BVwG I417 1431280-3

I417 1431280-3Federal Administrative CourtDec 30, 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Gewerbsmäßigkeit,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt, Verbrechen

Full text

BVwG I417 1431280-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I417.1431280.3.00

Spruch

I417 1431280-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2016, Zl. IFA 821533008 Vz 1571375, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes I wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 22.10.2012 über den Flughafen Wien Schwechat nach Österreich ein.

2. Am 23.10.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren und Staatsbürger von Nigeria zu sein.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zl. 12 15.330-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.10.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1

Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

4. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Asylgerichtshof, entzog sich in weiterer Folge dem Verfahren, sodass der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 23.12.2013, Zl. A9 431.280-1/2012/7Z, das Beschwerdeverfahren einstellte.

5. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28.11.2013 wurde der Asylgerichtshof darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei der Festnahme des Beschwerdeführers ein nigerianischer Reisepass und eine italienische Aufenthaltsberechtigungskarte lautend auf XXXX, geboren am XXXX, aufgefunden worden sei und der Beschwerdeführer bei seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber Polizeibeamten angegeben habe, dass er bei seiner Einreise falsche Personaldaten – nämlich XXXX, geboren am XXXX – zu Protokoll gegeben habe.

Sein richtiger Name laute jedoch XXXX, geboren am XXXX, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und die von der Polizei aufgefundenen Dokumente gehörten ihm.

6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 (5. Fall) Suchtmittelgesetz, sowie wegen der Vergehen nach § 127 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. Fall), 1. Satz (2. und 8.Fall) und Abs. 2 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.

7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen nach § 28a Abs. 1 (4., 5. und 6. Fall) und Abs. 2 Z 1 und Z 2 sowie wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall) sowie Abs. 2 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit dieser Verurteilung wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe aufgrund seiner Erstverurteilung widerrufen und die Probezeit des bedingten Strafanteils auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

8. Vom zwischenzeitlich zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht wurde das vom Asylgerichtshof eingestellte Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2015, Zl. I406 1431280-2/10E, wurde das Folgende entschieden:

"I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. in Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen."

9. Mit Schriftsatz vom 27.04.2016 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Länderberichte zu Nigeria sowie ein 12 Punkte umfassender Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben übermittelt. In einem wurde der zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 06.05.2016 das Folgende aus (Fehler im Original):

"Ich war in Italien in Padova und habe dort meine Arbeit verloren, ich habe von einem Freund erfahren, dass ich in Wien Arbeit bekommen kann. Leider stimmte das nicht und mein Freund war nicht mehr auffindbar, da ich keine Mittel hatte habe ich in Traiskirchen um asylangesucht. Gesundheitlich habe ich keine Probleme. Ich habe in Nigeria die Primary und Secondary School absolviert, in Österreich habe ich lediglich eine Freundin. In Italien habe ich Familie in Padovoa , meine Ehefrau XXXX meine Tochter XXXX (3 Jahre alt). Ich habe in Intalien eine eine Aufenthaltserlaubnis, nach meiner Haft möchte ich dahin zurückkehren. Zur Zeit bin ich in der Ja XXXX im U-Betrieb beschäftigt. Ansonsten habe ich keine sozialen Bindungen in Österreich. Ich habe keine sozialen Kontakte mehr nach Nigeria. Zur Zeit habe ich ca. 800.- auf meiner Rücklage für mein weiteres fortkommen nach der Haft. Ich möchte keinesfalls nach Nigeria zurückkehren, ich will mit meiner Familie in Italien leben."

10. Mit Bescheid vom 26.08.2016, Zl. IFA 821533008 Vz 1571375, dem Beschwerdeführer zugestellt am 31.08.2016, entschied die belangte Behörde:

"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

II. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.

III. Gemäß. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

IV. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

V. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF., wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt."

Im Bescheid führte die belangte Behörde in den Feststellungen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er XXXX heiße und am XXXX geboren und somit volljährig sei. Er sei nigerianischer Staatsangehöriger. Laut seiner Stellungnahme vom 06.05.2016 sei er in Italien verheiratet und habe eine 3-jährige Tochter. Eine Heiratsurkunde oder eine Geburtsurkunde der Tochter lägen nicht vor. In sämtlichen anderen Aktenteilen scheine er als verwitwet auf. In Österreich habe er, von der Justizanstalt abgesehen, keinen Wohnsitz. Er sei in Nigeria sozialisiert worden und habe dort die Primary und Secondary School absolviert. Er sei am 22.10.2012 über den Flughafen Wien Schwechat nach Österreich eingereist und habe am 23.10.2012 unter Alias-Daten einen Asylantrag gestellt, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 25.05.2015 in den Spruchpunkten I. (§ 3 AsylG) und II. (§ 8 AsylG) negativ entschieden worden sei. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei an das Bundesamt zurückverwiesen worden. Anlässlich einer am 26.11.2013 von der Staatsanwaltschaft angeordneten und der Polizei durchgeführten Hausdurchsuchung sei der hinter einem Kasten versteckte Reisepass des Beschwerdeführers samt einem italienischen Aufenthaltstitel vorgefunden und sichergestellt worden. Mit den Urteilen vom 20.06.2014 und 13.11.2014 sei der Beschwerdeführer wegen einer Vielzahl von Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sowie dem Vergehen des Diebstahls rechtskräftig zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Im Rahmen des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer vorgebracht, in Österreich eine Freundin und in Italien eine Ehefrau und eine 3-jährige Tochter zu haben sowie dass er deshalb nach Italien zurückkehren wolle.

