BVwG G312 2122939-1

G312 2122939-1Federal Administrative CourtJan 18, 2017

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Full text

BVwG G312 2122939-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2122939.1.00

Spruch

G312 2122939-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichteinnen Mag. Birgit KLÖCKL und Mag. Kerstin ISAK als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch XXXX, vom 09.03.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 26.02.2016, GZ: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 und 14.12.2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und festgestellt, dass Österreich für die Gewährung von Arbeitslosengeld im Sinne des § 44 AlVG zuständig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.12.2015 wurde der Antrag des XXXX (Im Folgenden: der Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 und § 46 Abs. 1 AlVG iVm. Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG)

L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt des BF in XXXX sei. Er besitze in XXXX ein Eigenheim, welches von seiner Gattin und seinem Sohn dauerhaft bewohnt werde, sein PKW sei in XXXX zugelassen und sein Handy in XXXX angemeldet. Da somit sein Wohnort und Lebensmittelpunkt in XXXX liege, sei für die Leistungsgewährung gemäß Artikel 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit. a GVO 883/2004 der Wohnmitgliedstaat zuständig.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 27.01.2016 von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF eingebrachte Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der BF seit mehreren Jahren in XXXX seinen Wohnsitz habe und seit 2003 bei der XXXX (im Folgenden: Firma A.) beschäftigt sei, von dieser Firma würden die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für den Antragsteller abgeführt. Der BF sei nicht nur überwiegend in Österreich aufhältig, sondern ausnahmlich des Urlaubes und an zwei bis drei Wochenenden des Jahres ständig in Österreich. Der Lebensmittelpunkt liege damit offensichtlich und augenscheinlich nicht in XXXX, daran ändere auch der Umstand nichts, dass er in XXXX ein Eigenheim besitze. Somit sei die Anwendung des Artikel 65 GVO 883/2004 nicht möglich und er beantrage die Aufhebung des Bescheides.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 26.02.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der BF XXXX Staatsbürger sei und einer Saisonbeschäftigung bei der Firma A. in XXXX nachgehe. Während seiner Beschäftigung bewohne er gemeinsam mit Arbeitskollegen ein Zimmer in XXXX, an dieser Adresse sei er seit 07.08.2015 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der BF kehre jedes 2. Monat nach XXXX zurück, dort lebe sein Frau und sein Sohn und sie würden gemeinsam ein Haus, welches in seinem Eigentum stehe, bewohnen. Er verfüge über einen Wohnsitz in XXXX, über einen in XXXX zugelassenen PKW und ein in XXXX angemeldetes Handy. Er verfüge in Österreich über keine sozialen und persönlichen Bindungen. Aufgrund seiner familiären Verhältnisse und Wohnverhältnisse liege sein Lebensmittelpunkt somit in XXXX, daher sei der Wohnsitzstaat XXXX für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig.

4. Mit Schriftsatz vom 08.03.2016 beantragte der BF durch seine rechtliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 11.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.10.2016 und am 14.12.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich mit seinem Rechtsanwalt teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF beantragte zuletzt am 18.12.2015 den Anspruch auf Arbeitslosengeld, dieser Antrag wurde mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

Am Antrag vom 18.12.2015 gab der BF als ordentlichen Wohnsitz XXXX an.

Der BF arbeitet seit vielen Jahren in Österreich, so vom 15.03.1994 bis 09.03.2003 bei der Firma XXXX, vom 11.04.2003 bis 30.09.2004 XXXX, vom 01.10.2004 bis 05.09.2014 XXXX, vom 13.10.2014 bis 18.12.2014, vom 12.01.2015 bis 19.03.2015, vom 03.08.2015 bis 17.12.2015 und vom 11.01.2016 bis 30.06.2016.

Der BF befindet sich seit 01.07.2016 in der Alterspension und ist ab Juni 2016 nach XXXX zurückgekehrt.

Der BF ist XXXX Staatsbürger, er hat in XXXX die Grundschule besucht und einen Kurs zum Spengler (9 Monate) absolviert. Er hat den Beruf als Spengler ca. 24 Jahre lang in XXXX ausgeübt, bevor er in Österreich zu arbeiten begonnen hat.

Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder, seine Tochter ist selbst schon verheiratet und sein Sohn studiert. Er bewohnt mit seiner Frau und seiner Familie (Sohn, Tochter und Schwiegersohn) ein Haus in XXXX. Das Haus hat eine Größe von 100 m2 und ist von einem Grundstück mit 8 Ar umgrenzt. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort in Österreich und seinem Wohnort in XXXX beträgt ca. 840 km. Für die Hinfahrt benötigt er ca. 10 - 11 Stunden. Wenn er Urlaub hatte, hat ihn seine Frau geholt oder er ist mit dem Bus gefahren. Man kann Busse telefonisch ordern. Diese kommen aus XXXX und fahren bis nach XXXX und wieder zurück, er konnte in XXXX zusteigen.

In Österreich wohnt der BF in einer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wohnung, die auch vom Dienstgeber bezahlt wird. Die Wohnung hat eine Größe von 40 m2 und besteht aus einem Schlafzimmer, Küche, Badezimmer und WC. Die Küche war voll ausgestattet, Betten und Kasten waren ebenfalls schon vorhanden, er hat den Tisch und die Sessel hineingekauft. Die Wohnung ist ca. 500 m vom Arbeitsplatz entfernt, dorthin fährt er mit dem Firmen-PKW.

In seiner Freizeit in Österreich geht der BF spazieren, fährt Rad und wäscht seine Wäsche.

Die vom BF ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse, denen der BF in Österreich nachgeht, stellen keine befristeten, saisonalen Dienstverhältnisse dar.

Der BF ist während seiner Beschäftigung zu Ostern und Weihnachten nach XXXX gefahren, sowie manchmal an den Wochenenden, zB wenn etwas zu erledigen war, das kam 2x im Jahr vor.

Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit, also auch während der Beschäftigung in Österreich, immer in XXXX und hat diesen nicht während der Beschäftigung in den Beschäftigungsstaat verlegt. Der BF ist während seiner Beschäftigung nicht zumindest wöchentlich zu seiner Familie nach XXXX gefahren. Der BF ist daher Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger) im Sinne des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und hat ein Wahlrecht (Wahlrecht des Wohnsitzes).

Der BF hat seinen Wohnsitz (nicht Lebensmittelpunkt iSd GVO 883/2004) nach Beendigung der Beschäftigung in Österreich nicht zurück nach XXXX verlegt, dies indizieren einerseits die dauerhaften Beschäftigungsverhältnisse sowie seine Angaben, dass er seinen Wohnsitz erst zum Zeitpunkt seiner Pensionierung wieder nach XXXX verlegt hat.

Für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist - mangels Rückkehr des BF vom Beschäftigungsstaat in seinen Wohnsitzstaat - Österreich zuständig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.3. So hat der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich bei der Antragstellung erklärt, dass er sich während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit überwiegend an seinem Wohnsitz in Österreich aufhalten werde. In Österreich bewohne er ein Zimmer. Die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in Österreich und seinem Wohnsitz in XXXX betrage 860 km. In Österreich verfüge er über ein Handy. Seine Ehegattin und seine Kinder bewohnen in XXXX ein Haus.

2.4. In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF, dass er nach Österreich gekommen sei, weil die Forma Vogel - bei der er in XXXX beschäftigt gewesen sei - ihn nach Österreich entsandt hatte, er habe keine Wahl gehabt. Die Firma hat sich um das Visum gekümmert. Er arbeite seit 21 Jahren in Österreich, die Hälfte davon bei der Firma Vogel, diese ist jedoch in Konkurs gegangen und es sei eine neue Firma gegründet worden, von dieser sei er übernommen worden. Sein Dienstverhältnis war unbefristet.

2.5. Zu seiner Wohnsituation in Österreich befragt, erklärte der BF, er wohne in einer Wohnung, die aus einem Zimmer, einer Küche, einem Bad und einem WC bestehe. Diese Wohnung werde ihm von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Die Wohnung war überwiegend möbliert, manche Sachen habe er sich selbst gekauft, wie Tisch und Sessel.

