BVwG W142 2128777-1

W142 2128777-1Federal Administrative CourtJan 11, 2017

Regest

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Meldeverstoß

Full text

BVwG W142 2128777-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W142.2128777.1.00

Spruch

W142 212877-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.07.2014, Zl. XXXX, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach dem ASVG in der Höhe von 1.300,00 Euro wegen der Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt von XXXXXXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 07.04.2016, XXXX, festgestellt, dass

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), XXXX, in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 33 Abs. 1 und 1a ASVG sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 zu entrichten hat. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 03.12.2015 im Lokal XXXX, von Prüforganen der Finanzpolizei Team 27 für Wiener Neustadt/Neunkirchen und von Beamten der PI Neunkirchen durchgeführten Kontrolle, XXXX, hinter der Theke für den Beschwerdeführer betreten worden sei. Es sei festgestellt worden, dass die Betretene nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei. Die Betretene gab an, dass sie dafür keine Bezahlung erhalte, sondern es sich um ein gegenseitiges Aushelfen handle, da sich der Beschwerdeführer um ihre Autoreparatur kümmere.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.04.2016, zugestellt am 26.04.2016, fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Betretene nicht für ihn arbeite, sondern sie nur schnell spontan ausgeholfen habe. Aufgrund ihrer Behinderung sei sie als Kellnerin für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Er habe zwei geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen. Falls keine von diesen zugegen sei und er kurz sein Lokal verlassen müsse, würde er seine Stammgäste für einige Momente im Lokal alleine lassen. Seine Geschäftsbrieftasche habe er immer bei sich. Abschließend teilte er mit, dass er über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.300,00 verfüge.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung von 30.05.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass XXXX im Lokal des Beschwerdeführers hinter der Theke stehend angetroffen worden sei. Dabei handle es sich um einfache manuelle Hilfsarbeiten bei denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden könne. Gegenteilige Anhaltspunkte habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft aufzeigen können. Im vorliegenden Fall würden die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen, sodass die Betretene als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG für den Beschwerdeführer zu deklarieren sei. Zur Höhe des vorgeschriebenen Beitrags wurde ausgeführt, dass – bis Ausstellung der Beschwerdevorentscheidung - keine Anmeldung von XXXX erstattet worden sei, sodass nicht von unbedeutenden Folgen gesprochen werden könne. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall, der zu einem Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz führen könne, sei vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden.

4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 13.06.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag. Begründend wurde ausgeführt, dass es oft vorkomme, dass er Erledigungen machen müsse und deshalb die Gäste im Lokal alleine zurück lasse. Diese Leute würden von ihm keine Entlohnung dafür bekommen. XXXX könne schon aufgrund ihrer Behinderung nicht als Kellnerin tätig sein. Er lebe schon seit 30 Jahren in Österreich und sei entgegen der Anfeindungen eines Beamten der Finanzpolizei kein Asylant. Erneut wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er über ein monatliches Einkommen von € 1.300,00 verfüge und er somit Probleme habe, den vorgeschriebenen Beitrag zu bezahlen.

5. Der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 27.06.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 03.12.2015 um 14:14 Uhr wurde XXXX im Lokal des Beschwerdeführers hinter der Theke stehend als Kellnerin auf Grund einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Neunkirchen/Wr. Neustadt und Beamte der PI Neunkirchen angetroffen. XXXX wurde auf Bitten des Beschwerdeführers (Telefonanruf) ab 13:38 Uhr als Vertretung für diesen in dessen Lokal tätig. Hierfür hat XXXX weder eine Entlohnung noch eine Verpflegung vom Beschwerdeführer erhalten. XXXX und auch andere Personen waren dem Beschwerdeführer schon öfters in dessen Lokal behilflich.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle war XXXX im "Krankengeldbezug – Sonderfall" gemeldet.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle (03.12.2015) war lediglich eine Dienstnehmerin, XXXX, beim Beschwerdeführer zur Pflichtversicherung angemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Es steht unbestritten fest, dass XXXX am 03.12.2015 im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei im Lokal des Beschwerdeführers hinter der Theke angetroffen wurde. Die Aushilfe von XXXX wurde weder von ihr noch vom Beschwerdeführer bestritten.

