BVwG W183 2140347-1

W183 2140347-1Federal Administrative CourtJan 19, 2017

Regest

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Feststellungsinteresse,<br/>Gebührenpflicht, Pauschalgebühren, Streitwert

Full text

BVwG W183 2140347-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2140347.1.00

Spruch

W183 2140347-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Gartner Zwickl Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 12.10.2016, Zl. Jv 3429/16g-33, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 15 Abs. 3a GGG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz (Klage) vom 14.12.2011 begehrte der Beschwerdeführer (BF) folgendes Urteil: "1. Es wird zwischen den Verfahrensparteien festgestellt, dass die beklagten Parteien für alle Schäden des Klägers aufgrund der fehlerhaften Verwaltung des Vermögens des Klägers durch die erstbeklagte Partei haften, die Zweitbeklagte Partei der Höhe nach jedoch nur bis zu einem Betrag von EURO 1.111.675 gemäß dem zwischen dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten abgeschlossenen

Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsvertrag Nummer 281-7184-4154. 2. [ ]"

Der Streitwert wurde in der Klage mit EUR 12.000,-- beziffert.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem Rechtsvertreter am 10.11.2016 zugestellt) schrieb die belangte Behörde dem BF eine Pauschalgebühr von EUR 16.712,30 (Bemessungsgrundlage EUR 1.111.675,00) gem. TP 1 GGG und eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gem. § 6a Abs. 1 GEG vor. Begründend wurde angeführt, dass dem Feststellungsbegehren hinsichtlich der zweitbeklagten Partei ein Geldbetrag zugrunde liege, welcher als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei.

3. Mit Schriftsatz vom 09.11.2016 (der belangten Behörde am 10.11.2016 überreicht) erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass § 15 Abs. 3a GGG rechtswidrig angewendet worden sei, weil nach der Judikatur des VwGH ein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag Gegenstand der Klage sein müsse. Gegenständlich werde jedoch keine Feststellung eines konkreten Betrages gefordert. Bei dem Betrag handle es sich lediglich um die Deckungssumme. Käme hier § 15 Abs. 3a GGG zur Anwendung, müsste er sodann in allen Fällen, wo eine Höchstdeckungssumme besteht, angewandt werden. § 15 Abs. 3a GGG gelange nicht zur Anwendung, wenn das Feststellungsbegehren auf die Feststellung zukünftiger, noch nicht absehbarer Schäden abziele. Ein solcher Ausnahmetatbestand liege gegenständlich vor.

4. Mit Schriftsatz vom 16.11.2016 (eingelangt am 22.11.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das Urteilsbegehren des BF vom 14.12.2011 lautet wie folgt: "1. Es wird zwischen den Verfahrensparteien festgestellt, dass die beklagten Parteien für alle Schäden des Klägers aufgrund der fehlerhaften Verwaltung des Vermögens des Klägers durch die erstbeklagte Partei haften, die Zweitbeklagte Partei der Höhe nach jedoch nur bis zu einem Betrag von EURO 1.111.675 gemäß dem zwischen dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsvertrag Nummer 281-7184-4154. 2. [ ]"

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung ergibt sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant ist das Urteilsbegehren des BF vom 14.12.2011.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebührengesetz12, unter E 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Gemäß § 14 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 325/1986, ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 15 Abs. 3a GGG bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 JN – jener Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist.

Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor. (Wais/Dokalik, Gerichtsgebührengesetz12, Anm. 1 zu § 14 GGG).

Bei § 15 Abs. 3a GGG handelt es sich um eine "Positivierung" der Judikatur des VwGH (u.a. 26.02.2004, 2003/16/0125) zur "Erinnerung" der über den Prozesskostenersatz entscheidenden Zivilgerichte erster und zweiter Instanz (vgl. RV zur Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, 613 BlgNr 22. GP 26; Wais/Dokalik, Gerichtsgebührengesetz12, Anm. 6 zu § 15 GGG).

§ 15 Abs. 3a GGG setzt voraus, dass ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- und Unterlassungsbegehren, Gegenstand der Klage ist. Nach § 15 Abs. 3a GGG muss der Geldbetrag den Gegenstand der Feststellungsklage bilden, was nicht das Geltendmachen dieses Geldbetrages bedeuten muss (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199).

