BVwG W242 2142362-1

W242 2142362-1Federal Administrative CourtJan 18, 2017

Regest

Beschwerdelegimitation, Mängelbehebung, Unzulässigkeit der<br/>Beschwerde, Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung

Full text

BVwG W242 2142362-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W242.2142362.1.00

Spruch

W242 2142362-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter aufgrund der Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

XXXX:

I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 16.05.2016 wurde im Bundesgebiet durch eine männliche Person internationaler Schutz beantragt, die in der noch am selben Tag durchgeführten Erstbefragung angab den Namen SAMSON Future (in Folge Antragsteller) zu führen, am XXXX in XXXX geboren und über den Niger und Libyen nach Italien eingereist zu sein.

Durch Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Antragsteller am 23.05.2016 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Zuständigkeit Italiens angenommen werde.

Am 30.06.2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublin Behörde ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmegesuch und teilte den zugrundeliegenden Sachverhalt, insbesondere die Angabe des Antragstellers minderjährig zu sein, den Umstand, dass der Antragsteller diese nicht belegen könne und die Zweifel des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über das angegebene Alter, mit.

Am 04.08.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl der italienischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der nicht fristgerechten Übermittlung einer Antwort die Zuständigkeit gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO auf Italien übergegangen sei.

Mit Ladungen vom 12.10.2016 und 28.10.2016 wurde versucht den Antragsteller zu einer Altersfeststellungsuntersuchung zu laden.

Am 14.11.2016 wurde der Antragsteller unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache und unter Anwesenheit eines Rechtsberaters, geleichzeitig aufgrund einer Einzelvollmacht als gewillkürter Vertreter des gesetzlichen Vertreters und einer Vertrauensperson, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er am 01.01.2000 geboren sei. Er habe keine Ladungen für Termine zur Altersfeststellung und eine Einvernahme am 09.11.2016 bekommen. Er wolle an einer Altersfeststellungsuntersuchung teilnehmen.

Im Zuge der Einvernahme am 14.11.2016 wurde die Volljährigkeit des Antragstellers festgestellt und der Geburtstag mit 15.05.1998 bestimmt. Gleichzeitig wurde ihm eine Ladung zur Altersfeststellungsuntersuchung für den 25.11.2016 ausgefolgt.

Am 14.11.2016 wurde ein Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 28.10.2016 vorgelegt, mit welchem dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger (in Folge gesetzlicher Vertreter) die Obsorge übertragen wurde.

In einer Stellungnahme vom 16.11.2016 brachte der zuständige gesetzliche Vertreter vor, dass der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht im Verfahren mangels erhaltener Ladungen nicht verletzt habe.

Am 28.11.2016 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgehalten, dass der Antragsteller den Termin zur Untersuchung am 25.11.2016 nicht wahrgenommen habe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.11.2016 den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit b iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Antragsteller die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Antragstellers gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Italien zulässig sei.

Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter mit einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation, am 30.11.2016 zugestellt.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde fristgerecht am 14.12.2016 mit gegenständlicher Beschwerde durch die XXXX (in Folge Einschreiterin), XXXX, angefochten. Der Beschwerde lag eine vom Antragsteller unterfertigte Vollmacht bei. Der gesetzliche Vertreter teilte mit Schreiben vom 14.12.2016 mit, dass er sich der Beschwerde der Einschreiterin vollinhaltlich anschließen würde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde dem gesetzlichen Vertreter mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.12.2016 aufgetragen die Bevollmächtigung der Einschreiterin durch Vorlage der Vollmacht nachzuweisen.

Der gesetzliche Vertreter übermittelte am 04.01.2016 eine am 30.12.2016 ausgestellte, als rückwirkend bezeichnete Vollmacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller beantragte am 16.05.2016 internationalen Schutz im Bundesgebiet. In seiner Erstbefragung, der ein Rechtsberater zugezogen wurde, gab er an am XXXX geboren zu sein.

Durch Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, vom XXXX, wurde dem XXXX, die Obsorge hinsichtlich des Antragstellers übertragen. Der Beschluss gehört bis dato dem Rechtsbestand an.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom XXXX den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter am 30.11.2016 zugestellt.

Am 14.12.2016 wurde durch die XXXX eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ XXXX, vom XXXX eingebracht. Der Beschwerde lag eine vom Antragsteller unterfertigte Vollmacht bei.

Am 04.01.2016 legte der gesetzliche Vertreter eine am XXXX ausgestellte Einzelvollmacht für die XXXX, zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und ergeben sich aus dem vorliegenden Akt.

Die Feststellung zur Übertragung der Obsorge ergeben sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX, GZ XXXX, vom XXXX.

Die Feststellungen zur Bevollmächtigung der Einschreiterin ergeben sich aus dem Schreiben des XXXX, vom 30.12.2016 und der damit als Anlage übermittelten Vollmacht vom XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

B-VG

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

...

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

...

VwGVG

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

...

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

AVG

Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

...

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

...

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

...

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

BFA-VG

Handlungsfähigkeit

§ 10. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

...

