W224 2140409-1•BVwG W224 2140409-1
W224 2140409-1Federal Administrative CourtJan 10, 2017
Behebung der Entscheidung, Einvernahme, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W224 2140409-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2016, Zl. 13-830184510/160205931, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 12.02.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 29.05.2013 wurde dem Antrag statt gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. Am 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführer nach einem Vergehen gemäß § 27 SMG betreten.
Am 25.10.2014 beging der Beschwerdeführer ein Verbrechen nach § 28 SMG und nach § 148 StGB, wurde am 26.10.2014 festgenommen und am 27.10.2014 der Justizanstalt Innsbruck überstellt.
Am 17.12.2014, rechtskräftig am 07.05.2015, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck für die begangene Tat vom 03.06.2014 gemäß § 27 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je € 4,- (€ 720,-) bedingt, im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,- (€ 360,-) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Am 17.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des schweren Verbrechens gemäß § 28a Abs. 1 2. Fall SMG, § 28a Abs. 2 Z 3 SMG, § 28a Abs. 1 5. Fall, § 28a Abs. 2 Z 3 SMG, § 28 Abs. 1 2. Fall SMG und § 148 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Höhe von 18 Monaten verurteilt.
3. Am 23.10.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Anrechnung der Untersuchungshaft und nach § 46 StGB aus der Haft entlassen.
4. Das BFA leitete ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein und schickte dem Beschwerdeführer am 11.02.2016 die aktuellen Länderfeststellungen betreffend Syrien und eine Auflistung der Verurteilungen des Beschwerdeführers und räumte ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen dazu eine Stellungnahme zu erstatten.
5. Mit Bescheid des BFA vom 01.11.2016, Zl. 13-830184510/160205931, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Das BFA sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und machte dabei mit näherer Begründung geltend, er hätte im Rahmen des Aberkennungsverfahrens persönlich einvernommen werden müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Wörtlich heißt es auf Seite 365 des angefochtenen Bescheides: "Fest steht, dass Sie die österreichische Rechtsordnung missachteten, indem Sie das Verbrechen des Drogenhandels und des gewerbsmäßigen Betrugs begingen und deshalb in weiterer Folge gerichtlich verurteilt wurden." Weiters stellte das BFA fest, das Verhalten des Beschwerdeführers untermauere seine Unwilligkeit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und sein Handeln stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Sicherheit dar.
Der Beschwerdeführer wurde am 23.10.2015 unter Anrechnung der Untersuchungshaft und nach § 46 StGB aus der Haft entlassen. Etwa ein Jahr später, also am 01.11.2016 erging der angefochtene Bescheid.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden. Für diese zu erstellende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) kommt es auf "das gesamte Verhalten des Antragstellers" an. Demgemäß seien seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet wären, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter)Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.
Vorliegend unterließ es das BFA zur Gänze, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Das BFA schickte lediglich schriftlich die dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen samt einer Aufzählung der Verbrechen, wegen derer der Beschwerdeführer verurteilt wurde, und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ein. Das BFA führte somit keinerlei persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch, anhand derer das BFA die dem Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen treffen und sowohl eine Zukunftsprognose als auch eine Gefährdungsprognose hätte durchführen können. Denn wie das BFA im angefochtenen Bescheid richtiger Weise aus der Judikatur des VwGH zitiert, ist bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (VwGH 13.3.2001, 2000/18/0097; 19.5.2004, 2001/18/0074).
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Behörde das Verfahren beschleunigen und daher auf die Durchführung einer persönlichen Einvernahme verzichten hätte wollen, weil die schriftliche Aufforderung zur Erstattung einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs im Februar 2016 ergangen ist, der angefochtene Bescheid jedoch erst vom 01.11.2016 stammt. Es ist nicht ersichtlich, dass das BFA zwischen Februar und November 2016 Verfahrensschritte gesetzt hätte, die der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die Gefährdungsprognose gedient hätten.
Schon aus dem Vorgehen, nämlich den Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen aufzufordern, ist zu erkennen, dass das BFA darüber ein Beweisverfahren durchführen wollte. Auch wenn der Beschwerdeführer nun keine schriftliche Stellungnahme vorlegte bzw. erstattete, hätte das BFA nicht von einer persönlichen Anhörung absehen und ohne derartige Anhörung von einer negativen Zukunftsprognose bzw. Gefährdungsprognose gelangen dürfen. Das BFA hätte zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer eine Einvernahme durchführen müssen (vgl. dazu auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Es liegt insofern auch nicht ein Umstand vor, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Ermittlungen durchzuführen wären. Vielmehr unterließ es das BFA zur Gänze, die verfahrensimmanente Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen (vgl. VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027).
Das BFA hat im fortgesetzten Verfahren eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen und unter Zugrundelegung daraus resultierender Feststellungen die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen (Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers bei drohender Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr) neu zu würdigen.
Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das BFA die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
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