2.6. Zu seiner Wohnsituation in XXXX befragt, erklärte er, dass er in XXXX ein Haus mit einer Größe von 100m2 besitze, dabei sei ein Grund von 8 Ar. Er lebe dort mit seiner Frau, seinem Sohn, seiner Tochter und seinem Schwiegersohn. Das Haus sei von ihnen selbst gebaut worden, seine Frau habe von ihrer Firma einen Kredit erhalten, ansonsten wäre immer weitergebaut worden, wenn wieder Geld zur Verfügung gestanden sei.

Zu Frage, wie oft er während der Beschäftigung zu seiner Familie gefahren ist, erklärte der BF, dass er seine Familie fix zu Ostern und zu Weihnachten besuche, wenn er Urlaub habe, und wenn etwas zu richten gewesen wäre, so 2 Mal pro Jahr.

2.7. Zur Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in Österreich und seinem Wohnsitz in XXXX befragt, erklärte der BF, dass ca. 860 km Entfernung zwischen den beiden Wohnsitzen bestehe, er keinen eigenen PKW habe, sondern mit dem Bus fahre oder seine Frau ihn hole.

Der BF bekräftigt, dass er erstmals Probleme bei der Beantragung von Arbeitslosengeld hatte, zudem sei sein Antrag auf Arbeitslosengeld in XXXX mit Bescheid abgelehnt worden, da der Beschäftigungsstaat, also Österreich, zuständig sei.

2.8. Zu seinem Lebenslauf befragt, gab der BF an, dass er in XXXX 8 Jahre Grundschule besucht habe, und dann eine 9monatige Ausbildung zum Spengler absolviert habe. In XXXX habe er ca. 24 Jahre als Spengler gearbeitet, in Österreich 21 Jahre lang.

Auf die Frage, ob er in Österreich noch andere Verwandte oder Bekannte habe, erklärte der BF, dass er mit Arbeitskollegen seine Zeit verbringe.

Der BF erklärte außerdem, dass er nach Beendigung des letzten Dienstverhältnisses (30.06.2016) nach XXXX zurückgekehrt ist, da er seit 01.07.2016 in Alterspension ist.

2.9. Insgesamt hat der BF in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Seine Erklärungen zu den seinen Wohnverhältnissen und den Pendelbewegungen waren schlüssig und nachvollziehbar.

Jedoch sprechen gegenständlich im konkreten Fall mehrere Gründe für die Annahme des Lebensmittelpunktes in XXXX. Einerseits die Tatsache, dass der BF seine Familie in XXXX zurückgelassen hat, er bis dato nur 21 Jahre in Österreich und 24 Jahre in XXXX gearbeitet hat. Auch die Tatsache, dass er in Österreich eine vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wohnung bewohnt, in XXXX ein Haus im Eigentum besitzt, zeigt eine viel intensivere Beziehung zu XXXX als zu Österreich.

Aus der Gesamtsicht gesehen wird gegenständlich aufgrund des Lebensmittelpunktes des BF in XXXX, der geringen Pendelbewegung zwischen Österreich als Beschäftigungsstaat und XXXX als Wohnsitzstaat der BF als Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger) mit Wahlrecht des Wohnorts gewertet.

Glaubhaft war zudem, dass der BF nach Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht in den Wohnsitzstaat zurückgekehrt ist, unter anderem, da er eine Wohnung bewohnt hat, und wusste, dass er in kürzester Zeit wieder seine Beschäftigung bei der Firma beginnen wird und vor allem auch, da er beabsichtigte mit 01.07.2016 in Pension zu gehen und mit diesem Zeitpunkt in seinen Wohnsitzstaat zurückkehren beabsichtigte.

Die Fahrt nach XXXX nach Beendigung seines Dienstverhältnisses und nach der Antragstellung in Österreich zur Beantragung des Arbeitslosengeldes in XXXX, welches dort mittels Bescheid abgewiesen wurde und Österreich für zuständig erklärt wurde, ist nicht als Rückkehr im Sinne der Judikatur zu werten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob Österreich für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständig ist.

3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 lit. a AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, gemäß lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

3.1.3. Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (Beschäftigungsstaatprinzip). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat.