Auf den Seiten 17 bis 88 des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zu Nigeria und setzte sich dabei mit den folgenden Themen auseinander: politische Lage; Sicherheitslage;

Rechtschutz und Justizwesen; Sicherheitsbehörden; Folter und unmenschlichen Behandlung; Korruption;

Nichtregierungsorganisationen; Ombudsmann; allgemeine Menschenrechtslage; Meinungs- und Pressefreiheit; Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition; Haftbedingungen; Todesstrafe;

Religionsfreiheit; ethnische Minderheiten; Frauen und Kinder;

Homosexuelle; Bewegungsfreiheit; Grundversorgung/Wirtschaft;

medizinische Versorgung; Behandlung nach der Rückkehr.

Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des vorliegenden, bereits abgelaufenen, nigerianischen Reisepasses feststehe. Gesundheitliche Beeinträchtigungen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. In allen Schriftstücken im Akt scheine der Beschwerdeführer als verwitwet auf, so auch im Anhalteprotokoll vom 20.06.2014 der Justizanstalt XXXX.

Im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Gattin und seine Kinder in Nigeria getötet worden seien, während er in seiner Stellungnahme vorgebracht habe, in Italien verheiratet und Vater einer 3-jährigen Tochter zu sein. Eine Rücksprache mit der Justizanstalt XXXX habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer während seiner Strafhaft nicht geheiratet habe. Die Feststellungen zum Aufenthalt sowie zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seien aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren sowie aufgrund seiner Angaben von der Polizei und dem Gericht zu treffen gewesen.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des Bescheides führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, er keinen Wohnsitz im Bundesgebiet habe und keinerlei Ansatzpunkte einer Integration vorlägen. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, eine Freundin zu haben, die von ihm begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen würden jedoch zeigen, dass er kein Interesse an einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet habe. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG lägen nicht vor und eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage in Nigeria noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine wie immer geartete Gefährdung im Falle der Rückkehr ergäbe. Der Beschwerdeführer sei in Nigeria sozialisiert worden, habe sich dort bis zu seiner Abreise im Jahr 2011 aufgehalten und somit einen erheblichen Teil seines Lebens in Nigeria verbracht. Den ihm im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Länderfeststellungen zu Nigeria sei der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Auch seien vom Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz im Jahr 2015 keine Abschiebungshindernisse festgestellt worden.

In Bezug auf Spruchpunkt III. erwog die belangte Behörde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer am 04.03.2014 wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz (Suchtgifthandel) sowie eines Vergehens nach dem Strafgesetzbuch (Diebstahl) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) sowie am 13.11.2014 erneut wegen Verbrechen und einer Vielzahl von Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (Suchtmittelhandel) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden sei und diese Verurteilung den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfülle. Was die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers betreffe, so habe das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 26.05.2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei und durch Täuschung der Behörden und unter Verwendung von Alias-Daten im Zuge des Asylverfahrens versucht habe, sich unrechtmäßig einen Aufenthalt in Österreich zu erschleichen. Hinsichtlich der Suchtgiftkriminalität habe das Bundesverwaltungsgericht auf die besondere Gefährlichkeit dieses Delikts hingewiesen und auch darauf, dass der Beschwerdeführer durch Begehung dieser Taten das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer ebenfalls eine negative Zukunftsprognose ausgestellt. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, über keinen ordentlichen Wohnsitz und er sei keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfüge zudem über keinen Versicherungsschutz und habe zu Österreich keinerlei Beziehungen. Anhaltspunkte für eine Integration in irgendeiner Form lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe seine Straftaten gesteigert und diese hätten in der Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe gemündet. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht zuvor, gehe auch die belangte Behörde davon aus, dass vom Beschwerdeführer künftig kein rechtskonformes Verhalten zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine erhebliche kriminelle Energie und er habe konstant über eine längere Zeitspanne hinweg immer wieder auf die gleiche schädliche Neigung beruhende Straftaten begangen.

