BVwG W170 1414376-3

W170 1414376-3Federal Administrative CourtDec 30, 2016

Regest

Konventionsreisepass, Prognoseentscheidung, Reisedokument,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel, Zukunftsprognose

Full text

BVwG W170 1414376-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.1414376.3.00

Spruch

W170 1414376-3/18E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.12.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 25.07.2016, Zl. 13-810208507-151780180, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Z 3, 94 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) befindet sich seit Oktober 2009 in Österreich und hat am 2.3.2011 in Österreich seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nachdem sein erster Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.6.2010 gänzlich abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.9.2011 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens der Status des Asylberechtigten gewährt, er hatte ein bis zum 12.11.2015 befristetes Konventionsreisedokument (LPD Tirol, Nummer: K 1108730) inne.

2. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei am 29.06.2015 festgenommen, da ihm Delikte nach dem Suchtmittelgesetz zur Last gelegt wurden.

Mit nach Abweisung der ergriffenen Rechtsmittel rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24.11.2015, 27 Hv 104/15b-260, wurde der Beschwerdeführer verurteilt, als Mitglied einer grenzüberschreitend tätigen kriminellen Vereinigung zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen zumindest Jänner 2015 und seiner Festnahme am 29.06.2015 zur Überlassung von Suchtgift, nämlich Cannabisharz und -kraut (mit einem nicht näher bekannten Reinsubstanzgehalt von zumindest 5 % Delta-9-THC) sowie Kokain (mit einem nicht näher bekannten Reinsubstanzgehalt von zumindest 20%) in einer nicht näher bekannten, die Grenzmenge jedoch insgesamt jedenfalls übersteigenden Gesamtmenge beigetragen zu haben, indem er wiederholt für die weiteren Mitglieder der kriminellen Vereinigung, die selbst die genannten Suchtgifte in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Mende anderen überlassen haben, aus dem Suchtgiftverkauf stammendes und für dessen Ankauf gedachtes Bargeld sowie nicht näher bekannte Suchtgiftmengen aufbewahrte, darüber hinaus vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine nicht näher bekannte Menge Cannabisharz (Delta-9-HTC) in einer die Grenzmenge im Zweifel nicht übersteigenden Gesamtmenge anderen im Verlauf einer Vielzahl gewinnbringender Verkaufshandlungen überlassen zu haben sowie am 29.6.2014 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich ca. 1,4 g Cannabisharz (Delta-9-THC) zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben.

3. Am 13.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer die abermalige Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes, dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 25.07.2016, Zl. 13-810208507-151780180, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer dieses Konventionsreisedokument nützen würde, um sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Gegen diesen am 27.6.2016 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 25.7.2016 eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde; diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zur Begehung der Straftat keinen Grenzübertritt vorgenommen habe und die Verurteilung seitens des Landesgerichts Innsbruck nicht rechtskräftig sei, es werde mit hoher Wahrscheinlichkeit der Berufung Folge gegeben und ein milderes Urteil gesprochen werden. Der Beschwerdeführer brauche den "Pass" für eine neue Arbeitsstelle.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 29.7.2016 vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde einerseits das abweisende Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Berufung des Beschwerdeführers sowie eine Rechtskraftbestätigung des Landesgerichts Innsbruck eingeholt, nach der das unter 2. dargestellte Urteil seit 31.8.2016 rechtskräftig sei.

Weiters wurde eine Auskunft des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug vom 7.12.2016, BMJ-5019888/0001-II 1/2016, eingeholt, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer derzeit seine Haftstrafe verbüße und im Hinblick auf eine allfällige bedingte Entlassung am 19.11.2017 die Hälfte bzw. am 19.4.2018 zwei Drittel der Strafzeit verbüßt haben werde. Das StVG räume Strafgefangenen in verschiedenen Bestimmungen die Möglichkeit ein, die Justizanstalt bei Erfüllung gesetzlich vorgegebener Voraussetzungen zeitlich befristet zu verlassen, Grundvoraussetzung sei eine negative Gefährlichkeitseinschätzung (nicht besonders gefährlicher Strafgefangener) und eine den Missbrauch der Freiheitsmaßnahme mit höchster Wahrscheinlichkeit ausschließende Prognose. Es könne derzeit die Wahrscheinlichkeit, ob der Beschwerdeführer künftig eine Freiheitsmaßnahme gewährt werde, nicht prognostiziert werden. Die Abwesenheit sei nur im Inland gestattet und werde allenfalls durch die Nichtausfolgung von Personaldokumenten gesichert.

