BVwG W114 2103139-1

W114 2103139-1Federal Administrative CourtJan 16, 2017

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berufungsfrist, Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungsverfahren,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Parteiengehör,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtsmittelfrist,<br/>Rechtzeitigkeit, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückweisung

Full text

BVwG W114 2103139-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2103139.1.00

Spruch

W114 2103139-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 30.10.2013 über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 18.04.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239735, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2007, nach Berufungsvorentscheidung vom 16.10.2013, AZ 13210/I/I/I/Ho, zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 18.04.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239735, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2007 wird abgewiesen.

B.)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 10.04.2007 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2007 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2007 für die in den Beilagen Flächenbogen 2007 und Flächennutzung 2007 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2007 u.a. Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Auf der XXXX war die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2007 auch Bewirtschafterin dieser Alm. Dabei wurde von der Beschwerdeführerin für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 122,26 ha beantragt.

3. Im Juli 2011 wurde auf der XXXX eine Verwaltungskontrolle samt einem Abgleich der Almfutterflächen der Jahre 2007 bis 2010 durchgeführt. Eine dabei festgestellte Almfutterflächenverringerung wurde von der Beschwerdeführerin damit gerechtfertigt, dass es im hochalpinen Bereich besonders schwierig sei, die vorhandene Almfutterfläche festzustellen.

4. Am 27.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2007 von der AMA eine Almfutterfläche im Ausmaß von nur 80,85 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht wurde der diese Alm bewirtschaftenden Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.09.2012, AZ GB I/TPD/117815829, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat - offensichtlich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zustimmend zur Kenntnis nehmend- sich zu diesem Bericht nicht geäußert.

5. Am 17.12.2012 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer die Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2007 rückwirkend von 122,25 ha auf 95,35 zu korrigieren, wobei diese Korrektur von der AMA nicht anerkannt werden konnte, da in der Zwischenzeit auf dieser Alm bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde.

6. Diese Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend wurde der ursprüngliche EBP-Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69486239, mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239735, insofern geändert, als der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR

XXXX zurückgefordert wurde.

Dabei wurde von 93,83 Zahlungsansprüchen (ZA), einer beantragten förderfähigen Fläche von 114,20 ha, davon 95,49 ha beantragte anteilige Almfutterflächen, ausgegangen und eine festgestellte Gesamtfläche von 82,31 ha zugrunde gelegt. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt. Begründend wurde in dieser Entscheidung auf die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 27.08.2012 festgestellte verringerte Almfutterfläche hingewiesen.

In der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung wird hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist. Die Berufung habe den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung sei schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei der AMA einzubringen.

Diese Entscheidung wurde von der AMA am 02.04.2013 versandt und an die Beschwerdeführerin übermittelt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz, der mit 18.04.2013 datiert wurde, und bei der AMA am 23.04.2013 einlangte, Berufung, welche vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist. Die Berufung weist folgenden Wortlaut auf:

"XXXX Betriebsnummer XXXX

An Agrarmarkt Austria

Dresdner Straße 70

1200 Wien

XXXX, am 18.04.2013

Betreff:

Abänderungsbescheid - einheitliche Betriebsprämie 2007

Ich berufe gegen diesen Bescheid.

Die Fläche der Wildenkar XXXX betrug im Jahr 2007 95,49 ha.

Bitte um Kenntnisnahme.

Hochachtungsvoll

XXXX"

8. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 16.10.2013, AZ 13210/I/I/I/Ho, wurde die gegen den Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239735, erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen.

9. Gegen diese Berufungsvorentscheidung wendet sich der mit 30.10.2013 datierte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, welcher am 06.11.2013 bei der AMA einlangte.

10. Die AMA legte am 13.03.2015 die Berufung, die als Beschwerde zu behandeln ist, den Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

11. Vom Bundesverwaltungsgericht erging an die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.12.2016, GZ W114 2103139-1/3Z, ein Verbesserungsauftrag.

12. Mit Schreiben vom 03.01.2017, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2017, und damit nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Frist, übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt:

"...

Betreff:

W114 2103139-1/3Z

W114 2113263-1/3Z

W114 2108490-1/3Z

W114 2113264-1/3Z

W114 2105559-1/3Z

...

Ich möchte, dass Sie die Forderung mir gegenüber einstellen, da ich zu jeder Zeit nach bestem Wissen und Gewissen meine Angaben der AMA gegenüber gemacht habe und durch meine Angaben über die Größe der Alm auch kein Geld bezogen habe.

