G308 2124846-1•BVwG G308 2124846-1
G308 2124846-1Federal Administrative CourtJan 19, 2017
Anrechnung, Ehe, Einkommen, Notstandshilfe, Rückforderung
G308 2124846-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX, vertreten durch Mag. XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des AMS Steiermark vom 01.04.2016, GZ XXXX - Sch/S, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 38, 33 iVm 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF in Verbindung mit §§ 2 und 6 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) BGBl. Nr. 352/1973 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX, erhielt aufgrund seines Antrages unter anderem im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.05.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form der Notstandshilfe. Die Festsetzung der Höhe dieser erfolgte unter Beachtung der Erklärung des Nettoeinkommens der Ehegattin des BF. Der BF wurde auf die Notwendigkeit der Vorlage des Einkommensteuerbescheides nach Erhalt zur endgültigen Berechnung der zustehenden Notstandshilfebeträge ausdrücklich hingewiesen.
Laut Einkommenssteuerbescheid vom 09.11.2015 für das Jahr 2014 hat jedoch die Ehegattin des BF, Frau XXXX (im Folgenden UK) aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 2.750,00 und aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von Euro 11.784,41 insgesamt ein steuerpflichtiges Einkommen von Euro 14.174,41 erzielt.
Mit Bescheid des AMS XXXX vom 20.01.2016 wurde der Notstandshilfebezug des BF für 01.05.2014 bis 31.05.2014 widerrufen und der BF zur Rückzahlung des Betrages von Euro 685,72 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Notstandshilfe in der Zeit vom 01.05. bis 31.05.2014 in falscher Höhe bezogen habe, und dass die endgültige Beurteilung der Notlage im Jahr 2014 anhand des Einkommensteuerbescheides der Gattin aus dem Jahr 2014 ergeben habe, dass in der Zeit vom 01.05. bis 31.05.2014 trotz Berücksichtigung der damals geltenden gesetzlichen Freigrenzen ein Betrag in Höhe von Euro 746,00 auf die Notstandshilfe anzurechnen war. Der Leistungsbezug sei daher für den genannten Zeitraum zu korrigieren und rückzufordern.
2. Mit Schreiben vom 27.01.2016 erhob der BF fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde mit der Begründung, dass er keine falschen Angaben gemacht und es keine selbstständige Tätigkeit seitens seiner Gattin mehr gebe. Seine Gattin befinde sich seit April 2014 im Konkursverfahren, welches noch nicht abgeschlossen sei. Aufgrund der Insolvenz habe seine Gattin ihre Selbstständigkeit bereits am 01.04.2014 aufgeben müssen und sei seitdem bei einer Firma in einem aufrechten angestellten Dienstverhältnis. Entsprechende Nachweise seien bereits im Jahr 2014 übermittelt worden. Es gab daher keinerlei Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und außerdem finde eine monatliche Lohnpfändung statt, so dass nur noch die Mindestsicherung ausbezahlt werde.
3. Mit Schreiben vom 29.01.2016 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakten der Landesgeschäftsstelle vorgelegt. Zur Ermittlung des Einkommens wurden voraussichtlich bis 4/2014 Einkommenssteuernachweise vorgelegt. Im Nachhinein erfolgte eine Überprüfung anhand des Einkommenssteuernachweises für 2014, auf Grund dessen für Mai 2014 ein höheres Einkommen auf die Notstandshilfe anzurechnen war.
Laut einem Vermerk vom 03.02.2016 wurde seitens des AMS mit dem Finanzamt XXXX bezüglich Einkommensteuerbescheid Rücksprache gehalten. Dabei konnte ermittelt werden, dass aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärung für die selbständige Tätigkeit die Besteuerung im Schätzwege ermittelt wurde. Seitens der Gattin des BF wurde anlässlich des Steuerbescheides kein Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen, sie habe kein Rechtsmittel eingelegt, so dass der genannte Einkommenssteuerbescheid vom 09.11.2015 für 2014 in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund der Insolvenz (Schuldenregulierungsverfahren) wäre es theoretisch jedoch möglich eine Änderung herbeizuführen, wenn die korrekten Unterlagen vorgelegt werden.