Am 22.12.2016 wurde vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer aus der Strafhaft vorgeführt wurde. Dieser gab im Wesentlichen an, das Konventionsreisedokument im Wesentlichen zur Arbeitsaufnahme zu benötigen, seit seinem Haftantritt keine Drogen mehr konsumiert zu haben und nicht süchtig zu sein; er habe von einem Mitglied der in seinem Strafverfahren gegenständlichen kriminellen Vereinigung nur eine Haschisch-Zigarette geschenkt bekommen und sonst mit dieser Gruppe nichts zu tun. Auch habe er bei der Polizei nicht gesagt, dass er süchtig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX, ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens im Oktober 2009 nach Österreich eingereist und wurde diesem nach einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 2.3.2011 mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.9.2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt; dieser Status wurde bis dato nicht aberkannt.

1.2. XXXX wurde mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24.11.2015, 27 Hv 104/15b-260, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, weil er als Mitglied einer grenzüberschreitend tätigen kriminellen Vereinigung zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen zumindest Jänner 2015 und seiner Festnahme am 29.06.2015 zur Überlassung von Suchtgift, nämlich Cannabisharz und

-kraut (mit einem nicht näher bekannten Reinsubstanzgehalt von zumindest 5 % Delta-9-THC) sowie Kokain (mit einem nicht näher bekannten Reinsubstanzgehalt von zumindest 20%) in einer nicht näher bekannten, die Grenzmenge jedoch insgesamt jedenfalls übersteigenden Gesamtmenge beigetragen hat, indem er wiederholt für die weiteren Mitglieder der kriminellen Vereinigung, die selbst die genannten Suchtgifte in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge anderen überlassen haben, aus dem Suchtgiftverkauf stammendes und für dessen Ankauf gedachtes Bargeld sowie nicht näher bekannte Suchtgiftmengen aufbewahrte, darüber hinaus vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine nicht näher bekannte Menge Cannabisharz (Delta-9-HTC) in einer die Grenzmenge im Zweifel nicht übersteigenden Gesamtmenge anderen im Verlauf einer Vielzahl gewinnbringender Verkaufshandlungen überlassen hat sowie am 29.6.2014 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich ca. 1,4 g Cannabisharz (Delta-9-THC) zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat. XXXX konnte nicht nachgewiesen werden, selbst grenzüberschreitend tätig geworden zu sein, es wurde dem Urteil jedoch zu Grunde gelegt, dass es den Mitgliedern der gegenständlichen kriminellen Vereinigung, also auch XXXX, darauf ankam, Suchtgift in einer die Grenzmenge ein Vielfaches übersteigenden Menge nach Österreich einzuführen und hier arbeitsteilig an zahlreiche Suchtgiftabnehmer gewinnbringend zu verkaufen bzw. zu diesen Tathandlungen beizutragen. XXXX trug zu den gegenständlichen Suchtgiftgeschäften, insbesondere zur Überlassung von Suchtgift und zwar Cannabisharz, -kraut und Kokain bei, indem er mehrfach für die weiteren Mitglieder der gegenständlichen kriminellen Vereinigung, welche Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigende Menge anderen überließen, Suchtgiftmengen aufbewahrte und auch aus dem Suchtgiftverkauf stammendes und für dessen Ankauf gedachtes Bargeld aufbewahrte und den anderen Mitglieder der kriminellen Vereinigung im Bedarfsfall zur Verfügung stellte. Darüber hinaus überließ XXXX namentlich nicht bekannten Suchtgiftabnehmern unbekannte, im Zweifel die Grenzmenge nicht übersteigende Mengen Cannabisharz im Verlauf einer Vielzahl gewinnbringender Verkaufshandlungen und hat am 29.6.2014 vorschriftswidrig Suchtgift (1,4 g Cannabisharz) zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

1.3. XXXX wird derzeit in der Justizanstalt Innsbruck in Strafhaft angehalten, er ging in Österreich vor seiner Haft einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach, die ihm im Wesentlichen ermöglichte, seine Fixkosten zu bezahlen und etwa € 500 für seine sechsköpfige Familie zur freien Verfügung zu haben.