XXXX wurde vom Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und gebeten, ihn für ca. zwei Stunden in seinem Lokal zu vertreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 27.04.2016, wonach er zwei geringfügig Angestellte habe, die ihn vertreten könnten, führt eindeutig ins Leere, da der Beschwerdeführer unzweifelhaft XXXX gebeten hat, ihn zu vertreten. Ebenso wird auf den Umstand hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle beim Beschwerdeführer nur eine Dienstnehmerin zur Pflichtversicherung angemeldet war.

Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung durch die Behörde richtigerweise ausgeführt wurde, konnte das im Zuge der Beschwerde vorgebrachte freundschaftliche Verhältnis zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. Die vorgebrachten Angaben sind daher als reine Schutzbehauptung zu werten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte; der Sachverhalt insbesondere die entscheidungsrelevante Feststellung, dass XXXX zum Zeitpunkt der Betretung am 03.12.2015 nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, ist unstrittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A):

In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erhoben (Schreibfehler korrigiert): "Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund diesem Bundesgesetz die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert.

Dienstnehmer in diesem Sinn ist nach § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu zählen auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 33 Abs. 1a kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar:

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 ASVG).

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Gemäß § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gilt bei einer Dienstleistung (§ 1151 ABGB) ein angemessenes Entgelt als bedungen, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.

Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a ASVG).

Gemäß § 539a Abs. 2 können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypische Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27.04.2011, 2010/08/0091).

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchung vorausgesetzt werden (VwGH 15.05.2013, 2011/080/130).

Der in der Strafanzeige der Finanzpolizei Neunkirchen Wiener Neustadt angeführte Sachverhalt lässt eindeutig ein Wirken in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erkennen, was sich wie folgt manifestiert:

XXXX wurde im Lokal des Beschwerdeführers hinter der Theke stehend angetroffen. Es handelt sich dabei um einfache manuelle Hilfsarbeiten bei denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Gegenteilige Anhaltspunkte konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft aufzeigen.

Die Betretene, XXXX, war aufgrund der Art der Tätigkeit naturgemäß zwangsläufig an den Arbeitsort, nämlich das Lokal XXXX gebunden. Ebenfalls war ihr die Arbeitszeit vorgegeben, da sie vom Beschwerdeführer um ca. 12:30 Uhr telefonisch ins Lokal beordert wurde. Wenngleich der Beschwerdeführer möglicherweise keine direkten Arbeitsanweisungen erteilt hat, sprechen dennoch die faktischen Umstände für eine fremdbestimmte Leistungserbringung, da die Betretene zumindest der stillen Autorität des Beschwerdeführers unterlegen ist und dieser von der Möglichkeit der Weisungserteilung oder der Kontrolle bei Bedarf jederzeit Gebrauch machen hätte können (vgl. VwGH vom 20.04.2005, ZI. 2002/08/0222). Dies reicht aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht für die Annahme persönlicher Abhängigkeit aus (vgl. VwGH vom 25.10.1974, ZI. 2001/73, 06.03.1986, ZI. 85/08/0072).

Die wirtschaftliche Abhängigkeit zeigt sich im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist sie die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 22.2.2012, 2009/08/0126).

Gegen Entgelt ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr das Entgelt auch tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht. Entscheidend ist somit, ob ein Entgelt als Gegenleistung für die bedungene Arbeit nach den zivilrechtlichen Grundsätzen vereinbart worden ist. Auch wenn die Beschäftigten die ihnen gebührende Bezahlung ausgeschlagen haben, kommt dem keine Bedeutung zu. Es ist das Anspruchslohnprinzip maßgebend, wobei sich die Höhe des Entgeltanspruches nach arbeitsrechtlichen Vorschriften bzw. der jeweiligen Vereinbarung bestimmt.

