G311 2014636-2•BVwG G311 2014636-2
G311 2014636-2Federal Administrative CourtDec 30, 2016
Behandlungsmöglichkeiten, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung, PTBS<br/>(posttraumatische Belastungsstörung), Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
G311 2014639-2/14E
G311 2014636-2/17E
G311 2014633-3/22E
G311 2014630-3/13E
G311 2014629-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, 2.) der XXXX, geboren am XXXX, 3.) des XXXX, geboren am XXXX,
4. ) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, und 5.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, die beiden letzteren gesetzlich vertreten durch den Vater, alle Staatsangehörigkeit:
Kosovo, alle vertreten durch RA XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2016, Zl. IFA XXXX, Zl. IFA XXXX, Zl. IFA XXXX, Zl. IFA XXXX, Zl. IFA XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der damals noch minderjährige Drittbeschwerdeführer und die beiden minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen, die drei letzteren durch den Erstbeschwerdeführer (Vater) gesetzlich vertreten, stellten gemeinsam am 25.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.05.2013, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 25.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014, GZ: XXXX, GZ: XXXX, GZ: XXXX, GZ: XXXX und GZ: XXXX wurden die gegen die erstinstanzlichen Bescheide im Asylverfahren der Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen. Zugleich wurde eine Revision für nicht zulässig erklärt.
In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer traf das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis zur GZ: XXXX folgende Feststellungen zum Fluchtvorbringen:
"1.3. Der BF war in seinem Herkunftsstaat nicht inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nicht politisch tätig und gehörte nicht einer politischen Partei an.
1.4. Der BF war weder staatlicher noch staatlich geduldeter Verfolgung ausgesetzt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Seitens des erkennenden Gerichtes konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen sein würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre."
Das Bundesverwaltungsgericht hielt beweiswürdigend weiters fest:
"2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und auf den mit Schreiben vom 10.10.2013 übermittelten Schriftstücken.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe es unterlassen den BF tiefergehend zu seinen Fluchtvorbringen befragt zu haben ist entgegenzuhalten, dass diesem im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe geltend zu machen, ihm die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, er keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch seine Unterschrift bestätigt hat. Zudem ist die der Behörde auferlegte in § 18 AsylG 2005 verankerte Mitwirkungspflicht immer in Verbindung mit der den BF treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen und stößt erstere dort an ihre Grenzen, wo der BF zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr in der Lage ist, beizutragen, weshalb gegenständlich tiefergreifendere Fragen seitens der belangten Behörde von dieser nicht mehr gefordert werden konnten und sich auch nicht sachdienlich erwiesen hätten.
Soweit der BF in der Beschwerde rügt, dass das Bundesasylamt seinem Vorbringen zu Unrecht keinen Glauben geschenkt habe, ist ihm entgegen zu halten, dass er selbst - wie auch das Bundesasylamt zutreffend im angefochtenen Bescheid festgehalten hat - stets angab, dass er sein Heimatland aus finanziellen Gründen und aufgrund der psychischen Krankheit seiner Frau verlassen habe. Asylgründe und eine derartige Verfolgungsgefahr wurden seitens des BF in keiner Lage des Verfahrens behauptet beziehungsweise dargelegt.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Vorbringen hinsichtlich seiner schutzwürdigen Interessen und der bisher gesetzten Integrationsschritte darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt."
Hinischtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: XXXX einleitend das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.05.2013 wie folgt wiedergegeben:
"Auf ihre Fluchtgründe befragt, gab die BF an, von einem Mann namens XXXX, welchem sie zu Jugendzeiten ein Heiratsversprechen, das sie aufgrund des Widerspruches ihrer Eltern jedoch wieder löste und ihren jetzigen Ehemann heiratete, gab, nach vorangehenden Entführungsversuchen vergewaltigt worden zu sein. Nachdem der Vergewaltiger der BF Jahre nach dem geschilderten Vorfall drohte, über ihren Sohn auch sie finden zu können, sei sie mit ihrer Familie nach Kroatien geflohen, wo sie sich bis zu deren Ausreise nach Österreich aufgehalten habe.
....
Nach dem Krieg habe sie Depressionen aufgrund des geschilderten Vorfalles bekommen und sie habe versucht sich das Leben zu nehmen. Ihrem Mann habe sie jedoch nichts davon erzählen können. Nachdem ihr erster Sohn - mit welchem sie zum Zeitpunkt der Vergewaltigung bereits im dritten Monat schwanger gewesen und dessen Vater ihr Ehemann sei - zur Schule zu gehen begonnen habe, habe sie einen Anruf vom Vergewaltiger erhalten, in welchem er angedeutet habe, seinen Sohn (gemeint ist der Sohn der BF) gesehen zu haben, er sie erneut aufsuchen und sie nie wieder in Ruhe lassen werde.
Anlässlich dieser Drohungen sei sie mit ihrer Familie nach Kroatien geflüchtet. In Kroatien habe sie sich vor etwa einem Jahr hinsichtlich ihrer psychischen Probleme in - unregelmäßige - medizinische Behandlung begeben. Einem in Vorlage gebrachten Befund einer in XXXX (Kroatien) ordinierenden Psychiaterin, XXXX, vom 09.04.2013 kann entnommen werden, dass sie unter Depressionen leide, welche mittels medikamentöser Therapie behandelt werden würden.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie Angriffe auf sie und ihre Familie seitens der genannten Person namens XXXX. Darüber hinaus könne sie keine Bedrohung nennen".
In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin traf das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis GZ: XXXX zur folgende Feststellungen:
"1.3. Die BF wurde in ihrem Herkunftsstaat nicht inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Die BF verfügt über eine Berufsausbildung als Köchin. Der Lebensunterhalt der Familie der BF wurde durch den Ehegatten der BF, der als Maurer arbeitete, im Herkunftsland bestritten.
1.4. Die BF leidet an Depressionen und nimmt auf aufgrund dessen regelmäßig Medikamente ein. Die Behandelbarkeit dieser Krankheit ist in der Republik Kosovo gegeben.
1.5. Die BF war weder staatlicher noch staatlich geduldeter Verfolgung ausgesetzt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre."
Das Bundesverwaltungsgericht hielt beweiswürdigend weiters fest:
"2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen und Schreiben der BF.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe es unterlassen die BF tiefergehend zu ihrem Fluchtvorbringen befragt zu haben, ist entgegenzuhalten, dass dieser im Rahmen der Erstbefragung als auch in der Einvernahme durch das Bundesasylamt die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe geltend zu machen, ihr die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, sie keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch ihre Unterschrift bestätigt hat. Zudem ist die der Behörde auferlegte in § 18 AsylG 2005 verankerte Mitwirkungspflicht immer in Verbindung mit der die BF treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen und stößt erstere dort an ihre Grenzen, wo die BF zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr beizutragen in der Lage ist, weshalb gegenständlich tiefergreifendere Fragen seitens der belangten Behörde von dieser nicht mehr gefordert werden konnten und sich auch nicht als sachdienlich erwiesen hätten.
Soweit die BF in der Beschwerde rügt, dass das Bundesasylamt ihrem Vorbringen zu Unrecht keinen Glauben geschenkt habe, ist ihr zu entgegnen, dass sie selbst - wie auch das Bundesasylamt zutreffend im angefochtenen Bescheid festgehalten hat - niemals von einer staatlichen Verfolgung gesprochen, sondern stets eine Bedrohung durch eine Privatperson geltend gemacht hat und das Bundeasylamt diesem Vorbringen letztlich niemals die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat.
Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens der BF war - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen.
Wenn die BF vorbringt keine hinreichende medizinische Versorgung im Kosovo erhalten zu können, ist ihr entgegenzuhalten, dass den aktuellen Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen ist, dass von staatlicher als auch privater Seite hinreichend qualifizierte medizinische Versorgung zur Verfügung steht. So stehen auch spezielle Einrichtungen zur Betreuung von Opfern sexueller Gewalt während des Krieges zur Verfügung. Den Frauen werden, sowohl einzeln als auch in Gruppen, spezielle Beratungen und Therapien angeboten. Es kann den bezughabenden Länderberichten nicht entnommen werden, dass eine Zugangsbeschränkung zu den jeweiligen Leistungen, welche die BF auszuschließen vermögen könnten, vorherrschen.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Vorbringen hinsichtlich ihrer schutzwürdigen Interessen und der bisher gesetzten Integrationsschritte darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt."
Nach neuerlicher Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA wurde den Beschwerdeführern mit Bescheiden des BFA vom 20.10.2014, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführer mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die gegen diese Bescheide vom 20.10.2014 mit Unterstützung eines bevollmächtigten Rechtsvertreters erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wurden von diesem mit Erkenntnissen vom 09.07.2015, GZ: XXXX, GZ: XXXX, GZ: XXXX, XXXX sowie XXXX gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 20.10.2014, GZ: XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer (und gleichlautend in den Erkenntnissen der restlichen Beschwerdeführer) aus:
"[...]
3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar seine Ehegattin und seine minderjährigen Kinder, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes des BF negativ entschieden worden.
Die genannten Angehörigen, mit welchen er unzweifelhaft ein Familienleben führt, sind daher im selben Umfang wie der BF von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Die bisherige Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet beträgt insgesamt nur zwei Jahre und zwei Monate, was einen erst relativ kurzen Zeitraum darstellt. Die Relevanz dieser Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass der BF lediglich aufgrund einer letztlich unbegründeten Antragstellung zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt war und er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei musste.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar, da dieser keinerlei bisherige berufliche Tätigkeiten in Österreich vorzuweisen vermochte. Zwar verfügt der BF über eine Einstellungszusage, jedoch ist es ihm nicht gelungen, die Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden. Es mag zwar sein, dass sich der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber sehr schwierig darstellt, dennoch gibt es bei entsprechenden Anstrengungen auch für Asylwerber die Möglichkeit, im Bundesgebiet wirtschaftlich tätig zu sein.
Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist zum Zeitpunkt der Entscheidung demnach nicht gegeben und hat der BF bislang keine Anstrengungen unternommen, um sich aus-, fort- oder weiterzubilden oder sich in einem Verein zu engagieren.
Es wird nicht verkannt, dass der BF Bemühungen im Hinblick auf seine sprachliche Integration getätigt hat, verfügt er über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Sprachzertifikate über abgelegte Prüfungen zumindest auf dem Niveau A2 wurden jedoch nicht vorgelegt. An dieser Stelle muss festgehalten werden, dass Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Insoweit nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die Integration des BF und seiner Familie in Österreich zur Gänze vollendet sei, was auch durch Dokumente bestätigt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass das allfällige Erreichen eines fortgeschrittenen Grades einer Integration in Österreich zuletzt überhaupt nur durch die vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens möglich war. Der Aufenthalt des BF war somit während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer. Dieses Umstandes musste sich der BF jedenfalls nach negativem Abschluss des Asylverfahrens auch verstärkt bewusst sein.
Darüber hinaus kann bei einer Dauer des Aufenthalts von lediglich zwei Jahren und zwei Monaten noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof selbst bei einer Aufenthaltsdauer von dreieinhalb Jahren von einem kurzen Aufenthalt ausgeht (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Im Falle minderjähriger Kinder kann zwar grundsätzlich eine schnellere Verwurzelung dieser im Bundesgebiet angenommen werden und ist auch der Besuch der Schule in die Interessensabwägung miteinzubeziehen, doch vermag im gegenständlichen Fall der kurze Aufenthalt noch keine hinreichende Verwurzelung der Kinder des BF in Österreich zu begründen. Eine Rückkehr der Kinder wird nur im Familienverband erfolgen, weshalb ihnen die Eltern ebenso wie die im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erleichtern können. Es muss daher nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten im schulischen und beruflichen Bereich gerechnet werden; ähnliche Herausforderungen konnten die Kinder offensichtlich auch in Österreich bewältigen. Dass die Kinder der albanischen Sprache nicht mächtig wären, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Der BF hat auch den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügt dort auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat kann nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Im Kosovo leben nach wie vor seine Mutter und seine Geschwister.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass zu den in Österreich lebenden Verwandten ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches wurde seitens des BF auch nicht behauptet.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Unbescholtenheit des BF fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Letztlich ist auch die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, zumal der BF trotz unrechtmäßigen Aufenthalts seinerseits durch letztlich erfolglose Anträge auf internationalen Schutz und auf Erteilung von Aufenthaltstiteln im Sinne des AsylG 2005 versucht hat, einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenzutreten und letztlich doch noch einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erreichen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind in der Beschwerde keine Anhaltspunkte substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
[...]"
In weiterer Folge beantragten der damals noch minderjährige Drittbeschwerdeführer sowie die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin, alle gesetzlich vertreten durch den Erstbeschwerdeführer (Vater) sowie durch einen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Formularvordruck am 12.10.2015 beim BFA die Erteilung von Aufenthaltstiteln "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.
Mit Bescheiden des BFA vom 16.11.2015, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
Die gegen die Bescheide des BFA vom 16.11.2015 erhobenen Beschwerden vom 16.12.2015 wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21.03.2016, GZ: XXXX, GZ: XXXX und GZ: XXXX gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht traf hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers im Erkenntnis vom 16.12.2015, GZ: XXXX, unter anderem folgende, in den Erkenntnissen bezüglich der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin gleichlautende, Feststellungen:
"[...]
1.4. Der Vater des BF, XXXX, brachte durch seinen Rechtsvertreter am 13.10.2015 eine Mahnklage beim Bezirksgericht XXXX wegen Berechnung eines im Zuge einer überhöhten Honorarforderung des seinerzeitigen Rechtsvertreters zu Unrecht geleisteten Betrages in der Höhe EUR 3.950,- in seinem alleinigen Namen ein.
1.5. Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in der unter 1.4. beschriebenen Rechtssache ein Strafverfahren eingeleitet wurde."
Weiters wurde diesbezüglich beweiswürdigend, ebenso wie in den die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin betreffenden Erkenntnissen, ausgeführt:
"[...]
Die Feststellung zur anhängigen Mahnklage des Vaters des BF beruht auf einer vom BF dahingehenden in Vorlage gebrachten Ausfertigung.
Dass nicht festgestellt werden konnte, es sei in der besagten Zivilrechtssache ein Strafverfahren eingeleitet worden, beruht auf einer Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, vom 16.11.2015, wonach ein solches nicht anhängig sei. Insofern der BF in der Beschwerde vermeint, sein Vater sei von der Polizei in der besagten Rechtssache bereits einvernommen worden, vermag er damit allein keinen Beweis für die Anhängigkeit eines Strafverfahrens in gegebener Sache zu erbringen. Vielmehr hätte der BF zur Untermauerung seines Vorbringens die Niederschrift der Einvernahme seines Vaters in Vorlage bringen können, was er jedoch unterlassen hat, weshalb sohin keine Anhaltspunkte für die Eröffnung eines diesbezüglichen Strafverfahrens fassbar sind."
2. Gegenständliches Verfahren:
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der damals noch minderjährige Drittbeschwerdeführer und die beiden minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen, die drei letzteren durch den Erstbeschwerdeführer (Vater) gesetzlich vertreten, stellten gemeinsam am 23.11.2015 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin statt.
Unter Vorhalt der rechtskräftigen Abweisung mit 15.07.2015 des bereits zuvor gestellten Antrages auf internationalen Schutz gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass der vorherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers es unterlassen habe, binnen sechs Wochen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erheben, weshalb es zur gegenständlichen Situation gekommen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen ursprünglichen Rechtsvertreter verklagt, weil er die Rechtsmittelfrist gegen das vorangegangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verpasst habe, obwohl an diesen EUR 10 300,- an Honorar bezahlt worden seien. Der Erstbeschwerdeführer habe vor etwa fünf Monaten mit seinem Bruder telefoniert und habe dieser ihm mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer von einigen Personen gesucht werde und habe der Erstbeschwerdeführer diese - ihm unbekannten Personen - bei der Polizei angezeigt und dem Bruder aufgetragen, diesen Personen nicht die Telefonnummer des Erstbeschwerdeführers zu geben. Er habe auch Probleme mit seinem Bruder, weil dieser der Meinung sei, dass der Erstbeschwerdeführer jemandem Geld schulde. Vor etwa eineinhalb Monaten habe der Erstbeschwerdeführer beim "Verein Menschenrechte" persönlich seine freiwillige Rückkehr in den Kosovo angekündigt. Die Rückkehr habe wegen der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin aber nicht stattfinden können. Die Polizei sei wegen der Abschiebung in der Wohnung der Beschwerdeführer aufgetaucht. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer dem "Verein Menschenrechte" mitgeteilt, dass er doch nicht freiwillig in den Kosovo zurückkehren könne, woraufhin der Verein den Fall der Beschwerdeführer ohne weitere Erklärung aufgegeben habe. Vor etwa zehn Tagen habe der Erstbeschwerdeführer von der Polizei einen Brief über die geplante Abschiebung erhalten, aber die Ehegattin (die Zweitbeschwerdeführerin) sei immer noch im Krankenhaus. Die Kinder und die Ehegattin würden nicht in den Kosovo zurückkehren wollen, sie würden dort schon seit zehn Jahren (seit 2006) nicht mehr leben. Die Familie habe von 2006 bis 2013 in Kroatien gelebt und lebe nun seit 2013 in Österreich. Die Familie sei in Österreich integriert, die Kinder würden die Schule besuchen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer die unbekannten Männer.
Die Zweitbeschwerdeführerin erhob ihre Angaben auch zu den Angaben der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin und gab - ebenfalls auf Vorhalt der rechtskräftigen Abweisung des vorangegangenen Asylantrages - zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie während des Krieges ihren Ehegatten (den Erstbeschwerdeführer) längere Zeit nicht gesehen habe und wiederholte im Wesentlichen das im Verfahren zu GZ:XXXX wiedergegebene Vorbringen. Von ihren Verwandten wisse sie, dass in ihrem Herkunftsstaat Männer nach dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gesucht und zur Schwiegermutter gesagt hätten, dass der Drittbeschwerdeführer nicht der Sohn des Erstbeschwerdeführers sei. Die Schwiegermutter sei so schockiert gewesen, dass von diesem Zeitpunkt an nicht mehr gesprochen habe und fünf Wochen später verstorben sei. Wegen der Zweitbeschwerdeführerin sei daher jemand verstorben und wolle die Zweitbeschwerdeführer daher nicht mehr leben. Sie könne einfach nicht zurückkehren. Sie werde sich umbringen. Wenn sie zurückkehre, sei sie sowieso tot. Die Kinder seien hier glücklich, würden zur Schule gehen und seien so brav. Die Fünftbeschwerdeführerin sei Klassenbeste. Seit 10 Jahren lebe die Familie nicht mehr im Kosovo.
Der Drittbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er unbedingt im Bundesgebiet bleiben und nicht in den Kosovo zurückkehren wolle. Er habe den Kosovo im Alter von sechs Jahren verlassen und sei das Leben dort nicht gewohnt. Er sei einmal im Alter von sieben oder acht Jahren mit dem Erstbeschwerdeführer im Kosovo gewesen und habe mit ihm ihre Reisepässe geholt. Der Drittbeschwerdeführer habe sogar die Sprache verlernt. Im Bundesgebiet habe er Freunde und könne sich nicht vorstellen, wieder in den Kosovo zurückzukehren. Er hätte dann umsonst die Sprache gelernt und sei umsonst in die Schule gegangen. Er habe Angst vor einer Rückkehr in den Kosovo, da er römisch-katholischen Glaubens sei und 97 % der kosovarischen Bevölkerung Muslime seien. Er fürchte, keine Arbeit zu finden, weil er die Sprache nicht beherrsche. Der Drittbeschwerdeführer habe weiters Angst um seinen Vater (den Erstbeschwerdeführer), da er einmal ein "Skype"-Gespräch mitbekommen habe, indem es darum gegangen sei, dass der Erstbeschwerdeführer im Kosovo gesucht werde.
Die Viertbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie hier in Österreich eine Zukunft habe und Deutsch gelernt habe. Sie könne nicht einfach alles aufgeben und in den Kosovo zurückkehren. Sie habe morgen einen Termin im Altersheim zum "Schnuppern". Sie habe sehr viele Freunde hier und im Kosovo keine. Sie könne kaum Albanisch und wolle nicht wieder ganz von vorne anfangen, zumal sie sich nicht gut im Kosovo auskenne, nachdem sie im Alter von sechs Jahren nach Kroatien ausgewandert sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie dort keine Zukunft und Arbeit zu haben. Die Beschwerdeführer hätten dort kein Haus oder eine Wohnung um Unterkunft zu finden.
Aktenkundig sind weiters die folgenden Unterlagen:
? Psychiatrisches Gutachten des Prim. Dr. XXXX gerichtet an das Bezirksgericht XXXX vom 30.07.2015, wonach bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit einer mittelgradigen depressiven Reaktion vorliege, sie habe mehrfach Selbstmordversuche unternommen, verneine aktuell zwar Selbstmordgedanken, sei von diesen aber nicht durchgehend distanziert. Die Selbstmordäußerungen nach der letzten negativen Asylentscheidung seien getätigt worden, um den Wunsch, in Österreich bleiben zu dürfen, nachhaltig einzufordern.
? Konvolut an medizinischen Unterlagen/Arztbriefen des XXXX-Klinikums, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, für die Zweitbeschwerdeführerin.
? Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.09.2015, mit welchem die zwangsweise Unterbringung der Zweitbeschwerdeführerin auf einer psychiatrischen Station eines Krankenhauses wegen akuter Selbstgefährdung und mehreren Selbstmordversuchen auf weitere vier Wochen, daher bis zum 20.10.2015, für zulässig erklärt wurde.
? Ein Unterstützungsschreiben des Diözesanbischofs von XXXX, XXXX, vom 02.11.2015 für die gesamte Familie.
? Ein Unterstützungsschreiben der Franziskanerinnen XXXX vom 05.11.2015 für die gesamte Familie.
? Meldung der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX über eine Straftat eines Asylwerbers gemäß § 30 Abs. 2 BFA-VG vom 10.11.2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer, wonach dieser wegen schwerer Körperverletzung angezeigt wurde, da er von seinem Opfer beschuldigt werde, am 01.11.2015 um 01:50 Uhr in einem Nachtlokal dem Opfer mittels Kopfstoß die Nase gebrochen zu haben.
? Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom 04.12.2015, wonach dem Antrag vom 10.11.2015 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Drittbeschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling/Auszubildender) gemäß § 4 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abgelehnt wurde.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA, Regionaldirektion XXXX, am 23.12.2015, wurde vorerst festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer bereits am 09.10.2014 nachfolgende Dokumente vorgelegt habe:
? Diplom vom XXXX
? Bankrechnung
? Heiratsurkunde vom XXXX
? kirchliche Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX
? kirchliche Heiratsurkunde vom XXXX
? kirchliche Heiratsurkunde vom XXXX ausgestellt in XXXX
? Geburtsurkunden des Erstbeschwerde- und Drittbeschwerdeführers sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin jeweils vom XXXX
? Geburtsurkunden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin jeweils vom XXXX
? Bestätigung vom XXXX - kein Grundbesitz
? Bestätigung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten vom XXXX
? Unterstützungserklärung vom XXXX der Marktgemeinde XXXX
? Einstellungszusage vom 06.10.2014
? Empfehlungsschreiben vom Gasthaus XXXX, XXXX
? Empfehlungsschreiben von XXXX (unbekannter Familienname)
Sodann gab der Erstbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme zu den neuerlich vorgebrachten Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er seine minderjährigen Kinder im gegenständlichen Verfahren vertrete und diese keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen hätten. Es werde um Entscheidung im Familienverfahren ersucht. Er habe erstmals daran gedacht, den Kosovo zu verlassen, als er dort keine Arbeit mehr gefunden habe. Nachdem die Familie 2006 nach Kroatien gezogen sei, habe sich der Erstbeschwerdeführer mit einer Baufirma dort selbstständig gemacht. Schließlich sei die Arbeitserlaubnis in Kroatien abgelaufen, der Erstbeschwerdeführer habe aber widerrechtlich sein Unternehmen weitergeführt, weshalb die Familie aus Kroatien abgeschoben worden sei. Den bereits geschilderten Asylgründen habe er nichts hinzuzufügen. Den neuerlichen und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz habe die Familie gestellt, um einer Abschiebung zu entgehen, nachdem die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Kinder große Angst davor hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe Probleme mit unbekannten Personen. Diese würden seit etwa einem Jahr zum Erstbeschwerdeführer nach Hause kommen und ihn bedrohen. Sie würden etwa alle anderthalb Jahre den Bruder des Erstbeschwerdeführers aufsuchen und nach dem Erstbeschwerdeführer verlangen. Erstmals bedroht worden sei der Erstbeschwerdeführer im November 2014, ein weiteres Mal im Juli 2015. Am 28.11.2015 seien beim Haus des Bruders Schüsse abgefeuert worden. Der Bruder habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Der Erstbeschwerdeführer könne nicht angeben, warum diese Leute ihn suchen würden. Er habe nunmehr auch Probleme mit seinem Bruder, da dieser vermute, dass der Erstbeschwerdeführer Schulden haben könnte und Gläubiger nach ihm suchen würden. Er könne sich aber nicht erinnern, bei irgendjemandem im Kosovo Schulden zu haben. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo habe der Erstbeschwerdeführer selbst konkret nichts zu befürchten. Die Ehegattin (die Zweitbeschwerdeführerin) habe aber Angst und wolle nicht zurückkehren. Schon in Kroatien habe sie nicht in den Kosovo zurückkehren wollen und habe der Erstbeschwerdeführer deswegen mit seiner Ehegattin schon immer Probleme gehabt. Die Gründe der Zweitbeschwerdeführerin kenne der Erstbeschwerdeführer nicht. Beim Bundesverwaltungsgericht habe keine Einvernahme stattgefunden und im Zuge der letzten Einvernahme beim BFA hätte diese Verfolgung noch nicht bestanden. Er sei nicht auf die Idee gekommen, die Verfolgung dem Bundesverwaltungsgericht auf andere Weise zu schildern.
