W112 2142813-1•BVwG W112 2142813-1
W112 2142813-1Federal Administrative CourtJan 18, 2017
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen
W112 2142813-1/15E
I. Schriftliche Ausfertigung des am 28.12.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Algerien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2016, Zl. 1088257405-161691362, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2016 und die Anhaltung in Schubhaft von 17.12.2016 bis 28.12.2016 wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Schriftliches Erkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Algerien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2016, Zl. 1088257405-161691362, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35
VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 15.10.2015 vom Landesgericht XXXX wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, begangen am 29.08.2015, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.
Der Beschwerdeführer befand sich 29.08.2015-15.10.2015 in Untersuchungshaft. Vor Festnahme und nach der Haftentlassung ist keine Meldeadresse aktenkundig.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 08.12.2015, 20:15 Uhr festgenommen. Er gab bei der Polizeikontrolle an, XXXX, männlich, geb. am XXXX in XXXX, StA Algerien zu sein.
Er stellte am 08.12.2015, 23:24 Uhr, aus dem Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, XXXX, StA Algerien.
Bei der polizeilichen Erstbefragung am 09.12.2015 gab er an, ledig und minderjährig zu sein, algerischer Staatsangehöriger, sechs Jahre lang die Schule besucht zu haben und arabisch zu sprechen. Er habe eine österreichische SIM-Karte, die Nummer sei unbekannt. Er sei am 20.11.2014 legal, unter Verwendung seines Reisepasses vom Innenministerium in Algier, mit dem Flugzeug von Algerien in die Türkei ausgereist, wo er sich fünf Monate lang aufgehalten, in einem Hotel gelebt und gearbeitet habe. Er sei am 03.06.2015 nach Griechenland weitergereist, wo er zur Polizei gegangen sei und einen Landesverweis bekommen habe. Über Mazedonien sei er zu Fuß nach Serbien gereist, wo er mit einem Zug in ein Camp gebracht und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Auch dort habe er einen Landesverweis bekommen. Mit einem Bus sei er zur ungarischen Grenze gebracht worden, die er zu Fuß überquert habe. Er sei in einem Camp in Grenznähe erkennungsdienstlich behandelt worden und ein Zug habe ihn nach Budapest gebracht, von wo aus er einen Tag später mit dem Zug nach Wien gereist sei. Er sei schlepperunterstützt gereist und in jedem Land von den Behörden angehalten worden. Er sei überall gut behandelt worden, wolle aber nicht weg, da Österreich sein Land sei. Auf Vorhalt der EURODAC-Treffer - erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland am 04.06.2015 und Ungarn am 11.08.2015, Asylantrag in Ungarn am selben Tag - gab der Beschwerdeführer an, er habe kein Asyl beantragt. Es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe nicht gewusst, dass er damit einen Asylantrag stelle. Über den Stand seines Asylverfahrens wisse er nichts, er habe nur eine Nacht in Ungarn geschlafen. Er wolle nicht zurück, in Österreich sei es viel angenehmer als in Ungarn. Die Polizei hielt im Protokoll fest: "Der Befragte verhielt sich während der Befragung zunehmend aggressiver, wollte dem Dolmetscher drohen und schrie herum. Er entschuldigte sich kurz darauf für sein Verhalten bei ihm und die Befragung konnte fortgesetzt werden."
Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer das Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern, Informationen nach der EURODAC-Verordnung, Belehrung über die Dublin III-Verordnung, Belehrung über die Gebietsbeschränkung und die Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt.
Er wurde am 09.12.2015 einer polizeiamtsärztlichen Alterseinschätzung unterzogen. Der Amtsarzt gab an, dass der Beschwerdeführer auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes und der klinischen Untersuchung wahrscheinlich nicht wie angegeben 17 Jahre alt sei, sondern 21 Jahre, wobei die Schwankungsbreite +/- zwei Jahre betrage.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2015 in der Grundversorgung angemeldet und am selben Tag wieder abgemeldet, da er nicht in der Betreuungsstelle aufhältig war. Ein weiterer Bezug von Grundversorgung durch den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig.
Am 26.01.2016 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
Am 23.02.2016 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Am 16.03.2016 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass seine Muttersprache arabisch und er gesund sei. Er habe bisher im Verfahren die Wahrheit angegeben, er habe auch zu seinen Angaben zur Person nichts zu ergänzen. Er sei am XXXX geboren und heiße XXXX. Dies bekräftigte er auch auf den Vorhalt der Auskunft von Interpol Algier, dass sein richtiges Geburtsdatum XXXX sei.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 17.03.2016 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, begangen am 22.02.2016, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom 15.10.2015 wurde auf fünf Jahre verlängert.
Im Urteil führt das Landesgericht aus, dass das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers den Ermittlungen von Interpol Algerien XXXX zufolge anstatt ursprünglich angegeben XXXX sei, weshalb der Beschwerdeführer als Erwachsener anstatt als Jugendlicher zu behandeln sei.
1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2016 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt.
Ungarn stimmte mit Schreiben vom 03.05.2016, eingelangt am 04.05.2016, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn angegeben habe, XXXX zu heißen, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien. Er habe am 11.08.2015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Überstellungen fänden Montag-Donnerstag um 10:00 Uhr am Grenzposten HEGYSHALOM statt, wobei maximal sechs Personen pro Tag übernommen werden könnten. Es werde ersucht, mindestens sieben Tage zuvor mitzuteilen, wie und wann der Beschwerdeführer in Ungarn ankommen werde.
Österreich teilte Ungarn am 01.06.2016 mit, dass sich die Überstellungsfrist auf Grund der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft auf zwölf Monate verlängere.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 11.09.2016 bedingt aus der Strafhaft entlassen, eine Probezeit von drei Jahren festgelegt und Bewährungshilfe angeordnet.
Der Beschwerdeführer befand sich 23.02.2016-17.03.2016 in Untersuchungshaft, 17.03.2016-09.09.2016 in Strafhaft. Vor der Festnahme ist keine Meldeadresse des Beschwerdeführers seit der letzten Haftentlassung aktenkundig. Seit 06.10.2016 verfügt der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse an der Adresse XXXX.
Der Beschwerdeführer kam am 04.10.2016 von sich aus zum Parteienverkehr in die Erstaufnahmestelle XXXX. Ihm wurde eine Ladung für den 12.10.2016 ausgehändigt. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Einvernahme und reichte auch keine Entschuldigung nach. Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2016 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Einvernahme am 13.10.2016 geladen. Er kam der Ladung unentschuldigt nicht nach.
Mit Bescheid vom 13.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.12.2015 wegen der Zuständigkeit Ungarns gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.6. Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2016 einer Personenkontrolle in der Bahnhofshalle XXXX unterzogen. Der Beschwerdeführer wies sich mit seiner Asylverfahrenskarte aus. Da eine Abfrage im IZR ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung besteht, wurde der Beschwerdeführer auf die nächstgelegene Polizeidienststelle verbracht und Kontakt zum Bundesamt für Fremdenwesen (im Folgenden: Bundesamt) aufgenommen. Dieses verfügte die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum XXXX. Der Beschwerdeführer wurde um 22:20 Uhr festgenommen und um 23:33 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2016, 11:10 Uhr, vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer zum Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihn nach Ungarn zu überstellen an, dass er dort keinen Asylantrag gestellt habe und ihm die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden seien. Er werde bald heiraten. Seine zukünftige Frau heiße XXXX und sei Österreicherin. Sie wohne von der XXXX drei Stationen mit der LINIE XXXX entfernt. Er wohne nicht bei ihr, sondern habe seine eigene Wohnung; manchmal schlafe er bei ihr. Er wohne in der XXXX, dort sei er gemeldet. Auf den Vorhalt, dass am Meldezettel XXXX stehe, gab er an, dass er dort im XXXX wohne. Die Frage, ob er einen Schlüssel für die Wohnung habe, verneinte er; er lebe dort mit anderen und gemeinsam hätten sie zwei Schlüssel, sie würden sich untereinander abwechseln. Falls er jetzt die Wohnung müsse, würde er hingehen, anläuten und die würden ihm die Tür aufmachen. Es sei wie eine WG, die würden ihm die Tür aufmachen. Auf die Frage, wie er in die Wohnung komme, wenn keiner da sei, gab er an, dass er dann einen Freund anrufe, der einen Schlüssel habe und der mache auf. Wenn das nicht funktioniere, gehe er zu seiner Frau und verbringe die Zeit dort. Er sei im August 2015 nach Österreich eingereist und habe Österreich seither nicht verlassen. Er habe keine Dokumente oder Beweismittel, die er vorlegen wolle. Er habe Barmittel iHv € 40. Er wisse nicht, wieviel Barmittel er bei der Einreise gehabt habe. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite, gab er an, dass er früher gestohlen habe und im Gefängnis gesessen sei. Seine Frau finanziere ihn. Er habe einen Bewährungshelfer und der helfe auch. Er sei ledig und habe in Österreich an Verwandten oder Bekannten nur die Frau, die er bald heiraten werde. Der Zweck der illegalen Einreise nach Österreich sei gewesen, nach Deutschland zu gehen, aber als er nach Österreich gekommen sei, habe er Probleme gemacht und sei ins Gefängnis gekommen. Es sei mehrmals passiert, dann habe er das Gesetz kennengelernt. Er wolle hierbleiben und sich integrieren. Er sei weder ein krimineller noch ein schlechter Mensch und ersuche darum, freigelassen zu werden. Seit der Einreise habe er die Europäische Union nicht verlassen und sei seit seiner Einreise immer in Österreich aufhältig gewesen. Auf den Vorhalt, dass er Dokumente brauche, um zu heiraten, gab er an, dass ihm gesagt worden sei, dass er von Oktober bis April hier bleiben solle und brav sein solle. Die XXXX habe ihm das gesagt. Sie machen ihm ein neues Asyl. Die werden ihm alles organisieren und er wisse nicht, warum er ins Polizeianhaltezentrum gebracht worden sei. Auf den Vorhalt, dass er nach Ungarn zurück müsse, gab er an, dass ihm die XXXX gesagt habe, dass Ungarn ihn nicht zurücknehme.
1.7. Mit Bescheid vom 17.12.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 11:56 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Zum Verfahrensgang führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 08.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Eine EURODAC-Anfrage habe ergeben, dass er am 11.08.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2016 sei sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 18/1/b Dublin III-VO Ungarn zuständig. Am 31.10.2016 sei die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Er sei vom Landesgericht XXXX gemäß §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Er sei vom Landesgericht für Strafsachen WIEN gemäß §§ 127, 130 Abs. 1. Fall StGB, § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Er sei am 16.12.2016 von Beamten der Landespolizeidirektion festgenommen worden, da gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei. Er sei am 17.12.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen worden.
Das Bundesamt gründet den Bescheid auf folgende Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei kein österreichischer Staatsbürger. Er sei gesund und arbeitsfähig. Gegen ihn bestehe eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Diese sei durchsetzbar und rechtskräftig seit 31.10.2016. Er halte sich nicht rechtmäßig in Österreich auf. Er sei unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist. Gegen ihn sei eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden. Er sei weiterhin illegal in Österreich aufhältig. Das Risiko des Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus seinen getätigten Angaben. Er missachtete wiederholt die österreichische Rechtsordnung, indem er sich illegal hier aufgehalten habe. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe auch keine Möglichkeit, einen solchen zu begründen. Er verfüge über keine finanziellen Mittel und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfüge über keine Unterkunft und werde von Freunden finanziell unterstützt. Er sei gemeldet, habe jedoch keinen Zugang zur Wohnung, da er keine Schlüssel habe. Sein persönliches Verhalten lasse klar erkennen, dass er Vorkehrungen getroffen habe, um sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Er sei in keiner Weise integriert, es könne auch ein Bemühen diesbezüglich nicht festgestellt werden. Seine Angaben zu seiner Bekannten seien sehr oberflächlich und müssten als unglaubwürdig angesehen werden. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er weise im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf. Seine Angaben zu seiner angeblichen Freundin seien sehr oberflächlich und er vermeide offensichtlich, die näheren Daten bekannt zu geben.
Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, dass sich diese Angaben aus dem Akt und der Einvernahme des Beschwerdeführers ergäben.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG Fremde festgenommen oder angehalten werden können (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO vorliegen. Aufgrund der getroffenen Asylentscheidung liegen die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO vor. Eine erkennungsdienstliche Behandlung habe die Zuständigkeit Ungarns ergeben und die Einvernahme habe ergeben, dass in seinem Fall Ungarn noch immer zuständig sei. Es bestehe eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn und in diesem Verfahren sei bereits einmal die Zustimmung Ungarns eingeholt worden. Ungarn sei nach wie vor zuständig.
Für die Anordnung der Schubhaft müsse neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Schubhaft diene der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.
Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien 1, 3 und 9. Es bestehe gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung und er sei dieser entgegen illegal im Bundesgebiet verblieben. Er sei gemeldet, habe aber keinen Zugriff zu seiner Unterkunft. Er könne die Wohnung nicht betreten, da er keinen Schlüssel besitze und wäre in diesem Fall an der angegebenen Adresse für die Behörde nicht greifbar. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er sich nach illegaler Einreise widerrechtlich im Bundesgebiet aufhalten und bis zuletzt dieses Verhalten nicht einsehen habe wollen. Er sei bereits im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden. Er gebe an, eine Freundin zu haben, die er bald heiraten wolle, habe jedoch keine Schritte hierzu gesetzt und müsse diese Angabe als Schutzbehauptung gewertet werden. Selbst wenn dem so wäre, begründe dieser Umstand allein keine Aufenthaltsrecht. Es stehe ihm frei, sich mit seiner Freundin nach Ungarn zu begeben. Aufgrund seiner Illegalität habe er keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Seine Existenzmittel reichen nicht aus, um längerfristig für seinen Unterhalt zu sorgen und auch seine Wohnsituation sei nicht gesichert. Eine aufrechte Meldung allein begründe ebenso wenig einen Aufenthalt in Österreich, zumal der Zugang zu der Wohnung in seinem Fall nicht gesichert sei. Er habe keinen ständigen Zutritt und sei deshalb für die Behörde nicht greifbar. Es sei daher in seinem Fall von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden gezeigt habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge über keinen geregelten Unterkunftsort in Österreich. Es bestehen weder familiäre noch private Bindungen. Er gebe an, eine Freundin in Österreich zu haben, was jedoch als Schutzbehauptung gewertet werden müsse. Seine vorhandenen Barmittel reichen nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Es bestehe daher sehr wohl ein großes Risiko, dass er im Fall der Entlassung untertauchen und im Verborgenen seinen illegalen Aufenthalt fortsetzen werde, zumal er sein Verhalten nicht einsehe. Dieses Verhalten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er vermeiden wolle, dass er zukünftig für die Behörde greifbar sei. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies komme jedoch nicht in Betracht, da er über keinerlei finanzielle Mittel verfüge und auch keinen ordentlichen Wohnsitz habe. Sein bisheriges Verhalten zeige, dass er es vermeiden wolle, dass die Behörde seinen Aufenthaltsort kenne, um sich so der drohenden Rückführung nach Ungarn entziehen zu können. Es sei somit davon auszugehen, dass er eine Entlassung nur dazu benützen würde, um unterzutauchen und so seiner drohenden Abschiebung nach Ungarn entgehen zu können. Aufgrund seines persönlichen Verhaltens sei auch nicht zu erwarten, dass er behördlichen Auflagen Folge leiste und müsse zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Wie ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.
Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Es seien weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt worden. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Unter einem wurde dem Beschwerdeführer seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
1.8. Am selben Tag um 13:20 Uhr ersuchte das Bundesamt um die Organisation der Rückführung des Beschwerdeführers nach Ungarn.
2. Mit Schriftsatz vom 21.12.2016, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am folgenden Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2016 und die Anhaltung in Schubhaft.
2.1. Zum Verfahrensgang führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 erstmals in das Bundesgebiet eingereist sei und am 08.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 13.10.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen worden; gleichzeitig sei gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen worden. Der Bescheid sei am 31.10.2016 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei am 16.12.2016 in XXXX, im Zuge einer Personenkontrolle angehalten worden. Am 17.12.2016 sei der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft von einer Organwalterin der EASt Ost niederschriftlich einvernommen worden. Unmittelbar im Anschluss daran sei über den Beschwerdeführer mit gegenständlich angefochtenem Bescheid die Verhängung der Schubhaft angeordnet worden. Die gegenständliche Beschwerde werde auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers eingebracht.
2.2. Begründend führt die Beschwerde aus, dass die Durchführung der Abschiebung nicht absehbar und der Zweck der Schubhaft nicht erreichbar sei:
Das Bundesamt gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, dass Ungarn einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmen werde. Dabei übersehe die belangte Behörde jedoch, dass sich die Praxis der (Rück-)Übernahme von Asylsuchenden durch Ungarn aktuell im Vergleich zum Vorjahr deutlich verändert habe. Dies sei auch durch die BFA-Staatendokumentation im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst festgestellt:
"Im Jahr 2016 stelle sich die Lage ähnlich dar: Bis Oktober 2016 seien über 24.200 Ersuchen von anderen Mitgliedsstaaten an Ungarn gestellt und zirka 440 Personen tatsächlich überstellt worden. Dabei wurde der Umstand der erheblichen Differenzen zwischen der Anzahl an Konsultationen und sodann tatsächlichen Überstellungen seitens des Bundesamtes nicht verkannt, wozu auch auf den EASO-Jahresbericht 2015 ("Annual Report on the Situation of Asylum in the European Union 2015* abrufbar unter https://www.easo.europa.eu/information-analysis/annual-report) verwiesen werde.
[...]
2.6. Aus den, durch entsprechende Zahlen untermauerten, Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2016 sowie der Stellungnahme vom 28.10.2016 ergibt sich, im Einklang mit der sonstigen Berichtslage [...] keine generelle Verweigerung Ungarns, Rücküberstellungen im Rahmen des Dublin-Regimes zu akzeptieren. Vielmehr lassen die Ausführungen erkennen, dass Überstellungen während der letzten Monate - wenn auch in beschranktem Ausmaß - vorgenommen worden sind; insofern auch das in der Note von UNHCR vom 9.9.2016 relevierte Schreiben der ungarischen Behörden vom 29.4.2016 relativierend. So berichtete die Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezogen auf den Zeitraum 1.10. bis 20.10.2016 von 333 Ersuchen, 77 Zustimmungen sowie 5 erfolgten Überstellungen (wobei sich jene Zahlen nicht zueinander in Relation setzen ließen). Insgesamt sei es seit Wiederaufnahme der Überstellungen nach Ungarn im vergangenen Sommer zu 19 Überstellungen gekommen." (BVwG 16.11.2016. W125 2136124-1)
Das Bundesverwaltungsgericht sei in der zitierten Entscheidung zwar zum Schluss gekommen, dass Ungarn (Rück-)Übernahmen von Asylsuchenden aufgrund der Dublin lll-VO nicht generell verweigere; trotzdem stehe es mit Hinweis auf die soeben angeführten Zahlen von faktischen Überstellungen (19 seit Sommer 2016) fest, dass Überstellungen de facto "nur in einem geringen Ausmaß akzeptiert zu werden scheinen." Warum gerade der Beschwerdeführer einer jener Ausnahmefälle sein sollte, der von den ungarischen Behörden rückübernommen werde, werde im angefochtenen Bescheid nicht näher erläutert. Allein von den im Vorjahr erfolgten Abschiebungen nach Ungarn könne jedenfalls nicht auf die aktuelle Rückübernahmebereitschaft Ungarns geschlossen werden, da sich die rechtlichen, politischen und vor allem verwaltungspraktischen Rahmenbedingungen mittlerweile massiv geändert hätten. Im gegenständlichen Fall sei über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke seiner Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden. Dieser Zweck könne jedoch aus den soeben dargestellten Gründen in absehbarer Zeit nicht erreicht werden, weshalb sich die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig erweisen.
2.3. Weiters führt die Beschwerde aus, dass im Falle der Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC drohe. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nur unzureichend mit der für Asylsuchende prekären Situation in Ungarn auseinandergesetzt.
Wie schon der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 ua., festgehalten habe, sei jede einer asylwerbenden Partei bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat des Dublin-Systems mit realem Risiko "real risk" drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) von den österreichischen Asylbehörden wahrzunehmen und führe zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat. Eine andere Sichtweise stünde im Widerspruch zum absoluten Charakter des durch Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) garantierten Schutzes und den damit durch Österreich übernommenen (grundrechtlichen) Verpflichtungen." (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 ua.)
Diese sog. Refoulement-Prüfung hätte auch die belangte Behörde im fremdenrechtlichen Verfahren zu Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn durchführen müssen. Das Bundesamt habe sich jedoch nicht ausreichen damit auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ungarn unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. eine Kettenabschiebung drohe. So habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich allgemeine und äußerst kurz gehaltene aktuelle Informationen zu den Themen "Dublin-Rückkehrer" und "Medizinische Betreuung" herangezogen. Diese Informationen habe das Bundesamt aber in keiner Weise auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers angewendet.
Das Bundesamt verweise im angefochtenen Bescheid auf Seite 16 selbst auf die in den Medien kolportierte Gesetzes-, und Lageänderungen in Ungarn und die entsprechende jüngste Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts in Fallen zu "Dublin-Ungarn". Inwiefern die belangte Behörde im gegenständlichen Fall im Rahmen der Einzelfallprüfung minutiös erhoben habe, welche Folgen eine Abschiebung nach Ungarn für den Beschwerdeführer haben würde, sei dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich und somit nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Einvernahme am 16.12.2016 nicht zur Unterbringungssituation in Ungarn gefragt worden. Wäre der Beschwerdeführer genauer zur Situation in Ungarn befragt worden, so hätte er angeben können, dass er in Ungarn in einem geschlossenen Lager untergebracht und dadurch einer haftähnlichen Behandlung unterworfen worden sei, die nicht EU-rechtskonform sei, wie die nachstehenden Länderberichte und Gerichtsentscheidungen untermauern würden:
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seiner Entscheidung vom 13.10.2016 erst kürzlich festgehalten, dass das gesamte Asylhaftsystem in Ungarn weiterhin an derart gravierenden Mangeln leide, dass die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Dublin lll-VO erfüllt seien:
"Auch im Oktober 2016 leidet das gesamte Asylhaftsystem in Ungarn an so gravierenden Mängeln, dass die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Dublin lll-VO erfüllt sind und einem alleinstehenden männlichen Schutzsuchenden nicht zugemutet werden kann, in Ungarn ein Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes zu betreiben (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 05.07.2016 -A 11 S 976/16)."
(VGH BW, Uv13.10.16-A11 S 1596/16 - (juris) zu DUBLIN/Ungarn)
Auch das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung des Europarates (OPT) übe in einem am 3. November 2016 veröffentlichten Bericht scharfe Kritik an der Behandlung und Unterbringung von Flüchtlingen in ungarischen staatlichen Einrichtungen (Council of Europe, Press Release - DC172(2016). Anti-torture committee critical of treatment and conditions of migrants and refugees in Hungary, https://wcd.coe.int/ViewDoc.isp?p=Ref"DC-PR172%282016%29LanquaQe:=ianEnolishVerorioinalSite=DCBackColorinternet=F5CA75BackCoiorlntranetF5CA758ackColorLoqqed=A9BACEdirect=true.
Zugriff am 24.11.2016).
Auf den Bericht des CPT bezieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht in der bereits oben erwähnten aktuellen Entscheidung, in der der Beschwerde in einem Dublin-Fall mit Bezug zu Ungarn stattgegeben worden sei (BVwG 16.11.2016, W125 2136124-1/15E).
Auch Human Rights Watch fordere die EU-Mitgliedstaaten im aktuellen Bericht vom September 2016 dazu auf, Antragstellerlnnen aufgrund der Dublin lII-Verordnung solange nicht nach Ungarn zu überstellen, bis der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn garantiert sei und die Gefahr der Kettenabschiebung ausgeschlossen werden könne:
"EU member states should refrain from returning any asylum seekers to Hungary under the Dublin regulation, which allows sending a refugee back to the first EU country they entered to file an asylum claim, until it ensures meaningful access to asylum, including adequate time for a substantive in-country appeal and halts violent and other summary returns of asylum seekers to the Serbian border, Human Rights Watch said." (Human Rights Watch: Failing to protect vulnerable refugees, 20.9.2016:
http://www.refworld.ora/docid/57e23bbe4.html. Zugriff am 17.10.2016)
Mit Verweis auf die zahlreichen Berichte von Internationalen Organisationen und NGOs zur einschlägigen Situation in Ungarn habe auch ein britisches Höchstgericht erst vor kurzem die Überstellung eines Asylsuchenden aufgrund der Dublin III-VO nach Ungarn gestoppt (vgl. Ibrahimi Anor v The Secretary of State for the Home Department [2016] EWHC 2049 (Admin), 05 August 2016, http://www.baiiii.org/ew/cases/EWHC/Admin/2016/2049.html. Zugriff am 17.10.2016).
Darüber hinaus qualifiziere auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung OM. gg. Ungarn vom 05.07.2016, Appl. 9912/15
(http://hudoc.echr.coe.int/ena?i=001-164466#f%22itemid%22:r%22 001-164466%221, Zugriff am 17.10.2016) die Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn als willkürlich und deshalb im Widerspruch zu Art 5 EMRK stehend.
Aus einem aktuellen Bericht von bordermonitoring und Pro Asyl vom Juli 2016 gehe wieder hervor, dass die ungarische Regierung die Anwendung der Dublin-Verordnung faktisch einseitig aufgekündigt habe, indem nur noch maximal zwölf Dublin-Rückkehrer pro Tag akzeptiert würden. Das bedeute, dass nur noch ein Bruchteil auch tatsachlich überstellt werde - ganz unabhängig von den Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte. Weiters fänden sich in dem Bericht folgende Informationen:
"Alleinstehende Männer, die unter der Dublin-VO dennoch nach Ungarn überstellt werden, werden nach ihrer Ankunft in Ungarn in der Regel in Asylgefängnissen inhaftiert. Begründet wird dies damit, dass sie Ungarn bereits einmal verlassen haben, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass die betreffende Person dies erneut tue.
Anträge von Asylsuchenden, die unter der Dublin-VO nach Ungarn zurückgeschoben werden und über Serbien nach Ungarn einreisten, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die ungarische Asylbehörde als unzulässig abgelehnt. Falls die Asylsuchenden dies fristgerecht anfechten (innerhalb von sieben Tagen) - wobei zu bedenken ist, dass nur die wenigsten Zugang zu einem Rechtsanwalt haben - kann das Gericht die Asylbehörde lediglich anweisen, erneut zu prüfen und die Entscheidung nicht eigenständig abändern. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass die Asylbehörde auch im Zuge einer zweiten, durch das Gericht angewiesenen Prüfung davon ausgeht, dass Serbien ein "sicherer Drittstaat für den Antragsteller ist. Erst wenn sie ein drittes Mal von einem Gericht angewiesen wird, erneut zu prüfen, geht sie in der Regel dazu über, Herkunftsstaat bezogen zu prüfen.
Es gibt allerdings auch eine Reihe von Gerichten, welche die Beurteilung der Asylbehörde, dass Serbien ein "sicherer Drittstaat" ist, nicht in Zweifel ziehen. Ist dies der Fall, finden sich die Betroffenen zumeist extrem schnell in einer äußerst schutz- und hoffnungslosen Situation wieder." (Quelle; bordermonitoring und Pro Asyl - "Gänzlich unerwünscht Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Fluchtlingen in Ungarn", abrufbar unter; http;//bordermonitorinQ.eu/wp-content/uploads/2016/07/Web Ungarn Bericht-2016.pdf. Zugriff am 12.07.2016).