Auf die besonderen, von der Suchtmittelkriminalität ausgehenden Gefahren, welche sich auch in verschiedenen höchstgerichtlichen Entscheidungen widerspiegeln, sei besonders hingewiesen.

Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse an der Einhaltung österreichische Gesetze habe. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige das Grundinteresse der österreichischen Gesellschaft im Hinblick auf die Ruhe, die Sicherheit der Personen und ihr Eigentum und den sozialen Frieden. Die Straftaten des Beschwerdeführers lägen noch nicht weit zurück und aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Situation sei mit einer Fortsetzung seiner Straftaten zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, und zwar im Hinblick wie der Beschwerdeführer sein Leben insgesamt in Österreich gestaltete, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vom Verhalten des Beschwerdeführers ausgehe.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägungsentscheidung habe ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Dieser Zeitraum sei erforderlich, um beim Beschwerdeführer in seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung einen positiven Gesinnungswandel zu bewirken. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei in Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, und daher keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren sei.

Schließlich konstatierte die belangte Behörde zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, zumal ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.

11. Mit den Verfahrensanordnungen vom 26.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, verpflichtend an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen.

12. Mit Schriftsatz vom 07.09.2016, am selben Tag einlangend bei der belangten Behörde, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zunächst wurden die Anträge gestellt (Fehler im Original): "[ ] Die Rechtsmittelbehörde möge 1. die gegen mich ausgesprochene Rückkehrentscheidung und das unter Einem verhängte Einreiseverbot aufheben; 2. die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklären; 3. in eventu die Dauer des auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes angemessen herabsetzen; 4. dieser Beschwerde die vom Bundesamt aberkannte aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkennen, weil eine sofortige Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bedeuten würde."

Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde in der Beschwerdebegründung – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in einer österreichischen Justizanstalt in Strafhaft befinde und seine Haft voraussichtlich am 03.08.2017 ende. Er bereue seine in Österreich begangenen Straftaten sehr. Er habe seine Arbeit in Italien verloren und habe von einem - derzeit unauffindbaren - Freund gehört, dass es für ihn Arbeit in Wien gäbe. Deshalb sei er nach Österreich gereist.

In Italien seien seine Ehefrau und sein dreijähriges Kind aufhältig. Die Abschiebung nach Nigeria wäre für ihn deswegen unzumutbar und stelle eine Verletzung nach Art. 8 EMRK dar. Würde er nach Nigeria gebracht, so sei es viel schwieriger, wieder einen Aufenthaltstitel in Italien zu bekommen bzw. wäre die Erlangung eines neuerlichen Aufenthaltstitels mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren praktisch unmöglich. So könne er seine Familie über lange Zeit nicht sehen. Ein zehnjähriges Einreiseverbot sei unangemessen. Sollte das Einreiseverbot nicht gänzlich behoben werden, so ersuche er, angesichts seiner familiären Beziehungen in Italien, das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Sein nigerianischer Reisepass sei mittlerweile abgelaufen. Es halte ihn nichts in Österreich, er wolle nur zurück nach Italien zu seiner Familie. Falls er nach Nigeria abgeschoben werde, werde er wegen seiner Drogendelikte an die dortige Drogenpolizei überstellt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er dort misshandelt und getötet würde. Zudem käme es wie im Länderinformationsblatt in Punkt 6 angegeben, in Nigeria zu massenhaften und willkürlichen Verhaftungen und anderen Menschenrechtsverletzungen. Er beantrage die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil eine sofortige Abschiebung nach Nigeria für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bedeute.

13. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten von der belangten Behörde mit der Stellungnahme, dass die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte, wurden dem Bundes-verwaltungsgericht am 14.09.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

14. Laut Auskunft des zuständigen Polizeikooperationszentrums vom 22.09.2016 ist der Beschwerdeführer derzeit nicht im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels. Sein Aufenthaltstitel für Italien ist bereits am 25.07.2014 aufgelaufen und ein Verlängerungs-antrag wurde nicht gestellt.

15. Laut Vollzugsinformation vom 27.09.2016 hat der Beschwerdeführer während seiner Haftzeit in der Justizanstalt Suben (zumindest) seit 01.01.2015 keinen Besuch von einer als Ehefrau gemeldeten Person bekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt.

1.2. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, er ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer verfügt - von Hauptwohnsitzmeldungen in österreichischen Haftanstalten abgesehen - über keine weiteren Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 28.11.2013 bis 11.04.2014 in Strafhaft.