Dem Erstbeschwerdeführer wurden Länderberichte in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo vorgehalten. Er gab dazu an, auf eine Stellungnahmefrist zu verzichten und am Ländervorhalt kein Interesse zu haben.
Der Drittbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, nicht in den Kosovo zurückkehren zu können, da er dort schon zehn Jahre nicht mehr gewesen sei. Er habe dort keine Unterkunft und wüsste nicht, wo er dort leben sollte. Nachdem die bisherigen Anträge sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht jeweils negativ entschieden worden seien, habe die Familie - um einer Abschiebung zu entgehen - eben den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Drittbeschwerdeführer habe in Österreich schon drei Lehrstellenzusagen gehabt, aber mangels Aufenthaltstitel bzw. Beschäftigungsbewilligung bisher keine Lehre anfangen können. Aus diesem Grunde stelle er den weiteren Asylantrag.
Auch er habe am Ländervorhalt kein Interesse und verzichte auf eine Stellungnahmefrist.
In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.12.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst wie bisher an. Am Ländervorhalt habe sie kein Interesse und verzichte auch auf eine Stellungnahmefrist.
Außerhalb des Protokolls wurde seitens der Zweitbeschwerdeführerin noch in albanischer Sprache angegeben, dass ihre Gesundheit - der psychische Zustand - sehr schlecht sei. Sie finde keinen Ausweg und habe bereits zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Wenn der Erstbeschwerdeführer erfahre, dass die Zweitbeschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, würde dieser sie zu ihrem Vater zurückbringen, welcher die Zweitbeschwerdeführerin umbringen werde. Während des ersten Verfahrens habe die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich keine Angaben gemacht, da der Dolmetscher ein Mann gewesen sei und sie im Rahmen der Beschwerde gefürchtet habe, dass etwas herauskommen würde.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin wurden noch folgende Unterlagen vorgelegt:
? Kopie einer Überweisung des Hausarztes der Zweitbeschwerdeführerin an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 14.12.2015;
? Auszug der Patientenakte der Zweitbeschwerdeführerin des Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie;
? Kopie des österreichischen Führerscheines der Zweitbeschwerdeführerin;
? Kopie des kosovarischen Diploms des Erstbeschwerdeführers über die Berufsausbildung zum Maurer/Fassader vom XXXX
? Kopie der psychiatrischen Gutachten des Prim. Dr. XXXX vom 30.07.2015, vom 12.09.2015, vom 25.11.2015 an das Bezirksgericht XXXX wegen Unterbringung der Zweitbeschwerdeführerin nach dem Unterbringungsgesetz;
? Kopie der Teilnahmebestätigungen der Zweitbeschwerdeführerin vom 02.10.2013, vom 22.05.2014, vom 23.06.2014, vom 03.07.2015 an Deutschkursen der Volkshilfe XXXX;
? Kopie des Prüfungszeugnisses zum ÖIF-Test auf Niveau A2 der Zweitbeschwerdeführerin vom 15.07.2015;
? Kopie des Beschlusses der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.09.2015, mit welchem die zwangsweise Unterbringung der Zweitbeschwerdeführerin auf einer psychiatrischen Station eines Krankenhauses wegen akuter Selbstgefährdung und mehreren Selbstmordversuchen auf weitere vier Wochen, daher bis zum 20.10.2015, für zulässig erklärt wurde, samt Protokoll zur Tagsatzung vom 22.09-2015, GZ: XXXX, und Bestellungsurkunde des medizinischen Sachverständigen.
? Konvolut an Befundberichten der Mag. XXXX, MSc, Klinische- und Gesundheitspsychologin/Psychotherapeutin für die Zweitbeschwerdeführerin vom 07.10.2013, vom 24.02.2014, vom 07.10.2014, vom 27.07.2015.
? Befundbericht eines kroatischen Facharztes für Psychiatrie in XXXX vom 09.04.2013 für die Zweitbeschwerdeführerin mit den Diagnosen "Depressio F32.2" und "Elementi PTSP-a F43.1"
? Konvolut an Kurzarztbriefen, Ambulanzberichten, Patientenkarten des XXXX-Klinikums XXXX, jeweils Abteilung für Psychiatrie, Abteilung für Unfallchirurgie und der Akutaufnahme sowie des Landeskrankenhauses XXXX für die Zweitbeschwerdeführerin.
? Bescheidausfertigung des AMS XXXX vom 07.09.2015, wonach der Antrag vom 18.08.2015 auf Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer als Küchengehilfe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz abgelehnt wurde.
? Integrationsschreiben Mag. XXXX, Betriebsseelsorgerin der Diözese XXXX, vom 07.07.2015;
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 28.01.2016 wurden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo und wurden den Beschwerdeführern der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung zugewiesen.
Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.01.2016 persönlich übergeben. Weiters wurden die Bescheide dem bevollmächtigten Rechtsvertreter am 15.02.2016 zugestellt.
Mit dem mit 10.02.2016 datierten und am 15.02.2016 beim BFA eingebrachten Schreiben erhoben die Beschwerdeführer persönlich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des BFA. Die Rechtsmittelbelehrung stehe im Widerspruch zum Spruch des Bescheides, da laut Rechtsmittelbelehrung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, die aufschiebende Wirkung aber im Spruch des Bescheides aber aberkannt werde. Der Bescheid sei unrichtig und stelle die Tatsachen unrichtig dar. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Kinder nicht versteckt und habe selbst in den Kosovo zurückkehren wollen. Dies sei ihm aber verunmöglicht worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwer krank und sei nicht deshalb ins das Krankenhaus eingeliefert worden, um die Abschiebung zu vereiteln. Die Kinder seien im Kosovo nicht mehr heimisch, weil sie lange in Kroatien die Schule besucht hätten und später dann in Österreich. Ihre Heimat sei Österreich geworden. Die Beschwerdeführer würden alle sehr gut Deutsch sprechen und als Katholiken in der Pfarre XXXX gut integriert sein.
Unter einem wurden die folgenden Unterlagen zur Vorlage gebrachten:
? Kursbesuchsbestätigung Deutsch Niveau B1/Teil 1 des Erstbeschwerdeführers vom 02.02.2016 der Volkshochschule XXXX;
? Kursbesuchsbestätigung Deutsch Niveau B1/Teil 1 der Zweitbeschwerdeführerin vom 02.02.2006 der Volkshochschule XXXX;
? Befundbericht Mag. XXXX, MSc, Klinische- und Gesundheitspsychologin/Psychotherapeutin, vom 08.02.2016 für die Zweitbeschwerdeführerin;
? Unterstützungsschreiben von XXXX und XXXX vom 09.02.2016;
? Unterstützungsschreiben von XXXX vom 09.02.2016;
? Handschriftliches Schreiben der Fünftbeschwerdeführerin auf Deutsch (undatiert);
? Handschriftliches Schreiben der Viertbeschwerdeführerin auf Deutsch (undatiert);
? Handschriftliches Schreiben des Drittbeschwerdeführers auf Deutsch (undatiert);
? Schulischer Entwicklungsbericht der Klassenlehrerin der Volksschule XXXX für die Fünftbeschwerdeführerin vom 08.02.2016;
? Integrationsschreiben sowie Meldebestätigung der Markgemeinde XXXX vom 05.02.2016;
? Unterschriftensammlung gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer (sieben Unterschriften);
? Teilnahmebestätigung des Teams der XXXX im Treffpunkt "XXXX" vom 05.02.2016 für den Erstbeschwerdeführer;
? Stellungnahme der Gruppe "XXXX" von Frauen für Frauen XXXX - Mag. XXXX - vom 01.02.2016 über die Integration der Beschwerdeführer;
? Integrationsschreiben des Jugendzentrums "XXXX" XXXX, Frau XXXX, Obmann-Stellvertreterin vom 02.02.2016 für die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin;
Die gegenständlichen Beschwerden und Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 19.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2016, GZ: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und GZ: XXXX wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht ersucht im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens das Bezirksgericht XXXX mit Schreiben vom 07.03.2016 bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin um Auskunft, ob hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin nach dem Beschluss vom 22.09.2015 noch weitere derartige Beschlüsse über ihre Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz ergangen sind. Darüber hinaus wurde um Übermittlung von Kopien etwaiger Beschlüsse sowie medizinischen Sachverständigengutachten ersucht.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der Folge vom Bezirksgericht XXXX, einlangend am 24.03.2016, die Bestätigung des XXXX-Klinikums vom 20.10.2015, mit welcher die Unterbringung der Zweitbeschwerdeführerin in der Psychiatrie beendet wurde, sowie das psychiatrische Gutachten des Prim. Dr. XXXX vom 12.09.2015 übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für die albanische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Die Beschwerdeführer gaben über Befragen der erkennenden Richterin an:
"VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF1 und 2: Ja. Unsere Angaben beziehen sich auch auf unsere Kinder.
BF3: Ich möchte eigene Angaben zu meinem Verfahren machen."
Über weiteres Befragen wurde angegeben:
"BF1: Der Fluchtgrund ist gleich geblieben. Dazu gekommen ist, dass ich von albanischen Personen erpresst werde. Sie sind zu meinem Bruder gekommen, weil sie gehört haben, dass ich zurück gekommen bin, das war am 28.11.2015. Das war nachdem ich einen zweiten Asylantrag gestellt habe. Ich kenne die Leute nicht, mein Bruder kennt sie auch nicht. In Österreich habe ich von diesen Leuten nichts gehört. Wir leben seit 37 Monaten in Österreich. Davor haben wir 7,5 Jahre in Kroatien gelebt. Ich hatte dort eine Baufirma. Ich hatte eine Inspektion und haben wir dann kein Visum mehr bekommen.
BF2: Im Detail war es so, dass unser Visum an einem Freitag abgelaufen ist, das neue Visum hätten wir am darauf folgenden Montag bekommen. Die Inspektion war am Wochenende und man warf uns dann vor, dass wir ohne Visum am Wochenende nicht hätten arbeiten dürfen.
BF3: Danach haben wir kein Visum mehr bekommen.
BF1: Ich bin gesund und leide an keinen Erkrankungen.
BF2: Ich nehme Medikamente und muss alle zwei Monate zur Kontrolle, ich bin auch in psychologischer Betreuung. Ich gehe alle zwei bis drei Wochen zur Psychologin, diese hilft mir sehr. Ich bin in der Lage an der heutigen Verhandlung teilzunehmen und meine Aussage zu machen. Falls ich eine Pause brauche, werde ich das sagen.
BF1: Zwei Brüder leben im Kosovo. Mit einem der beiden habe ich Kontakt. Ich habe einen Deutschkurs besucht, ich habe auch versucht eine Arbeit zu finden, dies übers AMS bzw. habe ich selbst in Firmen nachgefragt. Ich bin Baumeister, ich habe dafür eine Prüfung abgelegt, das war im Kosovo. Als Baumeister gearbeitet habe ich in Kroatien.
BF3: Ich bin während des Krieges geboren worden. Mein Vater war im Krieg und hatte mich 1,5 Jahre nicht gesehen. Meine Mutter und ich lebten beim Bruder meines Vaters, der mit meiner Mutter sehr streng umgegangen ist. Weshalb sie unbedingt den Kosovo verlassen wollte. Wir haben weiterhin auch als meine erste Schwester geboren wurde bei meinem Onkel gelebt. Die Lage war für uns überhaupt nicht einfach, da wir zu viert in einem Zimmer leben mussten. Meine Mutter hat sich gewünscht, dass wir ein eigenes Haus haben. Das ist aber aufgrund unserer schlechten finanziellen Situation nicht gegangen. Wir lebten in einem Dorf mit 15 Häusern, es ist unmöglich dort irgendetwas zu machen.
BF1: Es ist so, dass meine Gattin immer krank war und wir deswegen auch immer Probleme hatten.
BF2: Ich war im Kosovo bereits in Behandlung und habe Medikamente erhalten. Der Grund für meine Erkrankung liegt darin, dass ich nicht mehr im Kosovo leben wollte. In Kroatien war das Leben viel besser. Ich habe zwar Medikamente genommen, aber war ich viel ruhiger.
BF3: Wir sind röm.-katholisch und sind wir eine Minderheit im Kosovo, von 2 Millionen Kosovaren sind 40.000 Katholiken. Ich habe nur kurze Zeit im Kosovo gelebt. Ich verstehe die Sprache zwar, kann es aber kaum sprechen. Ich spreche besser kroatisch.
Die VR hält fest, dass der BF3 ausgezeichnet Deutsch spricht.
BF3: Mit meinen Schwestern spreche ich ausschließlich Deutsch. Mit meinen Eltern spreche ich zur Hälfte Kroatisch und zur Hälfte Deutsch. Meine Eltern haben Deutsch gelernt und will ich sie unterstützen, damit sie ihre Sprachkenntnisse verbessern können. Ich würde sehr gerne als Maschinentechniker arbeiten, ich hätte auch gute Aussichten bei der XXXX um dort zu arbeiten. Ich hatte einen Ausbildungsplatz als Lehrling beim XXXX als Restaurantfachmann, dann ist jedoch das erste Asylverfahren negativ entschieden worden, weshalb ich nicht zum Zug gekommen bin. Ich bin Boxer beim XXXX. Ich lege dazu meinen internationalen Start-Ausweis des österreichischen Boxverbandes vor. In diesen wird Einsicht genommen und dem BF wieder ausgefolgt.
BF4: Ich mache gerade einen polytechnischen Lehrgang, ich habe auch einen Lehrplatz in Aussicht. Ich war bereits schnuppern als Köchin und kann nochmals zum Schnuppern kommen als Kellnerin. Meine Anstellung hängt davon ab, ob ich in Österreich bleiben kann. Im Kosovo habe ich nicht solche Möglichkeiten. Ich werde am 5. Juni gefirmt. Ich kann alle Zeugnisse aus Kroatien und aus Österreich vorlegen. Weiters lege ich die Schulbesuchsbestätigungen meines Bruders und meiner Schwester vor. In diese wird Einsicht genommen und der BF wieder ausgefolgt. Die letzte Schulnachricht stammt vom Polytechnikum XXXX vom 12.02.2016. Festgehalten wird das die BF in allen Gegenständen eine positive Note hat. Ich würde sehr gerne nach diesem Schuljahr beginnen zu arbeiten. Ich kann nicht Albanisch. Ich war ca. 5 Jahre als wir nach Kroatien gegangen sind. Ich möchte in Österreich bleiben."
Der Erstbeschwerdeführer legte weiters eine Arbeitszusage sowie Teilnahmebestätigungen eines Deutschkurses B1 sowie ein Prüfungszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin für Deutsch A2 vor, in welche seitens des erkennenden Gerichts Einsicht genommen wurde und den Beschwerdeführern wieder ausgefolgt wurden.
Nachdem der Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer sowie die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin den Verhandlungssaal verlassen hatten, gab die Zweitbeschwerdeführerin auf Befragen der erkennenden Richterin weiters an:
"BF2: Ich habe während des Krieges auch viele tote Menschen gesehen. Mein Mann hat nicht verstanden wieso ich den Kosovo unbedingt verlassen möchte. Ich konnte ihn nur mit Mühe überzeugen. Mein Vater ist auch besonders streng und habe ich mich im Kosovo nie wohl gefühlt. Mein Vater ist sehr in den strengen Traditionen des Kanun verhaftet, er ist im Dorf jener der immer den anderen Ratschläge gibt. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen."
Nachdem sämtliche Beschwerdeführer den Verhandlungssaal wieder betreten hatten, brachte die erkennende Richterin die nachfolgenden im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein. Den Beschwerdeführern wurden Kopien der nachstehenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
"Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Kosovo - Stand 01.10.2015
Politische Lage
Gemäß der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Bei den letzten Parlamentswahlen im Juni 2014 errang die PDK (Demokratische Partei Kosovo) des ehemaligen Premierminister Hashim Thaçi mit 30,38% die meisten Stimmen. Die LDK (Demokratische Liga) folgte mit 25,24% der Stimmen. Seit 09.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK). Außenminister und stellvertretender Premierminister ist der ehemalige Premierminister Thaçi (PDK). Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde im April 2014 erneut um zwei Jahre bis Juni 2016 verlängert. Seit ihrer Wahl im April 2011 steht mit Präsidentin Atifete Jahjaga erstmals eine Frau an der Spitze des Staates (AA 4.2015, vgl. GIZ 6.2015).
Kosovo wird aktuell von 108 der 193 UN-Mitgliedstaaten diplomatisch anerkannt. Neben Serbien, Russland und China verweigern weiterhin auch die EU-Staaten Spanien, Rumänien, Slowakei, Zypern und Griechenland die völkerrechtliche Anerkennung. Im Zentrum der kosovarischen Außenpolitik steht die Integration in die euroatlantischen Strukturen (EU und NATO). Die Europäische Union (EU) betont, dass Kosovo eine klare europäische Perspektive hat und betrachtet es als potentiellen Beitrittskandidaten. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wurde nach langjährigen Verhandlungen mit der EU im Juli 2014 initialisiert. Seit Januar 2012 führt die EU mit Kosovo einen sog. Visa-Dialog (Kosovo ist der einzige Staat des Westbalkan, der keine Schengen-Visafreiheit bekommen hat) (BAMF 5.2015).
Nach fast 10-monatiger Pause wurde am 09.02.15 in Brüssel der Dialog zwischen Kosovo und Serbien unter Vermittlung der EU wieder aufgenommen. Dabei wurden bei der Normalisierung der Beziehungen weitere Fortschritte erzielt. Die Parteien einigen sich auf eine neue Justizstruktur in Nord-Kosovo, wo die serbische Minderheit konzentriert ist. Damit wird ein wichtiger Schritt zur deren Integration gemacht (BAMF 16.2.2015). Kurz vor Beginn des großen Westbalkangipfels in Wien (August 2015), brachten die Delegationen von Serbien und dem Kosovo in Brüssel die längst ausstehende Einigung für den Nordkosovo unter Dach und Fach. Konkret geht es um die Bildung einer Assoziation der serbischen Gemeinden, um Energie, Telekommunikation und die Brücke über den Ibar in der geteilten Stadt Mitrovica (Standard 25.8.2015, vgl. BBC 26.8.2015, BI 26.8.2015).
Laut einer repräsentativen Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung (Jugendliche in Südosteuropa, Juli 2015) will fast die Hälfte der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus acht Balkanländern (ALB, BuH, KOS, MZ, SLO, KRO, BU, RU) auswandern. Begehrteste Ziele sind Deutschland, Großbritannien, die Schweiz und die USA. Gut ein Drittel der Befragten ist unzufrieden mit dem Zustand der Demokratie in ihren Ländern. Nur 17% sind dagegen zufrieden. Am größten ist der Unmut in Mazedonien, wo gerade einmal 6% mit dem politischen System zufrieden sind, 44% dagegen unzufrieden. Arbeitslosigkeit und Armut sind in ganz Südosteuropa die drängendsten Sorgen. "Sehr wahrscheinlich" oder "ziemlich wahrscheinlich" ihr Land verlassen wollen 45,5% aller Befragten. Am dramatischsten sind die Zahlen in Albanien mit 66,7% Auswanderungswilligen, in Kosovo mit 55,1% und in Mazedonien mit 52,8% (BAMF 3.8.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.2015): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_5E19285EAD7E43E8BB266EB7F321DE3B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.9.2015
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.8.2015): Balkan - Fast 50 % der Jugend will auswandern, Briefing Notes
BBC.com (26.8.2015): Kosovo and Serbia sign 'landmark' agreements, http://www.bbc.com/news/world-europe-34059497, Zugriff 17.9.2015
BI - BalkanInsight (26.8.2015): Serbia and Kosovo Reach Four Key Agreements,
http://www.balkaninsight.com/en/article/serbia-kosovo-reach-four-key-agreements-08-26-2015, Zugriff 23.9.2015
derStandard.at (25.8.2015): Kosovo-Einigung vor Balkan-Treffen in Wien,
http://derstandard.at/2000021258723/Einigung-zum-Nordkosovo-vor-Treffen-in-Wien?ref=rec, Zugriff 17.9.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte/Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.9.2015
Sicherheitslage
Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (AA 23.9.2015).
Zu differenzieren sind die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich die Unabhängigkeit des Kosovo sowie die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Die Zusammenarbeit ist minimal. Im Nordkosovo existiert eine latente Gefahr der Gewalterruption und das Maß an niedrigschwelliger Gewalt ist relativ groß (GIZ 6.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (23.9.2015): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KosovoSicherheit_node.html, Zugriff 23.9.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte/Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.9.2015
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. EULEX setzte seine Arbeit im Justizbereich fort und operierte unabhängig oder in Zusammenarbeit mit heimischen Anklägern. Insgesamt unterstützten 38 internationale Richter lokale Richter auf den verschiedensten Gerichtsebenen. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Diese Stelle betrieb 15 Zweigstellen im ganzen Land, welche 24 Stunden geöffnet waren. Eine justizielle Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Insgesamt unterhielt das Ministerium 11 sog. Gerichtsverbindungsämter um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen und stellten ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung (USDOS 25.6.2015).
2013 wurde das Gerichtswesen neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Ein effizientes Disziplinarverfahren ist vorhanden. Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte verschiedener Ethnie tätig. Zum Teil gibt es noch erhebliche Ausbildungsdefizite. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Beim Amt der Oberstaatsanwaltschaft gibt es eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglicht, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wird. Eine Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Diese unterhält elf Verbindungsämter, um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen. Dennoch ist von allen Institutionen das Justizwesen am schwächsten entwickelt und weist trotz gewisser Fortschritte immer noch erhebliche Mängel auf. Neben unzureichenden Ressourcen und Fähigkeiten des Personals, fehlt es oft an der Bereitschaft zur Strafverfolgung und Korruptionsbekämpfung. Die Gehälter und die soziale Absicherung des Personals sind dürftig. Die starke Vernetzung in traditionellen Clan- und Großfamilienstrukturen führt dazu, dass Amtsträger oft starkem sozialen Druck und Bestechungsversuchen ausgesetzt sind. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption, politische Einflussnahme und über mangelnde Ineffizienz im Gerichtswesen. Die Kriminalitätsbekämpfung ist nach wie vor verbesserungswürdig. Die Verfahrensdauer in Strafverfahren beträgt bis zu drei Jahre, in der zweiten Instanz durchschnittlich zwei Jahre und sechs Monate (BAMF 5.2015).
