BVwG W208 2137743-1

W208 2137743-1Federal Administrative CourtDec 29, 2016

Regest

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Gerichtsgebühren,<br/>Pauschalgebühren, Streitwert

Full text

BVwG W208 2137743-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2137743.1.00

Spruch

W208 2137743-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 05.09.2016, Zl. XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin begehrte mit der am 27.02.2015 beim Obersten Gerichtshof (OGH) in Papierform eingereichten Klage die gänzliche Aufhebung des Schiedsspruches des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer WIEN vom 03.12.2014, Zl. XXXX.

Im angefochtenen Schiedsspruch wurde unter Punkt 3) das Begehren der Klägerin auf monetären Schadenersatz in der Höhe von € 16.035.620,68 abgewiesen.

In der Klageschrift wurde eine Ermächtigung zum Gebühreneinzug - jedoch eingeschränkt auf € 225.000,-- - erteilt. Die Beschwerdeführerin bewertete das Klagebegehren mit € 4.500.000,--. Zu dieser Bewertung wurde zusammengefasst vorgebracht, durch einen zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vergleich habe sich die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von € 4.500.000,-- an die Beschwerdeführerin verpflichtet. Auf Grund dieses Vergleiches seien alle wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien endgültig verglichen und bereinigt und das Schiedsverfahren der Beendigung zugeführt. Der über € 4.500.000,-- hinausgehende Betrag sei daher für die Aufhebungsklage nicht relevant.

Demgegenüber stellte der OGH in seinem Urteil vom 19.08.2015, 18OCg 2/15s mit näherer Begründung klar, dass der Wert des Streitgegenstandes € 16.035.620,68 sei und die von der Klägerin vorgenommene Bezifferung des Streitwertes mit € 4.500.000,-- unbeachtlich.

2. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (dem Vertreter der Beschwerdeführer am 07.09.2016 zugestellt) wurde der Beschwerdeführerin (nach Aufhebung eines vorangegangenen Mandatsbescheides) für die Erhebung der Klage beim OGH gemäß TP 3b GGG eine Pauschalgebühr (5 % vom Streitwert aufgerundet € 16.035.621,--) in Höhe von € 801.782,-- sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,--, sohin insgesamt €

801. 790,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Bemessungsgrundlage - nach der sich die Höhe der Gerichtsgebühren messe - sei im Zivilprozess der Wert des Streitgegenstandes. Daher sei vom tatsächlichen Klagebegehren - nämlich der gänzlichen Aufhebung - und somit von einer Bemessungsgrundlage von aufgerundet € 16.035.621,-- auszugehen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 05.10.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, die belangte Behörde habe fälschlicherweise nicht die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 3 GGG nach der das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betreffe angewendet. Außerdem hätte die belangte Behörde von der Bewertung der Beschwerdeführerin ausgehen müssen. Überdies habe die belangte Behörde sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente schlichtweg ignoriert, daher den Sachverhalt mangelhaft begründet und das Parteiengehör verletzt. Ferner brachte die Beschwerdeführerin verfassungsrechtliche Bedenken vor und regte ein Normenprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof an.

4. Mit undatiertem Schreiben (beim Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Insbesondere wird festgestellt, dass die Klage der Beschwerdeführerin an den OGH vom 27.02.2014 die gänzliche Aufhebung des Schiedsspruches (Abweisung Schadenersatz iHv € 16.035.620,68) des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer WIEN vom 03.12.2014 begehrte und der OGH den Streitwert - entgegen der anderslautenden Ansicht der Klägerin, dass dieser aufgrund eines geschlossenen Vergleiches nur mit € 4.500.000,-- zu bewerten sei - mit € 16.035.620,68 festgesetzt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der im Akt aufliegenden, oben genannten Aufhebungsklage und dem diesbezüglichen Urteil es OGH vom 19.08.2015, 18OCg 2/15s, sowie aus dem Schiedsspruch selbst, indem ua. das Begehren der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz iHv € 16.035.620,68 abgewiesen wurde.

Auf Seite 13 der Aufhebungsklage vom 27.02.2014 wird ausdrücklich angeführt (Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche durch BVwG): "Die klagende Partei begehrt daher das URTEIL 1. Der Schiedsspruch des internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer WIEN zur Geschäftszahl [...] vom 03.12.2014, [...] wird zur Gänze aufgehoben. [...]"

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Zu A)

3.2. In der Sache

Hinsichtlich der vorgeschriebenen Eintragungsgebühr ist im vorliegenden Fall die Frage des Streitwertes, nach dessen Höhe die Höhe der Pauschalgebühr des TP 3 lit. b GGG zu bemessen ist, strittig.

Bemessungsgrundlage ist gemäß § 14 GGG, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist § 15 Abs. 6 GGG anzuwenden und demgemäß der "Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites" maßgebend. Nur für eine "nur teilweise Anfechtung eines Schiedsspruchs" durch Aufhebungsklage und für die Erhebung von Aufhebungsklagen durch beide Seiten ist § 18 Abs. 2 Z 3 GGG entsprechend anzuwenden.

Der OGH hat in seinem Urteil vom 19.08.2015, 18OCg 2/15s den Streitwert im Gegenstand mit € 16.035.620,68 festgelegt, weil der Antrag auf gänzliche Aufhebung des Schiedsspruches gestellt wurde.

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (ständige Rsp des VwGH, vgl. z.B. 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung darf im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsbehörde nicht mehr überprüft werden (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173;

16.07. 2014, 2013/01/0129; ergangen zu § 7 Abs 1 GEG aF und bestätigt für die neue Rechtslage durch VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053;

20.05. 2015, Ra 2015/10/0050).