Der Beschwerdeführer verweise diesbezüglich auch auf einen ähnlich gelagerten Fail, in dem das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich die verhängte Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Ungarn jeweils wegen der "akuten humanitären wie menschenrechtlichen Notsituation von Asylsuchenden in Ungarn" für rechtswidrig erklärt habe:
"1.10. Die akute humanitäre wie menschenrechtliche Notsituation von Asylsuchenden in Ungarn ist aufgrund der breiten Medienberichterstattung Judikatur des BVwG und im Hinblick auf die ständige Medienberichterstattung bekannt.
1.11. Laut einem Bericht vom bordermonitoring und Pro Asyl vom Juli 2016 hat die ungarische Regierung die Anwendung der Dublinverordnung faktisch einseitig aufgekündigt, indem sie nur noch maximal 12 Dublin-Rückkehrer akzeptiert.
1.12. Nicht festgesteilt werden kann, dass Ungarn die Dublin-lll-VO derzeit einhält, bzw. ob Ungarn ein faires, EMRK-entsprechendes Verfahren durchführt. (BVwG W117 212988-1/5E vom 22.07.2016 mit weiteren Judikaturzitaten)
1.12. Laut EU-Observer vom 09.06.2016 verweigert Ungarn die Übernahme von Flüchtlingen aus Österreich. (https ://euroobserver.eom/migration/133781, Zugriff am 16.08.2016)
1.12. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn mit hinreichender Sicherheit übernommen wird.
1.12. Laut Die Presse.com vom 16.08.2016 sieht das Wiener Innenministerium die geplante Asyl-Notverordnung als Voraussetzung für Verhandlungen über die Flüchtlingsrücknahme mit Ungarn. "Erst wenn die Verordnung und damit die gesetzliche Voraussetzung existiert, machen Verhandlungen mit Ungarn Sinn", sagte die Sprecherin von Innenminister Wolfgang Sobotka, Katharina Nehammer; am Dienstag. Bundeskanzler Christian Kern hatte eine solche am Wochenende für "Anfang September" angekündigt. Kern hatte zudem den 6. September als möglichen Termin genannt, an dem die Asyl-Notverordnung in Begutachtung gehen konnte. Nötig seien zuvor jedoch Vorarbeiten von Innenminister Sobotka, etwa eine Einigung über Rückübernahmeabkommen mit Ungarn, Italien und Slowenien." (BVwG 17.08.2016, W197 2132103-1)
"Die auch aktuell mehr als ungeklärte Lage in Ungarn - in rechtlicher und faktischer Hinsicht - erfuhr im Detail bereits in den angeführten Entscheidungen, insbesondere im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E, und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Zlen. Ra 2015/18/0113 bis 0120-11, ihre Erörterung. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sich die Verwaltungsbehörde gerade auf Länderdokumentationsmaterialien stützt, die bereits im letzten Jahr den Gegenstand der ständigen (auch angeführten) Behebungen durch das Bundesverwaltungsgericht darstellten. Diese zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung ein (!!) Jahr und auch noch länger zurückreichenden (!!) Länderdokumentationsmaterialien vermögen jedenfalls keine tragfähige Grundlage für die Frage der Beurteilung des Schubhaftzwecks in rechtlicher Hinsicht zu sein - dies umso mehr, als zumindest die mediale Berichterstattung keine Verbesserung der Situation beinhaltet Die Verwaltungsbehörde hatte sich daher jedenfalls - so wie sie es eigentlich im angefochtenen Bescheid ankündigte, wie die Beschwerde zutreffend hinwies - umso mehr mit der aktuellen Situation in Ungarn, was sowohl die menschenrechtliche Situation als auch überhaupt die Rücknahmebereitschaft Ungarns anbetrifft, auseinandersetzen müssen." (BVwG 22.07.2016, W117 2129888-1/5E)
Aufgrund der Mängel im ungarischen Asylsystem, der dem Beschwerdeführer drohenden Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen in ungarischen Haftzentren für Asylsuchende und aufgrund der maßgeblichen Gefahr einer (Ketten)Abschiebung nach Serbien drohe dem Beschwerdeführer daher im Falle eine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC garantierten Rechte.
Der Zweck der über den Beschwerdeführer verhängten Schubhaft - Sicherung der Abschiebung nach Ungarn und Sicherung der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung - könne aus den soeben dargestellten Gründen nicht erreicht werden. weshalb sich die gegen den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft als rechtswidrig erweise.
2.4. Es bestehe kein Sicherungsbedarf:
Art 1 Abs. 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sehe vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sei. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen sei. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft bestehe die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Zwar sei Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbinde die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. Es bestehe in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (vgl VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Schubhaft dürfe nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgrunde zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).
Eine solche einzelfallbezogene Interessenabwägung sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt worden. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, bei der Anordnung der Schubhaft im vorliegenden Fall gerade die Umstande des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid bestehe in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. Eine solche Vorgangsweise ist nach der Judikatur des VwGH rechtswidrig (vgl. VwGH 08.06.2006, 2003/01/0506) und widerspreche dem Prinzip, dass die Verhängung der Schubhaft über einen Asylwerber nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen dürfe. Es würden in der rechtlichen Beurteilung keine Umstande dargetan, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr im konkreten Fall hindeuten würden. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes im gegenständlichen Fall in erster Linie damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe er keiner legalen Beschäftigung nach. Weiters sei der Beschwerdeführer in keinster Weise integriert und stehe fest, dass keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person bestehen würde (Bescheid, S. 10-11). Die von der Behörde angeführten Vorhalte seien daher nicht ausreichend um einen Sicherungsbedarf im Fall des Beschwerdeführers zu begründen. Weiters sei der belangten Behörde vorzuwerfen, den maßgeblichen Sachverhalt zur Bestimmung, ob eine erhebliche Fluchtgefahr und somit ein Sicherungsbedarf vorliege, nicht ermittelt zu haben. Die belangte Behörde gehe teilweise von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen und Feststellungen aus, aufgrund derer sie offenbar das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes als gegeben erachte. In Summe seien die Kriterien nach § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als erfüllt anzusehen (Bescheid, S. 10), wobei eine genaue Subsumtion unter die jeweiligen Tatbestande unterblieben sei. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG sei zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirke oder die Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere. Im gegenständlichen Fail gebe es jedoch kaum Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht am Verfahren mitgewirkt habe oder die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern habe wollen. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer seit 06.10.2016 in XXXX, wohnhaft und aufrecht gemeldet. Die belangte Behörde führe jedoch in ihrer Begründung aus, dass der Beschwerdeführer keinen Zugriff zu seiner Unterkunft habe, da er keinen Schlüssel habe, und daher in diesem Fall an der angegebenen Adresse für die Behörde nicht greifbar sei. Dies sei jedoch nachweislich unrichtig, da der Beschwerdeführer jederzeit Zugang zu seiner Unterkunft habe, wie er auch in der Einvernahme vom 17.12.2016 ausgeführt habe (Bescheid, S. 3: "wir haben 2 Schlüssel die wechseln wir untereinander ab". "Ich gehe und läute an die machen mir die Tür auf, es ist wie eine WG die machen mir die Tür auf.").
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG sei auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen habe. Es sei zwar richtig, dass eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer bestehe, die Abschiebung nach Ungarn sei aber aus den weiter oben genannten Gründen gar nicht durchführbar (siehe oben).
Die belangte Behörde stütze die Schubhaft im gegenständlichen Fall implizit auch auf die Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG. Begründend führe die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, eine Freundin zu haben, die er bald heiraten möchte, er aber keine Schritte hierzu gesetzt habe und diese Angabe daher als Schutzbehauptung gewertet werden müsse. Es würden also weder familiäre noch private Bindungen im Bundesgebiet bestehen. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers könne daher geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde (Bescheid, S. 11). Der Beschwerdeführer wolle dazu ausführen, dass er in einer Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin namens XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, lebe. Am 10.12.2016 hätten der Beschwerdeführer und seine zum Islam konvertierte Lebensgefährtin traditionell in einer Moschee geheiratet. Der Beschwerdeführer und seine Freundin würden auch standesamtlich heirateten und in Zukunft im gemeinsamen Flaushalt leben wollen. Der Beschwerdeführer könne also bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen und wäre auch bereit, sich dort melderechtlich zu registrieren. Zum Beweis dieses Vorbringens beantrage der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Privatlebens nur um Schutzbehauptungen handeln würde, so sei dabei zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien, da diese Umstände bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen (VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233; VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Diese Judikatur sei im vorliegenden Fall einschlägig. Auch der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sei der Beschwerdeführer etwas länger als ein Jahr in Österreich aufhältig. Gerade in seinem Fall könne die mangelnde soziale Verankerung für sich genommen daher keine Fluchtgefahr begründen. Das Bundesamt habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer sowie die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als rechtswidrig zu qualifizieren sei.
2.5. Erhebliche Fluchtgefahr liege nicht vor:
Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt worden sei, seien zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art. 28 Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, dürfe gemäß Art. 28 Abs. 2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Bereits zur Vorgängerverordnung (Dublin II) habe der VwGH ausgesprochen, dass bei Fällen mit Dublin-Bezug Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen dürfe (vgl VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde (vgl. zB BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1).
Wie nachfolgend dargestellt werde, lägen derartige besondere Umstände, die eine solche Ausnahmesituation begründen würden, gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nie vorgehabt, sich seinem Asylverfahren in Österreich zu entziehen. Nach Entlassung aus der Strafhaft habe sich der Beschwerdeführer auch umgehend um eine behördliche Meldung gekümmert. Seit 06.10.2016 sei der Beschwerdeführer nun in XXXX, gemeldet und habe auch dort gewohnt. Seit 06.10.2016 sei der Beschwerdeführer daher für die Behörden immer greifbar. Der Beschwerdeführer sei in Österreich sozial verankert und sei traditionell mit der zum Islam konvertierten österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, verheiratet. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ließen sich daher keine Fluchtgefahr ableiten, jedenfalls nicht in dem von der Dublin lll-VO geforderten erheblichen Ausmaß. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen einer Fluchtgefahr insbesondere mit der angeblichen Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei und über keine finanziellen Mittel verfüge. Eine fehlende familiäre und soziale Verankerung im Bundesgebiet sowie der Mangel an finanziellen Mitteln und der Umstand, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfüge, stellten aber keine derartigen besonderen Umstande dar, die eine derartige Ausnahmesituation begründen würden, da diese in einer Fallkonstellation nach der Dublin lll-VO geradezu typischerweise vorliegen (vgl. auch BVwG 01.09.2015, W137 2113370-1). Diese Umstande können die Verhängung der Schubhaft in einem "Dublin-Fall" nicht rechtfertigen. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten. Exemplarisch wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2015 zur Zahl W137 2108591-1 verwiesen:
"Überdies liegen zwar einige der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es wird allerdings im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise ausgeführt, warum diese für den konkreten Fall eine "erhebliche Fluchtgefahr" indizieren sollten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin III- VO (Art. 28 Abs. 1 und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefallen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestande zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittel, "bloße" Unwilligkeit zur Ausreise) sind diese nicht geeignet, eine "erhebliche Fluchtgefahr" zu begründen. Auch zum Entscheidungszeitpunkt ist eine, sich aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr (noch) nicht gegeben."
Dasselbe gelte für den Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei. Vielmehr müsse es zu einem aktiven Tun oder einem bewussten Unterlassen kommen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutliche, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen (vgl. BVwG 08.09.2015, W137 2113687-1).
Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, dass er sich weigere, freiwillig auszureisen, so wolle dieser angeben, dass selbst wenn man dem Beschwerdeführer eine Ausreisewilligkeit unterstellen könnte, darauf hinzuweisen sei, dass dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfes darstelle (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). In einem früheren Verfahrensstadium brauche es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432) besonderes ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, um die Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen. Dies sei insbesondere deshalb nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer von sich aus den Kontakt zur GVS-Stelle der NÖ Landesregierung gesucht habe.
Abgesehen davon leide der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel: Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar die gesetzlichen Bestimmungen an, unter anderem auch die Kriterien für "Fluchtgefahr" gemäß § 76 Abs. 3 2 1, Z 3 und Z 9 FPG. Jedoch sei eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen worden, indem in der Begründung nicht angeführt werde, welche der in § 76 Abs. 3 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Dadurch erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unionsrechtswidrig, da Art 2 lit n der Dublin lll-VO verlangt werde, dass die herangezogenen Haftgründe auf objektiven Kriterien basieren, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes - in Bezug auf Art. 2 lit. n der Dublin lll-VO festgestellt, dass dies bedeute, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Der Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien sei im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend (vgl. VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Die Definition in Fluchtgefahr sei im nationalen Recht in § 76 Abs. 3 FPG erfolgt. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend sei, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar seien bzw. eine Fluchtgefahr begründen. Dies sei von der belangten Behörde jedoch unterlassen worden. In der gesamten Begründung werde kein Bezug zu einem der Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG hergestellt. Dass der Beschwerdeführer von Italien illegal nach Osterreich eingereist sei, stelle kein Kriterium für Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG dar. Dieser Begründungsmangel stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die belangte Behörde habe die Rechtsfrage gemäß § 60 AVG klar und übersichtlich zusammenzufassen gehabt. Diese Begründungsplicht betreffe auch Mandatsbescheide (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 418; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 58 Rz 25). Eine Begründungspflicht ergebe sich darüber hinaus explizit auch aus Art 9 Abs. 2 der Aufnahme-RL. Auch aus diesem Grund erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Sei der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so müsse dies auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).
