BVwG G309 2143240-1

G309 2143240-1Federal Administrative CourtJan 10, 2017

Regest

Abschiebungsnähe, Anhaltung, Aufwandersatz, Fluchtgefahr,<br/>Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse,<br/>Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG G309 2143240-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G309.2143240.1.00

Spruch

G309 2143240-1/7E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 03.01.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Algerien, vertreten durch XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zl. XXXX, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.12.2016, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am selben Tag persönlich übernommen um 14:00 Uhr, wurde über den sich zu diesem Zeitpunkt in Gerichtshaft in der Justizanstalt XXXX befindlichen BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung ab dem Zeitpunkt der Beendigung der über den BF verhängten Gerichtshaft angeordnet.

2. Am 14.12.2016 wurde der BF aus der Gerichtshaft in der JA XXXX entlassen und am selben Tag in Schubhaft genommen und in das AHZ

XXXX überstellt.

3. Mit dem am 27.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seit Entlassung aus der Strafhaft am 14.12.2016 andauernde Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, das erkennende Gericht möge der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen; dem BF etwaige Dolmetscherkosten ersetzen und im Fall eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung befreien; in eventu die ordentliche Revision zulassen.

4. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des erkennenden Gerichtes vom 27.12.2016 zur Aktenvorlage wurden seitens der belangten Behörde am selben Tag die Bezug habenden Verwaltungsakten elektronisch übermittelt und mitgeteilt, dass sich die Akten zu den Vorverfahren aufgrund eines beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens zur Gz.:

XXXX bei eben diesem befinden würden.

5. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 03.01.2017 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ XXXX, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Am Schluss der Verhandlung wiederholte der BF den Antrag auf Stattgabe der Beschwerde, während der Vertreter der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde, einen Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft sowie im Falle des Obsiegens, überdies den Zuspruch des Verhandlungsaufwandes beantragte.

Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Algerien. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Identitätsdokumente wurde nicht vorgelegt.

1.2. Der BF reiste Anfang des Jahres 2008 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX, vom 27.04.2010, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde und welcher infolge der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof in Rechtskraft erwuchs. Am 06.08.2010 wurde ein seitens des BF gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen.

1.3. Der BF hält sich seit dem Jahr 2008 durchgehend am Bundesgebiet auf. Er verfügt weder über ein gültiges Reisedokument noch über eine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem.

Das Verfahren zur Erlangung algerischer Heimreisezertifikate wurde bereits eingeleitet und am 17.01.2017 ein Vorführtermin mit einer Delegation der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vereinbart.

1.4. Mit 09.04.2010 wurde durch das BFA, Regionaldirektion XXXX, gem. § 27 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 3 AsylG 2005 das Ausweisungsverfahren gegen den BF eingeleitet. Am 21.06.2010 wurde über den BF die Schubhaft verhängt, die dagegen beim UVS erhobene Schubhaftbeschwerde wurde mit 28.06.2010 abgewiesen, der BF befand sich von 21.06.2010 bis zum 03.08.2010 in Schubhaft. Mit Bescheid vom 11.07.2012 wurde die Schubhaft von 21.06.2010 bis 03.08.2010 für rechtswidrig erklärt.

Am 29.11.2011 und am 28.08.2012 wurden gegen den BF Anzeigen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gem. § 120 Abs. 1a FPG erstattet. Mit 11.10.2016 wurde seitens der belangten Behörde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den BF verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist zur Gz.: XXXX anhängig. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

1.5. Der BF weist eine Reihe von strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

1.5.1. So wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Gz.: XXXX, wegen des Vergehens des gewerbsmäßige Diebstahls gem. §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Infolge dessen wurde gegen den BF seitens des BFA ein am 29.07.2009 in Rechtskraft erwachsenes Rückkehrverbot zur Gz.: XXXX erlassen, welches gem. § 62 Abs. 4 FPG nunmehr als Aufenthaltsverbot für 10 Jahre gilt.

1.5.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Gz.: XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 1 StGB, wegen gewerbsmäßigen Diebstahles gem. §§ 127, 130 1. Fall StGB sowie wegen Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches gem. § 148a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

1.5.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen Urkundenunterdrückung gem. § 229 Abs. 1 StGB sowie wegen Beitrages zum Einbruchsdiebstahl gem. § 12 3. Fall StGB iVm §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

1.5.4. Zu dieser wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX, Gz.:XXXX, wegen versuchten, schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gem. § 15 StGB iVm §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 2. Fall StGB sowie wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. § 241a StGB und Urkundenunterdrückung gem. § 229 StGB eine Zusatzstrafe gem. §§ 31, 40 StGB im Ausmaß von 2 Monaten Freiheitsstrafe verhängt.

1.6. Der BF weist über die gesamte Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, bis auf Anhaltungen in Justizanstalten, Anhaltezentren und Obdachlosenunterkünften, keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Von 22.12.2015 an befand sich der BF durchgehend in Strafhaft und war bis zur Verhängung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft bis zum 14.12.2016 in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Seit 14.12.2016, 13:06 Uhr, befindet sich der BF in Schubhaft. Diese wird derzeit im AHZ XXXX vollzogen.

