das in der Schule gelernt. Der Fetisch wirkt überall in Afrika. Manche verwenden es um Gutes zu tun, manche Schlechtes. Der Fetisch heißt Ogou. Man kann ihn mit Blut ernähren oder mit rotem Öl, dadurch bekommt er seine Macht.
R: Was ist jetzt mit Ihrem Fetisch?
P: Ich weiß es nicht. Ich möchte damit auch nichts zu tun haben. Was sie jetzt dort machen, weiß ich nicht. Ich bin deswegen weggegangen. Der Fetisch wird ihnen schon sagen, wie sie das Handhaben müssen. Der Familienrat wird schon entscheiden. Was ich allgemein weiß, ist, dass es sehr schwierig ist einen Fetisch in Afrika zu widersprechen. Entweder vermeidet man jeglichen Kontakt oder man beugt sich dem Willen. Das Problem ist, ich hatte keine Wahl, das war von der Familie meines Vaters, wo es gekommen ist. Ich wollte damit nichts zu tun haben. Ich wollte nicht teilhaben.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Ihr Vater der Moslem war und der Vater Ihrer Mutter gestorben ist und weil die Mutter eine Frau war, konnte sie das nicht übernehmen. Das ist komplett etwas anderes, als Sie jetzt gesagt haben. Wie können Sie sich das erklären?
P: Da gab es vielleicht einen Widerspruch.
R: Was stimmt jetzt?
P: Es kam von der Familie väterlicherseits. Vielleicht gab es damals eine Verwechslung zwischen Vater und Mutter.
R: Das war sehr eindeutig.
R: Wer hat Sie überredet das Land zu verlassen?
P: Ich habe es entschieden, weil ich nicht mehr konnte. Ich habe mit meiner Mutter gesprochen darüber, aber letztlich habe ich es entschieden. Sie war mit meiner Entscheidung einverstanden, sie wollte mich nicht verlieren. Ich bin jetzt zwar nicht mit ihr, aber sie hat mich nicht verloren.
R: Wer hat Ihnen gesagt, dass diese Fetisch Flüche nicht über das Meer wirken?
P: Das habe ich studiert. Alles was die Tradition betrifft bleibt in Afrika.
R: Das glauben Sie?
P: Ich glaube das was ich gelernt habe und ich habe es auch überprüft. Wenn ich die gleiche Zeit in Afrika verbracht hätte, wie ich jetzt hier bin, wäre ich wahrscheinlich nicht mehr am Leben. Der Fetisch weiß, dass ich nicht mehr dort bin. Seitdem ich hier bin, habe ich keine Probleme mehr, was der Beweis ist, dass der Fetisch hier nicht wirkt.
R: Wobei haben Sie das erste Mal den Fluch des Fetisch erlebt?
P:Ich wurde regelmäßig krank und wusste nicht was es war, sodass ich dann auch meine Arbeit verloren habe. Ich habe versucht selbständig zu sein. Die ganzen Waren in meinem Geschäft wurden zerstört, wobei ich nicht sagen kann, ob das gestohlen wurde oder ob es zerstört wurde. Der Großteil wurde zerstört. Ich weiß nicht, ob auch etwas gestohlen wurde.
R: Was waren das für Waren?
P: Kleine elektronische Haushaltsgeräte (wie Handys). Chinesische Waren. Das habe ich organisiert, damit ich überleben kann, dann war alles kaputt. Ich war davon überzeugt, dass das nicht Zufall war. Bei den Drohungen, die ich erhalten habe, war das auch dabei.
R: Sind Sie zur Polizei gegangen?
P: Ja, die Polizei hat auch Anzeigen gemacht. Ich habe von der Polizei kein Ergebnis erwartet.
R: Was ist weiter passiert?
P: Ich habe mir gedacht, wenn das so weitergeht, wird das Schlimmste passieren. Ich will nicht, dass ich sterbe und habe mir überlegt, wie ich aus dem Land wegkomme. Ich konnte mir nicht vorstellen, immer etwas Neues anzufangen, in dem Wissen, dass es nicht gelingen wird.
R: Vorhalt: Sie haben angegeben, ein Grundstück verkauft zu haben, um noch einmal anzufangen.
P: Ja, das stimmt. Ich habe das Auto als Gegenleistung demjenigen gegeben, der mir geholfen hat das Land zu verlassen. Es stimmt, dass ich ein Grundstück verkauft habe um Handel zu betreiben. Ich habe ein Grundstück verkauft, damit ich meine Schulden zurückzahlen konnte. Das einzige was mir übrig geblieben ist, war das Auto. Das war ein Honda aus dem Jahr 2003/2004.
R: Was haben Sie als Moslem die Religion betreffend gemacht? Wie haben Sie die Religion praktiziert?
P: Sehr praktiziert. Ich habe die ganze Zeit gebetet. Ich glaube an Gott, ich glaube auch an seine Macht, aber ich weiß, dass er für mich jetzt nicht runterkommt.
Die Leute von den Wodoun möchten nicht, dass man eine andere Religion hat. Sie versuchen einem zu überzeugen, dass man das nicht macht.
R: Was haben Sie bis zum Tod Ihres Vaters gemacht? Wie haben Sie religiös gelebt?
P: Man hatte nur Probleme mit dem Wodoun, wenn man dem widerspricht,
R: Was haben Sie als Moslem gemacht?
P: Ich habe nur den ganzen Tag gebetet. Ich hatte einen spirituellen Meister, die mir geholfen haben, den Koran aufzusagen. Für sie war das die einzige Möglichkeit diesen Fluch loszuwerden.
R: Vor dem Fluch haben Sie den Koran nicht gelesen?
P: Doch, ich habe den Koran als Ganzes gelesen. Ich war in der Koranschule. Ich habe den vorher auch schon aufgesagt und gelesen.
Ich habe den Koran schon gelesen, aber ich konnte den nicht so aufsagen, wie ein spiritueller Meister. Die spirituellen Meister sagen einem wie man ihn aufsagen soll. Sie verstehen den Sinn.
R: Wie hat der Meister geheißen.
P: Wir nennen ihn Alfa. So nennt man die spirituellen Meister. Er hat sich um mich gekümmert, auch in intensiven Gebeten. Dieser Meister isst nichts, das macht er für mich auch. Er hat mir auch geraten zu fasten, wenn es für mich möglich ist.
