BVwG W112 2143593-1

W112 2143593-1Federal Administrative CourtJan 10, 2017

Regest

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit

Full text

BVwG W112 2143593-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2143593.1.00

Spruch

W112 2143593-1/20E

Schriftliche Ausfertigung des am 04.01.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2016, Zl. 1089759107-161737346, und die andauernde Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.12.2016 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 76 Abs. 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 28.12.2016 bis 04.01.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich folgender

Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 04.10.2015 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, am 06.10.1999 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht, er spreche XXXX und Englisch. Er sei ledig und zuletzt arbeitslos gewesen. Seine Eltern, Brüder und Schwestern lebten alle in Nigeria, im Bereich der Europäischen Union habe er keine Familienangehörigen. Er sei im April 2014 illegal aus Nigeria ausgereist, über ein Dokument habe er nie verfügt. Er sei von Libyen aus mit einem Boot nach Italien gefahren, er sei aus dem Meer gerettet und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei bis vor kurzem in einem Lager in XXXX gewesen, dann sei er mit Bus nach Rom und von dort aus mit dem Zug nach Wien gefahren. Er habe in Italien nicht um Asyl angesucht, es seien ihm nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe fast eineinhalb Jahre im Camp in XXXX verbracht. Es sei dort nicht gut gewesen und er habe sich dort nicht wohlgefühlt. Er wolle hierbleiben und nicht nach Italien zurück.

Der Beschwerdeführer legte das Original des Zugtickets bei.

Der Anordnung zum Handwurzelröntgen, der Ladung für den 14.10.2015, kam der Beschwerdeführer nach.

Am 06.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von der Grundversorgung abgemeldet, weil er nicht zum Transfer in die Betreuungsstelle XXXX erschien.

Mit Aktenvermerk vom 13.11.2015 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht - trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen - weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und die Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne. Der Beschwerdeführer habe nach dem Antrag auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen.

1.2. Am 16.11.2015 ersuchte Österreich Italien um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grund der im EURODAC-System verzeichneten Asylantragstellung in XXXX am 09.05.2014. Darin führt Österreich aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, minderjährig zu sein, dass dieses Vorbringen jedoch wegen des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers und mangels Dokumenten, die dieses Vorbringen belegen könnten, unglaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer werde daher einer medizinischen Altersfeststellung unterzogen werden.

Italien stimmte am 30.11.2015 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer in Italien angegeben habe, am 10.07.1993 geboren zu sein.

Österreich teilte Italien mit Schreiben vom 02.12.2015 mit, das der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist sohin auf 18 Monate verlängere.

Am 28.12.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet; die Grundversorgung wurde bis 08.01.2016 eingestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2016 erneut von der Grundversorgung abgemeldet, weil er den Transfer in die Betreuungsstelle XXXX verweigerte; die Grundversorgung wurde bis 15.02.2016 eingestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.02.2016 von der Grundversorgung abgemeldet, weil er unbekannten Aufenthalts war; die Grundversorgung wurde bis 07.03.2016 eingestellt.

Die Betreuungsstelle XXXX teilte dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer ab 21.03.2016 in der Betreuungsstelle XXXX gemeldet sei.

Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 21.04.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.04.2016 zu Handen seines gesetzlichen Vertreters, für den 27.04.2016 zur Altersfeststellung geladen; er kam der Ladung unentschuldigt nicht nach.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2016 von der Grundversorgung abgemeldet, weil er unbekannten Aufenthalts war; die Grundversorgung wurde bis 31.05.2015 eingestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2016 von der Grundversorgung abgemeldet, weil er unbekannten Aufenthalts war. Er befand sich 12.07.2016-17.08.2016 in Haft. Der Beschwerdeführer verfügte 24.03.2016 bis 29.08.2016 über eine Meldeadresse in der Betreuungsstelle XXXX.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnungen vom 10.08.2016 verpflichtet, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er der Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 unterliegt. Der Beschwerdeführer übernahm diese am folgenden Tag in der Haft.

Dem Vorführersuchen vom 12.08.2016 für den 17.08.2016 konnte wegen Terminkollision im Hinblick auf die Hauptverhandlung im Strafverfahren nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführer wurde am 17.08.2016 ohne Verständigung des Bundesamtes aus der Haft entlassen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 17.08.2016 wurde der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren das Geburtsdatum 10.07.1992 führt, wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Verurteilung bezog sich auf den Vorfall am 08.07.2016 bei der XXXX Wien.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2016 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Diese wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am selben Tag zugestellt.

Mit Bescheid vom 23.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da Italien zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist.

Dieser Bescheid hätte dem Beschwerdeführer samt Information über die Ausreiseverpflichtung und Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters betreffend das Beschwerdeverfahren durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt werden sollen. Die Landespolizeidirektion XXXX teilte am 27.08.2016 mit, dass die Zustellung nicht möglich war. Laut einer Auskunft der Mitarbeiterin der Betreuungseinrichtung wurde der Beschwerdeführer am 11.07.2016 von der Betreuungsstelle abgemeldet, da er sich längere Zeit nicht mehr gemeldet hatte. Die Meldeadresse des Beschwerdeführers in der XXXX wurde am 29.08.2016 amtlich abgemeldet.

Der Bescheid vom 23.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin gemäß § 23 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 20.09.2016 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer erlassen.

1.3. Am 28.12.2016 stellte der Beschwerdeführer in der ERSTAUFNAHMESTELLE XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hiebei gab er an, am XXXX geboren zu sein. Er sei am Tag der Erstbefragung nach Österreich eingereist. Er habe sich 08.07.2016-27.12.2016 in Italien aufgehalten, Beweise hiefür habe er keine. Gegen eine Überstellung nach Italien spreche, dass er in Italien keine Dokumente bekommen habe. Als er zum ersten Mal nach Italien gekommen sei, habe er dort um Asyl angesucht. Er habe einen auf sechs Monate befristeten Aufenthaltstitel bekommen und als dieser abgelaufen sei, habe er Probleme mit der Polizei bei Kontrollen bekommen. Er habe in Italien keine Arbeit, daher habe er damals Italien verlassen.

Der Antrag gilt am 28.12.2016 auf Grund der Prognoseentscheidung eingebracht. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung übergeben, dass Dublin-Konsultationen mit Italien geführt werden und die 20-Tages-Frist nicht gilt.

1.4. Am selben Tag wurde ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen und angeordnet, dass der Beschwerdeführer um 19.00 Uhr dem Bundesamt vorzuführen sei. Anschließend sei er in das Polizeianhaltezentrum XXXX einzuliefern. Unter einem erging der Einlieferungsauftrag mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer nach Italien überstellt werde.

Der Beschwerdeführer wurde um 19.00 Uhr vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, dass ihm keine Identitätsdokumente ausgestellt worden seien. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, in Nigeria habe er seine Eltern und seine Schwester. Ungefragt gab der Beschwerdeführer an:

"Ich möchte selbst ausreisen. Ich möchte das." Er habe in keinem anderen EU Land Familienangehörige. Auf die Frage, ob er Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe, gab er an, dass er in XXXX in die Schule gegangen sei, er wolle nicht verhaftet werden. Im Herkunftsstaat sei er in die Schule gegangen und habe als Maler gearbeitet. Auf die Frage, ob er derzeit über Barmittel verfüge, gab er an, dass das Geld bei einem Freund sei. Auf die Frage, ob er in Österreich amtlich gemeldet gewesen sei, gab er an, dass er in XXXX gewesen sei. Er habe keine Wohnung in Österreich, ihm sei eine Unterkunft in XXXX gegeben worden. Auf die Frage, ob er jemals einen Aufenthaltstitel oder ein Schengenvisum bekommen habe, gab er an, dass er in Italien etwas bekommen habe, nachdem ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er sei nicht krank und wolle gerne am Folgetag nach Italien zurückkehren. Er fahre am Folgetag selbst nach Italien.

1.5. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 28.12.2016 von der Polizeiinspektion XXXX festgenommen worden sei. Er habe erstmals am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 23.08.2016 sei gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien (Dublin Land) erlassen worden. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 04.10.2015 sei ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 18.1.d Dublin III-VO ITALIEN zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG sei gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet worden. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach ITALIEN zulässig. Am 19.09.2016 sei die Anordnung zur Außerlandesbringung "in I. Instanz" Rechtskraft erwachsen. Er habe gegen diese Entscheidung keine Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Am 28.12.2016 habe er einen Folgeantrag auf der Erstaufnahmestelle Ost gestellt. Er sei am 17.08.2016 durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die Zustimmung von den italienischen Behörden für seine Überstellung liege am Bundesamt vor. Die italienischen Behörden hätten am 30.11.2015 zugestimmt. Er sei am 28.12.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen worden.

Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieses Verfahren sei gem. § 5 AsylG 2005 rechtskräftig negativ beschieden worden. Es sei eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen worden. Sein Folgeantrag vom 28.12.2016 werde derzeit bearbeitet. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer sei "in I. Instanz" rechtskräftig. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Er halte sich illegal in Österreich auf. Er sei am 11.07.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet worden. Er habe in Österreich noch nie einen ordentlichen Wohnsitz geführt. Er sei lediglich während seiner Haft von 12.07.2016 bis 17.08.2016 in der Justizanstalt XXXX meldeamtlich erfasst gewesen. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Er sei aufgrund der Begehung eines Vergehens, nämlich gegen das Suchtmittelgesetz, in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er besitze auch keine Arbeitserlaubnis. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er sei in keinster Weise integriert, habe kein Einkommen, sei in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sei nicht in der Lage deutsch zu sprechen, habe keine Angehörigen in Österreich, keine Wohnung und besitze keine Anmeldung. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe keine Angehörigen in Österreich, keinen Arbeitsplatz und keine Unterkunft. Er habe keinerlei soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich.

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt des Aktes des Bundesamtes, sowie aus der Einvernahme am 28.12.2016.

Begründend führt das Bundesamt aus, dass für die Anordnung der Schubhaft neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen müsse. Die Schubhaft diene der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

Zu Ziffer 9: Fest stehe, dass keiner seiner Familienangehörigen oder Mitglieder seiner Kernfamilie in Österreich leben. Auch stehe fest, dass er in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er besitzen keine Arbeitserlaubnis und könne sich seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Auch steht fest, dass er über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfüge. Fest steht auch, dass er in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sei. Er sei in Österreich weder meldeamtlich erfasst, noch könne er sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren.