1.4. XXXX kann nur sehr wenig deutsch.

1.5. Die Familie des XXXX, seine Frau und seine vier Kinder, leben in Innsbruck.

1.6. Andere Gründe, die für eine Verwurzelung des XXXX in Österreich sprechen, sind nicht zu sehen.

1.7. XXXX ist suchtgiftabhängig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:

Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24.11.2015, 27 Hv 104/15b-260.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.:

Dass der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt Innsbruck in Strafhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Gerichtsakt.

Dass er in Österreich vor seiner Haft einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachging, die ihm im Wesentlichen ermöglichte, seine Fixkosten zu bezahlen und etwa € 500 für seine sechsköpfige Familie zur freien Verfügung zu haben, ergibt sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers.

2.4. Beweiswürdigung zu 1.4.:

Dass der Beschwerdeführer nur sehr wenig deutsch kann, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck des Richters in der mündlichen Verhandlung.

2.5. Beweiswürdigung zu 1.5.:

Dass die Familie des Beschwerdeführers, also seine Frau und seine vier Kinder, in Innsbruck lebt, ergibt sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers.

2.6. Beweiswürdigung zu 1.6.:

Dass andere Gründe, die für eine Verwurzelung des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, nicht zu sehen sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass solche weder behauptet wurden noch sonst erkennbar sind.

2.7. Beweiswürdigung zu 1.7.:

Dass der Beschwerdeführer suchtgiftabhängig, ergibt sich aus einer Zusammenschau des Gerichtsaktes, insbesondere des rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24.11.2015, 27 Hv 104/15b-260, das ebenfalls von einer Suchtgiftabhängigkeit ausging und den nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die in sich absolut widersprüchlich waren, da der Beschwerdeführer zu Beginn noch angab, den letzten Joint noch kurz vor seinem Haftantritt im Oktober 2016 geraucht zu haben während er später im Rahmen der Verhandlung (entgegen der Aktenlage) angab, sich nie - auch nicht bei der Polizei im Rahmen der Ermittlungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - selbst als süchtig bezeichnet zu haben und nur eine Haschischzigarette, wegen der er im Juni 2015 verhaftet worden sei, besessen und diese nicht einmal geraucht zu haben. Insoweit scheinen die Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens noch am verlässlichsten; dass eine Besserung dieser Sucht eingetreten sein soll - der Beschwerdeführer hat ja nach eigenen Angaben kurz vor seinem Haftantritt im Oktober 2016 noch Haschisch konsumiert - ist nicht zu erkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 94 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016 (FPG), sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten im Übrigen die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde - und somit auch dem Bundesverwaltungsgericht - kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155), insoweit sind die persönlichen Gründe des Beschwerdeführers, die für die Ausstellung des Konventionsreisedokumentes sprechen, irrelevant und nicht weiter beachtlich.

Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung.

Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand der Z 4 - Schlepperei). Insbesondere ist das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu prüfen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Solche Tatsachen sind im vorliegenden Fall hervorgekommen: Der Beschwerdeführer wurde am 24.11.2015, rechtskräftig seit 31.8.2016, zu einer zweieinhalb jährigen, unbedingten Haftstrafe verurteilt, weil er als Mitglied einer grenzüberschreitend tätigen kriminellen Vereinigung zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen zumindest Jänner 2015 und seiner Festnahme am 29.06.2015 zur Überlassung von Suchtgift, nämlich Cannabisharz und