R: Haben Sie eigentlich moslemische Freunde aus der Moschee gehabt?
P: Ganz viele.
R: Die konnten ihnen alle nicht helfen?
P: Bei uns ist es so, dass jeder für sich betet, nur die spirituellen Meister helfen auch anderen.
R: Als Freunde helfen?
P: In Afrika ist es so, dass jeder seine eigenen Probleme hat und jeder denkt nur an sich. Wenn man Probleme hat, wendet man sich an den spirituellen Meister, das ist der Einzige, der Hilfe anbietet. Der spirituelle Meister kann mehr Hilfe anbieten.
R: Ihr Meister hat wie genau geheißen? Alfa heißen alle?
P: Wir nennen ihn Alfa.
R: Dieser Alfa hat für Sie gebetet und gefastet ...
P: Wir haben auch gemeinsam gefastet und gebetet.
R: Das hat nicht gewirkt?
P: Nein, es hatte keine Wirkung, bis ich das Land verlassen habe. Aber er hat mir gesagt, ich soll auf jeden Fall weiterbeten, man weiß nicht, wann das Gebet erhört wird.
R: Kann das sein, dass der Familienrat hinter diesen diversen Unglücken steht?
P: Ich denke schon. Bevor mein Vater gestorben ist, habe ich mich normal entwickelt. Es hat erst dann begonnen.
R: Ich meine nicht im übersinnlichen (spirituellem) Sinn.
P: Es ist das Werk des Familienrates und auch des Fetisches. Diese Sachen sind nicht normal. Sie haben mir zu verstehen gegeben, dass ich ohne sie nichts tun kann.
R: Wer hat die Drohungen ausgesprochen?
P: Der Familienrat.
R: Aber wer?
P: Der älteste Bruder meines Großvaters. Er war der älteste vom Familienrat. Die Drohungen kamen immer nach den Begegnungen des Familienrates.
RV: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Benin?
P: Das Schlimmste würde mir passieren.
RV: Womit beschäftigen Sie sich hier in Österreich?
P: Ich verkaufe Zeitungen im Moment. Die restliche Zeit bin ich in der Moschee. Ich habe auch sehr viele Freunde, da ich Zeitungen verkaufe. Es gibt auch Leute, die mir helfen Deutsch zu lernen und die Kultur hier zu verstehen. Ich verkaufe die Zeitung Augustin.
RV: Haben Sie noch Unterlagen, die Sie vorlegen möchten?
P: Empfehlungsschreiben von meinem Freund, der mir auch hilft Deutsch zu lernen. Er hilft mir auch die Kultur hier zu lernen. Ist bereits im Akt.
R: Wer ist dieser Oliver Erik.
P: Mein Freund. Er hilft mir Deutsch zu lernen, weil ich mir keinen Kurs leisten kann.
Der Partei wurden die vorläufigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Benin mit der Ladung übergeben.
R: Wollen Sie zu den Länderfeststellungen etwas ergänzen?
P: Die politische Situation hat sich nicht verändert. Politisch gesehen geht es dem Land gut.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 1053275308-150258019, beinhaltend die Erstbefragung am 13.03.2015 und die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 20.07.2015, die Beschwerde vom 08.09.2015 einen aktueller Strafregisterauszug vom 17.01.2017,
sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2016, durch Berücksichtigung der im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und schließlich durch Einsicht in nachfolgende aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 30.07.2015 zu Benin;
Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD , Anfrage vom 19.05.2015, Anfragebeantwortung a-9197-v2 vom 08.06.2015, Voodoo in Benin sowie
US-Department of State, International Religious Freedom Report 2013.
Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Benin, der Volksgruppe der YORUBA zugehörig und Moslem Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten fest.
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 11.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Benin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungsgründen war jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Benin in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der ledige Beschwerdeführer hält sich seit seiner illegalen Einreise im März 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet hat nicht stattgefunden.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2016 wegen Sachbeschädigung und versuchtem Diebstahl gem. §§ 125,127, 15 StGB durch das Bezirksgericht Innere Stadt rechtskräftig verurteilt.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Benin, 30.07.2015
Das Parlamentarische Präsidialsystem Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Die Exekutive hat aufgrund der starken Stellung des Präsidenten besonderes Gewicht. Präsident Boni Yayi ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 4.2014; vgl. GIZ 6.2015a). Er hat das Recht, mit Zustimmung des Verfassungsgerichts das Parlament aufzulösen und für eine begrenzte Zeit mit Verordnungen zu regieren (GIZ 6.2015a). Er hat das Initiativrecht für Gesetze und Referenden und kann Notstandsdekrete mit Gesetzeskraft erlassen. Sein Veto kann das Inkrafttreten bereits vom Parlament verabschiedeter Gesetze verzögern. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt (zuletzt im März 2011) (AA 4.2014). Gemäß der Verfassung ist kein Premierminister vorgesehen, dennoch gab es von Mai 2011 bis August 2013 einen Premierminister, dessen Amt nach einer Kabinettsumbildung im August 2013 vakant blieb. Präsident Yayi Boni veranlasste nach den Parlamentswahlen eine Kabinettsumbildung und präsentierte am 18.6.2015 mit der neuen Regierung auch einen neuen Premierminister (GIZ 6.2015a).
Benin ist Anfang der neunziger Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen, der auch beispielhaft für andere afrikanische Staaten war. Seitdem befindet sich das Land in einem langsamen Demokratisierungsprozess. Die Demokratie bedarf weiterhin der Konsolidierung, staatliche Institutionen müssen gestärkt werden (AA 4.2014a).
Gesetzgebungsorgan ist die Assemblée Nationale, ein mit 83 Abgeordneten besetztes Ein-Kammer-Parlament, dessen Abgeordnete für vier Jahre direkt gewählt werden. Die letzte Wahl fand am 26.4.2015 statt (GIZ 6.2015a).