Zu Ziffer 6: Fest stehe, dass bereits die Zustimmung der italienischen Behörden am Bundesamt aufliege. Aufgrund der Abnahme ihrer Fingerabdrücke im Zuge der Erstbefragung habe festgestellt werden können, dass er bereits vor seiner Einreise in Österreich in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dort aufhältig gewesen sei. Es bestehe die begründete Absicht, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Bearbeitung und Entscheidung über seinen Asylantrag zuständig sei.

Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Er habe derzeit in Österreich keinen Wohnsitz und sei auch nicht meldeamtlich erfasst. Er habe kein Einkommen und nahezu keine Barmittel. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Er sei in keinster Weise sozial integriert da er keinerlei familiäre oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte habe und solche auch nicht behauptete. Somit sei Ziffer 9 in seinem Fall erfüllt.

Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da er zudem verschiedenste Mitgliedstaaten der EU bereist habe und sich in diesen - siehe ihre Angaben in Bezug auf Italien - auch lange Zeit illegal aufgehalten habe.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Dies, weil er eben keinen Wohnsitz habe, keine Anmeldung habe, keine Arbeit habe, kein Geld habe, zahlreiche Länder bereist habe und sich in denen auch illegal aufgehalten habe. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Dies deshalb da in seinem Fall, insbesondere weil er sich seit dem 15.02.2016 ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe, davon auszugehen sei, dass er sich dem gelinderen Mittel entziehen werde und zwar auch deshalb, weil er angegeben habe, dass er nicht nach Schweden wolle. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Dieser Bescheid und die Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit der dem Beschwerdeführer sein ehemaliger gesetzlicher Vertreter und im hg. Verfahren gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übernahme um 19:35 Uhr zugestellt.

1.6. Am 29.12.2016 ersuchte Österreich Italien um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grund der EURODAC-Daten und ersuchte wegen der Haft des Beschwerdeführers um eine dringende Antwort. Österreich informierte Italien, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er im Juli 2016 nach Italien ausgereist sei und sich Juli-Dezember 2016 in Italien aufgehalten habe. Auf Grund dieser Angaben werde ein neues Wiederaufnahmeersuchen gestellt.

Am selben Tag wurde der Flug für den 18.01.2017 gebucht, ein Laissez-passer ausgestellt, Italien die Details der Überstellung mitgeteilt und ein Abschiebeauftrag erteilt.

2. Mit Schriftsatz vom 30.12.2016, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 28.12.2016 und die Anhaltung in Schubhaft.

Zum Verfahrensgang führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am 30.11.2015 stimmten die italienischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen zu. Bis 11.07.2016 habe sich der Beschwerdeführer in Grundversorgung in der Betreuungsstelle XXXX in XXXX befunden. Von 11.07.2016 bis 17.08.2016 habe sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befunden. Im Anschluss an die Gerichtshaft sei keine Schubhaft verhängt worden. Nach Entlassung aus der Gerichtshaft sei der Beschwerdeführer selbständig nach Italien ausgereist. In der Nacht von 23.12.2016 auf 24.12.2016 habe der Beschwerdeführer mit dem Nachtzug von Venedig nach Wien XXXX fahren und in Österreich neuerlich um Asyl ansuchen wollen. Er sei jedoch in XXXX, dem ersten Stopp nach der italienisch-österreichischen Grenze, zum Verlassen des Zuges aufgefordert worden, da er über keinen Reisepass verfügt habe. Ein Bekannter des Beschwerdeführers, XXXX, habe ihm schließlich ein weiteres Zugticket bezahlt, mit dem er nach ein paar Tagen nach Wien fahren habe können. Am 28.12.2016 sei der Beschwerdeführer bei erster Gelegenheit selbständig nach XXXX gefahren, wo er in der ERSTAUFNAHMESTELLE XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei vor Ort festgenommen worden, in weiterer Folge sei über ihn die Schubhaft verhängt worden. Dem angefochtenen Mandatsbescheid zufolge sei das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers mit einer Zurückweisung und einer Außerlandesbringung nach Italien rechtskräftig beendet worden. Ob dieser Bescheid rechtswirksam zugestellt worden sei und ob die Überstellungsfrist von 6 Monaten gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin lll-VO wirksam ausgesetzt worden sei, habe der Beschwerdeführer mangels Einsicht in den Verfahrensakt bis dato nicht nachprüfen können.

Eine erhebliche Fluchtgefahr liege nicht vor:

Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt worden sei, seien zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, dürfe gemäß Art. 28 Abs. 2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1).

Im vorliegenden Fall bestehe - im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde - keine erhebliche Fluchtgefahr: Die belangte Behörde stütze sich lediglich auf die Ziffern 6 und 9 in § 76 Abs. 3 FPG. Zur Z 6 sei anzuführen, dass die Antragstellung in Italien alleine nicht in Abrede gestellt werde. Diese führe aber überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin lll-VO. Für das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr müssen aber über den bloßen Umstand der Antragstellung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten hinausgehende Anhaltspunkte für das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr vorliegen. Diese bestehen im vorliegenden Fall nicht. Auch, dass der Beschwerdeführer über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet, keinen gesicherten Wohnsitz, keinen Reisepass und unzureichende Barmittel verfüge (Z 9), könne im vorliegenden Fall allein keinen Sicherungsbedarf begründen, da diese Umstande typischerweise vorliegen. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten. Exemplarisch werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2015 zur Zahl W137 2108591-1 verwiesen. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FRAG 2015) zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, die wiederum auf die Judikatur des VwGH verweisen, gehe Ähnliches hervor: "Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233)."

(582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen)

Die dem Beschwerdeführer angelastete Meldepflichtverletzung und die Feststellung, der Beschwerdeführer habe seine Ausreiseverpflichtung missachtet, beruhen offenbar auf der irrigen Annahme, dass sich der Beschwerdeführer seit Entlassung aus der Strafhaft die ganze Zeit über in Österreich aufgehalten habe. Dies sei aber, wie in der Kurzdarstellung des Sachverhaltes angeführt, gegenständlich nicht der Fall. Wie insbesondere das vorgelegte elektronische Zugticket beweise, sei der Beschwerdeführer tatsächlich in Italien aufhältig. Der Beschwerdeführer habe nach der Entlassung aus der Strafhaft Österreich selbständig in den zuständigen Mitgliedstaat Italien verlassen. Der Beschwerdeführer sei zwar nunmehr rechtswidrig nach Osterreich zurückgekehrt. Aus diesem Umstand könne aber auch keine erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werden. Dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung 18 Monate ab der Ausreise aufrecht bleibe. Dies könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, habe doch während seines Aufenthaltes in Österreich kein Beschwerdegespräch mit einem Rechtsberater XXXX stattgefunden, wo ihm dies mitgeteilt worden wäre. Der Asylbescheid sei offenbar im Akt hinterlegt worden, als sich der Beschwerdeführer bereits in Italien befunden habe. Der Beschwerdeführer habe weiters am 28.12.2016 selbständig die Erstaufnahmestelle XXXX aufgesucht. Als dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 28.12.2016 zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung ihm gegenüber rechtskräftig und weiterhin durchsetzbar seien, habe der Beschwerdeführer sogleich angegeben, selbst nach Italien ausreisen zu wollen. Diesen Wunsch habe er mehrmals wiederholt. Die wiederholt artikulierte Ausreisebereitschaft sei von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben. Dies stelle ein schwerwiegendes Versäumnis dar, denn gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, selbständig ausreisen würde, bestünde kein Bedarf, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zu sichern. Der Freund des Beschwerdeführers, der ihm bereits einmal die Zugkarte bezahlt habe, wäre auch bereit, dem Beschwerdeführer das Zugticket zurück nach Italien zu bezahlen. Ein weiteres Versäumnis der belangten Behörde stelle es dar, dass der Beschwerdeführer nicht gefragt worden sei, wo er die letzten Monate aufhältig gewesen sei. Wäre der Beschwerdeführer gefragt worden, hätte er sogleich angegeben, dass er selbständig nach Italien ausgereist und erst vor wenigen Tagen wiedereingereist sei. Wäre ihm die Möglichkeit gegeben worden, sich in seinen E-Mail- Account einzuloggen, hätte er das elektronische Ticket sogleich als Beweis vorweisen können. So dränge sich der Verdacht auf, dass die belangte Behörde keine Einzelfallprüfung durchgeführt habe und den Beschwerdeführer aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte in Schubhaft genommen habe, ohne auf den konkreten Fall ausreichend einzugehen. Dafür spreche auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bereits am Beginn der Einvernahme mitgeteilt worden sei: "Ihre Anordnung zur Außerlandesbringung ist in Rechtskraft erwachsen. Es wird über Sie die Schubhaft erlassen werden." noch bevor der Beschwerdeführer überhaupt zum Sicherungsbedarf befragt worden sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer auch gar nicht das Gefühl, dass die Schubhaft vermieden werden habe können. Es entstehe so der Eindruck, dass bereits von Vornherein festgestanden sei, dass über den Beschwerdeführer Schubhaft verhängt werde. Neben der Ausreisebereitschaft spreche insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbständig zur Erstaufnahmestelle XXXX gefahren sei und nicht etwa im Rahmen einer Zufallskontrolle aufgegriffen worden sei, gegen eine Fluchtgefahr. Von einer Person, die untertauchen möchte, sei eine solche Kontaktaufnahme nicht zu erwarten.