Seit nunmehr 23.06.2014 befindet er sich neuerlich in Strafhaft. Die beantragte bedingte Haftentlassung wurde dem Beschwerdeführer sowohl am 12.01.2016 als auch am 19.07.2016 abgelehnt, die Haft endet somit erst am 03.08.2017.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 (5. Fall) Suchtmittelgesetz, sowie wegen der Vergehen nach § 127 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. Fall), 1. Satz (2. und 8.Fall) und Abs. 2 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen nach § 28a Abs. 1 (4., 5. und 6. Fall) und Abs. 2 Z 1 und Z 2 sowie wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall) sowie Abs. 2 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit dieser Verurteilung wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe aufgrund seiner Erstverurteilung widerrufen und die Probezeit des bedingten Strafanteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zumindest seit 01.01.2015 während seiner Haftverbüßung von keiner als Ehefrau ausgewiesenen Person besucht wurde und er laut Angaben vor Polizeiorganen in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 26.03.2013 angab, verwitwet zu sein und dieser Familienstand sich sowohl in den angeschlossenen Akten des Strafgerichts als auch im aktuellen Meldeauszug widerspiegelt.

Entgegen der unsubstantiiert vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass er in Italien ein aufrechtes Familienleben führt bzw. dass er in Italien verheiratet und dort Vater einer 3-jährigen Tochter ist.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Italien über einen Aufenthaltstitel verfügte, welcher bereits am 25.07.2014 abgelaufen ist. Ein Verlängerungsantrag wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht gestellt.

Festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria ihn nicht in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden ist.

Auch bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974). Einer Abschiebung nach Nigeria steht auch keine vorvorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Festgestellt wird, dass sich die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Einsicht- und gleichzeitigen Stellungnahme übermittelten Länderfeststellungen betreffend Nigeria inhaltlich mit jenen im angefochtenen Bescheid decken. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Richter (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen weder im Administrativ- noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entgegengetreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 14.07.2015 und 02.09.2016. Zusätzlich wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich und das Zentrale Fremdenregister. Ebenso wurden Vollzugsinformationen bei der zuständigen Justizanstalt eingeholt.

2.2. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen in seiner Beschwerde keine konkreten Verfahrensmängel moniert. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht - wie unten auszuführen sein wird - keine neuen Sachverhaltselemente entnehmen, welche geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.3. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die im Rahmen seiner Festnahme am 26.11.2013 aufgefundenen Identitätsdokumente des Beschwerdeführers, welche in Kopie dem Verwaltungsakt angeschlossen sind. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Administrativerfahren. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

2.4. Die Feststellung zu seinen rechtskräftigen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz, sowie dem Strafgesetzbuch ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.

2.5. Zu den Beschwerdegründen des Beschwerdeführers und seiner Situation nach der Rückkehr: Zunächst ist hervor zu streichen, dass der Beschwerdeführer konkrete Mängel im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde nicht moniert hat.

Hingegen hat der Beschwerdeführer sowohl im Administrativ- als auch im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass er in Österreich eine Freundin und in Italien eine Ehefrau sowie eine dreijährige Tochter habe, er ein schützenswertes Familienleben führe und dieses Familienleben einer Abschiebung nach Nigeria entgegenstünde bzw. ihm die Abschiebung deshalb nicht zumutbar sei.

Wie von der belangten Behörde diesbezüglich bereits zu Recht erwogen, hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren zunächst noch angegeben, dass seine Ehefrau und seine Kinder in Nigeria getötet worden seien, während er nunmehr vorbrachte, dass er einerseits eine Freundin in Österreich und andererseits in Italien auch eine Ehefrau und dreijährige Tochter habe, ihn nichts an Österreich binde und er nach seiner Haftentlassung (03.08.2017) nach Italien zu seiner Familie reisen wolle. Die Behörde strich auch hervor, dass der Beschwerdeführer weder eine Heiratsurkunde noch eine Geburtsurkunde seiner behaupteten Tochter vorgelegt hat. Auch wies die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den Vernehmungen vor der Polizei bzw. in den Strafgerichtsakten als "verwitwet" und "ohne Sorgepflichten" aufscheint und er selbst im Anhalteprotokoll der Justizanstalt Suben als "verwitwet" geführt wird. Dieser Familienstand ergibt sich im Übrigen auch aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Zudem sprechen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Fakten, dass sich der Beschwerdeführer vom 28.11.2013 bis 11.04.2014 in Strafhaft befunden hat bzw. er sich nunmehr seit 23.06.2014 (ununterbrochen) in Österreich in Strafhaft befindet, und er während seiner Haftzeit in Suben seit (mindestens 01.01.2015) keinen Besuch von einer als Ehefrau deklarierten Person erhalten hat, sowie, dass sein Aufenthaltstitel in Italien seit 25.07.2014 abgelaufen ist und er auch keinen Verlängerungsantrag gestellt hat, auch eindeutig dafür, dass sich - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, jedoch in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde - ein tatsächliches, vorhandenes Familienleben des Beschwerdeführers weder in Österreich noch in Italien feststellen lässt.

Insoweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbrachte, dass er im Falle der Abschiebung nach Nigeria Gefahr laufe, aufgrund seiner Suchmittelverurteilungen in Österreich der nigerianischen Drogenpolizei übergeben, misshandelt und getötet zu werden, ist zu konstatieren, dass mit dieser Behauptung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Und zwar deshalb, weil sich aus den Länderberichten unzweifelhaft ergibt, dass die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, eine Verhaftung bei der Ankunft in Nigeria als unwahrscheinlich einzustufen ist und das "Dekret 33" - das grundsätzlich ein zweites Strafverfahren wegen derselben Straftat zuließe - nicht geeignet ist, um ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (vgl. Länderinformationsblatt Nigeria, Punkt 24. "Behandlung nach Rückkehr", AS 515ff).

Weitere Rückkehrhindernisse hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Daran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es im Nigeria zu massenhaften und willkürlichen Verhaftungen und anderen Menschenrechtsverletzungen komme, nichts ändern, zumal sich aus dieser Behauptung des Beschwerdeführers nicht erschließen lässt, warum gerade er ad personam im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von den in den Länderberichten an der zitierten Stelle erwähnten Repressalien konkret betroffen sein könnte oder sollte.

Wie aus dem rezenten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2015 hervorgeht, bestand für den erkennenden Richter zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Raum für die Annahme einer wie immer gearteten Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria. Den Länderberichten kann keine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf die individuelle Rückkehrsituation des Beschwerdeführers entnommen werden und liegt eine solche sohin – entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz - nicht vor.

2.6. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlings-hilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria, die einer ständigen Beobachtung durch die Staatendokumentation und auch des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegt, in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 9 BVA-VG in der Fassung BGBl. I. Nr. 25/2016 sowie § 55 und

§ 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) [ ]

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) [...]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) [ ]".

3.2.2. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 sowie § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2016, und

§ 18 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 und Abs. 6 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. [...]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) (2) (3) ...

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) [ ].

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) [ ]."

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

Im ersten Teil des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.

Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005.

Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt I entsprechend abzuändern.

3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, zweiter Spruchteil und Spruchpunkt II.):

Da das Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2015, Zl. 1406 1431280-2/20E, gemäß den §§ 3 und 8 AsylG 2005 negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der Beschwerdeführer - wie zutreffend von der belangten Behörde konstatiert - in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK; selbst wenn ihm zumindest ein Privatleben zugestanden werden würde, würde auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könnte.

Daran vermag auch die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eine Freundin in Österreich sowie eine Ehefrau und mit ihr eine gemeinsame drei Jahre alte Tochter in Italien nichts ändern.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist zunächst auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 26.05.2015, Zl. I406 1431280-2/20E, zu verweisen, wo (im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 AsylG 2005) unter anderem vom erkennenden Richter das Nachfolgende ausgeführt wurde:

"[ ] Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, daher kann aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Da dies nicht der Fall ist, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Selbst wenn man in Bezug auf die Bekämpfung der Terroristen der Boko Haram durch die staatlichen Sicherheitskräfte von einem innerstaatlichen Konflikt sprechen würde, beschränkte sich dieser aber auf die Gebiete im Nordosten des Landes, für welche der Notstand ausgerufen wurde. Weder Jost noch der Süden Nigerias können daher als ‚von einem innerstaatlichen Konflikt im Sinne der Art 15 lit c der Statusrichtlinie betroffen‘ angesehen werden.

Der Beschwerdeführer erklärte, in Nigeria keine Familie mehr zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Festzuhalten ist aber, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch ohne familiäre Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen

[ ]."

Zu diesen Ausführungen im bezeichneten Erkenntnis ist zu konstatieren, dass sich der abschiebungsrelevante Sachverhalt in Bezug auf die individuelle Rückkehrsituation des Beschwerdeführers seit Erlassung dieses Erkenntnisses weder im Hinblick auf die Länderberichte noch im Hinblick die Person des Beschwerdeführer entscheidungserheblich verändert hat und eine entscheidungserhebliche Veränderung vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde.

Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und arbeitsfähig. Er spricht die Sprache seines Herkunftsstaates auf Mutterspracheniveau und ist - trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit - mit den Grundzügen der Kultur, der Gesellschaft und der Arbeitswelt in Nigeria vertraut. Eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung im Herkunftsstaat - auch unter der Annahme fehlender familiärer Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich und auch zumutbar. Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten Spruchteils des Spruchpunktes I. sowie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.4. Zur Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Zunächst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG vorliegen. Zum einen hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zum anderen weist der Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Verbrechens- und Vergehenstatbeständen nach dem Suchmittelgesetz (Suchtmittelhandel) sowie ein Vergehen nach dem Strafgesetzbuch (Diebstahl) auf und es ist der von der belangten Behörde angestellten Gefährlichkeitsprognose, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, sowie der daran anknüpfenden Interessensabwägung nicht entgegenzutreten, zumal die belangte Behörde ihre Beurteilung entsprechend der in der Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorgenommen hat (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2015 führte der erkennende Richter - im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes - zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführer vom 13.11.2014 aus:

"Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).

In diesem Zusammenhang wird zudem auf Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449) hingewiesen, worin dieser illustrativ anführt, dass in Deutschland die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (im vorliegenden Fall erfolgten Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von dreieinhalb Jahren) normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Tradition in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Schöffengerichtes vom 13.11.2014 schuldig gesprochen,

A) E[ ] F[ ] R[ ] und er haben in Linz vorschriftswidrig im

bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b) mehrfach übersteigenden Menge einer verdeckten Ermittlerin (VE des BMI angeboten, überlassen oder verschafft, wobei sie die Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG gewerbsmäßig begingen und schon einmal wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind, nämlich E[ ] F[ ] R[ ] vom Amtsgericht (XXXX) in Norwegen zur GZ: XXXX wegen § 162 Abs. 1 und 3 Satz 1 des norwegischen Strafgesetzbuches (Einfuhr von 870 Gramm Heroin mit 30 % Reinsubstanz) und der Beschwerdeführer am 04.03.2014 vom Landesgericht XXXX zu XXXX, und zwar:

I. angeboten, nämlich über die in der Folge tatsächlich verkauften 147,1 Gramm Kokain hinaus:

  1. am 12.06.2014 im Lokal "XXXX" weitere 152,9 bis 252,9 Gramm Kokain (insgesamt 300 bis 400 Gramm) zum Grammpreis von € 70,-- wobei die VE am Kauf von 400 Gramm interessiert war

  2. am 17.06.2014 im XXXX neuerlich weitere 252,9 Gramm Kokain (insgesamt 400 Gramm) zum Grammpreis von € 70,--

II. überlassen oder verschafft, nämlich:

  1. am 12.06.2014 im Lokal "XXXX" 0,9 Gramm Kokain (enthaltend ca. 0,22 Gramm Reinsubstanz: 24,15 +/- 0,06 %) als Probe kostenlos übergeben

  2. am 20.06.2014 am XXXX 147,1 Gramm Kokain (enthaltend ca. 57 bis 61 Gramm Reinsubstanz: 43 +/- 3 %) um € 10.500,-- verkauft und übergeben.

B) Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und

besessen, nämlich der Beschwerdeführer am 19.06.2014 ein unbekannte Menge Kokain konsumiert.

Der Beschwerdeführer wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Schöffengerichtes für schuldig befunden, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4. Fall, Abs. 2 Z 1 SMG sowie das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. oder 6. Fall, Abs. 2 Z 1 SMG sowie das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG begangen zu haben und diesbezüglich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde überdies bereits zuvor mit Urteil des Landesgericht XXXX zu XXXX vom XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt) aufgrund von Suchtmitteldelikten nach §§ 27, 28 und 28a SMG sowie einem Diebstahl nach § 127 StGB rechtskräftig verurteilt.

Auch wenn nach der Art der betroffenen Rechtsgüter "Drogenhandel typischerweise" den besonders schweren Verbrechen im Sinne des § 6 Asylgesetz 2005 zuzurechnen sind, genügt es für das Vorliegen eines Asylausschließungsgrundes nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Der einschlägigen Judikatur des VwGH folgend, muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen und sind Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Zudem ist der Entscheidung eine Zukunftsprognose zu Grunde zu legen, bei der die erforderliche Güterabwägung erst dann erfolgen kann, wenn die dem Asylwerber im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt ist (VwGH vom 15.12.2006, 2006/19/0299, VwGH vom 05.10.2007, 2007/20/0416, Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht E6 zu §6 AsylG).

Mildernd wirkten laut Urteil des Schöffengerichts die Sicherstellung der übergebenen Kokainqualität sowie das Teilgeständnis des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen der der rasche Rückfall sowie das Vorhandensein der umseits erwähnten, unmittelbar einschlägigen Vorstrafe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet.

Es ist nicht zulässig, bloß auf Grund von strafgerichtlichen Verurteilungen einen Asylausschlussgrund anzunehmen, ohne die Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (VwGH vom 27.04.2006, 2003/20/0050).