Quellen:
Benin kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.7.2015). Vor dem Hintergrund der UN-Militärintervention in Mali und deren Unterstützung auch durch die beninische Regierung kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es in Benin zu Aktivitäten terroristischer Gruppen kommt (AA 24.7.2015). Die Sicherheitslage in der gesamten Sahelzone und den Grenzregionen von Benin hat sich aufgrund dieser Militärintervention verschärft. Mit dem wachsenden Einfluss und den zunehmenden Aktivitäten der Boko Haram in Nigeria und anderen terroristischen Gruppierungen hat sich das Entführungs- und Anschlagsrisiko in Benin erhöht (EDA 24.7.2015). Die Kriminalität einschließlich der Straßenkriminalität hält sich in Grenzen. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Angriffen im Straßenverkehr (sog. "Carjacking") und Überfälle auf Fahrzeuge aller Art. Einbrüche und Überfälle mit Waffengewalt haben zugenommen (AA 24.7.2015). Es wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten und nur von Reisen in die Grenzregionen zum Niger und zu Nigeria abgeraten (FD 15.6.2015; vgl. EDA 24.7.2015).
Quellen:
Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, aber die Regierung respektiert dies nicht immer. Staatsanwälte werden von der Regierung ernannt und sind somit politischen Einflüssen ausgesetzt. Jedoch sind keine Fälle bekannt, bei denen der Ausgang eines Gerichtsverfahrens bereits vorbestimmt gewesen wäre. Das Justizsystem ist für Korruption anfällig. In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde und Amtsenthebung und Verhaftung von korrupten Beamten. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, aber Ineffizienz und Korruption behindern die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf französischem Zivilrecht und auf lokalem Gewohnheitsrecht. Für jeden Angeklagten gilt das Recht der Unschuldsvermutung. Sämtliche Rechte für Beschuldigte in einem Gerichtsverfahren werden allen Bürgern seitens der Regierung ohne Diskriminierung gewährt (USDOS 25.6.2015).
Wichtige Organe der Judikative sind das Verfassungsgericht, der Oberste Gerichtshof, und der Hohe Gerichtshof. Das Verfassungsgericht wacht über die Einhaltung der Verfassung und die Verfassungsmäßigkeit aller Gesetze, Verordnungen und Erlasse und ist für Menschenrechtsfragen zuständig. Es hat sich in den letzten Jahren als wirksame und effektive Kontrollinstanz und Stütze der Demokratie bewährt. Oppositionsparteien werfen ihm allerdings eine zu große Nähe zur Regierung vor. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste richterliche Instanz in allen Fragen des öffentlichen und privaten Rechts, während der Hohe Gerichtshof für Verfahren gegen den Präsidenten oder Minister im Rahmen ihrer Amtsführung zuständig ist (AA 4.2014).
Quellen:
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Gesetzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung in urbanen Gebieten verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium und erfüllt dieselbe Funktion in ländlichen Gebieten. Ein internes Generalinspektorat ist für die Untersuchung von Polizeivorfällen zuständig. Beim Militär übernehmen diese Aufgaben sog. Disziplinarräte, wobei Zivilgerichte für die Verfolgung von Übergriffen durch das Militär zuständig sind. Die Polizei ist unzureichend ausgestattet und ausgebildet. Seitens der Regierung wird versucht, dieser Situation durch Rekrutierung von mehr Beamten, Errichtung von mehr Polizeistationen und Modernisierung der Ausrüstung entgegenzusteuern, jedoch blieben Probleme bestehen, darunter Straffreiheit (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, jedoch kommt es zu Vorfällen dieser Art. Schläge in Haft sind verbreitet (USDOS 25.6.2015). Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 ist Folter als Strafe abgeschafft, sie kann aber als disziplinäre Maßnahme in Gefängnissen zulässig sein (FH 28.1.2015).
Quellen:
Obwohl gesetzlich Strafen für behördliche Korruption vorgesehen sind, setzt die Regierung diese Gesetze nicht effektiv um und Beamte sind fallweise korrupt. Korruption ist bei der Polizei weit verbreitet und existiert auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 25.6.2015). Der regierende Präsident Yayi kam 2006 mithilfe einer Antikorruptionsbewegung an die Macht und initiierte in Folge eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption. Im Jahre 2013 wurde die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANLC) eingerichtet. Diese konzentriert sich allerdings v.a. auf Prävention und Bewusstseinsbildung und hat keine Durchsetzungsgewalt. 2014 wurden die Förderungen für die ANLC erhöht und diese dürfte ihre Kapazitäten aufbauen und Unabhängigkeit stärken. Trotz dieser positiven Entwicklungen sind bisher nur wenige Beamte, die der Korruption beschuldigt wurden, gründlichen Untersuchungen oder disziplinären Maßnahmen unterworfen worden (FH 28.1.2015).
Quellen:
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist insgesamt zufriedenstellend (AA 4.2014). Die Pressefreiheit ist per Verfassung und auch in der Praxis weitgehend gewährleistet (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 4.2014; vgl. FH 28.1.2015). Die kritischen Medien leisten einen wesentlichen Beitrag zur politischen Willensbildung im Lande (AA 4.2014). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist per Verfassung wie auch in der Praxis üblicherweise gewährleistet. Versammlungen müssen genehmigt werden, die Genehmigungen werden üblicherweise erteilt. Veranstaltungen werden fallweise nicht genehmigt, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet scheint (USDOS 25.6.2015). Nicht genehmigte politische Veranstaltungen werden üblicherweise toleriert (USDOS 25.6.2015;
vgl. FH 28.1.2015). Es gibt keine staatliche Repression (AA 4.2014) und die Organisation "Freedom House" bescheinigt dem Land als einem von wenigen in Afrika politische und zivile Freiheit (AA 4.2014;
vgl. FH 28.1.2015). Die Zivilgesellschaft spielt eine bedeutende Rolle und wird in ihren Aktivitäten vom Staat nicht behelligt (AA 4.2014).
Quellen:
Die Haftbedingungen sind weiterhin hart und lebensbedrohlich (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Überbelegung ist ein gravierendes Problem (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), ebenso wie der Mangel an angemessenen sanitären Anlagen und medizinischen Einrichtungen. Es gab Todesfälle aufgrund schlechter Belüftung und aufgrund des Mangels an medizinischer Versorgung (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung erlaubt Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsbeobachter. NGOs und religiöse Gruppen besuchen weiterhin Gefängnisse. Manchmal wird NGOs der Zugang verweigert (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Die schon lange nicht mehr vollzogene Todesstrafe wurde im Herbst 2012 offiziell abgeschafft, muss aber noch im Rahmen der angestrebten Neufassung des Strafgesetzbuches auch redaktionell entfernt werden (AA 4.2014). Obwohl Benin 2012 das 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe ratifiziert hatte, wurden die gegen 13 Personen verhängten Todesurteile nicht aufgehoben (AI 25.2.2015).