Die Schubhaft sei wegen des Nichtanwendens eines gelinderen Mittels unverhältnismäßig:

Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 FPG und der Dublin lll-VO bestehe (was aber ausdrücklich in Abrede gestellt werde), wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Auch in diesem Zusammenhang gelte, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, eine Einzelfallprüfung durchzuführen und nachvollziehbar zu begründen, warum gegenüber dem Beschwerdeführer ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 oder einer angeordneten Unterkunftnahme gem. § 77 Abs. 3 Z 1 FPG nicht in Frage komme. Im angefochtenen Bescheid führe die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 15.02.2016 ohne Meldung im Bundesgebiet aufhältig und er habe angegeben, nicht nach Schweden zu wollen. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer am 11.07.2016 (und nicht am 15.02.2016) aus der Grundversorgung abgemeldet worden und mit dem Protokoll der Einvernahme, wo von einer Abschiebung von Schweden nie die Rede gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer nicht nach Schweden reisen würde, könne im vorliegenden Fall, in dem eine Zuständigkeit Italiens bestehe, ohnehin nicht von Relevanz sein. Wie in der Beschwerde dargelegt, sei der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nach Italien darüber hinaus sehr wohl nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe sich auch bisher kooperationsbereit gezeigt, er habe die ihm zugeteilte Betreuungseinrichtung im Rahmen der Grundversorgung nicht verlassen, die Abmeldung am 11.07.2016 sei aufgrund der Festnahme gemäß der StPO und anschließender Verhängung der Untersuchungshaft erfolgt. Der Beschwerdeführer würde einem gelinderen Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung und der angeordneten Unterkunftnahme sehr wohl nachkommen, wie auch sein bisheriges Verhalten zeige. Dass der Beschwerdeführer über keinen eigenen Wohnsitz verfügt, stehe dem nicht entgegen. Gegenüber dem Beschwerdeführer wäre insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gemäß § 77 Abs. 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen habe. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX, oder an der Adresse XXXX, zur Verfügung. Vom Bundesverwaltungsgericht werde daher auszusprechen sein, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.

Es sei zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht schon auf Grund der Aktenlage stattgeben. Dem Beschwerdeführer seien die Barauslagen für den Dolmetscher nicht aufzuerlegen, weil § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 FPG die spezielleren Normen und die Anwendbarkeit des AVG nur subsidiär sei. Der Beschwerdeführer beantrage den Ersatz von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand als obsiegende Partei und den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, sowie der Eingabengebühr iHv € 30.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts und bietet als Beweise die Parteieneinvernahme, einen Ausdruck des elektronischen Tickets sowie die Einvernahme des Zeugen XXXX, als Zeugen an. Der Beschwerdeführer beantragt, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "habeas corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, aufzuerlegen.

1.8. Die mündliche Verhandlung, vor deren Beginn der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Akteneinsicht nahm und an der das Bundesamt nicht teilnahm, gestaltete sich wie folgt:

"R: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben, bevor ich mit der Befragung des Beschwerdeführers beginne?

BFV: Die Schubhaft erweist sich unter anderem auch deshalb als rechtwidrig, weil der Zweck der Schubhaft die Abschiebung des BF nach Italien zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich betrachtet nicht möglich ist. Zum einen findet sich zwar eine Zustellverfügung betreffend den Bescheid gem. § 5 AsylG im Akt, jedoch hat das BFA es unterlassen eine etwaige andere Abgabestelle zu eruieren. Insbesondere befand sich eine Telefonnummer des BF im Akt. Diese ist der Vorfallsmeldung der LPD Wien vom 09.07.2016 zu entnehmen, gemäß der Judikatur des VwGH wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, zu versuchen den BF an dieser Telefonnummer zu kontaktieren. Zweitens befindet sich zwar ein Schreiben an die italienischen Behörden im Akt, dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wurde, jedoch ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, wann es an die italienischen Behörden übermittelt wurde. Die Übermittlung hätte aber jedenfalls innerhalb von 6 Monaten ab der Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme erfolgen müssen. Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass die belangte Behörde zwar anführt, dass der BF einer Ladung am 14.10.2015 nicht nachgekommen ist, in der Verfahrensanordnung vom 23.08.2016 aber selbst festhält, dass der BF dieser Ladung aber sehr wohl nachgekommen ist. Es ergibt sich aus dem Akt nicht, dass der BF einer Ladung nach nachweislich erfolgter Übernahme nicht nachgekommen ist.

[...]

R: Wie heißen Sie, wo und wann sind sie geboren und Angehöriger welchen Staates sind Sie?

BF: Mein Name ist XXXX, ich bin am XXXX in XXXX, Nigeria, geboren.

R: In der Erstbefragung am 04.10.2015 gaben Sie an, am XXXX geboren zu sein, in Italien, am XXXX, im Strafverfahren, am XXXX und in der Erstbefragung am 28.12.2016, am XXXX. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Als ich festgenommen wurde, hat der Richter im Landesgericht gesagt, dass mein Geburtsjahr XXXX nicht sein kann. Er hat das geändert. Er hat mir das Geburtsjahr XXXX gegeben.

R: Warum geben Sie in den Asylverfahren andere Geburtsdaten an?

BF: Als ich nach Österreich kam um hier um Asyl anzusuchen, habe ich einen Freund kontaktiert, dieser meinte, ich solle sein Geburtsdatum angeben, das wäre XXXX und nicht mein eigenes Geburtsdatum, sonst würden sie mich nicht im Verfahren zulassen und zurückschicken.

R: Verfügen Sie über Dokumente um ihre Angaben zur Person zu belegen?

BF: Ich habe einen Aufenthaltstitel in Italien, dieser ist in Italien, aber ich habe ein Foto auf meinem Handy davon.

R: Haben Sie in Italien Dokumente vorgelegt oder passieren die Angaben im italienischen Soggiorno auf Dokumenten oder nur auf ihre Angaben?

BF: Ich habe keine Dokumente vorgelegt.

R: Sie reisten am 04.10.2015 nach Österreich ein. Wo haben Sie sich während Ihres Aufenthalts in Österreich aufgehalten und wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? Machen Sie konkrete Angaben! (Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht)

BF: Als ich nach Österreich kam war ich zuerst im Lager XXXX wohnhaft und habe dort Putzarbeiten erledigt. Danach wurde ich nach XXXX überstellt. Dort habe ich auch im Asylantenheim gearbeitet. Ich bin dann für 6 Tage zu meiner Freundin nach Linz gefahren, als ich zurückkam, wollten sie mich nicht mehr ins Lager hineinlassen. Ich bin dann zur Caritas gegangen und habe denen meine Situation erklärt, diese gaben mir ein Schriftstück, welches ich im Lager gezeigt habe und ich wurde mit einer Verwarnung, dass so etwas nicht wieder vorkommen sollte, wieder hineingelassen. Ich habe dann versucht in dem Asylantenheim Putzarbeiten zu bekommen. Ich bin dann auch zur XXXX gefahren um mit meinen Freunden im XXXX zu spielen. Eines Tages traf ich eine Frau in der XXXX, wir kamen ins Gespräch, sie wollte meine Telefonnummer haben. Ich habe meinem Freund gesagt, ich möchte lieber eine Freundin in Wien haben. Einige Tage später rief sie mich an und fragte, ob ich ihr etwas zum Rauchen besorgen könnte. Ich wollte sie nicht verlieren, daher bat ich meinen Freund ihr diese Substanz zu geben und somit wurde ich dann festgenommen. Als ich im Gefängnis war wurde mir mitgeteilt, dass Italien nach mir sucht. Als ich am 17. August 2016 entlassen wurde, bin ich am 20. August 2016 nach Italien gefahren. In Italien hatte ich keine Arbeit und ich sagte zu meinem Freund, ich will zurück nach Österreich um in XXXX zu arbeiten. Ich bin am 24. Dezember 2016 zurück nach Österreich gereist. Ich habe am 23.12.2016 Italien verlassen und bin am 24.12.2016 in Österreich angekommen. Ich wurde an der Grenze kontrolliert und hatte keine Dokumente und kein Geld dabei. Ich weiß den Namen dieser Stadt nicht, es war jedoch in Österreich. Ich habe dann einen Freund angerufen, dieser schickte mir ein Ticket, damit bin ich am 28.12.2016 nach XXXX gefahren. Mein Freund wurde in der Nähe von der Grenze zu Italien überstellt, ich habe den Namen dieser Stadt vergessen.

R: Sind das verschiedene Freunde oder reden Sie immer von demselben?

BF: Es sind verschiedene Freunde.

R: Wer sind dieser Freunde, wo wohnen die?

BF: Der Freund, welcher meiner Freundin diese Substanz besorgt hat, heißt XXXX, er lebt in Wien. Der Freund, welcher mir das Ticket gekauft hat, heißt XXXX, sie sind aber nicht verwandt. Er lebt in XXXX.

R: Sie haben als Namen dieses Freundes XXXX angegeben, wohnhaft in XXXX, das ist weit weg von XXXX.

BF: Der dritte Freund heißt XXXX.

R: Wann war der Urlaub in XXXX?

BF: Das war im Mai 2016.

R: Haben Sie bis zu diesem Ausflug nach XXXX in XXXX oder in XXXX gelebt?

BF: In XXXX.

R: Wie lange waren Sie in XXXX?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Haben Sie sonst noch Ausflüge gemacht oder sich immer im Quartier aufgehalten?

BF: Ich war einmal bei ihr als ich in XXXX aufhältig war. Mir wurde dann der Zutritt verboten, aber dann haben sie mich wieder reingelassen.

R: Laut GVS-Auszug wurden Sie am 28.12.2015, 29.02.2016 und 21.05.2016 wegen unbekannten Aufenthalts von der Betreuungsstelle von der Grundversorgung abgemeldet. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Das dritte Mal war wahrscheinlich als ich meinen Transfer verpasst habe, sie haben dann meine Dokumente gesperrt. Ich bin dann zum Info Point gegangen und habe die Sachlage geklärt.

R: Laut GVS-Auszug konnten Sie am 06.11.2015 nicht in die Betreuungsstelle XXXX überstellt werden, da Sie unbekannten Aufenthalts waren, und am 21.01.2016 nicht in die Betreuungsstelle XXXX, weil Sie den Transfer verweigerten. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Bezüglich dieses Transfers in XXXX, ich habe die Dokumente unterschrieben, aber dann, als wir alle gewartet haben, hieß es von der Behörde, dass nur die Syrer diesmal überstellt werden. Es war nicht von meiner Seite. Ich habe keine Dokumente für den 21.01.2016 erhalten.

