BVwG W228 2116604-1

W228 2116604-1Federal Administrative CourtJan 4, 2017

Regest

Arbeitskraft, Gutachten, Pensionsversicherung, Selbstversicherung,<br/>Teilstattgebung, Zeitraumbezogenheit

Full text

BVwG W228 2116604-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2116604.1.00

Spruch

W228 2116604-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 18.08.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF insofern teilweise stattgegeben als festgestellt wird, dass Frau XXXXauch im Zeitraum vom 01.09.2007 bis 31.08.2008 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß §§ 18a und 669 Abs. 3 ASVG berechtigt war.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Aufgrund des Antrags vom 30.12.1998 wurde XXXX (in der Folge: BF) mit Schreiben vom 02.06.1999 die Zulassung zur Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege des behinderten KindesXXXX bewilligt. Aufgrund des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG begann die Selbstversicherung mit dem Ersten des Monats, der 12 Monate vor dem Antragstag liegt, und somit mit dem 01.12.1997.

Mit Bescheid vom 27.02.2007 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung per 30.11.2006 endete. Dies wurde damit begründet, dass bei dem 15-jährigen Kind keine erhebliche Behinderung und keine dauernde Beeinträchtigung durch das Asthma bronchiale mit polyvalenter Allergie sowie Neurodermitis mehr besteht, insbesonders weil keine Häufung von Asthmaanfällen vorliegt. XXXX war damals in der Schule erfolgreich und konnte auch den sportlichen Tätigkeiten nachgehen. Dieser Bescheid wurde rechtkräftig.

Die Beschwerdeführerin stellte mit Antrag vom 30.12.2014, bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, sowohl rückwirkend einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes als auch ab dem Antragszeitpunkt weiterhin laufend einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.08.2015, Zl. XXXX, wurde dem Antrag vom 30.12.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX (geb. XXXX.1991) vom 01.09.1995 bis 30.11.1997 stattgegeben, für den Zeitraum 28 08.1991 bis 31.08.1995 und "ab 01.12.1997" abgelehnt, da sich mittlerweile der Zustand des Kindes gebessert hat.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.09.2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen führte sie aus: "Die Feststellung: ‚Ihre Arbeitskraft wird durch die Pflege Ihres Sohnes XXXX nicht gänzlich beansprucht, da es sich um eine normale Lungenfunktion bei bekanntem Asthma bronchiale, sowie eine gering ausgeprägte allergische Hauterkrankung handelt‘, entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht den Tatsachen. Außerdem wurde die psychische Situation unseres Sohnes, bedingt durch die schwere Krankheit, (siehe Attest von Gutachter Univ. Prof. Dr. XXXX), sowie die vom Bundesozialamt festgestellte 70%ige Behinderung nicht berücksichtigt. Im Gegenteil: Der Gesundheitszustand unseres Sohnes hat sich seit 2005 dramatisch verschlechtert. Im Herbst 2007 sogar lebensbedrohlich nach einer Antibiotika-Behandlung, so dass (obwohl Vorzugsschüler) seitdem kein Schulbesuch mehr möglich war. Es kam zu einem gesundheitlichen Zusammenbruch (s. Bef. Dr. XXXX, Dr. XXXX, etc.), in dem Pflege rund um die Uhr nötig wurde (nicht einmal ein WC-Besuch war damals alleine möglich). Außerdem beweisen beigelegte Befunde und Fotos, dass es sich keineswegs um ‚eine geringfügige allergische Hauterkrankung‘ handelt, sondern um eine Neurodermitis/ atopische Dermatitis und multiple Allergien in schwerster Form, der die vielen, im Laufe der Jahre konsultierten Ärzte, Spitäler und Therapien nur wenig beizukommen vermochten. Ein IgE von z.B. 36516 (normal 0-90) weist wohl auch kaum auf eine ‚geringe Allergie‘ hin. im Gegenteil, unser Sohn hat neben allergischem Asthma bronchiale, ein Hyper-IgE-Allergie-Syndrom und multiple Nahrungsmittel-Allergien und -Unverträglichkeiten mit extremem Juckreiz, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, sowie u.a. ein Erschöpfungssyndrom bei schwerer Histaminose (siehe Befunde). Nicht viel mehr als eine Handvoll Nahrungsmittel sind noch verträglich. Durch den starken Juckreiz kommt es außerdem nach wie vor immer wieder zu schlimmen Kratz-Zuständen, die unserem Sohn und dadurch auch uns den Schlaf, sowie jede halbwegs normale Lebensweise rauben, da der Tag/Nacht-Rhythmus massiv gestört ist. Und die oftmals die über Wochen hindurch mühevoll behandelten und zugeheilten Hautentzündungen binnen weniger Minuten erneut in eine einzige große, offene Wunde verwandeln können... Es dürfte nicht allzu schwer sein, die daraus resultierende Verzweiflung eines sonst intelligenten und begabten jungen Menschen angesichts dieser Behinderungen und Perspektivenlosigkeit nachzuvollziehen. Denn auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist stark beeinträchtigt, normale Kleidung wird kaum vertragen (zuhause trägt er Spezialanzüge) und sein Immunsystem ist durch die jahrelange Cortisontherapie so geschwächt, dass er extrem infektanfällig ist und jeder Infekt die ganze Situation jeweils weiter verschlimmert... In all diesen belastenden, kräfteraubenden Jahren versuchte ich neben der Pflege - meist rund um die Uhr — unserem Sohn auch psychisch zu helfen, ihn zu beruhigen und wieder aufzubauen durch lange Gespräche, gemeinsames Malen, Spaziergänge, Notfallhilfe und bei allergischen Schocks, sowie vieles andere mehr, um ihm wieder Hoffnung zu vermitteln, damit er aus seiner Depression herausfindet. Wenn nun bei den Amtsärzten am 11.6.2015 in einer Momentaufnahme der Eindruck entstand, es handle sich um eine eher leichte allergische Erkrankung, dann mag das zurückzuführen sein auf die seit dem 3. Lebensjahr (Frühjahr 94) ohne Ausnahme mehrmals täglich durchgeführten Inhalationen mit Pulmicort, Sultanol, Cromoglin-Lösung, mit dem elektrischen Pariboy-Vernebler. Auch vor der Untersuchung mit Lungenfunktionstest am 11.6.15 hatte er noch länger inhaliert, um die Autofahrt und den Arztbesuch ohne Asthmaanfall zu überstehen (ohne diese zeitaufwändigen täglichen Inhalationen wäre seine Lungenfunktion keineswegs normal); die seit 2008 dauernde Therapie mit Corticoiden oral (Aprednislon, derzeit tgl. bei 20 mg), sowie außerdem hochdosierte Cortisonsalben äußerlich; die stundenlange mühevolle Hautpflege mit täglichen Ölbädern, Pflegesalben, u.a.m. (für einen Termin um 7.30 Uhr musste er beispielsweise um 2.30 h nachts aufstehen...); alle sonstigen Therapien, sowie die Medikamenteneinnahme von mehrmals tgl. Antihistamin Zyrtec, Neurobion, Aprednislon, Kalzium, Vitamin B, D, C, Magnesium, Nachtkerzenöl, Schwarzkümmelöl, Epogam, u.v.a.m.; eine strenge Diät (bestehend derzeit aus ca. einer Handvoll noch verträglicher Lebensmittel, die jeweils lange gekocht, püriert und in kleinen Mengen eingenommen werden müssen); eine leichte Besserung des Hautbildes jeweils in der warmen Jahreszeit. (Obwohl dann kurz nach der Untersuchung die Hitze im Juli und August wieder eine Verschlechterung zur Folge hatte, s. Fotos). Die Frage ist außerdem, ob in solch einer ‚Momentaufnahme‘ jahrelange, tägliche Schmerzen durch offene nässende Wunden und Abszesse, Angstzustände bei allergischen Schocks mit Atemnot, Kratzattacken, schlaflose Nächte, Verzicht auf normales Essen, auf eine gute Schul- und Berufsausbildung, auf normale Treffen mit Freunden, auf normale Kleidung, und im Grunde auf jede Normalität und die dadurch bedingte Einsamkeit und Hoffnungslosigkeit, sowie die damit verbundenen Belastungen einer ganzen Familie überhaupt nachempfunden werden können. Bei oberflächlicher Betrachtung mag die Beurteilung z.B. bei einem Rollstuhlfahrer oder einem Patienten mit Down-Syndrom einfacher, da offensichtlicher, sein. Doch allein die vorgelegten Befunde, Atteste und Fotos der letzten Jahre ermöglichen Ihnen zumindest einen kleinen Blick hinter die Kulissen und auf die Realität unseres Alltags mit allen Mühen, die die Pflege unseres Sohnes mit seiner 70%igen Behinderung mit sich bringt. Und die meine volle Arbeitskraft bis an die Belastungsgrenze seit vielen Jahren beansprucht. Deshalb ersuche ich um Korrektur Ihres Bescheides vom 18.8.2015 und um die Anerkennung der Selbstversicherung durch die PVA auch für die Zeit nach 1.3.2007 und weiterhin."

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2015 vorgelegt. In der beiliegenden Stellungnahme führte die belangte Behörde ergänzend aus: "Mit Bescheid vom 18.08.2015 wurde dem Antrag vom 30.12.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX (geb. XXXX.1991) vom 01.09.1995 bis 30.11.1997 stattgegeben, für den Zeitraum 28 08.1991 bis 31.08.1995 und "ab 01.12.1997" abgelehnt, da sich mittlerweile der Zustand des Kindes gebessert hat. In der Beschwerde, die am 15.09.2015 eingelangt und somit rechtzeitig ist, wird vorgebracht, dass ab dem 01.03.2007 ein Anspruch auf Zulassung zur Selbstversicherung bestünde, da ab diesem Zeitpunkt ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich sei. Die belangte Behörde legt den Versicherungsakt vor und erstattet folgende Stellungnahme: Vorab ist die widersprüchliche Formulierung des Bescheides hinsichtlich des Zeitraums, ab dem die Berechtigung zur Selbstversicherung nicht gegeben ist, klarzustellen. Liest man nur die 1. Seite, könnte man meinen, dass ab dem 01.12.1997 die Zulassung zur Selbstversicherung abgelehnt worden sei. Wie man aber der 2. Seite entnehmen kann, bezieht sich dies (abgesehen vom Zeitraum 28.08.1991 bis 31.08.1995, der auch nicht strittig ist) erst auf den Zeitraum ab 01.03.2007. Der Vorgeschichte des Aktes und der internen Willensbildung ist zu entnehmen, dass nur die Zeit vom 28.08.1991 bis 31.08.1995 und ab 01.03.2007 abgelehnt werden sollte. Nicht mehr beschwerdegegenständlich ist offenbar der Zeitraum vom 28.08.1991 bis 31.08.1995, wo das Vorliegen von Kindererziehungszeiten und somit die ausdrückliche Bestimmung des § 18a Abs 2 Z 3 ASVG einer Selbstversicherung im Wege stehen. Die Vorgeschichte ist wie folgt darzustellen: Aufgrund des Antrags vom 30.12.1998 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.06.1999 die Zulassung zur Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege des behinderten KindesXXXX bewilligt. Aufgrund des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG begann die Selbstversicherung mit dem Ersten des Monats, der 12 Monate vor dem Antragstag liegt, und somit mit dem 01.12.1997. Mit Bescheid vom 27.02.2007 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung per 30.11.2006 endete. Dies wurde damit begründet, dass bei dem 15-jährigen Kind keine erhebliche Behinderung und keine dauernde Beeinträchtigung durch das Asthma bronchiale mit polyvalenter Allergie sowie Neurodermitis mehr besteht, insbesonders weil keine Häufung von Asthmaanfällen vorliegt. XXXX war damals in der Schule erfolgreich und konnte auch den sportlichen Tätigkeiten nachgehen. Dieser Bescheid wurde rechtkräftig. Der nächste Antrag auf Zulassung zur Selbstversicherung erfolgte am 30.12.2014 und wurde von der belangten Behörde in 2 Richtungen bearbeitet: Einerseits als Neuantrag für die Zukunft (inkl. des Zeitraums ab 01.12.2013, da der Antrag gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG bis zum Ersten des Monats, der 12 Monate vor Antragstellung liegt, zurückwirkt), andererseits als Antrag auf rückwirkende Zulassung zur Selbstversicherung gemäß § 669 Abs. 3 ASVG. Die Sachverhaltserhebung ergab, dass die Beschwerdeführerin für ihr Kind XXXX seit Oktober 1993 durchgehend bis voraussichtlich September 2017 die erhöhte Familienbeihilfe bezieht, und dass weiterhin ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Die anstaltsärztliche Untersuchung am 11.06.2015 ergab Folgende: XXXX leidet seit dem 2. Lebensjahr an Asthma bronchiale mit polyvalenten Allergien, sowie Neurodermitis. In der am 11.06.2015 durchgeführten Lungenfunktionsprüfung findet sich jedoch ein Normalbefund. Die Neurodermitis wird derzeit erfolgreich therapiert, sodass sie lediglich im Bereich des ventralen Throax und beider Kniekehlen in geringer Ausprägung vorliegt. Nachts sowie bei Belastung werden Asthmaanfälle angegeben, welche mit inhalativer Therapie erfolgreich coupiert werden. Abgesehen von den beiden genannten Leiden liegen keine weiteren Krankheiten vor, aus denen sich schließen lässt, dass der im Untersuchungszeitpunkt 23-jährige XXXX nicht imstande wäre, die notwendigen Therapien selber durchzuführen. Dies gilt auch für die anamnestisch angegebene Notwendigkeit des täglichen Bettwäschewechsels und der Ölbäder. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass XXXX die häufig notwendigen Arztwege nicht selber ohne fremde Hilfe durchführen kann. Daraus zieht die belangte Behörde den Schluss, dass weder ständig persönliche Hilfe oder besondere Pflege erforderlich ist, geschweige denn Bettlägerigkeit besteht. Dies gilt auch bereits für den von der Beschwerdeführerin als Beginn des erhöhten Pflegebedarfs bezeichneten Zeitraums 01.03.2007. Hingegen ist die belangte Behörde hinsichtlich des Zeitraumes vor dem 01.12.1997 davon ausgegangen, dass ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich war. Rechtlich ist dies wie folgt zu beurteilen: Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FIAG gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherungsanstalt selbst versichern. Gemäß § 18a Abs. 3 ASVG liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft dann vor, wenn das behinderte Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen dann vor, wenn das Kind während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist, oder danach dauernd bettlägerig ist. Wie die Untersuchung der belangten Behörde ergeben hat, liegt das jedoch seit dem 01.03.2007 (bzw bereits seit zumindest 30.11.2006, also zum Zeitpunkt des Endes der Selbstversicherung laut Bescheid vom 27.02.2007) nicht vor. Die allgemeine Schulpflicht endete bereits am 28.08.2006, sodass eine allfällige Schulunfähigkeit im gegenständlichen Zeitraum ab 01.03.2007 nicht von Belang ist. Weiters liegt unstrittigerweise keine Bettlägerigkeit vor. Aus diesem Grund entfällt mangels gänzlicher Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18a Abs. 1 ASVG die Möglichkeit der begehrten Selbstversicherung. Für den Zeitraum ab 01.03.2007 bis 30.11.2013 scheidet sie jedoch auch deshalb aus, da die Beiträge mehr als 1 Jahr vor Antragstellung nicht rechtswirksam entrichtet werden können. Diese ständige Praxis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (93/08/0226) als rechtskonform bestätigt. Aus folgenden Gründen kommt auch die Ausnahmebestimmung des § 669 Abs. 3 ASVG für den Zeitraum 01.03.2007 bis 30.11.2013 nicht zur Anwendung. Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG gilt Folgendes: Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 01.01.1968 und dem 31.12.2012 die Voraussetzung für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar — zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung — für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Gemäß § 18a Abs. 2 ASVG, der sinngemäß anzuwenden ist, kann dieser Antrag bis zum Stichtag gestellt werden. Aufgrund des § 669 Abs. 3 ASVG wurden die im Zeitraum 01.09.1995 bis 30.11.1997 gelegenen 27 Monate anerkannt, während der Zeitraum 01.12.1997 bis 30.11.2006 bereits früher als Zeit der Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG anerkannt worden war, was die belangte Behörde auch nicht zu widerrufen gedachte, dies unabhängig von der etwas unklaren Formulierung des Bescheides. Zu § 669 Abs. 3 ASVG ist nämlich auszuführen, dass dieser deshalb eingeführt wurde, da viele Berechtigte ihren Antrag auf die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG erst nach mehr als 1 Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren haben. In Zukunft werden die Pensionsversicherungsträger den betroffenen Personenkreis zielgerichteter informieren, sodass es gerechtfertigt erscheint, die rückwirkende Antragstellung nur für die Vergangenheit zuzulassen (2.000 der Beilagen 24. Gesetzgebungsperiode — Regierungsvorlage, Vorblatt und Erläuterungen, Seite 23 von 31). Daraus ist zu schließen, dass diese Regelung ausschließlich die potentiellen Versicherten vor den Folgen eines Informationsdefizites hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit zu so einer freiwilligen Versicherung schützen soll. Aus diesem Grund ist der am Ende des 1. Satzes befindliche Terminus ‚Tag der Antragstellung‘ dahingehend auszulegen, dass es sich um den ursprünglichen Antrag auf Zulassung zur Selbstversicherung handelt, da man davon ausgehen kann, dass ab diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis der Versicherungsmöglichkeit bestand. Davon zu unterscheiden ist der Terminus ‚Antrag‘, der sich am Beginn des 1. Satzes des § 669 Abs. 3 ASVG befindet. Dieser hat den Zweck, die Sozialversicherungsträger von einer amtswegigen Erhebung des betroffenen Personenkreises zu befreien. Da der ursprüngliche Antrag auf Zulassung zur Selbstversicherung bereits am 30.12.1998 gestellt worden ist, ist dieser Tag der Tag der Antragstellung iSd § 669 Abs. 3 ASVG, und nur von diesen können die 120 Monate zurückgerechnet werden. Da alle Monate ab Ende der Kindererziehungszeiten bis zu dieser Antragstellung bereits anerkannt worden sind, kommen keine weiteren Monate (abgesehen die aufgrund des neuerlichen Antrags vom 30.12.2014 gegenständlichen Zeiten ab dem 01.12.2013) für eine freiwillige Selbstversicherung in Betracht, sodass nur der Zeitraum ab 01.12.2013 medizinisch zu überprüfen war."

