W199 2119816-1•BVwG W199 2119816-1
W199 2119816-1Federal Administrative CourtJan 4, 2017
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Fortführungsantrag, Gebührenpflicht, Pauschalkostenbeitrag
W 199 2119816-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.12.2015, Zl. Jv 9947/15z-33, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Beschluss vom 20.8.2015, 177 Bl 6/15i, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien (in der Folge: Landesgericht) den Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung eines näher bezeichneten, von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Strafverfahrens zurück (Spruchpunkt 1) und trug dem Beschwerdeführer gemäß § 196 Abs. 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro auf (Spruchpunkt 2).
Mit Beschluss vom 10.11.2015, 32 Bs 296/15m, wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt 2 des Beschlusses des Landesgerichts als unzulässig zurück. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beschwerde verspätet war.
1.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.12.2015, 177 Bl 6/15i – VNR 1, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes – der belangten Behörde – den Beschwerdeführer auf, den Pauschalkostenbeitrag von 90 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro einzuzahlen.
Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er, sollte er der Auffassung sein, dass der Zahlungsauftrag unrichtig sei, innerhalb von 14 Tagen eine Vorstellung einbringen könne. Bei Beträgen, die vom Gericht rechtskräftig bestimmt worden seien, sei eine Vorstellung nur zulässig, wenn der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung nicht entspreche. Die Vorstellung sei beim Landesgericht einzubringen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.12.2015 persönlich zugestellt.
1.3. In der Folge brachte der Beschwerdeführer eine mit 22.12.2015 datierte, als Vorstellung zu verstehende Eingabe ein, in der er sich nur auf die Vorwürfe bezog, die seiner Ansicht nach ein Strafverfahren rechtfertigten. Er erwarte den Beweis, dass es keine strafbare Handlung gegeben habe, sonst werde er nicht zahlen. Wann die Vorstellung zur Post gegeben wurde, wann sie beim Landesgericht einlangte und wann sie der belangten Behörde vorgelegt wurde, ist den Aktenkopien, welche die belangte Behörde vorgelegt hat, nicht zu entnehmen. Im angefochtenen Bescheid heißt es dazu, sie sei am 23.12.2015 zur Post gegeben worden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Vorstellung dahin, dass der Mandatsbescheid bestätigt werde, der Zahlungsauftrag – dessen Spruch sodann iW wiederholt wird – bleibe aufrecht. Begründend wird zunächst der Verfahrensgang geschildert und sodann ausgeführt, die Zahlungsvorschreibung treffe zu, daher sei der Mandatsbescheid zu bestätigen. Weiters heißt es, werde rechtzeitig Vorstellung erhoben, so habe die Behörde binnen zweier Wochen nach ihrem Einlangen das Ermittlungsverfahren einzuleiten (Hinweis auf § 57 Abs. 3 AVG). Eine bestimmte Form sei dafür nicht vorgeschrieben. Es komme vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gebe, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst habe. Mit der Vorlage der Vorstellung an die belangte Behörde und der ablehnenden Stellungnahme der "zunächst zuständigen" Kostenbeamtin sei demzufolge das Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Frist des § 57 Abs. 3 AVG gewahrt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.1.2016 persönlich zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, undatierte, als "Einsprüche" bezeichnete und als Beschwerde zu wertende Eingabe. Sie bezieht sich wieder (nur) auf die Vorwürfe, die in dem vom Beschwerdeführer angestrebten Strafverfahren behandelt werden sollten. In der Folge brachte der Beschwerdeführer ein weiteres, mit 24.1.2016 datiertes, wieder als "Einsprüche" bezeichnetes Schreiben ein, das er am 25.1.2016 zur Post gegeben hatte. Auch dieses Schreiben äußert sich nur zu den erwähnten Vorwürfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Beschwerde.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Pauschalgebühren nach der StPO der Fall, wie sich aus § 1 Z 4 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
Die Aktenkopie, welche die belangte Behörde vorgelegt hat, enthält weder einen Nachweis über die Einbringung der Beschwerde, etwa einen Briefumschlag, noch einen Vermerk über das Einlangen dieser Eingabe bei der Behörde. Die Eingabe selbst enthält in Handschrift die Angabe "11.01.2016"; von wem diese Anmerkung stammt, ist nicht zu erkennen. Weiters findet sich darauf eine handschriftliche Verfügung ("Vfg."), die mit 15.01.2016 datiert ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.01.2016 zugestellt (das auf der Übernahmsbestätigung angegebene Datum "07.01.15" ist offenbar, was die Jahreszahl betrifft, ein Versehen), am 03.02.2016 langte die Beschwerdevorlage bereits beim Bundesverwaltungsgericht ein. Daraus ergibt sich, dass die vierwöchige Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG zur Erhebung der Beschwerde jedenfalls gewahrt und die Beschwerde daher rechtzeitig eingebracht ist.
Die "Einsprüche" vom 25.1.2016 betrachtet das Bundesverwaltungsgericht als Ergänzung der Beschwerde.
"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."
Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.