R: Laut dem Akt wurde Ihr Asylverfahren am 13.11.2015 eingestellt, weil Sie unbekannten Aufenthalts waren. Wie haben Sie sich um Ihr Asyl Gedanken gemacht?

BF: Im November 2015 habe ich das Überstellungsdokument verpasst und habe in einem Zelt warten müssen, bis die Sachlage geklärt war.

R: Wie haben Sie an Ihrem Asylverfahren mitgewirkt? (R wiederholt die Frage)

BF: Als ich in XXXX war, waren die meisten meiner Freunde dort tätig. Ich habe gefragt, wie ich auch tätig sein kann. Sie haben gesagt, ich soll im Lager fragen. Deshalb bekam ich eine Arbeit und habe gearbeitet.

R wiederholt die Frage.

BF: Nach meiner Ersteinvernahme wurde ich am folgenden Tage, ich glaube am 5. Oktober, zum Röntgen geschickt, danach habe ich keine Informationen bekommen, ich war in XXXX.

R: Laut der Verfahrensanordnung vom 23.08.2016 haben sie an der Einvernahme am 14.10.2015 teilgenommen, stimmt das oder stimmt das nicht?

BF: Ja, das stimmt.

R: Bei dieser Einvernahme wurde Ihnen eine weitere Ladung übergeben, ja oder nein?

BF: Nein.

R: Haben Sie sich nach dem 14.10.2015 jemals wieder an die Behörde gewandt um nach dem Stand Ihres Asylverfahrens zu fragen?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Ich bin immer zum Info Point gegangen um zu schauen, ob ich irgendwelche Informationen habe. Es war nichts für mich da. Außerdem hatte ich keine Probleme beim Ein- und Ausgehen. Es war alles in Ordnung.

R: Laut der Erstbefragung am 28.12.2016 sind sie am 08.07.2016 nach Italien ausgereist. Heute geben Sie den 20. August an. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Was ich heute gesagt habe, ist richtig. Am 08.07.2016 war ich noch im Gefängnis.

R: Wo haben Sie sich nach Ihrer Haftentlassung bis zu Ihrer Ausreise aufgehalten?

BF: Ich war im Haus meines Freundes, er heißt XXXX, ich weiß seinen Familiennamen nicht.

R: Ihnen wurde in der Haft die Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG ausgehändigt. Warum sind Sie dem nicht nachgekommen?

BF: Ich habe diese Information auf Deutsch bekommen und nicht lesen können. Ich war außerdem sehr krank nach meiner Haftentlassung. Mein Freund hat mich abgeholt und danach war ich mehrmals in Italien. Ich bin erst neulich zurückgekommen.

R: Waren Sie mehrfach in Italien oder die ganze Zeit?

BF: Ich war die ganze Zeit in Italien.

R: Warum haben Sie nicht mit Ihrem gesetzlichen Vertreter Kontakt aufgenommen? Sie haben ja damals angegeben minderjährig zu sein.

BF: Mir wurde keine Information über meinen gesetzlichen Vertreter gegeben. Ich habe ihn heute zum ersten Mal gesehen. Nachgefragt, nein, nicht heute sondern am 29.12.2016.

BFV: Mir ist aufgefallen, dass bei der Erstbefragung 2015 ein VERTRETER XXXX anwesend war. Üblicherweise erfolgt dann eine Änderung der Zuteilung. Das dürfte nicht der Fall gewesen sein.

R: Laut Akt ergingen alle Zustellungen an XXXX.

BFV: Ich kann nicht genau sagen... Es dürfte niemand von XXXX mit dem BF Kontakt aufgenommen haben.

R: Heute haben Sie angegeben, dass Sie von 23. auf 24.12. nach Österreich eingereist sind. Beschreiben Sie bitte den Aufenthalt bevor Sie am 28.12. nach XXXX gekommen sind?

BF: Ich war im Haus meines Freundes XXXX.

R: Der wohnt an der von Ihnen angegebenen Adresse?

BF: Er wurde dort von XXXX überstellt.

R: Lebt Ihr Freund an der Adresse in XXXX, ja oder nein?

BF: Ja.

R: Wie sind Sie von XXXX nach XXXX gekommen?

BF: Er hat mich abgeholt.

R: Wie lange hat das gedauert?

BF: Ich weiß es nicht mehr. Ich weiß nur, wie lange es von XXXX nach XXXX gedauert hat.

R: Ihr Freund hat Sie in XXXX abgeholt, ist mit Ihnen mit dem Zug nach XXXX gefahren und Sie sind am 28. mit dem Zug nach XXXX gefahren. Ist das korrekt?

BF: Ja, richtig. Aber ich habe am 28.12. meine Unterkunft verlassen, davor hatte ich kein Geld für die Fahrkarte. Ich hatte immer Angst und wollte nach XXXX um meine Fingerabdrücke abzugeben.

R: [...] Um von XXXX nach XXXX zu fahren, müssten Sie über Wien fahren. Es ist unglaubwürdig, dass Sie über Wien fahren und dann wieder [über Wien] zurück.

BF: Wir [sind] umgestiegen von XXXX nach XXXX. Es war kein direkter Zug. Am 28. in der Früh habe ich ihm gesagt, ich will nach XXXX gehen. Wir sind zusammen gefahren, er fuhr zu seinem Freund und ich fuhr nach XXXX.

R: Können Sie die Tickets vorlegen?

BF: Das war eine sehr kleine Fahrkarte, ich habe diese weggeschmissen. Die einzige Fahrkarte ist die von Italien nach Österreich.

R: Ich habe eine ZMR-Auskunft von der Adresse Ihres Freundes gemacht. An der Adresse lebt kein [...]XXXX.

BF: Mein Vertreter hat seine Nummer, er kann ihn anrufen.

R: Wie haben Sie Ihr Ticket VENEDIG MESTRE - WIEN HAUPTBAHNHOF gekauft?

BF: Mein Freund hat das Ticket für mich gekauft. Er hat es online mit seiner Kreditkarte gekauft.

R: Was Sie vorgelegt haben, ist nicht das Originalticket. Sie haben einen reinen Internetausdruck vorgelegt und es fehlen der Zangenabdruck und die "Kompostierung". Sie können also nicht belegen, dass Sie in Italien waren.

BF: Das Original ist bei meinem Freund, XXXX, in seiner Wohnung.

R: Warum haben Sie das nicht mitbringen lassen?

BF: Ich habe es dort gelassen, weil ich mich beeilt habe und nicht mal gegessen habe. Ich wollte nach XXXX. Sie haben es gezwickt.

R: Weist dieses Ticket nur den Zangenabdruck auf oder andere Entwertungen?

BF: Es wurde mit einer Nummer markiert.

R: Bei Ihrem ersten Asylantrag haben Sie auch das Originalticket nach XXXX mitgenommen, warum diesmal nicht?

BF: Eigentlich habe ich die Karte vergessen. Es hätte regnen sollen und ich habe mich sehr beeilt. Ich habe dieses Ticket und einige Kleidungsstücke bei XXXX vergessen, sie sind immer noch dort.

R: Haben Sie nicht um die Einholung ihrer Effekten ersucht und XXXX nicht ersucht Ihnen Ihre Sachen zu bringen?

BF: Es war nur ein T-Shirt und das Ticket, ich dachte, es wäre nicht notwendig, diese Sachen zu bringen.

R: Haben Sie andere Beweise für Ihren Aufenthalt in Italien?

BF: Ja. Als ich vom Gefängnis entlassen wurde, hatte ich nichts dabei außer die Sachen, die ich am Leib trug. XXXX kaufte mir ein Ticket, diesmal habe ich meine Sachen aus Italien mitgebracht. Das was ich anhabe, habe ich aus Italien mitgebracht.

R: In der Erstbefragung am 28.12.2016 haben Sie im Widerspruch dazu angegeben, sich bis 28.12.2016 in Italien aufgehalten zu haben und erst an diesem Tag nach Österreich eingereist sind. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Das ist nicht richtig. Ich habe Italien am 23. verlassen. Das steht auf meiner Fahrkarte.

R: Warum sind Sie nach Italien ausgereist am 20. August?

BF: Nach meiner Entlassung hatte ich keine Unterkunft. Ich hatte auch keine gültigen Dokumente, außerdem war ich krank und ich konnte nicht bei XXXX leben. Deswegen bin ich nach Italien ausgereist um mich behandeln zu lassen. Auch meine Freunde haben bemerkt, dass ich nach der Haftentlassung psychisch nicht in Ordnung war. Das war auch ein Grund, warum ich nach Italien gefahren bin.

R: Haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich Kontakt mit den Behörden oder Ihrem gesetzlichen Vertreter aufgenommen?

BF: Nein, ich habe niemanden gehabt, den ich etwas ausrichten konnte.

R: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in Italien verbracht?

BF: Ich habe bei meiner Freundin zwei Monate lang gewohnt. Danach war ich bei einem Freund in Venedig.

R: Haben Sie sich in dieser Zeit um Ihr Asylverfahren in Italien gekümmert?

BF: Nein.

R: Haben Sie sich an dieser Zeit an die Behörden gewandt? Haben Sie Ihren Wohnsitz behördlich registriert?

BF: Ich bin mit meiner Soggiorno nach XXXX gefahren und habe es dort der Behörde vorgelegt um es zu erneuern, sie sagten, sie würden mich kontaktieren, da sie damals Ferien hatten.

R: Wie sollen Sie die Behörden erreichen, wenn Sie nach Österreich ausgereist sind?

BF: Ich habe ihnen meine E-Mail-Adresse mitgeteilt.

R: Was haben Sie zwischen August und November gemacht?

BF: Ich war zu Hause und habe nichts gemacht. Deswegen habe ich beschlossen nach XXXX zu fahren, um dort arbeiten zu können.

R: Wovon haben Sie gelebt?

BF: Mein Freund hat mich unterstützt. Ich bekam Essen von ihm, aber ich hatte kein Geld. Auch kein Geld um mit meiner Familie zu telefonieren, es war alles sehr schwierig. Das ist auch der Grund, warum ich nach Österreich gekommen bin.