Zu I.) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 8 AVG verleiht allen (natürlichen und juristischen) Personen Parteistellung iSd AVG, die entweder vermöge eines Rechtsanspruchs oder vermöge eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind. Das Ausmaß der Teilnahme einer Person an einem Verwaltungsverfahren ist - abgesehen von der (Parteifähigkeit voraussetzenden) Beteiligtenstellung - von dreierlei abhängig:

erstens von ihrer Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (=Parteifähigkeit);

zweitens von ihrer Fähigkeit, durch eigenes Handeln oder durch das Handeln eines selbst gewählten ("gewillkürten") Vertreters (vgl § 10 AVG) rechtswirksame Verfahrenshandlungen vor- oder entgegenzunehmen (=Prozessfähigkeit; vgl VwSlg 11.132 A/1983);

drittens von ihrer Fähigkeit, selbst und nicht durch einen Bevollmächtigten iSd § 10 AVG Prozesshandlungen zu setzen (=Postulationsfähigkeit).

Nur das Fehlen der Prozessfähigkeit und das Fehlen der Postulationsfähigkeit können - durch das Handeln eines gesetzlichen bzw. gewillkürten Vertreters - substituiert werden (vgl Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2. Auflage, RZ 1 zu § 9 AVG).

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründet. Ob eine Person rechts- und/oder handlungsfähig und damit gemäß § 9 AVG auch partei- und/oder prozessfähig ist, bestimmt sich primär nach den Verwaltungsvorschriften (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 1999, Rz 131; VwGH 2001/18/0006, 20.02.2001).

Durch Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 28.10.2016 wurde die Obsorge für den Antragsteller dem Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie übertragen. Neben der Pflege, der Erziehung und der Vermögensverwaltung umfasst die Obsorge auch die Vertretung. Mit Eintritt der Rechtskraft des Obsorgebeschlusses trat die Wirksamkeit der Übertragung der gesetzlichen Vertretung ein und ist diese bis zum Erlöschen des Beschlusses aufrecht. Die Übertragung der gesetzlichen Vertretung hat zur Folge, dass der vom Beschluss betroffenen Person grundsätzlich die rechtliche Dispositionsfähigkeit entzogen ist. Die Berechtigung zur Einbringung einer Beschwerde kommt in einem derartigen Fall alleine dem durch den gerichtlichen Beschluss bestimmten gesetzlichen Vertreter zu. Mangels der Zulässigkeit rechtlicher Verfügungen, ist die vom Antragsteller der Einschreiterin am 12.12.2016 erteilte Vollmacht unwirksam und wurde die gegenständliche Beschwerde somit vom der Einschreiterin ohne den notwendigen Nachweis einer schriftlichen Vollmacht eingebracht.

Bei der Bevollmächtigung ist zwischen dem Auftrag im Innenverhältnis und der Vollmacht im Außenverhältnis zu unterscheiden. Durch die Vollmacht wird dem Bevollmächtigten ein rechtliches "Können" eingeräumt; die Vollmachtserteilung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Nur bei zur beruflichen Parteienvertretung befugten Personen ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht die Pflicht zum schriftlichen Nachweis.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. etwa VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (vgl. VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).

Gegenüber der Behörde wird die Vollmacht durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde nach außen wirksam. Die Bestellung des Vertreters wird daher erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber wirksam. Dies ungeachtet des Umstandes, dass das Bevollmächtigungsverhältnis (im Innenverhältnis) schon vor der Vorlage der Vollmacht bestanden haben kann. Solange die Bevollmächtigung der Behörde gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, bleibt ihre Wirkung auf das Innenverhältnis beschränkt (vgl. VwGH vom 27.06.2002, 2001/07/0164).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0016). Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem § 38 ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer bis dahin von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage (vgl. VwGH 16.03.1995, 94/16/0192). Aufgrund der Unzulässigkeit der rückwirkenden Erteilung einer Vollmacht sind die ohne Vollmacht gesetzten Vertretungshandlungen unwirksam. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Die am 14.12.2016 eingebrachte Beschwerde ist mangels einer zum Einbringungszeitpunkt vorliegenden Vollmacht der Einschreiterin zuzurechnen.

Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide sind außer Amts- und Organparteien ausschließlich Personen legitimiert, die eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten behaupten. Eine Beschwerdelegitimation als Amts- oder Organpartei kommt der Einschreiterin im gegenständlichen Verfahren nicht zu. Aufgrund fehlender Behauptung einer Verletzung in eigenen subjektiven Rechten ist die Legitimation der die Beschwerde erhebenden Einschreiterin ebenfalls zu verneinen. Ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung im Namen des Antragstellers konnte durch den zur Einräumung von Vertretungsmacht berechtigten gesetzlichen Vertreter innerhalb offener Beschwerdefrist nicht nachgewiesen werden. Die Beschwerde ist daher weiterhin als mangelhaft zu qualifizieren.

Da den gesetzlichen Vorschriften für die Erhebung eines Rechtsmittels auch nach erteiltem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen werden konnte, war gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vorzugehen und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Feststellung der Prozessvoraussetzungen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen auch nicht vor.

Hinsichtlich der Einordnung des relevanten Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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