Die kosovarischen Justizstrukturen haben sich der neuen Strukturreform gut angepasst. Die meisten Gerichte verfügen über ein gemischtes Richtergremium (EULEX/kos. Richter) mit einem kosovarischen Richter als Vorsitzendem. Gerichtsverfahren in Mitrovica werden ausschließlich von EULEX-Richtern und EULEX-Staatsanwälten durchgeführt. Betreffend die Unabhängigkeit der Justiz wurde das Budget für den Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat im Vergleich zum Vorjahr (2013) erhöht. In Fragen der Verantwortlichkeit des Gerichtswesens wurden einige Fortschritte erzielt, bezüglich Kündigung, Anstellung, Transfer, Disziplinarsystem und der Verfahren für die Revision von Entscheidungen der Justizgremien sind weitere Abstimmungen zwischen den einzelnen Justizkörpern und des Gesetzes notwendig. Größtes Problem ist derzeit ein hoher Rückstand an Gerichtsfällen. 2013 wurden 419.422 Fälle erledigt, 466.255 waren noch offen. In diesem Zusammenhang wurden erstmals Lizenzen für Notare (68) vergeben und Mediationszentren eröffnet. Allerdings gibt es weder ein Fallzuteilungs- bzw. Fallmanagement-IT-System und keine zentrale Kriminaldatenbank, was die Effizienz der Justiz zusätzlich behindert. Bezüglich des Zugangs zur Justiz wurden acht der insgesamt 13 Rechtshilfeeinrichtungen, die von UNDP gesponsert wurden, wieder geschlossen (EC 8.10.2014).
Im April stimmte das Parlament unter starkem internationalem Druck der Einrichtung eines Sondertribunals zur Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im Kosovo-Krieg zu. Geplant ist jeweils ein Standort in Prishtina und im niederländischen Den Haag (ORF 17.8.2014, vgl. Standard 10.8.2015).
Exkurs: Blutrache
Auch wenn traditionelle Lebensformen im modernen Kosovo an Bedeutung verlieren, ist die kosovarische Gesellschaft noch patriarchalisch und ländlich geprägt. Gerade bei der ländlichen Bevölkerung sind althergebrachte Sitten, Tradition und Kultur noch sehr lebendig (Clan-Struktur, Patriarchat, Gewohnheitsrecht). Ein Relikt aus dem albanischen Gewohnheitsrecht (dem Kanun) ist die Tradition der kosovo-albanischen Blutrache, auch als gyakmarrja, gyakmarrya, gjakmarrya, and gjakmarrja bezeichnet. Diese war bis in die 1980er Jahre ein weit verbreitetes Phänomen in Kosovo. Die reine Tradition der Blutrache ist heute aber nur noch vereinzelt anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und beharrlich betrieben (BAMF 5.2015).
Insbesondere außerhalb der größeren Städte sind nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt (AA 25.11.2014).
Im derzeit gültigen Strafgesetzbuch (CRIMINAL CODE OF THE REPUBLIC OF KOSOVO Code No. 04/L-082, in Kraft mit 1.1.2013) wird der Begriff "Blutrache" nicht explizit erwähnt. Laut Ombudsmann ist die Praxis der Blutrache durch die Verfassung und geltende Gesetze verboten. Exekutivorgane sind dabei verpflichtet, Schutz für bedrohte Personen zu gewährleisten. Niemand ist berechtigt, Selbstjustiz zu üben.
Artikel 178 des StGB sieht eine 5-jährige Mindeststrafe für Mord und Artikel 179 eine 10-jährige Mindeststrafe für erschwerten Mord im Zusammenhang mit skrupelloser Rache vor. Laut OSCE werden blutrachemotivierte Verbrechen von den Gerichten als erschwerende Umstände bei der Bestrafung berücksichtigt. Im Falle einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde kann man sich an die Polizei, die im Kosovo über einen guten Ruf verfügt, wenden, die jedoch keinen 24-Stunden-Schutz anbieten kann. Die Polizei behandelt jedoch Morde im Zusammenhang mit einer Blutfehde wie jeden anderen Mord auch, diesbezügliche Mörder werden unter verschärfte Kontrolle gestellt, um damit ein Exempel zu statuieren. Blutrachemorde werden untersucht und verfolgt, wobei die Strafen üblicherweise zwischen 15 und 25 Jahre Gefängnis liegen (IRB 10.10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
derStandard.at (10.8.2015): Neuer Chefankläger von Kosovo-Tribunal steht fest,
http://derstandard.at/2000020517994/Schwendiman-wird-Chefanklaeger-von-Kosovo-Tribunal, Zugriff 23.9.2015
EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 21.9.2015
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (10.10.2013): Kosovo:
Blood feuds and availability of state protection (2010-September 2013), http://www.ecoi.net/local_link/261946/388218_de.html, Zugriff 2.10.2015
ORF.at (17.8.2014): Kosovarische Justiz lasch und langsam, http://orf.at/stories/2240815/2240818/, Zugriff 23.9.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015
Sicherheitsbehörden
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kriminalität ist laut einer Studie des United Nations Office on Drugs and Crime, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (AA 25.11.2014).
Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Sie hat ihre erste Trainingsstrategie (2014-18) entwickelt, mit Fokus auf Bereiche wie Kapazitätsverbesserung, Ausbildung neuer Fachkompetenzen und fortschreitender Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen und Organisationen. Eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) wurde innerhalb der KP eingerichtet, welche von EU und EULEX Experten unterstützt wird. Im September 2013 wurde ein Zeugenschutzkomitee, bestehend aus dem Generalstaatsanwalt, dem Leiter der KP Untersuchungseinheit und dem Direktor der Zeugenschutzabteilung, errichtet. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert weiter gut. Vom September 2013 bis Juli 2014 behandelte das PIK 217 Beschwerden, was in 19 Festnahmen, 57 Suspendierungen und 9 Verlegungen mündete. Basierend auf den 120 Beschwerden, die die KP Disziplinarabteilung als gerechtfertigt ansah, wurden 165 Polizeibeamte für schuldig befunden. Polizeizusammenarbeitsabkommen bestehen derzeit mit sechs Ländern. Jedoch besteht kein operationales bzw. strategisches Übereinkommen mit Europol, die Zusammenarbeit mit Interpol erfolgt via UNMIK. Die auf geheimen Informationen beruhende Polizeiarbeit ist noch schwach ausgebildet, was sich auch im strategischen Kampf gegen das organisierte Verbrechen als hinderlich darstellt (EC 8.10.2014).
Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte in den ersten 10 Monaten 2014 1.095 Beschwerden über die Polizei, welche kleinere disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Missbrauch von Amtsgewalt, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen beinhalteten. 552 dieser Beschwerden betrafen disziplinäre Vergehen und wurden an die Kosovo Police Professional Standards Unit weitergeleitet. 198 dieser Beschwerden wurden von dieser als Kriminalfälle eingestuft. Mit November 2014 standen 250 Polizisten unter Überprüfung (USDOS 25.6.2015).
Die Polizei (Kosovo-Police-KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte 2013 1.087 Beschwerden (disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Amtsmissbrauch, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen). Davon wurden 226 Fälle als Straftaten eingestuft und 776 als Disziplinvergehen an die Police Standards Unit (PSU) weitergeleitet. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich (BAMF 5.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 22.9.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden (AA 25.11.2014).
Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt (BAMF 5.2015).
Der Ombudsmannbericht aus 2013 hielt fest, dass insgesamt 23 Fälle unter der Rubrik Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung untersucht wurden. Basierend auf Interviews von Insassen und Wachpersonal im Dubrava Gefängnis soll es zu einer wesentlichen Zunahme von physischen und verbalen Übergriffen gekommen sein (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015
Korruption
Analysen (Transparency International) und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Korruption findet sich dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wieder, insbesondere in der politischen Klasse, im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie in der öffentlichen Verwaltung. Selbst ein mit der Bekämpfung von Korruption beauftragter Staatsanwalt wurde jüngst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, die Um- und Durchsetzung ist allerdings lückenhaft (GIZ 6.2015).
Das kosovarische Strafverfolgungsgremium billigte einen Strategieplan für die inter-institutionelle Kooperation im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Korruption. Das Amt des Oberstaatsanwaltes ernannte einen nationalen Antikorruptionskoordinator mit verpflichtender, regelmäßiger Berichterstattung. Die Absicht dahinter besteht in einer erhöhten Verantwortlichkeit von Staatsanwälten und des staatsanwaltlichen Systems im Kampf gegen die Korruption (UNSC 29.4.2014).
Allgemein ist der politische Wille, die Korruption und das Organisierte Verbrechen zu bekämpfen, nur schwach ausgebildet. Insbesondere die Korruption in der staatlichen Verwaltung und auf hoher politischer Ebene behindert die politische und wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Etwa 40% der Bevölkerung glauben, dass einige wenige Leute und ein paar Unternehmungen das Land für ihre Vorteile ausbeuten. Laut Transparency International werden die Justiz und politische Parteien als die korruptesten Akteure wahrgenommen. Auch die Verabschiedung wichtiger Antikorruptionsgesetze brachte dabei keine wesentlichen Verbesserungen. Trotz einer Antikorruptionsagentur und einer Antikorruptions-Task Force bleiben die erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die Korruption mager. Rechtsstaatsinstitutionen sind weiterhin bei der Verfolgung von Korruptionsfällen zögerlich (FH 6.6.2015).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte/Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.9.2015
FH - Freedom House (6.6.2015): Kosovo - Nations in Transit 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441781553_nit2015-kosovo.pdf, Zugriff 23.9.2015
UNSC - United Nations Security Council (29.4.2014): Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo;
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400072448_n1430884kosovo.pdf, Zugriff 29.9.2015
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Ca. 6.000 - 7.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon aber lediglich 10% (GIZ) bzw. etwa ein Drittel (FH 6.6.2015) als aktiv gelten. Die zivilgesellschaftliche Szene ist auf Grund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch aber weitestgehend apolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die städtischen Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOs ist auf der Webseite der Kosovar Civil Society Foundation (http://www.kcsfoundation.org/?page=2,1) zu finden (GIZ 6.2015, vgl. FH 6.6.2015).
Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. Die Regierung traf sich manchmal mit heimischen NGO-Beobachtern (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/#c37418, Zugriff 23.9.2015
FH - Freedom House (6.6.2015): Kosovo - Nations in Transit 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441781553_nit2015-kosovo.pdf, Zugriff 23.9.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015
Ombudsmann
Die Prinzipien auf denen die Arbeit der Ombudsmanninstitution (OI) beruht sind Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Professionalität. Die OI wird einerseits aufgrund vorgebrachter Beschwerden von Personen wegen Verletzungen von Menschenrechten entsprechend der Bestimmungen in der Verfassung, den Gesetzen oder anderen Rechtsakten tätig, andererseits auch auf eigene Initiative (ex-officio). Darüber hinaus hat das Büro auch die Aufgabe bei der Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen beizutragen bzw. die Arbeit der Behörden diesbezüglich zu verfolgen und auch Bewusstseinsbildung von Menschenrechten auf staatlicher Ebene zu fördern. Das Institut beherbergt weitere spezialisierte Abteilungen, wie die Anti-Diskriminierungsabteilung, die Rechtsabteilung, eine Stabsstelle, eine Justizabteilung und eine Öffentlichkeitsabteilung. Darüber hinaus bietet sich das Institut als Mediations- und Versöhnungsstelle an. Um den Zugang zu dieser Institution zu erleichtern, gibt es regionale Ableger in verschiedenen Städten wie Ferizaj, Gjakova, Gjilan, Mitrovica, Peja, Prizren und Gracanica sowie ein Institut in Nordmitrovica. Des Weiteren werden regelmäßig sog. "offene Tage" in allen Gemeinden abgehalten. Seit 2004 gibt es in allen Gefängnissen und Haftanstalten Beschwerdeboxen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Büros bei deren monatlichen Besuchen in diesen Anstalten geöffnet werden. 2014 erhielt das Hauptbüro in Pristina insgesamt 2.224 Beschwerden und Anfragen nach Rechtshilfe bzw. Rechtsauskunft, wobei u.a. am häufigsten Fälle von Recht auf ein faires und objektives Verfahren, Eigentumsschutz, das Recht auf Arbeit und Berufsausübung, Gesundheits- und sozialem Schutz und das Recht auf Rechtsschutzmöglichkeiten etc. vorkamen (RKO 31.3.2015).
In den letzten Jahren hat sich der Zugang zur Ombudsmann-Institution für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft (Roma, Ashkali, Ägypter) verbessert. Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen durch die Errichtung regionaler Ableger und durch die Abhaltung "offener Tage" erreicht worden. Die fünf regionalen Ämter und zwei Zweigstellen des Ombudsmannes gewährleisten eine ständige Präsenz dieser Institution, welche sich als besonders nützlich für die "Versorgung" der RAE-Gemeinschaften mit Informationen und die Beschwerdemöglichkeiten erwiesen hat (OSCE 5.2013).
Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (BAMF 5.2015).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 29.9.2015
RKO - REPUBLIC OF KOSOVO OMBUDSPERSON (31.3.2015): Annual Report 2014, http://www.ombudspersonkosovo.org/en/home, Zugriff 29.9.2015
Wehrdienst
Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst (AA 25.11.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
Allgemeine Menschenrechtslage
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson, aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund von Engpässen und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil (AA 25.11.2014).
Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystem sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird (BAMF 5.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert. Zur Umsetzung erforderliche weitere gesetzliche Vorschriften, wie z. B. das kosovarische Versammlungsgesetz, nach dem eine Versammlung/Demonstration angemeldet werden muss, bestehen und werden auch angewandt. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 25.11.2014, vgl. USDOS 25.6.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015
Opposition
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 25.11.2014).
Seit 9.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK) (AA 4.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
AA - Auswärtiges Amt (4.2015): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_5E19285EAD7E43E8BB266EB7F321DE3B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.9.2015
Haftbedingungen
Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt. Die Verhältnisse in den neueren Gefängnisse und Vollzugsanstalten entsprechen im Allgemeinen den internationalen Standards, es gibt aber noch sehr viele alte Haftanstalten, die nicht mehr internationalen Standards entsprechen (z.B. Zellengröße, Ausstattung). Die kosovarische Regierung versucht dies durch entsprechende bauliche und organisatorische Maßnahmen zu verbessern. Die Gefängnisverwaltung investierte EUR 600.000 in das Gefängnis in Mitrovica und verbesserte damit die Haftbedingungen wesentlich. Im Dezember 2013 wurde in Podujeve/Podujevo ein neues Hochsicherheitsgefängnis eröffnet, welches internationalen Standards entspricht und 300 Personen aufnehmen kann. Die Regierung gestattet Monitoring-Besuche von unabhängigen Menschenrechtsorganisationen und dem Ombudsmann. Das Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims (KRCT) legte 2014 seinen sechsten umfassenden Bericht vor. Danach gibt es weiterhin Beschwerden über das (Fehl) Verhalten des Vollzugspersonals, über Korruption und Diskriminierungen (v.a. in der Haftanstalt Dubrava, aber auch in Prizren). Statistische Angaben hierzu fehlen allerdings. Kosovo-Albaner als ethnisch homogene Gruppe werden in die Haftanstalt nach Süd-Mitrovica verlegt, während Kosovo-Serben in einer Haftanstalt in Nord-Mitrovica einsitzen (BAMF 5.2015).
Gefangene können sich über andere Häftlinge oder auch Aufsichtspersonal beschweren. Diese Beschwerden können bei Aufseher, Oberaufseher bis zum Direktor der Haftanstalt schriftlich und mündlich eingebracht werden. Auch kann eine Beschwerde beim sog. Gefängniskommissär eingebracht werden. Daneben existiert eine Reihe von NGOs, die regelmäßige Berichte über die Zustände in den Gefängnissen erstellen. Derzeit sind insgesamt zwölf nationale / internationale Organisationen im Kosovo bekannt, die die Rechte von Gefangenen im Kosovo überprüfen bzw. beobachten. Unter anderem auch das Büro für Menschenrechte, das internationale Rotes Kreuz und viele andere mehr. Diese Organisationen können direkt in die Gefängnisse gehen und dort auch mit den Insassen kommunizieren. Weiters haben Gefangenen auch Zugang zu sog. "Ombudspersonen" (VB 1.4.2011) (s. dazu auch Kap. 9).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
VB des BM.I im Kosovo (1.4.2011): Auskunft des VB, per Email
Todesstrafe
Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert (AA 25.11.2014). Sie ist für alle Straftaten abgeschafft (AI 2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
AI (2012): Amnesty Report 2012;
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/serbien-einschliesslich-kosovo, Zugriff 30.9.2015
Religionsfreiheit
Die kosovarische Verfassung definiert Kosovo als säkularen Staat (GIZ 6.2015). Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Wegen der verbesserten Sicherheitslage und des verbesserten Verhältnisses zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR die Sicherheitsverantwortung für zahlreiche serbische Religions- und Kulturstätten an die Kosovo Police übertragen. Lediglich das Kloster Decani wird noch von KFOR-Einheiten gesichert (AA 25.11.2014).
Religiöse Gruppen
Die große Mehrheit (über 95%) der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung. Neben der Islamischen Gemeinde existieren Derwisch-Orden, wovon der Bektaschi-Orden die weiteste Verbreitung aufweist. Schätzungsweise 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an. Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 6.2015).
Die Mehrheit der (überwiegend muslimischen) Bevölkerung ist gegen eine radikalisierte Form des Islam. Bis 1999 noch völlig unbekannt, sind die religiösen Konservativen und Hardliner heute eine kleine, aber zunehmend sichtbare Gruppe mit Anhängern in allen großen Städten und einigen der ärmsten Gegenden auf dem Land. Islamische Hilfsorganisationen, wie z.B. "Islamic Relief" mit einem Büro in Drenas sind nach wie vor sehr aktiv und hauptsächlich karitativ tätig. "Islamic Relief" vergibt z.B. Mikro-Kredite, unterstützt Waisenkinder und Witwen auch durch Lebensmittelpakete und finanziert Infrastrukturprojekte. Die Aktivitäten dieser Organisation konzentrieren sich auf die Gemeinden Drenas, Malishevo und Skenderaj, also auf die ärmste Region in Kosovo. Begünstigt durch Armut und Arbeitslosigkeit ist mittlerweile auch im säkularen Kosovo ein Erstarken des radikalen Islams festzustellen. Experten sprechen von ca. 50.000 Anhängern des konservativen Islam in Kosovo. Nach Angaben der kosovarischen Regierung sollen davon etwa 200 Personen Anhänger eines gewaltbereiten islamistischen Extremismus sein. Der kosovarische Staat distanziert sich ausdrücklich vom Islamismus und den Extremisten und geht aktiv dagegen vor. Dutzende Personen wurden im Sommer 2014 bei Razzien verhaftet. Ein neues Gesetz, das den Kampf in fremden Armeen verbietet, wurde Ende Januar 2015 in erster Lesung vom Parlament angenommen (BAMF 5.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37437, Zugriff 24.9.2015
Ethnische Minderheiten
Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit jener Abgeordneten, welche Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 25.11.2014).
Die wesentlichen Institutionen zum Schutz und der Förderung von Minderheitenrechten sind das Ministerium für Gemeinwesen und Rückkehr, der beratende Ausschuss für Gemeinwesen und das Amt für Gemeindeangelegenheit beim Amt des Premierministers. Auf lokaler Ebene muss jede Gemeinde mit mehr als einer Gemeinschaft laut Gesetz ein sog. Gemeinschaftskomitee errichten bzw. ist eine Vertretung (Amt) des zuständigen Ministeriums einzurichten, welches als zentrale Anlaufstelle für Minderheitenangelegenheiten dienen soll. In Gemeinden, in denen eine Minderheit zumindest 10% der Bevölkerung ausmacht, besteht die Verpflichtung den Posten eines Deputy Chairperson of the Municipal Assembly for Communities und Deputy Mayor of Communities zu schaffen. Das Gesetz über kostenlose Rechtshilfe bezieht sich auf Zivil-, Verwaltungs,- Straf- und sonstige Verfahren (OSCE 5.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 24.9.2015
Serben
Nach Schätzungen von OSZE, UNMIK und KFOR leben derzeit ca. 100.000 bis 120.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60% in Enklaven im Süden und 40% im serbisch dominierten Norden Kosovos. Die weitgehenden Autonomierechte auf Gemeindeebene haben seit 2008 zur Normalisierung in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar geführt. Dort haben sich die meisten ethnischen Serben damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im November und Dezember 2013 haben erstmals auch Kommunalwahlen nach kosovarischem Recht in den vier nördlichen Gemeinden stattgefunden. Auch an den Parlamentswahlen im Juni 2014 haben die Serben im Norden teilgenommen. Die in der Normalisierungsvereinbarung vom April 2013 vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen. Auch die Bildung von in die kosovarischen Justizstrukturen eingebundenen Gerichten und Staatsanwaltschaften für den Norden wurde zwischen Belgrad und Pristina vereinbart, bisher aber nicht vollständig umgesetzt (AA 25.11.2014, vgl. EC 8.10.2014).
Der Rückkehrprozess von Kosovo-Serben aus dem Ausland stagniert auf niedrigem Niveau. Der UNHCR hat vom Jahr 2000 bis zum 30. August 2014 insgesamt 10.657 freiwillig zurückgekehrte Kosovo-Serben gezählt (AA 25.11.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 24.9.2015
Roma, Ashkali und Ägypter (RAE)
Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die RAE-Minderheiten sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden oder in Zukunft hiervon betroffen sein werden. Kinder und Jugendliche sind hiervon besonders betroffen, u. a. da sie keine der im Kosovo gesprochenen Amtssprachen beherrschen (GIZ 6.2015).
Grundsätzlich hat die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander deutlich zugenommen, wirtschaftliche und soziale Diskriminierungen kommen aber bei Roma weiterhin vor. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei ca. 30%, die der RAE soll bei 60-90% liegen. Der Großteil der RAE verfügt über keine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung. Zugang zu Bildung ist aber für alle Kinder grundsätzlich möglich. Der Erhalt von staatlichen Leistungen setzt eine Registrierung voraus. Im August 2014 erhielten 2.143 Familien der RAE mit 10.651 Personen Sozialhilfeleistungen. Die Gewährung von Sozialhilfe oder Renten scheitert häufig daran, dass bestehende formelle Erfordernisse (Registrierung) nicht erfüllt werden oder dass bestimmte Voraussetzungen (Kinder unter 5 Jahre) nicht (mehr) vorliegen. Die Leistungen bewegen sich zudem auf sehr niedrigem Niveau. Kosovos Sozialsystem setzt die Solidarität des erweiterten Mehrfamilienhaushalts bzw. der Community als gegeben voraus. Eine große Rolle spielen die Schattenwirtschaft, Spenden und Unterstützung durch die Diaspora. Im Jahr 2012 erhielten 22,4% Unterstützung von Familienmitgliedern im Ausland. Ethnisch bedingte Gewalttaten gegen Minderheitenangehörige durch Dritte kommen nur noch in Einzelfällen vor; sie sind insgesamt rückläufig und machen nur noch einen geringen Teil der Kriminalität aus. In Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten lediglich von wenigen Vorfällen gegenüber RAE-Angehörigen. Auch die Ashkali-Gemeinschaft beklagt keinerlei Sicherheitsprobleme. Mittlerweile verfügt nun jede regionale Dienststelle der Kosovo Polizei über Beamte, die ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Es gibt inzwischen 15 Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Im Februar und Dezember 2009 wurde die "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" und durch einen Aktionsplan zu deren Implementierung ergänzt. Die OSZE, der Sonderbeauftragte der EU sowie Vertreter der RAE bemängeln, dass die praktische Umsetzung der Strategie nur schleppend erfolgt (BAMF 5.2015).