2.6. Es hätte ein gelinderes Mittel verhängt werden müssen:
Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Sicherungsbedarf bestehe (was ausdrücklich in Abrede gestellt werde), wäre die belangte Behörde im Sinne des "ultima ratio-Prinzips" verpflichtet gewesen, konkret die weitere Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG anstatt der Schubhaft zu prüfen. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, warum der Beschwerdeführer einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme nicht nachkommen würde. Gegen den Beschwerdeführer wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gemäß § 77 Abs. 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen hätten. So stünden für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX, oder an der Adresse XXXX, zur Verfügung. Der Beschwerdeführer könne auch bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen und wäre auch bereit, sich dort melderechtlich zu registrieren und einer periodischen Meldeverpflichtung und allen sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Die angesprochenen gelinderen Mittel hätten auch in Kombination verhängt werden können bzw. hätte gemäß § 77 Abs. 5 FPG der Beschwerdeführer auch angewiesen werden können, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Es sei nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht herangezogen habe. Festgehalten werden solle auch, dass bislang über den Beschwerdeführer noch kein gelinderes Mittel angewendet worden sei. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima ratio sein sollte, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen. Der Beschwerdeführer hätte einem gelinderen Mittel Folge geleistet. Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft habe, sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. In einem vergleichbaren Fall habe das Bundesverwaltungsgericht aktuell ausgesprochen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend anzusehen sei, vgl. BVwG 171 2124161-1/5E vom 08.04.2016:
"Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet. Die in § 77 Abs. 3 Z 1-3 vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer. Der Beschwerdeführer hat auch in der Vergangenheit mit Ausnahme eines Meldevergehens nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet hat."
Auch daher werde die Verhängung der Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung als unverhältnismäßig zu qualifizieren sein. Diese Situation werde auch vom Bundesverwaltungsgericht im Fortsetzungsausspruch zu berücksichtigen sein. Zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung eines gelinderen Mittels werde die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
2.7. Es sei also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben.
2.8. Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten werde Folgendes ausgeführt:
Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem BVwG sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem
7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung Iediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien.
2.9. Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gemäß § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung:
Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBI. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.
2.10. Aus den genannten Gründen werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 17.12.2016 in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "habeas corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, aufzuerlegen und in eventu die ordentliche Revision zulassen.
3. Die belangte Behörde legte am 21.12.2016 den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der sie ausführt, der Beschwerdeführer sei spätestens am 08.12.2015 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist und habe am 08.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angeben habe, den Namen
XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am XXXX geboren zu sein. Der Beschwerdeführer habe zuvor am 11.08.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Ein diesbezügliches Wiederaufnahmeverfahren mit Ungarn sei am 26.01.2016 eingeleitet worden. Die Zustimmung der ungarischen Behörden nach Art. 18/1/b Dublin III sei am 04.05.2016 eingelangt. Der Beschwerdeführer sei bis 09.12.2015 in der EAST-Ost Traiskirchen/Grundversorgung untergebracht gewesen. Danach habe er die Betreuungsstelle verlassen und sich erstmals dem Verfahren entzogen. Anschließend sei der Beschwerdeführer straffällig geworden und in den Justizanstalten XXXX, XXXX und schließlich XXXX untergebracht gewesen. Nach der Haftentlassung am 9.9.2016 sei der Beschwerdeführer wieder untergetaucht, eine behördliche Meldung bestehe erst seit 06.10.2016. Dem Beschwerdeführer sei eine Ladung zur Einvernahme am 03.09.2016 ausgefolgt worden, welche der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht befolgt habe. Am 04.10.2016 sei dem Beschwerdeführer persönlich eine erneute Ladung zur Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost ausgefolgt worden, er sei unentschuldigt nicht zur Einvernahme am 12.10.2016 erschienen. Danach sei der Beschwerdeführer über die Polizeiinspektion XXXX erneut geladen worden. Die Ladung sei dem Beschwerdeführer am 12.10.2016 ausgefolgt worden, dieser habe sie übernommen, jedoch wiederum nicht befolgt. Somit habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass, wenn ein Asylwerber im Ermittlungsverfahren nicht mitwirke, es der Behörde freistehe, aus diesem Verhalten gem. § 45 Abs. 2 AVG und § 46 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Antrag des Asylwerbers negative Schlüsse zu ziehen (VwGH 12.5.1999. 98/01/0467). Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren auch ohne weitere Einvernahme festgestanden sei, sei der abweisende Bescheid mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung am 13.10.2016 erlassen, und dem Beschwerdeführer am 14.10.2016 zugestellt worden. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, die Volljährigkeit sei mittels Verfahrensanordnung festgestellt worden. Diese Entscheidung sei am 29.10.2016 in Rechtskraft erwachsen. Somit bestehe gegen den Beschwerdeführer ein durchführbarer und durchsetzbarer Abschiebetitel. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht XXXX gemäß §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gemäß §§ 127, 130 Abs. 1. Fall StGB, § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer sei am 16.12.2016 von Beamten der LPD festgenommen worden, da gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei. Gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG sei mit Bescheid vom 17.12.2016 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden.
Der Sicherungsbedarf habe sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3 gegründet:
Das Risiko des Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus den getätigten Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.12.2016. Der Beschwerdeführer habe wiederholt die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er sich illegal hier aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich begründet und habe auch keine Möglichkeit, einen solchen zu begründen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Unterkunft und werde von Freunden finanziell unterstützt. Er gebe an, in XXXX behördlich gemeldet zu sein, habe jedoch mangels eines Schlüssels keinen Zugang zur Wohnung. Es sei daher von einer Zweckmeldung auszugehen und dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse tatsächlich nicht aufhältig sei. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister scheine keine behördliche Anmeldung des Beschwerdeführers unter den von ihm bekanntgegebenen Personalien auf. Er sei somit ohne Unterstand und für die Behörde nicht greifbar. Seine Angaben bezüglich einer Lebensgemeinschaft und einer bevorstehenden Eheschließung seien sehr oberflächlich und seien deshalb als unglaubwürdig einzustufen, da er weder eine genauen Namen seiner Lebensgefährtin noch eine genaue Wohnadresse angeben könne. Er sei auch nicht bei seiner Lebensgefährtin wohnhaft, sondern bei Landsleuten, welche ihn finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine finanziellen Mittel und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Das persönliche Verhalten lasse klar erkennen, dass er Vorkehrungen getroffen habe, um sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise integriert, es könne auch ein Bemühen diesbezüglich nicht festgestellt werden. Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern es hätten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei. Der Beschwerdeführer halte sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundesgebiet auf. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer, auf freiem Fuß belassen, sich angesichts der drohenden Überstellung nach Ungarn abermals dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer im DUBLIN III-Verfahren nach Ungarn zu überstellen. Am 19.12.2016 sei mit Ungarn die beabsichtigte Überstellung des Beschwerdeführers angemeldet worden. Es liege zwar noch kein Termin für eine Überstellung vor, jedoch könne dieser für in absehbarer Zukunft angenommen werden.
Am 21.12.2016 sei bei der belangten Behörde per FAX durch die Rechtsberaterin und Vertreterin gegenständliche Beschwerde eingelangt. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft werde insofern entgegengetreten, als der Beschwerdeführer für die Behörde nicht greifbar gewesen sei und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen. Allein die in der Beschwerdefrist angeführten tatsächlich erfolgten Überstellungen von abgewiesenen Asylwerbern nach Ungarn schwächen nicht den Sicherungsbedarf, da der Beschwerdeführer bisher die Möglichkeiten für eine Wohnsitzbegründung nicht genutzt habe und auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer plötzlich bereits sei, behördliche Anordnungen zu befolgen. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, dass das gesamte Asylhaftsystem in Ungarn weiterhin an gravierenden Mängeln leide, sei für die Feststellung des Sicherungsbedarfes und einer etwaigen Feststellung über die Unzulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn für die belangte Behörde ohne Belang. Es sei nicht aussichtslos, dass der Beschwerdeführer von Ungarn rückübernommen werde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welche sich jedoch einer genaueren Kenntnis der Sachlage entziehe, erfolgen täglich Rückübernahmen nach Ungarn. Somit erscheine auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß "§ 83 Abs. 4 FPG" feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.12.2016 eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
"BFV: Wie wurde der Dublin-Bescheid zugestellt?
R händigt [die] Übernahme de[s] Bescheid[es] vom 13.10.2016 [aus], die Zustellung erfolgte am 14.10.2016
BFV: Hat die Behörde irgendwelche Schritte gesetzt, die Zustimmung von Ungarn zu erreichen, damit die Überstellung tatsächlich stattfinden kann?
R: Die Zustimmung Ungarns [datiert] vom 4. Mai 2016; laut Stellungnahme wurde um die Übernahme am 19.12.2016 ersucht.
BFV: Ich möchte wissen, ob zwischen der Zustellung des Bescheides und der Inschubhaftnahme des BFs etwas passiert ist?
R: Das wird im Zuge der Verhandlung geklärt werden.
[...]
R: Wie heißen Sie, wo und wann sind sie geboren und Angehöriger welchen Staates sind Sie?
BF: Ich heiße XXXX und ich bin am XXXX in XXXX, Algerien geboren, ich bin algerischer Staatsbürger.
R: In der Erstbefragung haben Sie als Geburtsjahr "1998" angegeben.
BF: Damals, wie ich nach Österreich gekommen bin, hat man mir gesagt, ich soll ein anderes Geburtsdatum angeben, damit ich als Jugendlicher besser behandelt werde.
R: Wer hat Ihnen das gesagt?
BF: Bekannte Algerische Staatsbürger.
R: D. h. Sie hatten Kontakt mit algerischen Landsleuten, bevor Sie mit den Behörden in Kontakt traten?
BF: Ja, es waren keine Freunde, sondern algerische Landsleute.
R: Das Bundesamt hat Ihnen in der Einvernahme vom 16.03.2016 vorgehalten, dass Interpol Algerien das Geburtsdatum, so wie von Ihnen heute angegeben, geführt hat. Sie haben trotz Belehrung durch die Behörde darauf beharrt, 1998 geboren zu sein.
BF: Das stimmt, ich habe damals darauf bestanden, als Jugendlicher zu gelten, damit ich nicht abgeschoben werden kann.
R: Sie stellten vor der Asylantragstellung in Österreich am 08.12.2016 bereits Asylanträge in Griechenland am 04.06.2015 und in Ungarn am 11.08.2015, ist das korrekt?
BF: Nein, ich habe nicht um Asyl angesucht, ich wurde gezwungen dort die Fingerabdrücke abzugeben. Man hat mir gesagt, ich soll nur die Fingerabdrücke abgegeben, damit ich weiterreisen kann.
R: Laut Ihren Angaben in der Erstbefragung, haben Sie in beiden Staaten einen Landesverweis erhalten, ist das korrekt?
BF: Das weiß ich nicht, ich habe die Fingerabdrücke abgegeben, mehr weiß ich nicht.
R: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
BF: Das war im August 2015.
R: Warum haben Sie erst im Dezember 2015 einen Asylantrag gestellt?
BF: Meine Freunde, bei den Algerien, bei denen ich gewohnt habe, haben gesagt, dass ich erst, wenn ich von der Polizei aufgegriffen werde, soll ich einen Asylantrag stellen.
R: Wieso, Sie wussten doch, dass Sie unrechtmäßig aufhältig sind?
BF: Ich war von September bis November im Gefängnis.
R: Warum haben Sie in dieser Zeit keinen Asylantrag gestellt?
BF: Ich wurde nicht informiert von irgendwelchen Leute, ich wurde falsch informiert, dass ich erst beim Aufgriff um Asyl ansuchen soll.
R: In Ungarn gaben Sie an, XXXX zu heißen, geboren am XXXX, algerischer Staatsangehöriger. Laut Protokoll der Erstbefragung verwenden Sie aber auch die Identität XXXX, geb. XXXX in XXXX, StA Algerien. Möchten sie dazu Angaben machen?
BF: Ich habe falsche Identitäten angegeben.
R: Warum?
BF: Ich habe etwas gestohlen und habe einen falschen Namen angegeben und wollte besser behandelt werden.
R: Das müssen Sie mir erklären. Warum werden Sie besser behandelt, wenn Sie falsche Namen angeben?
BF: Es ist länger [her], ich habe sehr schlechte Sachen gemacht, gestohlen und so, jetzt bin ich besser geworden.
R: Warum haben Sie in Ungarn eine andere Identität angegeben?
BF: Ich bin nicht der einzige, der immer falsche Namen angeben hat, die anderen haben es auch genauso gemacht, außerdem wollte ich nicht in Ungarn bleiben, sondern weiterreisen.
R: Sie stellten Ihren Antrag auf internationalen Schutz am 08.12.2015, waren aber bereits am 09.12.2015 nicht mehr in der Betreuungsstelle aufhältig und wurden bereits am 11.12.2015 wieder von der Grundversorgung abgemeldet. Seither haben Sie keine Grundversorgung bezogen. Möchten Sie dazu Angaben machen?
BF: Sie haben mir eine Karte gegeben und sonst haben sie von mir nichts verlangt, sie haben mir nicht gesagt, wo ich wohnen soll, was ich machen soll, man hat mir nur eine Karte geben, sonst nichts.
R: Sie haben in der Ersteinvernahme am 09.12.2015 alle diesbezüglichen Informationsblätter bekommen.
BF: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich Informationsblätter bekommen habe oder nicht. Damals war ich eine Person und jetzt bin ich eine andere Person.
R: Seit wann sind Sie eine "andere Person"?
BF: Nachdem ich aus der Haft entlassen worden bin.
R: Aus welcher?
BF: Ich war zweimal in Haft, das letzte Mal im September 2016. Im Gefängnis habe ich mich geändert. Ich habe aufgehört mit Drogen und Medikamente und zu Stehlen. Dann habe ich ein Mädchen kennengelernt und ich dachte, ich kann mein Leben ändern. Dann wollte ich heiraten, dann bin ich hierher gebracht worden.
R: Sie waren [von] 09.12.2015 bis 06.10.2016 außerhalb von Haftanstalten unbekannten Aufenthalts. Möchten Sie dazu Angaben machen?
BF: Ich bin von Februar 2016 bis September 2016 in Haft gewesen. Da war ich dort gemeldet bei der Polizei und nachdem ich aus der Haft entlassen worden bin, habe ich mich gemeldet.