Quellen:
Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit. Generell respektiert die Regierung in der Praxis die Religionsfreiheit. In den Schulen erfolgt kein Religionsunterricht, religiöse Gruppen dürfen aber private Schulen betreiben. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, -ausübung oder des Glaubens, obwohl grundsätzlich der Respekt für unterschiedliche Religionspraxis auf allen gesellschaftlichen Ebenen und in allen Regionen ausgeprägt ist. Die drei größten Religionsgruppen sind der Katholizismus (27 Prozent), der Islam (24 Prozent) und Voudon (Voodoo) mit 17 Prozent. Der Rest gehört kleineren religiösen Gruppen an oder fühlt sich keiner Religion zugehörig (USDOS 28.7.2014).
Der Katholizismus ist heute die wichtigste christliche Konfession in Benin mit einem klaren Schwerpunkt im Süden. Die westafrikanische Ausprägung des Islam unterscheidet sich in vielen Dingen vom Islam in arabischen Ländern. Charakteristikum aller Religionen ist Synkretismus. Alle Beniner ordnen sich demnach einer "offiziellen" Religion zu, da ihnen bei Befragungen nur eine Auswahlmöglichkeit gegeben wird. Tatsächlich aber verfolgen viele traditionelle spirituelle und religiöse Praktiken und bezeichnen sich gleichzeitig als Christ oder Moslem (GIZ 6.2015b).
Quellen:
Benin wird auch oft als 'Wiege des Vodoun' bezeichnet. Die verschiedenen Vodoun-Kulte sind vor allem im südlichen Drittel des Landes beheimatet und haben einen festen Platz im Alltagsleben der Bevölkerung. Wenn man mit offenen Augen durch die Ortschaften geht, trifft man fast überall auf Spuren der religiösen Praxis: Altäre, Schreine, Opferstätten, Legbas (anthropomorphe Lehmfiguren), Tempel und Wegweiser zu den Priesterinnen und spirituellen Heilern. Ein am Wegrand liegender rostiger Motorblock ist hier keine Umweltsünde, sondern ein Altar für Gu (Ogun), den Gott des Eisens und der Schmiede. Bei all den verschiedenen Vodoun-Kulten spielen bei den Initiierten Frauen eine dominierende Rolle und die Männer sind eher in der Minderheit. Glaubensinhalte und Götter des Vodoun ändern sich ständig seit sie mit den Sklaven ins Exil nach Amerika gingen und sich dort mit anderen Religionen (Christentum und Hinduismus) vermischten. Dieses Amalgam gelangte durch die zurückgekehrten 'Brasilianer' wieder an die westafrikanische Küste und vermengte sich erneut mit den alten afrikanischen Göttern und Kulten. Transatlantische Verbindungen zwischen Afrika, Amerika und Europa machten den Vodoun zu einer globalisierten Religion. Heute ist der Vodoun in Benin eine anerkannte Religion mit eigenem Feiertag, dem 10. Jänner, und das 1992 erstmals in Ouidah abgehaltene internationale Vodoun-Festival hat sich mittlerweile zu einer wichtigen gesellschaftlichen, auch internationale Besucher anziehenden, Institution etabliert (GIZ 6.2015b).
Quellen:
Benin ist durch ethnische, regionale und linguistische Vielfalt geprägt. Wie in fast allen westafrikanischen Ländern leben, bedingt durch die willkürliche koloniale Grenzziehung, auch in Benin viele der Ethnien in zwei oder gar mehreren Staaten. In den Veröffentlichungen der Ergebnisse des Zensus 2002 (bei der Volkszählung 2013 wurden die ethnischen Gruppierungen nicht mehr ausgewiesen) wurden die 61 gezählten ethnischen Gruppen in folgende Großgruppen zusammengefasst:
?Fon und verwandte ethnische Gruppen: 39,2 Prozent
Adja und verwandte Gruppen: 15,2 Prozent
Yoruba und verwandte Gruppen: 12,3 Prozent
Baatombu (Bariba) und verwandte Gruppen: 9,2 Prozent
Fulbe und verwandte Gruppen: 7 Prozent
Bètammaribè und verwandte Gruppen: 6,1 Prozent
Yom, Lokpa und verwandte Gruppen: 4 Prozent
Dendi und verwandte Gruppen: 2,5 Prozent
Andere ethnische Gruppen (darunter auch Europäer, Libanesen): 1,6 Prozent
Nicht weiter spezifiziert: 2,9 Prozent (GIZ 6.2015b)
Die Beziehungen zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen sind im Allgemeinen freundschaftlich, obwohl gelegentliche Auseinandersetzungen vor allem zwischen dem Norden und dem Süden vorkommen (FH 28.1.2015). Minderheitengruppen sind in Regierungsagenturen, der Verwaltung und auch dem Militär gut vertreten. Ethnische Diskriminierung ist per Verfassung verboten (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Die Verfassung und Gesetze garantieren interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Präsenz von Polizei und Gendarmen an Checkpoints beeinträchtigen die Bewegungsfreiheit im Land, garantiert aber ein höheres Maß an Sicherheit. Problematisch ist, dass korrupte Beamte an vielen solchen Checkpoints Bestechungsgelder verlangen. Die Regierung geht dagegen vor, jedoch sind die Maßnahmen nicht immer effektiv (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
13. Grundversorgung/Wirtschaft
Benin, eines der ärmsten Länder der Welt (AA 10.2014; vgl. GIZ 6.2015c), hat 2013 laut Angaben des IWF ein statistisch erfasstes Pro-Kopf-Jahres-Einkommen von etwa 621,6 Euro erzielt. Angesichts des weiterhin stabilen hohen Bevölkerungswachstums (laut vorläufigem Ergebnis eines 2013 durchgeführten Zensus des beninischen Statistikinstituts 3,5 Prozent jährlich) ist eine spürbare Verbesserung der Armutsbekämpfung nicht zu schaffen. Nötig wären mindestens rund 7 Prozent Wirtschaftswachstum (AA 10.2014). Etwas mehr als ein Drittel (36,2 Prozent, IWF 2011) der knapp zehn Millionen Beniner lebt unterhalb der Armutsgrenze (AA 4.2014; vgl. GIZ 6.2015c). Insbesondere in ländlichen Bereichen ist die Armut mit rund 50 Prozent der Bevölkerung besonders stark. Rund 44 Prozent der Beniner sind jünger als 15 Jahre. Die Lebenserwartung beträgt laut dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) 59,3 Jahre (AA 10.2014). Die Wirtschaft ist stark von Weltmarktpreisen für Baumwolle abhängig, Analphabetismus und Bildungsschwäche behindern die wirtschaftliche Entwicklung. Armutsbekämpfung ist nicht nur ein zentrales Wahlversprechen und Thema des aktuellen Präsidenten Yayi Bonis, sondern steht auch im Zentrum der Politik vieler Geberländer und internationaler Partner Benins (GIZ 6.2015c).