Am 20.07.2016 erfolgte seitens der PVA die Vorlage des Gutachtens vom 11.06.2015 samt EKG und Spirometrie.

Das Bundesverwaltungsgericht gewährte am 25.07.2016 der Beschwerdeführerin Parteiengehör zur Stellungnahme der PVA vom 23.10.2015.

Die Beschwerdeführerin replizierte: "Wurde mein Berufungsschreiben, sowie beiliegende Befunde, ärztliche Gutachten, Fotos, etc. wirklich von der PVA angesehen und gelesen? Weil wie vorher die Argumentation der Ablehnung von einem leichten Leiden und keinen weiteren Krankheiten ausgeht, entstand für mich der Eindruck dass das zumindest nur oberflächlich geschehen sein könnte. Denn dies entspricht, wie bereits beim Einspruch ausführlich dokumentiert, nicht den Tatsachen. Deshalb merke ich nochmals Folgendes an: Zu

Seite 316 letzter Absatz: ... ‚Abgesehen von beiden genannten Leiden liegen keine weiteren Krankheiten vor...‘ Lt. Univ. Doz. Dr. XXXXvom 3. Februar 2014 besteht seit 2007 ein: ... ‚reaktiv auf die chronischen, therapierefraktären somatischen Erkrankungen ein ebenfalls bislang therapierefraktäres schweres, depressives Syndrom.‘ Allein dieses Krankheitsbild als Folge der anderen schweren Leiden unseres Sohnes verlangt oftmals rund um die Uhr den Beistand eines mit diesem Syndrom und den Umständen vertrauten Menschen. Daneben ersehen Sie aus weiteren bereits am 10.9.15 beigelegten Befunden und ärztlichen Stellungnahmen, dass es sich keineswegs ‚nur‘ um diese zwei Leiden ‚in geringer Ausprägung‘ handelt. (was an sich schon schlimm genug wäre.) Lt. Befund Dr. Med. XXXX v. 18.6.14 z.B. handelt es sich neben ,...extremer Neurodermitis u. Asthma bronchiale zudem um Dermatitis mit multipl. Abzendierungen, Atopie, Hyper IgE-Syndrom, multipl. Nahrungsmittelallergien, Pruritus, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, sowie um ein schweres Erschöpfungssyndrom bei Histaminose...‘ Von Amtsärzten wurde zudem eine 70% Behinderung festgestellt. Völlig unverständlich bleibt uns deshalb, wie die PVA-Ärztin für Allgemeinmedizin in St. Pölten in einem nur wenige Minuten dauernden Gespräch (in dem es hauptsächlich um Fragen über unsere Wohnung ging, wie z.B.: "Haben Sie einen Gas- oder einen E-Herd?" bzw. "Haben Sie Freunde?' — auch musste mit ausgestreckten Armen auf einem Bein hin und her gehüpft werden und ähnliches mehr) zu einer derart oberflächlichen Einschätzung von XXXX Situation kommen konnte. Auch das EKG ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, denn von einer Herzerkrankung war sowieso nie die Rede. Dass der Lungenfunktionstest unter der Therapie von 3x tägl. Inhalationen mit Elektrovernebler und hochdosierter Medikamenteneinnahme halbwegs normal ausfiel ist auch nichts Neues, er war ja auch beim Lungenfacharzt unter dieser Medikation schon öfter zufriedenstellend. Die Probleme wie Zuschwellen, extreme Atemnot, allergischer Schock, u.ä. entstehen ja hauptsächlich bei der Nahrungsaufnahme, Medikamenteneinnahme, Pollen, Staub u.a. Allergenen, sowie bei Belastung. Dass die Haut bei der Untersuchung in keinem Extremzustand war, sondern ‚nur‘ Oberkörper, Arme, Beine, Rücken und Gesicht entzündet waren, liegt daran, dass nach einem schweren Schub im Frühjahr 2015 die Cortisoneinnahme höher dosiert wurde, sowie es im Sommer meist zu einer leichten Besserung kommt. (Man hätte allerdings auch daraus folgern können, dass trotz der hohen Dosierung der Cortisoneinnahme und zusätzlicher Cortisonsalbe, die Haut noch immer nicht zufriedenstellend aussieht). Wer den Verlauf dieser schweren chronischen Form kennt, weiß, dass sie in Schüben verläuft. Wie die Fotos zeigen, kam es danach auch leider bereits im August wieder zu einem schweren Schub mit großen Wundflächen, Staphylokokkeninfektionen und Abszessen nach einer Folge von Bronchitiden und Infekten mit wochenlanger Bettlägrigkeit. So sieht leider die Praxis aus. Man sollte annehmen können, dass ein Arzt eigentlich darüber informiert ist, dass man bei diesem dokumentiert extremen und chronischen Krankheitsverlauf seit Geburt bei einem vorübergehend meist im Sommer optisch leicht verbesserten Hautbild nicht gleich von einer umfassenden, dauerhaften Wiederherstellung ausgehen kann, bei der der Patient von einem Tag auf den anderen plötzlich wieder ein normales Leben ohne jegliche Hilfe führen kann. Denn die Ärztin der PVA hatte schließlich Einblick in XXXX gesamten Krankheitsakt (der ja auch innerhalb der fraglichen Zeit von 2006 bis jetzt eine oftmalige Bettlägerigkeit, Schulunfähigkeit und vieles mehr bestätigt). Deshalb befremdet eine derart leichtfertige, praxisferne Beurteilung enorm! Es ist mir bewusst, dass die Krankheit in dieser extremen Ausprägung nur selten vorkommt, da nicht einmal erfahrene Ärzte jemals solch einen Allergiewert (IgE) gesehen haben und die meisten Therapien nur unzureichend greifen. Dadurch ist ein Alltag, wie wir ihn seit vielen Jahren erleben, wohl auch nur schwer vorstellbar. Doch die vorgelegten Befunde und Alltagsbeschreibungen belegen zumindest ansatzweise XXXX und unser Leid als ganze Familie, sodass sich bei einem Mindestmaß an ehrlichem Interesse nicht dermaßen oberflächlich und lapidar darüber hinweggesetzt hätte werden dürfen. In diesem Zusammenhang stellt sich mir eine weitere Frage: Wenn es nach jahrelangen Bemühungen, Therapien, Diäten - also unter viel Einsatz und auch Leidensdruck — dann endlich einmal zu einer leichten, oft vorübergehenden Stabilisierung der Situation kommt, darf diese dann gleich zum Anlass genommen werden, von einer umfassenden, dauerhaften Wiederherstellung auszugehen, die ab sofort keiner weiteren Unterstützung und Hilfe mehr bedarf? Während Erfolg normalerweise in jedem Beruf Anerkennung und Unterstützung findet (Mitarbeiter in Kureinrichtungen mit ähnlichen Aufgaben und Bemühungen z.B. werden gut entlohnt), wird er im Falle jahrelanger, unentgeltlicher Pflegeleistungen jedoch noch bestraft? Indem man beim kleinsten, oft vorübergehenden Stabilisierungsanzeichen sofort jegliche weitere Anerkennung und Unterstützung ablehnt und die Pflegeperson sofort als unnötig praktisch ‚entlässt‘, weil es mit dem Patienten ja nun scheinbar bergauf geht, und deshalb auch den Wert der notwendigen Pflege der letzten Jahre durch Ablehnung negiert? Derlei Handhabung entbehrt für mich jeglicher Logik. Sollte man die Pflegeperson nicht vielmehr gerade dann weiter unterstützen, damit die Gesundheit des Patienten sich weiterhin und möglicherweise vielleicht doch noch dauerhaft stabilisieren kann? Wäre nicht allen Seiten damit viel mehr gedient? Ich kann nur sagen, dass durch diese Krankheitsnot seit vielen Jahren meine Arbeitskraft ohne Unterbrechung zur Gänze beansprucht wird. Nach dem ablehnenden Bescheid ab 1.12.2006 hat sich die Situation nicht gebessert, sondern dermaßen verschlechtert, dass ich selbst dadurch stark beeinträchtigt war und durch diese Umstände nicht zum Beeinspruchen des Ablehnungsbescheids kam. In dem ganzen Stress und den Turbulenzen mit XXXX fast ständiger Bettlägerigkeit zu dieser Zeit, Lehrergesprächen, Zusammenbruch, Schulabbruch, usw. habe ich das einfach nicht geschafft. Deshalb unterblieb damals mein sofortiger Einspruch. Aber ist das nicht irgendwie paradox? Man ist durch die Pflege so beansprucht und gestresst, dass man keine Kraft mehr für diese umfassenden, zeitraubenden Formalitäten-Hürden hat? Und genau deshalb wird man danach schnell ad acta gelegt... Dass die Situation so war, beweisen zahlreiche, bereits vorgelegte Befunde und Gutachten über XXXX damaligen Gesundheitszustand. Meine ‚Arbeitsleistung‘ beschränkt sich also – leider! - nicht nur aufs ‚tägliche Bettwäsche wechseln und Ölbäder‘, wie es sich die PVA vorstellt und in ihrem Schreiben formuliert. Ein großes Maß an Zeit wird z.B. auch dafür eingesetzt um die extreme Ernährungssituation (und damit die Mangelzustände) zu verbessern. Es wird ja nur noch eine Handvoll Nahrungsmittel von XXXX vertragen, auch keinerlei Getreide, Brot oder anderes Gebäck. Nach dem Rat von Dr. S., der XXXX in dieser Hinsicht sehr geholfen hat, versuche ich deshalb seit Jahren, ihn tröpfchenweise wenigstens wieder an die früher noch verträglichen Nahrungsmittel zu gewöhnen, um seinen Speiseplan langsam zu erweitern. Das sieht so aus, dass dafür jeweils diverse Smoothies hergestellt werden, von denen 1-2 Tropfen (!) auf die Mahlzeit getropft werden. Kommt es zu keiner schweren Reaktion, wird es in 4 Tagen auf 3 Tropfen erhöht, usw, usw. Ganze Listen müssen angelegt werden für diese Tests! Denn oft gibt es auch Kratzattacken oder Atemnot, die eine andere allergische Ursache haben. Dann muss man es erneut probieren... Das ist eine detektivische Sisyphusarbeit und Wissenschaft für sich - das können Sie mir glauben? Aber immerhin gibt es auch Erfolge. So sind in kleinsten Mengen inzwischen ein paar Lebensmittel dazugekommen. Dass damit aber noch lange nicht z.B. das große Problem seiner Mangelzustände und anderer Stoffwechselstörungen gelöst ist, versteht sich wohl von selbst. Denn normale Arzneimittel und Vitaminpräparate u.ä. werden ebenfalls oft nicht vertragen. Da liegt also ein weiterer Arbeitsbereich, der viel Zeit verschlingt, nicht zuletzt durch das informieren über neueste Bücher, Studien und Hilfsansätze zu dieser Problematik. Es ist eine riesige Herausforderung, täglich all diese Probleme zu lösen. Und es kommen noch etliche hinzu. Jedenfalls habe ich es in meinem Arbeitsfeld keinesfalls mit einem Zustand des süßen Nichtstuns und der Langeweile zu tun, ganz im Gegenteil. Ich kann mich nicht daran erinnern, in den letzten 10 Jahren auch nur einen freien Tag genommen zu haben (Schlussendlich muss neben allem ja auch noch die restliche Familie normal bekocht und versorgt werden). Leider ist nichts von all dem in der Beurteilung der PVA wahr genommen worden, obwohl ansatzweise immer wieder erwähnt. Es ist richtig, unser Leben ist sehr speziell und nur schwer vorstellbar. Aber ist es deshalb gerechtfertigt, ohne jegliche Praxisorientierung Menschen und ihre schwierigen Umstände einfach in theoretische Paragraphen (bzw. deren Interpretationen) zu pressen, um einen ablehnenden Bescheid damit rechtfertigen zu können? Unbestritten muss es Richtlinien geben. Aber darüber sollte nicht vergessen werden, dass es dabei nicht um Paragraphen geht, sondern um menschliche Schicksale. Anmerkung zu Seite 516 4.Absatz bis Seite 616: ‚Auszug aus 2000 der Beilagen XXIV. GP Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen S 23 von 31 ‚Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1988 (lnkrafttreten des § 18a ASVG) und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt. Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden. Ein bereits ergangener ablehnender Bescheid über eine einschlägige Selbstversicherung außerhalb der einjährigen Rückwirkung steht der nachträglichen Selbstversicherung nach § 18a ASVG in Verbindung mit § 669 Abs. 3 ASVG nicht entgegen, zumal sich diese auf eine neue Rechtsgrundlage stützt und somit der verfahrensrechtliche Einwand der ‚entschiedenen Sache‘ ins Leere geht.‘ Zu diesem hier zitierten Auszug nun Folgendes: Im Gegensatz zur Bemerkung der PVA dazu ist in diesen Erläuterungen rechtlich klar vom Gesetzgeber formuliert und ersichtlich, dass eben gerade ein früher abgelehnter Antrag - so wie er 2007 erfolgte - der rückwirkenden Anerkennung von bis zu 120 Beitragsmonaten einer nachträglichen Selbstversicherung nicht entgegensteht! Es geht ja u. a. auch um die in der Vergangenheit liegende Zeit, in der schon früher festgestellt wurde, dass Ansprüche innerhalb der oben genannten Zeit bestehen. Außerdem fand ja erst nach der Ablehnung im Jahre 2007 diese Gesetzesänderung zugunsten von Pflegenden eines behinderten Kindes statt. Der Gesetzgeber wollte die Situation nicht verschlechtern, sondern den Pflegenden helfen und hat deshalb diese Fristverlängerung eingeführt, die sich sogar bis zum Pensionsstichtag ausdehnt. Somit hat die Annahme der PVA auf Seite 6/6 keine gesetzliche Grundlage und die fragliche Zeit bezieht sich sehr wohl auf die gesamte beantragte und mit Befunden belegte Zeit, also auch ab 1.12.2006. Anmerkung zu Seite 2/6 2.Absatz: Hier müsste es richtigerweise heißen: ‚ ...wird vorgebracht, dass ab dem 1.12.2006 ein Anspruch auf Zulassung zur Selbstversicherung bestünde, da ab diesem Zeitpunkt auch weiterhin ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich sei.‘ Zusammenfassung: Um zum Schluß zu kommen, fasse ich meine Stellungnahme nochmals kurz zusammen: 1. Die Einschätzung und Beurteilung der PVA entspricht nicht den tatsächlichen Fakten (s. Befunde, Fotos und ärztl. Stellungnahmen) 2. XXXX Krankheit ist nicht von leichter Ausprägung und beschränkt sich nicht ‚nur‘ auf Asthma Bronchiale und extreme Neurodermitis, sondern er leidet außerdem an einem bislang therapierefraktären, schweren depressiven Syndrom (s. Bef. von Univ. Doz. Gerichtsgutachter Dr. XXXX v. Feb. 2014), sowie Dermatitis mit multiplen Abszendierungen, Atopie, Hyper-lgE-Syndrom, multipl. Nahrungsmittelallergien, Pruritus, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, ein geschwächtes Immunsystem, sowie einem schweren Erschöpfungssyndrom bei Histaminose. Es besteht eine 70% Behinderung. (s. diverse, bereits dem Berufungsschreiben v. Sept. 2015 beigelegten Befunde) 3. XXXX Gesundheitszustand hat sich nach 30.11.2006 demnach nicht gebessert, sondern - im Gegenteil - immer mehr in der Pubertät dramatisch verschlechtert, bis es 2007 zu einem vollkommenen gesundheitlichen und psych. Zusammenbruch kam, der monatelange Bettlägerigkeit, körperlichen Verfall und Schulunfähigkeit zur Folge hatte. (s. Befund Dr. XXXX, u.a.m.) 4. Weil ich selbst damals durch den Stress der oben genannten Umstände schwer in Mitleidenschaft gezogen und beeinträchtigt war, kam ich nicht sofort zum Beeinspruchen der Ablehnung der Weiterführung der Selbstversicherung durch die PVA. Außerdem fand inzwischen eine Gesetzesänderung mit Fristverlängerung zugunsten der Pflegenden statt. (§ 18a ASVG in Verbindung mit § 669 Abs. 3 ASVG) 5. Von 2006 bis heute war XXXX weiterhin durchgehend vollkommen auf meine Pflegedienste und psychischen Beistand angewiesen. Auch heute noch ist ein halbwegs normales Leben, Schulbesuch oder Berufsausbildung oder -ausübung durch die schwere Beeinträchtigung durch den Teufelskreis der ineinandergreifenden Krankheiten nicht möglich. Immer wieder kommt es daneben zu einer Abfolge von Bronchitiden u.a. Infekten, Fieber und damit zu wochenlanger Bettlägerigkeit (u.a. durch sein durch jahrelange Cortison-Einnahme geschwächtes Immunsystem). 6. Wie sollte ein derart gesundheitlich beeinträchtigter und geschwächter junger Mensch, der zudem oft bettlägerig ist, das alles noch neben seinen anstrengenden und zeitaufwändigen täglichen Therapien allein bewältigen?"