Die Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter haben unterschiedliche sprachliche und religiöse Traditionen: Die Roma sprechen überwiegend Romanes (auch Romani genannt), aber auch Albanisch und Serbisch. Die Ashkali sprechen Albanisch und sehen ihre Wurzeln im früheren Persien. Die Angehörigen der als Ägypter bezeichneten Bevölkerungsgruppe sprechen ebenfalls Albanisch. Während die Ashkali und die Ägypter fast ausschließlich muslimischen Glaubens sind, bekennen sich viele Roma zum christlich-orthodoxen Glauben und fühlen sich traditionell mehr der serbischen Volksgruppe in Kosovo verbunden. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015 hat viele Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften identifiziert. In der Überprüfung (mid term review) des Aktionsplans zu Regierungsstrategie vom Juli 2013 wurden drei prioritäre Bereiche genannt, in denen Verbesserungen erzielt werden müssten: bessere Zuteilung von Haushaltsmitteln, bessere Abstimmung zwischen Zentralbehörden und Gemeinden und bessere Zusammenarbeit zwischen Regierung und Zivilgesellschaft. Die Umsetzung des Aktionsplans wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators verfolgt, das im Amt des Ministerpräsidenten angesiedelt ist. Flankiert wird die Arbeit des Menschenrechtskoordinators durch einen inter-institutionellen Steuerungsausschuss, der unter Leitung des stellv.
Ministerpräsidenten Grundsatzentscheidungen trifft und Umsetzungsempfehlungen abgibt (AA 25.11.2014, vgl. EC 8.10.2014).
Die Strategie des Kosovo zur Integration von RAE-Gemeinschaften betont die Antidiskriminierung in Verbindung mit dem Prinzip der Integration und Gleichberechtigung. Im Aktionsplan on the Implementation of the Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities, 2009-2015, wird vor allem auf die Verhinderung von Diskriminierung und Segregation am Bildungssektor abgezielt. Antidiskriminierungsmaßnahmen werden auch im Bereich "Sicherheit, Polizeidienst und Justiz" durchgeführt, wobei die nichtdiskriminierende Um- und Durchsetzung von Gesetzen bezüglich RAE und die Anstellung von RAE im Polizeidienst im Vordergrund stehen. Als "best practice"-Maßnahmen auf dem Gebiet der Antidiskriminierung können dabei die Auflösung von gesonderten RAE-Schulklassen und die Verbesserung der Lebensverhältnisse von Roma-Kindern und deren Familien durch den Bau neuer Wohnungen gewertet werden (OSCE 5.2013).
In einigen Gemeinden werden Angehörige der RAE-Gemeinschaft als Anlaufstelle für Angelegenheiten, die die Gruppe der RAE betreffen, beschäftigt. Darüber hinaus sind Mitglieder dieser ethnischen Gruppe bei der Durchführung von Gemeindedienstleistungen im Einsatz. In den Gemeinden Ferizaj/Uroševac und Peja/Pec etwa sind insgesamt 22 bzw. 11 Angehörige der RAE-Gemeinschaft bei der Gemeinde beschäftigt (OSCE 5.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 24.9.2015
EC - European Commission (8.10.2014): KOSOVO* 2014 PROGRESS REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 24.9.2015
OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 24.9.2015
Türken, Bosniaken und Gorani
Innerhalb der Gemeinschaft der muslimischen Slawen gibt es neben den "Bosniaken" noch weitere Untergruppen, die sich nach ihrem Herkunftsgebiet in Kosovo als "Gorani" (aus der Region Gora bzw. dem Bezirk Dragash im Süden Kosovos) bzw. als Torbes (aus der Region um Prizren und Rahovec/Orahovac sowie im Zupa-Tal (Bistrica-Tal)) definieren. Bei der Volkszählung 2011 gaben 27.553 Personen an, Bosniaken zu sein, das entspricht 1,58% der Bevölkerung. 10.265 Personen bezeichneten sich als Gorani (0,6%). Die Gruppe der Torbes wird in der Verfassung nicht erwähnt; sie bezeichneten sich daher entweder als "Bosniaken" bzw. als "Andere". Bosniaken, Gorani und Torbes sind slawischen Ursprungs aber Muslime. Die Sicherheitslage ist insgesamt stabil. Vertreter der Bosniaken und Gorani beklagen vor allem wirtschaftliche Probleme. Insbesondere die Gorani leiden unter hoher Arbeitslosigkeit und fühlen sich wirtschaftlich und politisch benachteiligt. Seit Jahren besteht dort ein hoher Migrationsdruck. Lebten im April 1999 noch 16.254 Gorani im Bezirk Dragash, sind es heute nur noch 8.957, die meisten davon Ältere (BAMF 5.2015).
Laut Auskunft des stv. Bürgermeisters der Stadt Dragash sei die Sicherheitslage in dieser Region sehr gut und es gäbe faktisch keine interethnischen Konflikte. Wichtige Positionen in der Gemeinde werden auch von Gorani besetzt. Das größte Problem sei vielmehr die schlechte wirtschaftliche Lage. In den 18, mehrheitlich von Gorani bewohnten Dörfern arbeiten in den medizinischen Einrichtungen ausschließlich diese, im medizinischen Zentrum in Dragash sind von 60 Mitarbeitern, 41% Gorani, von den 23 Ärzten sind 14 Albaner und 9 Gorani. Auch aus polizeilicher Sicht wird die Region Dragash als eine der sichersten im gesamten Kosovo angesehen. Seit 2007 soll es keinen einzigen interethnischen Zwischenfall mehr gegeben haben. Die größten Probleme, sowohl für Albaner als auch Gorani gleichermaßen, seien wirtschaftlicher Natur und die geringe Beschäftigung (VB 15.6.2014).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
VB des BMI in Pristina (15.6.2014): Auskunft des VB, per Email
Frauen/Kinder
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in der Verfassung verankert. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7. Juni 2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Art. 6 dieses Gesetzes ist eine Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt. Gleichwohl ist die Gleichberechtigung der Geschlechter keineswegs durchgehend verwirklicht. (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Ein effektiver Schutz durch staatliche Stellen besteht nicht. Es wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (z.B. Medica-Kosova in Gjakova/Djakovica). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, Süd-Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden (AA 25.11.2014).
Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der sexuellen Orientierung oder des sozialen Status sind verboten. Allerdings wurden diese Verbote seitens der Regierung nicht effektiv umgesetzt. Auch häusliche Gewalt ist verboten, dabei besteht auch ein Wegweisungsrecht im Falle gesetzter Bedrohungen. Die Polizei reagierte angemessen auf Fälle von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt. Allerdings sind Verurteilungen und Anzeigen (389 bis Juni 2014) selten, was kulturellen Normen, aber auch mangelnden Schutzeinrichtungen, Zurückziehung der Anzeige und schlechten Beschäftigungsmöglichkeiten geschuldet war. Die Regierung begann mit der Durchführung des Aktionsplans gegen häusliche Gewalt für den Zeitraum 2011-2014. Die Agentur für Geschlechtergleichheit war für die Umsetzung eines Politikwechsels gegenüber Gewalt an Frauen und für die Einsetzung eines nationalen Koordinators, der regelmäßig an die Regierung berichtete, zuständig. Das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt unterstützte NGOs finanziell, die einige Frauenhäuser für Opfer von Gewalt betrieben und bot Sozialdienste mittels der Sozialämter an (USDOS 25.6.2015).
In jeder der sechs Regionen Kosovos gibt es ein Frauenhaus, in dem von häuslicher Gewalt Betroffene Frauen und ihre Kinder kostenlos - zunächst über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten -betreut und versorgt werden. In Einzelfällen kann die Aufenthaltszeit unbegrenzt verlängert werden. Auch nach Verlassen der Einrichtung findet bei Bedarf eine Nachsorge statt. Das Schutzhaus in Priština beherbergte 2014 470 Frauen. Ein von der Regierung unterstütztes Hochsicherheits-Frauenhaus öffnete im Dezember 2013. Es gibt auch ein Schutzhaus für Buben (BAMF 5.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015
Kinder
Nur ca. 10% der Kinder im Kosovo besuchen vorschulische Einrichtungen, wobei hier deutliche regionale Unterschiede festzustellen sind. Exklusion im Bereich Bildung ist erheblich für Mädchen aus den ländlichen Gebieten und für Minderheiten, wobei die serbische Minderheit hierbei eine Ausnahme darstellt. Bis zu 10% der weiblichen Jugendlichen (16-19 Jahre) in ländlichen Gebieten können nicht Lesen und Schreiben. Die Qualität der Bildung ist allgemein als vergleichsweise schlecht zu beurteilen. Unterrichtsmaterialien und die Infrastruktur sind unzureichend. Viele Jugendliche verlassen die Schule ohne adäquate Vorbereitung für die Arbeitswelt. Fehlende Qualifikationen behindern den erfolgreichen Übergang zwischen Schule und Beruf (GIZ 6.2015).
Noch immer ist die Geburtenregistrierung besonders bei den RAE nicht durchgängig. Dies wird sowohl den Behörden als auch den Eltern angelastet. Fehlende Registrierung hat im Allgemeinen aber keinen Einfluss auf elementare Schulbildung bzw. Gesundheitsversorgung, wohl aber auf den Zugang zu sozialer Unterstützung. Das gesetzliche Heiratsalter ist mit 16 Jahren festgelegt. Kinderheiraten sind selten und auf bestimmte ethnische Gruppen (RAE) beschränkt. Das Ausmaß von Kindesmissbrauch ist unbekannt, es gibt diesbezüglich kaum Informationen und wird auch selten angezeigt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37432, Zugriff 24.9.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015
Homosexuelle
Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft weiter ein Tabuthema. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Oftmals werden sie von der eigenen Familie verstoßen. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu stehen. Es kann im Einzelfall zu physischen Übergriffen durch Dritte, auch gegenüber nicht-homosexuellen Unterstützern/Helfern kommen. Mit staatlichen Medienkampagnen und der Herausgabe von Broschüren für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wird die Bevölkerung aufgeklärt (AA 25.11.2014).
Das Zentrum für Gleichheit und Freiheit berichtete von einigen Drohanrufen an ihre Mitglieder aufgrund deren sexuellen Orientierung. Im Mai 2014 unterstützten LGBT NGOs öffentlich ein Programm mit dem Motto "Doktoren gegen Homophobie", indem diese zum ersten Mal in Pristina auf einem Unterstützungsmarsch öffentlich für die Rechte von LGBT-Rechten eintraten. Daran nahmen auch einige Regierungsoffizielle teil. Es kam zu keinen Sicherheitsvorfällen (USDOS 25.6.2015).
Der traditionellen Haltung bezüglich Homosexuellen stehen ausgesprochen liberale LGBT-Rechte gegenüber. Mehrere Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Homosexuelle trotz des Anti-Diskriminierungsgesetzes unter Stigmatisierung, Diskriminierung und gewalttätigen Übergriffen leiden. LGBT-Organisationen sind im Untergrund aktiv und bieten LGBT-Personen vor allem temporäre Schutzräume und Treffpunkte (SFH 21.12.2011).
Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (21.12.2011): Kosovo:
Homosexualität;
http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo, Zugriff 6.2.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 24.9.2015
Bewegungsfreiheit
Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern vor allem dort aus einem subjektiven Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 25.11.2014, vgl. BAMF 5.2015)).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Laut UNHCR waren bis Oktober 2014 17.227 Personen aufgrund des Krieges 1998/99 als intern vertrieben registriert. Davon waren 9.369 Serben, 7.115 Albaner, 280 Roma, 242 Ashkali, 188 Ägypter et al., wobei vor allem viele der RAEs nicht registriert waren. Ungefähr 90.000 aus dem Kosovo vertriebene Personen lebten in Serbien. Laut UNHCR kehrten seit dem Jahr 2000 25.636 Personen in den Kosovo zurück. Das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr stellte EUR 7,2 Mill. für verschiedenste Projekte für die Unterstützung von rückkehrwilligen Vertriebenen zur Verfügung. Im Juli 2014 nahm die Regierung eine Strategie für die Gemeinden und Rückkehr für 2014-2018 zur Entwicklung eines gesetzlichen Rahmenwerks für IDPs an. Trotzdem blieben viele Hindernisse für eine erfolgreiche Rückkehr bestehen, wie Sicherheitsvorfälle und mangelnde Aufnahmebereitschaft von Minderheitenrückkehrern durch die ansässige Bevölkerung (USDOS 25.6.2015, vgl. BAMF 5.2015).
Exkurs: Asylsystem
Gesetzliche Regelungen zur Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus sind gegeben und die Regierung hat ein System zur Gewährung eines Schutzstatus. 2013 wurde das Asylgesetz verabschiedet, welches internationalen Standards entspricht und fundamentale Rechte für Asylwerber und Flüchtlinge enthält, welche auch für subsidiären und temporären Schutz anwendbar sind. Kosovo war diesbezüglich primär ein Transit- und weniger ein Zielland für Flüchtlinge. Von 2008 bis September 2014 wurde von 682 Asylanträgen kein einziger positiv entschieden. 2013 erhielten 5 Personen subsidiären Schutz, wobei nur eine im Land verblieb. UNHCR erhielt keine Berichte von Refoulement oder Zwangsrückführungen. Insgesamt suchten in den ersten 8 Monaten des Jahres 2014 56 Asylwerber um internationalen Schutz an, die im Asylzentrum untergebracht wurden (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 24.9.2015
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 25.11.2014).
34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Ägypter) sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an finanziellen Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse für viele Menschen begrenzt (GIZ 6.2015).
Arbeitslosigkeit und Armut sind die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo. An die 40.000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen EUR 60 bis 110 im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Auswanderung trägt viel dazu bei, dass die Armut nicht überhandnimmt. Mehr als eine halbe Millionen Kosovaren arbeiten im westlichen Ausland und senden ihren Familien Geld. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Schätzungen zu Folge hat jeder fünfte Kosovare einen Verwandten im Ausland, der ihm Geld schickt. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 14% des Bruttoinlandsprodukts aus, wohingegen die Beiträge von Geldgebern und Schenkungen nochmals 7,5% ausmachen. Der Kosovo hat die höchste Arbeitslosenrate des westlichen Balkan, fast 45% der Bevölkerung sind ohne eine Anstellung. Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) liegt bei 55.3% (IOM 6.2014).
Politische Unruhen, eine miserable wirtschaftliche Lage, Korruption und Arbeitslosigkeit regieren im Kosovo. Zehntausende Kosovo-Albaner kehren darum ihrer Heimat jährlich den Rücken. Der Kosovo leert sich buchstäblich. Tausende verlassen das Land, es ist die größte Massenauswanderung seit dem Kosovokrieg. Berichten zufolge haben in den letzten zwei Monaten über 30.000 Bürger das Land verlassen. Die Tendenz ist weiterhin steigend. Wie es zu dieser raschen und plötzlichen Massenauswanderung kommt, ist bisher nicht erforscht worden. Es gibt Stimmen, die dahinter politische Gründe vermuten. Andere sprechen von einem organisierten System, bestehend aus Reisebüros, Busunternehmen, Zollbeamten und Schleppern, die einen großen Gewinn aus der Not der Auswanderer ziehen. Die Tendenz der weitersteigenden Massenbewegung jedenfalls ist beunruhigend. Besorgniserregend ist ebenso die ausweglose Situation im Kosovo, die die Bürger aus dem Land vertreibt. Politische Instabilität, die schlechte wirtschaftliche Lage, Korruption, Vetternwirtschaft und mangelnde Rechtstaatlichkeit haben den Menschen Hoffnung und Perspektive geraubt. Die Arbeitslosigkeit hat einen bedrohlichen Stand erreicht. Dazu bietet das schlechte medizinische System keine angemessene Versorgung. Die Selbstmordrate ist insbesondere in der Nachkriegszeit rasant gestiegen (EurActiv 4.2.2015, vgl. SN 4.2.2015, ÖB 4.2.2015, VB 30.1.2015).
Trotz des internationalen Engagements, zeigt sich in wirtschaftlicher Hinsicht wenig Verbesserung. Kosovo gehört mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von EUR 2.794 pro Jahr (laut IWF-Angaben für 2013) zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Kosovo befindet sich in einem Teufelskreis aus niedrigem Wachstum, einem großen Handelsbilanzdefizit und fiskalischen Zwängen. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde politische Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. Die Mehrheit der Beschäftigten zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Zudem sind viele Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag beschäftigt. Der Durchschnittslohn liegt bei ca. EUR 300 bis 450. Im Februar 2014 hat die Regierung die Gehälter im öffentlichen Dienst und die Renten um 20% angehoben. Der Durchschnittslohn im öffentlichen Dienst liegt zwischen EUR 290 und
375. Die Beschäftigungsrate beträgt lediglich 28%. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor (BAMF 5.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37425, Zugriff 24.9.2015
EurActiv.de (4.2.2015): Kosovo: Illegale Flucht als letzter Ausweg, http://www.euractiv.de/sections/eu-aussenpolitik/kosovo-illegale-flucht-als-letzter-ausweg-311821, Zugriff 24.9.2015
IOM - International Organization for Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Kosovo, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/17046983/17256439/Kosovo_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17255892vernum=-2, Zugriff 6.2.2015
ÖB - Österreichische Botschaft (4.2.2015): Illegale Migration aus dem Kosovo, Bericht
SN - Salzburger Nachrichten (4.2.2015): Warum kommen so viele Kosovaren? (pdf)
VB des BMI in Pristina (30.1.2015): Auskunft des VB, per Email
Sozialbeihilfen
Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von EUR 40 für eine einzelne Person bis zu maximal EUR 80 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Das Gesetz über den Status und die Rechte von Familien von Märtyrern, Invaliden und Mitglieder der UÇK sowie von zivilen Opfern des Krieges regelt die vielfältigen Leistungen zugunsten kriegsversehrter Personen, z. B. Familien-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten, aber auch Steuerbefreiungen, Beschäftigungsvorteile oder erleichtert Zugang zu Bildungseinrichtungen. Die Rentenleistungen reichen von EUR 40,10 für zivile Kriegsinvaliden bis zu EUR 534 für Familien mit vier oder mehr Angehörigen, die der Kosovo Befreiungsarmee (UÇK) angehörten und als vermisst gelten. Die Leistungen sind nahezu vollständig auf die albanische Bevölkerungsmehrheit konzentriert, lediglich 45 Kosovo-Serben erhalten eine Geldleistungen auf dieser Grundlage (GIZ 6.2015, vgl. AA 25.11.2014).
Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungsystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Die Registrierung am Wohnort sowie der Besitz von Personenstandsurkunden sind Voraussetzungen für den Zugang zu vielen Leistungen. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Mit Stand August 2014 erhielten etwa 30.000 Familien Sozialhilfeleistungen. Die staatlichen Hilfen betragen EUR 60 bis 110 Euro im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora (BAMF 5.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37432, Zugriff 24.9.2015
Medizinische Versorgung
Die Gesundheitseinrichtungen im Kosovo können derzeit keine flächendeckende medizinische Versorgung garantieren. Es gibt große Defizite bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen, v.a. im fachärztlichen Bereich. Alle beteiligten Organisationen wie das Gesundheitsministerium, UNICEF und das lokale Rote Kreuz haben große Anstrengungen unternommen, um durch Fortbildungskurse das Wissen der Bevölkerung zu reproduktiver Gesundheit, Familienplanung, Familiengesundheit, guter Elternschaft und der Vermeidung von Krankheitsausbrüchen zu verbessern. Das Rote Kreuz führt zudem Kampagnen zur Aufklärung über HIV/AIDS durch, die sich besonders an die Jugend richten. Laut Bericht des Gesundheitsministeriums sind im Gesundheitssektor etwa 3.280 Ärzte, 7.700 Krankenschwestern, 1.118 Apotheker und 827 Zahnärzte beschäftigt. Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteilwerden zu lassen. Erkrankungen, die im Rahmen des Gesundheitssystems im Kosovo derzeit nicht adäquat behandelt werden können sind Krebserkrankungen, Herzoperationen, Intra-okulare Augenoperationen und ernsthafte psychische Erkrankungen. Für bestimmte Personengruppen ist eine kostenlose medizinische Grundversorgung gegeben (IOM 6.2014).
Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2015 ca. 82 Mio. Euro, Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten und den ab 2015 gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen werden die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau ausreichen. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fachärzten und medizinischem Personal für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen. Seit Mai 2011 sind allerdings sieben Fachärzte und acht Fachtechniker in der Abteilung für invasive Kardiologie tätig. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich die Abteilung für Kardiochirurgie an der Uniklinik Pristina eröffnet. Dort kann jetzt ca. eine Herzoperation pro Monat durchgeführt werden. In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Die Abteilung für Bestrahlungstherapie hat zwischenzeitlich die Arbeit aufgenommen, ist jedoch mangels technischen Fachpersonals und fehlender Geräteteile nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums können derzeit ca.80% der Patienten radiologisch behandelt werden. Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und -techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse, so dass in Einzelfällen eine Weiterbehandlung im Ausland empfohlen wird. Für das Jahr 2014 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 3 Mio. Weitere 2 Mio. Euro wurden vom Büro des Premierministers zur Verfügung gestellt. Über einen Antrag auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen und trifft mit Drittstaaten Unterstützungsvereinbarungen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen (AA 25.11.2014).
Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Es bleibt aufgrund des Personalmangels meist keine Zeit für die Durchführung einer Psychotherapie. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, "Häuser der Integration" genannt, in Gjakovë/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovicë/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Prishtina eröffnet. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten. In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet.
Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der o.g. Gruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden (IOM 6.2014).
Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2015 voraussichtlich EUR 12 Mio., zuzüglich des Anteils der Krankenversicherungsbeiträge. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre.
Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirken Patienten z.B. eine vorrangige Behandlung. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NROs Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige (AA 25.11.2014).
Im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber bisher ungeklärt. Es ist daher fraglich, ob - wie vorgesehen - die Krankenversicherung ab Januar 2015 erste Beiträge einsammeln und ab April 2015 erste Versicherungsleistungen auszahlen wird. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung ist in den ersten Jahren der Krankenversicherung noch nicht zu erwarten (AA 25.11 2014).
Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft (ÖB 5.2011).
Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen in Kosovo sind verpflichtet, allen Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung anzubieten. Die serbische Bevölkerung benutzt jedoch meist nur medizinische Dienstleistungen von serbischen Dienstleistungsanbietern (SFH 6.5.2013).
Der WHO in Pristina sind keine speziellen Fälle von Diskriminierungen von Roma im Gesundheitsbereich bekannt. Die schlechte Gesundheitssituation vieler Roma ist eher auf den Mangel an Ausbildung und auf deren schlechte sozio-ökonomische Lage zurückzuführen als auf eine diskriminierende Regierungspolitik. Ambulanzen wurden in der Nähe von Roma-Siedlungen errichtet, Krankenschwestern besuchten regelmäßig diese Siedlungen, um medizinische Aufklärungsarbeit zu leisten. Wenn Roma ihre serbische Krankenversicherungskarte besitzen, können diese eine medizinische Behandlung in Serbien in Anspruch nehmen. Die Behandlung in serbischen Spitälern wird aber auch von Albanern selbst gesucht. Der Fond zur Behandlung nicht ansteckender Krankheiten im Ausland wurde von EUR 500.000 auf EUR 3.000.000 erhöht (CEDOCA 27.2.2014).
Durch das österreichische Team der zivil-militärischen Zusammenarbeit (CIMIC) im Kosovo wurde dringend benötigte medizinische Geräte an die Abteilung für Hämatologie und Internistische Onkologie der Universitätsklinik in Pristina übergeben. Die Abteilung, in der vier Fachärzte und siebzehn Krankenpfleger im Schichtbetrieb arbeiten, verfügt über 40 Betten und betreut derzeit 15 Patienten.
Bei den gespendeten Geräten handelt es sich um ein Mikroskop gekoppelt mit einer Zentrifuge, die für Blut- und Plasma-Untersuchungen verwendet werden. Die Universitätsklinik Graz, welche die Geräte zur Verfügung stellte, spendet über die Abteilung von CIMIC-Austria des Österreichischen Bundesheeres immer wieder nicht mehr benötigte Ausrüstung an Spitäler im Kosovo (BH 24.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BH - Bundesheer (24.4.2014): Medizinische Geräte für die Universitätsklinik Pristina,
http://www.bundesheer.at/ausle/kfor/artikel.php?id=4132, Zugriff 24.9.2015
CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (27.2.2014): FFM Mission Report Kosovo 16.-20.9.2013, abgelegt auf MedCOI-DB
IOM - International Organization for Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Kosovo
ÖB - Österreichische Botschaft Pristina (5.2011): Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2013): Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren;
https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren.pdf, Zugriff 24.9.2015
VB des BMI in Pristina (17.6.2014): Auskunft des VB, per Email
Diabetes/Dialyse
Die Dialyse im öffentlichen Gesundheitsbereich ist einer der am besten organisierten und funktionierenden Zweige des Gesundheitssystems. Jedes regionale Spital hat ein Dialysezentrum, welches komplett neu renoviert und ausgestattet wurde. Jede Gemeinde hat auch geeignete Transporteinrichtungen für Dialysepatienten zum Zentrum und retour. Auch die notwendigen Medikamente und Materialien sind grundsätzlich erhältlich. Auch für Diabetiker ist der Zugang in den speziellen Gesundheitsabteilungen ohne große Probleme möglich. Insulin ist in jedem regionalen Krankenhaus verfügbar und wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt (MedCOI 11.4.2014).