R: Wo haben Sie sich zwischen September und Oktober 2016 aufgehalten?
BF: Ich war gemeldet 2016, von September bis Oktober. Meine Freundin ist draußen, sie hat alle Papiere von mir. Ich habe der Polizei mitgeteilt, dass ich einen Meldezettel habe, sie haben mir nicht geglaubt und haben mich in Schubhaft genommen.
R: Sie gaben in der Einvernahme am 17.12.2016 an, in der XXXX zu wohnen, gemeldet sind sie in der XXXX. Möchten Sie dazu Angaben machen?
BFV: Ich glaube der BF meint die XXXX, da diese ums Eck ist.
BF: Meine Meldebestätigung ist bei meinen Papieren, bei meinen Effekten in der Schubhaft. Ich habe gesagt, ich wohne in der XXXX in der Nähe des Bahnhofs, ich habe einen Termin bei meinem Bewährungshelfer gehabt, bevor ich festgenommen worden bin, ich bin festgenommen worden. Ich habe an diese Adresse die Unterlangen von der XXXX und vom Verein "XXXX" bekommen, d. h. ich bin gemeldet gewesen.
R: Sie sind seit 06.10.2016 an der Adresse XXXX, hauptwohnsitzgemeldet. Möchten Sie zu dieser Meldung Angaben machen?
BF: Das ist die Adresse, meine Freundin hat alle Unterlagen.
R: Herr XXXX ist Ihr Vermieter, ausweislich des ZMR?
BF: Ja.
R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu ihm, sind Sie verwandt?
BF: Nein, es ist kein Verwandter.
R: Wie groß ist diese Wohnung?
BF: Wir haben dort zu fünft gewohnt, zwei Zimmer, eine Küche und eine Dusche.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zu Ihren Mitbewohnern?
BF: Ich habe sie dort in dieser Wohnung kennengelernt, nette Leute, Bekannte.
R: An wen haben Sie die Miete bezahlt?
BF: An den Wohnungsbesitzer.
R: D. h. Sie haben an Hrn. XXXX gezahlt?
BF: Ja.
R: Auf Grund des Bescheides vom 13.10.2016, Ihnen zugestellt am 14.10.2016, sind Sie verpflichtet, nach Ungarn auszureisen. Was haben Sie getan, um dieser Verpflichtung nachzukommen?
BF: Ich habe damals ein Schreiben bekommen, dass ich nach XXXX gehen soll, da ich krank war, ich habe eine Krankenmeldung, eine Bestätigung, dass ich krank war und bin nicht hingegangen.
R: Auf welches Datum beziehen Sie sich?
BF: Am 13. Oktober.
R verliest Aktenvermerk vom 28.12.2016.
BF: Ich bin am 04.10. zur Behörde gegangen, das stimmt. Ich bin nicht hingegangen, weil ich krank war, es kann sein, dass ich es verwechselt habe. Ich bin nicht hingegangen und habe die Krankenbestätigung der XXXX abgegeben.
R: Können Sie die Krankmeldung abgeben, im Akt findet sie sich nicht.
BFV: Laut unserer Datenbank war der BF kurz nach dem 12.10.2016 bei uns, meines Wissens wurde tatsächlich eine Krankmeldung abgeben, diese wurde aber von meinem Kollegen nicht mehr an das BFA geschickt, will in der Zwischenzeit ein Bescheid ergangen ist.
R: Sie sind am 13.10. von der Polizei persönlich geladen worden. Auch dieser Ladung sind Sie nicht nachgekommen, ich sehe auch keinen Vermerk, dass Sie der Polizei nicht mitgeteilt, dass Sie krank sind und nicht erscheinen können.
BF: Das stimmt, ich war krank und habe der Polizei gesagt, dass ich krank bin und bin am nächsten Tag zum Arzt gegangen. Er hat mir Medikamente verschrieben.
R: Sie haben in der niederschriftlichen Einvernahme am 17.12.2016 angegeben, die XXXX habe Ihnen gesagt, Ungarn nehme sie nicht zurück. Die XXXX habe Ihnen gesagt, Sie sollen von Oktober bis April hier bleiben und brav sein, dann machen sie Ihnen ein neues Asyl. Das würden Sie sich alles organisieren und daher wüssten Sie nicht, warum Sie "hergebracht" worden seien. Auf Grund dieser Angaben kann das Gericht nicht erkennen, dass Sie freiwillig nach Ungarn ausreisen würden!
BF: Sechs Monate, ja das stimmt, ich will nicht nach Ungarn. Ich will in Österreich bleiben und hier ein neues Leben anfangen, ich bin in Österreich integriert und will hier heiraten, ich ersuche um Hilfe.
R: Sie bringen im Schubhaftverfahren vor, Ihre zukünftige Frau sei Österreicherin. Wann und wie haben Sie sich kennengelernt?
BF: Ich habe sie in der Diskothek kennengelernt, wir reden miteinander, ich möchte sie hier heiraten und hier leben, wir lieben uns.
R: Wann haben Sie sich kennengelernt?
BF: Ich habe sie im Oktober kennengelernt.
R: Im Asylverfahren, das mit Bescheid vom 13.10.2016 abgeschlossen wurde, erstatteten Sie hiezu kein Vorbringen.
BF: Ich wurde nicht gefragt.
R: Wie gestaltet sich Ihre Beziehung?
BF: Eine Liebesbeziehung, was für eine Beziehung sollte es sein?
R: Wie leben Sie Ihre Beziehung?
BF: Ich wohne bei ihr zu Hause.
R: Wohnen Sie in der XXXX oder bei Ihrer Freundin?
BF: Tagsüber bin ich bei meinen Freunden und in der Nacht schlafe ich bei ihr.
R: Laut Ihrer Beschwerde haben Sie am 10.12.2016 nach traditionellem muslimischen Ritus geheiratet. Haben Sie Beweise für diese Zeremonie?
BF: Wahrscheinlich hat sie das mitgebracht, ich habe das nicht fertiggemacht, weil ich in Schubhaft genommen wurde.
R: Ausweislich des polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom 17.12.2016 sind Sie uneingeschränkt haftfähig. Möchten Sie dazu Angaben machen?
BF: Warum soll ich in Schubhaft bleiben? Ich habe mein Leben geändert, ich mache keine Probleme mehr, ich möchte integriert sein und hier leben. Ich habe in der Schubhaft keinen Hungerstreik gemacht und ich habe mich ordentlich benommen.
R: Sie sind auf Grund des Bescheides vom 13.10.2016 verpflichtet nach Ungarn auszureisen, auf Grund Ihres Verhalten und Ihrer Aussagen sehe ich nicht, dass Sie nach Ungarn ausreisen werden.
BF: Ich bin die ganze Zeit im Gefängnis. Seit ich in Österreich bin, habe ich die meiste Zeit in Haftanstalten [verbracht]. Geben Sie mir nur zwei Tage Zeit, damit ich das Land verlassen kann. Geben Sie mir eine Chance, zwei Tage, dann werde ich das Land verlassen.
R: Ich sehe nicht, dass Sie dem Ausreisebefehl nach Ungarn nachkommen werden. Warum haben Sie das seit Oktober [nicht] gemacht?
BF: Niemand hat mir gesagt, ich soll das Land verlassen und nach Ungarn ausreisen. Ich hasse Gefängnisse und ich möchte nicht in Haft bleiben. Ich bin ein anderer Mensch geworden und möchte hier leben. Geben Sie mir eine Chance, ich werde das Land verlassen.
R: Wenn Sie im selben Satz sagen, dass Sie ausreisen wollen und in Österreich bleiben wollen, dann ist eine Ausreiseintension nicht glaubwürdig.
BF: Ich sage alles, damit ich aus der Haft entlassen werde, ich möchte nicht im Gefängnis bleiben, helfen Sie mir als Mensch, meine Sachen zu regeln. Ich mache alles was Sie wollen, geben Sie mir eine Chance.
BFV: Ich habe es geschafft, meine Datenbank zu öffnen. Dies entnehme ich einen Eintrag vom 12.10.2016, dass ein Einvernahmetermin stattfinden hätte sollen, davor eine Beratung durch uns und der Klient nicht anwesend war. Ein weiterer Eintrag vom 17.10.2016 besagt, dass der Klient uns aufgesucht hat und erklärt, dass er krank gewesen sei und eine Krankenbestätigung nachbringen werde, die dann mein Kollege an den Referenten XXXX senden solle. Laut Eintrag vom 18.10.2016 brachte der BF tatsächlich eine Bestätigung, die mein Kollege XXXX zwecks Aussendung eines neuen Interviewtermins an das BFA Traiskirchen gemailt hat, ob er das tatsächlich tat und ob das Mail angekommen ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Daher ist für mich die Aussage glaubhaft, dass der BF tatsächlich diesen Termin aus Krankheitsgründen nicht wahrnehmen konnte und einige Tage später nach Genesung versucht hat, am Verfahren mitzuwirken,
R: Warum wurde keine Beschwerde erhoben?
BFV: Das entzieht sich meiner Kenntnis. Es gibt einen weiteren Eintrag vom 24.11.2016 in dem mein Kollegen den negativen Dublin-Bescheid des BFA gesehen hat und festgestellt hat, dass dieser rechtskräftig ist und keine Möglichkeit eines Rechtsmittels oder einer Wiedereinsetzung gesehen hat. Es gab dann noch ein kurzes Schreiben meines Kollegen an die Caritas, womöglich ging es dabei um die Grundversorgung.
[...]
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z1: Ich heiße XXXX, geb. XXXX und österreichische Staatsbürgerin.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum Bf.?
Z1: Wir sind nach traditionellem muslimischem Ritus verheiratet.
[...]
R: Seit wann kennen Sie den BF?
Z1: Seit einigen Monaten, ungefähr Oktober, November.
R: Wie haben Sie sich kennengelernt?
Z1: Wir haben uns in der Diskothek kennengelernt.
R: Wie würden Sie Ihre Beziehung beschreiben?
Z1: Wir lieben uns sehr. Wir sind in der Moschee verheiratet, wir sehen uns jeden Tag, wir verstehen uns sehr gut und es war Liebe "auf dem ersten Blick".
R: Wie viel Zeit vor der Eheschließung haben Sie sich kennengelernt?
Z1: Ca. ein, zwei Monate voraus.
R: Das ist doch etwas kurzfristig vor einer Eheschließung.
Z1: Ja.
R: Sind Sie auch standesamtlich verheiratet?
Z1: Nein.
R: Sie haben gesagt, Sie sehen sich täglich, können Sie Ihre Beziehung näher beschreiben?
Z1: Wir haben Sachen unternehmen, wir haben einen gemeinsamen Alltag gehabt.
R: Können Sie das beschreiben?
Z1: Wir haben gemeinsam gekocht, wir haben eine Beziehung geführt.
R: Wer hat bei wem übernachtet, haben Sie gemeinsam gewohnt?
Z1: Zum Teil, er hat bei mir auch gewohnt. Nach der Verheiratung eigentlich ganz.
R: D. h. seit dem 10.12.?
Z1: Ja.
R: Da wohnt er bei Ihnen und nicht mehr bei der alten Adresse?
Z1: Er ist schon dort auch gewesen, es war geteilt.
R: Das müssen Sie mir erklären, [erst] sagen Sie, er wohnt ganz bei Ihnen, jetzt ist es geteilt.
Z1: Wir sind nicht 24 Stunden am Tag "zusammengeklebt", aber wir haben uns jeden Tag eigentlich gesehen.
R: Von welchem Geld haben Sie gelebt?
Z1: Ich habe das Geld von meinen Eltern.
R: D. h. Sie haben das Haushaltseinkommen bestritten?
Z1: Ja.
R: Was arbeiten Sie?
Z1: Ich bin Studentin, ich studiere Ethnologie und Malerei.
R: Wann sind Sie zum muslimischen Glauben konvertiert?
Z1: Es war auch am 10.12.
R: Was wussten Sie von dem Aufenthaltsstatus Ihres Mannes?
Z1: Es ist nicht ganz klar, gute Frage.
R: Wenn man heiratet, hat man ungefähr einen Plan, wie es weitergehen soll. Was wussten Sie?
Z1: Ich wusste, dass er Asylwerber ist.
R: Was wussten Sie sonst noch?
Z1: Verschiedene private Dinge, dass ich ihn liebe.
R: Der BF hat zu der Zeit, als Sie sich kennengelernte oder bereits davor, einen negativen Bescheid bekommen, der ihn zur Ausreise verpflichtet, was wissen Sie davon?
Z1: Nicht wirklich etwas.
R: Wie haben Sie ihr weiteres gemeinsames Leben geplant?
Z1: Wir haben uns extrem in einander verliebt und wollen auch standesamtlich heiraten.
[...]
R: Sie haben geplant, standesamtlich zu heiraten, in welchem Land haben Sie geplant zu leben?
Z1: Schon in Österreich.
R: Sie sagen, Sie haben geplant, standesamtlich zu heiraten, dafür benötigt es Dokumente, welche Schritte haben Sie und Ihr Mann in dieser Richtung gesetzt?
Z1: Wir waren bei einer Beratung und haben uns beraten lassen, wie das vor sich gehen würde.
R: Wo waren Sie zur Beratung?
Z1: Bei "XXXX".
R: Was haben sie Ihnen bei der Beratung gesagt?
Z1: Ich habe eine ganze Liste bekommen, es waren extrem viele Informationen.
R: D. h. Ihr Mann verfügt über die notwendigen Dokumente noch nicht.
Z1: Das weiß ich nicht.
R: Ich habe keine Fragen mehr an Sie?
R an BFV: Haben Sie Fragen?
BFV: Nein.
R: Haben Sie Belege betreffend der Eheschließung?
Z1: Wir haben Fotos aus der Moschee, wir haben keine Urkunde erhalten, aber wir haben dort geheiratet.
R: Können Sie diese Fotos vorweisen?