Am 08.08.2016 wurde folgender Gutachtensauftrag seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erteilt, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde: "In der Entscheidung des VwGH vom 06.07.2016, Ro 2015/08/0012, hat dieser ausgeführt: ‚[ ] Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die Zeiten, für die gemäß § 669 Abs. 3 ASVG rückwirkend eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG beansprucht werden kann, nicht in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung liegen müssen. Eine Antragstellung ist vielmehr - wie durch den Verweis auf § 18 Abs. 2 ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) für Zeiten möglich, die "irgendwann" in den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 fallen (vgl. in diesem Sinne auch Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV Komm, Rz 14/1 zu § 18a ASVG). Damit wurde bewusst hinsichtlich der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG eine Abkehr von der früheren Rechtslage (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226) vorgenommen. Lediglich das Ausmaß der Versicherungsmonate, das rückwirkend Berücksichtigung finden kann, wird mit 120 begrenzt. Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung ‚rückzurechnen‘, woraus folgt, dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben.‘ Aus diesem Erkenntnis lässt sich ableiten, dass bei mehreren Antragstellungen immer die, dem Antrag näheren, Monate rückwirkend zu berücksichtigen sind. Insofern erscheinen die Ausführungen der PVA, dass nur der Zeitraum ab dem 01.12.2013 verfahrensgegenständlich sein soll, verfehlt. Aufgrund der Einschränkung des Zeitraumes in der Beschwerde kommt daher grundsätzlich der Zeitraum von 01.03.2007 bis laufend in Betracht. Es muss daher der in diesem Zeitraum notwendige Betreuungsaufwand im Wege der Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht ermittelt werden. Gemäß § 52 AVG hat das Gericht vorrangig Amtssachverständige heranzuziehen. Der Chefärztlicher Bereich der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, hat die beiliegende Liste an ärztlichen Sachverständigen zur Verfügung gestellt, die in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogen werden können. Im obgenannten Beschwerdeverfahren wird um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises – basierend auf persönlicher Untersuchung – ersucht. Es wird ersucht ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie sowie der Fachrichtung Allgemeinmedizin (mit Zusammenfassung) einzuholen. [ ]

Die Sachverständigen werden um Beantwortung der folgenden Fragen ersucht: 1. Welche Behinderung lag durch die beschriebenen Beschwerden (Asthma bronchiale, Neurodermitis) im verfahrensrelevanten Zeitraum vor (ab 01.03.2007 bis laufend) bzw. gibt es Hinweise auf weitere Beschwerden (Depressionen wurden von der Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführt)? 2. Gibt es unterschiedliche Schweregrade bzw. Erscheinungsformen der Behinderung? Welcher Schweregrad bzw. Erscheinungsform bestand beim Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum (ab 01.03.2007 bis laufend, nach Möglichkeit mit Verlaufsbeschreibung)?

3. In welchen Belangen bedurfte der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab 01.03.2007 persönlicher Hilfe und Wartung? 4. Beziehen sich die geltend gemachten oder darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezifische Behinderung? 5. Welche medizinischen Maßnahmen waren damals für die beim Sohn der Beschwerdeführerin bestehende Behinderung bekannt? 6. Welche Therapien wurden vom Sohn der Beschwerdeführerin durchgeführt? 7. Waren die vom Sohn der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapien für die Verbesserung seines Gesundheitszustandes geeignet? 8. Wäre die Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführerin bei Unterbleiben der Pflegeleistungen und Therapien im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet gewesen?

9. Sind die Pflegeleistungen ständig (d.h. nicht notwendigerweise täglich, aber doch in sich wiederholenden kürzeren Zeitabständigen während eines nicht abgrenzbaren Zeitraums notwendig) erforderlich gewesen? 10. War unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige intensive persönliche Beaufsichtigung, Zuwendung, Hilfe und Betreuung während und außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich? 11. Wäre der Sohn der Beschwerdeführerin ohne die Pflegeleistungen der Beschwerdeführerin gänzlich außer Stande gewesen seinen Tagesablauf zu bewältigen? 12. War der Sohn der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Behinderung im Zeitraum ab 01.03.2007 auf eine starke psychische Unterstützung der Mutter angewiesen? 13. Welchen Stellenwert haben Erziehungs-, Motivations- und Förderungsmaßnahmen durch einen Elternteil bei der, beim Sohn der Beschwerdeführerin festgestellten, Behinderung? 14. Musste bei der festgestellten Erkrankung mit einem Notfall zu Hause bzw. in der Schule gerechnet werden? Abschließend wird ersucht eine ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und der Stellungnahme der OZ 4 zu tätigen. Sollte es zu einer eventuell vom bisherigen Gutachten abweichenden Beurteilung kommen, wird um Begründung dieser Abweichung ersucht."

Am 14.10.2016 langten die beauftragten Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie u. Neurologie lautete: "1. Anamnese: Wohnverhältnisse:

Wohnung, 1. Stock ohne Lift, Gastherme, Bad und WC innen, nächstes Lebensmittelgeschäft 2 km und Apotheke 2 km entfernt.

Familienstruktur: lebt gemeinsam mit den Eltern, sehr gute Beziehung, Eltern sind gesund, derzeit keine Partnerbeziehung, Freundeskreis vorhanden jedoch mit wenig Kontakt, keine Vereinsmitgliedschaft.

Kinderkrankheiten: Mumps, Masern, Freuchtblattern, Röteln, Keuchhusten. Keine Folgeschäden.

Keine Operationen.

Keine Knochenbrüche oder schweren Verletzungen.

Seit dem Babyalter Neurodermitis.

Seit 2 Jahren Asthma bronchiale bekannt.

Bis jetzt häufig Asthmaanfälle.

Ab dem 16 Jahren Darmentzündung bekannt.

Diabetes mellitus und Bluthochdruck nicht bekannt.

Dr. XXXX, Wien.

Keine fachspezifischen stat. Aufenthalte.

Keine fachspezifischen Rehabaufenthalte.

In nervenfachärztlicher Behandlung bei Dr. XXXX seit 2014, 1x im Jahr Termin.

Steht nicht in Psychotherapie.

Tagesstruktur: täglich Bäder wegen der Hauterkrankung, div. Salbenschmierkuren, mehrmals täglich für mindestens 1 Stunde inhalieren, lesen im Internet.

Interessen und Hobbies: Kunst, Geschichte Technik.

Freude hat früher zeichnen gemacht. Derzeit ein bisschen Rad fahren.

Ausbildung und Berufslaufbahn: 1 Jahr Vorschule, 4 Jahre VS, 5 1/2 Jahre Gymnasium, damals konnte ich wegen gehäufter Infekte und Hauterkrankungen nicht mehr in die Schule gehen, dann Versuch der Matura im Fernunterricht gescheitert - derzeit ruhig gestellt, Arbeitsversuche hat es nie gegeben. allgemein biographische

Anamnese: geboren in Wien, Vater Buchhändler, Mutter Hausfrau, 1 ältere Schwester, bis jetzt immer bei den Eltern gelebt, war nie verheiratet, keine Partnerbeziehungen, keine Kinder, schöne Kindheitserinnerungen, in der Familie keine fachspezifischen Diagnosen bekannt.

Grund der Antragstellung:

Führerschein: war nie vorhanden.

Präsenz- bzw. Zivildienst untauglich wegen Hautkrankheit, div, Allergien und Asthma.

Außenanamnese mit der Mutter Fr. XXXX:

‚Die Gesundheit meines Sohnes war schon immer unstabil. Er hatte im

2. Monat Milchschorf und die ganze Haut war auffällig und hat sich immer gekratzt. 2007 war der ganze Körper offen. Damals gab es einen großen Abszess am Bein. Damals kam eine antibiotische Salbe mit Blut in Kontakt und die Haut ist nach einer späten Reaktion runter gehangen. Es ist bis heute nicht ganz weg, im Winter ist es schlechter jedoch im Sommer besser. 2014 war mein Sohn durch den Prüfungsstress sehr verzweifelt weil er innerhalb von 2-3 Monaten die Prüfung nicht geschafft hat und hat dadurch die Sozialversicherung verloren. Er war still und hat sich immer mehr gekratzt. Dann haben wir uns an den Hausarzt gewandt und dieser hat uns zu Dr. XXXX geschickt. Wegen der extremen allergischen Reaktion war keine Medikation möglich. Dr. XXXX hat auch eine Studie mit Blutwäsche empfohlen und mein Sohn konnte das aber nicht machen weil er die Kriterien nicht erfüllt hat. Damals standen existenzielle Ängste für die ganze Familie im Vordergrund. Das Problem mit der Sozialversicherung wurde gelöst mit Hilfe von Dr. XXXX. Mein Sohn wäre nicht deprimiert wenn er die Krankheiten nicht hätte. Er steckt sich immer sehr schnell an. Es hält dann einige Tage bis Wochen an. Er hat nur mehr Reis und Wasser an Lebensmittel vertragen und er konnte damals nicht einmal mehr alleine auf die Toilette gehen. Es war 1 Jahr ganz schlimm aber durch eine Kortisontherapie hat es sich gebessert. Es ist immer ein auf und ab. Vermehrtes Schlafbedürfnis durch Erschöpfung. Derzeit ist das Gewichtsverhalten relativ konstant.‘

‚Körperlich habe ich Bauchschmerzen. Ich leide hauptsächlich unter den Allergien. Juckreiz vor allem an der Kopfhaut. Heute konnte ich die ganze Nacht nicht schlafen. Ich fühle mich auch den ganzen Tag müde. Oft beginne ich mit etwas und dann schlafe ich aber ein. 2008 ist mein Schwager (auch mein bester Freund) plötzlich verstorben.‘

Selbstbeschreibung: ‚Ich bin eher ein Kämpfermensch.‘

Stimmung: ‚Ich fühle mich machtlos.‘

Angst: ‚Ich habe Zukunftsängste.‘

Selbstmordgedanken: keine.

Selbstbewusstsein: ‚Einerseits gebessert weil ich das alles überstehe.‘

Selbstvorwürfe: ‚Fallweise wenn ich nichts zusammen bekomme.‘

Denken und Konzentration: ständig müde und kann sich nicht konzentrieren.

Zukunftsperspektive: ‚Früher wollte ich Architekt werden. Ich würde gerne eine Arbeit von zu Hause machen.‘

Drogenkonsum: verneint.

Geschlechtskrankheiten: verneint.

Medikamente:

Zyrtec 3-5 Tabletten, Kortison 25mg 1-0-0, Neurobion 1-0-0, Kalzium 3x1, Melatonin 1-1-1, Magnesium 1 Teelöffel, Vitamin C, Nachtkerzenöl Kapsel 5-5-5, Schwarzkümmelölkapsel, Leienöl 1 Esslöffel, Selen 5 Tablette, Zink jeden 2. Tag 2, Juice plus 2x1, Folsäure 2 Tropfen, Vitamin D 20Tropfen täglich, Aminosäure. 3x täglich Inhalationen. Fucicort Creme mehrmals täglich, Excipial Salbe mehrmals täglich, Protopic Salbe, Eucerin repair, Eucerin Omega.

Seit dem 3. Lebensjahr. Medikamente werden gut vertragen und als hilfreich erlebt.

Harn: oB.

Stuhl: Verstopfung, manchmal Blut im Stuh.

Allergien: div. Lebensmittelallergien,

Nic.: 0.

Alk.: immer Antialkoholiker.

Pat. kommt privat mit dem PKW in Begleitung der Mutter, diese während der Untersuchung anwesend.

Äußeres Erscheinungsbild: gepflegt, keine vegetativen Zeichen der Angst, gut ausgebildete Skelettmuskulatur.

Kontakt- und Auskunftsfähigkeit: freundlich und kooperativ,

Blickkontakt gelingt mühelos, Mimik: anfangs leicht starr dargeboten, bei Beschwerdeschilderung mehrmals kurzfristig leicht weinerlich, dann nach Beschwerdeschilderung völlig adäquat, bei weiterer Exploration mehrmals lächelnd und herzhaft lachend, Gestik adäquat, Sprache laut und kräftig, leicht überschießend moduliert.

Ohne Gehhilfe sicher stehfähig.

Gang: keine Startschwierigkeiten, flüssig, symmetrisch, raumgreifend, ohne Gehhilfe zu ebener Erde sicher.

An- und Auskleiden selbständig möglich.

Gewicht: 184 cm

Größe: 74 kg

RR: 140/80mmHg

2. Status: Status psychicus:

Bewusstseinslage: wach und klar

Orientierung: in allen Qualitäten erhalten

Aufmerksamkeit: ungestört

Auffassung: ungestört

Konzentration: ungestört

Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: erhalten

Ductus: flüssig, kohärent, und durchwegs zielführend, keine formalen und inhaltli

chen Denkstörungen

Intelligenz: gut, keine Abbauzeichen

Kritikfähigkeit: erhalten

Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: nicht explorierbar

Stimmung: leicht gedrückt, Befindlichkeit negativ getönt

Affektlage: leicht labil

Affizierbarkeit: in beiden Skalenbereichen gleichermaßen leicht gesteigert

Antrieb: ausgeglichen

Krankheitseinsicht: vorhanden

Intentionalität: erhalten

Suizidalität: keine

Selbstgefährdung: keine

Fremdgefährdung: keine

Persönlichkeitsmerkmale: neurotisch strukturiert

Geringe existenzphobische Symptomatik, keine anankastischen Symptome

Biorhythmusstörung: Einschlaf- und Durchschlafstörungen

Status neurologicus: Kopf:

Meningismus: keiner

Visus: zum Lesen ausreichend, konfrontationsperimetrisch keine Gesichtsfeldein

schränkung

Hörvermögen: Umgangsprache wird aus 2 Meter Entfernung verstanden

Pupillen: rund, mittelweit, isocor, reagieren prompt und seitengleich auf Licht und

Konvergenz.

sonstige Hirnnerven: frei

HNAP: kein Druckschmerz

OE:

Tonus, Kraft, Motorik, Sensibilität und MER: seitengleich normal AW,

FNV: o.B.

Faustschluss, Pinzettengriff und Finger spreizen: o.B.

Knips-Trömner: neg.

UE:

Tonus, Kraft, Motorik, Sensibilität und MER: seitengleich normal

Lasegue: neg.

Beinhalteversuch: o.B.

Pyramidenzeichen: neg.

Dorsalflexion der Großzehe: o.B.

Gelenksbeweglichkeit: frei

Stand und Gang:

Zehenspitzenstand und —gang, Fersenstand und —gang: o.B.

Romberg: o.B.

Unterberger: o.B.

Einbeinstand: o.B.

HWS:

frei beweglich

WS:

nicht klopfdolent, keine Fehlhaltung

3. Diagnosen in deutscher Sprache:

a) Hauptursache für die Behinderung:

Angst und Depression gemischt

ICD-10: F41.2

ICD-10:

b) weitere Leiden oder Gebrechen:

Neurodermitis

Asthma bronchiale

chronische Darmentzündung bei div. Lebensmittelunverträglichkeiten

4. ärztliche Beurteilung:

a) genaue Beschreibung der Behinderung:

Beim AS besteht seit dem Kleinkindesalter eine somatische Multimorbidität mit Neurodermitis und Asthma bronchiale, 2007 kam es im Zuge einer Behandlungskomplikation der Neurodermitis zu einem ‚Zusammenbruch‘, der als Verzweiflungszustand und massive körperliche Schwäche geschildert wird. Im Vordergrund stand nach Angaben der Mutter über etwa 2 Jahre eine allgemeine körperliche Schwäche, psychopathologisch können jedoch sowohl aus den eigen- und außenanamnestischen Angaben nur Teilsymptome einer Angststörung und einer depressiven Episode erhoben werden, wobei die allgemeine körperliche Schwäche sofern sie nicht willentlich überwindbar regressiven Mechanismen zuzuschreiben ist, auf die somatische Multimorbidität zurückzuführen ist, diesbezüglich muss auf das allgemeinärztliche Gutachten verwiesen werden. Der FA-Befund Dr. XXXX vom 03.02.2014 beschreibt ein ‚bislang therapierefraktäres depressives Syndrom‘, wobei anzumerken ist, dass die Syndromdiagnostik noch keiner nosologischen Zuordnung entspricht und darüber hinaus keinerlei Einzelkriterien dieses Syndroms in diesem Befund enthalten sind und dieser Befund auch keinen psychopathologischen Status enthält. Auch wurde von Dr. XXXX laut außenanamnestischen Angaben niemals eine stat. Behandlung, etwa zur Elektrokonvulsivtherapie, wie bei schweren depressiven Episoden typisch, empfohlen. Rein aus psychiatrischer Sicht waren die Teilsymptome einer Angststörung und einer depressiven Störung seit 2007 durchgehend durch Willensanspannung überwindbar und haben niemals soweit gereicht, dass aus rein psychiatrischer Sicht der AS der besonderen Hilfe und Betreuung bedurft hätte.

b) ist behinderungsbedingt ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich

beim An- und Auskleiden ? Nein

bei der Körperreinigung ? Nein

beim Körperhaltungswechsel ? Nein

beim Waschen der kleinen Wäsche ? Nein

bei der Aufnahme von Mahlzeiten ? Nein

bei der Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit ? Nein

bei der Verrichtung der Notdurft ? Nein

bei der Beheizung des Wohnraumes ? Nein

bei der Wohnungsreinigung ? Nein beim Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und

sonstigen Bedarfsgütern des täglichen Lebens ? Nein

c) sind behinderungsbedingt weitere zeitaufwändige Hilfeleistungen bzw. Betreuungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen erforderlich ? Nein

Lernhilfe ? Nein

Schulwegbegleitung ? Nein

Begleitung zu notwendigen Therapien ? Nein

Hilfestellung bei regelmäßig erforderlicher Medikamenteneinnahme ?