Hepatitis
Hepatitis B und C werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Krankenhäusern und im Universitätsklinikum in Pristina behandelt. Die Behandlung ist aber meistens nur symptomatisch, für eine spezifische Therapie gibt es kaum Möglichkeiten. Eine spezifische antivirale Therapie ist derzeit nicht vorhanden (MedCOI 11.4.2014).
HIV/Aids
Kosovo hat nur eine geringe Rate (5%) an HIV-Infizierten. Die Behandlung und die Therapien werden durch das Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt und sind kostenlos. Zusätzlich gibt es einige NGOs und die Organisation Global Fund, die sich mit allen Aspekten des Kampfes gegen HIV beschäftigen. Eine antiretrovirale Therapie ist verfügbar. Personen mit HIV werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Hospitälern behandelt (MedCOI 11.4.2014). Quellen:
MedCOI (11.4.2014): Country Fact Sheet - Access to Healthcare:
Kosovo, abgelegt auf MedCOI-DB
Behandlung nach Rückkehr
Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet (Revised Strategy for Reintegration of Repatriated Persons). Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie (Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons) unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Für das Jahr 2013 wurden Mittel in der Höhe von EUR 3,2 Mio. bereitgestellt. Die National Strategy for Reintegration of Repatriated Persons in Kosovo (2013 - 2017), die vor allem organisatorische Änderungen der Strategie aus dem Jahre 2010 betrifft, sieht für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 ebenfalls Mittel in Höhe von EUR 3,2 Mio. pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) eingerichtet (AA 25.11.2014, vgl. BAMF 5.2015).
Serbinnen und Serben und Angehörige anderer ethnischer Minderheiten erleben in Kosovo institutionelle sowie gesellschaftliche Diskriminierung. Dies betrifft Bereiche wie Arbeitsmarkt, Bildung, soziale Dienstleistungen, Bewegungsfreiheit und Sprachengebrauch. Die Diskriminierung erschwert es den Vertriebenen, zurückzukehren und sich zu integrieren. Personen, die nicht albanisch sprechen, sind erheblichen Hürden bei Integration, Arbeitsmöglichkeiten, Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten sowie Zugang zu Bildung, Gesundheit und der Justiz konfrontiert. Die Umsetzung liegt bei den Gemeinden und wird unterschiedlich durchgeführt. Sprachliche Hürden erschweren auch den Zugang zur Justiz. Einem Bericht gemäß, ist das Recht auf die freie Auswahl einer offiziellen Sprache in Gerichtsverfahren nicht ausreichend respektiert. Eine Verordnung von 2010 mandatiert die Erschaffung von Municipal Offices for Communities and Returns (MOCRs). Die MOCRs sind die ersten Akteure, welche für die erfolgreiche Rückkehr und die Reintegration auf lokaler Ebene verantwortlich sind. Dazu gehört, ein Umfeld zu schaffen, welches zu einer nachhaltigen Rückkehr der Betroffenen führen soll. Der Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen wie Eigentumsrechte, Gesundheit, Bildung und Arbeit soll durch die MOCRs garantiert werden. Im August 2012 war die Umsetzung nach einem Bericht der OSZE noch mangelhaft (SFH 6.5.2013).
Derzeit liegen der Staatendokumentation keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben (Stdok 9.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2013): Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren;
https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren.pdf, Zugriff 24.9.2015
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)/alleinstehende Frauen
Für unbegleitete Minderjährige ist das Amt für soziale Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, in der die Minderjährigen zuletzt registriert waren. Dort wird zunächst geprüft, ob eine Inobhutnahme bei Verwandten möglich ist. Falls eine Unterbringung bei Verwandten oder auch einer anderen aufnahmewilligen Familie nicht möglich ist, wendet man sich an SOS-Kinderdorf. Die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen ist grundsätzlich kein Problem, wenn die Finanzierung gesichert ist. Zurzeit reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um allen Anfragen gerecht zu werden. Darüber hinaus existiert ein Haus vom Ministry of Labour and Social Welfare (MLSW) für Waisenkinder bzw. für Kinder mit Behinderungen. Die Aufnahmekapazität liegt bei bis zu 10 Personen (AA 25.11.2014).
Alleinstehende oder allein erziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines nichtehelichen Kindes verstoßen (AA 25.11.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo"
"Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in Kosovo
Stand: März 2014
Das Gesundheitssystem des Kosovo gliedert sich in drei Ebenen: die primäre, die sekundäre und die tertiäre Ebene.
Erkrankungen, die im Rahmen des Gesundheitssystems im Kosovo derzeit nicht adäquat behandelt werden können
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Peja/Pec, Prizren, Ferizaj/Urosevac, Gjilan/Gnjilane, Gjakova /Djakovica, Mitrovica (Süd), Skenderaj/Srbica, Podujevo und Pristina befinden.
Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Peja/Pec, Prizren und Gjakova/Djakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. Diese Einrichtungen verfügen jeweils über eine angeschlossene psychiatrische Ambulanz mit ambulanter fachärztlicher Betreuung.
Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis durch.
Die Nichtregierungsorganisation "Medica Kosova" mit Sitz in Gjakova/Djakovica ist auf die psychiatrische und psychologische Behandlung von Opfern sexueller Gewalt während des Krieges spezialisiert. Bei der Nichtregierungsorganisation "Kosova Rehabilitation Centre für Torture Victims" (KRCT) in Pristina handelt es sich um eine weitere, auf die psychiatrische und psychologische Behandlung von Opfern sexueller Gewalt spezialisierte Behandlungseinrichtung. Das KRCT wird u.a. vom Internationalen Roten Kreuz finanziert und beschäftigt mehrere ausschließlich für das KRCT tätige Psychologen und Psychiater.
Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Healt Care Center (MHC) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NROs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste. Im Rahmen der Familienpflege durch die MHCs finden u.a. hausärztliche Besuche statt. Es werden therapeutische Maßnahmen etwa im Rahmen von Psychotherapien durchgeführt. Eine Hotline bietet pflegenden Angehörigen Beratung, die Bildung privater Netzwerke wird gefördert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013), vom 29. Januar 2014)."
"Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandelbarkeit von depressiven Angststörungen und andauernden Persönlichkeitsstörungen nach Extrembelastung (Ist die Behandlung auch stationär bzw. in einem geschlossenen psychiatrischen Bereich möglich?) [a-9365-1]
Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines forprocessing Country of Origin Information (CO)erstellt.
Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.
Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.
Detaillierte Informationen zur Möglichkeit einer (auch stationären) Behandlung psychischer Erkrankungen im Kosovo finden sich in folgender ACCORD-Anfragebeantwortung vom Juli 2015:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandelbarkeit von psychiatrischen Krankheiten wie Depression und Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) (inkl. Informationen zu Zugänglichkeit und Kosten solcher Behandlungen) [a-9280], 24. Juli 2015 (Kopie im Anhang)
Darüber hinaus wurden folgende für die Fragestellung relevante Informationen gefunden, darunter zur Existenz geschlossener psychiatrischer Abteilungen im Kosovo:
Eine Anfragebeantwortung der International Organization for Migration (IOM) vom Mai 2013 zur Behandelbarkeit von mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden (F32.1-2), posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1) und andauernder Persönlichkeitsveränderung (F62.0) in Llaushe (Kosovo) an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) enthält folgende
Informationen:
Hintergrundinformation: Der Patient befindet sich in verhaltenstherapeutischer Behandlung. Zunächst depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung nach Trennung von der Ehepartnerin. Inzwischen mittel- bis schwergradige Episode (F32.1-2). Zudem Hinweise auf das Vorliegen von posttraumatischen Belastungsstörungen (F43.1). Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung (F62.0).
Anfrage:
1. ) Ist grundsätzlich die Behandlung der o.a. Krankheiten Wohnortnah möglich?
2. ) Können entsprechende Therapien in der Nähe des Wohnortes von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden?
3. ) Kann vom Rückkehrer eine finanzielle Unterstützung für diese Behandlungs- bzw. Therapiemaßnahmen erwartet werden?
Antwort:
1. ) Llaushe ist eine kleine Ortschaft in der Nachbarschaft der Stadt Skenderaj und verfügt über keine Behandlungsmöglichkeit für die genannten Erkrankungen. Im 25 km entfernten Mitrovica gibt es eine Anlaufstelle für Personen mit geistigen Erkrankungen.
,Centre for Mental Care'
Adresse: Tavnik Mitrovica
Dr. Kujtim Prekazi Tel.:
+381 (0)28 530 834
2. ) Der im o.g. Zentrum praktizierende Arzt ist für psychotherapeutische Behandlungen zuständig. Etwaige weitere Auskünfte unter obiger Adresse.
3. ) Den Auskunft gebenden Stellen zufolge ist eine Psychotherapie zwar offiziell kostenfrei, die benötigten Medikamente sind jedoch aufgrund der herrschenden Mittelknappheit so gut wie nie verfügbar. Patienten müssen die Medikamente daher in privaten Apotheken selbst erwerben." (IOM, 28. Mai 2013, S. 1-2)
In einer Anfragebeantwortung vom April 2013 geht IOM wie folgt auf die Möglichkeit einer nervenärztlichen/psychotherapeutischen Behandlung für Traumatisierte in Podujevo (Kosovo) ein:
Hintergrundinformation: Die Klientin leidet unter schweren depressiven Episoden mit suizidalen Krisen. Es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Es gibt ein chronisches Schmerzsyndrom. Sie ist durch Erlebnisse im Kosovo traumatisiert und seit längerer Zeit psychisch erkrankt. Es liegt ein Attest vor, dass weiterhin eine nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung notwendig ist. [...]
Anfrage:
1. ) Ist es in Podujevo oder Umgebung möglich, nervenärztliche/psychotherapeutische Behandlung für Traumatisierte zu erhalten? Wie lange müsste die Klientin gegebenenfalls auf einen Therapieplatz warten? Wie hoch sind die Kosten für eine Terapieeinheit? Falls nicht, wo wäre die nächste Möglichkeit? Ist eine Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln an einem Tag möglich? Gibt Wartezeiten auf einen Therapieplatz?
[...]
Antwort:
1. ) Es gibt in Podujevo ein Zentrum für geistige Gesundheit (,Mental Health Care Center'), dieses ist jedoch zur Zeit nicht in Betrieb. In der Region Podujevo ist eine neurologische/psychotherapeutische Behandlung daher nicht möglich. Patienten mit vergleichbaren Problemen werden an das ca. 30km entfernte Universitäts-Klinikzentrum (UCC) in Prishtina überwiesen. In der dortigen Klinik für Neurologie werden Patienten in der Regel nicht stationär versorgt, sondern erhalten nur eine Grundbehandlung und werden nach hause entlassen, da es Schwierigkeiten hinsichtlich Platz und Fachpersonal gibt. Patienten müssten hierfür vom Gesundheitszent rum an ihrem Wohnort eine Überweisung einholen und Beteiligungskosten in Höhe von ca. 5 EUR pro Arztbesuch entrichten, die nicht erstattet werden können. Darüber hinaus praktizieren Fachärzte im privaten Sektor, jedoch sind die Behandlungen für kosovarische Verhältnisse sehr teuer.
Je nach Expertise und Berufserfahrung des Arztes belaufen sich die Kosten pro Arztbesuch auf ca. 20 EUR. Die entstehenden Kosten können nicht erstattet werden, da im Kosovo kein Krankenversicherungssystem existiert." (IOM, 9. April 2013, S. 1-2)
Mit Blick auf die Behandelbarkeit posttraumatischer Belastungsstörungen und das Universitäts-Klinikzentrum in Pristina führt IOM in einer Anfragebeantwortung vom August 2013 Folgendes an:
"Eine Behandlung von Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTSD) erfolgt den Auskunft gebenden Stellen zufolge in der Regel in privaten Kliniken. Es wird darauf hingewiesen, dass die Patienten die anfallenden Kosten selbst tragen müssen. Im öffentlichen Universitäts-Klinikzentrum in Pristina stehen Behandlungen offiziell kostenlos zur Verfügung, jedoch werden Patienten mit dieser Diagnose aufgrund der immensen Wartezeiten und schlechten Ausstattung an private Kliniken überwiesen." (IOM, 22. August 2013, S. 2)
In einer Anfragebeantwortung vom Dezember 2014 geht dieselbe Quelle auf die Behandelbarkeit von paranoider-halluzinatorischer Schizophrenie, posttraumatischer Belastungsstörungen und mittelgradiger depressiver Episoden in Kamenica (Kosovo) ein:
"Hintergrundinformation:
Die Frau leidet an folgender Erkrankung:
? Paranoide-halluzinatorische Schizophrenie
? Posttraumatische Belastungsstörung
? Mittelgradige depressive Episode
Medikamente:
? Sertralin
? Diazepam
Anfrage:
1. ) Sind die benötigten Ärzte vorhanden bzw. ist eine ärztliche Betreuung möglich, wenn ja, wo?
2. ) Sind die entsprechenden Medikamente zu erhalten? Wenn ja, wie hoch sind die Kosten für das Medikament und wo können sie erworben werden?
3. ) Die Familie ist mittellos, stellt der Staat in diesem Fall die Medikamente und die Behandlung kostenlos zur Verfügung? Wenn nicht, mit welchen Kosten müsste die Familie rechnen?
Antwort:
1. Kamenica ist einer kleine Stadt ohne Krankenhaus. Die Gesundheitseinrichtung, wo die Bürger medizinisch versorgt werden, ist das Familien Gesundheitsversorgungszentrum. Leider kann man dort nicht für psychische Krankheiten behandelt werden. Das nächstgelegene Krankenhaus befindet sich in Gjilan (ca. 16km entfernt), wo sich auch Einwohner von Kamenica behandeln lassen können. Für psychische Krankheiten kann man in Gjilan ebenfalls nicht behandelt werden. Das einzige Krankenhaus, das eine solche Behandlung durchführt, ist die Klinik für Psychiatrie der Uniklinik Pristina, die ca. 60km entfernt liegt.
2. Sertralin ist verfügbar unter dem Handelsnamen ,Asentra'. Tabletten mit der Dosierung 50mg kosten 4,50 EUR, Tabletten mit der Dosierung 100mg kosten 12 EUR. Diazepam ist ebenfalls verfügbar. Tabletten in der Dosierung 2mg kosten 0,70 EUR pro 30 Tabletten.
3. Leider gibt es noch keine funktionierende Krankenversicherung im Kosovo. Es gibt bestimmte Kategorien, in denen Patienten von Zuzahlungen befreit sind. Die Behandlung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen ist kostenfrei, genau wie einige Medikamente, die dort ausgegeben werden. Meistens fehlen den öffentlichen Einrichtungen allerdings Medikamente, so dass diese nicht verfügbar sind. Patienten müssen sich daher darauf einrichten, die Medikamente als Selbstzahler in privaten Apotheken zu erwerben. Die Kosten werden nicht erstattet. Ebenso sieht es mit der ärztlichen Behandlung aus. Wenn die Patientin einen privaten Arzt aufsucht, muss die Familie für die Behandlung selbst aufkommen. Ein Besuch in einer privaten Klinik kostet etwa 20 EUR." (IOM, 16. Dezember 2014, S. 1-2)
In ihrem Jahresbericht vom Februar 2015 (Berichtszeitraum 2014) geht das Kosova Rehabilitation Centre for Torture Victims (KRCT), eine im Kosovo ansässige NGO, die sich für die Beseitigung von Folter und anderen Formen der Misshandlung einsetzt, basierend auf den Ergebnissen von 35 Überprüfungsbesuchen in psychiatrischen Einrichtungen im Kosovo detailliert auf die Menschenrechtssituation in diesen Einrichtungen ein:
KRCT - Kosova Rehabilitation Centre for Torture Victims: Human Rights Situation in Mental Health Institutions (January - December 2014), Februar 2015 http://www.krct.org/web/imaqes/Menu Reports/monitoring reports/HUMAN RIGHTS SITUATION IN MENTAL HEALTH INSTITUTIONS 2014.pdf
Zu den Ergebnissen zähle unter anderem die Erkenntnis, dass die Anzahl an Fachpersonen, Pflegekräften und Hilfspersonen im Vergleich zur Anzahl der PatientInnen sehr gering sei. Darüber hinaus sei die medizinische Versorgung unzureichend. So gebe es keine(n) PsychiaterIn, keine(n) AllgemeinmedizinerIn und keine(n) SozialarbeiterIn, der/die sich regelmäßig um die PatientInnen kümmere. Keine der Therapien werde einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen. Außerdem seien Fälle ausgemacht worden, in denen Patientinnen zwar Hilfe seitens eines/r Psychiaters/Psychiaterin erhalten hätten, allerdings während Monaten keine Sitzung stattgefunden habe. Fälle von Verletzungen und Selbstbeschädigungen würden ebenso wie der Umgang mit solchen Fällen nicht dokumentiert. Einschränkende Maßnahmen würden keinem festgelegten Prozedere ("regular prcoedure") folgen, weshalb es keine Belege für solche Maßnahmen gebe. Außerdem sei die Versorgung mit Arzneimitteln von Einrichtungen, die vom Gesundheitsministerium verwaltet würden, lückenhaft gewesen:
[...]
Im Länderinformationsblatt Kosovo vom Juni 2014 (auf der Seite des BAMF ist angegeben, das Dokument sei vom Juni 2014, das Dokument selbst trägt das Datum Juni 2013, enthält jedoch Informationen vom Juni 2014), das im Auftrag der ZIRF von IOM verfasst wurde, wird erwähnt, dass es im Kosovo keine geschlossenen psychiatrischen Abteilungen gebe:
"Erkrankungen, die im Rahmen des Gesundheitssystems im Kosovo derzeit nicht adäquat behandelt werden können:
[...]
Im Gegensatz dazu schreibt die in Pristina ansässige NGO "Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth" in einer E-Mail-Auskunft vom November 2015, dass es im Kosovo zwei geschlossene psychiatrische Abteilungen gebe. Bei der einen handle es sich um die psychiatrische Notfallstation, in der Patientinnen für rund zwei Wochen aufgenommen werden könnten, bis sich ihr Zustand stabilisiert habe (Akutbehandlung). Danach würden sie in die Psychiatrische Klinik verlegt. Bei der anderen handle es sich um das Forensische Institut des Kosovo, in dem Personen, die schwere Verbrechen begangen hätten und an psychiatrischen Störungen leiden würden, aufgenommen, beurteilt und behandelt würden:
[T]here are two locked psychiatric wards in Kosovo. One of them is the Emergency Psychiatric Unit, where patients can be hospitalized for about two weeks until their condition is stabilized (The acute treatment). Afterwards, they will be placed to the Psychiatric Clinic. The other one is part of the Forensic Institute of Kosovo, where people who commits heavy crimes and have psychiatric disorders are placed evaluated and treated there."
(Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth, 24. November 2015)
In ihrem Jahresbericht vom Mai 2012 (Berichtszeitraum 2011) erwähnt die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) Folgendes:
Das kosovarische Rehabilitationszentrum für Folteropfer berichtete im Februar über unzureichende Bedingungen und Personalmangel in psychiatrischen Institutionen. Außerdem würden Frauen in der geschlossenen Abteilung der psychiatrischen Klinik von Pristina an ihr Bett gefesselt." (AI, 24. Mai 2012)
Das deutsche Auswärtige Amt (AA) erwähnt in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom Jänner 2011 Folgendes:
Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik [Pristina] für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig." (AA, 6. Jänner 2011, S. 34)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 30. November 2015)
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, 6. Jänner 2011
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandelbarkeit von psychiatrischen
Krankheiten wie Depression und Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) (inkl. Informationen zu Zugänglichkeit und Kosten solcher Behandlungen) [a-9280], 24. Juli 2015 (Kopie im Anhang)
AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24. Mai 2012 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local link/217481/339357 de.html
IOM - International Organization for Migration: Podujevo - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 50], 9. April 2013 https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/16291480/Poduievo-Medizinische Versorqunq%2C 09.04.2013.pdf?nodeid=16561602vernum=-2
IOM - International Organization for Migration: Llaushe - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 77], 28. Mai 2013 (verfügbar auf ZIRF/BAMF) https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/16291480/Llaushe-Medizinische Versorqunq%2C 28.05.2013.pdf?nodeid=16669643vernum=-2
IOM - International Organization for Migration: Pristina - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 127], 22. August 2013 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/16291480/Pristina-Medizinische Versorgung%2C 22.08.2013.pdf?nodeid=16801521vernum=-2
IOM - International Organization for Migration:
Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF) http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs kosovo-dl de.pdf? blob=publicationFile
IOM - International Organization for Migration: Kamenica (2) - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 194], 16. Dezember 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/17046983/Kamenica %282%29 -Medizinische Versorqunq%2C 16.12.2014.pdf?nodeid=17477705vernum=-2
KRCT - Kosova Rehabilitation Centre for Torture Victims: Human Rights Situation in Mental Health Institutions (January - December 2014), Februar 2015 http://www.krct.org/web/images/Menu Reports/monitoring reports/HUMAN RIGHTS SITUATION IN MENTAL HEALTH INSTITUTIONS 2014.pdf
Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth:
E-Mail-Auskunft, 24, November 2015"
"Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandelbarkeit von psychiatrischen Krankheiten wie Depression und Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) (inkl. Informationen zu Zugänglichkeit und Kosten solcher Behandlungen) [a-9280]
Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for Processing Country of Origin Information (COI) erstellt.
Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.
Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.
Die in Pristina ansässige NGO "Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth" schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 23. Juli 2015, dass alle Menschen im Kosovo bei PTBS und Depression behandelt werden könnten. Die Behandlung sei in öffentlichen Krankenhäusern möglich, wenn es sich um eine Notfallsituation handle oder eine Einweisung ins Krankenhaus vonnöten sei. Psychotherapie werde in privaten Praxen angeboten. Wenn die Behandlung in einem öffentlichen Umfeld erfolge, seien die Kosten relativ gering, die meisten Medikamente müssten von den Patientinnen jedoch selbst bezahlt werden. In privaten Praxen koste eine Sitzung etwa 20 Euro zuzüglich der Medikamentenkosten. Eine verpflichtende Versicherung gebe es im Kosovo nicht:
1. Yes, all people can get treatment for PTSD and depression when they seek for it. The treatment may be at public hospitals, when there is an emergency situation or when hospitalization is needed. In cases of psychotherapy the services are made by private practices.
2. If the treatment is on public setting than the costs are relatively cheap, but the most of the medicines should be paid by the client itself. If it is in private setting the costs are higher and should be made by the client. In private practice, one session cost approximately 20 euros + the cost of medicine.
3. Moreover, in Kosova for the time being mandatory insurance system does't exist." (Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth, 23. Juli 2015)
Ein im Kosovo tätiger Psychiater und Mitarbeiter einer NGO, von dem keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens vorliegt, antwortet in einer E-Mail-Auskunft vom 21. Juli 2015 auf die Frage, ob alle Personen im Kosovo Zugang zur Behandlung von PTBS und Depression hätten, dass die Antwort davon abhänge, was der Ausdruck "Zugang zu Behandlung" bedeute. Im Kosovo gebe es insgesamt sechs regionale Krankenhäuser, darunter psychiatrische Abteilungen in diesen Einrichtungen. In Pristina sei eine tertiäre Gesundheitsversorgung verfügbar, auch durch eine psychiatrische Klinik. Was Betreuungsangebote angehe, so gebe es ungefähr sechs regionale Zentren für psychische Gesundheit, die Betreuung für chronische Patientinnen (meistens mit psychotischen Zuständen) anbieten würden.