R: Ist Ihr Freund XXXX oder XXXX geboren?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Der Bescheid vom 23.08.2016 hätte Ihnen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt werden sollen; die Zustellung scheiterte, da Sie von Ihrer Abgabestelle abwesend waren. Er wurde Ihnen daher durch Hinterlegung im Akt zugestellt- Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Weil ich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dort gelebt habe, weil ich bei XXXX war, bevor ich nach Italien gereist bin.

R: Laut Akt haben Sie den Asylbehörden Ihre Telefonnummer nicht mitgeteilt. Möchten Sie dazu noch etwas sagen?

BF: Die Asylbehörde hat mich nicht nach meiner Telefonnummer gefragt.

R: Italien stimmte am 30.11.2015 Ihrer Wiederaufnahme zu. Österreich teilte Italien am 02.12.2015 mit, dass Sie untergetaucht sind. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich verstehe die Frage nicht.

R: Sie stellten am 28.12.2016 einen neuerlichen Asylantrag. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Weil ich in Italien keine Arbeit und kein Geld hatte. Ich dachte, ich kann zurück nach XXXX kommen und dort wieder arbeiten.

R: Die Konsultationen mit Italien wurden am 29.12.2016 eingeleitet. Ihre Überstellung ist für den 18.01.2017 terminisiert. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Wäre es möglich, dass ich entlassen werde und selbstständig nach Italien fahre? In Haft zu sein, ist wie eine Strafe für mich.

R: Aufgrund Ihres Vorverhaltens kann ich nicht sehen, dass Sie sich für die Abschiebung bereithalten, da schon Ihre Mitwirkung an dem auf Ihren Antrag hin eingeleiteten Asylverfahren schwierig war.

BF: Ich habe keine Dokumente für einen Aufenthalt in Österreich. Deswegen muss ich nach Italien reisen und werde selbständig heute oder morgen fahren, wenn Sie mich entlassen.

R: Sie haben aber auch kein italienisches Dokument?

BF: Das stimmt, es ist in Italien.

R: Ausweislich des polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom 29.12.2016 sind Sie uneingeschränkt haftfähig. Laut Krankenakt leiden Sie seit zwei Jahren unter juckender Kopfhaut, sind diesbezüglich aber nicht in Behandlung und auch vom Amtsarzt wurde kein Behandlungsbedarf festgestellt. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Der Arzt hat mich gefragt, ob ich in Ordnung sei, ich habe gesagt ja.

[...]

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Nein.

BFV: Zu dem vorgelegten Ticket möchte ich angeben, dieses Ticket stellt sehr wohl einen Beweis dar, dass der BF in Italien aufhältig war. Es handelt sich nicht nur um eine Reservierung, sondern es wurde vorab bezahlt, mit einem QR-Code. Es würde keinen Sinn machen, so ein Ticket zu kaufen, wenn der BF nicht in Italien aufhältig war. Das Ticket enthält auch den Namen des BF. Zur Wirksamkeit der Zustellung des Dublin-Bescheides: Es macht meiner Meinung nach keinen Unterschied, dass der BF die Telefonnummer nicht initiativ an das BFA vorgelegt hat, sondern es kommt darauf an, ob die belangte Behörde im Zeitpunkt des Zustellversuches über eine Telefonnummer des BF verfügte. Die Meldung der LPD befand sich offenkundig im Akt. Es wäre daher zumutbar und auch notwendig gewesen, dass die belangte Behörde versuchte, den BF auf dieser Telefonnummer zu erreichen. Deshalb handelt es sich um eine unwirksame Zustellung. Wegen dem beantragten Zeugen: Ich beantrage weiterhin seine Einvernahme in der mündlichen VH. Die falsche Schreibweise passierte offenbar auf einem akustischen Missverständnis. Da die Entscheidungsfrist heute noch nicht abgelaufen ist, halte ich den Antrag aufrecht bzw. beantrage in eventu die telefonische Befragung, sollte eine weitere mündliche VH nicht möglich sein.

R: Warum haben Sie den Zeugen nicht mitgebracht?

BFV: Ich konnte ihn erst heute früh telefonisch erreichen, die Ladung erging erst gestern. Da er nicht in Wien wohnt, war es ihm nicht möglich, rechtzeitig zur VH zu erscheinen.

BFV ruft Zeugen an.

Telefonnummer des Zeugen: XXXX

R: Mit wem spreche ich?

Z: XXXX.

R: Wann sind Sie geboren?

Z: XXXX.

R: Wo sind Sie wohnhaft?

Z: In XXXX.

R: Der Vertreter des BF möchte Fragen an Sie stellen. Ich höre Sie nur als Auskunftsperson, da ich Ihre Identität nicht feststellen kann.

Die Auskunftsperson hat aufgelegt. [2. Versuch]

R: Der Vertreter des BF möchte Fragen an Sie stellen.

Z: Ich hoffe, ich bin sicher.

R: Warum?

Z: Weil ich Angst habe. Weil Sie mich nach meinem Geburtsdatum gefragt haben.

R: Das Gericht hat Sie nur aus dem Grund angerufen, weil der BF im hier gerichtlichen Verfahren [...] Fragen an Sie stellen möchte.

Z: Kein Problem.

BFV: Ist es korrekt, dass Sie den BF das Ticket von XXXX nach XXXX und danach nach XXXX bezahlt haben?

Z: Ja. Er sagte, er braucht Hilfe, er war in XXXX. Er sagte, er hat kein Geld. Ich habe ihm dann Geld geschickt.

BFV: Ist es korrekt, dass der BF bei Ihnen für wenige Tage aufhältig war, bevor er nach XXXX kam?

Z: Ja. Ich habe ihm Kleidung gegeben, ihm war kalt, [er ist] nach XXXX gefahren und wurde dort festgenommen.

BFV: Der BF hat angegeben, dass Sie ihm auch das Rückfahrticket nach Italien bezahlen würden, ist das auch korrekt?

Z: Ja, ich habe heute mein Geld von der Behörde bekommen. Wenn er freigelassen wird, kann ich ihm das Ticket für Italien bezahlen.

BFV und R haben keine weiteren Fragen.

R: Möchten Sie dazu noch etwas Abschließendes angegeben?

BF: Ja, falls ich heute entlassen werde, werde ich das Ticket für Italien kaufen und nach Italien fahren. In Schubhaft bekomme ich psychische Probleme, so wie früher. Deshalb habe ich eine Beschwerde eingebracht und möchte selbst das Ticket für Italien kaufen und zurückreisen.

R: Sie haben keinen Ausweis für den Grenzübertritt.

BF: Meine Fingerabdrücke wurden in Italien registriert, falls sie mich kontrollieren, werden sie mich anhand der Fingerabdrücke reinlassen.

BFV: Das Beweisverfahren hat gezeigt, dass im Falle des BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Alleine der Umstand, dass der BF kein Reisedokument verfügt, begründet keine Fluchtgefahr. Der BF wurde zwar einige Male aus der Grundversorgung abgemeldet, hat sich aber immer unverzüglich um die Wiederaufnahme bemüht. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft kam er seiner Meldeverpflichtung nur aus dem Grund nicht nach, weil er dachte, dass dies aufgrund der Ausreise nach Italien hinfällig sei. Die heute vernommene Auskunftsperson konnte bestätigen, dass der BF nach Österreich eingereist ist und am 28.12. selbst nach XXXX gefahren ist. Aufgrund der nicht rechtswirksamen Zustellung des Dublin-Bescheides verfügt der BF über Anspruch auf Grundversorgung, da die Grundversorgung ihm nicht bescheidmäßig entzogen wurde. Der BF hat mehrmals angegeben, selbst nach Italien ausreisen zu wollen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige, nicht unbescholtene Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Er machte mehrfach abweichende Angaben zu seinen Geburtsdaten und gab sich in Österreich im ersten Asylverfahren wissentlich unzutreffend als Minderjähriger aus, um eine Überstellung nach Italien zu vereiteln, und im zweiten Asylverfahren das Geburtsdatum eines Freundes statt dem eigenen Geburtsdatum, um eine Zurückweisung des Antrages zu verhindern. Er machte im ersten Verfahren auch unzutreffende Angaben zur Asylantragstellung in Italien, im zweiten Verfahren zur Ausreise nach Italien. Er kam einer Ladung im ersten Asylverfahren nicht nach, das erste Verfahren wurde zwischenzeitig eingestellt. Er kam der Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 im ersten Asylverfahren nicht nach, ebensowenig der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung.

Auf Grund des Bescheides vom 23.08.2016, dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 03.09.2016, besteht gegen Beschwerdeführer eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 04.10.2015 wurde mit demselben Bescheid gemäß § 5 AsylG 2005 rechtskräftig zurückgewiesen. Eine Überstellung des Beschwerdeführers fand bisher nicht statt. Italien wurde am 02.12.2015 vom Untertauchen des Beschwerdeführers und der Verlängerung der Überstellungsfrist informiert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbständig nach Italien ausgereist ist oder ausreisewillig ist. Der Beschwerdeführer tauchte nach der Haftentlassung in Österreich unter.

Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesem kommt kein faktischer Abschiebeschutz zu. Am 28.12.2016 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die 20-Tages-Frist nicht gilt und Österreich Konsultationen mit Italien führt. Österreich ersuchte Italien am 29.12.2016 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und ersuchte wegen der aufrechten Haft um eine dringende Antwort. Der Flug ist für den 17.01.2017 gebucht, ein Laissez-passer ist ausgestellt.

Der Beschwerdeführer hielt sich während des ersten Asylverfahrens zunächst in der Erstaufnahmestelle XXXX auf. Am 06.11.2015 erschien der Beschwerdeführer nicht zur Überstellung in die Betreuungsstelle XXXX. Am 28.12.2015 wurde er wegen 48stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle von der Grundversorgung abgemeldet, am 08.01.2016 wieder in die Grundversorgung aufgenommen. Am 21.01.2016 wurde er von der Grundversorgung abgemeldet, weil er die Überstellung in die Betreuungsstelle XXXX verweigerte. Am 15.02.2016 wurde er erneut in die Grundversorgung aufgenommen, am 29.02.2016 aber erneut wegen 48stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle aus der Grundversorgung abgemeldet. Am 07.03.2016 wurde der Beschwerdeführer wieder in die Grundversorgung aufgenommen, seit 21.03.2016 ist er in der Betreuungsstelle XXXX gemeldet. Am 21.05.2016 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet, am 31.05.2016 wieder in die Grundversorgung aufgenommen. Am 11.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Grundversorgung abgemeldet; es kann nicht festgestellt werden, dass die Abmeldung auf Grund der Festnahme des Beschwerdeführers am selben Tag erfolgte. Nach seiner Haftentlassung bemühte er sich nicht wieder um die Wiederaufnahme in die Grundversorgung.

