BVwG W203 2114702-1

W203 2114702-1Federal Administrative CourtJan 17, 2017

Regest

Ausbildung, Auslandseinsatzbereitschaft, Eignung - Auslandseinsatz,<br/>Erkrankung, vorzeitige Beendigung

Full text

BVwG W203 2114702-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2114702.1.00

Spruch

W203 2114702-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Dr. Marc GOLLOWITSCH, Rechtsanwalt in 3380 Pöchlarn, Weigelspergergasse 2, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2015, GZ. P1009231/19-HPA/2015(1), bestätigten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 22.07.2015, GZ. P1009231/17-HPA/2015(1), betreffend die vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Z 2 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.03.2013 wurde die Meldung des Beschwerdeführers zur Auslandseinsatzbereitschaft angenommen und ausgesprochen, dass der Anspruch auf Bereitstellungsprämie mit 01.03.2013 beginne.

2. Am 13.07.2015 ersuchte das Streitkräfteführungskommando Joint 1 die belangte Behörde um vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mangels dessen fachlicher Eignung. Begründet wurde das Ersuchen damit, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus dem Auslandseinsatz im Februar 2015 insgesamt 42 Tage in Krankenstand gewesen wäre und insgesamt 13 näher genannte Ausbildungen nicht absolviert habe. Es sei dem Beschwerdeführer daher die fachliche Eignung zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses abzusprechen.

3. Am 18.07.2015 nahm der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen wie folgt Stellung: er sei nach seiner Rückkehr vom Auslandseinsatz auf Grund der in Österreich herrschenden "Atmosphäre" krank geworden. Er habe eine angeordnete KP-Testung positiv bestanden, danach sei es zu einer Entzündung im linken Kniebereich gekommen, die nach 3 Tagen Krankenstand wieder abgeklungen sei. Nach der positiven Absolvierung einer angeordneten Testung, die in einem 2,4-km-Lauf und der Durchführung von Liegestützen bestanden habe, habe sich neuerlich eine Entzündung des Knies eingestellt. Er sei seit 3 Jahren in der Kompanie und habe alle angeblich versäumten Ausbildungen absolviert.

4. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 22.07.2015, GZ. P1009231/17-HPA/2015(1) (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mangels dessen persönlicher Eignung aus fachlichen Gründen mit Ablauf des 23.07.2015 festgestellt.

5. Am 12.08.2015 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein und begründete diese zusammengefasst wie folgt:

Die Ausführungen im Bescheid zu den angeblich versäumten Ausbildungen seien unrichtig, da der Beschwerdeführer einen Großteil davon tatsächlich absolviert habe. Auch die angeführten Krankenstandstage seien zum Teil unrichtig. Außerdem seien die Krankenstände zum Teil auf eine Knieverletzung zurückzuführen, die der Beschwerdeführer auf Grund des auf ihn ausgeübten Druckes, möglichst bald wieder den Dienst anzutreten, nicht richtig habe ausheilen können. Er habe auch eine am 28.04.2015 absolvierte Leistungsprüfung aus nicht nachvollziehbaren Gründen ein zweites Mal durchführen müssen, sodass es neuerlich zu einer erheblichen Mehrbelastung des Knies gekommen sei.

Allenfalls versäumte Ausbildungseinheiten könnten binnen kürzester Zeit nachgeholt werden und es sei zu berücksichtigen, dass der "normale Gefechtsdienst" und die Schießübungen ohnehin wöchentlich geübt würden.

