W237 1265232-3•BVwG W237 1265232-3
W237 1265232-3Federal Administrative CourtJan 17, 2017
Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Unzuständigkeit,<br/>Wiedereinsetzung
W237 1265232-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über
die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016, Zl. 750779305-140270496, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte im Jahr 2005 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern ins Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.03.2006 wurde ihm Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2. Aufgrund mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilungen in Österreich erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.08.2016 den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.), versagte unter einem die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG), und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); weiters erließ das Bundesamt mit demselben Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt VI.).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 16.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid mit an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem, handschriftlichem Schreiben vom 01.09.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Dieses langte am 06.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.09.2016 übermittelt. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht sodann am 19.09.2016 vor.
3.1. Mit Schreiben vom 12.10.2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass sich seine Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016 sei durch persönliche Übernahme am 22.08.2016 zugestellt worden. Laut Poststempel habe der Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 05.09.2016 seine an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde bei der Post aufgegeben. Die Beschwerde sei beim Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2016 eingelangt und der belangten Behörde am 15.09.2016 weitergeleitet worden. Die Beschwerde wäre jedoch innerhalb offener Rechtsmittelfrist an die belangte Verwaltungsbehörde – und nicht an das Bundesverwaltungsgericht – zu richten gewesen. Dass sie erst außerhalb der Rechtsmittelfrist an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet worden sei, sei im vorliegenden Fall zeitlich gar nicht anders möglich gewesen und gehe zu Lasten des Beschwerdeführers.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme dazu abzugeben. Der gegenständliche Vorhalt wurde ihm am 18.10.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt; es langte in weiterer Folge keine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies dementsprechend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016 mit Beschluss vom 18.11.2016, zugestellt am 23.11.2016, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 16 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als verspätet zurück.
4. Der Beschwerdeführer übermittelte am 02.11.2016 (also innerhalb der ihm im Schreiben vom 12.10.2016 gesetzten Frist zur Stellungnahme) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde mittels Fax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In diesem Antrag legte er dar, dass seine Beschwerde am 05.09.2016 zur Post gegeben, allerdings erst am 15.09.2016 an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet und somit dort verspätet eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde selbst verfasst und seinem Bewährungshelfer übergeben, dieser habe sie an eine Sozialarbeiterin weitergeleitet, die die falsche Adressierung vorgenommen habe. Die falsche Adressierung sei aus Perspektive des Beschwerdeführers ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, weil er davon ausgehen habe können, dass eine richtige Adressierung vorgenommen werde; es treffe ihn allenfalls nur ein geringes Verschulden. Er habe von der Versäumung der Frist durch den "Zurückweisungsbeschluss" (offenbar gemeint: der Verspätungsvorhalt im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2016) erfahren, der am 17.10.2016 hinterlegt worden sei. Da der Beginn der Abholfrist der 18.10.2016 gewesen sei, sei die Frist zur Antragstellung auf Wiedereinsetzung gewahrt.
4.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 08.11.2016 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Begründend führte es aus, dass weder ein (Mit)Verschulden irgendeiner Behörde oder eines Organwalters erkennbar sei, sondern der Beschwerdeführer selbst die falsche Adressierung seiner Beschwerde zu verantworten habe. Dass der Beschwerdeführer die durch die Eigenverfassung ausgelöste falsche Zustellung seinem Bewährungshelfer anlaste, sei "völlig unbillig und im günstigsten Fall als kühn zu bezeichnen". Aus diesem Grund müsse auch nicht auf eventuelle Überwachungspflichten eingegangen werden, weil die Vertretung des Beschwerdeführers nicht dem Bewährungshelfer obliege.
4.2. Gegen diesen Bescheid vom 08.11.2016, zugestellt am 10.11.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 22.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde und brachte vor, er habe am 16.08.2016 – somit innerhalb offener Frist – eine Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verfasst. Diese sei noch am selben Tag postalisch aufgegeben worden, allerdings an das Bundesverwaltungsgericht adressiert und nicht an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die falsche Bezeichnung habe zur Fristversäumnis geführt, weil die Weiterleitung der Beschwerde nicht innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist durchgeführt worden sei. Das Bundesamt stehe auf dem Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei ein mehr als minderer Grad des Versehens anzulasten, weil er zur Verfassung der Beschwerde nicht seinen Rechtsberater in Anspruch genommen, sondern diese selbst verfasst habe. Dieses Argument sei jedoch nicht tragfähig, "da die Vollzugsanordnung lediglich ein verpflichtendes Gespräch zur Rückkehrberatung" vorsehe. In diesem Gespräch zwischen der Rechtsberaterin und dem Beschwerdeführer habe sie ihn darin bestärkt, die Beschwerde selbständig zu verfassen. Es sei nämlich nicht ihre Aufgabe, Beschwerden zu verfassen; dies sei allenfalls ein persönliches Engagement. In der konkreten Situation stelle es somit einen minderen Grad des Versehens dar, dass das Rechtsmittel falsch adressiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei rechtsunkundig und habe im Rahmen der Haft bei Sozialarbeitern um Rat gefragt bzw. deren Hilfe bei der Adressierung in Anspruch genommen. Die Rechtsbelehrung im Aberkennungsbescheid sei in diesem Zusammenhang verwirrend und habe auch Sozialarbeiter überfordert. Die beschränkten Deutschkenntnisse und der Umstand, dass für die Beschwerdeerhebung kein Rechtsberater zur Verfügung gestanden habe, seien ebenfalls in Betracht zu ziehen. Es liege daher ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis der Fristversäumung vor, das auf einen allenfalls minderen Grad des Versehens des Beschwerdeführers zurückzuführen sei.
4.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016 wurde – gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Bescheid vom 16.08.2016 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.03.2006 zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, versagte unter einem die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei; neben einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot gewährte das Bundesamt keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers und erkannte seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen wäre.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2016 zu eigenen Handen zugestellt. Mit am 05.09.2016 zur Post gegebenem, an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Schreiben, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Die Beschwerde langte am 06.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.09.2016 zuständigkeitshalber übermittelt. Am 19.09.2016 wurde der diesbezügliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts in einem Schreiben, welches ihm am 18.10.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde, auf die Verfristung seiner Beschwerde infolge falscher Einbringung hingewiesen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Daraufhin brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.08.2016 mittels Telefax am 02.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2016 vorgelegt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verfahrensakten und sind nicht strittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache würde diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten (vgl. VwGH 10.06.2015, Ra 2015/11/0005; 28.01.2016, Ra 2015/07/0140).
Die ersatzlose Behebung eines Bescheids ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
3.2. Macht eine Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden, § 15 Abs. 3 leg.cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
3.2.1. § 33 Abs. 4 VwGVG kann verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016 – nachdem diese zunächst fälschlicherweise an das Bundesverwaltungsgericht adressiert worden und von diesem gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet worden war – mitsamt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2016 vorgelegt.
Ab diesem Zeitpunkt wäre der vom Beschwerdeführer erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht und nicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen gewesen. Der Beschwerdeführer stellte seinen Wiedereinsetzungsantrag hingegen am 02.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Dieses behandelte den Antrag in weiterer Folge fälschlicherweise inhaltlich und sprach darüber im angefochtenen Bescheid vom 08.11.2016 abweisend ab. Gemäß
§ 33 Abs. 4 VwGVG hatte über diesen Antrag jedoch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. dazu den entsprechenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag). Die Behörde war zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag somit nicht zuständig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die Unzuständigkeit des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zum Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt sich im vorliegenden Fall klar aus den Rechtsgrundlagen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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