G307 2136773-1•BVwG G307 2136773-1
G307 2136773-1Federal Administrative CourtJan 16, 2017
Interessenabwägung, Lebensunterhalt, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung
G307 2136773-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.:
Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 12.05.2016 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA, RD NÖ) durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
2. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme forderte das BFA den BF über seinen RV auf, binnen 15 Tagen zur beabsichtigten Abweisung des unter I.1. angeführten Antrags Stellung zu beziehen, Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten und Integrationsmomente ins Treffen zu führen.
3. Mit Schreiben vom 25.08.2016 nahm der BF zu dieser Aufforderung durch seinen RV Stellung.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD NÖ, dem RV des BF zugestellt am 09.09.2016, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.).
5. Mit dem am 23.09.2016 beim BFA, RD NÖ, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei sowie dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die dahingehenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 06.10.2016 vom BFA vorgelegt und sind dort am 10.1.2016 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist mazedonischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der BF ist ledig, hat keine Sorgepflichten und konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF im Bundesgebiet in einer Lebensgemeinschaft befindet. Der BF ist in Österreich geboren und besuchte in Österreich zwischen 2001 und 2007 die Pflichtschule. Er beherrscht die deutsche Sprache, verfügt jedoch über kein Sprachzertifikat. Zuletzt hatte der BF eine beschränkte Niederlassungsbewilligung vom XXXX inne, welche - nach jeweils stattgegebenen Anträgen auf Verlängerung - bis zum XXXX gültig war. Der BF hielt sich bis zum XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf, reiste dann wieder nach Mazedonien zurück und hielt sich danach noch einmal zwischen XXXX bis zum XXXX in Österreich auf. Am XXXX stellte er den gegenständlichen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG. Der BF befindet sich aktuell wieder seit XXXX im Bundesgebiet und hält sich momentan nicht rechtmäßig in diesem auf. Er verfügt somit nicht über einen durchgehenden, 10jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet.
1.3. Der BF lebt mit seinem Vater, XXXX im gemeinsamen Haushalt. Letzterem kommt ein Daueraufenthaltsrecht zu. Dieser kommt derzeit auch für den Lebensunterhalt des BF auf. Im Bundesgebiet leben noch seine Onkel XXXX und XXXX, die Tante XXXX sowie die Kinder letztgenannten. All diesen kommt ein "Daueraufenthaltsrecht EU" zu. Eine über das verwandtschaftliche Verhältnis hinausgehende, besonders enge - wie auch immer geartete - Bindung zu diesen Personen konnte nicht festgestellt werden.
1.4. Der Vater des BF bringt als Arbeiter bei XXXX monatlich ein Durchschnittseinkommen von etwa € 1.260,00 ins Verdienen. Für die Unterkunft, in welcher er wohnt, fallen Mietkosten von € 300,00 ohne Steuer und Betriebskosten an.
1.5. Der BF war und ist in Österreich nicht erwerbstätig. Er verfügt über Einstellungszusage des XXXX in XXXX im Ausmaß von 40 Wochenstunden für die Tätigkeit als Hilfskraft im Weingarten, dies unter der Bedingung, dass ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde.
1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt aktuell über kein Einkommen und konnte kein Vermögensbestand festgestellt werden.
1.7. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vorliegenden Aktes und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten mazedonischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dieser Umstand findet auch im Inhalt des aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR) Erwähnung.
Die bisherigen legalen Aufenthalte des BF im Bundesgebiet, die dem BF dahingehend erteilten Bewilligungen, der Familienstand des BF, dessen Freisein von Sorgepflichten, das Bestehen der Verwandtschaftsverhältnisse zu den oberwähnten, in Österreich wohnhaften Personen, deren Aufenthaltstitel und die gemeinsame Haushaltsführung mit seinem Vater folgen dem ZMR-Auszug, den unbestreitbaren Angaben in der Stellungnahme des RV und den in Kopie vorgelegten, deren Aufenthaltstitel dokumentierenden Lichtbildausweisen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Der Schulbesuch in Österreich innerhalb der unter II.1.2 erwähnten Zeitspanne ergibt sich aus den vorgelegten Schulzeugnissen.
Die Erwerbslosigkeit des BF ist dessen eigenem Vorbringen zu entnehmen und deckt sich mit dem Inhalt des ihn betreffenden Sozialversicherungsdatenauszugs. Die Einstellungszusage des XXXX unter den dort angeführten Bedingungen liegt im Akt ein.
Die Beschäftigung des Vaters des BF und die Höhe des dafür bezogenen Einkommens ergeben sich aus dem vorgelegten Jahreslohnzettel.
Die Höhe der Mietkosten folgt der im Akt einliegenden Kopie des Mietvertrages, welcher den Vater des BF als Mieter ausweist. Da es darin heißt, bei den veranschlagten € 300,00 handle es sich um die "Grundmiete" kann davon ausgegangen werden, dass Betriebskosten und Steuer noch hinzutreten. Auch widerspräche die Höhe einer allfälligen "Gesamtmiete" der Größe und Lage der Wohnung.