Durch die in Österreich gesetzten, strafbaren Verhalten wird in hohem Maße der Unwille des Beschwerdeführers zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Zum Zeitablauf der Straftaten ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit Ende Oktober 2012 im Bundesgebiet aufhältig ist. Die erste Verurteilung erfolgte im XXXX - also bereits rund eineinhalb Jahre später. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 12.04.2014 aus der Haft entlassen wurde und er bereits im Juni 2014 neuerliche einschlägige Tathandlungen setzte – für welche er im November 2014 erneut rechtskräftig verurteilt wurde – zeigt deutlich, dass auch eine über ihn verhängte Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer strafrechtlicher Delikte abschreckt. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente verkennt das das Bundesverwaltungsgericht auch nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Zeit vom 28.11.2013 – 11.04.2014 in der Justizanstalt Linz, die Zeit vom 23.06.2014 – 03.03.2015 in der Justizanstalt Linz und die Zeit vom 03.03.2015 bis dato [insgesamt rund eineinhalb Jahre] in der Justizanstalt Suben verbrachte bzw. verbringt.

Zum Zeitablauf ist weiters zu beachten, dass kein Erfahrungssatz dahin besteht, dass mit zunehmender Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die vom Verurteilten ausgehende Gefahr abnehmen würde sowie darauf, dass Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug bei Betrachtung (behaupteten) Wohlverhaltens außer Betracht zu lassen sind (vgl. VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323). Bei der Prognoseentscheidung ist auch auf den Zeitpunkt der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (vgl. VwGH v.10.09.2003, 2003/18/0213; VwGH v. 8.11.2006, 2006/18/0340). Gerade daraus ist für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen, da er derzeit in Strafhaft ist und damit seit dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers auch von keiner Zeit ausgegangen werden kann, um auf eine Minderung oder auf einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können. Dahingehend verkennt der zu erkennende Richter auch nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Mittäter E[ ] F[ ] R[ ] in der Justizanstalt Asten kennenlernte, aus der die beiden nahezu gleichzeitig im April 2014 entlassen wurden.

Was die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist vorab festzuhalten, dass dieser bereits einschlägig vorbestraft war und sich in Österreich durch Täuschung der Behörden bzw. Verwendung eines anderen Namens im Zuge der Asylantragstellung einen - zeitweise - legalen Aufenthalt in Österreich erschleichen wollte. Hinsichtlich der Suchtgiftkriminalität ist zu vermerken, dass diese besonders gefährlich ist und der Beschwerdeführer durch diese Delikte auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt hat.

In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Es liegt daher auf der Hand, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich das große öffentliche Interesse an öffentlicher Sicherheit, Ordnung und vor allem der Volksgesundheit in sehr hohem Maß beeinträchtigt wäre. (vgl. BVwG vom 30.04.2014, Erkenntnis 1312624-2).

Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und ist auch in Hinkunft mit weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art zu rechnen. Es liegen keine persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich vor, zumal aus dem Verwaltungsakt keine persönlichen, sozialen oder sonstigen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers resultieren und er solche trotz der Möglichkeit einer Stellungnahme auch nicht geltend machte.

Daher überwiegt das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen die privaten Interessen des Beschwerdeführers."

Diesen Ausführungen in der zitierten Entscheidung des erkennenden Richters kann auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorbehaltlos beigetreten werden, wenngleich nochmals hervorzuheben ist, dass sich der Beschwerdeführer trotz vorangegangener strafgerichtlicher Verurteilung in Norwegen wegen Drogenhandels und trotz einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung im Bundesgebiet vom XXXX, sowie auch ungeachtet des bereits erlittenen Haftübels anlässlich der Erstverurteilung, sowie einer zunächst bedingt ausgesprochenen Haftstrafe und einer offenen Probezeit, nicht davon abhalten ließ, weitere Verbrechens- und Vergehenstatbestände durch den Handel von einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Suchtgifts - insgesamt rund 900 Gramm Kokain - sowie dem Erwerb, Besitz und auch den Konsum von Kokain zu verwirklichen, sodass dies zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, dem Widerruf der anlässlich der Erstverurteilung bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre führte.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Gerade Suchtgiftdelinquenz, vor allem wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht, stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Es besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass vom Beschwerdeführer eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht. Das im Strafurteil vom 13.11.2014 beschriebene Fehlverhalten des Beschwerdeführers - der rasche Rückfall trotz Erstverurteilung und bedingter Haftentlassung, das Zusammentreffen von Verbrechens- und Vergehenstatbeständen, das Zusammenwirken mit anderen Tätern, kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Zeitraum, der Verkauf von großen Mengen Suchtmittel an verschiedene Abnehmer, sowie der Erwerb, Besitz und Eigenkonsum von Suchtgift - lässt nicht erwarten, dass diese Gefahr in Zukunft nicht mehr besteht.