Anfänglich habe ich die Größe unserer Alm aus dem Einheitswertbescheid entnommen. Die Angaben waren unverbindlich ohne Auswirkung auf die Höhe der Prämie. Später wöllte man genau wissen, wie groß die Futterfläche unserer Alm ist. Dies festzustellen ist nicht einfach. Die Angaben waren wiederum ohne Auswirkung auf Zahlungen. Letzten Ende habe ich noch einmal eine Reduzierung der Futterfläche vorgenommen - aus Vorsicht. Die Alm ist 230 ha groß und die Futterfläche ist nur noch 57 ha.

Sagen Sie mir bitte, was ich falsch gemacht habe.

..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Inhalt des in diesem Bescheid wiedergegebenen Verfahrensganges wird vom Bundesverwaltungsgericht auch festgestellt, wobei die verfahrensgegenständliche Berufung vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist.

1.2. Die Zustellung des Bescheides der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239735, erfolgte ohne Zustellnachweis. Nachdem von der AMA dieser Bescheid am 02.04.2013 an ein Zustellorgan übergeben wurde, wird die Zustellung dieses Bescheides mit spätestens als am 05.04.2013 festgestellt. Die sich aus § 63 Abs. 5 AVG ergebende relevante Berufungsfrist begann somit am 06.04.2013 und endete - unter Berücksichtigung von § 33 Abs. 2 und 3 AVG - mit Ablauf des 22.04.2013.

1.3. Die Berufung wurde per Post übermittelt. Das Kuvert, in dem die Berufung an die AMA übermittelt wurde, weist als Poststempel den 22.04.2013, 11.29 Uhr auf. Damit wird festgestellt, dass die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239735, entgegen den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung - rechtzeitig war.

1.4. Hinsichtlich des in der gegenständlichen Angelegenheit erlassenen Verbesserungs-auftrages wird festgestellt, dass angesichts, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keine oder nur sehr geringe Erfahrungen mit der Einbringung von Rechtsmitteln bei Gerichten hat. Daher ist diesbezüglich von einem höheren Grad an Nachsicht wie bei beispielsweise einem rechtskundigen Parteienvertreter auszugehen. Ausschließlich diese höheren Grad an Nachsicht berücksichtigend, kann in der gegenständlichen Angelegenheit gerade noch von einer § 63 AVG-konformen Berufung hinsichtlich Vorliegens eines begründeten Berufungsantrages ausgegangen werden. In der gegenständlichen Angelegenheit gereicht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist entsprochen hat, daher nicht zu ihrem Nachteil.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten können dabei nicht festgestellt werden.

Sofern die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Almfutterflächenfeststellung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 27.08.2012 falsch sei, legt sie nicht konkret - schlagbezogen dar, warum sie von einer fehlerhaften Ermittlung durch die Kontrollorgane der AMA ausgeht. Sie hat insbesondere nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle gewonnenen Erfahrungen nicht hätten herangezogen werden können. Die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die von den sachverständigen Prüfern der AMA angewandte Schätzmethode falsch und ungenau gewesen wären, die Futterflächenermittlung schwierig und komplex und die im Almleitfaden beschriebene Methode der Ermittlung ungeeignet sei, sind nicht geeignet, begründete Zweifel an der von der AMA zu Grunde gelegten Feststellungen zu erwecken. Von der Beschwerdeführerin wurde lediglich dargelegt, dass das von der AMA ermittelte Flächenausmaß falsch sei. Worin sie konkret die Mangelhaftigkeit der vorgenommenen Flächenermittlung erblickt, war in ihren Ausführungen nicht zu entnehmen.

Da dem erkennenden Gericht - außer den unsubstanziierten Behauptungen der Beschwerdeführerin - keine anderen Beweismittelvorgelegt wurden oder sich im Beschwerdeverfahren sonstige nachvollziehbare Anhaltspunkte bezüglich des Beschwerdevorbringens ergaben, war im Rahmen der freien Beweiswürdigung dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle Glauben zu schenken und von der Richtigkeit des Kontrollergebnisses hinsichtlich der festgestellten Almfutterfläche für das Antragsjahr 2007 auf der XXXX auszugehen.

Zudem hat die Beschwerdeführerin selbst einander widersprechende Angaben hinsichtlich der relevanten Größe der Almfutterfläche auf der XXXX dargelegt. Ursprünglich wurde von ihr im MFA für das Antragsjahr 2007 eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 122,26 ha beantragt, am 17.12.2012 im Wege der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine freiwillige Korrektur auf 95,35 ha beantragt und letztlich in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ausgeführt, dass diese Fläche ein Ausmaß von 95,49 ha gehabt habe. Diese Angaben wurden nicht durch eine sachkundig erstellte Flächenfeststellung untermauert und stellen daher für das erkennende Gericht lediglich unsubstanziierte Behauptungen der Beschwerdeführerin dar.