Die aktuelle Unterstützung des BF in der Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch seinen Vater ergibt sich aus der Stellungnahme des RV vom 11.05.2016 und ist auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, wonach es dem BF in Ermangelung der Ausübung einer Beschäftigung wohl nicht möglich wäre, sich in Österreich selbst zu erhalten. Daraus ergibt sich auch seine Einkommenslosigkeit. Hinweise auf allenfalls vorhandenes Vermögen wurden nicht gegeben, weshalb nicht festgestellt werden konnte, der BF verfüge über ein solches.
Da der BF über eine Einstellungszusage verfügt und bekundet hat, arbeitswillig zu sein, ist von seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Krankheitssymptomen waren dem vorliegenden Sachverhalt nicht entnehmbar, weshalb diesbezüglich nichts festgestellt werden konnte.
Was die Deutschkenntnisse des BF betrifft, wird deren Bestand schon in Anbetracht des langjährigen Pflichtschulbesuches in Österreich nicht bestritten, wobei diese Sprache in den Schulnachrichten und Jahreszeugnissen aufscheint. Der BF legte jedoch bis dato dahingehend kein Sprachzertifikat vor, welches für die Erfüllung - der in der Integrationsvereinbarung erwähnten Voraussetzung - des Sprachmodulnachweises "A2" vonnöten gewesen wäre. Hierauf wird in der rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen sein.
Der BF führte zwar die Existenz zahlreicher Onkel, Tanten und Cousins wie Cousinen ins Treffen. Eine über das verwandtschaftliche Verhältnis hinausgehende Bindung vermochte er jedoch nicht aufzuzeigen. Schon der Umstand, dass sich der BF erst seit Februar 2016 wieder im Bundesgebiet befindet, sich davor in Mazedonien aufgehalten hat, die angesprochenen Verwandten schon seit Jahren im Bundesgebiet aufhältig sind und - ausgenommen sein Vater - kein gemeinsamer Wohnsitz mit ihnen besteht, sprechen dagegen. Die Behauptung, allein, der BF pflege zu diesen ein besonders intensives Verhältnis, reicht für sich genommen zu dessen Beweis nicht hin. Dementsprechend kann der in der Beschwerde geäußerten Meinung, es sei von einem Überwiegen der privaten und familiären Bindungen auszugehen, nicht beigepflichtet werden. Das gilt auch für die Person des Vaters, zumal er von diesem zuvor rund 8 1/2 Jahre getrennt gelebt hat.
Sofern im Rechtsmittel behauptet wird, der große Freundeskreis des BF in Österreich, das Bestehen einer Einstellungszusage, die Deutschkenntnisse des BF und das Entstehen von Bindungen in den Jahren 2001 bis 2009 seien von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, liegt dieses nicht richtig. Das Bundesamt hat diese Belange sehr wohl in seine Betrachtung miteinbezogen, ist jedoch anhand der gebotenen Abwägung zum Schluss gekommen, dass die öffentlichen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes im Lichte des Art 8 Abs. 2 EMRK stärker wögen als jene des BF am Verbleib im Bundesgebiet. So stellte die belangte Behörde diesen Umständen die langjährige Abwesenheit des BF aus Österreich und gleichzeitig den Verbleib in Mazedonien, die Beschäftigungslosigkeit, Vermögens- und Einkommenslosigkeit, die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit, den erst kurz verbrachten Zeitraum im Bundesgebiet sowie den - derzeit - nicht rechtmäßigen Aufenthalt des BF gegenüber.
Im Übrigen geht die Beschwerde in weiten Teilen von hypothetischen Annahmen aus. Sie übersieht dabei beispielsweise, dass die Einstellungszusage an das Bestehen eines rechtmäßigen Aufenthaltes geknüpft ist, die Höhe eines allfälligen Monatslohnes noch nicht genannt wurde, die Mutter des BF einen Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" stellen werde, der BF selbsterhaltungsfähig wäre und spricht auch davon, es bestünde kein Zweifel, dass die Voraussetzungen für die Erfüllung es Moduls 1 der Integrationsvereinbarung vorlägen. Dass letzteres nicht der Fall ist, wird noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Mazedonien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
In letzter Konsequenz wiederholte die Beschwerde in weiten Zügen die in der Stellungnahme dargelegten Ausführungen, ohne der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 31 FPG Abs. 1 Z 4 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt.
Gemäß § 31 Abs. 1a, erster Halbsatz FPG halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn kein Fall des Abs. 1 vorliegt.
Gemäß § 58 Abs. 13, 1. Satz AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung somit zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Wie in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides festgehalten, ist der BF entgegen eines - damals noch bestehenden - Aufenthaltsverbotes eingereist und befand sich entgegen § 31 Abs. 1 Z 1 FPG nicht rechtmäßig in Österreich.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Gemäß § 7 der Integrationsvereinbarung ist Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den Feststellungen im bekämpften Bescheid und dem sonstigen Akteninhalt ergibt, hält sich der BF erst seit XXXX im Bundesgebiet auf. Er war - in Ermangelung des Vorhandenseins eines Aufenthaltstitels - für 90 Tage im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt. Wie sich aus § 58 Abs. 13, 1. Satz AsylG ergibt, begründet der vom BF gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Dem gemäß kommt dem BF auch kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zu. Aus § 31 Abs. 1 Z 4 FPG e contrario iVm § 31 Abs. 1a FPG folgt nun der aktuell unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet.