Z1: Ja, ich habe sie im Handy.
R: Der BF hat gesagt, dass Sie Beweise haben, die Sie vorlegen möchten?
Z1: Da muss ich schauen, das kann ein bisschen dauern.
BFV: Möglicher Weise gibt es einen Meldezettel und eine ärztliche Bestätigung.
Z1 legt vor:
Die vorgelegten Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen.
BFV: Die Krankmeldung findet sich auch hier nicht.
Z1 zeigt auf ihrem Handy der R die Fotos von der Eheschließung in der Moschee.
Z1: Es war die Moschee XXXX in der XXXX.
R: Haben Sie Fragen an die Zeugin?
BFV: Nein.
[...]
R: Ungarn stimmte mit Schreiben vom 04.05.2016 Ihrer Wiederaufnahme ausdrücklich zu und ersuchte um Mitteilung der Überstellung sieben Tage vor der Überstellung, ersuchte aber darum, pro Tag nur sechs Personen zu überstellen. Österreich teilte Ungarn am 04.06.2016 mit, dass die Überstellungsfrist wegen Ihrer Haft auf 12 Monate verlängert werde. Am 19.12.2016 ersuchte Österreich Ungarn um einen Termin für die Überstellung. Auf Grund der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme, der angegeben Überstellungsformalitäten und des Umstandes, dass die Weihnachtsfeiertage zur Gänze in die Siebentagesfrist fallen, ergeben sich im Fall des Beschwerdeführers für das Gericht zur Zeit keine Umstände, auf Grund welcher mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht zu rechnen wäre. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BFV: Zunächst verweise ich auf das Beschwerdevorbringen, in dem das bereits thematisiert wurde. Konkret möchte ich noch auf die Stellungnahme des BFA vom 21.12.2016 eingehen. Dass ich die Aussage für falsch halte, dass täglich Rückübernahmen nach Ungarn stattfinden und diese Aussage für mich - vor dem Hintergrund mehrer anderer Dokumente - absolut nicht nachvollziehbar ist. Im Gegenteil behaupte ich, dass eine Überstellung des BF nach Ungarn zum derzeitigen Zeitpunkt nahezu unmöglich, jedenfalls unwahrscheinlich ist, dies möchte ich wie folgt untermauern:
In dem schon der Beschwerde erwähnten Verfahren zu W125 2136124, wo die Möglichkeit einer tatsächlichen Effektuierung der Überstellung nach Ungarn innerhalb der dafür vorgesehen Frist, zentrales Thema war, dort hat das BFA selbst angegeben, dass Europaweit von 12.579 Anfragen, tatsächlich 315 Transfers stattfanden, das ist gerade im untersten Prozentbereich. Weiters hat das BFA angegeben, dass es im Zeitraum vom 01.10. - 20.10.2016 333 Ersuchen gab und selbst bei 77 (ausdrücklichen) Zustimmungen, es nur zu fünf Überstellungen kam. Ich habe heute Früh (28.12.2016) eine Stellungnahme vom Helsinki-Komitee in Ungarn erhalten, wonach Österreich bis zum 27. November 2016 etwa 8.700 Anfragen an Ungarn gestellt hat und es in diesem Zeitraum tatsächlich zu nur 23 Überstellungen gekommen ist. Das bedeutet für mich, dass lediglich nicht einmal 3 Promille der Überstellungen tatsächlich effektuierbar sind, was wiederum für mich bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der BF innerhalb der Frist überstellt werden kann, gegen Null geht. Ergänzend möchte ich noch anführen, dass es auch in dem vorhin erwähnten Verfahren, grundsätzlich eine Zustimmung Ungarns gab, aber bei näherer Nachfrage, zur tatsächlichen Überstellung Ungarn eine solche abgelehnt hat, wodurch das BVwG zur Entscheidung kam, dass in diesem Fall vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen ist und ich davon ausgehe, dass auch im Fall des BF, auf Grund der Unmöglichkeit der Überstellung, das BFA das Verfahren wieder aufnehmen und zulassen muss.
R: Im Falle des BFs ist bis jetzt keine Ablehnung ergangen.
BFV: Aber auch keine Zustimmung. Warum das BFA nicht schon früher z. B. während der Haft des BF, wo jedenfalls ein Zugriff auf dem BF möglich war, eine tatsächliche Zustimmung zu einer Überstellung erwirkt hat, um entsprechend dem Geist der Dublin III-VO eine möglichst rasche Überstellung zu erwirken, ist für mich nicht nachvollziehbar und geht auch nicht aus dem bisherigen Akt incl. der Stellungnahme hervor. Das vom Helsinki-Komitee wurde mir unmittelbar vor der Verhandlung telefonisch mitgeteilt. Ich gehe aber davon aus, dass auch das BVwG über diese Informationen verfügt.
Zur Verhältnismäßigkeit möchte ich angeben: Ich verweise zunächst auf die Beschwerde, weiters möchte ich noch angeben, dass wie dem Akt zu entnehmen ist und aus der heutigen Verhandlung hervorgeht, der BF zwar seine Mitwirkung am Dublin-Verfahren nicht extensiv betrieben hat, er aber doch immer wieder Anläufe zur Mitwirkung am Dublin-Verfahren getätigt hat und jedenfalls die Behörde ab dem Zeitpunkt einer möglichen Durchsetzung der Abschiebung nach Ungarn, über seinen Aufenthaltsort Bescheid wusste und ihn dort jederzeit erreichen konnte. Offensichtlich ist dies aber bis zu seiner Festnahme und Inschubhaftnahme nicht geschehen. Ich halte daher die Inschubhaftnahme als ultima-ratio-Maßnahme in diesem Fall für unverhältnismäßig."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljähriger algerischer Staatsangehöriger; seine Identität steht nicht fest. Er bringt keine Identitätsdokumente in Vorlage. Er verwendet absichtlich auch die unzutreffenden Identitäten XXXX und XXXX, geb. XXXX, XXXX oder XXXX und gab sich wider besseres Wissen im Asylverfahren als Minderjähriger aus, indem er sich um acht Jahre jünger machte, dies ausdrücklich um die Abschiebung nach Ungarn zu verhindern. Er wurde in Ungarn und Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und stellte einen Asylantrag in Ungarn, bei dem er falsche Angaben zur Person tätigte. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich erst vier Monate nach der Einreise aus dem Stande der Festnahme, nachdem er bereits betreffend ein Strafverfahren in Österreich Kontakt mit den Behörden gehabt hatte.
Ungarn stimmte mit Schreiben vom 03.05.2016, eingelangt am 04.05.2016, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Österreich teilte Ungarn am 01.06.2016 mit, dass sich die Überstellungsfrist auf Grund der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft auf zwölf Monate verlängerte. Der Beschwerdeführer wurde am 23.02.2016 im Stande der Untersuchungshaft niederschriftlich im Asylverfahren einvernommen. Er suchte nach der Haftentlassung am 09.09.2016 das Bundesamt am 04.10.2016 von sich aus auf; der dabei ausgehändigten Ladung für den 12.10.2016 kam er nicht nach. Der Ladung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.10.2016 für den 13.10.2016 kam der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an der Befolgung der Ladungen aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen wäre.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.12.2016 wegen der Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Verfahrens gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Österreich leitete am 19.12.2016 das Verfahren zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ein.
Der Beschwerdeführer verfügte bis 06.10.2016 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet außerhalb von Haftanstalten. Bei seiner Meldeadresse handelt es sich um eine Wohngemeinschaft, wobei der Beschwerdeführer keinen Schlüssel zur Wohnung hat. Er hält sich zeitweise an dieser Adresse auf, zeitweise an der Adresse seiner Freundin XXXX. Der Beschwerdeführer ist ledig und für niemanden obsorgepflichtig. Er war zu keinem Zeitpunkt in Österreich legal erwerbstätig und ist zweifach vorbestraft. Der Beschwerdeführer bezog in Österreich keine Grundversorgung. Er wird vom seinem sozialen Umfeld erhalten. Er ist nicht ausreisewillig und war seit seiner Enthaftung aus der Strafhaft auf Grund rechtlich unzutreffender Beratung der Ansicht, in Österreich bleiben zu dürfen, wenn er bis April 2017 "brav" sei.
Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Er befindet sich seit 17.12.2016 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.
Die Angaben zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Fehlen von Identitätsdokumenten und den Angaben des Beschwerdeführers sowie betreffend sein Alter aus den Angaben von Interpol Algerien. Die Angaben zu seinen Alias-Identitäten ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Aussagen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer in Ungarn falsche Angaben zur Person tätigte, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Ungarns vom 03.05.2016 und den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.
Die Angaben zum Asylverfahren ergeben sich aus dem vorliegenden Akt. Dass der Beschwerdeführer den Ladungen am 12. und 13.10.2016 unentschuldigt nicht nachkam, ergibt sich zunächst daraus, dass sich die Krankmeldung nicht im Verwaltungsakt befindet und auch nicht verzeichnet ist, dass der Beschwerdeführer der Polizei gegenüber beim Ladungsversuch angegeben habe, aus Gesundheitsgründen nicht erscheinen zu können. Weiters ergibt sich dies daraus, dass sich in den von der Zeugin vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers weder die Krankmeldung noch die Verschreibung der Medikamente oder (abgesehen von einer handschriftlichen Notiz, er sei am 13.10.2016 krank gewesen - vom Termin am 12.10.2016 wird nicht gesprochen) ein anderer Hinweis findet, der dieses Vorbringen stützt (der Beschwerdeführer hat hierin zB Wegbeschreibungen zu allen Institutionen, die er aufsucht, aber nicht zu einem Arzt), aber auch aus den widersprüchlichen Daten im Kanzleisystem der Rechtsberaterin (auch diese konnte die Krankmeldung nicht vorlegen), ob der Beschwerdeführer kurz nach dem 12.10.2016 tatsächlich bei der Rechtsberaterin gewesen sei, die die Krankmeldung nicht an das Bundesamt geschickt habe, weil in der Zwischenzeit der Bescheid ergangen sei, ob er am 17.10.2016 die Rechtsberaterin aufgesucht, die Krankmeldung angekündigt, am 18.10.2016 vorgelegt und diese sehr wohl zwecks Anberaumung eines neuen Einvernahmetermins an das Bundesamt übermittelt worden sei oder ob die Rechtsberaterin erst am 24.11.2016 vom negativen Bescheid erfahren und deshalb keine Beschwerde erhoben habe.
Die Angaben zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und den Angaben der Zeugin, die Feststellungen zu seinen Meldungen aus dem Zentralen Melderegister, die Negativfeststellung zum Bezug von Grundversorgung aus dem GVS-System, die Vorstrafen des Beschwerdeführers aus dem Strafregister. Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers und seinen Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung, insbesondere insofern, als er auf den Vorhalt, dass seine Beteuerung, freiwillig auszureisen unglaubwürdig sei, angab, dass er alles sage, nur damit er aus der Haft entlassen werde.
Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auf Grund rechtlich unzutreffender Beratung der Auffassung war, in Österreich bleiben zu dürfen, wenn er bis April 2017 "brav" sei, ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber der belangten Behörde und in der hg. mündlichen Verhandlung.
Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 17.12.2016.
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu I.AI.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft
1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).
Der Beschwerdeführer ist als Algerier Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Daher ist die Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.
2. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Da der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die Zustimmung Ungarns bereits vor der Verhängung der Schubhaft datieren, sind die Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 1 und UA 2 Dublin III-VO nicht anwendbar. Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf Fälle anwendbar, in denen die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft waren: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.
3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
3.1. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG; das Beschwerdevorbringen geht somit, soweit es sich auf das Erkenntnis des deutschen Bundesgerichtshofes und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Nichthinreichen des Rückgriffs auf in der Judikatur entwickelte Kriterien zur Umsetzung des Art. 2 lit. n Dublin III-VO bezieht (dt. BGH 26. Juni 2014, V ZB 31/14; VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075; 24.03.2015, Ro 2015/21/0003; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077), sohin ins Leere.
Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
3.2. Die belangte Behörde führte zur Frage der Fluchtgefahr
Folgendes aus:
"Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien 1, 3 und 9. Es bestehe gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung und er sei dieser entgegen illegal im Bundesgebiet verblieben. Er sei gemeldet, habe aber keinen Zugriff zu seiner Unterkunft. Er könne die Wohnung nicht betreten, da er keinen Schlüssel besitze und wäre in diesem Fall an der angegebenen Adresse für die Behörde nicht greifbar. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er sich nach illegaler Einreise widerrechtlich im Bundesgebiet aufhalten und bis zuletzt dieses Verhalten nicht einsehen habe wollen. Er sei bereits im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden. Er gebe an, eine Freundin zu haben, die er bald heiraten wolle, habe jedoch keine Schritte hierzu gesetzt und müsse diese Angabe als Schutzbehauptung gewertet werden. Selbst wenn dem so wäre, begründe dieser Umstand allein keine Aufenthaltsrecht. Es stehe ihm frei, sich mit seiner Freundin nach Ungarn zu begeben. Aufgrund seiner Illegalität habe er keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Seine Existenzmittel reichen nicht aus, um längerfristig für seinen Unterhalt zu sorgen und auch seine Wohnsituation sei nicht gesichert. Eine aufrechte Meldung allein begründe ebenso wenig einen Aufenthalt in Österreich, zumal der Zugang zu der Wohnung in seinem Fall nicht gesichert sei. Er habe keinen ständigen Zutritt und sei deshalb für die Behörde nicht greifbar. Es sei daher in seinem Fall von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden gezeigt habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge über keinen geregelten Unterkunftsort in Österreich. Es bestehen weder familiäre noch private Bindungen. Er gebe an, eine Freundin in Österreich zu haben, was jedoch als Schutzbehauptung gewertet werden müsse. Seine vorhandenen Barmittel reichen nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Es bestehe daher sehr wohl ein großes Risiko, dass er im Fall der Entlassung untertauchen und im Verborgenen seinen illegalen Aufenthalt fortsetzen werde, zumal er sein Verhalten nicht einsehe. Dieses Verhalten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er vermeiden wolle, dass er zukünftig für die Behörde greifbar sei."