In einem ähnlichen Fall zur Streitwertfestsetzung führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.12.2002, 2002/16/0032, aus:

"Wenngleich der Beschwerdeführer [...] neben der Nennung des Streitwertes von S 2,382.473,-- und der Summe von S 297.809,13 im Rubrum im Rahmen der Anfechtungserklärung sein Interesse mit S 297.809,13 beziffert hat, hat er doch in der Anfechtungserklärung ausdrücklich klargestellt, dass er das bekämpfte Urteil "seinem gesamten Umfang nach" angefochten hat. [...] Da auch die Berufung des Beschwerdeführers somit nicht bloß einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, sondern die Gesamtsumme betroffen hat, gehen [...] alle auf die Angabe eines Interesses nur im Ausmaß von 1/8 der Klagssumme gestützten Beschwerdeargumente von vornherein ins Leere."

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin den Streitgegenstand mit € 4.500.000,-bewertet, gleichzeitig aber beantragt ua. den bekämpften Schiedsspruch über eine Schadenersatzzahlung von € 16.035.620,68 zur Gänze aufzuheben, folglich seinem gesamten Umfang nach angefochten. Weswegen die erhobene Klage die gesamte Summe von € 16.035.620,68 betroffen hat. Daraus folgend kann § 18 Abs. 2 Z 3 GGG nicht angewendet werden - da die Aufhebung die Gesamtsumme und nicht bloß einen Teil des Streitwertes betroffen hat - und ist der Streitwert von €

16.035. 620,68 als Bemessungsgrundlage der Berechnung der Pauschalgebühr zu Grunde zu legen.

Vor dem Hintergrund der oa. Rsp gehen - wie auch im oben dargestellten Fall - alle angeführten Argumente die sich auf den Wert des Vergleiches von € 4.500.000,-- und die Nichtanwendung des § 18 Abs. 2 Z 3 GGG beziehen, ins Leere.

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin ist dieser hinsichtlich der vorgebrachten Ungleichbehandlung - im Vergleich zur Verkürzung des Instanzenzuges von drei auf eine Instanz im Zuge des SchiedsRÄG 2013 seien die Gerichtsgebühren nur unverhältnismäßig herabgesetzt worden - entgegenzuhalten, dass es sich hier nicht - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - um gleiche Tatbestände handelt an die die gleichen Rechtsfolgen zu knüpfen sind.

Vielmehr handelt es sich hierbei um eine gewollte Gesetzesänderung, die entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin eine sachliche Rechtfertigung aufweist. In den Erläuternden Bemerkungen zum SchiedsRÄG 2013 wird nämlich dazu ausgeführt:

"Die Konzentration der Aufhebungsverfahren sowie aller anderen im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehenden Verfahren beim Obersten Gerichtshof gemäß § 615 ZPO erfordert gebührenrechtliche Anpassungen. Die Änderungen in den Tarifposten 3 und 12 sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass der Oberste Gerichtshof - entgegen seiner sonst auf die Entscheidung über Rechtsfragen beschränkten Funktion - im Zivilverfahren erstmals auch die Aufgabe erhalten soll, ein Beweisverfahren über die zur Entscheidung relevanten Tatfragen in der Sache selbst durchzuführen. Mit den Aufgaben der Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellung übernimmt er nunmehr Agenden der ersten und zweiten Instanz. Gleiches gilt in Ansehung der Verfahrensgestaltung und rechtlichen Beurteilung unabhängig von der Bedeutung der Rechtsfrage. Da der Oberste Gerichtshof als erst- und letztinstanzliches Gericht die Aufgaben aller drei Instanzen in sich vereinigt, müssen auch die Pauschalgebühren dieser Aufgabenkumulation Rechnung tragen. Unter Berücksichtigung von Synergieeffekten kann dabei mit einer Hundersatzgebühr von 5% des Werts des Streitgegenstandes das Auslangen gefunden werden. Angesichts der Komplexität der dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung übertragenen Materie im Zusammenhang mit der hochkarätigen Besetzung des Tribunals soll auch eine Mindestgebühr festgesetzt werden, die von der Bewertung durch den Kläger bzw. die Parteien unabhängig ist. Der Besetzung entsprechend sollen sich daher auch die Gebühren für außerstreitige Verfahren im Zusammenhang mit der Besetzung eines Schiedsgerichts, dessen Entscheidung nur vom Obersten Gerichtshof überprüft werden kann, entsprechend erhöhen. Auch wenn durch diese Maßnahmen ein Einnahmenausfall in Folge des einstufigen Instanzenzuges nicht vermieden werden kann, wird sich dieser jedoch in Grenzen halten (im Durchschnitt der letzten vier Jahre wäre mit nicht viel mehr als 100 000 Euro im Jahr an Gebührenausfall zu rechnen), wobei diesem Entfall eine entsprechende Entlastung der Gerichte erster und zweiter Instanz gegenübersteht."

Weiters bringt die Beschwerdeführerin verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums und des Rechtes auf ein faires Verfahren sowie des Rechtes auf wirksame Beschwerde vor, begründet diese im Wesentlichen damit, der angefochtene Bescheid beruhe auf einer verfassungswidrigen Grundlage und durch die Vorschreibung einer Gerichtsgebühr gemäß TP 3 lit. b GGG in exorbitanter Höhe sei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall der effektive Zugang zu einer nationalen Instanz (Gericht) im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK und somit auch ihr Recht auf wirksame Beschwerde übermäßig erschwert worden.

Eine Verfassungswidrigkeit der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte sowie dem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren vom BVwG nicht erkannt werden (vgl. z.B. VfSlg 19.666/2012, VfGH 30.06.2012, G 14/12; VfGH 01.03.2007, B301/06; VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051; EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272).

Der Anregung beim VfGH die Aufhebung des § 32 TP 3 lit. b GGG zu beantragen war daher nicht näher zu treten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rsp wird verwiesen.

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