Das Bundesamt ging somit zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG aus.
Der BF wohnt zwar mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt, jedoch erst seit rund 10 Monaten. Darüber hinaus gehende Anhaltspunkte für anderweitige, intensive soziale Kontakte konnten nicht erkannt werden.
Der BF ist in Österreich beschäftigungslos, verfügt im Bundesgebiet über kein Einkommen und kein Vermögen. Sein letzter Aufenthalt im Bundesgebiet liegt - abgesehen von einer rund 6wöchigen Zeitspanne ab 21.09.2015 - rund 8 1/2 Jahre zurück. Die Zeit davor verbrachte er in Mazedonien, wo auch noch seine Mutter lebt. Es kann dementsprechend auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF - sowohl in kultureller, sozialer als auch familiärer Hinsicht - sämtliche Bindungen in sein Heimatland verloren hat.
Dass - wie in der Beschwerde behauptet - der BF durch seine familiäre Bezüge zu den in Österreich wohnhaften Verwandten - keine Wurzeln mehr in Mazedonien schlagen könnte, zumal er dort Gefahr liefe, keine Arbeit zu bekommen, entspricht somit nicht den Tatsachen. Dass er der Sprache in seinem Heimatland nicht (mehr) mächtig sei, hat er nie behauptet.
Der BF ist auch ledig, führt in Österreich keine Lebensgemeinschaft und treffen ihn keine Sorgepflichten.
Die tatsächliche Intensität eines allenfalls bestehenden Familienlebens zwischen dem BF und seinem Vater bzw. den anderen Verwandten iSd Art 8 EMRK erscheint jedoch schon durch die aktuell bisher kurze in Österreich verbrachte Zeitspanne vermindert.
Auch ergeben sich hier keine Hinweise auf eine überlange Verfahrensdauer, welche dem Bundesamt angelastet werden könnte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind im Hinblick auf das bereits Gesagte nicht erkennbar.
Der BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Was die Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF derzeit - wie bereits erwähnt - keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht und über kein eigenes geregeltes Einkommen verfügt.
Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates, über keinerlei Bindungen mehr in seinem Herkunftsstaat Serbien verfügte.
Die guten Deutschkenntnisse des BF vermögen an den gegen seinen Verbleib in Österreich sprechenden Umständen nichts zu ändern, haben sie kein diesbezüglich ausreichendes Gewicht.
Hiezu ist zu erwähnen, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 04.08.2016, Zahl Ra 2016/21/02032 festgehalten hat, dass das Vorhandensein von Sprachkenntnissen, welche vermeintlich dem in der Integrationsvereinbarung geforderten Niveau "A2" entsprechen, nicht ausreichen, um den Beweis über deren Bestand zu begründen. Hiezu bedürfe es des ausdrücklichen Nachweises durch Vorlage einer diesbezüglichen Bescheinigung.
Es entspricht ferner der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet samt damit einhergehender Elemente einer sozialen Integration, nachgewiesene Deutschkenntnisse und die behauptete Möglichkeit einer künftigen Berufstätigkeit keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen begründen, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen (VwGH 10.04.2014, Zl. 2011/22/0286, sowie 23.04.2015, Zl. Ra 2015/21/0033 und 0034 mwN).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde im Ergebnis somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Daran anknüpfend ist festzuhalten, dass der BF aktuell weder einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, mit welcher er seinen Lebensunterhalt sichern könnte, sich erst seit rund 10 Monaten im Bundesgebiet befindet, die 90-Tages-Frist überschirrten hat und sein Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet nicht von derartigem Gewicht ist, dass ein Verbleib im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung voranzustellen wäre.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Mazedonien unzulässig wäre. Derartige Umstände wurden auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht vorgebracht.
3.2.3. Es sind im gegenständlichen Fall in der Person des BF keine Umstande zu Tage getreten, welche die Einräumung einer länger dauernden, als der zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise nötig gemacht hätten.
3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und für die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gemäß als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde von Seiten der belangten Behörde der verfahrensrelevante Sachverhalt im Zuge der Einvernahmen inhaltlich und umfänglich erschöpfend erhoben und erweist sich dieser aufgrund der zeitlichen Nähe der erfolgten Einvernahmen vor der belangten Behörde zur Erlassung gegenständlichen Erkenntnisses des erkennenden Gerichtes als hinreichend aktuell. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Entgegen der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist hervorzuheben, dass die am 22.06.2016 durchgeführte Einvernahme zeitnah zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses erfolgte und seitdem keine weiteren Umstände zu Tage getreten sind, welche die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätten.
Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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