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I413 2143153-1•BVwG I413 2143153-1
I413 2143153-1Federal Administrative CourtDec 30, 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Außerlandesbringung
I413 2143153-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg vom 09.12.2016, Zl. 1102983604-161035465, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
1. Gemäß § 17 Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 25/2016, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde vom 09.12.2016 gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren gegen die Annahme der Behörde, dass seinem neuerlichen Asylantrag das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe, lediglich vor, dass sich die Lage in Algerien verschlechtert habe. Zur Frage, ob und in welcher Form die Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Leben (Art 2 EMRK), in seinem Recht auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art 3 EMRK), in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (6. und 13. ZP EMRK) bedeuten würde, wird keinerlei sachdienliches Vorbringen erstattet. Die in der Beschwerde vorgebrachte allgemeine Verschlechterung der Lage im Herkunftsstaat bedeutet noch nicht den Fremden einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder des 6. oder 13. ZP zur EMRK, sodass keine Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz vorliegt.
Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte, zumal es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt (vgl § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016).
3. Daher war der Beschwerde vom 22.12.2016 die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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