24.03. 2016-29.08.2016 verfügte der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse in der Betreuungsstelle XXXX, 11.07.2016-29.08.2016 befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Danach verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Barmittel und war abgesehen von Remunerationstätigkeiten im Rahmen Grundversorgung nie legal erwerbstätig. Er hat keine Verwandten im Bundesgebiet, verfügt aber über einen Freundeskreis, der ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte.

Der haftfähige und gesunde Beschwerdeführer befindet sich seit 28.12.2016 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER XXXX vollzogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers fußen auf seinen Aussagen, die Feststellung der Volljährigkeit auf der Verfahrensanordnung vom 23.08.2016. Die abweichenden Angaben zum Alter ergeben sich aus den vorliegenden Asyl- und Fremdenakten, ebenso die abweichenden Angaben zur Asylantragstellung in Italien (erste Erstbefragung: er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt; zweite Erstbefragung: er habe in Italien einen Asylantrag gestellt). Dass sich der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren absichtlich als Minderjähriger ausgab, um eine Überstellung nach Italien zu vereiteln, und im zweiten Asylverfahren absichtlich das Geburtsdatum eines Freundes statt das eigene angab, um eine Zurückweisung des Antrages zu verhindern, ergibt sich aus seinen Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist und über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IZR-Auszug, seine Vorstrafe aus dem Strafregisterauszug. Die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.

Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den beigeschafften Asylakten des Bundesamtes. Die Einstellung des ersten Asylverfahrens am 13.11.2015 wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem ersten Asylakt. Die Zustellung der Mitteilung des Untertauchens des Beschwerdeführers an Italien am 02.12.2015 ergibt sich aus der Nachreichung der belangten Behörde, die im Gerichtsakt erliegt.

Dass der Beschwerdeführer der Ladung für den 14.10.2016 nicht nachkam, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 04.10.2015 für den 14.10.2015 zwecks Handwurzelröntgen am 14.10.2016 geladen und kam der Ladung - entgegen dem im Bescheid vom 23.08.2016 geschilderten Verfahrensgang, wie auch in der Verfahrensanordnung vom 23.08.2016 dargelegt - nach. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 21.04.2016 für den 27.04.2016 zur Altersfeststellung geladen. Der Zustellnachweis für die Aushändigung der Ladung an den Beschwerdeführer erliegt nicht im Akt, nur die Übermittlung an die Betreuungsstelle XXXX, wobei das Bundesamt aber ausführte, dass in den Fällen der Zustellung über die Betreuungsstelle kein Zustellnachweis angelegt werde, der Zustellnachweis an seinen gesetzlichen Vertreter jedoch schon. Sowohl auf Grund des Aktes, als auch auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Beschwerdeführer der Ladung nicht nachkam; dies ergibt sich jedoch auch aus dem Bescheid vom 23.08.2016 sowie der Verfahrensanordnung vom selben Tag, wenngleich diesbezüglich ein Schreibfehler beim Datum vorliegt.

Dass der nunmehrige Rechtsberater und gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers bis 23.08.2016 sein gesetzlicher Vertreter war, ergibt sich bereits aus der Verfahrensanordnung vom 23.08.2016.

Der gescheiterte Versuch der Zustellung des Bescheides vom 23.08.2016 an den Beschwerdeführer im Wege der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2016 an seiner Meldeadresse XXXX ergibt sich aus der Meldung der Landespolizeidirektion XXXX; eine Telefonnummer des Beschwerdeführers ist auf dieser Meldung nicht eingetragen. Keine der vom Bundesamt eingeholten Registerauszüge ergab einen Hinweis auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde - wie sich aus dem Akt ergibt und der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigte - seine Telefonnummer nie bekannt gegeben; er gab im Übrigen, wie sich aus dem Akt ergibt, auch im zweiten Asylverfahren seine Telefonnummer nicht bekannt. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde eine Kontaktaufnahme mit einem Bewohner des Hauses bei fehlender weiterer behördlicher Meldung als Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzung "nicht ohne Schwierigkeiten" für eine Hinterlegung ohne Zustellversuch als ausreichend beurteilt (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0145), ebenso wurde die zweimalige Einholung von Meldeauskünften als ausreichender Versuch der Behörde angesehen, eine neue Abgabestelle zu ermitteln (vgl. VwGH 03.12.1999, 97/19/0914). Beide Versuche, die Abgabestelle des Beschwerdeführers zu ermittelt, hat die belangte Behörde durch die Registerauskünfte und den Versuch der Zustellung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Befragung der Mitarbeiterin der Betreuungsstelle, an der der Beschwerdeführer gemeldet war, unternommen. Ein dem Erkenntnis VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313, vergleichbarer Sachverhalt, in dem der Betroffene bei Verfahrenseinleitung der Behörde eine Telefonnummer bekannt gegeben hatte und es der Behörde daher ohne besonderen Aufwand möglich gewesen wäre, zu versuchen, mit dem Beschwerdeführer an dieser zuletzt im Akt aufscheinenden Telefonnummer - die im Akt auch leicht auffindbar war - telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln, lag im Fall des Beschwerdeführers nicht vor: Weder bei Verfahrenseinleitung, noch zu einem anderen Zeitpunkt gab dieser der belangten Behörde seine Telefonnummer bekannt. Sie findet sich auch nicht auf dem letzten Bericht der Landespolizeidirektion XXXX betreffend die Ermittlung des Aufenthalts des Beschwerdeführers. Dass sich in einer früheren Meldung der Landespolizeidirektion XXXX betreffend die Meldung der Straftat eines Fremden eine Telefonnummer des Beschwerdeführers fand, änderte an der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung nichts, da diese (auf einem früheren Aktenstück einer anderen Behörde aufscheinende) Nummer für die belangte Behörde im umfangreichen Akt jedenfalls nicht leicht auffindbar war.

Die Angaben zur Meldeadresse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ZMR-Auszug, die Angaben zu den Ab- und Anmeldungen zur Grundversorgung sowie den beiden Versuchen, den Beschwerdeführer in die Quartiere der Grundversorgung in XXXX bzw. XXXX zu überstellen, ergeben sich aus dem GVS-Auszug. Die Einlassungen des Beschwerdeführers hiezu sind unglaubwürdig: Zunächst gab er an, nur einmal bei einer Freundin in XXXX gewesen zu sein, dann zweimal, dann bei einer Freundin in Wien gewesen zu sein. Betreffend die Überstellung führt er zunächst aus, dass er den Termin versäumt habe (das war beim Überstellungsversuch nach XXXX der Fall), dann, er habe nicht nach XXXX überstellt werden können, weil nur Syrer mitgenommen worden seien; betreffend die versuchte Überstellung in die XXXX machte er keine Angaben. Dass der Beschwerdeführer nicht in die XXXX überstellt wurde, sondern von selbst und zu einem anderen Zeitpunkt dorthin reise, ergibt sich auch aus der Korrespondenz der Grundversorgungseinrichtungen, die im Akt erliegt. Dass der Beschwerdeführer nicht erst wegen der Festnahme am 11.07.2016 von der Grundversorgung abgemeldet wurde, wie die Beschwerde vorbringt, sondern bereits zuvor unbekannten Aufenthalts war, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.08.2016; sie findet auch in den Angaben des Beschwerdeführers Deckung, er habe sich bei einer Freundin in WIEN aufgehalten.

Dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, und ihm eine Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 auferlegt wurde, ergibt sich aus den im Akt erliegenden Verfahrensanordnungen vom 10.08.2016, zugestellt am 11.08.2016.

Dass der Beschwerdeführer nicht nur in Unwissenheit gehandelt hat, sondern bewusst in Österreich untergetaucht ist, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und daraus, dass er - entgegen der früheren mehrfachen Abmeldungen von der Grundversorgung - nicht ins Quartier der Grundversorgung zurückkehrte, um wieder in Grundversorgung aufgenommen zu werden, und nicht einmal seine Effekten von dieser Adresse einholte. Dass er die Verfahrensanordnung gemäß § 15a AsylG 2005 nicht verstanden habe, geht vor dem Hintergrund ins Leere, dass er die Verfahrensanordnung betreffend Rückkehrberatung vom selben Tag ("Italien sucht nach mir") sehr wohl verstanden hat. Dass er unberaten gewesen sei, kann auf Grund der bis 23.08.2016 bestehenden gesetzlichen Vertretung nicht festgestellt werden; dem widerspricht auch nicht, dass der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angibt, seinen Vertreter in der hg. mündlichen Verhandlung zum ersten Mal am 29.12.2016 gesehen zu haben, da dieser für seinen Rechtsberater Schubhaftverfahren betreut und selbst angibt, über die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers nicht informiert gewesen zu sein.

Dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung am 17.08.2016 nicht nach Italien ausreiste, ergibt sich abgesehen vom persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung machte, zunächst aus seinen widersprüchlichen Angaben: Während er in der Erstbefragung am 28.12.2016 angab, am 08.07.2016 ausgereist zu sein, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, am 20.08.2016 ausgereist zu sein. Während er in der Erstbefragung am 28.12.2016 angab, bis 27.12.2016 in Italien aufhältig gewesen und erst "heute" angekommen zu sein, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, am 23.12.2016 ausgereist und am 24.12.2016 angekommen zu sein. In der hg. mündlichen Verhandlung gab er zunächst an, dass er "danach ... mehrfach in Italien" gewesen sei, danach hingegen, "die ganze Zeit" über in Italien gewesen zu sein.