2.1.2.1. § 6 GEG steht unter der Überschrift "Zuständigkeit"; sein Abs. 2 lautet:
"Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein."
Diese Gestalt erhielt § 6 Abs. 2 GEG durch Art. 5 Z 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes – Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft.
2.1.2.2. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:
"(1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."
Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 5 Z 3 VAJu; er trat in dieser Form gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
2.1.2.3. § 6b GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:
"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(3) ...
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."
§ 6b GEG wurde durch Art. 5 Z 4 VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [ ] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".
2.1.2.4. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Zahlungsauftrag verhängt und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:
"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."
Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.
Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
2.1.2.5. § 196 Abs. 2 StPO – der sich auf den Antrag auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft bezieht – lautet:
"(2) Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand; dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. § 391 gilt sinngemäß."
Diese Gestalt erhielt § 196 Abs. 2 StPO durch Art. 43 Z 11 BudgetbegleitG 2011 BGBl. I 111/2010; er trat gemäß § 514 Abs. 14 StPO idF des Art. 43 Z 14 BudgetbegleitG 2011 am 1.7.2011 in Kraft. Er wurde durch Art. 1 Z 53 Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016 BGBl. I 26 (in der Folge: StPRÄG I 2016) geändert; die Änderung trat gemäß § 514 Abs. 32 StPO idF des Art. 1 Z 64 StPRÄG I 2016 am 1.6.2016 in Kraft und ist daher im vorliegenden Verfahren ohne Belang.
2.2.1. Unter dem Datum des 16.12.2015 erging ein Mandatsbescheid, der dem Beschwerdeführer am 21.12.2015 zugestellt wurde und gegen den er – folgt man den Angaben im angefochtenen Bescheid – am 23.12.2015 eine Vorstellung erhob, die in der Folge – der Tag ist der vorgelegten Aktenkopie nicht zu entnehmen – beim Landesgericht einlangte, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch § 7 Abs. 1 GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung (dh. die nächste Handlung, die in der vorgelegten Aktenkopie einen Niederschlag gefunden hat) wurde am 30.12.2015 gesetzt, als der angefochtene Bescheid genehmigt wurde; am 7.1.2016 wurde er dem Beschwerdeführer zugestellt.
2.2.2.1. Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid keine Folge gegeben und ihn ausdrücklich bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
2.2.2.2. Die belangte Behörde hat zwar innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG keine (im obigen Sinn) aktenkundigen Ermittlungsschritte gesetzt, sie hat jedoch innerhalb dieser Frist bereits den Vorstellungsbescheid genehmigt. Denn die Vorstellung langte – folgt man den unbedenklichen Angaben im angefochtenen Bescheid – nicht vor dem 23.12.2015 beim Landesgericht ein. (Am 23.12.2015 wurde sie nach diesen Angaben zur Post gegeben; dies ist plausibel, da sie mit dem 22.12.2015 datiert ist.) Am 30.12.2015 wurde der angefochtene Bescheid genehmigt und am 7.1.2016 zugestellt und damit erlassen. Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG nicht in Betracht (VwGH 21.1.1997, 95/11/0396; 12.4.1999, 98/11/0071 [mit Hinweis auf VwGH 21.1.1997, 95/11/0376, gemeint offenbar 95/11/0396]). Nichts anderes kann aber für die Genehmigung innerhalb der zweiwöchigen Frist gelten, zeigt doch die Genehmigung, dass sich die belangte Behörde – abschließend – mit dem Sachverhalt beschäftigt und daher Ermittlungsschritte gesetzt hat.
Auf die Verfahrensschritte, welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufzählt (Vorlage der Vorstellung an die belangte Behörde, ablehnende Stellungnahme der Kostenbeamtin), braucht daher nicht eingegangen zu werden, noch weniger darauf, ob es sich dabei um "Ermittlungsschritte" gehandelt hat, die geeignet waren, die Frist des § 57 Abs. 3 AVG zu wahren.
2.2.3.1. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach § 355 EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, – sich auf ältere Rechtsprechung beziehend – festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").
2.2.3.2. Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist.
2.2.4.1. Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Landesgerichtes vom 20.8.2015, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 196 Abs. 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro aufgetragen wurde. (Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.11.2015 kommt dafür nicht in Frage, da er die Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes als verspätet zurückwies, dieser Beschluss also bereits rechtskräftig war.)
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass dieser Beschluss nicht wirksam zugestellt worden wäre; vielmehr geht der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen davon aus.
2.2.4.2. Die Beschwerde bringt weder vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine gerichtliche Entscheidung zugrunde läge, noch, dass die Vorschreibung mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmte.
2.2.5. Dem angefochtenen Bescheid haften daher die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel nicht an.
Die Vorschreibung von weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf § 6a Abs. 1 GEG.
3.1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Informativ weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Pauschalkosten, um die es im angefochtenen Bescheid geht, aufzuerlegen sind, wenn ein Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen wird. Dies hat nichts mit der Frage zu tun, ob die gerichtliche Entscheidung, mit der ein solcher Antrag zurück- oder abgewiesen wird, rechtsrichtig ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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