Allerdings sieht Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

3.1.4. Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt ("echter Grenzgänger").

Es unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates iSd Art 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Wohnsitzstaat). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger (echter Grenzgänger) und Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074).

Unter Wohnort iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist jener Ort zu verstehen, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung - also ihren Lebensmittelpunkt - innehat. Der Lebensmittelpunkt hängt von den subjektiven und objektiven Umständen ab, richtet sich nach dem Willen der Person und dessen äußere Umstände, die auch gegen den erklärten Willen beachtlich sind.

Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Gegenständlich war festzustellen, dass der BF seinen Wohnort iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004, also seinen Lebensmittelpunkt, während der Beschäftigung in XXXX hatte.

Das Beschäftigungsstaatprinzip wird - wie bereits oben ausgeführt - nur dann durchbrochen, wenn aufgrund des Auseinanderfallens von Beschäftigung und Wohnsitz eine Grenzgängereigenschaft festzustellen ist.

Gegenständlich fällt Beschäftigungsstaat und Wohnsitzstaat auseinander, wobei der BF nicht mindestens wöchentlich in den Wohnsitzstaat XXXX während der Beschäftigung rückkehrte, daher Nicht-Grenzgänger bzw. unechter Grenzgänger ist und nach Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht in den Wohnsitzstaat zurückkehrte, somit als Wohnsitz bzw. Wohnort (nicht der Lebensmittelpunkt iSd GVO 883/2004) Österreich gewählt hat.

3.1.5. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger", somit ein "unechter Grenzgänger".

Gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien (6.) maßgeblich (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Kehrt der Nicht-Grenzgänger - vorerst - nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.2.1. Der BF wendet ein, dass er in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteresse haben, er sich nicht nur überwiegend in Österreich einer Beschäftigung nachgehe, sondern sich auch ansonsten ständig in Österreich aufhalte.

Die belangte Behörde hingegen vertritt die Ansicht, dass der BF sich lediglich zu Arbeitszwecken in Österreich aufgehalten habe. Seine Gattin lebe in XXXX, er bewohne dort mit ihr ein Haus und sei Eigentümer dieses Hauses. Da sein Wohnort und Lebensmittelpunkt in XXXX sei, sei XXXX für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständig.

Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist zwar nur anwendbar, wenn zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnortes einer Person besteht (vgl. Spiegel in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 1 VO 883/2004, Rz 34), er gibt aber -ebenso wie der "Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), Teil III, Bestimmung des Wohnortes" - weitere Anhaltspunkte für brauchbare Kriterien im genannten Sinn.

Nach dem (zu Art. 71 Abs. 1 lit. b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom 17. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" (vgl. nunmehr Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "Person, die während ihrer letzten

Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. - auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0293, und vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0056).

Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

Auch wenn der Lebensmittelpunkt des BF in XXXX liegt, konnte der BF glaubhaft darlegen, dass er in Österreich wohnt und er zum Eintritt der Arbeitslosigkeit diesen Wohnsitz nicht nach XXXX zurückverlegt hat. Mit diesem Wohnsitz ist nicht der Lebensmittelpunkt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu verstehen.

Das erkennende Gericht kommt im Rahmen der genannten Gesamtabwägung zum Ergebnis, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in XXXX befindet. Der BF ist in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung als Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger) zu werten und hat ein Wahlrecht hinsichtlich seines Wohnsitzes.

Der BF ist - trotz Wegfalls der mit seiner früheren Beschäftigung verbundenen Interessen - und in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnung, und aufgrund der - glaubhaft dargelegten regelmäßigen Besuche seiner Gattin - nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal nicht behauptet worden ist, dass er seine familiären Interessen in XXXX trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrnehmen würde und im Übrigen auch nicht behauptet bzw. festgestellt wurde, dass es sich bei der Beschäftigung um ein - regelmäßig mit einer Rückkehrabsicht verbundenes - befristetes Dienstverhältnis gehandelt hat. Der BF ist seit vielen Jahren bei der gleichen Firma beschäftigt.

Im konkreten Fall hat sich der BF - der unbestritten kein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 ist und somit als "unechter Grenzgänger" gilt - für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 44 AlVG festzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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