Unter Entgelt wird alles verstanden, was der Dienstnehmer für seine Leistung als Gegenleistung bekommt (vgl. dazu Krejci § 1152 Rz 9). Naturallohn kann in der Gewährung der verschiedensten Sach- und Dienstleistungen bestehen: in Kost und Quartier, freier Station, in der Zurverfügungstellung einer Dienst-, Werkwohnung, aber auch schon in der Beschaffung einer Mietwohnung kann eine Entgeltleistung gesehen werden (vgl. dazu Krejci § 1152 Rz 11).

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung konnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. dazu VwGH Zl. 2012/08/0165 sowie VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229).

Im gegenständlichen Fall liegt schon deshalb keine Unentgeltlichkeit vor, weil diese einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhalt. Im Sinne der angeführten Judikatur des VwGH liegt zwischen dem Beschwerdeführer und den betretenen Personen kein derartiges Nahverhältnis vor, die die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würde. Das persönliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der betretenen Personen als nicht näher definierte Bekannte lässt nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine Schlüsse auf das Vorliegen von unentgeltlichen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst zu. Insbesondere wurden seitens der Beschwerdeführerin der Kasse keine konkreten Beweise angeboten, wonach zum Zeitpunkt der Betretung ein innigeres Naheverhältnis vorgelegen hätte, welches dies Vereinbarung der Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen hätte können.

Für die Kasse steht aufgrund der dargelegten Erwägungen sowie der angeführten Beweismittel somit fest, dass die Kriterien, die für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses sprechen, als erfüllt anzusehen sind. Das Kriterium der Entgeltlichkeit ist ebenfalls erfüllt, da wie bereits angeführt, im Sozialversicherungsrecht das Anspruchslohnprinzip gilt (vgl. VwGH vom 22.12.1983, ZI. 08/0150/80)

Zusammenfassend steht für die Kasse fest, dass XXXX als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG tätig wurde, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein.

Vorschreibung des Beitragszuschlages

Meldet der Dienstgeber bei ihm beschäftigte Dienstnehmer nicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG bzw. § 33 Abs. 1a ASVG (Mindestangabenmeldung) vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung an und wird der nicht gemeldete Dienstnehmer im Zuge einer unmittelbaren Betretung gemäß § 111a ASVG bei der Ausführung von Tätigkeiten für den Dienstgeber betreten, so kann der Sozialversicherungsträger gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG eine Beitragszuschlag vorschreiben.

Zweck des Beitragszuschlages ist es, den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung auszugleichen (vgl. RV 77 BlgNR XXIII. FP 5), sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist demnach "ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung" (VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255) und stellt keine Verwaltungsstrafe dar.

Daher ist es nach der Rechtsprechung unerheblich, ob auf Seiten des Verpflichteten Verschulden vorliegt - es kommt bei der Vorschreibung des Beitragszuschlages lediglich auf die objektive Tatsache der nicht oder zu spät erfolgten Meldung sozialversicherungsrechtlich relevanter Umstande an (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) handelt es sich bei den in § 113 Abs. 2 ASVG vorgesehen Teilbeträgen von 800,00 € für den Prüfeinsatz und 500,00 € je Arbeitnehmer aus denen sich der Beitragszuschlag zusammensetzt, um Pauschalen, die nur in (vom Gesetz vorgesehenen) bestimmten Fällen reduziert werden können (VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249).

So kann der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400,00 € reduziert werden und der Teilbetrag je Arbeitnehmer entfallen, sofern unbedeutende Folgen vorliegen. Solche unbedeutenden Folgen können nach der Judikatur insbesondere vorliegen, sofern ein Dienstnehmer nicht angemeldet worden ist und der Dienstgeber die Anmeldung unverzüglich nachholt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218) - sich also ergibt, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246).

Da bis dato keine Anmeldung zur Pflichtversicherung für XXXX erstattet wurde, kann von unbedeutenden Folgen nicht gesprochen werden. Auch kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fallen der Teilbetrag für den Prüfeinsatz gemäß § 113 Abs. 2 Satz 4 ASVG entfallen. Dahingehende Umstände sind aber von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet worden und liegen auch nicht vor, zumal es keine Hinweise dafür gibt, dass eine Meldung aufgrund besonderer Umstände unterblieben ist.

Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit dem Grunde und der Höhe nach jedenfalls zu Recht.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.