Dem entgegnet die Beschwerde zunächst, dass eine einzelfallbezogene Interessenabwägung im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt worden sei. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, bei der Anordnung der Schubhaft im vorliegenden Fall gerade die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid bestehe in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. Eine solche Vorgangsweise ist nach der Judikatur des VwGH rechtswidrig (vgl. VwGH 08.06.2006, 2003/01/0506) und widerspreche dem Prinzip, dass die Verhängung der Schubhaft über einen Asylwerber nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen dürfe.
Auf Grund der Ausführungen im angefochtenen Bescheid steht aber fest, dass die belangte Behörde diese Ausführungen gerade nicht textbausteinartig als Standardmaßnahme gegen einen Asylwerber im Dublin-Verfahren verhängte, sondern im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen auf Grund des individuellen Vorverhaltens und dem Verfahrensstand im Fall des Beschwerdeführers.
Abgesehen davon leide der angefochtene Bescheid, so die Beschwerde, an einem wesentlichen Begründungsmangel: Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar die gesetzlichen Bestimmungen an, unter anderem auch die Kriterien für "Fluchtgefahr" gemäß § 76 Abs. 3 2 1, Z 3 und Z 9 FPG. Jedoch sei eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen worden, indem in der Begründung nicht angeführt werde, welche der in § 76 Abs. 3 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Dadurch erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unionsrechtswidrig, da Art 2 lit n der Dublin lll-VO verlangt werde, dass die herangezogenen Haftgründe auf objektiven Kriterien basieren, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes - in Bezug auf Art. 2 lit. n der Dublin lll-VO festgestellt, dass dies bedeute, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden mussten. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend ist, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar seien bzw. eine Fluchtgefahr begründen. Dies sei von der belangten Behörde jedoch unterlassen worden. In der gesamten Begründung werde kein Bezug zu einem der Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG hergestellt. Dass der Beschwerdeführer von Italien [gemeint wohl: Ungarn] illegal nach Osterreich eingereist sei, stellt kein Kriterium für Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG dar. Dieser Begründungsmangel stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die belangte Behörde habe die Rechtsfrage gemäß § 60 AVG klar und übersichtlich zusammenzufassen gehabt. Diese Begründungsplicht betreffe auch Mandatsbescheide (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 418; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 58 Rz 25). Eine Begründungspflicht ergebe sich darüber hinaus explizit auch aus Art 9 Abs. 2 der Aufnahme-RL. Auch aus diesem Grund erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Sei der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so müsse dies auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).
Es liegt jedoch kein Begründungsmangel vor, da die Begründung des angefochtenen Bescheides klar ist: Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die belangte Behörde durch die Ausführung, gegen den Beschwerdeführer liege eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor, das Kriterium der Z 3 - Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - erfüllt erachtet, ebensowenig, dass sich die Ausführungen zu der Beziehung zu seiner Freundin und zu seiner Wohnung sowie zur Nichterwerbstätigkeit und den fehlenden Existenzmitteln auf das Kriterium der Z 9 - Grad der sozialen Verankerung, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes - beziehen und die übrigen Ausführungen auf das Kriterium der Z 1.
Weiters führt die Beschwerde aus, der belangten Behörde sei vorzuwerfen, den maßgeblichen Sachverhalt zur Bestimmung, ob eine erhebliche Fluchtgefahr und somit ein Sicherungsbedarf vorliege, nicht ermittelt zu haben. Die belangte Behörde gehe teilweise von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen und Feststellungen aus, aufgrund derer sie offenbar das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes als gegeben erachte.
Worin diese Ermittlungsmängel konkret liegen sollen, ist der Beschwerde nicht entnehmbar. Soweit die Beschwerde die Einvernahme der Freundin als Zeugin beantragt, ist der belangten Behörde schon aus dem Grund nicht vorzuwerfen, dass sie die beantragte Zeugin nicht hörte, weil der Beschwerdeführer weder den Nachnamen noch die Adresse der Zeugin der belangten Behörde bekannt gab, sondern vielmehr deren Daten verschleierte.
3.3. Die Annahme der belangten Behörde dass Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vorliegt, trifft zu:
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist für die Annahme von Fluchtgefahr beachtlich, ob gegen den Fremden eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht.
Hiezu führt die Beschwerde aus, dass es zwar richtig sei, dass eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer bestehe, die Abschiebung nach Ungarn sei aber aus den genannten Gründen gar nicht durchführbar.
Dem kann nicht beigetreten werden: Mit Bescheid vom 13.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.10.2016, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung verhängt und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs am 28.10.2016, sohin weniger als zwei Monate vor der Verhängung der Schubhaft in Rechtskraft. Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019); die weitwendigen, im Punkt I.2.3. wiedergegebenen Ausführungen zur Frage, ob eine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darstellen, hätten im Verfahren zur Erlassung des Bescheides oder in einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2016 geltend gemacht werden können (sowohl im Zulassungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben), sind aber nicht Gegenstand des hg. Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides; ihnen steht die Rechtskraft des Bescheides vom 13.10.2016 entgegen. Auch ein dem Erkenntnis VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091, vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht im Entferntesten vor.
3.4. Auch die Annahme der belangten Behörde, dass Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vorliegt, wonach Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen steht, trifft zu:
Dazu führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer in einer Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin namens XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, lebe. Am 10.12.2016 hätten der Beschwerdeführer und seine zum Islam konvertierte Lebensgefährtin traditionell in einer Moschee geheiratet. Der Beschwerdeführer und seine Freundin würden auch standesamtlich heirateten und in Zukunft im gemeinsamen Haushalt leben wollen. Der Beschwerdeführer könne also bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen und wäre auch bereit, sich dort melderechtlich zu registrieren. Zum Beweis dieses Vorbringens beantrage der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer über keine hinreichenden Existenzmittel verfügt, sondern von seinem sozialen Umfeld erhalten wird, und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist unbestritten.
Auch mit dem Vorbringen zur Freundin in der Beschwerde vermag diese keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, da der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber einen falschen Namen der Lebensgefährtin (dass er mit zwei unterschiedlichen Frauen liiert sei, gab er nie an) - XXXX statt XXXX - angab und im Gegensatz zur Beschwerde, in der er ihre korrekte Adresse anführte (XXXX), der belangten Behörde nur vage mitteilte, in welchem Teil von Wien sie wohnt (drei Straßenbahnstationen mit der Linie XXXX von der XXXX entfernt). Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie diese Ausführungen als Schutzbehauptung wertete.
Dies trifft aber auch betreffend die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Wohnsitz vor der belangten Behörde zu, da er der Behörde gegenüber angab, in der XXXX (gemeint wohl: XXXX) zu wohnen, aber in der XXXX gemeldet war und auf den Vorhalt dieses Widerspruchs durch die belangte Behörde nur angab, im XXXX zu wohnen. Schon aus diesem Grund kann vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch über keinen Wohnungsschlüssel verfügt und dies der Behörde gegenüber angab, der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie diese Angaben als Schutzbehauptungen wertete.
Die belangte Behörde führe, so die Beschwerde, in ihrer Begründung aus, dass der Beschwerdeführer keinen Zugriff zu seiner Unterkunft habe, da er keinen Schlüssel habe, und daher in diesem Fall an der angegebenen Adresse für die Behörde nicht greifbar sei. Dies sei jedoch nachweislich unrichtig, da der Beschwerdeführer jederzeit Zugang zu seiner Unterkunft habe, wie er auch in der Einvernahme vom 17.12.2016 ausgeführt habe (Bescheid, S. 3: "wir haben 2 Schlüssel die wechseln wir untereinander ab". "Ich gehe und läute an die machen mir die Tür auf, es ist wie eine WG die machen mir die Tür auf.").
Dass der Beschwerdeführer trotz Meldeadresse für die Behörde nicht greifbar ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer zwei Ladungen nicht befolgte, obwohl er sogar durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich an seiner Adresse geladen wurde und sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers, als auch der Zeugin klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit der islamischen Eheschließung den Großteil der Zeit in ihrer Wohnung verbringt, dort aber nicht gemeldet ist und diese Adresse der belangten Behörde gegenüber zu verschleiern suchte.
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Privatlebens nur um Schutzbehauptungen handeln würde, so sei der Beschwerde zufolge zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien, da diese Umstände bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen (VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233; VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Diese Judikatur sei im vorliegenden Fall einschlägig. Auch der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sei der Beschwerdeführer etwas länger als ein Jahr in Österreich aufhältig. Gerade in seinem Fall könne die mangelnde soziale Verankerung für sich genommen daher keine Fluchtgefahr begründen.
Der Beschwerdeführer befand sich jedoch nie in Grundversorgung, die eine typischerweise bei Asylwerbern fehlende soziale Integration im Bundesgebiet (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; 07.02.2008, 2007/21/0402; 18.02.2009, 2006/21/0261) und Mittellosigkeit (VwGH 29.04.2008, 2007/21/0079) aufwiegen könnte.
3.5. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr weiters auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach Fluchtgefahr vorliegt, wenn der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Dem hält die Beschwerde entgegen, dass selbst wenn man dem Beschwerdeführer eine Ausreisewilligkeit unterstellen könnte, darauf hinzuweisen sei, dass dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfes darstelle (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). In einem früheren Verfahrensstadium brauche es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432) besonderes ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, um die Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen. Dies sei insbesondere deshalb nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer von sich aus den Kontakt zur GVS-STELLE DER NÖ LANDESREGIERUNG gesucht habe.
Das Beschwerdevorbringen trifft nicht zu: Der Beschwerdeführer suchte zwar von sich aus das Bundesamt am 04.10.2016 auf, kam jedoch den beiden darauffolgenden Ladungen nicht nach, weshalb dieses Vorbringen die Annahme der belangten Behörde, es bestehe Fluchtgefahr, nicht erschüttern kann.
Auch im Übrigen trifft die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer umgehe oder verhindere die Abschiebung, zu: Bereits vor seinem Asylverfahren lebte der Beschwerdeführer vier Monate lang im Verborgenen und gab falsche Identitäten und Geburtsdaten an, um - wie er ausdrücklich angibt - eine bessere Behandlung in Österreich zu erlangen und die Abschiebung zu verhindern. Nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens kam er der Ausreiseverpflichtung nicht aus eigenem nach, sondern verblieb entgegen der rechtskräftigen Anordnung der Außerlandesbringung unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er ging in Österreich eine Ehe nach traditionellem muslimischen Ritus mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein, dies offensichtlich in der Annahme, dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Seit der traditionellen muslimischen Eheschließung lebte der Beschwerdeführer hauptsächlich bei seiner Gattin, meldete dort aber keinen Wohnsitz an. Vielmehr versuchte er der belangten Behörde gegenüber, Namen und Wohnsitz seiner Freundin zu verheimlichen. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor dem Hintergrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass er die Abschiebung umgeht oder behindert.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen lag zwei Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens auch kein "frühes Verfahrensstadium" vor, sondern vielmehr ein abgeschlossenes Verfahren und eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, was die Fluchtgefahr nicht schmälert, sondern vielmehr verstärkt.
3.6. Die Verhängung von Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung setzt das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr voraus.
Dazu führt die Beschwerde aus, dass bereits zur Vorgängerverordnung (Dublin II) der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass bei Fällen mit Dublin-Bezug Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen dürfe (vgl VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde (vgl. zB BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1). Wie nachfolgend dargestellt werde, lägen derartige besondere Umstände, die eine solche Ausnahmesituation begründen würden, gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nie vorgehabt, sich seinem Asylverfahren in Österreich zu entziehen. Nach Entlassung aus der Strafhaft habe sich der Beschwerdeführer auch umgehend um eine behördliche Meldung gekümmert. Seit 06.10.2016 sei der Beschwerdeführer nun in XXXX, gemeldet und habe auch dort gewohnt. Seit 06.10.2016 sei der Beschwerdeführer daher für die Behörden immer greifbar. Der Beschwerdeführer sei in Österreich sozial verankert und sei traditionell mit der zum Islam konvertierten österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, verheiratet. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ließen sich daher keine Fluchtgefahr ableiten, jedenfalls nicht in dem von der Dublin lll-VO geforderten erheblichen Ausmaß. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen einer Fluchtgefahr insbesondere mit der angeblichen Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei und über keine finanziellen Mittel verfüge. Eine fehlende familiäre und soziale Verankerung im Bundesgebiet sowie der Mangel an finanziellen Mitteln und der Umstand, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfüge, stellten aber keine derartigen besonderen Umstande dar, die eine derartige Ausnahmesituation begründen würden, da diese in einer Fallkonstellation nach der Dublin lll-VO geradezu typischerweise vorliegen (vgl. auch BVwG 01.09.2015, W137 2113370-1). Diese Umstände können die Verhängung der Schubhaft in einem "Dublin-Fall" nicht rechtfertigen, Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten. Exemplarisch wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2015 zur Zahl W137 2108591-1 verwiesen:
"Überdies liegen zwar einige der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es wird allerdings im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise ausgeführt, warum diese für den konkreten Fall eine "erhebliche Fluchtgefahr" indizieren sollten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin III- VO (Art. 28 Abs. 1 und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefallen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestande zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittel, "bloße" Unwilligkeit zur Ausreise) sind diese nicht geeignet, eine "erhebliche Fluchtgefahr" zu begründen. Auch zum Entscheidungszeitpunkt ist eine, sich aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr (noch) nicht gegeben."
Dasselbe gelte, so die Beschwerde für den Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei. Vielmehr müsse es zu einem aktiven Tun oder einem bewussten Unterlassen kommen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutliche, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen (vgl. BVwG 08.09.2015, W137 2113687-1).