Nein

Hilfestellung bei Krisenmanagement (zB Asthmaanfall) ? Nein

Überwachung notwendiger diätischer Einschränkungen ? Nein

Zeitaufwendige Manipulation im häuslichen Bereich ? Nein

d) sind häufig ärztliche Kontrollen erforderlich ? Nein

e) ist behinderungsbedingt mit gehäuften Erkrankungen des Kindes und dadurch bedingten Verhinderungen der Betreuungsperson zu rechnen ?

Nein

5. Seit wann besteht diese Behinderung?

Seit der Geburt.

6. Ist mit einer Besserung im Sinne einer zunehmenden Selbstständigkeit noch zu rechnen? nein

7. Sind zur Beurteilung weitere Fachgutachten erforderlich? ja Allgemeinmedizin

8. Nachuntersuchung:

Besteht eine wesentliche Besserung gegenüber dem Vorgutachten ? nein"

Das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin lautete: "[ ]

Unterlagen:

In Anbetracht der reduzierten Vitalkapazität bei mangelnder Mitarbeit ein Hinweis auf aktuelle Obstruktion bzw. restriktive Lungenstörung (MEF 75, 50, 25)

Angaben der beschwerdeführenden Partei XXXX, geboren am XXXX 1954; sowie des Sohnes XXXX, geboren am XXXX.1991:

Sehr früh, schon als Baby, ab dem 2. Lebensjahr habe er Asthmaanfälle gehabt. Damals sei eine stationäre Therapie für über 2 Wochen notwendig gewesen. XXXX wäre fast gestorben, er habe lange Zeit unter dem Sauerstoffzelt liegen müssen. Seither würde er 3x täglich mit einer entsprechenden medikamentösen Dauertherapie inhalieren.

Bei Belastung und bei Infektionen würde er dann zusätzlich Pulmicort und Bricanyl Sprays verwenden. Diese Therapie sei seit dem 2. Lebensjahr unverändert. Seit dem oben angeführten stationären Aufenthalt sei keine neuerliche stationäre Therapie notwendig gewesen.

Er habe zwar beim Sport und Turnunterricht mitmachen können, jedoch in reduziertem Ausmaß.

Bis in das 4. Obergeschoß könne er ohne Pause gehen bzw. müsse er eine Pause einlegen, je nach Tagesverfassung und ob er unmittelbar vorher inhaliert habe. Ferner sei seit dem frühen Kindes- und Babyalter, ab dem 3. Lebensmonat eine regelmäßige Neurodermitis mit entsprechenden juckenden, rötenden Ausschlägen im Bereich des gesamten Körpers aufgetreten.

In weiterer Folge ließen sich dann verschiedene Nahrungsmittelunverträglichkeiten auf Getreide- und Milchprodukte feststellen.

Er habe in der Schule eine spezielle Diät gebraucht.

Bei Schullandwochen hätte er eigenes Bettzeug und eigenes Essen gebraucht, deswegen habe er auf Schullandwochen nie mitfahren können.

Er sei in der Schule immer wieder krank gemeldet gewesen, habe dann die Schule bis in die 5. Klasse Gymnasium doch noch besuchen können und ab dem 2. Halbjahr des 5. Gymnasiums habe er die Schule abbrechen müssen.

Aufgrund der verschiedenen Nahrungsmittelunverträglichkeiten habe er öfters Atemnot bekommen, diese konnte er dann insofern in Griff bekommen, nachdem er mittlerweile gewusst hätte, welche Nahrungsmittel er nicht vertragen würde. Er würde jedoch nach wie vor einen EpiPen (Adrenalinspritze) mit sich führen, uni im Bedarfsfall eine akute Atemnotreaktion selbstbehandeln zu können.

Er habe die Adrenalinspritze bisher im ganzen Krankheitsverlauf an sich nur 2x verwendet, eher am Beginn der Krankheit, nachdem damals noch nicht genau bekannt gewesen sei, welche Nahrungsmittel er schlecht vertrage. Im Laufe der letzten Jahre habe er die Spritze zwar immer mit, jedoch nicht mehr anwenden müssen.

Hinsichtlich der allergischen Reaktionen und der Verstärkung des allergischen Asthmas sei bis heute keine stationäre Therapie mehr notwendig gewesen. Die Therapien fanden meist ambulant statt.

Hinsichtlich der Haut habe er wie bereits angeführt seit dem 3. Lebensmonat eine Neurodermitis mit rötenden, juckenden Ausschlägen. Er müsse seither regelmäßig Bäder absolvieren.

Zusätzlich seien Cortisonsalben 1x täglich und Pflegesalben mehrmals täglich vom 3. Lebensmonat an bis in das Jahr 2007 täglich notwendig gewesen.

Die Erkrankung sei hauptsächlich schubhaft verlaufen und immer mit fachärztlicher Betreuung bzw. mit ambulanter Therapie behandelt worden.

Ab dem Jahresende 2006/Jahresanfang 2007 sei dann die Hautsituation deutlich schlechter geworden, es sei zu massiven Schüben mit Ganzkörperbefall gekommen und zusätzlich aufgrund des massiven Kratzens sei ein Abszess im Bereich des rechten Unterschenkels entstanden. Es habe eine lokale Therapie stattgefunden. Zusätzlich habe er Darmentzündungen gehabt, hätte nur noch Reis essen und Wasser trinken können. In weiterer Folge habe er 20kg im Zeitraum 09/2007-08/2008 verloren. In diesem Zeitraum sei es auch immer wieder zu Abszessbildungen an der Haut im Bereich der Unterschenkel, Oberschenkel und auch am Rücken gekommen aufgrund von sekundären Infektionen wegen des Kratzens.

Erst ab 08/2008 seien die Beschwerden dann rückläufig gewesen, nachdem Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, der sich auf allergische Krankheiten spezialisiert hatte, konsultiert worden sei.

Es sei dann eine Cortisontherapie mit Tabletten verordnet worden, anfänglich in höherer Dosierung, in weiterer Folge sei dann die Zieldosis von etwa 20mg angesteuert worden. Mit dieser Dosis sei er nun seit dem Jahr 2008 dauernd unter Cortisontherapie, zusätzlich seien die lokalen Ölbäder, Salben und antibiotische Salben je nach Schub wären ebenfalls notwendig.

Ohne Cortisontabletten sei es mittlerweile nicht mehr möglich, es komme dann zu verstärkten Krankheitsschüben.

Parallel sei eine diätische Beratung sowie eine diätetische Behandlung durchgeführt worden.

Es seien Nahrungsergänzungsmittel, wiederum in sehr niedriger Dosis, verabreicht worden, da sonst wieder allergische Reaktionen ausgelöst worden seien.

Aufgrund der multiplen Mangelerscheinungen sei dies notwendig gewesen.

Auch beim Cortisonpräparat habe es Probleme gegeben, bei Tabletten, welche Lactat als Hilfsstoff beinhalteten, kam es wiederum zu allergischen Reaktionen mit Verstärkung der Hautsymptome. Präparate, welche Mannitol als Alternative verwenden, würden gut vertragen.

Seit dem Jahr 2008 haben sich die Beschwerden dann schrittweise gebessert bis ca. 2014. Eine Cortisondosis mit 20mg pro Tag sei jedoch nach wie vor notwendig. Bei Bedarf würde kurzfristig Cortisonmedikation erhöht und treppenartig wieder Richtung Zieldosis reduziert.

Ab 11/2007 habe er die Schule abbrechen müssen wegen der akuten Verschlechterung, wie oben angeführt.

Seit dem Jahr 2009 habe er versucht im Selbststudium sich weiter zu bilden, in die Schule habe er nicht mehr gehen können.

Wegen den nächtlichen Kratzattacken sei es immer wieder zu Erschöpfung und zur Tag-/Nachtumkehr gekommen. Er würde dann vermehrt am Tag schlafen, nachdem er in der Nacht öfters Stunden wach sei.

Es bestünde nach wie vor eine Infektionsgefahr, deswegen trage er weite Kleidung. Müsse 3x pro Woche spezielle medizinische Bäder anwenden und 3x täglich Salben auflegen.

Ferner würde er 2x pro Jahr sich der Höhenluft aussetzen, nachdem die Beschwerden dann besser würden (Schneeberg, Rax).

Der Tagesablauf sei derzeit wie folgt: Aufstehen, Tabletteneinnahme, Frühstück in kleinen Dosen und Mahlzeiten nach entsprechender Spezialdiät. Körperpflege, eincremen, desinfizieren, ankleiden - dies würde oft Stunden dauern und sehr viel Kraft brauchen, dann müsse er wieder rasten. Mittags werde dann eine kleine Mahlzeit eingenommen, am Nachmittag müsse er dann etwa 1 Stunde inhalieren und bei gutem Wetter würde er dann nach draußen gehen. Im Frühjahr und zur Sommerzeit seien die Beschwerden insgesamt besser, da wäre ein Aufenthalt im Freien etwa 1-2x pro Woche für 1-2 Stunden möglich, im Winter würde er nur 1-2x pro Monat für etwa 1 Stunde nach draußen gehen.

Aktuell habe er die Beschwerden eher im Bereich des Stamms, im Brustbereich, am Rücken, am Kopf sowie an den Beinen mit Juckreiz und Rötung.

Von Seiten der Lunge gehe es ihn gut.

Aus den Unterlagen geht hervor:

Am 01.10.2014 wurde eine Begutachtung am Bundessozialamt von Dr.XXXX, Facharzt für Innere Medizin, durchgeführt. Dabei wurde unter der leitführenden Diagnose "Neurodermitis und Nahrungsmittelunverträglichkeiten" ein Gesamtgrad der Behinderung von 70/100 festgestellt.

Als zusätzliche Diagnose wird ein "Asthma bronchiale" sowie ein "depressives Syndrom" angeführt. Das Asthma sowie die Depressio verstärkten das einschränkungsrelevante Leiden um 2 Stufen (von 50 auf 70%).

Am 18.06.2014 erfolgte eine Erstellung eines labormedizinischen Befundes im Laboratorium DDr. XXXX mit unauffälligem Blutbild, unauffälligem Differenzialblutbild, unauffälligem Eisenstoffwechsel, unauffälligen Leber- und Nierenparameter, unauffälligem Fettstoffwechsel, unauffälligem Vitamin D, Parathormon und unauffällige Schilddrüsendiagnostik, auffallend eine massive IgE-Erhöhung von 13437 U/ml (Normbereich bis 90).

Ferner ein Laborbefund vom selbigen Institut vom 26.06.2014 mit ebenfalls unauffälligem Blutbild, Eisenstoffwechsel, Leber, Niere, Pankreas, Fettstoffwechsel.

Auffallend hier ein erhöhter Vitamin D12 Spiegel und wiederum massiv erhöhtem IgE-Spiegel. Zusätzlich wurden spezifische Antikörper gegen Nahrungsmittelallergene ausgetestet, dabei positiv Nussmix 1, sowie positiver Befund bei Kuhmilcheiweis, grenzwertig positiv bei Tomate, sowie Zwiebel und Banane.

Am 18.06.2014 erfolgte dann die Konsultation bei Herrn Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Anästhesie, es wurden folgende Diagnosen angeführt: "Extreme Neurodermitis, Asthma bronchiale, Dermatitis mit multiplen Abszedierungen, Atopie, Hyper-IgE-Allergie-Syndrom, multiple Nahrungsmittelallergien, Pruritus, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Erschöpfungssyndrom bei Histaminose."

Aus diesem Attest geht hervor, dass die bisherigen Maßnahmen auch nicht zu einem ausreichenden Therapieerfolg führten. Nach wie vor sind starke Schmerzen und Einschränkungen im gesellschaftlichen Leben und an der Schul-/Berufsfähigkeit angeführt. In der Anamnese ist eine protrahierte Neurodermitis mit protrahiertem Verlauf und bestehender Cortisonpflicht angeführt. Detaillierte Beschwerdesymptomatik bzw. ein klinischer Befund mit Beschreibung des Hauptbildes liegt nicht vor.

Am 03.02.2014 wurde von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ein fachärztliches Attest erstellt, aus welchem die bekannte dermatologische/pulmologische Erkrankung hervor geht.

Aus psychiatrischer Sicht wurde ein sekundär therapierefraktäres schweres depressives Syndrom angeführt, welches aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt 10/2007 zur Folge hatte.

Die entsprechende Überweisung zum Facharzt für Psychiatrie geht aus dem Überweisungsschein des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. XXXX hervor.

Am 26.02.2014 erfolgte dann eine Konsultation bei der Lungenfachärztin Dr. XXXX, dabei wurde die Diagnose "exogen allergisches Asthma bronchiale, Hyper-IgE-Syndrom" gestellt. An Herz und Lunge wurde ein unauffälliger Befund erhoben. Die Lungenfunktion ist in sämtlichen ventilatorischen Parameter unauffällig. Ein Hinweis auf eine Obstruktion bzw. Restriktion konnte nicht festgestellt werden. Anamnestisch wurde bei regelmäßigen Inhalationen eine subjektiv weitgehende Beschwerdefreiheit angeführt.

Ferner wurden am 25.02. im Laborinstitut DDr. XXXX wieder Entzündungswerte, Blutbild, Differenzialblutbild, Eisenstoffwechsel, Leber- und Nierenparameter, Schilddrüsendiagnostik mit jeweils unauffälligen Befund festgestellt. Ferner war der Spiegel der Folsäure und des Vitamins D12 in der Norm. Ergänzend wurde eine Allergiediagnostik mit neuerlich massiv erhöhtem IgE festgestellt.

Am 03.06.2015 erfolgte eine neuerliche Vorstellung bei der Fachärztin für Lungenheilkunde Dr. XXXX.

Es wurde bei kurzfristig zurückliegendem Infekt über eine Belastungsatemnot mit zeitweiligem Schwindel berichtet. Das Lungenröntgen war unauffällig, die Lungenfunktionen in sämtlichen ventilatorischen Parametern ebenso bei regelrechter Sauerstoffsättigung. Klinisch wurde ein unauffälliger Befund am Herzen und Lunge erhoben. Als Diagnose wird ein "exogen allergisches Asthma" sowie ein "Hyper-IgE-Syndrom" angeführt. Die Inhalationstherapie wurde unverändert beibehalten.

Am 23.10.2015 erfolgte eine laborchemische Untersuchung mit Erhebung von Blutsenkung, Entzündungswerten, Blutbild, Leber- und Nierenfunktionsparameter, Fettstoffwechsel, jeweils im physiologischen Bereich. Auffallend war, dass die Triglyceride im unteren Normbereich angesiedelt waren, wiederum massiv erhöhte IgE-Spiegel rücklaufend im Vergleich zum Letztbefund mit 10184 U/ml.

Der entsprechende Verordnungsschein zur Laboruntersuchung wurde von Dr. XXXX am 03.06.2015 ausgestellt (im Rahmen der lungenfachärztlichen Konsultation, wie oben angeführt).

Am 22.03.2015 wurde ein Laborbefund mit Entzündungswerten, Blutbild, Eisenstoffwechsel, Leber- und Nierenparameter, Fettstoffwechsel, Vitamin D25 mit jeweilig unauffälligem Befund erhoben. Ferner sei das Parathormon und das Schilddrüsenhormon in der Norm angeführt. Wiederum erhöhte IgE, in der Allergiediagnostik angestiegen im Vergleich zum Vorbefund.

Ferner liegt ein Überweisungsschein von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin mit Zuweisung an die Labormedizin mit händisch durchgestrichenem Datum vom 25.01.2016 vor.

Angefordert wurden die Kontrollparametern, wie in den letzten Laborbefunden angeführt, der entsprechend dazu passende Laborbefund liegt nicht vor.

Am 05.04.2016 erfolgte eine erweiterte Labordiagnostik im Institut Biovis in Limburg-Hoffheim in Deutschland. Dabei wurde eine Stuhlbakteriologie mit verschiedenen Bakterienstämmen erhoben, die im Wesentlichen im physiologischen und subphysiologischen Bereich gelegen waren.

Weiters wurden Elektrolyte, Calizum, Magnesium, sowie die Spurenelemente Kupfer, Eisen, Zink und Selen bestimmt mit jeweils unauffälligem Befund. Das kleine Blutbild war ebenfalls unauffällig ausgefallen.

Am 01.09.2016 wurde neuerlich ein Attest von Dr. XXXX mit den bekannten Diagnosen unverändert zum Vorattest ausgestellt, dabei wurde anamnestisch der protrahierte Verlauf mit Cortisonpflicht angeführt. Die bisherigen therapeutischen Maßnahmen (diese wurden nicht detailliert angeführt) haben noch nicht zum ausreichenden Erfolg geführt, insofern wurde wiederum eine Ausbildungs-/Schul-/Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit attestiert.