Sofern die belangte Behörde ihre Entscheidung auf medizinische Gründe stütze, sei sie dazu nicht befugt, da nur ein ärztlicher Sachverständiger darüber befinden könne.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2015, GZ. P1009231/19-HPA/2015(1), wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2015 [gemeint:

22.07. 2015] bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine nochmalige, eingehende Prüfung des Sachverhalts ergeben habe, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Erkrankungen bzw. Gebrechen – mit einer Ausnahme - korrekt wiedergegeben seien. Korrekt sei, dass der Beschwerdeführer am 28.04.2015 eine Eignungsüberprüfung positiv absolviert habe, die ihm die körperliche Leistungsfähigkeit eines mäßig trainierten, gesunden "Normalbürgers" attestiere, und die es ihm ermögliche, die für einen Auslandseinsatz unumgängliche funktionsspezifische Fitness binnen kurzer Zeit zu erreichen.

Vor allem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit die Absolvierung der "Selfevaluation Level 2 (SEL 2)" versäumt habe, die dazu diene, die Voraussetzungen für eine weitere Zuführung zur "NATO-Evaluierung Level 2 (NEL 2)" im Rahmen der EURAD15 zu schaffen. Im zweiten Teil der Volltruppenübung EURAD15 liege der Fokus auf der internationalen (Re)Zertifizierung eingemeldeter Teile der Kampf- und Kampfunterstützungstruppe. Eine Teilnahme an der "NEL 2" sei mangels Teilnahme an der "SEL 2" nicht möglich.

Obwohl der Beschwerdeführer bereits Auslandseinsätze geleistet habe, sei auf Grund der nunmehr fehlenden Ausbildungen ein neuerlicher Auslandseinsatz im Rahmen der Bereitschaft nicht mehr vorgesehen.

Die betreffenden Militärpersonen würden während der Auslandseinsatzbereitschaft laufend auf Auslandseinsätze vorbereitet und in aufbauender Weise weitergebildet. Eine neuerliche Zuführung des Beschwerdeführers zu den verabsäumten Ausbildungsabschnitten könne nicht erfolgen. Da der Beschwerdeführer die erforderlichen Ausbildungsziele nicht erreicht habe, sei dessen fachliche Eignung für den Dienst in der Kaderpräsenzeinheit nicht mehr gegeben. Trotz der bereits erfolgten Absolvierung von diversen Ausbildungen sei es Aufgabe und Zielsetzung einer Kaderpräsenzeinheit, erlernte Fähigkeiten zu festigen und neu zu erlangen, da dafür höchste Leistungsfähigkeit und volle Einsatzbereitschaft – auch im fachlichen Bereich – vorausgesetzt werden müssten.

7. Am 10.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

8. Einlangend am 22.09.2015 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

Demnach begann die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers am 01.03.2013 und wurde deren vorzeitiges Ende mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2015 mit Ablauf des 23.07.2015 festgestellt.

Beginnend ab Februar 2015 weist der Beschwerdeführer auf Grund von Erkrankungen bzw. Verletzungen zahlreiche Krankenstandzeiten auf und hat mehrere Ausbildungen, insbesondere die "Selfevaluation Level 2 (SEL 2)" und dadurch bedingt auch die Teilnahme an der Volltruppenübung EURAD15 versäumt

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren umfassend und stellte diesen in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar fest.

Die Feststellungen hinsichtlich der Krankenstandzeiten, der versäumten Ausbildungen und deren Bedeutung für das Weiterbestehen der fachlichen Eignung zur Auslandseinsatzbereitschaft beruhen auf den glaubwürdigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde sowohl im Ausgangsverfahren als auch im Verfahren zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung.

Es bestehen keine Zweifel an den Feststellungen der belangten Behörde und der Beschwerdeführer ist diesen mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AZHG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"3. Teil

Auslandseinsatzbereitschaft

1. Abschnitt

Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen

Verpflichtungszeitraum

§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

[ ]

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen."