Die Patientinnen müssten einen Familienarzt aufsuchen, um eine Überweisung in eine psychiatrische Abteilung zu erhalten. Familienärzte würden diese Überweisung üblicherweise einfach ausstellen und sich nicht kompetent fühlen, sich mit den Beschwerden in Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit weiter zu befassen. Der Ambulanzbetrieb der psychiatrischen Abteilungen sei morgens meistens überfüllt, weil es kein System der Terminvereinbarung gebe. Psychiaterinnen würden höchstens zehn Minuten mit den PatientInnen verbringen und versuchen, zu einer Diagnose zu kommen. Sie würden den Patientinnen Medikamente verschreiben. Der Kern des Ansatzes der ambulanten psychiatrischen Dienste sei also eine kurzfristige Begutachtung des Zustands und eine biologische Behandlung ("biological treatment") [gemeint ist vermutlich eine medikamentöse Behandlung, Anm. ACCORD].
Die stationäre Behandlung hänge von der Schwere des Zustands ab. PTBS-Fälle würden normalerweise nicht in psychiatrische Stationen eingewiesen. Personen mit depressiven Zuständen würden eingewiesen, wenn der allgemeine medizinische Zustand zeige, dass der Patient leide und nicht fähig sei, das Alltagsleben zu bestreiten. Wenn die Patientinnen einmal eingewiesen seien, würden sie Medikamente erhalten und nur selten die Möglichkeit bekommen, mit einem Psychiater zu sprechen. Die Patientinnen seien üblicherweise auf sich allein gestellt und würden sich, wenn sie könnten, treffen und einander helfen. Es gebe keine evidenzbasierte psychologische Behandlung bei PTBS und Depression. Psychotherapie sei im Kosovo nur ein Begriff, diese Behandlung gebe es nicht. Die Betreuung im Krankenhaus sei schlecht. Die Patientinnen bekämen schlechtes Essen, und wer es sich leisten könne, kaufe in der Nachbarschaft des Krankenhauses Essen, oder die Verwandten würden es übernehmen, ihre Angehörigen mit Essen zu versorgen. Die hygienischen Bedingungen im Krankenhaus seien schlecht ("at a low quality") und es gebe mehrere Studien zum hohen Risiko von Infektionen in Krankenhäusern. Bis jetzt gebe es im Kosovo keine Supervision und kein System einer persönlichen Therapie. Der Meinung des Psychiaters nach gebe es im Kosovo kein System einer evidenzbasierten Behandlung dieser Diagnosekriterien. Es gebe keinen multisystemischen Zugang für diese Patientinnen.
Was die Kosten und die Übernahme der Kosten angeht, antwortet der Psychiater, dass das oben beschriebene System kostenlos für Kinder, Alte und Arme sei, alle anderen müssten einen Beitrag zahlen (etwa 40 Euro für zehn Tage stationäre Behandlung und fünf Euro für ambulante Dienste). Bei der Versorgung mit Medikamenten gebe es große Probleme. Familienmitglieder müssten fast für alle von den Psychiaterinnen verschriebenen Medikamente aufkommen, auch wenn die Patientinnen in die psychiatrischen Abteilungen eingewiesen seien. Verschreibungen bei ambulanter Behandlung müssten von den Patientinnen selbst in privaten Apotheken gekauft werden. Es gebe kein Versicherungssystem im Kosovo. Es gebe private ambulante Dienste im gesamten Kosovo. Die meisten PsychiaterInnen dort würden auch in den öffentlichen Einrichtungen arbeiten. Die private "Behandlung" koste zwischen 20 und 40 Euro pro "Sitzung":
"Do all people in Kosovo have access to treatment of post-traumatic stress disorder and depression?
This answer is dependent on the meaning of the 'access to treatment' term. All over Kosovo there are 6 regional hospitals including psychiatric inpatient wards/sections of these facilities. In Pristina (capital of Kosova) there is a tertiary level service (Main Medical Clinical University Center) including Psychiatry Clinic. As regarding the day care service there are some 6 regional Mental Health Centers offering day care for chronic patients (mainly psychotic medical conditions).
Clients are obliged to visit a family doctor in order to get a referral paper to the psychiatry wards. Family doctors usually just prescribe that requested paper and feel incompetent to deal more with the mental health complains. An ambulatory service of the psychiatry wards is usually overcrowded morning hours since there is no established an appointment system. Psychiatrists spent at most 10 minutes with the clients trying to identify a diagnostic conclusion. They do prescribe medicines to the clients. So, a short term evaluation treatment and biological treatment approach is the core of the ambulatory psychiatric services.
The inpatient treatment is dependent on the severity of the medical condition. PTSD cases usually are not admitted to the psychiatry wards. Depression related conditions are to be admitted if the general medical conditions are showing that the client is suffering and not able to daily functioning. Once they are admitted, they will get medicines and rarely a possibility to speak to a psychiatrist. In general, they are on their own and if they can meet and help each other as inpatient clients. There is no evidenced based psychological treatment to this medical conditions. Psychotherapy is only an expression which is happening somewhere else. The intrahospital service is poor offering food to the clients and ones who can effort will buy other food from the hospital neighbourhood or the family members will take over feeding them. Intrahospital hygienic conditions are at a low quality and several researches are related to high risk of intrahospital infections.
Last two years, the Ministry of Health has listed clinical psychology as a medical occupation. Through donors help/NGO and University of Basel, a residency program is going on currently and 20 residents is to be expected to graduate. However, it is still unclear about their perspective since there are no laws or administrative instructions which might appoint these 20 people as responsible clinical psychologists. So far, there are many psychologists graduating from abroad (Kosovo does not have educational system for this branch). This psychologists are trying to became competent ones on this field through training programs which are going on through NGO-s.
No supervision system and personal therapy system has been established still in Kosova.
To my opinion, there is no evidenced based system treating this kind of diagnostic criteria. There is no multi systemic approach to this clients.
If this is the case, what does the treatment of post-traumatic stress disorder and depression cost and who bears the costs of the treatment and the medicines?
The above mentioned public system is proclaimed to be free of charge to the children, old age people and social cases (poor people). Others have to pay a part of contribution (like 40 euros per 10 intrahospital days; and 5 euro for an ambulatory service). Medicine supply and re-supply are experiencing lot of problems. Family members have to pay almost all the medicines prescribed by the psychiatrists even they are admitted at the psychiatric wards. Ambulatory medicine prescription is to be paid by clients at private pharmacies. There is no insurance health system in Kosova.
There are private ambulatory services all over Kosova as well. Most of the psychiatrists there are the same ones which are employed at the public facilities. The private 'treatment' costs variation is about 20 up to 40 euro per 'session'. (Psychiater (1), 21. Juli 2015)
Vera Remskar, die Geschäftsführerin der Fondacioni Together, einer in Pristina ansässigen NGO, die Jugendliche mit psychischen Problemen unterstützt, schreibt in einer E-Mail- Auskunft vom 21. Juli 2015, dass es keine spezielle Behandlung von PTBS im Kosovo gebe. PTBS und Depression würden in der psychiatrischen Klinik in Pristina behandelt:
As for your question: there is no service that treats specifically PTSD in Kosovo. Depression and PSTD are treated within the Psychiatric Clinic in Prishtina." (Remskar, 21. Juli 2015)
Der Geschäftsführer einer NGO im Kosovo, die sich für eine Verbesserung des Gesundheitssystems im Land einsetzt, von dem keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 20. Juli 2015, dass es keine speziellen Einrichtungen zur Behandlung von PTBS im Kosovo gebe. Eine deutsche NGO unterstütze kosovarische Bürgerinnen und das kosovarische Zentrum für Traumaopfer. Es gebe natürlich ein öffentliches System der psychischen Gesundheitsversorgung mit gemeinwesenbasierten Diensten zur psychischen Gesundheitsversorgung, aber dies sei insbesondere für PatientInnen mit chronischen Zuständen. Chronische PTBS könne dort aber natürlich behandelt werden. Darüber hinaus gebe es einige private Praxen. Medikamente müssten zum großen Teil aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Er könne mit Sicherheit sagen, dass die existenten Einrichtungen bei Weitem nicht ausreichend seien, um alle alten und neuen Fälle zu behandeln. (Geschäftsführer, 20. Juli 2015)
Ein im Kosovo tätiger Psychiater, von dem keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 16. Juli 2015, dass es im Kosovo derzeit 90 PsychiaterInnen und NeuropsychiaterInnen gebe, die meisten davon in Pristina. Das Gesundheitssystem im Kosovo im Allgemeinen sei derzeit sehr schlecht, da es einen Mangel an finanziellen Mitteln gebe und dieser Bereich für die Regierung nicht prioritär sei. Es gebe nach wie vor keine Krankenversicherung im Kosovo. Derzeit sei nur eine grundlegende medizinische Versorgung verfügbar, die kostenlos sei, abgesehen von einer kleinen Gebühr als Beitrag. Es hätten alle Zugang zur Behandlung von PTBS und Depression, die Anzahl der Fälle nehme stetig zu, insbesondere wenn es Jahrestage im Zusammenhang mit dem Krieg gebe. Derzeit gebe es für die Behandlung dieser Krankheiten das klinische Universitätszentrum mit ca. 25 PsychiaterInnen und NeuropsychiaterInnen und sechs regionale Krankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen, in denen ambulante und stationäre Behandlungen möglich seien. Zudem gebe es sieben Zentren für psychische Gesundheitsversorgung in den Regionen, in denen ebenfalls PsychiaterInnen arbeiten würden.
Die Behandlung von PTBS und Depression sei abhängig von der klinischen Situation in staatlichen Krankenhäusern ambulant und stationär möglich. Die von den PatientInnen zu zahlende Gebühr sei nicht hoch, die meisten Kosten würden vom Staat übernommen. Die Patientinnen müssten jedoch Medikamente selbst kaufen. Im manchen Fällen seien grundlegende Medikamente vorhanden, aber meistens eher selten. PatientInnen mit PTBS und Depression würden wegen der Stigmatisierung vor allem in Privatkliniken behandelt, dort koste die Behandlung ab 30 Euro per Besuch und Psychotherapie 50 Euro. Die PatientInnen müssten für alle Kosten, auch für Medikamente, selbst aufkommen. (Psychiater (2), 16. Juli 2015)
Ein weiterer im Kosovo tätiger Psychiater, von dem keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 16. Juli 2015, dass es ein System für psychische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden (" in community"), psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern und einige private Praxen gebe. Personen mit PTSD oder Depression könnten sich in diesen Einrichtungen behandeln lassen. Die Leute müssten für die Kosten selbst aufkommen, da es im Kosovo keine Krankenversicherung gebe. Zudem gebe es im Kosovo weder psychotherapeutische noch psychologische Dienste, die Behandlung sei fast immer medikamentös. (Psychiater (3), 16. Juli 2015)
Auf der Website der in Pristina ansässigen NGO KosovaLive, die unabhängige Nachrichten zur Verfügung stellt, findet sich ein Artikel vom August 2014 zu psychischer Gesundheitsversorgung im Kosovo. Darin wird erläutert, dass direkt nach dem Krieg die internationale Gemeinschaft im Kosovo Kriegsopfer und andere PatientInnen mit psychischen Problemen behandelt habe, aber die internationale Unterstützung habe abgenommen. Jetzt müsse sich der schlecht ausgestattete Kosovo selbst um diese Angelegenheiten kümmern. Nach Angaben von Gani Halilaj, Direktor der Abteilung für psychische Gesundheit, belaufe sich das gesamte Budget des Gesundheitsministeriums im Jahr 2014 auf 130 Millionen. Drei Prozent davon fließe direkt in die psychische Gesundheitsversorgung. Das Netzwerk der psychischen Gesundheitsversorgung umfasse alle Regionen des Kosovo. Halilaj habe erklärt, wie man Zugang zu psychischer Gesundheitsversorgung bekomme. Zuerst gehe der Patient zum Familienarzt. Dieser diagnostiziere die psychischen Probleme des Patienten und könne ihn an einen Facharzt verweisen, der wiederum in einer psychiatrischen Klinik arbeite und entscheide, ob der Patient in einem der sogenannten "Häuser der Integration" (diese bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen, Anm. ACCORD) behandelt werden müsse. Wenn der Patient die Kriterien erfülle, werde er für die Behandlung vom Gesundheitssystem akzeptiert. Halilaj habe nicht ausgeführt, um welche
Kriterien es sich handle. Einigen Expertinnen zufolge seien diese Kriterien nicht immer für alle Patientinnen fair. Es gebe Herausforderungen in Bezug auf Interessenskonflikte, Korruption, Geld- und Personalmangel. In manchen Fällen würden Ärzte Patientinnen mit psychischen Beschwerden nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit behandeln. Laut Sihana Bejtullahu, Projektkoordinatorin bei der Fondacioni Together Kosova, werde man, wenn man eine Depression habe, als verrückt bezeichnet. Es sei einfacher mit einem Freund zu sprechen. Es gebe keine starke institution, die einem helfen könne, und viele Ärzte würden einen nicht ernstnehmen. Laut Vera Remskar, Geschäftsführerin der Fondacioni Together, gebe es einen Mangel an Diensten vor Ort.
Psychische Probleme seien mit einer Stigmatisierung verbunden:
"The issues with the system stem from the way mental health is diagnosed and treated. Right after the war, the international community swept in to treat war victims and other mental patients. But since then, the international support has faded and left the ill- equipped Kosovar government to care for all mental illness issues. [...]
According to Gani Halilaj, director of the Division of Mental Health, the total budget of the Ministry of Health for this year is 130 million. About 3 percent is directed to mental health. This is approximately 3.3 million. The mental health network is divided in all of the regions of Kosovo. Halilaj explained the steps of receiving mental health treatment: First, the client goes to the family doctor. The doctor diagnosis the patient's mental health problems and directs him to a specialized doctor. That doctor works in the clinic of psychiatry and decides if the patient has to stay in an integrated house. if the patience meets the criteria, he is accepted into treatment by the health system. Halilaj did not specify what the 'criteria' for acceptance was. According to some experts, that 'criteria' aren't always fair for all patients. 'Kosovo presents challenges in regards to conflict of interests, corruption, lack of money and staff,' said Skyla. In some cases, the doctors won't treat mental health patients with the seriousness that is needed. 'If you are going through depression, they will call you crazy. It's much easier to talk to a friend. We don't have very strong institution that could help you. A lot of doctors that don't take you seriously,' said Bejtullahu. 'Private clinics, economic issues prevent this.' According to Remskar, the clinics are not ready to handle the mental health issues posed by young Kosovars. 'Suicide rates are still high. They are increasing. If something happens to a young person, they will send them to a clinic for adults. they aren't equipped to handle young people,' Vera said. 'The problem in Kosovo is the lack of services in place. There is a huge need for psychological help. There is a stigma about mental health. It is a huge problem to seek health.'" (KosovaLive, 4. August 2014)
Eine Anfragebeantwortung der International Organization for Migration (IOM) vom Juli 2014 zu Medikamentenkosten bei der Behandlung von PTBS und weiteren psychischen Krankheiten in Degan (Kosovo) an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) enthält folgende Informationen:
"Hintergrundinformation: Klientin leidet sehr unter posttraumischen Belastungsstörungen und weiteren psychischen Krankheiten. Im Moment nimmt sie drei folgende Medikamente: Citalopram tbs 20 mg 1x Pantozol 20 mg 1x Risperdal 1 mg 1x
Anfrage:
1. Sind diese Medikamente in Kosovo vorhanden? Wenn ja, was kosten sie? Wenn nein, welche Medikamente sind vergleichbar und was kosten sie?
2. Muss die Klientin die Kosten der Medikamente selbst tragen oder kann sie auf Unterstützung von der staatlichen Seite zählen?
1. Citalopram 20 mg 1x - 4,90 EUR Pantozol 20 mg 1x - 4,50 EUR Risperdal 1 mg 1x - 1,90 EUR
2. Es gibt leider noch keine Krankenversicherung im Kosovo. Die Medikamente müssen daher vom Patienten selbst bezahlt werden. Die Untersuchungen müssen nicht vollständig vom Patienten selbst bezahlt werden, ein Teil wird übernommen." (IOM, 31. Juli 2014, S. 1-2)
Im Länderinformationsblatt Kosovo vom Juni 2014 (auf der Seite des BAMF ist angegeben, das Dokument sei vom Juni 2014, das Dokument selbst trägt das Datum Juni 2013, enthält jedoch Informationen vom Juni 2014), das im Auftrag der ZIRF von IOM verfasst wurde, finden sich folgende Informationen zur Behandlung psychischer Krankheiten im Kosovo:
Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Versorgungsansprüche der teilweise traumatisierten Bevölkerung sind hoch. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt (bestehende Institutionen haben nur begrenzte Zugangsmöglichkeiten zu modernem psychiatrischen Know-how etc.). Die Rahmenbedingungen für Reformen sind jedoch gegeben und werden vom Gesundheitsministerium u.a. im Rahmen der Initiative, Mental Health Strategy 2008-2011 unterstützt. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten.
Der Sektor leidet darüber hinaus unter Zulieferungsproblemen und unter den Nachwirkungen der Zerstörung medizinischer Geräte während der Konflikte in der Vergangenheit. Die Behandlung des Posttraumatischen Stress Syndroms (PTSD) ist seit dem Jugoslawien-Krieg zu einem wichtigen Thema geworden. Die PTSD-Versorgung müsste vor dem Hintergrund der etwa 140.000-200.000 erkrankten Personen (ca. 7-10% der Bevölkerung) dringend verbessert werden. Weder medizinisches Personal noch adäquate Einrichtungen für die Behandlung psychisch kranker Patienten sind derzeit im Kosovo in ausreichendem Maße vorhanden.
Es bleibt aufgrund des Personalmangels meist keine Zeit für die Durchführung einer Psychotherapie. Das Fehlen einer Forensik und von Unterbringungsmöglichkeiten für chronisch psychisch Kranke verstärken die Problematik. Im öffentlichen Gesundheitssystem gibt es in ganz Kosovo nur einen spezialisierten Kinderpsychiater, der Kinder und Jugendliche fachgerecht betreuen und behandeln kann. Auch Drogenabhängigkeit wird zunehmend zu einem Problem, für dessen Bekämpfung keine Fachkräfte zur Verfügung stehen.
Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, Häuser der Integration' genannt, in Gjakove/Djakovica, Gjila n/Gnjilane, Prizren, Mitrovice/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Prishtina eröffnet. Diese Abteilung soll Behandlungsmöglichkeiten für psychisch schwer Kranke bieten. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an und befinden sich in folgenden Städten:
Gjakove/Djakovica
Mitrovice/a
Ferizaj/Urosevac
Prizren
Peje/c
Prishtine/Pristina
Gjilan/Gnjilane
Neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern existieren in den folgenden Städten:
Prizren
Peje/c
Gjakove/Djakovica
Mitrovice/a
Gjilan/Gnjilane
Prishtin/Pristina
In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet. Ursprünglich war diese Institution zur Unterbringung geistig zurückgebliebener Menschen gedacht, im Laufe der Zeit wurden dort jedoch etwa 70 Personen mit psychischen Problemen betreut. Das Sozialministerium hat ein eigenes Programm zur Steigerung der Lebensqualität in dieser Einrichtung. Durch die Unterbringung in kleinen Appartements die Personen langsam an ein normales Leben heranzuführen. Solche betreuten Apartments zur Rehabilitierung von psychiatrischen Langzeit-Patienten gibt es zur Zeit in Gjilan/Gnjilane und Gjakkove/Djakovica." (IOM, Juni 2014, S. 35-37)
Eine Anfragebeantwortung von IOM an das ZIRF vom Juni 2014 zur Behandlung von posttraumatischer Belastungsstörung mit depressiver Komponente in Lebush (Kosovo) enthält folgende Informationen:
Herr K. leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Komponente sowie Bluthochdruck. Er leidet unter Schlafstörungen, Albträumen, Panikattacken, ausgeprägten Angst- und Unruhezuständen sowie Schweißausbrüchen. Zusätzlich besteht eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit Antriebsarmut und Selbstmordgedanken. Medikamentös wird er mit Doxepin 25mg behandelt.
Anfrage:
1. Kann die Krankheit in Lebush, Kosovo behandelt werden?
2. Kann der Rückkehrer die Behandlung kostenlos erhalten oder wenn nein, wie viel kostet die Behandlung?
3. Ist das Medikament im Kosovo erhältlich und wie viel kostet es?
Antwort:
1. Die Krankheiten und Symptome können in Lebush nicht behandelt werden. Die Behandlung von PTBS und kleineren Depressionen findet nur in privaten Kliniken statt.
Z.B. Privatklinik ,Aura' in Prishtina (Dr.Jusuf Ulaj und Dr. Afrim Blyta), Tel.+381 (0)38530000.
2. Im Kosovo gibt es noch kein öffentliches Krankenversicherungssystem, soll aber ab dem 01.01.2015 eingeführt werden. Da das Medikament nicht auf der ,Liste der essentiellen Medikamente im Kosovo' steht, muss der Patient die Kosten für das Medikament selbst tragen.
3. Doxepin 25mg Tabletten sind im Kosovo unter dem Handelsnamen Sineguan 25mg (hergestellt von Alkaloid/Skopje-FYROM, 3,50EUR pro Packung mit 30 Tabletten) verfügbar. Das Medikament kann allerdings nicht in Lebush gekauft werden. Der nächste Ort, wo sowohl das Medikament gekauft werden kann, als auch seine Krankheit behandelt werden kann, ist Decan (die Verwaltungsstadt des Dorfes Lebush).
Kontaktdaten der Apotheke: - N.T. ,PHARMACY MELISSA', geführt von Sali Tolaj und ist unter der Telefonnummer +37744154873 erreichbar."
(IOM, 17. Juni 2014, S. 1-2)
Eine Anfragebeantwortung von IOM an das ZIRF vom Dezember 2013 zur Behandlung von posttraumatischer Belastungsstörung und Depression in Pristina enthält folgende Informationen:
Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung und Depression
Medikamente: Paroxtin 20 , Seroquel 50
Anfrage:
1. Sind die benötigten Ärzte vorhanden? Ist eine ärztliche Betreuung möglich?
2. Sind die entsprechenden Medikamente zu erhalten?
3. Der Kunde ist bedürftig und hat keine finanzielle Mittel. Stellt der Staat in diesem Fall die Medikamente kostenlos zur Verfügung?
Antwort:
1. Die ärztliche Betreuung von posttraumatischen Belastungsstörungen und Depressionen ist nur in Privatkliniken möglich, z. B.: ,Klinika Aura' Lagja Kalabria, Objekti EXCLUSIVE C/4 10000 Prishtine - Kosove Dr.Jusuf Ulaj and Dr. Afrim Blyta Tel. +381 (0) 38 53 00 00
2. Die Medikamente sind vor Ort erhältlich:
3. Die Kosten für die Medikamente müssen vom Patienten selbst getragen werden; es gibt keinerlei staatliche Unterstützungen."
(IOM, 12. Dezember 2013, S. 1-2)
In einem im März 2012 veröffentlichten Bericht des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund, UNICEF) und der Kosovo Health Foundation (KHF), einer NGO im Kosovo, die sich für eine Verbesserung des Gesundheitssystems im Land einsetzt, finden sich folgende Informationen zum Zugang zu psychiatrischer und psychologischer Versorgung im Kosovo:
Der problematische Zustand der psychischen Gesundheitsfürsorge ist dem kosovarischen Gesundheitsministerium wohlbekannt, und daher sollte dieser Umstand auch den österreichischen und deutschen Behörden bekannt sein, die Entscheidungen über Rückführungen treffen. In seiner Strategie im Bereich der psychischen Gesundheit (20082013) nimmt das Ministerium eine düstere Bestandsaufnahme vor:
,derzeit stellen traumabedingte Krankheiten und psychische Störungen ein Problem dar, dem das öffentliche Gesundheitssystem nicht angemessen begegnen kann. [...]
Kosovo hat aus der jugoslawischen Zeit ein, kommunistisches psychiatrisches Modell geerbt, das sich durch eine starke Stigmatisierung psychisch Kranker auszeichnete, die in zentralisierten, gefängnisähnlichen Einrichtungen untergebracht wurden und dort minimale Fürsorge erhielten. Dieses Erbe wandelt sich nur langsam. [...]