1.7. Es wird festgestellt, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und derzeit keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, künftig freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

1.8. Der BF pflegt Freundschaften in Österreich und Deutschland. Er verfügt über keine familiären, beruflichen oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Dazu ist festzuhalten, dass der BF und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung den dargelegten Feststellungen des erkennenden Gerichts nicht entgegengetreten sind.

2.2.2. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde vom 27.12.2016 noch in der mündlichen Verhandlung vom 03.01.2017 entgegengetreten wurde.

2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthaltes des BF sowie zu den ihn betreffenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen und Anzeigen beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters sowie auf den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde noch im Zuge der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

2.2.4. Die Feststellung, der BF verfüge über keine gültigen Reisedokumente, beruht auf dem entsprechenden Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und ein entsprechender Vorführtermin bei der algerischen Botschaft vereinbart wurde, ergibt sich auf dem entsprechenden Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung.

2.2.5. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie zu dessen Aufenthalten und Wohnsitzmeldungen, ebenso wie die Feststellung, der BF befinde sich zur Zeit im AHZ XXXX, beruhen auf aktuellen Auszügen aus dem Strafregister und aus dem Zentralen Melderegister sowie auf den entsprechenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

2.2.6. Die Feststellungen hinsichtlich des Bestehens freundschaftlichen Verbindungen in Österreich ergeben sich aus entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid, denen im Grunde in der dagegen erhobenen Beschwerde seitens des BF nicht entgegen getreten wurde sowie auf entsprechenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, der BF habe auch einen Freund in Deutschland, beruht auf den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, der BF habe keine familiären Bezüge in Österreich, gründet sich auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid sowie auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Feststellungen hinsichtlich fehlender beruflicher Bindungen an Österreich bzw. ausreichender Existenzmittel gründen sich auf entsprechende, unbestrittene Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auf das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der BF über keine gesicherte Unterkunft verfügt, gründet sich zum einen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem hervorgeht, dass der BF seit seinem Aufenthalt in Österreich keine eigene Unterkunft genommen hat. Zum anderen wird dies durch das Vorbringen, er könne künftig bei seiner Freundin in XXXX Unterkunft nehmen, nicht entkräftet, da die vom BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegte Adresse unvollständig und daher nur vermindert aussagekräftig ist.

2.3. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat:

2.3.1. Die Feststellung, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und auch keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, aus diesem auszureisen, beruht auf den Angaben des BF, er habe Österreich nicht verlassen, weil er nicht gewusst habe, wohin er gehen solle. Auf Befragung gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, er sei nicht bereit, bei der Ausstellung von Reisedokumenten zum Zweck seiner Rückreise nach Algerien freiwillig mitzuwirken. Der BF ließ somit keine Bereitschaft erkennen, von sich aus an der Feststellung seiner Identität zum Zweck der Ausstellung eines sog. Heimreisezertifikates (HRZ) durch die algerische Vertretungsbehörde mitzuwirken, obwohl er über keine gültigen Identitäts- und Reisedokumente verfügt.

2.3.2. Das vom RV des BF in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vorbringen, hinsichtlich des BF bestehe keine Fluchtgefahr und dass der BF bereit sei, sich im Fall einer Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel zur Schubhaft den Behörden gegenüber verfügbar zu halten, war vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des BF als nicht glaubhaft zu bewerten.

So kam der BF bislang keiner Ausreiseverpflichtung nach und zeigte auch keine entsprechende Bereitschaft, künftig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Des Weiteren war bei der Beurteilung des bisherigen Gesamtverhaltens zu berücksichtigen, dass der BF eine Reihe strafgerichtlicher Verurteilungen aufweist, was gegen die Zuverlässigkeit des BF, gegen dessen Bereitschaft, seinen Lebenswandel dem österreichischen Recht entsprechend zu gestalten und somit schließlich gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, der BF würde einer auferlegten Meldepflicht nachkommen, spricht.

Dieser Schluss wird auch durch die unsichere Wohnsituation des BF indiziert. Die Anhaltungen in Justizvollzugsanstalten und Obdachlosenheimen und der Umstand, dass der BF während seines gesamten Aufenthaltes keine eigene Unterkunft genommen hat, lassen auf einen unsteten Lebenswandel schließen. Das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, es bestehe eine Unterkunftsmöglichkeit bei seiner Freundin in XXXX, konnte nach Vorlage einer nur unvollständigen Adresse einen gesicherten und beständigen Wohnsitz des BF nicht untermauern. Somit vermochte der BF nicht glaubhaft vorzubringen, dass zur Sicherung des laufendenden Verfahrens mit der Vorschreibung von Meldeverpflichtungen Auslangen gefunden werden könnte.

Das Vorbringen des RV des BF in der mündlichen Verhandlung, dieser habe sich allen Asylverfahren unterzogen, sei nicht verschwunden bzw. habe das Land in der Zwischenzeit nicht verlassen, wird durch die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und die darauffolgenden Anhaltungen in verschiedenen Justizvollzugsanstalten relativiert. Dem Vorbringen, dass der BF in der Zwischenzeit das Land nicht verlassen habe, ist zu entgegnen, dass darin die fehlende Bereitschaft, etwaigen Ausreiseverpflichtungen nachzukommen, zu erblicken ist und dieser Umstand das Bild der Vertrauenswürdigkeit des BF nicht positiv zu beeinflussen vermag.