Der Beschwerdeführer bringt als Beweis für seinen Aufenthalt in Italien vor, dass seine Kleidung aus Italien stamme; dies erbringt jedoch keinen Beweis für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien. Gleiches gilt für das vorgelegte Online-Ticket: Es handelt sich hiebei um einen Computerausdruck, aus dem der Ort, wo es gekauft wurde, nicht hervorgeht; der Kauf via Internet konnte von Österreich aus ebenso wie von Italien aus erfolgen. Das Ticket ist weder durch Zangenabdruck entwertet, noch validiert. Es bietet sohin, ungeachtet der Tatsache, dass die Reservierung auf den Namen des Beschwerdeführers lautet, keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die Fahrt tatsächlich antrat. Hinzu kommt das völlig unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers, warum er im zweiten Asylverfahren im Gegensatz zum ersten Asylverfahren nicht das Originalticket vorlegte, da ihm nach dem ersten Asylverfahren die Bedeutung des Originaltickets bewusst sein musste; er gab auch widersprüchlich zunächst an, das Ticket und seine Sachen bei seinem Freund gelassen zu haben, danach, es handle sich nur um das Ticket und ein T-Shirt. Dass er das Ticket vergessen habe, weil er sich beeilt habe, weil er Regen erwartet habe, vermag dies nicht zu erklären, vor allem aus dem Grund, als er das Ticket in der polizeilichen Einvernahme am 28.12.2016 mit keinem Wort erwähnte, und dem Grund, dass er auch keine Bemühungen unternahm, sich vor der mündlichen Verhandlung das Original des Tickets, auf das sich die Beschwerde maßgeblich stützt, zukommen zu lassen.

Weiters kommt die widersprüchliche Schilderung betreffend die Weiterreise von XXXX nach XXXX hinzu: Während er Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, dass sein Freund ihm ein Ticket geschickt habe, gab er später an, sein Freund habe ihn einen Tag später in XXXX persönlich abgeholt. Dabei kann dahinstehen, dass dieser am Telefon vielmehr angab, er habe dem Beschwerdeführer Geld geschickt, als er in XXXX (Österreich) gewesen sei. Der angebotene Zeuge konnte daher den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien nicht bezeugen.

Der Beschwerdeführer gibt an, mit dem Zug von XXXX zu seinem Freund und vier Tage später nach XXXX gefahren zu sein. Einen Beweis hiefür - etwa die Fahrkarten - kann der Beschwerdeführer hiefür nicht erbringen. Sein Vorbringen hiezu ist völlig unglaubwürdig:

Einerseits gibt er an, bei seinem Freund in XXXX gewohnt zu haben (dies gibt auch die Auskunftsperson als ihren Wohnort an), andererseits, sein Freund sei in ein Quartier der Grundversorgung an der italienischen Grenze in der Nähe von XXXX verlegt worden; XXXX mit der vom Beschwerdeführer angegeben Postleitzahl liegt aber im niederösterreichischen Voralpenland und ist über vier Autostunden von XXXX entfernt - ein XXXX bei XXXX gibt es nicht. Der Beschwerdeführer gibt über die Reise an, dass er umsteigen habe müssen, es habe keinen direkten Zug gegeben. XXXX liegt jedoch nicht an der Eisenbahn, der Beschwerdeführer hätte hiefür ab XXXX oder XXXX den Bus nehmen müssen. Als Grund für den Aufenthalt bei seinem Freund gibt der Beschwerdeführer zudem an, dass er kein Geld für die Fahrkarte nach XXXX gehabt habe; er habe warten müssen, bis sein Freund Geld bekommen habe. Warum sein Freund das Geld für eine Fahrkarte für die mindestens fünfstündige Fahrt nach XXXX nicht, aber für die mindestens siebenstündige Fahrt nach XXXX hingegen schon gehabt habe (wählt man die Route über WIEN und nicht über SALZBURG, wäre das ebenfalls in NIEDERÖSTERREICH gelegene XXXX beinahe am Weg nach XXXX gelegen), ist völlig unplausibel.

Angesichts dieses völlig unzutreffenden Vorbringens ist - zusätzlich zum persönlichen Eindruck - auch die vom Beschwerdeführer beteuerte Ausreisewilligkeit unglaubwürdig.

Soweit der Beschwerdeführer hiezu die Einvernahme eines Freundes als Zeugen (unter Vertagung der mündlichen Verhandlung) beantragte, war dem Antrag nicht Folge zu geben: Die Einvernahme von Zeugen ist in Schubhaftverfahren in der Regel nicht möglich, da die Ladung von Zeugen innerhalb der Wochenfrist, die nicht mit Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht, sondern bereits mit Beschwerdeeinbringung am Bundesverwaltungsgericht beginnt, faktisch nicht möglich ist und auch mit der Rechtssphäre der Zeugen, die auf Grund einer gerichtlichen Ladung eine rechtliche und mit gesetzlichen Konsequenzen im Falle der Nichtbefolgung verbundene Verpflichtung, bei Gericht zu erscheinen, träfe, im Hinblick auf die betreffend alle Beteiligten zu beachtende, nötige Vorbereitungszeit konfligieren würde: Während der Beschwerdeführer wie sein Vertreter ab Beschwerdeerhebung von dem Verfahren weiß und der Rechtsberater bereits bei Bescheiderlassung mittels Verfahrensanordnung beigezogen wird, ist ein Zeuge bis zur Zustellung der Ladung nicht vom Verfahren in Kenntnis. Während der in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer vorgeführt wird und die Vertretung in der mündlichen Verhandlung die Dienstpflicht des Rechtsberaters ist, muss ein Zeuge seine Anreise, ggf. Kinderbetreuung, Abwesenheit vom Arbeitsplatz oder seine Vertretung selbst organisieren. Anders als beim Zeugen ist beim Schubhäftling auch beachtlich, dass der längeren Vorbereitungszeit auf die mündliche Verhandlung die dadurch mitbedingte längere Verfahrensdauer und dadurch seine längere Anhaltung in Schubhaft vor dem gerichtlichen Fortsetzungsausspruch gegenübersteht.

Im konkreten Fall ist überdies zu berücksichtigen, dass der Zeuge in der Beschwerde mit falschem Namen bezeichnet wird und der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsberater und Vertreter diesen entgegen der Aufforderung in der Ladung auch nicht von sich aus stellig machten, obwohl der Rechtsberater und Vertreter Telefonkontakt mit der als Zeugen benannten Auskunftsperson hatte. Überdies hätte die Vertagung der mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des Zeugen unter dem in der mündlichen Verhandlung genannten Namen bewirkt, dass durch diese Verzögerung weiter in das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit eingegriffen worden wäre, zumal auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung am 04.01.2017 bereits feststand, dass der Bescheid vom 28.12.2016 und die darauf gestützte Anhaltung rechtswidrig waren.

Dem Antrag auf Einvernahme des nicht präsenten Zeugen (unter Vertagung der mündlichen Verhandlung) war sohin nicht Folge zu geben.

Im Übrigen sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Italien völlig vage. Einen EURODAC-Treffer betreffend diesen Zeitraum gibt es - trotz des vom Beschwerdeführer relevierten Behördenkontakts nicht.

Dass der Beschwerdeführer in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufhältig gewesen sei, wie der angefochtene Bescheid behauptet, kann nicht festgestellt werden; soweit der angefochtene Bescheid von einer Überstellung nach SCHWEDEN spricht, handelt es sich allerdings um einen offensichtlichen Kopier- oder Schreibfehler. Dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe, hat der Beschwerdeführer auch nie behauptet.

Die Angaben zu den Konsultationen mit Italien, der Organisation der Überstellung und dem Überstellungstermin ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Die Angaben zur Haftfähigkeit ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 28.12.2016 sowie dem vorliegenden Krankenblatt und den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei, findet hierin keine Deckung; der Beschwerdeführer war auch im Dienste der Strafjustiz 2016 haftfähig.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Schubhaftbescheid vom 28.12.2016 und Anhaltung 28.12.2016-04.01.2017

1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Da der Beschwerdeführer beide Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2013 stellte, ist die Dublin III-VO jedenfalls auf den Beschwerdeführer anwendbar. Der Beschwerdeführer wird zur Überstellung nach Italien in Schubhaft angehalten. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wird, handelt es sich somit um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO. Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.

2. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Der Beschwerdeführer stellte den Folgeantrag auf internationalen Schutz am 28.12.2016. Österreich stellte das Wiederaufnahmeersuchen am 29.12.2016, sohin am folgenden Tag. Österreich ersuchte um eine dringende Antwort wegen der Haft des Beschwerdeführers. Die Antwortfrist ist noch offen, eine Antwort Italiens liegt noch nicht vor. Die Fristen des Art. 28 Dublin III-VO sind sohin gewahrt.

3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.

3.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

3.2. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid zunächst auf § 76 Abs. 3 Z 6 FPG: Fest stehe, dass bereits die Zustimmung der italienischen Behörden am Bundesamt aufliege. Aufgrund der Abnahme ihrer Fingerabdrücke im Zuge der Erstbefragung habe festgestellt werden können, dass er bereits vor seiner Einreise in Österreich in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dort aufhältig gewesen sei. Es bestehe die begründete Absicht, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Bearbeitung und Entscheidung über seinen Asylantrag zuständig sei. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da er zudem verschiedenste Mitgliedstaaten der EU bereist habe und sich in diesen - siehe ihre Angaben in Bezug auf Italien - auch lange Zeit illegal aufgehalten habe.

Die Beschwerde führt aus, dass die Asylantragstellung in Italien nicht in Abrede gestellt werde.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG ist für die Annahme von Fluchtgefahr beachtlich, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a).

Da der Beschwerdeführer Asylanträge in Österreich und Italien stellte, sohin mehrere Asylanträge in den Mitgliedstaaten stellte, und keine Zweifel an der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Verfahrens bestehen, trifft die Annahme der belangten Behörde, dass Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG vorliegt, zu.

3.3. Die belangte Behörde führt weiters aus, dass Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vorliegt: Fest stehe, dass keiner seiner Familienangehörigen oder Mitglieder seiner Kernfamilie in Österreich leben. Auch stehe fest, dass er in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er besitzen keine Arbeitserlaubnis und könne sich seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Auch steht fest, dass er über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfüge. Fest steht auch, dass er in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sei. Er sei in Österreich weder meldeamtlich erfasst, noch könne er sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Er habe derzeit in Österreich keinen Wohnsitz und sei auch nicht meldeamtlich erfasst. Er habe kein Einkommen und nahezu keine Barmittel. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Er sei in keinster Weise sozial integriert da er keinerlei familiäre oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte habe und solche auch nicht behauptete. Somit sei Ziffer 9 in seinem Fall erfüllt.

