W123 2127663-1•BVwG W123 2127663-1
W123 2127663-1Federal Administrative CourtJan 9, 2017
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W123 2127663-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2016, ZI: 1081149003-151013065/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Sikh, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.08.2015, vertreten durch ihre Mutter XXXX (W123 2127660-1), den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Für die polizeiliche Erstbefragung und die Einvernahme vor der belangten Behörde wird auf den Verfahrensgang der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX (W123 2127660-1) verwiesen. Im Akt der Beschwerdeführerin befinden sich keine sie betreffenden Einvernahmeprotokolle.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
In der Beweiswürdigung befand die belangte Behörde, dass die vorliegenden Länderberichte keine "Fälle" bezüglich religiöser Verfolgung oder Diskriminierung betreffend die Sikh-Minderheit enthalten würden. Da der Großvater der Beschwerdeführerin seine Geschäftseinnahmen - laut eigenen Angaben - aus dem Verkauf an die muslimische Bevölkerung bezogen habe, auch der Verkauf des Unternehmens problemlos möglich gewesen sei und seine Verwandten noch in Afghanistan aufhältig seien, sei auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie zum Zeitpunkt der Ausreise asylrelevanten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Zudem sei bei einer Zusammenschau der aufgetretenen Widersprüche und inhaltlichen Steigerungen bezüglich der von der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen geltend gemachten Fluchtgründen des Todes des Onkels und der Tante der Beschwerdeführerin, des Überfalls auf die Wohnung der Familie, der Entführung des Vaters der Beschwerdeführerin sowie der Lösegelderpressung nicht glaubhaft. Überdies könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters am "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert wäre.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, am 02.06.2016 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Religion zeitlosen Diskriminierungen und Übergriffen durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Diese Übergriffe hätten in jüngster Zeit in der Ermordung des Onkels und der Tante der Beschwerdeführerin, in der Entführung ihres Vaters und in einem gewalttätigen Überfall auf die Wohnung der Familie gegipfelt. Aus den Länderfeststellungen lasse sich ableiten, dass die Minderheit der Sikh weitgehenden Diskriminierungen ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin sei daher einer Vielzahl religiös und kriminell motivierter Übergriffe ausgesetzt gewesen, während ihr der afghanische Staat den notwendigen Schutz aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verweigert habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus religiösen Gründen in Afghanistan Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu seien, sei schlüssig und plausibel sowie asylrelevant.
7. In der hg am 04.01.2007 eingelangten Stellungnahme ersuchte die Beschwerdeführerin um Korrektur der Schreibweise ihres Nachnamens von XXXX auf XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter XXXX (W123 2127660-1), nennt sich XXXX, ist Staatsangehörige von Afghanistan und gehört der Religion der Sikh an. Bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan lebte die Beschwerdeführerin in Kandahar. Die Beschwerdeführerin hält sich derzeit gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX, ihrem Vater XXXX (W123 2127655-1), ihrem Bruder XXXX (W123 2127662-1), ihrem Großvater XXXX (W123 2127657-1) und ihrer Großmutter XXXX (W123 2127658-1) in Österreich auf.
Am 08.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin minderjährig und ledig.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2017, W123 2127660-1/5E, wurde der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. Im Falle der Mutter der Beschwerdeführerin ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der Beschwerdeführerin und jenem der Mutter der Beschwerdeführerin.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2017, W123 2127660-1/5E). Es liegt auch in Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerin keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da die Beschwerdeführerin, Tochter der Beschwerdeführerin XXXX
(W123 2127660-1), im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und ledig war, ist sie als Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 zu betrachten.
Gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2012, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).
Im vorliegenden Fall wurde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden bzw. strafunmündig. Es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Gegen die Mutter der Beschwerdeführerin ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, dh der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Ein mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 21 Abs. 7
BFA-VG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281; vom 9. April 2008, Zl. 2008/19/0205; vom 25. November 2009, Zl. 2007/01/1153; vom 24. März 2011, Zl. 2008/23/1338, sowie vom 6. September 2012, Zl. 2010/18/0398).
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