Vom Verschulden hinsichtlich der falschen Beantragung der Beschwerdeführerin ist auszugehen, da sie nicht glaubwürdig darlegen konnte, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Beantragung nicht habe erkennen können. Sie ist Auftreiberin und Bewirtschafterin der betreffenden Alm, somit ist von einem großen Detailwissen um Belagsfähigkeit, Ausmaß und Beschaffenheit der Almflächen auszugehen. Der Hinweis auf die schlechte Qualität von Orthofotos ist daher wenig überzeugend. Es sind auch keine Bemühungen der Beschwerdeführerin erkennbar, die Fläche richtig zu ermitteln, nachdem ihr bereits nachweislich bekannt war, dass die Flächenermittlung schwierig ist. Im Ergebnis war somit vom Verschulden der Beschwerdeführerin an der fehlerhaften Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie 2007 auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der im Jahr 2013 gültigen Fassung kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern. Gemäß § 64a Abs. 2 leg.cit. kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 64a Abs. 3 Satz 1 leg.cit. tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen.

Zum Antrag auf Gewährung der EBP 2007 wurden von der belangten Behörde drei Bescheide vom 28.12.2007, vom 28.03.2013 und vom 16.10.2013 erlassen, wobei der Bescheid vom 28.03.2013 als Abänderungsbescheid bezeichnet wurde. Bei jenem vom 16.10.2013 handelt es sich um eine Berufungsvorentscheidung. Da die Beschwerdeführerin "gegen die Berufungsvorentscheidung berufen" hat (= einen Vorlageantrag gestellt hat), ist die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG in der damals geltenden Fassung außer Kraft getreten, sodass Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens der ursprünglich angefochtene Bescheid der AMA vom 28.03.2013 ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

­ alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

­ im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,- Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

­ alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2007 bei ihr zustehenden 93,83 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 114,20 ha (davon 95,49 ha beantragte Almfutterflächen) ha eine tatsächlich vorhandene Fläche von 82,31 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 11,52 ha bedeutet.

Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit "über 3%", was grundsätzlich eine Sanktion zur Folge hätte. Da jedoch die in diesem Zusammenhang relevante Verjährungsfrist von vier Jahren bereits verstrichen war, wurden seitens der AMA gegenständlich keine Sanktionen verhängt.

Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, dass die von der AMA angestellte Flächenbeantragung falsch sei und von einer von ihr angegebenen Almfutterfläche auszugehen sei, vermag das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Der entsprechende Kontrollbericht über die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX wurde der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt. Diese hat jedoch das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend von einer entgegnenden Stellungnahme abgesehen. Daher ist auch diesbezüglich davon auszugehen, dass das Ermittlungsverfahren rechtskonform geführt wurde. Zudem hat sie im Verfahren bei der AMA auch einander widersprechende Angaben hinsichtlich der Größe der Futterfläche auf der von ihr bewirtschafteten Alm dargelegt.

Gemäß der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 11.12.2002,2001/03/0057, bestätigt durch zuletzt VwGH vom 15.12.2016, Ro 2014/17/0113) ist das erkennende Gericht bei einem Erkundungsbeweis, der in der gegenständlichen Angelegenheit vorliegt, nicht zu dessen Aufnahme verpflichtet. Der Beschwerdeführerin wäre es unbenommen gewesen, im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren den Feststellungen im Prüfbericht auf gleicher fachlicher Ebene etwa durch Vorlage eines eigenen Gutachtens entgegenzutreten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Rücknahme durch die Beschwerdeführerin - offensichtlich in Kenntnis, dass das von ihr beantragte Flächenausmaß als zu groß beantragt wurde - versucht. Gemäß Art. 22 VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag bis zur Kenntnisnahme von einer Kontrolle jederzeit zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almfutterflächen, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 27.01.2012, 2011/17/0223 oder VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0145 bzw. zuletzt VwGH vom 15.12.2016, Ro 2014/17/0113). Die Beschwerdeführerin trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihr beantragten Flächenausmaßes (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der Beschwerdeführerin ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).

Von einer Rückzahlungsverpflichtung aufgrund der auf der XXXX festgestellten geringeren Almfutterfläche für das Antragsjahr 2007 konnte unter Hinweis auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht Abstand genommen werden. Die Rückforderung des Betrages im angefochtenen Bescheid in Höhe von EUR XXXX ist ausschließlich auf die geringere festgestellte Almfutterfläche auf der XXXX als beantragt, zurückzuführen und erfolgte daher zu Recht.

3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. dazu grundlegend VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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