Für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles insbesondere von Relevanz ist das Erkenntnis des VwGH vom 27.09.2012, 2012/16/0073, welchem ein Urteilsbegehren folgenden Wortlauts zugrunde lag:

"1. Es wird mit Wirkung zwischen der Erstklägerin und der beklagten Partei und dem Zweitkläger und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei der Erstklägerin und dem Zweitkläger aufgrund rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, vor allem mangelhafter Information und Aufklärung bei Geschäftsabschluss für alle Schäden haftet, die aus dem Knock-In/Knock-Out-Devisenoptionsgeschäft vom 15.11.2007 EUR Put/CHF Call, Referenznummer , im Volumen von EUR 194.800,00 und im Gegenwert von CHF 332.426,20, bei einem Ausübungspreis von EUR/CHF 1,7065, mit einer Laufzeit bis 17.12.2008, Valuta per 19.12.2008, durch die Lieferung eines Betrags von CHF 332.426,20 gegen Erhalt von EUR 194.800,00 bei dem EUR/CHF-Kurs von 1,7065 entstanden sind oder noch entstehen werden (Feststellungsinteresse: EUR 53.000,00)."

Hierzu hielt der VwGH fest: "Eine Anwendung des § 15 Abs. 3a GGG setzt voraus, dass ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- und Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist. Hält man sich das eingangs wiedergegebene, auf Feststellung der Haftung "für alle Schäden", die "entstanden sind oder noch entstehen werden", gerichtete Hauptbegehren vor Augen, so mangelt das auf Feststellung einer solchen Haftung gerichtete Hauptbegehren insofern der Konkretisierung durch einen Geldbetrag, als die dort genannten Euro- und Schweizer Franken-Beträge lediglich zur Bestimmung jenes Devisenoptionsgeschäftes dienten, aus dem die den Beschwerdeführern behaupteter Maßen entstandenen oder noch entstehenden Schäden resultieren, ohne dass anhand dieser Beträge das endgültige Schadensausmaß und damit der festzustellende Haftungsumfang betraglich eingegrenzt worden wäre; vielmehr zielt das Feststellungsbegehren auch auf die Haftung für zukünftige, noch nicht absehbare Schäden ab. Damit scheidet aber im Beschwerdefall eine Bewertung des Hauptbegehrens nach § 15 Abs. 3a GGG aus."

3.2.3. Für das Bundesverwaltungsgericht folgt aus der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 15 Abs. 3a GGG im gegenständlichen Fall anwendbar ist, weil der Geldbetrag in Höhe von EUR 1.111.675,-- Gegenstand der Feststellungsklage des BF ist. Die Haftung für Schäden, welche unzweifelhaft Gegenstand der Klage sind, wird durch den genannten Geldbetrag eingeschränkt. Anders gelagert war der Fall, welcher der oben zitierten Entscheidung VwGH 2012/16/0073 zugrunde lag. Dort diente der Betrag von EUR 194.800,00 lediglich zur Bestimmung des Geschäftes. Im vorliegenden Fall hingegen dient der Betrag von EURO 1.111.675,-- nicht der Bestimmung eines Geschäftes/Vertrages, sondern unmissverständlich einer betragsmäßigen Begrenzung des festzustellenden Haftungsumfangs. Abgesehen davon war im Verfahren VwGH 2012/16/0073 die "Haftung für Schäden, die entstanden sind oder noch entstehen werden" Gegenstand, in dem nun vorliegenden Verfahren hingegen "Schäden", für welche die Zweitbeklagte ziffernmäßig begrenzt haftet. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass kein Ausnahmetatbestand zu § 15 Abs. 3a GGG verwirklicht wurde und war von einer Bemessungsgrundlage von EURO 1.111.675,-- auszugehen.

3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § § 15 Abs. 3a GGG abzuweisen war.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht von einer Bemessungsgrundlage von EURO 1.111.675,-- ausgeht, ist auf die in der Beschwerde angeführte Klagsmodifikation vom 11.03.2014 (Leistungsbegehren: EUR 731.908,13) nicht einzugehen, weil gem. § 18 Abs. 3 GGG eine Änderung des Streitwertes nicht eintritt, wenn das Klagebegehren eingeschränkt wird.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter Punkt 3.2. wurde die Entscheidung unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, woraus sich ergibt, dass gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die wesentlichen Judikate des Verwaltungsgerichtshofs, welche unter Punkt 3.2. bereits angeführt wurden, sind in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199 und 27.09.2012, 2012/16/0073.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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