In einem Aktenvermerk wurde ein Telefonat am 03.02.2016 mit dem BF festgehalten, worin er über die mögliche Korrektur des Einkommensteuerbescheides informiert wurde, wenn die Gattin mit dem Finanzamt Kontakt aufnimmt und Steuerunterlagen (Einnahmen-Ausgabenrechnung) vorlegt, ansonsten das AMS an einen rechtskräftigen Bescheid gebunden ist.
Mit dem BF wurde vereinbart, dass er umgehend mit der Steuerberaterin seiner Gattin und dem Finanzamt Kontakt aufnimmt und versucht dem Finanzamt die fehlenden Unterlagen vorzulegen, bis spätestens Ende Februar lege er dem AMS Nachweise darüber vor.
In einem weiteren Aktenvermerk vom 30.03.2016 hielt das AMS fest, dass die Gattin des BF zum Parteiengehör am 30.03.2016 nicht erschienen ist bzw. dieses nicht wahrgenommen hat. Sie ist ohne Angabe von Gründen und ohne Kontakt aufzunehmen nicht erschienen. Die Einladung zum Parteiengehör ist mit Schreiben vom 03.03.2016 am 08.03.2016 nachweislich zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 03.02.2016, hinterlegt am 05.02.2016, wurde beim BF angefragt, ob wie besprochen die Steuererklärungen abgegeben wurden, um den Einkommensteuerbescheid 2014 korrigieren zu lassen.
4. Mit Schreiben vom 29.02.2016 teilte der BF mit, dass er nunmehr durch Rechtsanwalt Mag. XXXX vertreten werde. Bezugnehmend auf dieses Aufforderungsschreiben des AMS erstattete er folgende Stellungnahme:
Das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren sei grundsätzlich mangelhaft geblieben und wurde das Recht des BF auf Parteiengehör missachtet. So sei er zu keinem Zeitpunkt vor Bescheiderlassung über die Ermittlungsergebnisse in Kenntnis gesetzt worden, sondern habe die belangte Behörde ohne dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen dem Bescheid vom 20.01.2016 erlassen.
5. Mit Bescheid vom 1. April, XXXX wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz begibt. Nr.33/2013) iVm § 56 AlVG die Beschwerde vom sechsten 20.01.2016 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXXvom 20.01.2016 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt, dass zur Klärung des Sachverhalts und um der Gattin des BF Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben diese eingeladen wurde am 30.03.2016 in der Landesgeschäftsstelle vorzusprechen, die Gattin des BF jedoch zum vereinbarten Termin nicht erschienen ist.
Der Einkommenssteuerbescheid vom 09.11.2015 betreffend das Jahr 2014 der Gattin des BF ist mittlerweile rechtskräftig. Eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt erfolgte nicht und auch keine weitere Kontaktaufnahme mit dem AMS.
Das AMS ist in an den rechtskräftigen Bescheid gebunden. Unter Berücksichtigung der Freigrenzen, auch der Erhöhung von Euro 1.084,00, ergibt sich monatlich ein anzurechnender Betrag von Euro 745,0. Daraus ergibt sich ein täglich anzurechnender Betrag von Euro 24,52, die täglich erhaltene Notstandshilfe betrug Euro 39,49, daraus ergibt sich eine täglich gebührende Notstandshilfe von Euro 17,37, daraus ergibt sich der Rückforderungsbetrag von Euro 685,72.
6. Mit fristgerecht eingebrachten Schreiben vom Schreiben vom 05.04.2016 stellte der BF durch seinen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag ohne nähere Begründung.
7. Mit Schreiben vom 15.04.2016 legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem BVwG vor. Im Vorlageschreiben wurde der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst.
