BVwG W123 2127655-1

W123 2127655-1Federal Administrative CourtJan 9, 2017

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Full text

BVwG W123 2127655-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W123.2127655.1.00

Spruch

W123 2127655-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2016, ZI:

1086188701-151290956/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung eine öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Sikh, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 08.09.2015 erfolgten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass er Afghanistan verlassen habe, da er und seine Familie aufgrund ihrer Religion verfolgt worden seien. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien mehrmals geschlagen worden. Zudem seien seine Schwester und sein Bruder getötet worden. "Sie" hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihre Religion aufgeben und zum Islam konvertieren. Sein Vater und seine Mutter hätten den Tod ihrer beiden Kinder nie verkraftet. Der Beschwerdeführer könne in diesem Land nicht mehr leben.

3. Im Rahmen der am 28.04.2016 vor der belangten Behörde erfolgten Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von seiner Geburt bis zur Ausreise in Afghanistan gewohnt und im Süßwarengeschäft seines Vaters gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer könne nicht angeben, wie lange die Ausreise aus Afghanistan im Voraus geplant gewesen sei. Er habe in Afghanistan den XXXX Tempel und den XXXX Tempel besucht.

Sein Bruder XXXX sei 2014 im Süßwarengeschäft seines Vaters gestorben. Moslems, die der Beschwerdeführer nicht kenne, seien dafür verantwortlich. Seine Schwester sei 2013 am Weg zu einem Tempel im Beisein ihrer Kinder und ihres Ehemannes ermordet worden.

Als der Bruder des Beschwerdeführers ums Leben gekommen sei, seien der Beschwerdeführer und dessen Vater im Lagerraum des Süßwarengeschäfts gewesen und der Bruder des Beschwerdeführers im Verkaufsraum. Die Täter, über die der Beschwerdeführer nichts sagen könne, außer dass diese Moslems seien, hätten 300.000,-- Afghani mitgenommen. Bei der Polizei sei diesbezüglich keine Anzeige erstattet worden, da der Beschwerdeführer gehört habe, dass die Polizei "eh nichts tut".

Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aufgrund der Schwierigkeiten mit den Moslems verlassen. Sie hätten die Familie bespuckt, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei am Weg zum Tempel belästigt und aufgefordert worden, einen Moslem zu heiraten. Die beiden Geschwister des Beschwerdeführers seien gestorben, der Beschwerdeführer sei entführt worden und der Vater des Beschwerdeführers hätte für seine Freilassung zahlen müssen.

Als der Beschwerdeführer drei Monate vor seiner Ausreise entführt worden sei, sei er vor dem Haus gestanden und ein Auto, in dem sich vier Insassen befanden hätten, sei vorgefahren. Mit Gewalt hätten diese Personen den Beschwerdeführer in einen Keller gebracht. Der Beschwerdeführer sei erpresst worden: Entweder er werde Moslem oder er müsse Geld zahlen. Eine Person sei in das Geschäft des Vaters geschickt worden und den Entführern seien 30.000,-- Dollar gegeben worden. Der Beschwerdeführer sei freigelassen worden.

Überdies sei sechs Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan das Haus der Familie des Beschwerdeführers angegriffen worden und die Räuber hätten dabei 1.500 000,-- Afghani gestohlen.

Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, da er Angst vor den Moslems habe.

Er verneinte, in Afghanistan jemals mit dem Gesetz oder den Behörden Probleme gehabt zu haben und politisch aktiv gewesen zu sein.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

In der Beweiswürdigung befand die belangte Behörde, dass die vorliegenden Länderberichte keine "Fälle" bezüglich religiöser Verfolgung oder Diskriminierung betreffend die Sikh-Minderheit enthalten würden. Da der Beschwerdeführer seine Geschäftseinnahmen - laut eigenen Angaben - aus dem Verkauf an die muslimische Bevölkerung bezogen habe, auch der Verkauf des Unternehmens problemlos möglich gewesen sei und seine Verwandten noch in Afghanistan aufhältig seien, sei auszuschließen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie zum Zeitpunkt der Ausreise asylrelevanten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Zudem sei bei einer Zusammenschau der aufgetretenen Widersprüche und inhaltlichen Steigerungen bezüglich der von dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen geltend gemachten Fluchtgründen des Todes der Geschwister des Beschwerdeführers, des Überfalls auf die Wohnung der Familie, der Entführung des Beschwerdeführers sowie der Lösegelderpressung nicht glaubhaft.

5. Gegen Spruchpunkt I. diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.06.2016 Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Religion zeitlosen Diskriminierungen und Übergriffen durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Diese Übergriffe hätten in jüngster Zeit in der Ermordung der Geschwister des Beschwerdeführers, in seiner Entführung und in einem gewalttätigen Überfall auf die Wohnung der Familie gegipfelt. Aus den Länderfeststellungen lasse sich ableiten, dass die Minderheit der Sikh weitgehenden Diskriminierungen ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer sei daher einer Vielzahl religiös und kriminell motivierter Übergriffe ausgesetzt gewesen, während ihm der afghanische Staat den notwendigen Schutz aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verweigert habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus religiösen Gründen in Afghanistan Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu seien, sei schlüssig, plausibel sowie asylrelevant.

6. Am 21.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Sikh an. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte der Beschwerdeführer in Kandahar. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Er ehelichte XXXX (W123 2127660-1) vor 13 Jahren in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hält sich derzeit gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen Kindern XXXX (W123 2127662-1) und XXXX (W123 2127663-1) sowie seinem Vater XXXX (W123 2127657-1) und seiner Mutter XXXX (W123 2127658-1) in Österreich auf.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2017, W123 2127660-1/5E, wurde der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. Im Falle der Ehefrau des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehefrau in einem anderen Staat möglich wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Identität, Volljährigkeit, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Feststellung in Bezug auf die Heirat des Beschwerdeführers entspricht jener im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2017, W123 2127660-1/5E, betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers.

Der Umstand, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den sie betreffenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2017, W123 2127660-1/5E). Es liegt auch bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Da der Beschwerdeführer seine Ehefrau XXXX (W123 2127660-1) nach dessen glaubwürdigen Angaben vor 13 Jahren in Afghanistan heiratete, bestand diese Ehe bereits im Herkunftsstaat Afghanistan. Somit ist der Beschwerdeführer als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu betrachten.

Gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2012, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass diese damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden. Es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, dh der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer unter Umständen eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit droht bzw. drohen könnte.

Der Beschwerde war somit stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281; vom 9. April 2008, Zl. 2008/19/0205; vom 25. November 2009, Zl. 2007/01/1153; vom 24. März 2011, Zl. 2008/23/1338, sowie vom 6. September 2012, Zl. 2010/18/0398).

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