2.3.3. Dem Vorbringen des BF in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, er sei in Österreich "bereits bestens integriert" und verfüge über viele enge Freunde, ist entgegen zu halten, dass der BF in seiner Beschwerde und im Zuge der mündlichen Verhandlung lediglich zwei Personen namhaft gemacht, eine nähere Beziehung zu diesen jedoch nicht substantiiert belegt hat. Allfällige persönliche Beziehungen des BF müssten ohnedies aufgrund dessen Anhaltungen in Strafhaft, unter Berücksichtigung der in der Natur dieser gelegener Unmöglichkeit intensive Beziehungen aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten, eine Relativierung hinnehmen. Durch das Verhalten des BF, welches bereits mehrfach zu rechtskräftigen Verurteilungen und zu Freiheitsstrafen geführt hat, hat der BF seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten und damit einhergehend die fehlende Bereitschaft zur Integration in Österreich, unter Beweis gestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011,

Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, verfügt der BF über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BFA abgewiesen, ebenso wie die dagegen erhobene Beschwerde beim Asylgerichtshof. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung des Asylverfahrens wurde negativ entschieden. Mit 11.10.2016 wurden seitens des BFA - wenn auch noch nicht rechtskräftig - eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde beim BVwG kommt bislang auch keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb sich die Rückkehrentscheidung als durchsetzbar und auch durchführbar erweist.

Es ist der belangten Behörde auch dahingehend beizutreten, dass dem BF im Verfahren auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens die erforderliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen war. Der BF hat bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten. Auch äußerte der BF bislang keinerlei Bereitschaft, an der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (HRZ) durch die algerische Vertretungsbehörde mitzuwirken. Die einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF unterstreichen dabei die mangelnde Bereitschaft des BF, sein Verhalten im Sinne der österreichischen Rechtsordnung auszurichten.

Der BF verfügt in Österreich auch über keine familiäre oder sonstige berücksichtigungswürdige private Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte, dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF nicht bereit ist, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen oder an der Erlangung von Heimreisezertifikaten mitzuwirken und dieser aufgrund einer fehlenden Unterkunft für die Behörden nicht greifbar ist.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Entgegen des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er regelmäßigen Meldeverpflichtungen nachkommen oder dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Die vom BF in seiner Beschwerde vorgebrachten Integrationsmomente konnten von diesem nicht substantiiert belegt werden, so weist der BF angesichts seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet nur verhältnismäßig wenig Anhaltspunkte einer tiefergehenden persönlichen oder sozialen Integration auf. Vielmehr ist dem BF anzulasten, dass er in Österreich mehrfach strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hat.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen und insbesondere im Lichte dessen, dass das Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten bereits eingeleitet und ein Vorführtermin mit einer Delegation der algerischen Botschaft am 17.01.2017 bereits fixiert wurde, als verhältnismäßig.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Dem Einwand, es sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, worauf sich die belangte Behörde bei den getroffenen Feststellungen beziehe, ist zu entgegnen, dass die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt sind.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen könnte und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch des Bescheides angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm.

§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:

In der mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter der belangten Behörde auf Befragung vor, dass die belangte Behörde bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet habe und ein entsprechender Vorführtermin bei der algerischen Botschaft mit 17.01.2017 bestätigt werden könne. Zum Einwand des Rechtsvertreters, warum die belangte Behörde nicht bereits früher einen ein solches Verfahren angestrengt habe, wo sich der BF doch zwölf Monate in Strafhaft befunden habe, erwiderte der Behördenvertreter zutreffend, dass das die Rückkehrentscheidung erstinstanzlich erst mit 11.10.2016 entschieden worden sei und das erkennende Gericht im Rechtsmittelweg zudem eine Woche Zeit gehabt habe, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weshalb auch erst nach diesem Zeitpunkt ein HRZ-Verfahren eingeleitet werden habe können. Den diesbezüglichen Ausführungen des Behördenvertreters sind der BF und sein Rechtsvertreter nicht entgegengetreten.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat möglich ist und diese Tatsache dem BF auch bewusst wurde. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens sowie auf Grund seiner fehlenden Bereitschaft an der Mitwirkung im Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisedokuments, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen.

So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass der BF nunmehr davon in Kenntnis ist, dass im Falle einer negativen Entscheidung betreffend seiner Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung eine Abschiebung nach Algerien nach Vorliegen eines Heimreisedokuments auch nicht unmöglich oder unwahrscheinlich erscheint und er somit seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich oder anderen europäischen Staaten nicht mehr fortsetzen kann.

Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.

Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat offenbar möglich und auch wahrscheinlich ist.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt, aber auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Dadurch erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG.

3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

In der mündlichen Verhandlung wurde vonseiten der belangten Behörde der Ersatz getätigter Aufwendungen einschließlich des Verhandlungsaufwandes beantragt.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

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