8. Mit Schreiben vom 20.04.2016 teilte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter auf Nachfrage mit, dass über das Vermögen der Gattin des BF ein Insolvenzverfahren (Schuldenregulierungsverfahren) mit 29.02.2014 beim XXXX zur Zahl XXXXeröffnet wurde. Dieses ist nach wie vor anhängig, die Gattin hat keine Eigenverwaltung im Verfahren und wurde zum Masseverwalter Dr. XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, bestellt. Mangels rechtlicher Möglichkeit hat die Gattin des BF nicht die Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides beantragt, ob dies durch den Masseverwalter veranlasst wurde ist dem BF nicht bekannt.
Der BF teilte weiters mit, dass seiner Gattin der Termin am 30.03.2016 beim AMS Steiermark nicht bekannt ist. Ein entsprechendes Schreiben ging nicht zu, möglicherweise aufgrund der bestehenden Postsperre ist dieses beim Masseverwalter erliegend.
9. Laut telefonischer Auskunft vom 10.05.2016 liegt ein Schreiben vom 03.03.2016 bezüglich Termin beim AMS beim Masseverwalter für UK auf. Laut Masseverwalter ist es Sache der Partei ihrer Post zu holen. Ihm ist weder eine Anfechtung des Einkommensteuerbescheides 2014 bekannt noch in Planung.
10. Mit Schreiben vom 27.05.2016 teilte das Finanzamt XXXX mit, dass der Einkommenssteuerbescheid der Gattin des BF für 2014 vom 09.11.2013 rechtskräftig ist.
11. Mit Schreiben vom 19.09.2016 wurde der Vertreter des BF unter Beilage des Vorlagebericht der belangten Behörde vom 15.04.2016 sowie des Aktenvermerks des BVwG vom 10.05.2016 über das Telefonat mit dem Masseverwalter bezüglich Post an die Gattin des BF zum Parteiengehör aufgefordert. Mit Schreiben vom 12.10.2016 führte der BF durch seinen Rechtsvertreter aus, dass es richtig sei, dass eine Person, die sich in einem Insolvenzverfahren befindet, selbst dafür verantwortlich ist, dass ihre persönliche Post beim entsprechenden Masseverwalter regelmäßig abgeholt wird. Die Gattin des BF war jedoch auch aufgrund des Insolvenzverfahrens gesundheitlich angegriffen, sie erlitt unter anderem Herzinfarkte, so dass sie aus psychischen Gründen nicht in der Lage war sich mit diesen Belangen zu befassen. Daher ist scheinbar die Post der Gattin des BF eine Zeit lang nicht abgeholt worden, dies könne sich jedoch nicht nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken. Hinsichtlich der Ausführungen des Masseverwalters das keine Anfechtung der Einkommensteuererklärung bekannt war noch eine solche von ihm durchgeführt wurde oder in Planung ist, ist festzuhalten, dass die BF aufgrund der Bestellung des Masseverwalters keinerlei Möglichkeit hatte selbst entsprechende Anträge bei der Finanzbehörde zu stellen. Warum dies durch den Masseverwalter nicht erfolgt ist, ist nicht mehr aufklärbar. Aus ihrer selbstständigen Tätigkeit verfügt die Gattin des BF auch über keinerlei Unterlagen mehr, lediglich die reine Belegsammlung ist ihr von der seinerzeitigen Steuerberaterin ausgehändigt worden. Die Buchhaltung an sich sowie entsprechende Erklärungen, welche gegenüber dem Finanzamt abzugeben gewesen wären, hat die Steuerberaterin, deren Honorarnote auch unbezahlt vor Konkurseröffnung blieb, zurückbehalten. Aus diesem Grund wurde seitens der Finanzbehörde eine Schätzung des Einkommens vorgenommen. Es werde daher die Einvernahme der Gattin beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und lebt mit seiner Ehegattin, XXXX, im gemeinsamen Haushalt.