-kraut (mit einem nicht näher bekannten Reinsubstanzgehalt von zumindest 5 % Delta-9-THC) sowie Kokain (mit einem nicht näher bekannten Reinsubstanzgehalt von zumindest 20%) in einer nicht näher bekannten, die Grenzmenge jedoch insgesamt jedenfalls übersteigenden Gesamtmenge beigetragen hat, indem er wiederholt für die weiteren Mitglieder der kriminellen Vereinigung, die selbst die genannten Suchtgifte in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Mende anderen überlassen haben, aus dem Suchtgiftverkauf stammendes und für dessen Ankauf gedachtes Bargeld sowie nicht näher bekannte Suchtgiftmengen aufbewahrte, darüber hinaus vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine nicht näher bekannte Menge Cannabisharz (Delta-9-HTC) in einer die Grenzmenge im Zweifel nicht übersteigenden Gesamtmenge anderen im Verlauf einer Vielzahl gewinnbringender Verkaufshandlungen überlassen hat sowie am 29.6.2014 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich ca. 1,4 g Cannabisharz (Delta-9-THC) zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat. Dem Beschwerdeführer konnte nicht nachgewiesen werden, selbst grenzüberschreitend tätig geworden zu sein, es wurde dem Urteil jedoch zu Grunde gelegt, dass es den Mitgliedern der gegenständlichen kriminellen Vereinigung, also auch dem Beschwerdeführer, darauf ankam, Suchtgift in einer die Grenzmenge ein Vielfaches übersteigenden Menge nach Österreich einzuführen und hier arbeitsteilig an zahlreiche Suchtgiftabnehmer gewinnbringend zu verkaufen bzw. zu diesen Tathandlungen beizutragen. Der Beschwerdeführer trug zu den gegenständlichen Suchtgiftgeschäften, insbesondere zur Überlassung von Suchtgift und zwar Cannabisharz, -kraut und Kokain bei, indem er mehrfach für die weiteren Mitglieder der gegenständlichen kriminellen Vereinigung, welche Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigende Menge anderen überließen, Suchtgiftmengen aufbewahrte und auch aus dem Suchtgiftverkauf stammendes und für dessen Ankauf gedachtes Bargeld aufbewahrte und den anderen Mitglieder der kriminellen Vereinigung im Bedarfsfall zur Verfügung stellte. Darüber hinaus überließ der Beschwerdeführer namentlich nicht bekannten Suchtgiftabnehmern unbekannte, im Zweifel die Grenzmenge nicht übersteigende Mengen Cannabisharz im Verlauf einer Vielzahl gewinnbringender Verkaufshandlungen und hat am 29.6.2014 vorschriftswidrig Suchtgift (1,4 g Cannabisharz) zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer kriminellen Vereinigung war, die grenzüberschreitend tätig geworden ist; dass der Beschwerdeführer selbst nicht grenzüberschreitend tätig geworden ist, ist hier von geringerem Gewicht, da er zu einer solchen Straftat beigetragen hat (siehe etwa auch VwGH 17.02.2006, 2005/18/0486, im dortigen der Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahren, wurde die Beschwerde wegen der Versagung eines Konventionsreisedokumentes abgewiesen, weil der dortige Beschwerdeführer wegen einer großen Menge an Suchtgift zu neun Monaten bedingt verurteilt worden und seit der Verurteilung erst ein Jahr vergangen war).

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf verweist, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt und auch ein länger verstrichener Zeitraum nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte weggefallen ist (vgl. VwGH 27.01.2004, 2003/18/0155 zu einem Zeitablauf von fünf Jahren bei einer Verurteilung zu drei Jahren und neun Monaten wegen 11 kg Haschisch; VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614 zu einem Zeitablauf von fast fünf Jahren bei einer unbedingten Strafe von 18 Monaten mit Kontakt zu einem internationalen Dealer; VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204 zu einem Zeitablauf von vier Jahren bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bei Suchtgifthandel als Mitglied einer weltweit agierenden kriminellen Organisation). Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr in Strafhaft und hat selbst eingeräumt, noch kurz vor deren Antritt Suchtmittel (er habe einen "Joint" geraucht) zu haben.

Beim Beschwerdeführer ist also zusammengefasst festzustellen, dass dieser bis zum 29.6.2015 Mitglied einer grenzüberschreitend tätigen kriminellen Vereinigung war, dass dieser suchgiftabhängig ist und in Österreich zwar einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, jedoch nur im untersten Einkommensbereich tätig war, sodass er mit Geschäften mit Suchtmittel ein weit höheres Einkommen erzielen könnte. Es ist daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einer Prognoseentscheidung festzustellen, dass Tatsachen vorliegen, die in einer Gesamtschau die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde nach Verbüßung seiner Haft das gegenständliche Reisedokument dazu benützen, wieder am grenzüberschreitenden Suchtmittelhandel mitzuwirken, insbesondere um seine Suchtmittelabhängigkeit zu befriedigen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

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