BVwG I408 2141005-1

I408 2141005-1Federal Administrative CourtJan 13, 2017

Regest

Desertion, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot,<br/>politische Aktivität

Full text

BVwG I408 2141005-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I408.2141005.1.00

Spruch

I408 2141005-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Sudan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016, Zl. 1078640401-150895388, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 17.07.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2015 unter Angabe des Namens XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Sudan, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2015 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtmotive an, dass er aus Darfur im Sudan stamme und die Situation dort sehr schlecht sei. Die Behörde bedrohe immer wieder die Bewohner und es herrsche Bürgerkrieg. Des Weiteren gebe es andauernd Kämpfe zwischen radikalen Islamisten und dem Volk. Aus diesen Gründen sei er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich geflohen.

Am 04.11.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und brachte konkretisierend vor, dass sein Heimatdorf im Jahre 2003 von bewaffneten Milizen gestürmt worden sei. Daraufhin habe er sich in das ca. 17 km entfernte Flüchtlingslager Kalma, im Osten von Dafur, begeben. Dort sei es jedoch immer wieder zu Kontrollen und Rekrutierungsversuchen von Seiten der sudanesischen Regierung gekommen. Er habe sich jedoch geweigert für die Regierung tätig zu werden und sei daher nach ungefähr einem Jahr in das Grenzgebiet zwischen dem Sudan und dem Südsudan geflohen. Dort habe er von 2006 bis 2014 gelebt und gearbeitet. Nach der Trennung des Südsudans vom Sudan im Jahre 2010 sei es aber auch in dieser Gegend zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen gekommen, er habe keine Arbeit mehr gefunden und sei nicht mehr sicher gewesen. Zu den Asylgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, von der Regierung festgenommen und geschlagen worden zu sein. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er festgenommen oder sogar ermordet zu werden, da er aufgrund seiner Flucht nach Europa als Verräter betrachtet werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und es wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Unterstützung des ihm zugewiesenen Rechtsberaters am 17.11.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass das gegenständliche Ermittlungsverfahren und die entsprechende Beweiswürdigung mangelhaft sowie die rechtliche Beurteilung unrichtig seien. Der Beschwerdeführer sei geflohen, weil er aus moralischen, religiösen und politischen Gründen nicht für die Regierung tätig werden wollte. Diese Weigerung sei für die Regierung Ausdruck einer politischen Gesinnung gewesen und somit asylrelevant. Bei seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer mit Verfolgung oder sogar Tötung zu rechnen, auch weil er nunmehr der sozialen Gruppe der Befehlsverweigerer und Deserteure angehöre. Aufgrund dieser mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes fordert der Beschwerdeführer zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er führt den im Spruch genannten Namen und wurde am 04.10.1979 geboren. Er ist sudanesischer Staatsbürger und stammt aus Darfur.

Des Weiteren ist er muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er ist ledig, kinderlos und unbescholten.

Auch gehörte der Beschwerdeführer im Sudan nie einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung bzw. Gruppierung an.

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser im Sudan einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Es konnte auch ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates nicht festgestellt werden, insbesondere, dass er einer persönlichen Bedrohung durch Regierungsangehörige oder irgendwelche Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre, weil er sich geweigert hätte für die Regierung tätig zu werden.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Sudan aus wirtschaftlichen Gründen sowie aufgrund der nicht vorhandenen Sicherheit verlassen hat.

1.3. Zum Verfahrensgegenstand

Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruchpunkt I des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der bestehenden Sicherheitslage und der schlechten Wirtschaftslage der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.

Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen im Sudan beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie auf den von ihm dargebrachten Dokumenten, nämlich ein sudanesischer Reisepass, eine Geburtsurkunde und ein Staatsbürgerschaftsnachweis.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Das Vorbringen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiertes, der Beweiswürdigung der belangten Behörde widersprechendes vorgebracht hat.

Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass er sich aus moralischen, religiösen und politischen Gründen geweigert habe für die Regierung tätig zu werden und daher bei einer Rückkehr in den Sudan verfolgt werden würde. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde führte er an, dass die diesbezüglichen Rekrutierungsversuche von Seiten der sudanesischen Regierung während seines Aufenthaltes im Flüchtlingslager Kalma erfolgt seien. Laut eigenen Angaben hielt er sich dort aber lediglich bis zum Jahre 2006 auf und begab sich dann im Süden des Landes, wo er unbeanstandet und in relativer Sicherheit lebte. Es gilt zu unterstreichen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Lebens an der Grenze im Süden zwar von sich zunehmend verschlechternden Lebensbedingungen sprach, jedoch keine weiteren Rekrutierungsversuche mehr erwähnte. Falls es tatsächlich zu Rekrutierungsversuchen gekommen sein sollte, erfolgten diese Jahre vor der Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland und er konnte sich folglich im Herkunftsstaat in Sicherheit bringen.

Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer vermeintlichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Befehlsverweigerer und Deserteure geht sohin ins Leere und dieses Vorbringen unterliegt darüber hinaus dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG.

Des Weiteren blieb der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde bei konkreten Fragen oberflächlich und vage. Erst nach dem Hinweis des Leiters der Einvernahme vor der belangten Behörde, aus seinem bisherigen Vorbringen kann kein asylrelevanter Fluchtgrund entnommen werden, führte er an, von der Regierung festgenommen und geschlagen worden zu sein, weil er für ein Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gehalten worden sei. Es entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit der Erwähnung von Festnahmen und gewaltsamen Übergriffen seitens der sudanesischen Regierung nunmehr versuchte, den Asylstatus zu erlangen. Es ist jedoch wenig plausibel, dass er diese Gründe für seine Flucht - hätten sie der Wahrheit entsprochen – nicht bereits bei der ersten sich bietenden Gelegenheit geschildert hätte. Es konnte folglich nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Beschwerdeführer das Erzählte tatsächlich erlebt hatte.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Probleme mit der Regierung mit seinem Reisepass über Karthoum ausgereist ist.

Eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Abstammung aus Darfur brachte der Beschwerdeführer selbst nie vor und erwähnte lediglich, dass alle aus Dafur in Unsicherheit lebten.

Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtmotiven befragt, sowohl bei der Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, hauptsächlich wirtschaftliche Gründe an. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise geplant und sogar Zeit gefunden hat, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, spricht dafür, dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

Die Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der Einvernahme, wonach er in seinem Heimatland keine Arbeit mehr finden könne und nicht sicher sei, seine Zielländer Österreich, Deutschland oder Großbritannien gewesen seien, er in der Türkei keine Weiterbildungsmöglichkeiten und auch in den anderen Ländern seiner Fluchtroute (Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn) keine Zukunft für sich gesehen habe, lassen zudem, wie auch von der belangten Behörde klar und deutlich dargelegt, den Schluss zu, dass es sich in diesem Fall um Fluchtgründe wirtschaftlicher Natur handelt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher, wie auch die belangte Behörde, zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.3. Zum Verfahrensgegenstand

Der Umfang des Verfahrens ergibt sich zweifelsfrei aus den Beschwerdeanträgen.

2. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage

§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. ....

(4) "

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids

3.3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids)

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er den Sudan aus wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen mangelnder Sicherheit verlassen habe. Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Asylrelevanz zu.

Der Beschwerdeführer führte als weiteren Fluchtgrund an, dass er aufgrund seiner Weigerung für die Regierung tätig zu werden, fliehen habe müssen. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, diesen Fluchtgrund glaubhaft darzustellen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde, die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der maßgebende Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. In der Beschwerde findet sich kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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