Der BF bezog im Zeitraum 01.12.2011 bis dato mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Im Mai 2014 bestand kein Anspruch auf Notstandshilfe.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.11.2015 stellte die Abgabenbehörde Finanzamt XXXX fest, dass die Ehegattin des BF im Jahr 2014 ein steuerpflichtiges Einkommen von EUR 14.474,41 erzielte und wurde eine Einkommensteuer in Höhe von Euro 150,00 festgesetzt.
Die dem BF täglich gebührende Notstandshilfe beträgt nach Anrechnung des Einkommens des Ehegatten und bei Gewährung der gesetzlich höchst möglichen Freigrenzen EUR 17,37, der tägliche Anrechnungsbetrag unter Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides der Gatten Euro 24,52. Demnach berechne sich der Rückforderungsbetrag als Differenz zwischen der für den Zeitraum 01.05.2014 bis 31.05.2014 täglich bereits erhaltenen Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt Euro 1.224,90 zur tatsächlich gebührenden Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt Euro 538,47, von Euro 685,72 als Rückforderungsbetrag.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der gemeinsame Haushalt der BF und seiner Ehegattin ergibt sich aus einem Auszug des zentralen Melderegisters (ZMR) und wurde von diesem im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Die Feststellung zu den Einkünften der Ehegattin des BF und der Einkommenssteuer im Jahre 2014 beruhen auf dem rechtskräftigen Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 09.11.2015.
Die Angaben zum Notstandshilfebezug beruhen auf den im Akt aufliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde.
Der BF hatte durch seinen Vertreter die Möglichkeit sich zum Verfahren zu äußern.
Der Sachverhalt ist eindeutig, von einer Einvernahme der Gattin sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, insofern ist die belangte Behörde auch daran gebunden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeistlose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 651).
Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 36 Abs. 2 AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner/Partnerin) zu berücksichtigen.
Bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach § 36a AlVG vorzugehen. Gemäß Abs. 5 Z 1 leg. cit. ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundessgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat EUR 430 (Stand 2014: 515,00) für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 NH-VO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.
§ 36 Abs. 5 AlVG führt in einer demonstrativen Aufzählung als berücksichtigungswürdige Fälle Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen an, die zu einer Erhöhung der Freibeträge gemäß § 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG führen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 695)
3.3. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Aus dem Einkommenssteuerbescheid der Ehegattin des BF für das Jahr 2014, der gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG als Nachweis des Einkommens vorzulegen war, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von gesamt EUR 2.750.- im Jahr 2014 erzielt wurden.
Für die Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens des Ehegatten des BF ist gemäß § 36a Abs. 7 AlVG bei selbständiger Erwerbstätigkeit bis Mai heranzuziehen, im gegenständlichen Fall EUR 672,50.
Die konkrete Berechnung der tatsächlich zustehenden Notstandshilfe unter Berücksichtigung der gesetzlich höchst möglichen Freigrenzen und unter Anrechnung des Partnereinkommens wurde seitens des erkennenden Gerichtes überprüft und für in Ordnung befunden.
Der verfahrensgegenständliche Zeitraum von 01.05.2014 bis 31.05.2014 ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 erster Satz iVm § 6 Abs. 7 NH-VO, wonach das Einkommen des Ehepartners auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen ist.
Die gesetzlich höchst möglichen Freigrenzen für die Ehegattin wurden seitens des AMS richtig berücksichtigt wurden. Der vorliegende Einkommensteuerbescheid 2014 bestätigt zwar die schwierige finanzielle Situation des BF, jedoch besteht keine gesetzliche Grundlage für das Abgehen von einer Rückforderung aus sozialen Gründen. Die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Leistung ist sowohl von der finanziellen Leistungsfähigkeit des BF als auch von Verschuldensfragen unabhängig. Es liegt im Wesen nachträglicher Feststellungen zur Einkommenssituation, dass auch Rückforderungen auftreten können.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, Zl. 68.087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat).
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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