L502 2112484-1•BVwG L502 2112484-1
L502 2112484-1Federal Administrative CourtJan 4, 2017
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
L502 2112484-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2015, FZ. XXXX, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 23.01.2015 im Gefolge seiner illegalen Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu erfolgte am gleichen Tag eine asylgesetzliche Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde das Verfahren in der Folge zugelassen und an der Regionaldirektion Salzburg des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) weitergeführt, wo er am 13.07.2015 niederschriftlich einvernommen wurde.
2. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II), unter einem wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.07.2016 erteilt (Spruchpunkt III).
3. Mit Verfahrensanordnung vom 22.07.2015 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zugewiesen.
4. Gegen den Spruchpunkt I des dem BF am 27.07.2015 zugestellten Bescheides erhob dieser mit 07.08.2015 fristgerecht Beschwerde.
5. Am 17.08.2015 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.
6. Das BVwG beraumte für den 06.12.2016 eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache des BF an.
7. Die per 28.10.2016 an den seit 10.08.2016 aufrechten Hauptwohnsitz des BF übermittelte Ladung für diese Verhandlung wurde vorerst mangels Zustellbarkeit an der Abgabestelle des BF per 08.11.2016 am Postamt hinterlegt und langte am 01.12.2016 als nicht behoben zum BVwG zurück.
8. Das BVwG ersuchte daraufhin per 02.12.2016 die örtlich zuständige Polizeiinspektion unter gleichzeitiger Übermittlung der Ladung für den 06.12.2016 um Nachschau am Hauptwohnsitz des BF sowie persönliche Ausfolgung der Ladung an ihn.
9. Nach erfolglosem Zustellversuch am 03.12.2016 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde im Postfach des Wohnsitzes des BF eine Verständigung über die Hinterlegung der Ladung an deren Dienststelle zurückgelassen.
10. Mit Schreiben vom 05.12.2016 teilte die Polizeiinspektion dem BVwG mit, dass die Nachschau am Wohnsitz des BF negativ verlaufen war und auch die hinterlegte Ladung bis dato nicht behoben wurde.
11. Zur mündlichen Verhandlung am 06.12.2016 ist der BF nicht erschienen.
12. Einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.01.2017 ist der BF nach wie vor an seinem seit 10.08.2016 bestehenden Hauptwohnsitz gemeldet. Einem Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem vom 04.01.2017 bezieht der BF aber seit 31.05.2016 wegen unbekannten Aufenthalts keine Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber mehr.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
III. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist.
Gemäß Abs. 2 ist ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er gemäß Z. 2 bei Verfahrenshandlungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken.
Gemäß Abs. 2 hat ein Asylwerber, wenn er einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
2. Im Zuge der tagesaktuellen Erstellung von Auszügen aus den Datenbanken des Zentralen Melderegisters und des Grundversorgungsinformationssystems im Hinblick auf die für den 06.12.2016 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem BVwG kam zwar hervor, dass der BF über einen meldebehördlich registrierten Hauptwohnsitz verfügt, und wurde ihm in der Folge dorthin zeitgerecht eine Ladung zu dieser Verhandlung übermittelt. Diese war jedoch dort nicht zustellbar, auch eine Hinterlegung am Postamt blieb erfolglos, ebenso eine polizeiliche Nachschau am Wohnsitz wie auch der Versuch einer polizeilichen Zustellung der Ladung. Letztlich erschien der BF mangels Kenntnisnahme vom Verhandlungstermin nicht zur Verhandlung am 06.12.2016. Seine Betreuung im Rahmen der Grundversorgung wurde bereits mit 31.05.2016 wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt. Auch sonst wurde bis dato kein anderer Aufenthaltsort und keine sonstige Kontaktadresse des BF bekannt gegeben.
Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des BF iSd § 15 Abs. 1 und 2 AsylG war daraus abzuleiten, dass sich der BF iSd § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG dem weiteren Verfahren entzogen hat.
3. Da eine Entscheidung über die Beschwerde des BF ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erfolgen konnte, war gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.