Da das psychiatrische Gesundheitswesen in einem bereits ohnehin vernachlässigten Sektor einen niedrigen Stellenwert einnimmt, ist es durch einen akuten Mangel an finanziellen und menschlichen Ressourcen gekennzeichnet. Laut der Strategie im Bereich der psychischen Gesundheit ,ist das Budget des psychiatrischen Gesundheitswesens 2007 zweimal kleiner als 2004; mit einem Anteil von unter drei Prozent am gesamten Gesundheitswesen liegt es bei weniger als der Hälfte dessen, was die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt.' Dies führe dazu, dass aus Mangel an fachgerecht ausgebildetem Personal vieles an aufgebauter Kapazität im psychiatrischen Gesundheitswesen nicht genutzt werden kann.'
Die Versorgung psychisch Kranker erfolgt üblicherweise durch eine Reihe unterschiedlicher Berufsgruppen wie Allgemeinärzte, Psychiater, Psychologen, Psychotherapeuten und spezialisierte Krankenpfleger. In diesen Fachrichtungen liegt der Kosovo weit zurück. 2007 kamen auf 1,7 Millionen Einwohner 40 Psychiater, was einem Psychiater für 43.350 Einwohner und damit einem dramatischen Verhältnis im Vergleich zu anderen europäischen Ländern entspricht. In den meisten OECD-Ländern liegt das Verhältnis zwischen 5.000 und 10.000 Einwohnern auf einen Psychiater. [...]
Theoretisch haben Sozialhilfeempfänger und Kinder unter 18 Anspruch auf "kostenlose" Gesundheitsversorgung. Doch praktisch sind drei Viertel aller in Armut lebenden Kinder von der bescheidenen Sozialhilfe des Kosovos ausgeschlossen und notwendige Medikamente sind nur in Krankenhäusern und bei stationärer Behandlung "kostenlos". Insbesondere moderne Medikamente mit geringen Nebenwirkungen sind im derzeitigen System kaum zu bezahlen. Einige Rückgeführte mussten ihre Behandlung unterbrechen, da sie die von ihren Ärzten in Österreich oder Deutschland verordneten Medikamente nicht länger bezahlen oder beschaffen konnten. [...]
PTBS ist schwer zu behandeln und ihre Langzeitauswirkungen sind gravierend. Sie stellt einen Hochrisikofaktor für die Ausbildung einer Reihe psychischer Störungen dar und wirkt sich negativ auf die physische, kognitive, soziale und emotionale Entwicklung eines Kindes aus (Loeb, Stettler et al., 2011). International beispielhafte Verfahren und faktenbasierte allgemeine Richtlinien wie sie beispielsweise das britische Nationale Institut für Gesundheit und Klinische Exzellenz (NICE) herausgegeben hat, empfehlen nicht-pharmakologische Behandlungsformen wie Psychotherapie und betonen die Bedeutung eines unterstützenden Umfelds. In Ermangelung psychotherapeutischer und anderer Behandlungsmethoden im Kosovo werden häufig lediglich Psychopharmaka verschrieben, falls überhaupt eine ärztliche Behandlung stattfindet." (UNICEF/KHF, März 2012, S. 41-45)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 24. Juli 2015)
Geschäftsführer: E-Mail-Auskunft, 20. Juli 2015
IOM - International Organization for Migration: Pristina - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 204], 12. Dezember 2013 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderunq/Laenderinformationen/Rueckkehrfraqen/MedVer/2013/201
31212 pristina-kosovo-medvers dl.pdf? blob=publicationFile
IOM - International Organization for Migration:
Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF) http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-
DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs kosovo-
dl de.pdf? blob=publicationFile
IOM - International Organization for Migration: Lebush - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 90], 17. Juni 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-
DB/DE/Rueckkehrfoerderunq/Laenderinformationen/Rueckkehrfraqen/MedVer/2014/201
40617 lebush-kosovo-medvers dl.pdf? blob=publicationFile
IOM - International Organization for Migration: Degan - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 125], 31. Juli 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-
DB/DE/Rueckkehrfoerderunq/Laenderinformationen/Rueckkehrfraqen/MedVer/2014/201
40721 degan-kosovo-medvers dl.pdf? blob=publicationFile
KosovaLive: 15 years after the war, Kosovo faces a mental health battle, 4. August 2014
http://kosovalive.org/15-years-after-the-war-kosovo-faces-a-mental-health-battle-2.html
Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth:
E-Mail-Auskunft, 23. Juli 2015
Psychiater (1): E-Mail-Auskunft, 21. Juli 2015
Psychiater (2): E-Mail-Auskunft, 16. Juli 2015
Psychiater (3): E-Mail-Auskunft, 16. Juli 2015
Remskar, Vera: E-Mail-Auskunft, 21. Juli 2015
UNICEF/KHF - United Nations Children's Fund/ Kosovo Health
Foundation: Stilles Leid. Zur psychosozialen Gesundheit abgeschobener und rückgeführter Kinder, März 2012 https://www.unicef.at/fileadmin/media/Infos und Medien/Aktuelle Studien und Bericht e/Stilles Leid/UNICEF Studie - Stilles Leid.pdf"
Beim Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2016 einlangend, wurde seitens des BFA der mit 25.02.2016 datierte und bereits am 29.02.2016 beim BFA eingelangte Beschwerdeschriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführer nachgereicht.
Unter Vorlage derselben Beilagen wie der persönlichen Beschwerde der Beschwerdeführer vom 10.02.2016 wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, eine Verhandlung durchführen, zumindest die Rückkehrentscheidung beheben und einen Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gewähren. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Verfahren geführt habe. So würden Geburtsdatum und Konfession der Zweitbeschwerdeführerin in deren Bescheid nicht den Tatsachen entsprechen. Die Rechtsmittelbelehrung enthalte Ausführungen über die aufschiebende Wirkung zulässiger und rechtzeitiger Beschwerden, tatsächlich sei den angefochtenen Bescheiden jedoch die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Obwohl seitens der belangten Behörde kein medizinischer Sachverständiger eingeschaltet worden sei, gehe die belangte Behörde davon aus, dass seitens der Zweitbeschwerdeführerin nicht von einer dauernden Bedürftigkeit von Medikamenten auszugehen sei und würden die aktuelle benötigten Medikamente im Kosovo erhältlich sind. Tatsächlich hätte aber die Abteilung Länderinformation mit konkreten Erhebungen betraut werden müssen, zumal die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nach dem Unterbringungsgesetz in einer geschlossenen Abteilung behandelt worden sei. Ein weiterer Beschwerdegrund sei die unrichtige Beweiswürdigung, da die belangte Behörde - entgegen der entsprechenden Länderfeststellungen vermeine, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo keiner Verfolgung durch Privatpersonen unterliege. Die Zweitbeschwerdeführerin besitze aufgrund ihrer Psychiatrieaufenthalte eine vulnerable Persönlichkeit. Die fehlende Ahndung einer Vergewaltigung im Jahr 1998 sei geradezu für den Verfolger der Zweitbeschwerdeführerin eine Einladung, seine Verfolgung im Falle einer Rückkehr schamlos fortzusetzen. In Österreich würde man vom Tatbestand der beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a StGB sprechen. Grundsätzlich möge die Polizei im Kosovo in der Lage sein und auch Willens, Schutz zu bieten. Im Falle von verrückten Personen müsse jedoch der Schutz lückenhaft sein. Die Feststellung der belangten Behörde zu den nicht absolvierten Sprachkursen sei unrichtig. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Österreich ausgezeichnet integriert, besonders über ihre Kinder. Die Töchter würden untereinander Deutsch sprechen und hätten Probleme mit manchen albanischen Ausdrücken. Sie würden jede mögliche Unterstützung von österreichischen Freunden und Bekannten erhalten. Selbst der frühere Diözesanbischof von XXXX habe sich an die Bundesministerin für Inneres gewandt, um sich für die katholische Familie einzusetzen.
Am 16.09.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht erneut ein Konvolut an Integrationsunterlagen ein, wobei neben bereits zur Vorlage gebrachten Unterlagen Folgendes vorgelegt wurde:
? Unterstützungsschreiben von XXXX und XXXX vom 29.04-2016;
? Unterstützungsschreiben von XXXX vom 26.04.2016;
? Teilnahmebestätigung der Pfarre XXXX vom 03.02.2016 über die Teilnahme der Fünftbeschwerdeführerin an der Erstkommunionsfeier im Jahr 2015 sowie der Teilnahme der Viertbeschwerdeführerin an der Firmvorbereitung für die Pfarrfirmung 2016;
? Bestätigung von XXXX vom 07.02.2016 über die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an einem Deutschkurs A2, obwohl sie die Deutschprüfung A2 bereits erfolgreich absolvierte;
? Unterstützungsschreiben von XXXX vom 29.08.2016;
? Einstellungszusage (undatiert) der Firma "Pflasterungen XXXX" über eine Vollzeitbeschäftigung (39 Stunden/Woche) als Arbeiter für den Erstbeschwerdeführer;
? Beschäftigungszusage vom 29.08.2016 für die Zweitbeschwerdeführerin über eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 25 Wochenstunden im Betrieb des XXXX;
? Einstellungszusage vom August 2016 des "XXXX Cafe - XXXX", wonach der Drittbeschwerdeführer im Falle der Erteilung einer Arbeitsbewilligung im Ausmaß von 20 Wochenstunden als Hausmeister-/Hilfsarbeiter beschäftigt werden würde;
? Bescheid des AMS XXXX vom 10.08.2016, wonach der Viertbeschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 25.07.2016 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Gastronomiefachfrau (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit von 15.09.2016 bis 14.12.2020 erteilt wurde und sie ein monatliches Entgelt von EUR 645,- brutto für eine Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden) erhält.
Am 03.10.2016 wurden - ergänzend zu bereits aktenkundigen Unterlagen - weiters die folgenden Unterlagen zur Vorlage gebracht:
? Jahreszeugnis der Fünftbeschwerdeführerin des Schuljahres 2015/2016 der Volksschule XXXX;
? Bestätigung der Jungschar-Leiterin vom 29.01.2016 über die regelmäßige Teilnahme der Fünftbeschwerdeführerin an den Jungschar-Stunden;
? Teilnahmebestätigung des Erstbeschwerdeführers vom 18.05.2016 an einem Deutschkurs der Volkshochschule vom 18.05.2016;
? Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds vom 20.06.2016, wonach der Erstbeschwerdeführer die Prüfung B1 nicht bestanden hat;
? Deutschprüfungszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin des Österreichischen Integrationsfonds vom 04.06.2016, wonach die Zweitbeschwerdeführer Deutschkenntnisse auf Niveau A2 hat;
Am 07.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 18.10.2016 datierte Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX, GZ: XXXX, ein, wonach gegen den Drittbeschwerdeführer eine Jugendstrafsache wegen § 87 Abs. 1 StGB (absichtlich schwere Körperverletzung) anhängig ist und sich der Drittbeschwerdeführer seit 17.10.2016 in Untersuchungshaft befindet.
Am 08.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht der mit 27.10.2016 datierte Abschlussbericht der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX, GZ: XXXX, an die Staatsanwaltschaft XXXX mit dem Bezug zur GZ: XXXX ein. Daraus geht hervor, dass der Drittbeschwerdeführer gemeinsam mit einem weiteren Jugendlichen einen 20-jährigen Lehrling am 15.10.2016 im Zuge einer Auseinandersetzung auf einem Parkplatz um 04:05 Uhr wegen einer Zigarette mit mehreren Faustschlägen zu Boden geschlagen hätten, wobei der Drittbeschwerdeführer dem am Boden liegenden Opfer zumindest einmal mit voller Wucht mit dem linken Fuß ins Gesicht getreten haben solle, wodurch das Opfer schwere Kopfverletzungen (Subduralblutung), einen Trümmerbruch des Nasenbeines sowie eventuelle Verletzungen der Gehörgänge linksseitig und des linken Auges davongetragen habe.
Am 21.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die mit 19.09.2016 datierte Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX, GZ: XXXX, ein, wonach gegen den Drittbeschwerdeführer in einer Jugendstrafsache wegen §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie § 297 StGB (Körperverletzung, Gefährliche Drohung sowie Verleumdung) ein Strafantrag beim Landesgericht XXXX eingebracht worden sei.
Am 23.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht weiters die mit 09.11.2016 datierte Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX ein, wonach das Ermittlungsverfahren mit der GZ: XXXX wegen § 87 Abs. 1 StGB (absichtlich schwere Körperverletzung) abgeschlossen und gegen den Drittbeschwerdeführer eine Anklageschrift beim Landesgericht XXXX erhoben wurde.
Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Landespolizeidirektion XXXX, die Staatsanwaltschaft XXXX sowie das Bezirksgericht XXXX jeweils mit Schreiben vom 22.11.2016 um Auskunftserteilung bezüglich des Drittbeschwerdeführers ersucht.
Einlangend am 25.11.2016 wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Staatsanwaltschaft XXXX der Strafantrag zur GZ: XXXX sowie die Anklageschrift zur GZ: XXXX gegen den Drittbeschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und darüber hinaus mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren zur GZ: XXXX abschlossen sei, das Verfahren vor dem Landesgericht XXXX nunmehr unter der GZ: XXXX geführt werde und ein Hauptverhandlungstermin noch nicht feststehe. Der Drittbeschwerdeführer befinde sich nach wie vor in Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren zur GZ: XXXX sei nunmehr ebenfalls abgeschlossen und werde das Verfahren vor dem Landesgericht XXXX unter der GZ: XXXX geführt und habe das Landesgericht XXXX im Rahmen dieses Verfahrens die Einholung eines Gutachtens beauftragt. Ein weiterer Hauptverhandlungstermin stehe noch nicht fest.
Von der LPD XXXX wurden, beim Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2016 einlangend, die vollständigen Ermittlungsunterlagen in Bezug auf die Anzeige des Drittbeschwerdeführers wegen absichtlich schwerer Körperverletzung vorgelegt.
Mit Schreiben des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.12.2016, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2016, wurde mitgeteilt, dass bei einer Abfrage des Zivil-Namensverzeichnisses seit dem Jahr 2000 mit dem Namen des Drittbeschwerdeführers österreichweit weder Aktivnoch Passivprozesse gefunden wurden.
Ebenfalls am 15.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Integrationsschreiben samt beiliegender Kopie einer Urkunde und Fotografien von Mag. XXXX, Betriebsseelsorgerin der Diözese XXXX, bezüglich der Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch, die Beschwerdeführer sprechen aber allesamt auch Kroatisch.
1.2. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sind beide die leiblichen Eltern der im gleichen Haushalt lebenden Kinder (dem Drittbeschwerdeführer, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin).
1.3. Die Beschwerdeverfahren des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin werden unter einem geführt.
2. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam am 25.04.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seither ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
3.1. Im Herkunftsland Kosovo leben nach wie vor die Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin.
3.2. In Österreich leben zwei weitere Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin, zu welchen aber kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Sonst verfügen die Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
4.1. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über eine Ausbildung als Bäcker und Maurer. Zuletzt hat der Erstbeschwerdeführer selbstständig als Leiter einer Baufirma in der Republik Kroatien gearbeitet und konnte seinen Lebensunterhalt bestreiten.
4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als Köchin und hat zwischenzeitlich auch diesen Beruf ausgeübt, sonst ist die Zweitbeschwerdeführerin Hausfrau. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an rezidivierenden mittelschweren bis schweren depressiven Episoden (F32.1, F32.2 und F33.1 ICD-10) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 ICD-10). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ihren eigenen Angaben nach wegen ihrer psychischen Probleme bereits im Kosovo und in Kroatien psychiatrisch behandelt. Der kroatische Facharzt für Psychiatrie stellte bei der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls die Diagnosen "Depressio F32.0" sowie "Elementi PTSP-a F43.1". In Österreich hat die Zweitbeschwerdeführerin zumindest zwei Selbstmordversuche unternommen und wurde mehrfach stationär, auch nach dem Unterbringungsgesetz im geschützten Bereich, in psychiatrischen Abteilungen behandelt. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Zweitbeschwerdeführerin auf die Einnahme entsprechender Medikamente angewiesen. Sie stellt sich alle zwei Monate beim Facharzt für Psychiatrie zur Kontrolle vor und sucht etwa alle zwei- bis drei Wochen eine Psychotherapie auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die im Kosovo nicht behandelbar ist.
4.4. Der Drittbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat den Kosovo gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Alter von acht Jahren in Richtung Kroatien verlassen. Im Kosovo besuchte der Drittbeschwerdeführer ein Jahr die Grundschule. Die restliche Grundschulzeit absolvierte der Drittbeschwerdeführer in Kroatien.
4.5. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat den Kosovo gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern im Alter von sechs Jahren verlassen und hat die Grundschule in Kroatien absolviert.
4.6. Auch die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin ist gesund und schulfähig. Sie hat den Kosovo gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern im Alter von einem Jahr verlassen und lebte bis zu ihrem achten Lebensjahr in Kroatien.
5. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer lag daher bisher im Kosovo bzw. die letzten siebeneinhalb Jahre vor ihrer Ausreise nach Österreich in Kroatien. Im Kosovo lebten die Beschwerdeführer im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers gemeinsam mit dessen Eltern. In Kroatien lebten die Beschwerdeführer ihr eigenes Leben, unabhängig von ebenfalls in Kroatien lebenden Verwandten. Der Erstbeschwerdeführer hat nach wie vor zu einem seiner Brüder im Kosovo aufrechten Kontakt, ebenso wie die Zweitbeschwerdeführerin zu einer ihrer im Kosovo lebenden Schwestern.
6. Die am 25.04.2013 gestellten ersten gemeinsamen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.05.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen die Beschwerdeführer die Ausweisung in den Kosovo ausgesprochen. Die dagegen erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014 als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung entsprechend der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
7. Mit Bescheiden des BFA vom 20.10.2014 wurde den Beschwerdeführern in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG festgestellt und den Beschwerdeführern eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung zur freiwilligen Ausreise gewährt. Die gegen diese Bescheide erneut erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wurden mit Erkenntnissen vom 09.07.2015 als unbegründet abgewiesen.
8. Der damals noch minderjährigen Drittbeschwerdeführer, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sowie die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin, alle gesetzlich vertreten durch den Vater (Erstbeschwerdeführer) und weiters vertreten durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter, stellten in weiterer Folge am 12.10.2015 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, weil der Erstbeschwerdeführer den ursprünglichen bevollmächtigten Rechtsvertreter wegen zu hohen Honorars zivilrechtlich geklagt hatte. Die Anträge wurden mit den Bescheiden des BFA vom 16.11.2015 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wurden mit Erkenntnissen vom 21.03.2016 mangels Vorliegen eines Strafverfahrens in der Rechtssache des Erstbeschwerdeführers abgewiesen.
9. Die Beschwerdeführer stellten in weiterer Folge am 23.11.2015 die gegenständlichen - zweiten - Anträge auf internationalen Schutz.
10. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen nunmehr jedenfalls Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor:
10.1. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin sprechen sehr gut Deutsch. Die Viertbeschwerdeführerin absolvierte in Österreich den polytechnischen Lehrgang und wurde ihr mit Bescheid des AMS vom 10.08.2016 eine Beschäftigungsbewilligung für eine Lehre zur Gastronomiefachfrau erteilt. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin besucht erfolgreich die Volksschule. Beide Mädchen engagieren sich gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin in kulturellen und religiösen Vereinen in der Wohnortgemeinde und haben eigenen Angaben nach viele österreichische Freunde.
10.2. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin haben mehrere Deutschkurse besucht. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin weisen jeweils ein Deutschzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds auf Niveau A2 vor und haben Deutschkurse auf Niveau B1/Teil 1 absolviert. Beide konnten jeweils für sich Einstellungszusagen in Vorlage bringen. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung wurde jedoch vom AMS abgewiesen. Es ist jedoch zumindest ein entsprechendes Bemühen um eine Beschäftigung erkennbar.
10.3. Dennoch sind sowohl der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und lebt die gesamte Familie der Beschwerdeführer von der Grundversorgung.
10.4. In Bezug auf die gesamte Familie wurden zahlreiche Unterstützungs- und Integrationsschreiben zur Vorlage gebracht. Eine Verpflichtungserklärung wurde nicht abgegeben.
10.5. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit-, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten.
11.1. Der Drittbeschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch und hat im Bundesgebiet die Pflichtschule beendet. Die avisierte Lehrstelle als Restaurantfachmann ebenso wie die Teilzeitbeschäftigung als Haumeister/Hilfsarbeiter in einem Cafe konnte mangels Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS nicht angetreten werden. Er engagiert sich sportlich im Boxverein.
11.2. Der Drittbeschwerdeführer befindet sich seit 17.10.2016 in Untersuchungshaft. Gegen ihn wurden bisher zwei Ermittlungsverfahren in Jugendstrafsachen der Staatsanwaltschaft XXXX, einmal zur GZ: XXXX wegen des Verdachtes der absichtlich schweren Körperverletzung und einmal zur GZ: XXXX wegen des Verdachtes der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung sowie der Verleumdung abgeschlossen, sodass gegen den Drittbeschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt beim Landesgericht XXXX zu den GZ: XXXX sowie XXXX laufende Strafverfahren anhängig sind.
11.3. Gegen den Drittbeschwerdeführer wurde jedoch noch kein Strafurteil erlassen, er gilt somit als strafgerichtlich unbescholten, zumal ein gegen ihn von der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ: XXXX geführtes Ermittlungsverfahren wegen Nötigung und eines Vergehens nach dem Suchmittelgesetz gemäß § 6 JGG von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Ebenso wurde ein gegen den Drittbeschwerdeführer geführtes Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung am 10.08.2016 mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX, GZ: XXXX, diversionell durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen erledigt. Die eingestellten Verfahren scheinen im Strafregister der Republik Österreich nicht auf.
12.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in ihrem Herkunftsstaat eigenen Angaben nach nicht vorbestraft. Sie wurden niemals inhaftiert, gehörten keiner Partei an, waren nicht politisch aktiv und hatten sie auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme.
12.2. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde eigenen Angaben nach während des Kosovo-Krieges im Mai 1998 von einem moslemischen Mann vergewaltigt, was schon der Grund für eine Ausreise nach Kroatien gewesen sei, und hat sie seither psychische Probleme. Sie ist der Meinung, dieser moslemische Mann suche im Kosovo nach ihr, weshalb sie dorthin nicht zurückkehren kann. An die örtlichen Sicherheitsbehörden hat sich die Zweitbeschwerdeführerin nie gewandt. Der Erstbeschwerdeführer hat den gegenständlichen Asylantrag gestellt, da seine Ehegattin (die Zweitbeschwerdeführerin) sowie die Kinder (der Drittbeschwerdeführer und die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin) das Bundesgebiet nicht verlassen wollten.
Andere Gründe konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Es besteht jedenfalls die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates.
12.3. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte jedoch nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
13. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo:
13.1. Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
13.2. Zur allgemeinen Lage im Kosovo werden aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
13.3. Zur Frage, inwieweit hinsichtlich der von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten anhaltenden Bedrohung die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gegeben ist:
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin vor den Bedrohungen der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden im Herkunftsstaat in Anspruch nehmen kann. Im Kosovo ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet. Eine Machbarkeitsstudie der EU-Kommission bescheinigt auch dem kosovarischen Justizwesen eine grundsätzliche Funktionsfähigkeit und starke Garantien ihrer Unabhängigkeit seitens des Gesetzgebers. Auch unterstützt nach wie vor die sogenannte Rechtstaatsmission (EULEX) das kosovarische Justizwesen und stellt sicher, dass rechtsstaatliche Prinzipien eingehalten und internationale Standards angewendet werden. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Der Frauenanteil in der kosovarischen Polizei beträgt fast 15%. Ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. Es besteht auch die Möglichkeit sich direkt an die EULEX-Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Darüber hinaus ist ein Polizeiinspektorat (PIK) eingerichtet, an welches man sich bei Beschwerden gegen Polizisten wenden kann. Beim Amt der Oberstaatsanwaltschaft ist eine Opferunterstützungsstelle eingerichtet, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang ermöglicht, wobei ein Fokus unter anderem auf Opfer von Vergewaltigungen gelegt wird.