Die Beschwerde hält dem entgegen, dass es im vorliegenden Fall allein keinen Sicherungsbedarf begründen könne, dass der Beschwerdeführer über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet, keinen gesicherten Wohnsitz, keinen Reisepass und unzureichende Barmittel verfüge (Z 9), da diese Umstande typischerweise vorliegen. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten. Exemplarisch werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2015 zur Zahl W137 2108591-1 verwiesen. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FRAG 2015) zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, die wiederum auf die Judikatur des VwGH verweisen, gehe Ähnliches hervor.

§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG berücksichtigt für die Annahme von Fluchtgefahr den Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über einen festen Wohnsitz verfügt, noch familiäre Bindungen hat oder einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht oder ausreichende Existenzmittel hat, wird in der Beschwerde sohin nicht bestritten, ebensowenig, dass er über keine Bindungen im Bundesgebiet verfügt, die die Annahme tragen würden, er werde sich der Überstellung nicht entziehen.

3.4. Weiters führt die belangte Behörde Folgendes aus: Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Dies, weil er eben keinen Wohnsitz habe, keine Anmeldung habe, keine Arbeit habe, kein Geld habe, zahlreiche Länder bereist habe und sich in denen auch illegal aufgehalten habe.

Dass der Beschwerdeführer zahlreiche Länder bereiste, findet weder in den Feststellungen der belangten Behörde, noch im hg. ermittelten Sachverhalt Deckung. Worin das "sonstige Verhalten" des Beschwerdeführers, das Fluchtgefahr begründet, gelegen ist und welche Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG die belangte Behörde dadurch als erfüllt erachtet, lässt sich dem Bescheid jedoch nicht im Ansatz entnehmen.

Im Zusammenhang mit dem gelinderen Mittel führt die belangte Behörde zum Verhalten des Beschwerdeführers ergänzend Folgendes aus: In seinem Fall, insbesondere weil er sich seit dem 15.02.2016 ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass er sich dem gelinderen Mittel entziehen werde und zwar auch deshalb, weil er angegeben habe, dass er nicht nach Schweden wolle.

Soweit die belangte Behörde sich auf Schweden bezieht, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Der Beschwerdeführer gibt auch nicht an, dass er nicht nach Italien wolle, sondern umgekehrt, dass er freiwillig ausreisen werde - was jedoch unglaubwürdig ist. Ab 15.02.2016 befand sich der Beschwerdeführer in Grundversorgung - er wurde erst am 29.02.2016 wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Diese Ausführungen der belangten Behörde treffen sohin nicht zu.

3.5. Mit ihren Ausführungen zu § 76 Abs. 3 Z 6 und Z 9 tat die belangte Behörde sohin nicht dar, dass erhebliche Fluchtgefahr vorlag, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ:

Die Schubhaftnahme kann sich nämlich nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 30.08.2007, 2007/21/0043; 19.06.2008, 2007/21/0070). Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt (vgl. VwGH 28.02.2007, 2007/21/0512). Bei Asylwerbern, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellt sich vielmehr die Frage, weshalb der Fremde - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391; 28.02.2008, 2007/21/0512).

Das Vorliegen dieser Umstände tut die belangte Behörde in ihrer Begründung jedoch nicht dar. Die Umstände, die den Dublin-Fall des Beschwerdeführers in einem besonderen Lichte erscheinen lassen und erhebliche Fluchtgefahr in seinem Fall begründen, liegen vielmehr darin, dass eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen Folgeantrag stellte, zu seinem Asylverfahren in Italien sowie seinem Alter falsche Angaben machte, ebenso falsche Angaben zu seinem Aufenthalt in Italien, dass er am ersten Asylverfahren nicht mitwirkte, indem er einer Ladung nicht nachkam, mehrfach das Quartier der Grundversorgung unabgemeldet verließ, einmal zu einer Überstellung nicht erschien und einmal eine Überstellung verweigerte, die Überstellung nach Italien dadurch vereitelte, dass er seiner Meldepflicht nach § 15a AsylG 2005 nicht nachkam, die Rückkehrberatung nicht in Anspruch nahm und nach der Haftentlassung im August 2016 im Verborgenen lebte. Auf diese Umstände bezieht sich der angefochtene Bescheid jedoch nicht.

Aus diesen Gründen ist der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

4. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, muss dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer verfügt weiterhin über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Im Falle des Beschwerdeführers liegt abgesehen von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG Fluchtgefahr auch aus folgenden Gründen vor:

2.1. Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen (Z 3):

Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am 13.11.2015 eingestellt, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war. Der Beschwerdeführer kam der Ladung für den 27.04.2016 nicht nach. Er kam nach der Haftentlassung der Meldepflicht nach § 15a AsylG 2005 nicht nach. Er wurde vier Mal wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.

2.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme:

Mit Bescheid vom 23.08.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - entgegen dem Vorbringen seines Vertreters in der hg. mündlichen Verhandlung - rechtsgültig zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Da dem Folgeantrag kein faktischer Abschiebeschutz zukommt und das Verfahren über diesen Antrag nicht zugelassen wurde, ist die Anordnung weiterhin durchführbar. Da der Beschwerdeführer nicht nach Italien ausreiste, sondern in Österreich verblieb, ist dies ungeachtet der 18-Monate-Frist der Fall.

2.3. Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 5):

Als der Beschwerdeführer am 28.12.2016 seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, bestand gegen ihn die weiterhin durchführbare Anordnung der Außerlandesbringung.

2.4. Dem Folgeantrag des Beschwerdeführers kommt der faktische Abschiebeschutz nicht zu (Z 4):

Da es sich beim Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2016 um einen Antrag auf internationalen Schutz handelt, einem - durch den Bescheid vom 23.08.2016 - bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgt, liegt ein Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 vor. Diesem kommt, weil er einer zurückweisenden Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 folgt, eine Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG erlassen wurde, die Zuständigkeit Italiens weiterhin besteht, eine Abschiebung nach Italien weiterhin iSd §§ 3, 8 AsylG 2005 zulässig ist und kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt, gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zu.

2.5. Der Beschwerdeführer hat auch falsche Angaben betreffend die Zuständigkeit Italiens zur Führung seines Verfahrens gemacht (Z 6 lit. a):

Der Beschwerdeführer hat in Österreich in beiden Verfahren von den in Italien gemachten Angaben abweichende Geburtsdaten angegeben. Er hat im ersten Asylverfahren im Gegensatz zum zweiten Asylverfahren in Österreich auch bestritten, einen Asylantrag in Italien gestellt zu haben.

2.6. Der Beschwerdeführer wirkte an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und umging bzw. behinderte die Rückkehr bzw. Abschiebung (Z 1):

Der Beschwerdeführer kam seiner Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005 (Verfahrensanordnung vom 10.08.2016) nicht nach. kehrte nach der Haftentlassung am 17.08.2016 nicht in sein Quartier der Grundversorgung zurück und nahm keine Grundversorgung in Anspruch, sondern lebte bis zur Asylantragstellung am 28.12.2016 im Verborgenen.

2.7. Auf Grund dieser Umstände liegt erhebliche Fluchtgefahr vor.

3. Im Falle des Beschwerdeführers kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die Beschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer kooperationsbereit gewesen sei, die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung nicht verlassen habe und die Abmeldung von der Grundversorgung auf Grund der Festnahme erfolgt sei. Der Beschwerdeführer würde der periodischen Meldeverpflichtung und er angeordneten Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten Folge leisten.

Dass der Beschwerdeführer seine Betreuungseinrichtung nicht verlassen habe ist ebenso aktenwidrig (er wurde viermal wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet) und den Angaben des Beschwerdeführers widersprechend (er gab an, bei Freundinnen in Linz und Wien gewesen zu sein), wie der Umstand, dass er nicht erst wegen der Festnahme abgemeldet wurde, sondern bei der Abmeldung am 11.07.2016 laut Aussage einer Mitarbeiterin der Betreuungseinrichtung bereits länger nicht im Quartier der Grundversorgung aufhältig war. Da der Beschwerdeführer bereits mehrfach das ihm zugewiesene Quartier der Grundversorgung verließ und der Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005 nicht nachkam, während er sich noch in dem auf seinen Antrag hin eingeleiteten Verfahren über internationalen Schutz befand, kann nicht festgestellt werden, dass mit dem gelinderen Mittel zur Sicherung der Überstellung das Auslangen gefunden werden kann.

4. Die Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig:

4.1. Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

4.2. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchführbare Anordnung der Außerlandesbringung. Die Konsultationen mit Italien wurden bereits begonnen, die Antwortfrist Italiens läuft noch. Italien wurde mit Schreiben vom 02.12.2016, zugestellt am selben Tag, sohin innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist, vom Untertauchen des Beschwerdeführers informiert. Die 18monatige Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Es bestehen auch sonst keine Hinweise darauf, dass die Zuständigkeit Italiens untergegangen wäre. Mit der Überstellung ist sohin mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

4.3. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers auf Seiten des öffentlichen Interesses zu gewichten ist, weshalb das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung eines Fremden ohne Aufenthaltstitel und sohin der öffentlichen Ordnung das Interesse des Beschwerdeführers an der Achtung seiner persönlichen Freiheit auch aus diesem Grund überwiegt.

4.4. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit einer Woche in Schubhaft. In dieser Zeit wurden die Konsultationen mit Italien eingeleitet, das Laissez-passer ausgestellt und der erstmögliche Flug für den 18.01.2017 gebucht. Die Schubhaft wird sohin bis zur Durchführung der Überstellung drei Wochen dauern.

5. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr infolge v.a. der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, der mangelnden Mitwirkung im Asylverfahren, der Behinderung der Abschiebung und der fehlenden sozialen Verankerung, der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der effizienten Verfahrensführung ist die Fortsetzung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.

6. Der Abspruch über die Barauslagen und Kostenanträge wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkte A.I und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 FPG. Art. 28 Dublin III-VO mangelt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.