BVwG W233 2134177-2

W233 2134177-2Federal Administrative CourtJan 11, 2017

Regest

aufschiebende Wirkung

Full text

BVwG W233 2134177-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W233.2134177.2.00

Spruch

W233 2134424-2/4Z

W233 2134177-2/4Z

W233 2134426-2/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner über die Beschwerden der 1.) XXXX , XXXX geboren, Staatsangehörige von Syrien, 2.) der XXXX , XXXX geboren, Staatsangehörige von Syrien und 3.) des XXXX , XXXX geboren, Staatsangehöriger von Syrien die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 25.11.2016, Zl.1101543406-160048178 (ad 1.), Zl. 1115876704-160721646 (ad 2.) und Zl. 1101543308-160048143 (ad 3.), beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 11.01.2016 gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihre Anträge auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) erstmals mit Bescheiden vom jeweils 09.08.2016, Zl.1101543406-160048178 (BF 1.), Zl. 1115876704-160721646 (BF 2) und Zl. 1101543308-160048143 (BF 3), mit Spruchpunkt I. diese Anträge jeweils gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, und sprach aus, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei.

Mit Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2016 wurde den dagegen eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in der Folge den Beschwerden mit Beschluss vom 27.09.2016 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Mit Schriftsatz vom 11.11.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2016 mit welchen die bekämpften Bescheide gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG aufgehoben und an das Bundesamt zurückverwiesen worden sind, außerordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichthof mit Schreiben vom 30.11.2016 vorgelegt.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungsschritte, im Besonderen die Einholung einer Einzelfallzusicherung der kroatischen Behörden, dass die Beschwerdeführer als Familie aufgrund ihrer Vulnerabilität gemeinsam in einer speziellen Einrichtung für vulnerable Personen untergebracht werden und der Abklärung von Behandlungsmöglichkeiten von posttraumatischen Belastungsstörungen in Kroatien, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit Spruchpunkt I. der nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheide die Anträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, und sprach aus, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei.

Mit Spruchpunkt II. der beschwerdegegenständlichen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Aus-stellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Ab-schiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 17 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1

Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grund-sätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im vorliegenden Fall kann nach erster Durchsicht ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Dies vor allem deshalb, da dem Bundesverwaltungsgericht das in den bekämpften Bescheiden und in der Beschwerde angeführte Schreiben der kroatischen Behörden vom 06.10.2016, wonach Kroatien sowohl die gemeinsame Unterbringungen der Beschwerdeführer als Familie als auch die Unterbringung in einer spezifischen Einrichtung für vulnerable Personen bestätigt habe, nicht vorliegt bzw. in den vom Bundesamt übermittelten Verwaltungsakten der Beschwerdeführer nicht enthalten ist. Auch liegt den übermittelten Verwaltungsakten die in den bekämpften Bescheiden angeführte Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten von posttraumatischen Belastungsstörungen in Kroatien, welche seitens der Staatendokumentation vom 04.11.2016, abgeklärt worden wäre, nicht ein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

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