Der bloßen Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er bereue seine Straftaten sehr, ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer trotz der Verurteilung in Norwegen und trotz seiner Erstverurteilung in Österreich, dem dabei erlittenen Haftübel und der Gewährung einer bedingten Haftentlassung samt Probezeit nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abhalten ließ. Dies wurde auch bei der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt. Auch die Behauptung der Reue bzw. eines allfälligen Gesinnungswandels kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da der Beschwerdeführer erst am 03.08.2017 aus der Haft entlassen wird und somit noch kein Zeitraum für die Berücksichtigung einer allfälligen Phase des Wohlverhaltens in Freiheit vorliegt. Ein solches Wohlverhalten in Freiheit wäre jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH in erster Linie maßgeblich für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung (VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022, Rn. 14).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und Eigentumskriminalität entgegen; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).

Wie die belangte Behörde - und vom Beschwerdeführer unwidersprochen - feststellte, hat der Beschwerdeführer keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und ist er hier weder beruflich noch sozial verankert. Das wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, wenngleich er einerseits vorbrachte, eine (namentlich nicht genannte) Freundin in Österreich zu haben und er andererseits jedoch auch ausführte, dass ihn nichts in Österreich halte bzw. er hier keine sozialen Kontakte unterhalte.

Die vorzunehmende Interessensabwägung schlägt somit im vorliegenden Beschwerdefall zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers für eine gewisse Zeit aus. Ein Eingriff in ein allfällig vorhandenes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden.

Diesem Ergebnis wird in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, wenn dort bloß formelhaft und, ohne dies auch nur im Ansatz zu konkretisieren, ausgeführt wird, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben in Österreich und anderen EU/EWR-Staaten darstelle. Insbesondere unterlässt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, welche maßgeblichen Faktoren zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einer (früheren) Einreise und einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hätten führen können, zumal auch das vom Beschwerdeführer in Italien behauptete Familienleben nicht festzustellen war.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als "bestimmte Tatsache" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung – die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist – insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht ( ) zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Alleine mit seiner letzten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" um das Sechsfache. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am 04.03.2014 rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, sowie wegen der Begehung eines Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt wurde, wobei die spätere Zweitverurteilung zu einem Widerruf der bedingten Haftentlassung führte.

Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach der Beschwerdeführer seine Tat bereue – für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren zu reduzieren. Die zehnjährige Dauer des Einreiseverbotes findet auch entsprechende Deckung im Rahmen des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff das Privat- und Familienleben hält sich in engen Grenzen, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, keine Bindung zu Österreich zu haben und auch das behauptete Familienleben in Italien nicht festgestellt worden konnte. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer derzeit weder über einen gültigen Reisepass noch über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Italien, sodass ihm die gewünschte Rückkehr nach Italien ohnehin nicht möglich wäre und es ihm in Zukunft unbenommen bleibt, von seinem Herkunftsstaat aus, sich wieder um eine Aufenthaltsgenehmigung in Italien zu bemühen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall, zumal die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - wie nachfolgend unter Punkt

3.6. ausgeführt - zu Recht gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG erfolgt ist.

Sohin erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt

§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, dass vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wie oben ausgeführt liegen solche Gründe im gegenständlichen Sachverhalt nicht vor.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 18 Abs. 2 BFA-VG zwingend, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie oben unter Punkt 3.4. ausgeführt, besteht beim Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens in Bundesgebiet (Stellung eines unberechtigten Asylantrag unter Verwendung von Alias-Daten, wiederholte rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet wegen besonders schwerer Drogendelikte) und seiner Lebensumstände (kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, keine legalen Einkommensmöglichkeiten, kein eigener Wohnsitz im Bundesgebiet) eine negative Gefährdungsprognose, sodass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers (nach seiner Haftentlassung) im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Zwar hat der VwGH bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Allerdings hat er auch festgestellt, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrags – (ausnahmsweise) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).

Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (Hinweis E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039).

Diese Voraussetzung ist in vorliegendem Fall erfüllt. Die belangte Behörde hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unter Einräumung von Parteiengehör in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt und die, die entscheidungs-maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungs-gericht anschließt, nachvollziehbar offengelegt.

In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt in substantiierter Weise behauptet. Im diesem Kontext ist in den Blick zu nehmen, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde.

Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Umstände hätten angesichts des hier ganz eindeutig gelagerten Falls zu keinem anderen Ergebnis bei der Gefahrenprognose und Interessensabwägung geführt (vgl oben unter Punkt II. 3.3. und 3.4.); ihnen fehlt daher die Relevanz, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher, klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag.

Im Lichte dessen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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