Die beninische Wirtschaft ist vor allem von der Landwirtschaft und dem Handel mit den Nachbarländern abhängig. Im industriellen Sektor ist lediglich die Zementherstellung und die Entkernung der Baumwolle erwähnenswert. Die Herstellung einfacherer Gebrauchsgüter oder die Textilindustrie spielen eine untergeordnete Rolle. In den letzten Jahren konnte die industrielle Goldproduktion gesteigert werden und auch die Förderung von Erdöl steht kurz bevor. Rund zwei Drittel aller Beniner arbeiten in der Landwirtschaft und erwirtschaften etwa ein Drittel des Bruttoinlandsproduktes. Baumwolle ist das Hauptexportgut und hat somit den wichtigsten Stellenwert in der beninischen Wirtschaft. Als Transitland profitiert Benin hauptsächlich über den Hafen beim Handel von Waren. Schätzungen zufolge werden jedoch 90 Prozent des Wirtschaftsgeschehens dem informellen Sektor zugeschrieben. Der Handel am Straßenrand, Benzinschmuggel und andere Aktivitäten werden in keiner offiziellen Statistik erfasst. Dadurch entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, allerdings sichert der informelle Sektor eine Art Grundversorgung (GIZ 6.2015c).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Land entspricht sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor bei weitem nicht europäischen Standards. Die medizinische Notfallversorgung ist - auch in größeren Städten - nicht sichergestellt (AA 24.7.2015).
In ländlichen Gebieten sind Mängel, wie der Zugang zu sauberem Trinkwasser oder das Fehlen von sanitären Einrichtungen, wie Latrinen, Ursache für viele Erkrankungen. Personen, die an psychischen Krankheiten leiden, werden häufig alleine gelassen und irren in den Straßen umher. Traditionelle Medizin und Heilungsverfahren spielen eine große Rolle. Gerade im ländlichen Raum sind Ärzte oder Krankenhäuser oft überhaupt nicht erreichbar, oder einfach zu teuer. Es gibt eine große Bandbreite alternativer Heilverfahren, die von lokaler Biomedizin bis zu verschiedenen Formen spiritueller oder religiöser Heilverfahren reicht. Oft werden die Ursachen der Krankheit nicht einem Erreger, sondern einem Hexer zugesprochen, der aufgrund von Eifersucht eines Nachbarn hinzugezogen wurde. Beniner nehmen unterschiedliche Therapieeinrichtungen wahr, je nachdem, welches Verfahren für den besonderen Krankheitsfall den meisten Erfolg zu versprechen scheint. In den letzten ca. zehn Jahren kamen auch mehr und mehr chinesische Medikamente und traditionelle chinesische Heilverfahren auf den Markt und bereichern das Angebot. Inzwischen möchte die Regierung zur Gründung von privaten Gesundheitszentren anregen. Ein großes Problem sind Medikamente, deren Haltbarkeitsdatum schon längst abgelaufen ist, oder die schlichtweg gefälscht wurden. Auf den Märkten werden diese Medikamente ohne Verpackung und Waschzettel einzeln verkauft. So wurden allein in den Jahren von 2011 bis heute über 1000 Tonnen illegaler pharmazeutischer Produkte beschlagnahmt und zerstört (GIZ 6.2015b).
Quellen:
Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, Anfrage vom 19.05.2015 zu Voodoo in Benin, Anfragebeantwortung a-9197-v2 vom 08.06.2015 zu Benin:
Berichte über Vorfälle, bei denen Personen, die sich vom Voodoo abgewendet haben und zum Christentum übergetreten sind, von Anhängern des Voodoo-Kultes schikaniert, bedroht und misshandelt wurden; 2) Schutzfähigkeit und -willigkeit der Sicherheitsbehörden bei Konflikten zwischen Religionsgruppen; 3) Möglichkeit, durch Niederlassung in einem anderen Landesteil, einer Bedrohung durch Anhänger des Voodoo-Kultes zu entgehen
Berichte über Vorfälle, bei denen Personen, die sich vom Voodoo abgewendet haben und zum Christentum übergetreten sind, von Anhängern des Voodoo-Kultes schikaniert, bedroht und misshandelt wurden
In einer E-Mail-Auskunft vom 26. Mai 2015 schreibt ein Anthropologe mit Forschungsschwerpunkt Benin, von dem keine Erlaubnis zur Nennung seines Namens vorliegt, dass er sich keiner Bedrohung von ChristInnen durch Voodoo-Praktizierende bewusst sei.
Seiner Meinung nach sei es wahrscheinlicher, dass Voodoo-Praktizierende von ChristInnen schikaniert würden. Das Christentum sei in Benin die dominante Religion und die meisten Eliten und RegierungsvertreterInnen ("government leaders") seien ChristInnen. Viele ChristInnen würden Voodoo als eine satanische Religion ansehen, die sie als primitiv, ungebildet und rückwärtsgerichtet charakterisieren würden. Unter ChristInnen gebe es viel Intoleranz gegenüber traditionellen Religionen.