Aktuelle Medikation:

Zyrtec 3-5 Tabletten, Cortison 25mg 1-0-0, Neurobion 1-0-0, Calzium 3x1, Melatonin 1-1-1, Magnesium 1 Teelöffel, Vitamin C, Nachtkerzenöl Kapsel 5-5-5, Schwarzkümmelölkapsel, Leinöl 1 Esslöffel, Selen 5 Tabletten, Zink jeden 2. Tag 2, Juice plus 2x1, Folsäure 2 Tropfen, Vitamin D 20 Tropfen täglich, Aminosäure, 3x täglich Inhalationen, Fucicort Creme mehrmals täglich, Excipial Salbe mehrmals täglich, Protopic Salbe, Eucerin repair, Eucerin Omega.

Medikamente werden gut vertragen und als hilfreich erlebt.

Untersuchungsbefund:

Erscheinungsbild:

Der Proband erscheint in Alltagskleidung selbstständig ohne Gehbehelf in festem Schuhwerk gehend in der Ordination.

Es zeigt sich ein flüssiges Gangbild ohne wesentliche Einschränkung.

Beim Bekleiden und Entkleiden zeigt sich keine Funktions- oder Bewegungseinschränkung.

Untersuchungsbefund:

Größe: 182,5 cm

Gewicht: 75 kg

Blutdruck: RR: 140/80 mmHg, Herzfrequenz 75/min.

Caput/Collum: Sehvermögen regelrecht/ausreichend korrigiert - Fingerzählen auf 5 m bds. möglich

Hörvermögen/Sprachverständnis: regelrecht ohne Hörbehelf

Obere Extremitäten:

Schultergelenke beidseits: seitengleich frei beweglich

Ellbogengelenke beidseits: seitengleich frei beweglich

Funktionsgriffe:

Kopf/Nackengriff: seitengleich frei

Kreuzgriff: seitengleich frei

Schürzengriff seitengleich frei

Handgelenke beidseits: seitengleich frei beweglich

Faustschluss beitseits: seitengleich komplett — Greiffunktion seitengleich regelrecht

Pinzettengriff: seitengleich 1-5.Strahl frei möglich

allgemeine Kraft (Händedruck): KG 5/5

Periphere Durchblutung/Sensorik/Motorik beidseits: regelrecht

Umfänge (Oberarm/Unterarm): seitengleich

Brustkorb: kompressionsstabil, regelrechte Atemexkursionen

Herz: rein, rhythmisch, kein Strömungsgeräusch, normofrequent

Lunge: Vesikuläres Atmen beidseits, kreislaufkompensiert, sonorer Klopfschall

Abdomen: weich, keine Druckdolenz, regelrechte Darmperistaltik

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke beidseits: seitengleich frei beweglich

Kniegelenke beidseits: seitengleich frei beweglich

Sprunggelenke beidseits: seitengleich frei beweglich

Allgemeine Kraft: KG: 5/5 (gestrecktes Bein kann in liegender Position gegen die Unterfläche angehoben werden)

Periphere Durchblutung/Sensorik/Motorik beidseits: regelrecht

Umfänge (Oberschenkel/Unterschenkel): seitengleich

Wirbelsäule:

Halswirbelsäule: frei beweglich

Brustwirbelsäule: frei beweglich, diskrete Kyphotische/ rechtsskoliotische Fehlhaltung

Lendenwirbelsäule: frei beweglich

Klopfdolenz/Wirbelsäule: keine

Muskelhartspann: keiner

Fingerbodenabstand: 0 cm

Zehenstand: beidseits frei

Fersenstand: beidseits frei

Allgemeines:

Harn: kontinent, keine Beschwerden

Stuhl: kontinent, keine Beschwerden

Transfer: selbstständig ohne Einschränkung

Gangbild: selbstständig ohne Hilfsmittel bei regelrechter Abrollbewegung und Lokomotion

Hautverhältnisse:

Rötende ekzematöse, teils punktförmige, lichenifizierte Hauteffloreszenzen mit Kratzspuren im Bereich der Kniekehlen beidseits, etwa handtellerflächengroß ausgeprägt.

Diskrete Ausprägung am Dorsum mit vereinzelten eher punktuell geröteten Hauteffloreszenzen, etwa handtellerflächengroß, links und rechts paramedian im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule.

Ekzematöse, gerötete, lichenifizierte Effloreszenzen im Bereich des Nackens, links ausgeprägter als rechts mit diskreten Kratzspuren.

Unterschenkel beidseits vereinzelte punktförmige ekzematöse, teils konfluierende Hauteffloreszenzen im Ausmaß von einem Handteller medialseitig Unterschenkelmitte beidseits.

Brustbereich: stärkerer Befall mit ekzematösen, lichenifizierten, punktförmig, teils konfluierenden Hauteffloreszenzen im Ausmaß vom Rippenbogen bis zum Jugulum und Schlüsselbeine beidseits.

Ellbeugen beidseits ekzematöse Hautveränderungen im Ausmaß von 5-7 cm (etwa die Hälfte einer Handtellerfläche).

Sekundäre Kratzspuren mit narbigen Veränderungen: multiple Narben im Bereich der Glutealregion beidseits, Unterschenkel medialseitig rechts sowie lateral rechts, sowie auch mehrere Narben im Bereich des gesamten Rückens, Oberarm bds. , multiple kleinere Narben im Bereich der Leiste beidseits.

Gutachterliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegen folgende Erkrankungen vor:

Fragen:

1. Im gegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2007 bis laufend waren durch die oben angeführten Erkrankungen Beschwerden vorrangig im Bereich der Haut durch die Neurodermitis vorhanden.

Diese Beschwerden sind nach wie vor im Alltag einschränkend.

Zeitweilige funktionelle Darmstörungen aufgrund von Nahrungsunverträglichkeiten sind mittlerweile gut in Schach gehalten.

Ebenso ist von Seiten der Lunge bei entsprechender regelmäßiger medikamentöser und inhalatorischer Therapie im Wesentlichen eine Beschwerdefreiheit erzielt worden.

Auch in dem vorliegenden Intervall ab 01.03.2007 konnten rückwirkend betrachtet keine gröberen Einschränkungen im Bereich der Lungenerkrankung festgestellt werden, nachdem diesbezüglich keine pathologischen Lungenfunktionstests und Lungenfacharztbefunde vorliegen.

Die Einschränkungen im Alltag bedingt durch die Hauterkrankung sind in erster Linie durch die aufwändige Hautpflege im Ausmaß von 2-3x täglich und zusätzlich 3x wöchentlichen medizinischen Bäder bedingt.

Eine Behinderung im Sinne einer reduzierten Mobilität und eingeschränkten Fähigkeit zur Selbstversorgung ist aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht zu objektivieren.

Es gibt Hinweise auf Beschwerden aus dem psychiatrischen Bereich, nachdem sich zum Untersuchungszeitpunkt eine ängstlich depressive Stimmungslage feststellen lässt. Die entsprechende psychiatrische Exploration und die Beurteilung der dadurch bedingten Einschränkungen obliegt dem Fachbereich der Psychiatrie.

2. Hinsichtlich des Schweregrades der Erkrankung ist die Lungenerkrankung durch die entsprechende medikamentöse Therapie als stabil zu werten. Zeitweilige belastungsabhängige Atemnot bzw. eine Verstärkung des Asthmas im Rahmen eines Infektes ist nicht als regelmäßige Einschränkung zu werten. Der Schweregrad der Hauterkrankung ist in der Erscheinungsform zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägt und betrifft etwa 30-40% der gesamten Hautoberfläche.

Im Längsverlauf der Erkrankung ist ein massiver Schub anamnestisch ab September 2007 festzustellen mit einem Ganzkörperbefall und der Notwendigkeit einer Cortisontherapie in Tablettenform.

Diese wurde anfänglich hochdosiert und in weiterer Folge an den Krankheitsverlauf und je nach Erscheinungsbild angepasst. Kurzfristig wurde die Dosis erhöht und dann wieder auf eine Zieldosis von 20mg reduziert. Dementsprechend ist der Schweregrad und die Erscheinungsform der Hauterkrankung einerseits von der Jahreszeit, den externen Einflüssen, wie allergiefördernden Faktoren und entsprechenden Infekten, welche durch das Kratzen an der Hautoberfläche entstehen, bedingt.

Die Verlaufsform war von 09/2007-08/2008 schwer mit immer wieder bestehendem Ganzkörperbefall und Anpassung der Cortisondosis.

In weiterer Folge haben sich die Beschwerden hinsichtlich der Haut und auch der Nahrungsmittelunverträglichkeiten bzw. der Magen-/Darmproblematik schrittweise bis zum Jahr 2014 gebessert.

Seither ist der derzeitige Stand und das derzeitige Ausmaß des Befalls, wie oben beschrieben, stabil vorhanden.

3. Persönlicher Hilfe und Wartung bedurfte Herr XXXX im besagten Zeitraum ab 01.03.2007 für das Auflegen von Pflegesalben vor allem im Bereich des Rückens. In den vorderen Bereichen, Oberarme, Brustbereich, Gesichtsbereich ist das Auflegen von Heilsalben teils selbstständig möglich, falls der Befall umschrieben ist.

Bei einer Ganzkörpersalbung bzw. bei der Absolvierung von medizinischen Ölbädern bedarf der Sohn der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum entsprechender Fremdhilfe. In den Bereichen An- und Auskleiden, übliche tägliche Körperpflege, Mahlzeitenzubereitung, Mahlzeitenzufuhr, Notdurftverrichtung, Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände, Haushaltsführung ist Herrn XXXX im gegenständlichen Zeitraum eine Selbstständigkeit zumutbar.

4. Die oben angeführten objektivierbaren Pflegeleistungen im Bereich der Hautpflege beziehen sich auf die spezifische Behinderung.

5. Medizinische Maßnahmen im Sinne einer Heilbehandlung waren im gegenständlichen Zeitraum für die Medikamentenverabreichung bekannt, Zubereitung der Inhalationslösung, sowie die Applikation der entsprechenden Cortisonsalben.

Die Applikation von pflegenden Salben, feuchtigkeitsspendenden Cremen und Durchführung von medizinischen Bädern sind ebenfalls als Therapiemaßnahmen zu werten.

6. Folgende Therapien wurden vom Sohn der Beschwerdeführerin durchgeführt: regelmäßige Inhalationstherapien im Ausmaß von 3x täglich 15 min , 3x'/2 Stunde tägliches Auflegen von medizinischen Salben, 3x 1h pro Woche medizinische Bäder, 1-2x pro Jahr Höhenaufenthalt im Ausmaß von Tagesausflügen.

7. Die vom Sohn der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapien waren für die Verbesserung des Gesundheitszustandes geeignet und haben im Längsverlauf der Erkrankung letztlich zu einer Stabilisierung der Erkrankung und zu einer Reduktion des Hautausschlages und der allergischen Reaktionen geführt.

Nachdem zusätzlich diätetische Maßnahmen stattfanden, hat sich der gesamte Krankheitsverlauf in Kombination mit der multimodalen Therapie, wie oben angeführt, gebessert.

8. Die Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführerin wäre bei Unterbleiben der Pflegeleistungen und der oben angeführten Therapien im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten oder zu betreuenden Kind eindeutig benachteiligt oder gefährdet gewesen, nachdem bei Unterlassen der Pflegemaßnahmen und der Therapiemaßnahmen die entsprechende Hauterkrankung einen schlechteren Verlauf genommen hätte.

Weiters ist eine intensive emotionale und psychische Begleitung durch die Mutter notwendig gewesen.

Durch die Verwundungen, bedingt durch das vermehrte Kratzen, bestand eine gewisse Infektionsgefahr, dementsprechend war auch die regelmäßige Durchführung der oben angeführten Therapiemaßnahmen wichtig und hätte bei Unterlassung eine Gefährdung des Sohnes der Beschwerdeführerin nach sich gezogen.

9. Die Pflegeleistungen im Bereich Hautpflege, Salbenapplikation, medizinische Bäder sind in regelmäßigen Abständen, wie oben angeführt, erforderlich gewesen: Pflegesalben, medizinische Salben 2-3x täglich, medizinische Bäder 3x pro Woche.

10. Unter der Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes war eine ständige und intensive persönliche Beaufsichtigung sowie Zuwendung und Hilfebetreuung, während und außerhalb der Zeit des Schulbesuches, nicht ständig erforderlich. Die Zuwendungen im Bereich der Heilbehandlung und der Pflegemaßnahmen war im oben angeführten Ausmaß 3x täglich für etwa 1/2 Stunde notwendig, zusätzlich 3x pro Woche 1 Stunde für die medizinischen Bäder.

In den Zeiten dazwischen ist unter Berücksichtigung des Alters eine Selbstversorgung möglich und zumutbar gewesen.

Auch die tägliche Inhalation ist selbstständig möglich und zumutbar gewesen. Die Beurteilung der Notwendigkeit der persönlichen Beaufsichtigung und Zuwendung im emotional psychiatrischen Bereich, obliegt den psychiatrischen Sachverständigengutachten.

11. Der Sohn der Beschwerdeführerin wäre zwar kurz und mittelfristig ohne die Pflegeleistungen (medizinische Salbung, medizinische Bäder) im Stande gewesen seinen Tagesablauf zu bewältigen, bei Unterlassung der Pflegeleistungen und der medizinischen Heilbehandlung hinsichtlich der Hauterkrankung wäre es jedoch längerfristig zu einer Verstärkung der Hauterkrankung und zu einer negativen Krankheitsbeeinflussung gekommen, welche wiederum den Tagesablauf des Sohnes der Beschwerdeführerin beeinträchtigt hätte.

12. Die Beurteilung der Notwendigkeit der psychischen Unterstützung der Mutter obliegt dem psychiatrischen Fachgutachten.

13. Erziehung-, Motivations- und Fördermaßnahmen durch einen Elternteil sind beim Sohn der Beschwerdeführerin zur positiven Beeinflussung des Krankheitsverlaufes sicherlich im überdurchschnittlichen Ausmaß im Vergleich zu einem gesunden Kind notwendig gewesen.

Da auch hinsichtlich der psychischen Begleiterkrankung ein Mehraufwand an Zuwendung, Motivation und Fördermaßnahmen notwendig war bzw. ist.

14. Bei der festgestellten Erkrankung - es handelt sich unter Anderem um mehrfache Allergien, bedingt durch verschiedene Nahrungsmittelunverträglichkeiten - kann auch ein akutes allergisches Asthma (akute Atemnot) sowie eine akute Schwellung der oberen Atemwege mit einer daraus resultierenden notfallsartigen Behinderung der Atmung ausgelöst werden.

Somit muss mit einem Notfall zu Hause bzw. während der Schule gerechnet werden.

Dementsprechend führt der Sohn der Beschwerdeführerin auch nach wie vor eine Notfallspritze (Adrenalinspritze) mit sich, um einer eventuellen plötzlichen Atemnot, Verstärkung des Asthmas und oder einer Schleimhautschwellung, ausgelöst durch ein entsprechendes Allergen (Nüsse, Kuhmilcheiweis) entgegen zu wirken.

Im Längsverlauf der Erkrankung hatte der Sohn der Beschwerdeführerin die Notfallspritzen in der anfänglichen Phase der Erkrankung 2 Mal benutzt, ein schriftlicher Beleg oder Befund liegt diesbezüglich nicht vor. In den letzten Jahren, insbesondere seit dem Jahr 2007 bis laufend, werden keine Notfälle berichtet, da die auslösenden Faktoren (entsprechende allergieauslösende Nahrungsmittel) gemieden werden.

Unter Berücksichtigung des vorliegenden psychiatrischen Fachgutachtens von Herrn Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 16.09.2016, in welcher Teilsymptome einer Angststörung und einer depressiven Störung durchgehend seit dem Jahr 2007 bis laufend angeführt sind, ergibt sich keine wesentliche Befunderweiterung.

Da die durch die psychiatrische Erkrankung bestehende Einschränkung im Alltag durch Willensanspannung überwindbar war, haben die Einschränkungen niemals ausgereicht, dass der Antragsteller einer besonderen Hilfe oder Betreuung bedurft hätte.

Insofern ergibt sich aus allgemeinmedizinischer Sicht unter Berücksichtigung des oben angeführten psychiatrischen Krankheitsbildes keine wesentliche Befunderweiterung.

Näheres und Details hinsichtlich der psychiatrischen Erkrankung, Krankheitsverlauf und Einschränkungen im Alltag siehe auch vorliegendes psychiatrisches Sachverständigengutachten."

Das Bundesverwaltungsgericht gewährte am 19.10.2016 im Wesentlichen folgendes Parteiengehör: "Aus den beiliegenden Gutachten ergibt sich für den erkennenden Richter Folgendes: Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (ab 01.03.2007) waren zwar Pflegeleistungen notwendig, jedoch nicht im vom Gesetz geforderten Ausmaß "unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft." Somit hat die belangte Behörde nach derzeitiger Rechts- und Sachlage die Selbstversicherung nach §18a ASVG jedoch korrekt abgelehnt."

