W108 2119388-1•BVwG W108 2119388-1
W108 2119388-1Federal Administrative CourtJan 17, 2017
Begründungsmangel, besondere Härte, Ermittlungspflicht,<br/>Gerichtsgebühren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Strafhaft, Stundungsantrag, wirtschaftliche Schwierigkeiten
W108 2119388-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 04.11.2015, Zl. Jv 55319-33a/15 (Ziv 006745/10-9), betreffend Stundung von Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wird in Stattgabe der Beschwerde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung der Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den gegenständlichen Stundungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG). Der Beschwerdeführer führte unter Vorlage seiner Haftbestätigung, woraus sich eine Haft von November 2012 bis voraussichtlich Juni 2017 ergibt, aus, er habe eine Mahnung erhalten, es sei aber aufgrund seiner derzeitigen Inhaftierung im Moment leider nicht möglich, die Forderung zu bezahlen. Er ersuche daher höflichst darum, die Forderung zu stunden, bis sich seine wirtschaftliche Lage bessere und er einen geeigneten Rückzahlungsantrag anbieten könne. Er ersuche von weiteren Betreibungskosten abzusehen und einen Zinsenstopp zu gewähren.
2. Die für Stundungsanträge zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichts Wien; im Folgenden: belangte Behörde) nahm aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers Einsicht in einen Buchstandsbericht vom 29.09.2015 betreffend eine offene Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von insgesamt EUR 3.842,60 und in Vollzugsinformationen, u.a. in eine Kontoinformation vom 13.10.2015 hinsichtlich Eigengeld, Rücklagen und Hausgeld des Beschwerdeführers.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die in näher genannten Einbringungsverfahren geschuldeten Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 3.842,60 gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu stunden, nicht stattgegeben.
Begründend wurde - nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers - ausgeführt, dass gemäß § 9 Abs. 1 GEG die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden kann, wenn die Einbringung mit einer besondere Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde. Laut Auskunft der Justizanstalt verfüge der Beschwerdeführer derzeit über eine Rücklage von EUR 3.514,69, weshalb keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 1 GEG erblickt werden könne und dem Antrag auf Stundung der Erfolg zu versagen sei.
4. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag explizit seine Zahlungswilligkeit und seine aufgrund der Umstände gegebene vorübergehende Zahlungsunfähigkeit angegeben habe. Er habe seine Absicht, nach erfolgter Haftentlassung die Schuld in Raten zu begleichen ebenso explizit und nachdrücklich bekundet. Das Bundesministerium für Justiz habe in einem Erlass die für zu entlassende Strafgefangene unpfändbare Höhe an Rücklagen mit EUR 5.082,00 sowie die des Eigengeldes mit EUR 726,00 festgeschrieben. Mit dieser Summe sei der Häftling zu entlassen, andernfalls nicht von einer rechtskonformen Wiedereingliederung der Strafgefangenen in die Gesellschaft gesprochen werden könne. Daher werde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in vollem Umfang angefochten. Die Bestimmungen der §§ 20 StVG ff schrieben der Vollzugsbehörde erster Instanz vor, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln auf die Resozialisierung eines Strafgefangenen zu drängen. Das StVG sehe hier ganz eindeutig die Ausstattung des Strafgefangenen mit ausreichenden finanziellen Mitteln als grundlegend für dessen Neustart an. Zu diesem Zweck der Förderung der Resozialisierung unterliege die Rücklage gemäß § 54 StVG sogar einer Eigentumsbeschränkung des Strafgefangenen und dürfe er selbst nur in sehr beschränktem Maße auf die Rücklage zugreifen, auch wenn es sich primär um die Resozialisierung fördernde Ausgaben, wie etwa Bildung, handle. Er ersuche um Stattgebung des Stundungsantrages.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in einer Stundungsangelegenheit nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Der Beschwerdeführer stellte ausdrücklich einen Stundungsantrag nach § 9 Abs. 1 GEG (und keinen Antrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG, ihm die Gebühren nachzulassen).
3.3.2. Voraussetzung der Gewährung einer Stundung ist das Vorliegen einer mit der Einbringung verbundenen "besonderen Härte" für den Zahlungspflichtigen. Die "besondere Härte" iSd § 9 Abs. 1 GEG muss (ebenso wie iSd § 9 Abs. 2 GEG) in den persönlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen gelegen sein. In diesem Sinn können wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die vorübergehender Natur sind, eine "besondere Härte" iSd § 9 Abs. 1 GEG darstellen und die in der zuletzt genannten Gesetzesstelle vorgesehenen Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung rechtfertigen (sie stellen aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlass der Gebühren und Kosten nach sich ziehen könnten; vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021).
Der Beschwerdeführer berief sich erkennbar auf das Vorliegen einer mit der Einbringung verbundenen "besonderen Härte" im Sinn von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur bzw. einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit aufgrund seiner "derzeitigen" Inhaftierung und gab an, "momentan" nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zu verfügen, um die Forderung begleichen zu können.
3.3.3. Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen einer "besonderen Härte" lediglich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer über eine Rücklage in der Höhe von EUR 3.514,69 "verfüge".