Es gebe also viele Debatten und Spannungen, die von ChristInnen ausgehen würden. Voodoo-Praktizierende seien jedoch im Allgemeinen sehr tolerant gegenüber ChristInnen und er habe noch von keinem Fall gehört, in dem Voodoo-Praktizierende jemanden, der zum Christentum konvertiert sei, abgelehnt hätten. Obwohl er nicht mit Gewissheit sprechen könne, seien ihm keine religiösen Konflikte bekannt, die in Gewalt ausgeartet seien. Deshalb glaube er nicht, dass es eine Notwendigkeit für eine Polizei-Intervention oder die Notwendigkeit, an einen anderen Ort zu ziehen, gebe. Wie der Anthropologe anführt, handle es sich bei seinen Ausführungen lediglich um seine Perspektive und er könne nicht generell für alle Personen in Benin sprechen. Es sei möglich, dass es Fälle von gewaltsamen religiösen Konflikten gegeben habe, die im nicht bekannt seien. Im Allgemeinen glaube er aber, dass es sich bei Benin um ein friedliches Land handle. (Anthropologe (1), 26. Mai 2015)
Ein zweiter Anthropologe mit Forschungsschwerpunkt Benin, von dem ebenfalls keine Erlaubnis zur Nennung seines Namens vorliegt, antwortet in einer E-Mail-Auskunft vom 1. Juni auf die an ihn weitergeleiteten Fragen. Dem Anthropologen zufolge handle es sich um komplizierte Fragen, bei denen zudem der Kontext wichtig sei. (Anthropologe (2), 1. Juni 2015)
Einige wichtige Punkte, an die man denken solle, seien folgende:
Voodoo-Praktizierende seien in der Minderheit und würden daher zum Ziel von Feindseligkeiten seitens ChristInnen. Jede Feindseligkeit seitens Voodoo-Praktizierenden, die sich gegen ChristInnen richte, sei eine unmittelbare Folge dieser Umstände und für gewöhnlich nicht stark genug (rechtlich oder auf eine andere Weise), der christlichen Mehrheit Schaden zuzufügen. Wichtig sei, dass die Polizei in Benin ziemlich gut sei und interveniere, wenn sie darum gebeten werde. Allerdings könnten Dinge wie Klasse, Geschlecht und Familienzugehörigkeit den Level der Polizei-Intervention beeinflussen. (Anthropologe (2), 1. Juni 2015)
Ohne die Details des betreffenden Falls zu kennen, sei alles, was er wirklich sagen könne, dass Unterdrückung von ChristInnen durch Voodoo-Praktizierende strukturell und sozial unwahrscheinlich sei, so der zweite Anthropologe weiter (Anthropologe (2), 1. Juni 2015). Die christliche Nachrichtenagentur BosNewsLife berichtet in einem älteren Artikel vom Mai 2005, dass die von Voodoo-AnführerInnen entführten Kinder eines Missionars-Ehepaars freigelassen worden seien. Während der Entführung sei damit gedroht worden, die Kinder einem Voodoo-Gott zu "opfern". Laut Angaben der Christian Aid Mission (CAM), einer Organisation, die einheimische MissionarInnen in Benin unterstütze, hätten mindestens einige an der Entführung beteiligte Voodoo-Praktizierende ihre Religion aufgegeben und sich dem Christentum zugewandt. Der CAM zufolge sei die Freilassung der Kinder von lokalen ChristInnen im Kontakt mit der Polizei und den Entführern ausgehandelt worden. Wie die CAM außerdem mitgeteilt habe, sei die Entführung und die gegen die Eltern gerichtete Gewalt durch die Wut unter religiösen Anführern über die Entscheidung des Ehepaares, während eines Jahres in einem abgelegenen Dorf unter dem Stamm der Fon zu missionieren, ausgelöst worden. Dem Ehepaar sei es gelungen, so die CAM, 25 Personen, die meisten mit Voodoo-Vergangenheit, zum Christentum zu bekehren.
Ein voodooistischer Distriktchef habe das Missionars-Ehepaar gemeinsam mit mehreren anderen Konvertiten festgenommen und sie aufgefordert, das Dorf zu verlassen oder sich vom Christentum abzuwenden. Als sich die ChristInnen geweigert hätten, dies zu tun, seien sie geschlagen, entkleidet ("stripped") und mit Kastration bedroht worden. Kurz darauf seien die Kinder entführt worden. (BosNewsLife, 18. Mai 2005)
Im Folgenden finden sich allgemeinere Informationen zum Verhältnis zwischen ChristInnen und Voodoo-Praktizierenden und religiösen Konflikten:
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Religionsfreiheit vom Juli 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass auf allen Ebenen der Gesellschaft und in allen Regionen, auch innerhalb von Familien und Gemeinschaften, der Respekt für religiöse Vielfalt und für die Zugehörigkeit zu einer anderen Religionsgruppe weitverbreitet gewesen sei. Trotzdem habe es Berichte über gelegentliche Konflikte zwischen Voodoo-Praktizierenden und ChristInnen in Zusammenhang mit Vodoo-Initiationspraktiken gegeben, die die Intervention der Polizei erforderlich gemacht hätten. Im Allgemeinen seien diese Konflikte auf friedliche Art und Weise mit Unterstützung durch lokale Behörden gelöst worden. (USDOS, 28. Juli 2014, Section 3)
Waza, eine Internetplattform, die sich laut eigenen Angaben mit junge AfrikanerInnen betreffenden Themen beschäftigt und über ein afrikaweites Korrespondenten-Netzwerk verfügt, schreibt in einem Artikel vom Jänner 2012, dass es in Benin viele Leute gebe, die sowohl dem Voodoo-Kult als auch einer sogenannten "importierten" Religion (Christentum oder Islam) anhängen würden. Dies werde von den katholischen Priestern nicht immer gern gesehen. So komme es vor, dass der Voodoo-Kult von diesen Priestern als Scharlatanerie und Satanismus behandelt werde, was wiederum mehreren AnhängerInnen und Priestern des Voodoo-Kultes sauer aufstoße. Laut Dah Alligbonon, einem der höchsten Würdenträger des Voodoo-Kultes in Benin, zeuge eine Gleichsetzung von Voodoo und dem Teufel von einem Mangel an Urteilskraft. Die AnhängerInnen des Voodoo würden akzeptieren, dass ihre Kinder in die katholische Kirche gehen würden, allerdings würden sie von dieser Kirche abgelehnt.