Die Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Schreiben datierend auf 31.10.2016, wie folgt: "Nach fast zweijähriger Bearbeitungszeit seit meinem Antrag vom Dezember 2014 und mehrmaligen Vorladungen zu verschiedenen Amtsärzten in den Jahren 2015 und 2016, erhielt ich nun am 21.10.2016 Ihr Schreiben, dass Sie denken, es wäre doch korrekt gewesen, mein Ansuchen auf Selbstversicherung nach 2006 abzulehnen. (Bis 1.12.2006 wurde die Selbstversicherung früher bereits anerkannt). Die einzelnen Blätter der verschiedenen zugesandten Gutachten waren ungeordnet beigefügt, sodass ich eine geraume Zeit brauchte, um alles in eine Ordnung zu bringen, in der ersichtlich wurde, welche Seite zu welchem Gutachten zuzuordnen ist und dadurch auch erst zu verstehen war. Meine Stellungnahme dazu:

Grundsätzlich auffällig an den teilweise sich widersprechenden Gutachter-Einschätzungen ist die Tatsache, dass es für Menschen mit einem halbwegs normalen Leben (d.h. intakter Gesundheit, normaler Arbeitskraft, sozialen Kontakten, etc.) sehr schwer sein muss, vom Schreibtisch aus sich ein Leben vorzustellen, in dem durch einen unerwarteten Einbruch, z.B. durch eine schwere Krankheit, plötzlich alles anders ist, jede Normalität verlorengeht, das Leben ins Wanken gerät und vieles zerbricht: Gesundheit, Schulbesuch, Berufs- und Zukunftspläne, Wünsche, Träume, soziale Kontakte, Tag/Nacht-Rhythmus, ein normales Familienleben... Ein intelligenter, begabter und fleißiger Bursche, der trotz großer gesundheitlicher Probleme seit frühester Kindheit ein guter Schüler und in der Schule beliebt war (der allein darum schon nicht in die Schublade ‚krank oder gar behindert'. zu passen scheint?) und der bis dahin überaus tapfer mit seiner Krankheit umgegangen war, wird als hochgradiger Allergiker nach einer nicht vertragenen Antibiotika-Behandlung mit furchtbaren Folgen so krank, dass ein Schulbesuch unmöglich wird und die Schule sogar abgebrochen werden muss (2007). Furchtbare Schmerzen und Krämpfe durch die Darmentzündung, unerträglicher Juckreiz und grauenvolle Kratzattacken, totale Kraftlosigkeit zwingen ihn zur Bettlägerigkeit. Der ganze Körper ist übersät mit blutenden, nässenden, offenen Wunden, riesigen Abszessen und Staphylokokken-Infektionen (s. Fotos ab 2007, die ihnen bereits vorliegen). Dazu das Zuschwellen der Atemwege - ein lebensbedrohlicher Zustand mit Angstzuständen und Panikattacken. Nicht umsonst wird das lgE-Syndrom auch "Hiobskrankheit" genannt. Alle möglichen Behandlungsversuche mehrerer konsultierter Ärzte schlagen kaum an. Jeder Versuch mit Medikamenten, ja sogar jede noch so allergenarme Nahrungsaufnahme endet in dieser Zeit in einer sowohl für unseren Sohn als auch für uns Eltern kaum zu ertragenden Kratzattacke, verbunden mit Bauchschmerzen, Weinkrämpfen und Panik. An Schlaf ist für die ganze Familie damals kaum zu denken. In nur wenigen Monaten verfällt unser Sohn zusehends, verliert stark an Gewicht, wird immer schwächer, liegt nur noch apathisch und niedergeschlagen im Bett. Ärzte schicken uns zu allen möglichen Untersuchungen, aber letztlich greift keine Behandlung wirklich nachhaltig. (Bef. Dr. XXXX, Dr. XXXX) Ebensowenig scheint es vorstellbar zu sein, was eine Mutter in einer solchen Situation an Kräften freisetzen muss, bei dem Versuch, ihrem verzweifelten Sohn das Leben erträglicher zu machen, ihn zu beruhigen, aus den wenigen noch verträglichen Lebensmitteln noch etwas Essbares zu kochen, seinen Schmerzen und dem nicht mehr kontrollierbaren Aufkratzen und Weinen... mit Trost, Ablenkung, Gesprächen, Halma spielen, gemeinsam DVDs anschauen u.v.a.m. zu begegnen. Ich bin ja großteils fast der einzige Ansprechpartner für ihn. Not macht einsam, das muss wohl nicht erst gesagt werden. - Diese ganzen Umstände haben mich selbst stark an meine Grenzen gebracht, weil ich dadurch auch kaum zum Schlafen komme, denn der Tag/Nacht-Rhythmus ist ebenfalls vollkommen durcheinander geraten - übrigens bis heute. Tagsüber gibt es für mich auch keine Ruhe. Jeden Tag muss seine Bettwäsche gewechselt, gewaschen und gebügelt werden, ebenso die täglich mehrfach gewechselte Leibwäsche, seine Spezialanzüge, usw. Wegen der Gefahr ansteckender Staphylokokkenübertragung fällt zudem tägl. ein großer Berg Bügelwäsche an. Die Böden müssen aufgewaschen werden (Stauballergie) usw., usw. Rezepte müssen bestellt und besorgt, Nahrungsmittel eingekauft, Pulver angerührt, 3x täglich das lnhaliergerät fertiggemacht und hinterher jeweils wieder 15 Minuten ausgekocht werden. Ganz zu schweigen von der stundenlangen Kocherei seiner komplizierten Spezialdiät, die auf 8-10 kleine Mahlzeiten aufgeteilt eingenommen wird, d.h. jeweils 8-10x tägl. entweder frisch gekocht oder aufgewärmt werden muss. Dazu kommt noch die Versorgung der restlichen Familie mit "normalem Essen". Ob Sie sich meine täglich zu waschenden Töpfe, Pfannen und Geschirrmengen bei solch einer Ernährungssituation vorstellen können?? All das konnte und kann XXXX in keiner Weise selbst erledigen, wie es fälschlicher Weise im Gutachten angekreuzt ist! Dazu versuche ich derzeit ständig, seinen winzigen noch verträglichen Nahrungsmittelradius auf Anraten des Arztes, nach der bereits im letzten Schreiben geschilderten, zeitaufwändigen Methode zu erweitern, was auch schon zu kleinen Erfolgen geführt hat. So z.B. konnten wir ohne Chemotherapie seinen lgE-Wert von ca. knapp 37000(!) auf derzeit ca. 10000 senken! (normal ist bis höchstens 90). Zwar ist auch dieser Wert noch extrem hoch, aber der Arzt sagte, dass wir auf einem guten Weg sind. Ich könnte nun noch vieles anführen, wie z.B. das Verarzten der vielen Wunden und Abszesse, besonders in den ersten Jahren nach 2007. Wobei täglich 2x die Wunden und Eiterherde desinfiziert, versorgt und neu verbunden, Pflegesalben an für ihn selbst unzugänglichen Stellen aufgetragen werden müssen u.a.m. Glücklicherweise habe ich früher eine medizinische Ausbildung gemacht, sodass ich mich mit Pflegeaufgaben auskenne. Es sind täglich viele, viele Handgriffe, die XXXX in seiner Erschöpfung und neben seinen vielen zeitaufwändigen Hautpflege und Therapie-Maßnahmen alleine zeitlich gar nicht schaffen würde, geschweige denn kräftemäßig. Zu zweit bewältigen wir das alles kaum. Dazu kommt seine ständige Müdigkeit durch hochdosierte Antihistamingaben gegen seinen Juckreiz und die Allergien (schon 1 Tablette tägl. führt zu Konzentrationsstörungen und Müdigkeit XXXX nimmt, um seinen Zustand überhaupt zu ertragen, tägl. 5 Tabletten!)

Von all diesen Aufgaben wird in keinem Gutachten etwas erwähnt. Niemand hat auch nur danach gefragt. Ein behandelnder Arzt meinte einmal: "Was sie für ihren Sohn geleistet haben, ist unbezahlbar."

Wenn Sie dagegen der Ansicht sind, dass neben all diesen Pflegediensten, Belastungen und vielfältigen Aufgaben in meinem Alter nebenbei ein Berufsalltag noch locker zu bewältigen gewesen wäre, dann empfinde ich das fast als eine Verhöhnung. Es ist vollkommen praxis- und realitätsfern! Neben dieser kräfteraubenden Rund-um-die-Uhr-Pflege, gestörtem Tag-Nacht-Rhythmus mit immensem Schlafmangel wäre eine Berufstätigkeit für mich in keiner Weise möglich gewesen! Ebenso abstrus ist die Aussage, mein Sohn hätte in seiner verzweifelten Situation all diese Aufgaben neben der Bewältigung seiner Krankheit und den Therapien selbst übernehmen können. Es zeigt, wie wenig Sie, bzw. die von Ihnen bestellten Gutachter eine Situation wie unsere nachempfinden können. Natürlich ist mir bewusst, dass solch hochgradig extreme "Allergie-Fälle" nicht häufig vorkommen und daher wenig bekannt sind. Vielleicht ist es deshalb so schwer nachzuvollziehen. Jedenfalls ist es eine Tatsache, dass es in all den Jahren zu keiner befriedigenden Besserung gekommen ist, sondern ein Auf und Ab mit immer neuen Facetten und Problemen, wobei es ein Auf und ab auf niedrigem Niveau ist. In all den Jahren war für XXXX ständig Beistand, Hilfe und Krisenmanagement notwendig. Phasen mit etwas mehr Stabilität (eher im Sommer), in denen wieder ein kleiner Hoffnungsschimmer erwacht, dass doch noch alles besser werden könnte, werden abrupt beendet durch einen neuen Schub (oft nach einer schweren allerg. Reaktion, einer Bronchitis oder einem anderen Infekt, Stresssituationen. o.ä.) mit zerstörerischen Folgen, sodass man später wieder fast bei null anfängt mit dem Aufbauen! Eine deprimierende Sache. Einen sehr schlimmen Tiefpunkt gab es im Jahr 2014, als XXXX schwer depressiv, von Dr. S. besorgt zur Krisenintervention zu Dr. XXXX überwiesen wurde. Obwohl Monate im Voraus ausgebucht, erkannte dieser den Ernst der Lage und schob XXXX ein. Dr. XXXX nahm daraufhin auch Kontakt zu den behandelnden Ärzten auf und gemeinsam wurde die weitere Behandlung besprochen, da auch eine Psychopharmaka-Therapie o.ä. in seinem speziellen Fall nicht in Frage kam wegen der Unverträglichkeit der Medikamente. Zudem handelt es sich bei XXXX Depressionen um eine Reaktion auf die therapierefraktären Krankheitszustände. Deshalb schlug Dr. XXXX vor, alle Versuche, im Selbststudium die Matura nachzuholen, sofort auszusetzen, sowie jeglichen Druck und Stress zu meiden, um sich voll auf eine Besserung und Stabilisierung seiner gesundheitlichen Situation zu konzentrieren, was viel Druck von XXXX nahm und auch mittelfristig eine gewisse Beruhigung zur Folge hatte. Zudem bemühte sich Dr. XXXX, für XXXX einen Platz im AKH für eine gerade beginnende neue Studie "Plasmapherese für hochgradige Allergiker" zu bekommen. Doch leider konnte der Leitende Arzt im Wiener AKH XXXX nicht nehmen, weil sein Gesundheitszustand zu schlecht und zudem sein Allergiewert viel zu hoch war (damals ca. knapp 37000), während sie nur Allergie-Patienten mit einem IgE-Wert von ca. bis zu 200 nahmen. Zudem wäre ihm in seinem Zustand 2-3x wöchentlich die öffentliche Fahrt ins AKH nicht zumutbar gewesen. Ebensowenig das Tragen normaler Kleidung an so vielen Stunden in der Woche. Allein darin wäre zu ersehen, wie selten es derart hochgradige Allergiker mit solch katastrophalen Folgen wie bei XXXX gibt. Keiner der Ärzte hatte es je mit einem derartigen Wert zu tun, bei dem ein Patient auf so gut wie alles allergisch reagiert auf die meisten Nahrungsmittel und Getränke, auf Antibiotika und viele andere Medikamente, viele Inhaltsstoffe, auf die meisten Salben, Bäder, auf