Weiters ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass sexuelle Gewalt nach wie vor verbreitet ist und ein effektiver Schutz durch staatliche Stellen nicht besteht, was unter anderem auch daran liegt, dass Betroffene entsprechende Vorfälle nur selten zur Anzeige bringen. Demgegenüber steht jedoch, dass die Polizei eine eigene Einheit für Fälle von Vergewaltigungen hat und bei jeder größeren Polizeiwache Spezialeinheiten gegen Misshandlungen sowie bei Gericht und NGOs derartige Anlaufstellen eingerichtet sind. Das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt unterstützt NGOs, die Frauenhäuser betreiben und Sozialdienste anbieten. Auch wurde im Dezember 2013 ein Hochsicherheits-Frauenhaus eingerichtet. Betroffene werden in den Frauenhäusern von ausgebildeten Sozialarbeiterinnen, Psychologen und Ärzten kostenlos zunächst für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten betreut und versorgt. Sie erhalten professionelle Hilfe zur Lösung zugrunde liegender Konflikte. In Einzelfällen kann die Aufenthaltszeit unbegrenzt verlängert werden und nach Verlassen bei Bedarf eine Nachsorge organisiert werden.
Zur speziellen Situation der Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates jedenfalls gegeben ist.
13.4. Hinsichtlich der von der Zweitbeschwerdeführerin behaupteten mangelnden Behandelbarkeit ihrer psychischen Erkrankungen im Kosovo:
Auch wenn den Länderfeststellungen entnommen werden kann, dass die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert ist, geht aus der Anfragebeantwortung von ACCORD hervor, dass laut einer E-Mail-Auskunft vom November 2015 im Kosovo inzwischen zwei geschlossene psychiatrische Abteilungen gibt. Eine ist eine psychiatrische Notfallstation für Akutbehandlungen, die bis zur Stabilisierung des Zustandes für rund zwei Wochen Patienten aufnimmt. Danach werden diese Patienten in die Psychiatrische Klinik verlegt. Bei der zweiten geschlossenen Station handelt es sich um das Forensische Institut im Kosovo, wo jedoch geistig abnorme Rechtsbrecher aufgenommen werden. Inhaltlich ist der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Behandelbarkeit von psychiatrischen Erkrankungen und Posttraumatischen Belastungsstörungen zu entnehmen, dass alle Menschen im Kosovo bei PTBS und Depression behandelt werden können und diese Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern oder bei niedergelassenen Ärzten und Psychologen möglich ist, wobei Psychotherapie hauptsächlich in privaten Praxen angeboten wird und mangels staatlicher Krankenversicherung auch selbst bezahlt werden muss. Eine private Sitzung kostet in etwa EUR 20,00 bis 30,00. Die Medikamente sind gesondert zu bezahlen. Die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern ist stationär und ambulant möglich, wobei die vom Patienten zu zahlende Gebühr nicht hoch ist und die meisten Kosten vom Staat übernommen werden. Auch hier müssen die meisten Medikamente jedoch selbst gekauft werden. Es ist weiters festzuhalten, dass Gemeindezentren für psychische Gesundheit ebenfalls ambulante Dienste anbieten. Neuropsychiatrische Abteilungen gibt es in Krankenhäusern aller größeren Städte.
Insgesamt ist die Behandlung der Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo sowohl ambulant, stationär und im geschlossenen Bereich, als auch im niedergelassenen Bereich sowohl therapeutisch als auch medikamentös - auch bei einer möglichen Verschlimmerung des Zustandes möglich und uneingeschränkt zugänglich.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur den beschwerdeführenden Parteien:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Kosovo, dem Aufenthalt in Kroatien für siebeneinhalb Jahre sowie der illegalen Einreise nach Österreich, ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführer im Kosovo und in Österreich und ihren dortigen Lebensumständen beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens, in der Beschwerde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Es finden sich keinerlei Hinweise im Akt auf eine Erkrankung des Erst- und des Drittbeschwerdeführers sowie der Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin und wurden solche auch zu keiner Zeit vorgebracht. Alle bemühen sich um einen Arbeitsplatz bzw. besuchen die Schule oder machen eine Lehre.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin, ihren psychischen Erkrankungen sowie der dadurch erforderlichen Behandlung ergeben sich einerseits aus dem Akteninhalt - insbesondere aus den vorgelegten Konvoluten medizinischer Unterlagen und den neuro-psychiatrischen Facharztgutachten im Rahmen des Verfahrens vor dem Bezirksgericht über die Unterbringung der Zweitbeschwerdeführerin nach dem Unterbringungsgesetz in einer geschlossenen psychiatrischen Station - und andererseits aus dem eigenen Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der anderen Beschwerdeführer im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2016. Auch wenn bei der Zweitbeschwerdeführerin eine mittelbis schwergradige Depression sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden, und auch im letzten Sachverständigengutachten im Rahmen des Unterbringungsverfahrens vom November 2015 noch nicht davon ausgegangen wird, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin von Suizidgedanken mittlerweile ausgehend distanziert, so ist im Entscheidungszeitpunkt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin auszugehen. Die Zweitbeschwerdeführerin bedarf laut den vorgelegten aktuellen Befundberichten schon seit einem Jahr keiner stationären Behandlung mehr, sie nimmt die verschriebenen Medikamente, geht etwa zwei bis dreimal wöchentlich zur Psychotherapie und wird etwa alle zwei Monate beim Facharzt für Psychiatrie zur Kontrolle vorstellig. Aus den zuletzt vorgelegten Unterlagen lässt sich keine akute Selbstgefährdung der Zweitbeschwerdeführerin erschließen. Darüber hinaus wurde die Zweitbeschwerdeführerin eigenen Angaben nach bereits vor ihrer Ausreise nach Kroatien im Kosovo wegen ihrer psychischen Erkrankungen behandelt und brachte die Zweitbeschwerdeführerin weiters eine ärztliche Bestätigung eines kroatischen Facharztes für Psychiatrie vom 09.04.2013 (AS 281) zur Vorlage, aus welchem jedenfalls auch die in Österreich bei der Zweitbeschwerdeführerin diagnostizierten Erkrankungen hervorgehen. Es konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer per se akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die im Kosovo nicht behandelbar ist. Diesbezüglich wird weiters auf die entsprechenden Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Kosovo verwiesen, wonach eine Behandlung sowohl mit Medikamenten als auch mit Psychotherapie, ambulant, stationär und im geschlossenen Bereich möglich und zugänglich ist.
Die Feststellungen zu den sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie zu den integrationsrelevanten Bezügen zu Österreich und den jeweiligen Kenntnissen der deutschen Sprache beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Unterlagen (Prüfungszeugnisse Prüfung Deutsch A2 für Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin, zahlreiche Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, Schulnachrichten der Fünftbeschwerdeführerin, zahlreiche Integrations- und Unterstützungsschreiben), der eigenen Wahrnehmungen der erkennenden Richterin sowie dem Amtswissen durch Einsicht in die entsprechenden öffentlichen Register.
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
Die Feststellungen hinsichtlich des vom Drittbeschwerdeführer gerade vor dem Landesgericht XXXX zu verantwortenden strafbaren Verhaltens, der bisher eingestellten bzw. durch Diversion erledigten Strafverfahren und dem Umstand, dass sich der Drittbeschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt in Untersuchungshaft befindet ergeben sich aus den aktenkundigen Anzeigen der LPD XXXX, den entsprechenden Mitteilungen der Staatsanwaltschaft XXXX und dem von der Staatsanwaltschaft XXXX dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Strafantrag sowie der Anklageschrift. Das Bundesverwaltungsgericht holte hinsichtlich aller Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug ein. Bisher sind alle Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:
Der Erstbeschwerdeführer brachte ursprünglich im Rahmen seiner Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Stellung des verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz als Fluchtgrund vor, dass sein im Kosovo lebender Bruder ihn angerufen habe und mitgeteilt habe, dass der Erstbeschwerdeführer dort von unbekannten Männern gesucht werde, weshalb der Bruder den Erstbeschwerdeführer verdächtigt habe, irgendjemandem im Kosovo Geld zu schulden. Weiters brachte er vor, dass die Ehegattin (die Zweitbeschwerdeführerin) psychisch krank sei und sich im Krankenhaus aufhalte, und darüber hinaus seine Kinder und seine Ehegattin nicht in den Kosovo zurückkehren wollen würden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der Zweitbeschwerdeführer in weiterer Folge aber nur mehr an, dass er nicht wisse, was diese unbekannten Personen von ihm wollten, er sich aber nicht bedroht fühle und deshalb auch keinen weiteren Asylantrag gestellt habe.
Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin brachten jeweils vor, nicht in den Kosovo zurückkehren zu wollen, da sie in Österreich schon die Sprache gelernt hätten, hier zur Schule gingen bzw. eine Chance auf eine Ausbildung/einen Arbeitsplatz hätten und alle ihre Freunde nunmehr in Österreich leben würden. Auch würden sie die albanische Sprache nicht mehr allzu gut sprechen. Der Drittbeschwerdeführer fürchtete weiters, dass er als Angehöriger zu einer Minderheiten-Konfession (Katholiken), noch weniger Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben werde.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, im Mai 1998 von einem moslemischen Mann vergewaltigt worden zu sein, und dieser Man sie auch nach wie vor verfolgen würde, weil er der Meinung sei, der Drittbeschwerdeführer sei sein Sohn. Außerdem sei ihr Vater sehr streng mit ihr gewesen und habe alles in der Familie bestimmt. Sie habe daher den Kosovo verlassen wollen und auch nach der Ausweisung von Kroatien nicht mehr dorthin zurückkehren wollen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo. Dies ergibt sich insbesondere auch in Hinblick auf die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Bedrohung, aber auch hinsichtlich des ursprünglichen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, wonach unbekannte Menschen nach ihm im Kosovo suchen würden.
Auch bei Zugrundelegung des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich nämlich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass diese vor den Bedrohungen der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. Mit ihrem Vorbringen ist insgesamt nicht gelungen, nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates aufzuzeigen.
Der Erstbeschwerdeführer hat sein Vorbringen im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen darauf reduziert, dass er persönlich sich nicht bedroht fühle und auch in den Kosovo zurückkehren würde, nur würden dies die Zweitbeschwerdeführerin sowie gemeinsamen Kinder nicht wollen. Er habe den gegenständlichen Antrag lediglich gestellt, um eine Abschiebung zu verhindern.
Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin wurde bisher praktisch auf das Fluchtvorbringen der Eltern (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführer) verwiesen. Selbst gaben sie jeweils an, dass es ihnen in Österreich gefalle, sie hier eine gute Ausbildung und Berufschancen sowie Freunde hätten und nur mehr wenig Albanisch könnten, weshalb sie nicht zurückkehren möchten.
Damit zeigen der Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin sowie die Fünftbeschwerdeführerin jedenfalls keinen nach Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblichen Fluchtgrund auf.
In Zusammenschau des schließlich unsubstantiiert gebliebenen Vorbringens zur mangelnden Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden und den dargestellten Länderfeststellungen der Beschwerdeführer haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für ein mögliches Schutzdefizit bei einer Bedrohung durch Privatpersonen - auch im konkreten Fall - ergeben. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass in keinem Staat der Welt ein möglicher präventiver Schutz absolut und lückenlos sein kann.
Darüber hinaus konnten keine weiteren diesbezüglichen Vorkommnisse festgestellt werden und wurden andere Fluchtgründe auch nicht vorgebracht. Insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin hat sich nicht an die örtlichen Sicherheitsbehörden gewandt. Es hätte ihr freigestanden, dies zu tun.
Eine schlechte wirtschaftliche Situation wurde von keinem der Beschwerdeführer substanziiert vorgebracht und ist eine solche in Anbetracht der festgestellten Familienverhältnisse, insbesondere der bisherigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie und den zahlreichen Verwandten im Kosovo, bei welchen die Beschwerdeführer vor der Ausreise nach Kroatien auch lebten, jedenfalls nicht anzunehmen.
Zusammenfassend ist im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelang, existenzbedrohende Lebensumstände im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo aufzuzeigen, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo beruht darauf, dass die Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zur Lage im Kosovo wurden den Beschwerdeführern Länderberichte und die Berichte von ACCORD mitgeteilt. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Kosovo ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentlichen Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu Spruchteil A) I):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt.
Selbst wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführer als glaubwürdig erachtet, wäre im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Kosovo, im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann, auszugehen. Wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt, ergibt sich aus den Länderberichten, dass die, die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden, Einrichtungen grundsätzlich willens und in der Lage sind, Menschen - Männern wie Frauen - vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehenden Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte und dem festgestellten Sachverhalt - nicht ausgegangen werden.
Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, (glaubhaft) darzutun, dass ihnen im Herkunftsstaat Republik Kosovo asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Albanien eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Weiters kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal - auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer seit zehn Jahren nicht mehr im Kosovo gelebt haben - der Erstbeschwerdeführer entsprechende Berufsausbildungen hat, auch die Zweitbeschwerdeführerin bereits im Kosovo in ihrem gelernten Beruf gearbeitet hat und der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin jedenfalls von der Schul- und auch der begonnenen Berufsausbildung in Kroatien und in Österreich entsprechend profitieren dürften. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer - die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der psychischen Erkrankung wahrscheinlich eingeschränkt - grundsätzlich am Erwerbsleben teilnehmen können und ist es zumutbar, dass auch zumindest der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin ihren Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt leisten, auch wenn sie dazu vielleicht lediglich Gelegenheitsarbeiten annehmen. Der Erstbeschwerdeführer hat in Kroatien selbstständig ein Bauunternehmen betrieben. Es wurden keine substanziierten Gründe vorgebracht, weshalb eine selbstständige Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers nicht auch im Kosovo möglich sein sollte. Darüber hinaus ist auf die gesicherte Grundversorgung sowie öffentliche Sozialleistungen zu verweisen.
Es kann weiters davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auch im Rahmen des Familienverbandes des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird, auch wenn diese Unterstützung unter Umständen in materiellen Dingen wie der Gewährung von Unterkunft bei Verwandten oder bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin besteht, zumal die Beschwerdeführer bereits vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo nach Kroatien bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers gelebt haben und der Erstbeschwerdeführer ursprünglich beim Verein "Menschenrechte" die Rückkehrhilfe zur freiwilligen Rückkehr beantragt hatte. Schließlich ist auch noch auf das in den Länderfeststellungen dargestellten grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken zu verweisen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Was den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung in den Kosovo betrifft, so wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).
Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR hindert auch die Selbstmorddrohung einer Person den Vertragsstaat nicht an der Durchsetzung einer beabsichtigten Ausweisung, sofern konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Ausführung der Drohung ergriffen werden. Dies gilt auch im Fall bereits früher begangener Selbstmordversuche (z. B. EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 04.07.2006, 24171/05, Karim).
Im vorliegenden Fall liegen bei der Zweitbeschwerdeführerin laut Bestätigung ihrer betreuenden Psychologin sowie den aktenkundigen psychiatrischen Gutachten und medizinischen Unterlagen der psychiatrischen Abteilung des XXXX-Klinikums gegenwärtig folgende Erkrankungen vor: rezidivierende mittelschwere bis schwere Depression (F32.1 bis F32.2 ICD-10 sowie F33.1 ICD-10) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 ICD-10). Die Zweitbeschwerdeführerin wird deswegen laufend medikamentös behandelt, kommt alle zwei bis drei Wochen zur Psychotherapie bei der betreuenden Psychologin und stellt sich alle zwei Monate beim Facharzt für Psychiatrie zur Kontrolle vor. Ihren eigenen Angaben nach wurde die Zweitbeschwerdeführerin bereits im Kosovo psychiatrisch behandelt, aktenkundig ist weiters ein Befundbericht eines kroatischen Psychiaters mit derselben Diagnosestellung. Auch in Kroatien wurde die Zweitbeschwerdeführerin bereits psychiatrisch und medikamentös behandelt. In Österreich wurde die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere zwischen den Jahren 2014 und 2015 nicht nur im niedergelassenen Bereich sondern auch stationär, teilweise sogar auf der geschlossenen Station und mit Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz, psychiatrisch behandelt, da sie zwei Selbstmordversuche unternommen hatte. Aus den vorliegenden psychiatrischen Gutachten, aber auch aus den Befundberichten der Psychologin sowie der behandelnden Klinik geht hervor, dass diese Suizidversuche/-gedanken im engen Zusammenhang mit dem Asylverfahren und der drohenden Abschiebung zu sehen seien und die Zweitbeschwerdeführerin den Gedankengang verfolge, dass wenn man sie abschiebe, sie sich umbringen werde. Aktuell liegen dem erkennenden Gericht keine aktuellen ärztlichen oder therapeutischen Unterlagen vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin sich aktuell in einem selbstgefährdenden Zustand befindet. Dies brachte die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht persönlich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor. Sie setzt ihre medikamentöse und psychotherapeutische Therapie unter Aufsicht des Facharztes für Psychiatrie, bei welchem sie sich alle zwei Monate vorstellt, fort.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa die Beschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den schon dargestellten Länderfeststellungen steht im Kosovo für die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen eine medizinische Heilbehandlung zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich daher im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR keinesfalls um einen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, nämlich wegen AIDS im letzten Stadium bereits stationär in einem Krankenhaus aufgenommen wurde, dass zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und dass drittens mangels Angehöriger im Herkunftsstaat seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass die Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Die Beschwerdeführer haben jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen derselben Volksgruppe oder Kirche zu suchen.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Albanien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer zu keiner Zeit den von der belangten Behörde und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in das Verfahren eingebrachten Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Die Beschwerdeführer befinden sich seit 25.04.2013 im Bundesgebiet und ist ihr Aufenthalt nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige Kosovos keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführer haben - abgesehen von ihren jeweiligen Angehörigen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben und deren Anträge auf internationalen Schutz jeweils mit Erkenntnis des heutigen Tages ebenfalls abgewiesen wurden, und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin, zu welchen aber kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familienlebens.
Zum Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls die erheblichen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer verkennt. So sprechen nachgewiesener Maßen sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin Deutsch zumindest auf dem geprüften Niveau A, der Drittbeschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin sprechen ebenfalls sehr gut Deutsch. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen, die Viertbeschwerdeführerin macht aktuell eine Lehre zur Gastronomiefachfrau und hat dafür vom AMS eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Die Fünftbeschwerdeführerin ist erfolgreiche Schülerin in der Volksschule. Die Beschwerdeführer engagieren sich in der örtlichen Pfarrgemeinde, besuchen Integrationskurse und brachten Unterstützungsschreiben in nicht unerheblichem Ausmaß zur Vorlage. Sowohl für den Erstbeschwerdeführer als auch für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer wurden Einstellungszusagen bzw. Lehrstellenangebote vorgelegt. Der Drittbeschwerdeführer engagierte sich im Boxverein. Aus den Unterstützungsschreiben ist abschließend jedenfalls ersichtlich, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits Freundschaften geschlossen haben.
Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer durchaus ein Grad zum Teil beruflicher, sozialer und gesellschaftlicher Integration erreicht worden ist und ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.
Der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff ist das schützenswerte Privatleben der Beschwerdeführer ist aber aus den folgenden Gründen jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen:
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung vom 15.12.2015,
Zl. Ra 2015/19/0247, hinsichtlich während einer Aufenthaltsdauer von 2,5 Jahren erworbenen Integrationsmomente im Wesentlichen wie folgt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig ist, eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). [...]
Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, 2013/22/0106, mwN). [...]
Fallbezogen hätte das Verwaltungsgericht aber auch unter Bedachtnahme auf die bisherige bloß kurze Dauer des Aufenthalts des Mitbeteiligten dem Umstand, dass die Ehe zu einer Zeit geschlossen wurde, während sein Aufenthaltsstatus als unsicher anzusehen war und somit für ihn (aber auch für seine Ehefrau) kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen, eine höhere Bedeutung beimessen müssen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation bei noch längerem Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2013, 2013/22/0351, und bezogen auf einen etwa zweieinhalbjährigen Aufenthalt jenes vom 10. November 2010, 2008/22/0177). Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, fällt in diesem Zusammenhang auch die überwiegende Rechtmäßigkeit seines bisherigen Aufenthalts nicht entscheidend ins Gewicht; beruhte diese doch - wie erwähnt - lediglich auf einem bloß während der Dauer des Asylverfahrens zustehenden vorübergehenden Aufenthaltsrecht.
[...]"
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise am 25.04.2013 ist als kurz zu bezeichnen und wird im Sinne der soeben dargestellten Judikatur weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein.
Auch wenn die Beschwerdeführer sich in der Zeit ihres Aufenthaltes von etwa dreieinhalb Jahren sehr um ihre Integration in die österreichische Gesellschaft bemühten, so ist ihnen im Lichte der soeben dargestellten Judikatur zu entgegnen, dass die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben ist. Der gegenständliche zweite Asylantrag wurde darüber hinaus fast ausschließlich aus dem Grund gestellt, einer bereits drohenden Abschiebung zu entgehen. Die Aufenthaltsdauer von nunmehr über drei Jahren ist daher wesentlich dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführer nicht nur zwei unberechtigte Asylanträge stellten, sondern, dass sie zwischenzeitlich auch hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers und der Viert- sowie Fünftbeschwerdeführerin einen im Ergebnis unberechtigten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 stellten. Die angeführten Integrationsbemühungen wurden weiters auch in einem Zeitraum gesetzt, in dem für die Beschwerdeführer kein ausreichender Grund bestand anzunehmen, sie dürften dauerhaft in Österreich bleiben, zumal das persönliche Interesse an einem Aufenthalt grundsätzlich mit dessen Dauer zunimmt.
Die Beschwerdeführer konnten weiters keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Auch wenn die Beschwerdeführer nachgewiesener Maßen gute bis ausgezeichnete Deutschkenntnisse aufweisen, ist zu entgegnen, dass, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen, selbst Sprachkenntnisse alleine noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können.
Der nunmehr XXXXjährige Erstbeschwerdeführer und die nunmehr XXXXjährige Zweitbeschwerdeführerin sind im Kosovo geboren und aufgewachsen, haben dort die Schule besucht, eine Berufsausbildung abgeschlossen und haben dort auch gearbeitet, bis sie im Jahr 2006 nach Kroatien auswanderten. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Kosovo schon psychotherapeutisch betreut, die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist Albanisch und sind sie demnach auch sprachlich in ihrem Heimatland integriert. Der Drittbeschwerdeführer lebte bis zu seinem achten Lebensjahr im Kosovo und hat dort schon ein Jahr die Schule besucht, die Viertbeschwerdeführerin lebte bis zu ihrem sechsten Lebensjahr im Kosovo. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde im Kosovo geboren, hat ihre sozial prägenden Jahre jedoch in Kroatien verbracht, wo sie bis zu ihrem achten Lebensjahr lebte. Auch der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin haben Albanisch als Muttersprache, auch wenn sie angeben, mittlerweile Sprachdefizite aufzuweisen. Es ist ihnen jedenfalls möglich, sich auf Albanisch zu verständigen. Die Fünftbeschwerdeführerin befindet sich noch im anpassungsfähigen Alter, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben fast die Hälfte ihres Lebens im Kosovo verbracht und haben es geschafft, sich sowohl in Kroatien als auch in Österreich binnen kürzester Zeit Sprachkenntnisse anzueignen und sich einen Freundeskreis aufzubauen. Das erkennende Gericht anerkennt die persönlichen Anstrengungen, sich aus einer Rückkehr in den Kosovo für die Kinder in sprachlicher und sozialer Hinsicht ergeben, erachtet eine solche aber aus den angeführten Umständen jedenfalls nicht als unzulässig.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH vom 14.03.2000, Zl. 98/18/0412).
Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers ist dazu auszuführen, dass dieser mangels bisher bestehender strafgerichtlicher Verurteilung und der zum Entscheidungszeitpunkt erst laufenden Strafverfahren - trotz der seit 17.10.2016 aufrecht bestehenden Untersuchungshaft und der aktenkundigen Strafanzeigen, Strafanträge bzw. Anklageschriften - aufgrund der Unschuldsvermutung im Entscheidungszeitpunkt als strafgerichtlich unbescholten anzusehen ist.
Das von ihm an den Tag gelegte Gesamtverhalten, der Umstand, dass ein Strafverfahren bereits mit Diversion erledigt wurde und die offenbare Notwendigkeit der anhaltenden Untersuchungshaft führen bei einer Gesamtabwägung jedoch zu einer deutlichen Herabsetzung der integrativen Momente des Drittbeschwerdeführers.
Insgesamt ist daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.
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