Aufgrund dieser Intoleranz seien mehrere Familien entzweit und zerstört worden. (Waza, 17. Jänner 2012)
Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, erwähnt in ihrem Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten vom Jänner 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass Auseinandersetzungen zwischen Religionsgruppen selten seien. (Freedom House, 23. Jänner 2014)
Die wirtschaftsliberale Bertelsmann Stiftung, eine deutsche gemeinnützige Denkfabrik mit Sitz in Gütersloh, schreibt in ihrem 2014 veröffentlichten Transformationsindex, einem Ländergutachten zu politischer Partizipation, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität demokratischer Institutionen, sozioökonomischer Entwicklung etc. im Zeitraum 31. Jänner 2011 bis 31. Jänner 2013, dass sich Bedenken, Präsident Thomas Boni Yayi könnte in zunehmendem Maße evangelikale ChristInnen bevorzugen, als unbegründet erwiesen hätten. Yayi unterhalte aus wahlstrategischen Gründen auch Kontakte zur Voodoo-Gemeinschaft. KatholikInnen seien infolge der Rolle, die die Kirche im Bildungsbereich spiele, in staatlichen Stellen überrepräsentiert. Allerdings führe dies nicht zu dogmatisch motivierten Einmischungen. Im Allgemeinen seien religiöser Pluralismus und religiöse Toleranz die Regel. (Bertelsmann Stiftung, 2014, S. 6)
Der in Teil eins dieser Anfragebeantwortung zitierte BosNewsLife-Artikel vom Mai 2005 führt an, dass die Freilassung der von Voodoo-Praktizierenden entführten Kinder eines Missionars-Ehepaares von lokalen ChristInnen im Kontakt mit der Polizei und den Entführern ausgehandelt worden sei (BosNewsLife, 18. Mai 2005).
Wie in Teils eins angeführt, schreibt der erste Anthropologe in seiner E-Mail-Auskunft vom 26. Mai 2015, dass, obwohl er nicht mit Gewissheit sprechen könne, ihm keine religiösen Konflikte bekannt seien, die in Gewalt ausgeartet seien, und er deswegen nicht glaube, dass es eine Notwendigkeit für eine Polizei-Intervention oder die Notwendigkeit, an einen anderen Ort zu ziehen, gebe (Anthropologe (1), 26. Mai 2015). Der ebenfalls in Teil eins dieser Anfragebeantwortung zitierte USDOS-Bericht erwähnt jedoch, dass es Berichte über gelegentliche Konflikte zwischen Voodoo-Praktizierenden und ChristInnen in Zusammenhang mit Vodoo-Initiationspraktiken gegeben habe, die die Intervention der Polizei erforderlich gemacht hätten (USDOS, 28. Juli 2014, Section 3)
Der erste Anthropologe führt in seiner E-Mail-Auskunft weiters an, dass die Polizei im Allgemeinen korrupt sein könne, was Ausbeutung und Missbrauch ermögliche. Dies gelte allerdings für jeden, unabhängig von der Religion der betreffenden Person. (Anthropologe (1), 26. Mai 2015)
Wie bereits in Teil eins der Anfragebeantwortung angeführt, erläutert der zweite Anthropologe in seiner E-Mail-Auskunft vom 1. Juni 2015, dass die Polizei in Benin ziemlich gut sei und interveniere, wenn sie darum gebeten werde. Allerdings könnten Dinge wie Klasse, Geschlecht und Familienzugehörigkeit den Level der Polizei-Intervention beeinflussen. (Anthropologe (2), 1. Juni 2015)
Freedom House erwähnt in seinem oben bereits zitierten Bericht vom Jänner 2014, dass die Regierung aktiv danach strebe, religiöse und akademische Freiheiten zu gewährleisten (Freedom House, 23. Jänner 2014).
Laut dem USDOS-Bericht vom Juli 2014 hätten RegierungsvertreterInnen prominenten AnführerInnen religiöser Gruppen Respekt gezollt, indem sie Einführungszeremonien, Begräbnissen und anderen religiösen Feiern beigewohnt hätten. Die Polizei habe auf Anfrage bei jeder religiösen Veranstaltung für Sicherheit gesorgt. (USDOS, 28. Juli 2014, Section 2)
Im Folgenden finden sich allgemeinere Informationen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der Polizei in Benin:
Wie das USODS in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013) anführt, habe in Benin die dem Innenministerium unterstellte Polizei die Hauptverantwortung für die Durchsetzung von Gesetzen und die Aufrechterhaltung der Ordnung in städtischen Gebieten. In ländlichen Gebieten würden dieselben Aufgaben von der Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium unterstellt sei, übernommen.
Die Polizei sei unzureichend ausgestattet und schlecht ausgebildet gewesen. Allerdings habe sich die Regierung weiterhin dieser Probleme angenommen und mehr PolizeibeamtInnen ("officers") rekrutiert, mehr Polizeidienststellen eingerichtet und die Ausstattung der Polizei modernisiert. Trotzdem hätten weiterhin Probleme bestanden, darunter die Straffreiheit. (USDOS, 27. Februar 2014, Section 1d)
Die Bertelsmann Stiftung schreibt in ihrem bereits weiter oben zitierten Transformationsindex von 2014, dass es aufgrund eines als solchen wahrgenommenen Versagens der Polizei beim Schutz der Bevölkerung und der Gerichte bei der angemessenen Bestrafung von Kriminellen vereinzelte Vorfälle von Lynchjustiz gegeben habe. Die Regierung habe keine ersthaften Versuche unternommen, die an der Lynchjustiz Beteiligten strafrechtlich zu verfolgen, obwohl sie Truppen ("armed forces") mobilisiert habe, um die Polizei zu unterstützen. Verbrechen seien weiterhin ein ernstes Problem, das von der Polizei nicht angemessen bekämpft werde. (Bertelsmann Stiftung, 2014, S. 5)
Wie die Bertelsmann Stiftung weiters anführt, gebe es keine systematische strafrechtliche Verfolgung von Polizeikorruption, was dazu geführt habe, dass weitverbreitete Straffreiheit zur Norm geworden sei. (Bertelsmann Stiftung, 2014, S. 9)
Voodoo, Vodun, Vaudou, Vodoun, Vodou, chrétiens, Christians, christianisme, Christianity, converted, converti, refused, refusé abandoned, abandonné, quitté, flee, fuir, escape, échapper, relocate, resettle, move, déplacer, déménager, ailleurs, protection, abri
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 8. Juni 2015)
Documentation: Anfragebeantwortung zu Benin: 1) Informationen zu Voodoo [Vodun,
Voudou oder Wodu] (tatsächlicher Tod, Todesangst); 2) Informationen zu Voodo-Königen (Bestimmung durch Fetisch, Ablehnung) [a-8766], 18. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/281080/411302_de.html
Established, 18. Mai 2005 (verfügbar auf worthynews.com) http://www.worthynews.com/128-kidnapped-children-return-to-missionaries-in-beninnew-church-established
practioners and Christians; information on the group known as "Sakpata," as well as their initiation practices, including state protection for those who refuse to participate (2012-October 2013) [BEN104596.E], 11. Oktober 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/268520/396480_de.html
http://www.ecoi.net/local_link/270657/400723_de.html
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass seine behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Der Beschwerdeführer will im Herkunftsstaat Probleme mit Anhängern des Voodoo-Glaubens gehabt haben. Er und ein Elternteil seien Muslime und die Voodoo-Anhänger des anderen Elternteils hätten gefordert, dass der Beschwerdeführer eine hervorgehobene Position innerhalb der Voodoo-Anhänger ausfüllen hätte sollen. Mangels Kooperation habe man ihn mit einem Voodoo-Zauber belegt und wäre der Beschwerdeführer letztlich sogar gestorben, wäre er nicht geflüchtet.
Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers über die Ereignisse in seinem Herkunftsstaat und die ihm somit drohenden Gefahren erweist sich angesichts des gewonnenen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung als vollkommen unglaubwürdig:
Der Beschwerdeführer hat wie dargestellt eine Erstbefragung absolviert, er wurde umfangreich durch die belangte Behörde einvernommen und hat im Zuge der von ihm selbst beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung nochmals Gelegenheit gehabt, sein Vorbringen umfassend darzulegen.
Der Beschwerdeführer hat jedoch bei ganz einfachen Fragen bereits erkennbar die Unwahrheit angegeben, beispielsweise gab er bei seiner Erstbefragung an, er und sein Vater wären gläubige Moslems und die Familie der Mutter gehöre einer Voodoo Sekte an. Nach dem Tod des Großvaters habe er, weil seine Mutter "als Frau" nicht in Frage käme, den Platz des Großvaters als Priester einnehmen sollen.
Abgesehen davon dass die Mutter Brüder gehabt hätte, die dafür eher in Frage gekommen wären, erzählte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er und seine Mutter Moslems seien und das Problem durch den Tod des Vaters entstanden sei. Darauf in der Verhandlung aufmerksam gemacht, konnte der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht ausreichend aufklären.
Da in der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Problematik der Nachfolge durch eine Frau und daher der Notwendigkeit der Wahl des Beschwerdeführers als Ersatz besprochen wurde, kann eine Verwechslung ausgeschlossen werden und erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung aus den dargestellten Gründen als eindeutig erfunden und daher unglaubwürdig.
Es kann daher nicht angenommen werden, dass jemals Angehörige des Vodoo-Kultes aus dem Heimatdorf versucht hätten, den Beschwerdeführer zu einem Übertritt zu zwingen, der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen wohl einzig erstattet, um ein Asylverfahren in Österreich führen zu können. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, wurden nicht geltend gemacht und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den wiedergegebenen Länderberichten zu Benin keinesfalls ableiten lässt, dass Personen, die sich weigern, zu Voodoo überzutreten, an geheimnisvollen Krankheiten erkranken und in der Folge sterben. Solches wird in den Internationalen Berichten nicht beschrieben, Voodoo wird in Benin vielmehr als eine - akzeptierte - Form der Religionsausübung angesehen. Dass es Anhängern eines Kultes zudem möglich wäre, unliebsame Gegner durch "Träume" sterben zu lassen, ist mehr dem Aberglauben zuzuschreiben und wissenschaftlich nicht haltbar.
Den diesbezüglichen Länderberichten wurde im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert widersprochen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2014, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233). Die vom Beschwerdeführer ausschließlich auf den Zeitraum 1996 bis 1998 angeführten Probleme mit dem Betrieb einer Tankstelle werden dieser aktuellen Verfolgungsgefahr nicht gerecht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine aktuelle, zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder ? im Falle der Staatenlosigkeit ? der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.?6.?1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.?8.?2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkannt werden.
Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen ? etwa gesundheitlichen ? Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Der junge gesunde Beschwerdeführer ist der Teilnahme am Erwerbsleben fähig und ist es ihm somit ? ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein ? möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Der Beschwerdeführer will laut eigenen Ausführungen vor der Ausreise auch einer Beschäftigung nachgegangen sein, er will ein Geschäft in Porto-Novo betrieben und Laptops und elektronische Geräte verkauft haben.
Dem Beschwerdeführer wird es demnach offensichtlich zumutbar sein, in Benin - wie vor der Ausreise - durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Er wird in Benin seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Hier war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine weiteren Sorge- bzw. Unterhaltspflichten hat.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer unverändert Angehörige, die im Herkunftsstaat leben.
Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Benin derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.
Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Oktober 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine Rückkehrentscheidung demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2
EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte im Oktober 2014, somit vor einem Jahr, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Er hat seinen Aufenthalt von etwas mehr als einem Jahr auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Der Beschwerdeführer hat in Österreich lediglich einen Deutschkurs besucht bzw. begonnen, jedoch keine Prüfungsbestätigung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vorgelegt. Er lebt derzeit von Mitteln aus der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer darüber hinaus vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht dargetan. Er hat sich in Österreich nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Er ist auch nicht karitativ tätig, oder einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Sein Vorbringen zur Integration beschränkt sich darauf, dass er mit den Leuten an seinem Aufenthaltsort plaudere. Er spreche ein bisschen deutsch. Papiere um arbeiten zu können habe er nicht. Er habe in Österreich keine Familie. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind demgemäß zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, umgekehrt halten sich seine Angehörigen im Herkunftsstaat auf.
Der VwGH geht zurecht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2016 wegen Sachbeschädigung und versuchtem Diebstahl gem. §§ 125,127, 15 StGB durch das Bezirksgericht Innere Stadt rechtskräftig verurteilt.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einen weit längeren Aufenthalt und eine tiefergreifende Integration als beim Beschwerdeführer beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt;
Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft;
Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;
Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;
selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;
Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;
eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).
Zusammengefasst ist daher evidenter maßen davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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