den Stoff auf seiner Haut, auf Staub, viele Tiere, ... ja sogar auf

die Luft zum Atmen (Pollen). Und weil dies so selten vorkommt und nur wenige damit Erfahrung haben, scheint XXXX in keine Norm zu passen und unsere ganze Situation scheint überhaupt in der Praxis nicht nachvollziehbar zu sein, zumindest nicht für die PVA. Nach einem Spitalsaufenthalt vor Jahren, sagte uns die behandelte Oberärztin: "Ich war immer dagegen, Kinder in Watte zu packen. Aber Ihren Sohn mit diesen extremen Allergien müssen Sie im Grunde unter einen Glassturz stellen. Das bedeutet, öffentliche Verkehrsmittel, Menschenansammlungen u.ä. wegen der hohen Infektionsgefahr zu meiden und daneben auch viele Lebensmittel, Medikamente, Pollen, Staub, zudem körperliche Belastungssituationen u.v.a.m." Auch wenn wir das damals kaum glauben konnten, die vergangenen Jahre haben gezeigt, wie sehr diese Ärztin Recht behalten sollte. Eindrücke und Anmerkungen zu den Gutachtergesprächen 1. Allgemein: Beide Gutachter waren nicht unfreundlich, vermittelten im Gespräch sogar den Eindruck unsere Situation zumindest grob nachvollziehen zu können. Auffällig war allerdings bei beiden, dass sie versuchten, uns ein Datum einer Besserung, Gesundung, o.ä. abzuringen. Doch dieses Datum konnten wir nicht nennen, weil es ein ständiges Auf und Ab gibt bei dieser bisher noch nicht heilbaren Krankheit. Das sagten wir auch so. Denn wenn auch die Hautsituation durch die seit 2008 ohne Unterbrechung andauernden Cortisongaben (zwischen 20 und 100 mg, je nach Befindlichkeit) etwas besser ist (obwohl Dr. XXXX ja die noch an den meisten Körperbereichen akuten Entzündungen selbst diagnostizierte, trotz des Cortisons!), so haben wir nun zusätzlich mit anderen, neuen Problemen zu kämpfen. Zum Beispiel mit den Nebenwirkungen der jahrelangen Cortisontherapie: -Ein stark geschwächtes Immunsystem mit erhöhter Infektanfälligkeit und oftmaligen Krankheitszeiten mit Bettlägerigkeit, dadurch immer wieder Depressionen und erneute Verschlechterung der Haut, da alles zusammenwirkt und ineinander übergreift; -Knochen- und Gelenkprobleme trotz hoher Calcium und Magnesiumgaben (2014 bewegte er sich monatelang mit Krücken); -Immer wieder Staphylokokkeninfektionen mit riesigen Abszessen und später großen Narben (Antibiotika würden zwar helfen, sind aber für ihn lebensbedrohlich). -Dazu immer wieder Zeiten tiefer Niedergeschlagenheit, Existenzängste, Panikattacken. Nach wie vor braucht XXXX viel persönlichen Zuspruch und Hilfe. Er könnte alleine mit seiner kleinen Kraft einen normalen Alltag und daneben noch sein umfangreiches Pflege- und Therapieprogramm, für das er fast den ganzen Tag benötigt, nicht bewältigen. Denn diese Krankheit mit ihrem ständigen Juckreiz ist im wahrsten Sinne des Wortes zum "aus der Haut fahren". Da kann man nicht von einer einschneidenden Besserung sprechen, wenn es schon auch durch die vielen Therapien momentan stabiler ist, als in den Jahren 2007-2014. Als Dr. XXXX uns fragte, wann XXXX weniger Beschwerden hat, antworteten wir wahrheitsgemäß: "Die besten Zeiten sind die Zeiten, wenn er 100mg Cortison einnimmt." Aber ist das auf Dauer wirklich eine Option für einen jungen Menschen? 2. Zum Gutachten von Dr. XXXX, Psychiater und Neurologe vom 15.9.2016: Die Fragen im Gutachten, die Dr. XXXX fast alle mit "NEIN" beantwortet hat, was die erforderlichen Pflege-, Hilfs- und Betreungsleistungen betrifft, wurden im Gespräch gar nicht angesprochen! Das fiel uns bei beiden Gutachten auf, meine tatsächlich durchgeführten Versorgungsleistungen wurden überhaupt nicht erwähnt oder erfragt! Einige der schriftlichen Fragen Ihrerseits an die Gutachter sind auch nicht adäquat für unsere Situation, z.B. die Fragen nach Schule, Schulwegbegleitung, Lernen u. a.m. Es ist doch bekannt, dass XXXX aufgrund seiner Krankheit die Schule abbrechen musste! Ebenso wie andere Fragen nach Körperhaltungswechsel, Füttern, Verrichtung von Notdurft, etc. sind sie für uns doch momentan gar nicht relevant! (Obwohl er 2001-2009 tatsächlich zeitweise so schwach war, dass er zum WC-Gang gestützt und manchmal sogar gefüttert werden musste!) Es ist leicht, ungefragte Fragen mit NEIN zu beantworten, wenn man von vorherigen Schreiben und Schilderungen weiß, dass Pflegeleistungen dieser Art meist gar nicht erforderlich sind! Andere Punkte, wie z.B. das tägliche Waschen großer Wäscheberge (es wurde bereits beschrieben, warum), das tägliche Bügeln ebensolcher, die Zubereitung von 8-10 Mahlzeiten täglich (speziell erforderliche Diät), die tägliche Wohnungsreinigung wegen seiner Stauballergie, die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln (die z.T. sogar im Ausland beschafft werden müssen, da sie im Inland nicht erhältlich sind) und sonstiger Bedarfsgüter des täglichen Lebens, ist sehr wohl Teil meiner Pflegeleistungen. Auch "Hilfestellungen bei Krisenmanagement" waren in den vergangenen Jahren sehr oft notwendig, z.B. bei Asthmaanfällen, allergischen Schocks, etc. Dazu kamen auch noch familiäre Krisensituationen, wie der schwere Autounfall meines Mannes, oder der plötzliche Tod von XXXX 31jährigem Schwager und besten Freundes, etc., die XXXX kaum verkraftet hat und die die Krankheit weiter verschlimmert haben. Auch ist Hilfe bei "diätischen Einschränkungen", Vorbereitung der Medikamenten-Dosierung und -Einnahme, u.v.a.m. ist notwendig. Zudem ist "behinderungsbedingt sehr wohl mit gehäuften Erkrankungen des Patienten (Infektanfälligkeit und Staphylokokkeninfektionen bei geschwächtem Immunsystem wegen der Cortisontherapie) zu rechnen." Zu Dr. XXXX Punkt 4 Ärztliche Beurteilung Punkt b): Die Fragen, ob behinderungsbedingt ständige persönliche Hilfe oder besondere Pflege erforderlich sind: - Beim Waschen der Wäsche; - Bei der Zubereitung der Hauptmahlzeiten) (bzw. aller Mahlzeiten!!); - Bei der Wohnungsreinigung; - Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und sonstigen Bedarfsgütern des täglichen Lebens müssten entgegen der Auffassung von Dr. XXXX durchwegs mit JA beantwortet werden. Zu Dr. XXXX Punkt 4. Ärztliche Beurteilung Punkt c), d), e): Die Fragen, ob behinderungsbedingt weitere - zeitaufwändige Hilfeleistungen bzw. Betreuungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen; -Hilfestellung bei regelmäßig erforderlicher Medikamenteneinnahme, Inhaliergerätedesinfektion u.a.; - Herbeischaffen der erforderlichen Medikamente, -Hilfestellung bei Krisenmanagement (z.B. Asthmaanfall — oder Allergischer Schock); -Überwachung notwendiger diätischer Einschränkungen (s. z auch die zeitaufwändige; -Austestungmethode, um langsam wieder mehr Lebensmittel einzuführen, wie schon mehrfach beschrieben); -Aber auch die Planung und Durchführung notwendiger diätischer Maßnahmen; -Zeitaufwändige Manipulation im häuslichen Bereich; -Häufig Arzt- und Laborbesuche; -Behinderungsbedingt mit gehäuften Erkrankungen des Kindes zu rechnen ist, erforderlich sind, müssten entgegen der Auffassung von Dr. XXXX ebenfalls durchwegs mit JA beantwortet werden. Das hieße, dass von 20 Fragen, die im Gespräch gar nicht gestellt oder angesprochen wurden 14 Fragen fälschlich mit Nein beantwortet wurden! Während 5 weitere gar nicht relevant für XXXX Behinderung sind! Und nachdem die eine Frage nach der Beheizung des Wohnraumes aufgrund unserer leicht bedienbaren Gasetagenheizung überhaupt behinderungsbedingt keinerlei Problem darstellt, relativiert sich die NEIN-Serie Ihres Fragenkatalogs ganz erheblich! Möglicherweise beruht Dr. XXXXs Einschätzung, der ja bei Frage 7 auch auf Dr. XXXX hinweist, aber auf seiner rein psychiatrischen Sicht, ohne die Gesamtproblematik von XXXX Behinderung mit einzubeziehen. Die dagegen von Dr. XXXX in seinem Gutachten in mehreren Punkten sehr wohl angesprochen und als notwendige Pflege- und Hilfeleistungen erachtet wird! Denn Dr. XXXX sieht ja hier sehr wohl die Hilfeleistungen, Betreuungsnotwendigkeiten und Therapie durch mich als notwendig und unabdingbar an! Zu Dr. XXXX Fragen 6, 7, 8: Des weiteren bescheinigt Dr. XXXX, dass -"mit keiner Besserung im Sinne einer zunehmenden Selbständigkeit zu rechnen ist" sowie dass; -"keine wesentliche Besserung gegenüber dem Vorgutachten besteht". Da das einzige psychatrische Vorgutachten das von Gerichtssachverständiger Univ. Doz. Dr. XXXX ist, müsste die Sachlage eindeutig sein. Denn Dr. XXXX bescheinigt XXXX ja in seinem psychiatrischen Gutachten, wie bereits erwähnt, ausdrücklich, dass sich "reaktiv auf die chronischen therapierefraktären somat. Erkrankungen ein ebenfalls therapiefraktäres schweres depressives Syndrom entwickelt hat und dass XXXX seit Oktober 2007 als absolut arbeits- und schulunfähig einzuschätzen ist!" 3. Zum Gutachten von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner vom 16.9.2016: Zu dem Gutachtenauftrag und den folgenden 14 Punkten möchte ich nochmals anmerken, dass die Fragen Nr. 3, 4, 9, 11, 12, in denen es um meine Pflegeleistungen geht, nicht persönlich mit uns besprochen wurden. Wie ja bereits erwähnt, wirkt mein Sohn oberflächlich betrachtet auf den ersten Blick weder behindert, noch pflegebedürftig (wie Sie sich vielleicht vorstellen können, möchte er am liebsten auch als ganz normal gesehen werden, auch wenn es ihm dann nach solchen Terminen viel schlechter als vorher geht). Das macht es wohl auch so schwer, unsere besondere Ausnahmesituation zu verstehen, obwohl diese durch die Befunde vieler Ärzte, Amtsärzte und Fotos nachgewiesen und dokumentiert wurde. Zu Frage 14: So z.B. gab und gibt es nicht selten sehr wohl immer wieder Notfälle durch schwerste Asthmaanfalle, zuschwellen der Atemwege bis hin zum allergischen Schock (z.B. schon bei kleinsten Mengen eines nicht verträglichen Nahrungsmittels, Medikamententest, o. ä.). So klingt es etwas missverständlich, wenn es heißt, der Epipen wurde nur 2-3x verwendet in letzter Zeit. Das haben wir zwar so gesagt, und es stimmt auch. Aber in den meisten anderen Fällen haben wir es geschafft, den Kreislauf zu stabilisieren und den Kollaps in Letzter Sekunde mit hochdosierten Antihistamingaben, hochdosierten Cortisongaben, hochdosierten Asthmamitteln (Bricanyl, Pulmicort), Calziumgaben, Flüssigkeitszufuhr abzuwenden, solange er bei Bewusstsein war. Denn im Laufe der Zeit habe ich viel Erfahrung gewonnen im Abschätzen, wie auf welche Notfall-Symptomatik reagiert werden muss in seiner ganz speziellen allergischen Befindlichkeit und Reaktion auf Medikamente. Es gab aber keine Möglichkeit, das auch im Gespräch zu erwähnen, da Dr. XXXX bereits zum nächsten Untersuchungsschritt übergegangen war. Zu den von uns vorgelegten Befunden: Dazu brachten wir einen dicken Ordner mit der ganzen Krankengeschichte und allen Befunden mit und ich wies Dr. XXXX darauf hin, dass vorne die neuesten Befunde abgeheftet sind (2014-16) und dahinter, übersichtlich geordnet und abgeteilt, die älteren von 1994-2013, Spitalsaufenth., usw. Er wollte aber nur die aktuellen ab 2014 sehen. Als ich ihn daraufhin auf die älteren Befunde ab 2007 ansprach, meinte er, diese hätte er schon mal gesehen und brauche sie diesmal nicht. Das erklärt, warum immer nur die Befunde von 2014-2016 in seinem Gutachten Erwähnung finden, während teilweise wesentlich schlechtere Befunde aus den Jahren davor (2007-2014) keinerlei Berücksichtigung oder Erwähnung gefunden haben. Auch ist XXXX seit 1994 durchgehend regelmäßig bei Lungenfachärzten in Behandlung. zunächst bei Dr. Hagel, Dr. Ginner, nach dessen Tod bei seiner Nachfolgerin Fr. Dr. Nader, also nicht erst seit 2014! Darüber gibt es viele Nachweise. Anmerken möchte ich ebenfalls, dass wir natürlich noch viel öfter als belegt bei Ärzten oder Ambulanzen waren, aber logischerweise nicht bei jedem Besuch ein Attest erbeten haben. So erscheint die Beschreibungsart immer wieder etwas missverständlich, es wäre müßig, auf alles nochmals einzugehen. Zudem ist es unmöglich, 20 Jahre Leiden in einer Stunde so zusammenzufassen, dass es von einem Fremden detailliert in allen Punkten nachvollzogen werden kann. Wenn allerdings Dr. XXXX sogar zumindest folgende Erkrankungen bestätigt: Chronisch verlaufende Neurodermitis, Lungenasthma, mehrfache Allergien, Darmfunktionsstörung in Folge von Mehrfachallergien, bekannte mehrfache Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Angst und Depressionfragt man sich, was sein Kind noch alles haben muss damit ihm die Pflegeleistung seiner Mutter zugestanden und diese auch seitens der PVA (bzw. von Ihnen) anerkannt wird. Zumal es sich dazu um eine ganz extreme Ausprägung bei seiner Erkrankung handelt. Zusammenfassung der Gutachtermeinungen aus meiner Sicht: Die teils widersprüchlichen Aussagen Ihrer Gutachter zeigen, wie schwer es zu sein scheint, einen Menschen zu beurteilen, der nicht einem genormten Denkmuster und einer bestimmten Vorstellung entspricht z.B.: -XXXX ist zwar 70% behindert, aber auf den ersten oberflächlichen Blick fällt es momentan nicht auf, er stellt es ja auch nicht zur Schau. -Er sei freundlich, kooperativ, mit offenem Blick und wirkt nicht ängstlich, geht und steht sicher, kann sich selbst an- und auskleiden, usw. — Niemand hat je etwas anderes behauptet; - "Ab und zu lächelt oder lacht er sogar herzhaft " - Bei einer einmaligen Begegnung in einer gerade etwas stabileren Phase (Sommer, kein neuer Schub, kein Infekt, o.ä.) scheint es für einen FA für Psychiatrie und Neurologie nicht vorstellbar zu sein, dass es im Kampf mit dieser zermürbenden Krankheit mit nachweislich immer neuen Schüben und Problemen auch andere Zeiten gibt. Dass es z.B. bei einem erneuten Schub mit den bekannten Symptomen und der wiederholten Niederschlagung jedes noch so kleinen Fortschritts, wenn er vielleicht gerade vorher neue Hoffnung geschöpft hatte, die aber gleich wieder zerstört wurde... zu einer Depression mit Angst- Hoffnungs-und Perspektivenlosigkeit kommen kann. Auch trotz einer grundsätzlich positiven Einstellung und Persönlichkeitsstruktur! Denn es handelt sich ja, wie von Dr. XXXX diagnostiziert um "reaktiv auf die chronischen therapierefraktären, somatischen Erkrankungen um ein ebenfalls therapierefraktäres, schweres depressives Syndrom.." — also um eine exogene, nicht um eine endogene Depression! "Was ihr durchmacht ist die Hölle auf Erden", sagte einmal eine Nachbarin, als sie einmal nur zufällig einen Bruchteil unseres "Leidensalltags" mitbekam. Und genauso haben wir auch großteils besonders die Jahre nach 2006 erlebt — obwohl es auch schon vorher sehr schlimm war. Damals hätten wir uns nicht vorstellen können, dass es sogar noch schlimmer kommen kann. Und ja, trotz allem, bzw. gerade deshalb, wird bei uns auch manchmal gelacht! Denn kann es eine bessere Therapie geben als Humor und Lachen? Können Sie sich vorstellen, wie schwer es für eine Mutter ist, selbst in den schlimmsten Situationen Ruhe, Zuversicht und Humor zu bewahren, ihren Sohn immer wieder zu stärken und zu ermutigen, weiterzukämpfen und die Hoffnung nicht zu verlieren und niemals aufzugeben? Und gerade deshalb eben auch versucht, ihn zum Lachen zu bringen? Es ist für mich befremdend, dass ein Psychiater in einem Gutachtergespräch ein Lächeln als Argument anführt, um XXXX Depressionen zu verharmlosen! Genauso gut könnte es übrigens als Erfolg des Beistands und des liebevollen Coachings einer Mutter betrachtet werden, wenn jemand unter diesen Umständen noch ab und zu lachen kann. Dr. XXXX schreibt auf S. 6 zu Frage 8: "Die Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführerin wäre bei Unterbleiben der Pflegeleistungen und der oben angeführten Therapien im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten oder zu betreuenden Kind eindeutig benachteiligt oder gefährdet gewesen, nachdem bei Unterlassen der Pflegemaßnahmen und Therapien die entsprechende Hauterkrankung einen schlechteren Verlauf genommen hätte. Weiters ist eine emotionale und psychische Begleitung durch die Mutter notwendig gewesen. Durch die Verwundungen, bedingt durch das vermehrte Kratzen, bestand eine gewisse Infektionsgefahr, dementsprechend war auch die regelmäßige Durchführung der oben genannten Therapiemaßnahmen wichtig und hätte bei Unterlassung eine Gefährdung des Sohnes der Beschwerdeführerin nach sich gezogen." Weiters schreibt der Gutachter auf S 17 zu Frage 11: "....bei Unterlassung der Pflegeleistungen und der medizinischen Heilbehandlung hinsichtlich der Hauterkrankung wäre es jedoch längerfristig zu einer Verstärkung der Hauterkrankung und zu einer negativen Krankheitsbeeinflussung gekommen welche wiederum den Tagesablauf des Sohnes der Beschwerdeführerin beeinträchtigt hätte."

Sollen wir nach Ihrer "korrekten Ablehnung" unseres Falles also daraus schließen, dass -eine Gefährdung unseres Sohnes und eine negative Entwicklung und Verstärkung der Krankheit seitens der PVA durchaus in Kauf genommen worden wäre, damit die Mutter einer Berufstätigkeit nachgehen kann? Wäre das wirklich das Wünschenswertere gewesen? - Oder hätte der Patient stattdessen lieber über Längere Zeit in eine Kranken- oder Pflegeanstalt abgeschoben werden sollen, die ja ein Vielfaches an Kosten verursachen würde? Ganz abgesehen von den psych. Befunden unsers Sohnes mit seinen Depressionen und Panikattacken, zu der Dr. XXXX auf S 17, Frage 13 schreibt: "Erziehungs-, Motivations- und Fördermaßnahmen durch einen Elternteil sind beim Sohn der Beschwerdeführerin zur positiven Beeinflussung des Krankheitsverlaufes sicherlich im überdurchschnittlichen Ausmaß im Vergleich zu einem gesunden Kind notwendig gewesen. Da auch hinsichtlich der psychischen Begleiterkankung ein Mehraufwand an Zuwendung Motivation und Fördermaßnahmen notwendig war bzw. ist."

Trotzdem hätte ich demnach Ihrer Meinung nach lieber unseren Sohn mit seinen Depressionen und allen möglichen Folgen alleine lassen sollen? Selbst in einem Notfall mit akuter Atemnot bzw. allergischem Schock, der in nicht seltenen Fällen sogar zum Tod des Patienten führen kann? Denn Dr. XXXX schreibt S 17, Frage 14: "Bei der festgestellten Erkrankung - es handelt sich unter Anderem um mehrfache Allergien, bedingt durch verschiedene Nahrungsmittelunverträglichkeiten - kann auch ein akutes allergisches Asthma (akute Atemnot) sowie eine Schwellung der oberen Atemwege mit einer daraus resultierenden notfallsartigen Behinderung der Atmung ausgelöst werden. Somit muss mit einem Notfall zu Hause gerechnet werden." Ihrer Beurteilung nach würde das zusammenfassend bedeuten, dass die Berufstätigkeit einer Mutter mit einem behinderten Sohn einen wesentlich höheren Stellenwert hätte, als ihr Beistand, ihre Versorgung, ihre Pflege und ihr Notfall-Krisenmanagement. Und die Berufsausübung der Mutter wäre damit wichtiger, als die positive Entwicklung ihres durch seine Krankheit schwer beeinträchtigten und depressiven Sohnes, sogar bei einem Notfall! Das hieße dann auch, dass eine negative Entwicklung unseres Sohnes für Sie durchaus in Ordnung und vertretbar gewesen wäre. Und damit in Letzter Konsequenz sogar der Tod? Denn wer jemals einen anaphylaktischen Schock bei einem Allergiker miterlebt hat, weiß, dass das keine Übertreibung ist! Abschließende Zusammenfassung: Trotz des zermürbenden "Spieles auf Zeit" seit fast zwei Jahren seit meiner Antragsstellung, mit immer neuem demütigendem Vorgeführtwerden unseres Sohnes, dem "zur Schau stellen" und Fotografieren sämtlicher Körperpartien seiner mit soviel Schmerz und Tränen verbundenen Narben und Wunden, durch die von Ihnen bestellten Gutachter, und trotz des Versuchs, unsere Not schönzureden, zu verharmlosen und die Notwendigkeit der Pflege und des Beistandes abzuschwächen, ist es nachweislich Fakt, dass 1. Die Krankheit unseres Sohnes sich nach 2006 so sehr verschlimmerte, dass er die Schule abbrechen musste, pflegebedürftig wurde und ich als seine Mutter (mit medizinischer Ausbildung und Therapieerfahrung) alle Pflegeleistungen unter ständiger ärztlicher Beratung bis heute erbracht habe. 2. Zudem wurde eine 70 % Behinderung von Amtsärzten festgestellt, ebenso Schul- und Berufsunfähigkeit seit 2007, sowie die Unfähigkeit, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und für sich selbst zu sorgen. 3. Alle Therapien haben bislang nicht zu einer zufriedenstellenden Besserung geführt. Es besteht eine besondere Ausnahmesituation. Eine Änderung der Situation ist derzeit nicht absehbar. (s. Bef. Dr. S vom Sept. 2016. Bef. Dr. XXXX und Dr. XXXX). Das alles sind nicht zu leugnende Fakten. Meine abschließende und nicht nur für unseren Fall beunruhigende Frage ist diese: Wohin wird es Letztlich führen, wenn persönlicher Einsatz und liebevolle Gratis-Pflege eines Angehörigen derart diskriminiert werden im Gegensatz zu der Entscheidung, trotz Pflegebedarfs berufstätig zu sein und Karriere und Wohlstand weiter zu verfolgen, ungeachtet dessen was für Folgen es für den betroffenen Kranken hat? Spielen Menschlichkeit und Nächstenliebe überhaupt keine Rolle mehr? Wird demnach Ihrerseits eine "negative Krankheitsbeeinflussung mit allen möglichen Folgen-« Zitat Dr. XXXX im schlimmsten Fall also auch der Tod durch einen anaphylaktischem Schock, eher in Kauf genommen, als eine Nicht-Berufstätigkeit der Mutter zugunsten der Pflege ihres behinderten Kindes? Wenn Sie das wirklich so meinen, dann war Ihr ablehnender Bescheid wohl "korrekt": Falls nicht, bitte ich um Revidierung Ihrer Beurteilung."