Es handelt sich hierbei um eine Rücklage nach dem Strafvollzugsgesetz (StVG). Die diesbezüglich relevanten Bestimmungen lauten:
"Hausgeld und Rücklage
§ 54. (1) Die Arbeitsvergütung ist dem Strafgefangenen monatlich im nachhinein nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3) sowie des auf ihn entfallenden Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben. Die im § 53 angeführten außerordentlichen Arbeitsvergütungen sind zur Gänze dem Hausgeld zuzuschreiben. Für die Bemessung des Hausgeldes ist die Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Gutschrift maßgebend. Die Bemessung der Rücklage richtet sich nach der Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Auszahlung oder Verwendung.
(2) Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der §§ 24 Abs. 3a, 32a Abs. 4, 54a, 107 Abs. 4, 112 Abs. 2, 113 und 114 Abs. 2 für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Die Rücklage dient unbeschadet des § 54a der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung.
(3) Kann der Strafgefangene außer dem Fall des § 48 Abs. 3 ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden keine Arbeitsvergütung bekommen, so sind ihm monatlich im nachhinein ein Betrag von fünf vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.
(4) Dem Strafgefangenen ist mindestens einmal im Vierteljahr und bei der Entlassung in die Verrechnung seines Guthabens Einsicht zu gewähren.
(5) Bei der Entlassung sind dem Strafgefangenen als Hausgeld und als Rücklage gutgeschriebene Geldbeträge auszuzahlen. Stirbt der Strafgefangene, so fallen die Ansprüche auf diese Geldbeträge in seinen Nachlaß.
(6) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit der Anspruch auf Arbeitsvergütung sowie daraus herrührende Beträge übertragen, gepfändet oder verpfändet werden dürfen. Der Abs. 2 sowie die §§ 54a und 113 bleiben unberührt.
§ 54a. (1) Dem Strafgefangenen stehen das Hausgeld sowie die Hälfte der Rücklage, sofern diese die Hälfte des nach § 291a Abs. 1 in Verbindung mit § 291 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, nicht der Pfändung unterliegenden Betrags übersteigt, auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung.
(2) Strafgefangene, die eine Freiheitsstrafe mit einer Strafzeit von mehr als einem Jahr zu verbüßen haben, sind bei Strafantritt und sobald die Rücklage 1 000 Euro übersteigt, über die nach Abs. 1 bestehenden Verwendungsmöglichkeiten von Hausgeld und Rücklage zu informieren sowie nach Maßgabe der bestehenden Einrichtungen zu einer sinnvollen Verwendung anzuleiten und dabei zu unterstützen.
(3) Außer den Fällen des Abs. 1 sowie des § 54 Abs. 2 dürfen die Strafgefangenen Hausgeld und Rücklage im Vollzug auch für Anschaffungen verwenden, die ihr Fortkommen nach der Entlassung fördern. Die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter zu."
Zweck der Rücklage ist, wie sich aus § 54 Abs. 2 StVG unmissverständlich ergibt, die soziale Absicherung des Strafgefangenen (des Untergebrachten) nach der Entlassung. Damit wird (jedenfalls bis zu einem gewissen Grad) der Gefahr einer - mangels Eigenmitteln - "Beschaffungskriminalität" nach der Entlassung vorgebeugt oder aber, dass der Entlassene der öffentlichen Hand oder Dritten zur Last fällt. Verfügungen des Strafgefangenen (des Untergebrachten) über die Rücklage sind daher dementsprechend nur eingeschränkt zulässig (vgl. § 54a Abs. 1 und Abs. 3 StVG und VwGH 09.09.2008, 2008/06/0141).
3.3.4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist im Beschwerdefall der alleinige Hinweis auf die Rücklage nicht geeignet, das Vorliegen einer "besonderen Härte" zu verneinen und die Entscheidung der Behörde zu tragen.
Denn abgesehen davon, dass die im angefochtenen Bescheid festgestellte Rücklage von EUR 3.514,69 ohnedies bereits unter dem Wert der offenen Forderung von EUR 3.842,50 liegt, unterließ es die belangte Behörde zu begründen und festzustellen, weshalb sie ungeachtet der oben genannten Bestimmungen des StVG, wonach die Rücklage nur teilweise zur Schuldentilgung zur Verfügung steht bzw. gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegt, davon ausging, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Rücklage - und daher über finanzielle Mittel, die das Vorliegen einer "besonderen Härte" nicht annehmen ließen - "verfüge" bzw. warum sie die gesamte Rücklage als zur Entrichtung der Gerichtsgebühren (zur Schuldentilgung) geeignet ansah (vgl. auch VwGH 09.09.2008, 2008/06/0141, wonach ein Strafgefangener, der wegen der gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des StVG nicht auf die Rücklage zugreifen kann, insofern als "mittellos" anzusehen ist). Die behördliche Entscheidung ist in Ermangelung einer näheren Begründung und von Feststellungen hierzu nicht nachvollziehbar. Andere Umstände für die Verneinung des Vorliegens der "besonderen Härte" bzw. für die Versagung des Stundungsantrages führte die belangte Behörde nicht an.
Der angefochtene Bescheid lässt im Ergebnis taugliche Feststellungen zu den persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers bzw. zu den von ihm angeführten wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur, die aber gegebenenfalls eine "besondere Härte" iSd § 9 Abs. 1 GEG darstellen könnten, - und somit zu den für die Ausübung des eingeräumten Ermessens relevanten Umständen - vermissen.
3.4. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Teilbereich nicht bzw. nur ansatzweise erhoben und festgestellt wurde. Aufgrund des Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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