3.2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die "mangelnde Eignung zur Teilnahem an Auslandseinsätzen" im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG kann nicht nur gesundheitlich, sondern z.B. auch durch unabdingbare, fehlende Ausbildungen bedingt sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.6.2013, 2013/12/0065, ausgesprochen, dass an die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG besonders hohe Anforderungen zu stellen sind und dabei auf die Gesetzesmaterialien (RV 283 BlgNR XXII. GP, S 36 f.) verwiesen. Dort wird ausgeführt:

"Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Freiwilligkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 2 KSE-BVG ist es nicht möglich, Personen auf Grund ihrer ursprünglichen Meldung in die Auslandseinsatzbereitschaft gegen ihren Willen zu bestimmten Einsätzen zu entsenden. Wird die Teilnahme an einem Auslandseinsatz aber verweigert, so endet die Auslandseinsatzbereitschaft als gesetzliche Rechtsfolge gem. § 25 Abs. 4 Z 1 vorzeitig. Gleiches gilt nach § 25 Abs. 4 Z 2 im Falle der mangelnden Eignung für Auslandseinsätze etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände. Es obliegt der Behörde festzustellen (diesbezügliche Überprüfungen sind jederzeit möglich) ob die Eignung für Auslandseinsätze - in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) - vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, kann die Behörde Nachweise hierüber verlangen. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen schließt auch mit ein, dass sich die Betroffenen den allenfalls erforderlichen Impfungen unterziehen. Eine Blutabnahme im Rahmen dieser Untersuchung ist jedoch unzulässig, da es sich hierbei um einen zwangsweisen Eingriff in die körperliche Integrität des Menschen handelt. Da Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft für Entsendungen besonders rasch verfügbar sein müssen, wird es zu deren Evidenthaltung allenfalls erforderlich sein, ihnen besondere Meldepflichten zusätzlich zu den bereits bestehenden (etwa nach dem BDG 1979 oder nach dem WG 2001) aufzuerlegen."

Hervorzuheben ist, dass bei der Beurteilung der Eignung auf das gesamte in Betracht kommende Einsatzspektrum (Wüste bis Arktis) Bedacht zu nehmen ist.

Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde die Feststellung der nicht mehr gegebenen fachlichen Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen damit begründet, dass dieser wegen krankheitsbedingter Abwesenheiten zahlreiche Ausbildungen nicht absolvieren und so die dafür notwendigen Ausbildungsziele nicht erreichen konnte. Im Lichte der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist der belangten Behörde aber nicht entgegenzutreten, wenn sie ihre Entscheidung mit mangelnder Ausbildung des Beschwerdeführers begründet hat. Es kommt dabei auch nicht darauf an, aus welchen Gründen die notwendigen Ausbildungen nicht absolviert werden konnten.

Auch mit seinem Vorbringen, dass versäumte Ausbildungseinheiten binnen kürzester Zeit nachgeholt werden könnten bzw. dass der "normale Gefechtsdienst" und die Schießausbildung ohnehin regelmäßig geübt bzw. durchgeführt würden, lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil die üblichen Ausbildungen und Übungen zur Erlangung jener Fähigkeiten, die für das gesamte in Betracht kommende Einsatzspektrum im Ausland vorhanden sein müssen, eben nicht ausreichend sind, sondern es dafür besonderer, nicht im Rahmen der allgemeinen Ausbildung abgedeckter Ausbildungselemente wie z.B. der Teilnahme an der im Bescheid genannten Volltruppenübung, die auch nicht jederzeit nachgeholt werden kann, bedarf.

Es ist daher keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft wegen fehlender fachlicher Eignung des Beschwerdeführers festgestellt hat.

3.2.3. Zum Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum ursprünglichen Bescheid.

3.2.3.1. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn – anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO [alt] – eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen der Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.2.3.2. Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Das Rechtsmittel, über das das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.08.2015 (und nicht etwa der Vorlageantrag vom 10.09.2015).

Einer Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist aber ausschließlich die Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2015, da durch diese dem Ausgangsbescheid, also dem Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2015, endgültig derogiert worden ist (vgl. dazu ebenfalls VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

3.2.4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2.4.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil das im Beschwerdefall angefochtene vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage hierzu festgestellt wurde. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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