Wie bereits dargetan, nahm die belangte Behörde eine Beurteilung des Einzelfalles vor. Dass der Beschwerdeführer nie vorgehabt habe, sich seinem Asylverfahren in Österreich zu entziehen, geht nach zwei versäumten Ladungen ins Leere. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bis drei Wochen nach der Entlassung aus der zweiten Strafhaft seinen gesamten Aufenthalt auf freiem Fuß im Verborgenen verbrachte und nur aus dem Stande der Haft einvernommen werden konnte (er stellte auch den Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Festnahme), steht dem auch die Begründung einer Meldeadresse - ungeachtet dessen, dass sich aus der Zeugenaussage nunmehr ergibt, dass sich der Beschwerdeführer die meiste Zeit an der Adresse seiner Freundin aufhält, die er gegenüber der Behörde noch zu verschleiern suchte - nicht entgegen, da er diese, wie in der mündlichen Verhandlung klar zu Tage trat, in der Meinung begründete, nicht nach Ungarn ausreisen und nur bis April "brav sein" zu müssen, um in Österreich bleiben zu können. Nach der Festnahme musste dem Beschwerdeführer jedoch klar sein, dass ihm ein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht ermöglicht werden sollte, weshalb der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entziehen werde (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008721/0588). Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, bestätigte er in der hg. mündlichen Verhandlung. Seine ebenfalls getätigte Aussage, er werde freiwillig ausreisen, relativierte er durch seine Einlassung, er sage alles, nur um enthaftet zu werden. Soweit die Beschwerde ein bewusstes Unterlassen, das eine klares Desinteresse an der Verfahrensführung in Österreich verdeutlicht, im Verhalten des Beschwerdeführers vermisst, ist abgesehen von den beiden versäumten Ladungen und des - abgesehen von Haftzeiten - über einjährigen Aufenthalts im Verborgenen auf die Asylantragstellung vier Monate nach Einreise aus dem Stande der Festnahme, obwohl der Beschwerdeführer zuvor bereits in Österreich in Strafhaft war, zu verweisen (vgl. VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230; 24.10.2007, 2006/21/0239). Was das bewusste Tun anbelangt, dass die Beschwerde im Verhalten des Beschwerdeführers ebenfalls nicht erkennt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer drei verschiedene Identitäten verwendet, die Asylantragstellung in Ungarn bestritt und sich in Österreich absichtlich falsch als Minderjähriger ausgab, um die Verfahrenszulassung in Österreich zu erwirken (VwGH 22.11.2007, 2006/21/0387; 24.10.2007, 2006/21/0045; 24.10.2007, 2006/21/0267).
In seinem Fall ist daher "in einem erhöhten Grad" zu befürchten, dass er untertauchen und der Überstellung nicht zur Verfügung stehen werde (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 2007/21/0261). Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers liegt vor dem Hintergrund der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr vor.
4. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.
§ 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird.
Die Beschwerde führt aus, dass die belangte Behörde im Sinne des "ultima ratio-Prinzips" verpflichtet gewesen wäre, konkret die weitere Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG anstatt der Schubhaft zu prüfen. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, warum der Beschwerdeführer einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme nicht nachkommen würde. Gegen den Beschwerdeführer wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gemäß § 77 Abs. 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen hätten. So stünden für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX, oder an der Adresse XXXX, zur Verfügung. Der Beschwerdeführer könne auch bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen und wäre auch bereit, sich dort melderechtlich zu registrieren und einer periodischen Meldeverpflichtung und allen sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Die angesprochenen gelinderen Mittel hätten auch in Kombination verhängt werden können bzw. hätte gemäß § 77 Abs. 5 FPG der Beschwerdeführer auch angewiesen werden können, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Es sei nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht herangezogen habe. Festgehalten werden solle auch, dass bislang über den Beschwerdeführer noch kein gelinderes Mittel angewendet worden sei. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima ratio sein sollte, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen. Der Beschwerdeführer hätte einem gelinderen Mittel Folge geleistet. Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft habe, sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. In einem vergleichbaren Fall habe das Bundesverwaltungsgericht aktuell ausgesprochen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend anzusehen sei, vgl. BVwG 171 2124161-1/5E vom 08.04.2016:
"Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet. Die in § 77 Abs. 3 Z 1-3 vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer. Der Beschwerdeführer hat auch in der Vergangenheit mit Ausnahme eines Meldevergehens nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet hat."
Dieser Vergleich trifft nicht zu, da dem Beschwerdeführer nicht nur ein Meldevergehen zur Last liegt, sondern er über ein Jahr im Verborgenen lebte, zwei Ladungen nicht nachkam und der Beschwerdeführer bislang nicht nur gegen melderechtliche Bestimmungen, sondern auch gegen Strafgesetze verstieß, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte; hinzu kommen die Falschangaben zu Identität und Alter, um eine bessere Behandlung zu erlangen und die Abschiebung zu verhindern. Weiters gründete die belangte Behörde das Nichthinreichen gelinderer Mittel zutreffenderweise darauf, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber bei der Einvernahme seinen Wohnsitz verschleierte, weshalb davon auszugehen sei, dass er eine Entlassung dazu benützen werde, unterzutauchen. Schließlich führte die belangte Behörde aus, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung schon aus auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht käme; auch das trifft zu.
Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne.
5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die Überstellungsfrist ist auf Grund der Mitteilung Österreichs an Ungarn am 01.06.2016, dass sich die Überstellungsfrist haftbedingt auf zwölf Monate verlängert, noch nicht abgelaufen. Ein VwGH 19.06.2008, 2007/21/0509, vergleichbarer Sachverhalt liegt sohin nicht vor.
Für die Verhängung von Schubhaft wird nicht gefordert, dass es mit Sicherheit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zu einer Abschiebung kommen wird (VwGH 26.08.2010, 2007/21/0385). Wesentlich ist nur, ob bei Beginn der Schubhaft bereits absehbar ist, dass ein Abschiebehindernis besteht, das nicht innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu beseitigen ist. In diesen Fällen soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582; 23.10.2008, 2006/21/0128). Gleiches gilt auch für den Unionsrechtssetzer im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO. So kann auch Schubhaft zur Sicherung der Überstellung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Anders als in den Fällen, in denen auf Grund der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts infolge nicht vorliegender aktueller Länderberichte (vgl. BVwG 27.08.2015, W 125 2111611-1) nicht mit der Erlassung einer durchführbaren Anordnung der Außerlandesbringung innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen war (vgl. BVwG 24.03.2016, W112 2123241-1), liegt im Fall des Beschwerdeführers eine rechtskräftige durchführbare Anordnung der Außerlandesbringung vor.
Wie sich aus dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2016, W125 2136124-1, ergibt, verweigert Ungarn die Rückübernahme von Asylwerbern nicht generell:
"Auf Basis der zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sachlage kann eine solche notorische gänzliche Negierung der Aufnahmebereitschaft Ungarns jedoch nicht angenommen werden und ist eine solche auch im seitens des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, zumal es, wie beweiswürdigend dargelegt, auch innerhalb der letzten Monate zu Überstellungen - wenn auch in geringem Ausmaß und möglicherweise unter Differenzierung zwischen verschiedenen "Fallkonstellationen" [zu letzterem Punkt ließ sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine abschließende, belastbare Feststellung treffen] - gekommen ist und sohin nicht generell ex ante davon ausgegangen werden kann, dass eine Überstellung nach Ungarn binnen der sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht möglich sein wird. Im Verfahrensverlauf haben sich insbesondere auch keine ausdrücklichen Hinweise darauf ergeben, dass in der Praxis überhaupt keine Überstellungen von über Griechenland nach Ungarn eingereisten Personen erfolgen würden, respektive keiner der durchgeführten Überstellungen eine derartige Sachverhaltskonstellation zugrunde gelegen hat (obzwar diesbezüglich auch keine positive Feststellung erfolgen konnte)."
Entgegen dem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem eben angeführten Erkenntnis mangels Überstellbarkeit des Beschwerdeführers den zurückweisenden Asylbescheid behoben und das Verfahren dadurch in Österreich zugelassen habe, ist dieser Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen: Anders als in dem von der Beschwerde herangezogenen Erkenntnis stimmte Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht durch Verfristung, sondern ausdrücklich zu und lehnte auch im Rahmen der Vereinbarung der Überstellungsmodalitäten die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht ab.
Soweit sich die Beschwerde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, 22.07.2016, W117, 212988-1, bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Erkenntnis auf Grund der damaligen Umstände erging und sich die maßgebliche Sachlage seither wesentlich änderte; diesbezüglich ist aktuell zB auf das Erkenntnis derselben Gerichtsabteilung, 29.12.2016, W117 2143073-1, zu verweisen.
Im Schreiben vom 03.05.2016 führte Ungarn aus, dass am angegeben Grenzübergang bis zu sechs Personen täglich übernommen würden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass mit der Überstellung des Beschwerdeführers nicht tatsächlich gerechnet werden könnte.
6. Die belangte Behörde führt das Verfahren zügig: Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2016 in Schubhaft genommen. Am ersten folgenden Werktag ersuchte das Bundesamt um die Durchführung der Überstellung. Die Schubhaft dauerte bisher elf Tage lang. Auch die Dauer der Schubhaft ist sohin nicht unverhältnismäßig.
7. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
8. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vorliegenden durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Gesundheit des Beschwerdeführers, der raschen Verfahrensführung und der voraussichtlich kurzen Schubhaftdauer, waren die Erlassung des Schubhaftbescheides und die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig und rechtmäßig.
Zu I.A.II.) Fortsetzungsausspruch
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Zusätzlich zu den von der belangten Behörde herangezogenen Kriterien begründen im Falle des Beschwerdeführers auch folgende Umstände Fluchtgefahr:
Der Beschwerdeführer hat sich durch die zweimalige Missachtung von Ladungen dem Asylverfahren entzogen - er konnte nur im Stande der Haft niederschriftlich einvernommen werden - und auch dadurch am Asylverfahren nicht mitgewirkte, dass er falsche Angaben zur Identität und vor allem zu seinem Alter - er machte sich um acht Jahre jünger - tätigte; weiters trat er nicht von sich aus an die Behörden heran, sondern stellte den Antrag auf internationalen Schutz erst aus dem Stande der Festnahme, obwohl er während seines viermonatigen Aufenthalts zuvor bereits Behördenkontakt im Rahmen seines Strafverfahrens hatte (Z 3). Es steht auf Grund des Bescheides vom 13.10.2016 fest, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist (Z 6), und dass der Beschwerdeführer sowohl zur Frage, ob er in Ungarn einen Asylantrag stellte, als auch zur Frage, ob er voll- oder minderjährig ist, falsche Angaben machte (lit. a).
Auch Fluchtgefahr iSd Z 9 liegt weiterhin vor: Dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine traditionelle muslimische Ehe eingeht und angibt, sich in Österreich ein Leben aufbauen zu wollen, dokumentiert seine Ausreiseunwilligkeit. Diese Partnerschaft steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen, vielmehr ermöglicht sie dem - noch nie Grundversorgung bezogen habenden - Beschwerdeführer durch finanzielle Unterstützung einen weiteren Aufenthalt ohne Kontaktaufnahme mit den Behörden. Dies trifft auch das Beschwerdevorbringen, er könne sich bei ihr anmelden, zu, da sich aus den Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung ergibt, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit bei ihr aufhältig ist, nicht aber, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich bei ihr zu melden. Vielmehr verschleierte er noch vor der belangten Behörde Wohnsitz und Identität seiner Freundin. Auf Grund des persönlichen Eindrucks in der hg. mündlichen Verhandlung und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner bisherigen Annahme nicht im Bundesgebiet verbleiben kann, sondern der Gewissheit, die er erlangen musste, dass mit der Effektuierung der Außerlandesbringung tatsächlich zu rechnen ist, steht für das erkennende Gericht - auch, da er offen angibt, alles zu sagen, um aus der Haft entlassen zu werden - fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung der Überstellung nicht zur Verfügung stünde, sondern bis zum Ablauf der Überstellungsfrist im Mai 2017 untertauchen würde, um seinen Aufenthalt in Österreich fortsetzen zu können.
3. Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Zusätzlich von den von der belangten Behörde vorgebrachten Argumenten ist hiezu anzuführen, dass der Beschwerdeführer selbst während seines Asylverfahrens die Grundversorgung ausschlug und seinen Aufenthalt im Verborgenen verbrachte; umso weniger kann davon ausgegangen werden, dass er sich nun nach Abschluss seines Verfahrens für die Durchführung der Außerlandesbringung für die Behörde zur Verfügung halten würde. Die Begründung der Meldeadresse ist im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht auf eine "Läuterung" des Beschwerdeführers zurückzuführen, sondern, darauf, dass er - wie sich auch in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigte - davon ausging, dass er nur bis April 2017 unauffällig sein müsse, dann "mache" ihm sein Rechtsberater "ein neues Asyl". Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer nun, dass er umgekehrt wieder mit seiner Außerlandesbringung rechnen muss, einer Melde- oder Aufenthaltsverpflichtung nicht nachkommen würde.
4. Mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist weiterhin mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Zwar ist seit dem Beginn der Vereinbarung der Übernahmemodalitäten eine Woche vergangen, da jedoch die Weihnachtsfeiertage in diese Woche fallen, kann daraus keine Ablehnung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
5. Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund, das Verfahren wird weiterhin zügig betrieben. Dass die belangte Behörde nicht innerhalb einer Woche ab Einleitung des Verfahrens wegen einer Antwort Ungarns urgierte, erweckt (auch ungeachtet der Weihnachtsfeiertage) ob der Kürze dieser Frist keinen Bedenken. Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nicht bereits während seiner letzten Strafhaft organisiert worden sei, tut sie keine Rechtswidrigkeit dar, da zu diesem Zeitpunkt das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich noch offen war.
6. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft liegen daher vor.
Zu I.A.III. und II.A.) Antrag auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €
426,20 zu ersetzen.
4. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.A.I. und I.A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG mangelt. Die Rechtslage zu I.A.III. und II.A. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar, es besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt I.A.I. und I.A.II.
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