Das Bundesverwaltungsgericht gewährte am 25.11.2016 im Wesentlichen folgendes Parteiengehör: "Der erkennende Richter fasst aufgrund des, für das Bundesverwaltungsgericht erstellten, allgemeinmedizinischen Gutachtens und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin eine Teilstattgabe der Beschwerde für den Zeitraum 09/2007 – 08/2008 ins Auge, da sich nach derzeitigem Stand der Sach- und Rechtslage die Situation im Wesentlichen so darstellt, dass in diesem Zeitraum die Krankheit schwer war, die Therapie regelmäßig angepasst werden musste und somit die Unterstützung durch die Mutter daher über die reine Willensanspannung des Beschwerdeführers hinaus notwendig zu sein scheint. [ ]"

Die PVA replizierte mit Schreiben datierend auf 20.12.2016, wie folgt: "Die belangte Behörde teilt mit, dass eine Erörterung des Gutachtens Dris. XXXX nicht erforderlich ist, da die Sachlage hinreichend geklärt erscheint. Offen bleibt jedoch weiterhin die Rechtsfrage, von welchem der beiden Anträge zurückzurechnen ist, da die in der Note vom 08.08.2016 zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.07.2016 offenbar nicht auf die verfahrensgegenständliche Konstellation eingeht. Der Schutzzweck des § 669 Abs. 3 ASVG war nämlich, Personen, die nicht über die Möglichkeit einer Selbstversicherung gern. § 18a ASVG informiert waren, vor dem Verlust von Rechten zu schützen. Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits am 30.12.1998 einen Antrag auf Selbstversicherung gem. § 18a ASVG gestellt hatte, und ihr diese Norm somit offenbar bekannt war, fallen Zeiträume, die nach der ersten Antragstellung gelagert sind, nicht in den Schutzzweck der Norm."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 30.12.2014, bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege ihres Sohnes XXXX, geb. am XXXX1991. Die Beschwerdeführerin bezog für den Sohn seit Oktober 1993 durchgehend bis voraussichtlich September 2017 die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG). Ein gemeinsamer Haushalt liegt weiterhin vor.

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegen folgende Erkrankungen vor:

Im Längsverlauf der Erkrankung ist ein massiver Schub anamnestisch ab September 2007 festzustellen mit einem Ganzkörperbefall und der Notwendigkeit einer Cortisontherapie in Tablettenform.

Diese wurde anfänglich hochdosiert und in weiterer Folge an den Krankheitsverlauf und je nach Erscheinungsbild angepasst. Kurzfristig wurde die Dosis erhöht und dann wieder auf eine Zieldosis von 20mg reduziert. Dementsprechend ist der Schweregrad und die Erscheinungsform der Hauterkrankung einerseits von der Jahreszeit, den externen Einflüssen, wie allergiefördernden Faktoren und entsprechenden Infekten, welche durch das Kratzen an der Hautoberfläche entstehen, bedingt. Die Verlaufsform war von 09/2007-08/2008 schwer mit immer wieder bestehendem Ganzkörperbefall und Anpassung der Cortisondosis.

In weiterer Folge haben sich die Beschwerden hinsichtlich der Haut und auch der Nahrungsmittelunverträglichkeiten bzw. der Magen-/Darmproblematik schrittweise bis zum Jahr 2014 gebessert.

Die Pflegeleistungen im Bereich Hautpflege, Salbenapplikation, medizinische Bäder sind in regelmäßigen Abständen erforderlich gewesen: Pflegesalben, medizinische Salben 2-3x täglich, medizinische Bäder 3x pro Woche.

Unter der Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes war eine ständige und intensive persönliche Beaufsichtigung sowie Zuwendung und Hilfebetreuung, während und außerhalb der Zeit des Schulbesuches, nicht ständig erforderlich. Die Zuwendungen im Bereich der Heilbehandlung und der Pflegemaßnahmen war im oben angeführten Ausmaß 3x täglich für etwa 1/2 Stunde notwendig, zusätzlich 3x pro Woche 1 Stunde für die medizinischen Bäder. In den Zeiten dazwischen ist unter Berücksichtigung des Alters eine Selbstversorgung möglich und zumutbar gewesen. Auch die tägliche Inhalation ist selbstständig möglich und zumutbar gewesen. Die Beurteilung der Notwendigkeit der persönlichen Beaufsichtigung und Zuwendung im emotional psychiatrischen Bereich, obliegt den psychiatrischen Sachverständigengutachten.

Nicht festgestellt werden kann eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin für die Zeiträume 01.03.2007 bis 31.08.2007 sowie ab dem 01.09.2008 bis 31.12.2014. Ab dem 01.01.2015 kann keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin festgestellt werden.

Im Zeitraum 01.09.2007 bis 31.08.2008 war die Hauterkrankung durch einen Schub schwer ausgeprägt, die Therapie musste regelmäßig angepasst werden und somit war die Unterstützung durch die Mutter daher über die reine Willensanspannung des Beschwerdeführers hinaus notwendig. Dies lag insbesondere am gleichzeitigen Auftreten dieses Schubs gemeinsam mit den anderen, zuvor festgestellten Krankheiten. Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin kann daher im Zeitraum 01.09.2007 bis 31.08.2008 festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragsstellung, zum Bezug der erhöhten Familienbeihilfe und zum gemeinsamen Wohnsitz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin.

Die festgestellten Erkrankungen ergeben sich aus dem Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, welches für das Bundesverwaltungsgericht erstellt wurde. Aus ebendiesem Gutachten ergeben sich die Feststellungen zur Verlaufsform der verschiedenen Erkrankungen, die Pflegeleistungen, die Notwendigkeit der Pflegeleistungen und deren Zeitausmaß. Das Gutachten deckt sich in weiten Teilen mit dem Gutachten, welches für die belangte Behörde erstellt wurde. Da das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin jedoch das jüngere Gutachten ist und die Verlaufsform genauer beschrieben wurde, wird dieses den Feststellungen des erkennenden Richters zugrunde gelegt.

Die Feststellung zur fehlenden gänzlichen bzw überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin für die Zeiträume 01.03.2007 bis 31.08.2007 sowie ab dem 01.09.2008 ergeben sich aus dem für das Bundesverwaltungsgericht erstellten Gutachten des Facharztes für Neurologie in Zusammenschau mit dem Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin. Die Zuwendungen im Bereich der Heilbehandlung und der Pflegemaßnahmen reichen vom zeitlichen Umfang dafür nicht aus.

Die Feststellung zur gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.09.2007 bis 31.08.2008 ergibt sich daraus, dass der erkennende Richter in diesem Zeitraum eine zusätzliche Beanspruchung der Mutter aus Ihren Stellungnahmen wahrgenommen hat, die eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft über die Gutachten des Facharztes für Neurologie hinaus objektivierbar machen. Dies legt die Beschreibung des Krankheitsverlaufes im Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin nahe und ist auch deshalb anzunehmen, da bei dieser akuten Veränderung der Hautkrankheit die Beanspruchung der Arbeitskraft überdimensional gestiegen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Teilstattgebung der Beschwerde

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

Bestimmung bis zum 31.12.2014:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich."

Bestimmung ab dem 01.01.2015:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich."

Weitere Bestimmungen:

"Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

[ ]

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

[ ]"

"Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

§ 669. (3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 01.03.2007 bis laufend anerkannt wird, weil ihr Sohn, für den sie seit Oktober 1993 durchgehend bis voraussichtlich September 2017 erhöhte Familienbeihilfe bezog, pflegebedürftig sei.

Der Verfahrensgegenstand wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die Zeit ab dem 01.03.2007 folgend eingeschränkt. Da die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage dies ebenso sieht und aufgrund der Vorgeschichte des Aktes und der internen Willensbildung sieht der erkennende Richter keinen Bedarf, amtswegig in den Spruch des Bescheides vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.03.2007 einzugreifen, da "der Zeitraum 01.12.1997 bis 30.11.2016 bereits früher als Zeit der Selbstversicherung gemäß §18a ASVG anerkannt worden war, was die belangte Behörde auch nicht zu widerrufen gedachte, dies unabhängig von der etwas unklaren Formulierung des Bescheides."

Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich (ab 01.01.2015: überwiegend) beansprucht wird, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Auf das wiederholte Vorbringen der belangten Behörde bezüglich der zwei Antragsstellungen durch die Beschwerdeführerin und der aufgeworfenen Frage ist einzugehen, "von welchem der beiden Anträge zurückzurechnen ist, da die in der Note vom 08.08.2016 zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.07.2016 offenbar nicht auf die verfahrensgegenständliche Konstellation eingeht. Der Schutzzweck des § 669 Abs. 3 ASVG war nämlich nach Ansicht der PVA, Personen, die nicht über die Möglichkeit einer Selbstversicherung gern. § 18a ASVG informiert waren, vor dem Verlust von Rechten zu schützen. Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits am 30.12.1998 einen Antrag auf Selbstversicherung gem. § 18a ASVG gestellt hatte, und ihr diese Norm somit offenbar bekannt war, fallen Zeiträume, die nach der ersten Antragstellung gelagert sind, nicht in den Schutzzweck der Norm."

Richtig ist, dass in der Sachverhaltskonstellation der Entscheidung des VwGH vom 06.07.2016, Ro 2015/08/0012, keine zwei Anträge der Revisionswerberin zugrunde lagen, wie dies gegenständlich der Fall bei der Beschwerdeführerin ist. Hervorzuheben ist jedoch dieser Satz der Entscheidung: "Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung ‚rückzurechnen‘, woraus folgt, dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben." Somit ist jedoch über den Einzelfall hinaus klar, das bei mehreren Antragstellungen durch die Beschwerdeführerin, "die zeitlich näher liegenden Monate" zur aktuellen Antragstellung vorrangig Berücksichtigung zu finden haben, somit jene Zeiten vor dem 30.12.2014.

Soweit die PVA mit dem Schutzzweck der Norm und der Kenntnis bzw. Unkenntnis der Beschwerdeführerin argumentiert, verweist der erkennende Richter darauf, dass sich dieser Schutzzweck, wie er von der PVA formuliert wurde, nicht im Wortlaut des Gesetzestext wiederfindet. Soweit die PVA auf die Erläuterungen rekurriert, im Sinne einer historischen Interpretation des Gesetzgebers, verschweigt sie jedoch einen Teil des Schutzzweckes dieser Norm. Der Gesetzgeber wollte nämlich auch aufgrund mangelnder zielgerichteter Information der Pensionsversicherungsträger an den betroffenen Personenkreis die Selbstversicherung zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 ermöglichen.

Die Pensionsversicherungsanstalt ist somit der Meinung, dass aufgrund des Wissens bei der Beschwerdeführerin um die Norm der Selbstversicherung, die Bestimmung des § 669 Abs. 3 ASVG teleologisch zu reduzieren ist. Dieser Meinung folgt der erkennende Richter nicht, da der Schutzzweck des § 669 Abs. 3 ASVG auch die mangelnde, aktive Information der Pensionsversicherungsträger über die Bestimmung der Selbstversicherung zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 an die Versicherten war. Dass die Beschwerdeführerin durch die PVA nach dem 30.11.2006 konkret regelmäßig auf die Möglichkeit der Selbstversicherung durch Informationen aufmerksam gemacht wurde, wurde weder behauptet noch belegt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ist seitens des erkennenden Richters darauf zu verweisen, dass gemäß Entscheidung des VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, dieser Folgendes zum Thema Gutachten ausgeführt hat: "Die Heranziehung eines Amtssachverständigen ist auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zulässig, wobei seinem Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) aber kein erhöhter Beweiswert zukommt. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Werden von den Parteien Gutachten anderer Sachverständiger oder andere sachverständige Stellungnahmen vorgelegt, so sind diese erforderlichenfalls einer Überprüfung durch amtliche bzw. nichtamtliche Sachverständige als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichtes im Sinn des § 52 AVG zu unterziehen ("Plausibilitätsprüfung"), wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG notwendig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2016, Ro 2016/08/0012, mwN). 12 5.2. Voraussetzung, dass sich das Verwaltungsgericht auf ein bereits im behördlichen Verfahren eingeholtes (hier: medizinisches) Sachverständigengutachten stützen und von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens Abstand nehmen kann, ist jedoch, dass es hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen auf das bei dem Betreffenden verbliebene Leistungskalkül qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ohne dass die Partei zuvor eigene Gutachten beibringen oder auch nur die Unschlüssigkeit des Gutachtens eigens behaupten müsste."

Im gegenständlichen Verfahren wurde zusätzlich zum behördlichen Gutachten seitens des erkennenden Richters weitere zwei Gutachten der Fachrichtung Neurologie sowie der Fachrichtung Allgemeinmedizin eingeholt. Der erkennende Richter ist somit über die vom VwGH aufgestellten Mindestanforderungen weit hinausgegangen. Dies erfolgte deshalb, da das Gutachten der belangten Behörde von der Fragestellung und auch von der Beantwortung sehr pflegegeldlastig war sowie aufgrund der, von der Beschwerdeführerin wiederholt monierten Problematik, dass der Entscheidung der belangten Behörde nur eine Momentaufnahme vorlag!

Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie in ihren Schriftsätzen von vorgelegten Gutachten ihrerseits spricht. Vorgelegt wurden jedoch nur Befunde und Atteste; ein Privatgutachten wurde seitens der Beschwerdeführerin nie vorgelegt. Nach ständiger Judikatur des VwGH kann jedoch einem Gutachten nur auf gleicher, fachlicher Ebene entgegen getreten werden. Dies hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren verabsäumt. Ihre detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Fragenbeantwortungen der Sachverständigen in ihren Gutachten im Schriftsatz der Beschwerdeführerin waren daher mangels Deckung durch ein Privatgutachten der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen, da die Entgegnung nicht auf gleicher, fachlicher Ebene erfolgte.

Hinsichtlich der Beanspruchung der Arbeitskraft ist der Beschwerdeführerin auf diesem Weg mitzugeben, dass diese auch objektivierbar sein muss. Dem erkennenden Richter ist durchaus bewusst, dass Eltern mit Hingabe mehr für ihre Kinder tun als notwendig ist und über das absolute Minimum hinausgehen, weil sie das Beste für die Kinder wollen. So auch in ihrem Fall. Der Gutachter für Allgemeinmedizin hat jedoch in Übereinstimmung mit dem Gutachter für Neurologie die Zuwendungen im Bereich der Heilbehandlung und der Pflegemaßnahmen war im oben angeführten Ausmaß 3x täglich für etwa 1/2 Stunde notwendig, zusätzlich 3x pro Woche 1 Stunde für die medizinischen Bäder als notwendig objektiviert. Diese Zuwendungen reichen jedoch für die gesetzliche geforderte Beanspruchung nicht aus. Das bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin, die darüber hinausgehende Zuwendungen unterlassen hätte sollen, sondern "nur" dass der Gesetzgeber nicht jegliche Zuwendung durch die Möglichkeit der Selbstversicherung abdecken wollte.

Ein Eingriff des erkennenden Richters in den Spruch der belangten Behörde betreffend den Zeitraum nach dem 01.03.2007 war daher nur für den Zeitraum 01.09.2007 bis 31.08.2008 gerechtfertigt, da die Hauterkrankung durch einen Schub schwer ausgeprägt war, die Therapie regelmäßig angepasst werden musste und somit die Unterstützung durch die Mutter daher über die reine Willensanspannung des Beschwerdeführers hinaus notwendig war. Dies lag insbesondere am gleichzeitigen Auftreten dieses besonders heftig ausgeprägten Schubs in diesem Zeitraum gemeinsam mit den anderen festgestellten Krankheiten.

Abschließend möchte der erkennende Richter noch auf die von der Beschwerdeführerin monierte lange Bearbeitungszeit rekurrieren und auf folgenden Rechtssatz des VwGH vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, hinweisen: "Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) 73, 97)."

Die lange Bearbeitungszeit hat sich aus der Einholung der verschiedenen Gutachten – und somit dem Erheben mehrere Momentaufnahmen im Sinne des Wunsches der Beschwerdeführerin -, der Parteiengehöre und deren Auswertung ergeben. Gerade deshalb hofft der erkennende Richter, dass die Beschwerdeführerin wahrnimmt, dass die Aufgabe der Ausübung der Einzelfallgerechtigkeit gerade in ihrem Fall wegen der längeren Bearbeitungszeit umso genauer wahrgenommen wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Fragestellung der PVA ist aus Sicht des erkennenden Richters schon durch die Entscheidung des VwGH vom 06.07.2016, Ro 2015/08/0012, wenn auch bei nicht gleichem Sachverhalt, entschieden worden. Auch der Wortlaut des Gesetzes ist klar und bietet nicht den Platz für den seitens der PVA suggerierten Interpretationsspielraum, wie zuvor bereits ausgeführt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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