BVwG I405 1439020-2

I405 1439020-2Federal Administrative CourtDec 28, 2016

Regest

Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, persönliche und soziale Bindungen

Full text

BVwG I405 1439020-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I405.1439020.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfeldergürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016, Zl. 831516604/15146505, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF. zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.12.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte der BF vor, XXXX zu heißen, am

XXXX in Nigeria geboren und nigerianischer Staatsangehöriger zu sein.

2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der BF am 21.02.2003 im Wesentlichen vor, dass sein Vater Priester einer Geheimgesellschaft gewesen, und von anderen Mitgliedern dieser Gesellschaft getötet worden sei. Nach dem Begräbnis seines Vaters sei er aufgefordert worden, die Stelle seines verstorbenen Vaters innerhalb dieser Geheimgesellschaft einzunehmen und dazu zwei Menschen und sieben Tiere zu opfern. Deshalb sei er geflüchtet.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2003 wurde der (erste) Asylantrag des BF vom 27.12.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.03.2004 gemäß § 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen.

5. Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2014, Zl. 2004/01/0248-4, abgelehnt.

6. Laut Amtsvermerk der Landespolizeidirektion XXXX, kam der BF am

XXXX um XXXX mit einem Linienflugzeug aus Athen kommend am Flughafen Wien Schwechat an und legitimierte sich bei der Einreise mit einen nigerianischen Reisepass, lautend auf XXXX, geb. am XXXX in Benin City, Reispassnummer XXXX, und einem österreichischen Aufenthaltstitel, lautend ebenfalls auf XXXX (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, ausgestellt am XXXX, gültig bis XXXX). Bei der Überprüfung der Reisedokumente wurden von den einschreitenden Polizeibeamten Abweichungen zwischen den Fotos der Person auf dem vorgewiesenen Reisepass und dem vorgelegten Aufenthaltstitel mit der anwesenden Person festgestellt.

Im Zuge der nachfolgenden Personenüberprüfung wurde beim BF eine griechische Fremdenkarte zu einem Asylantrag in Griechenland, lautend auf XXXX, geb. XXXX vorgefunden. Diese Fremdenkarte war mit einem zum BF passenden Foto versehen.

7. Der BF wurde daraufhin noch am 20.10.2013 von Polizeibeamten der XXXX, wegen des Verdachtes des Gebrauchs fremder Ausweise (§ 231 StGB) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zunächst an,

XXXX XXXX zu heißen und am XXXX in Benin in Nigeria geboren zu sein. Sein Vater heiße mit Vornamen XXXX und seine Mutter mit Vornamen

XXXX. Er sei geschieden und habe zuletzt als Farmer in Nigeria gearbeitet. Zu seiner Reise brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er noch nie einen Reisepass besessen habe. Er habe Nigeria im Juni 2012 schlepperuntertützt mit einen Schiff verlassen und sei in die Türkei gereist. Von dort sei er - wiederum schlepperunterstützt - nach Griechenland weitergereist. In der Annahme, dass Griechenland ein muslimisches Land sei, habe er dort einen moslemischen Namen angegeben. Erst später habe er seinen richtigen Namen genannt. Er habe sich 1 Jahr und 3 Monate in Athen aufgehalten und habe dort am

XXXX einen mutmaßlichen Albaner getroffen, welcher ihn kurz angehalten habe. Dieser Albaner habe vermeint, dass der BF seine Geldbörse verloren habe. Der BF habe zunächst gesagt, dass das nicht seine Geldbörse sei. Der Albaner habe ihm den Inhalt der Geldbörse - ein nigerianischer Reisepass samt Karte und einem Boardingpass - gezeigt. Der BF habe die dem Albaner die Geldbörse samt den darin befindlichen Dokumenten schließlich für 200 € abgekauft, und Freunde hätten ihm daraufhin geraten, mit diesen Dokumenten und dem Ticket sofort nach Wien zu fliegen. Deswegen sei er heute nach Wien gekommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass das alles strafbar sei. Trotzdem habe er in Wien diese Dokumente bei der Polizeikontrolle vorgewiesen. Erst auf der Polizeistation habe er vorgebracht, dass das nicht seine Dokumente seien und er habe sogleich um internationalen Schutz angesucht. Befragt zum seinen Fluchtgründen brachte er dabei vor, dass er Moslem gewesen und noch in Nigeria zum Christentum konvertiert sei. Dadurch habe in seiner Heimat um sein Leben fürchten müsse. Griechenland habe er verlassen, weil er dort keinen Job und keine Unterkunft gehabt habe.

8. Bei der am 20.10.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenom-menen Erstbefragung des BF zu seinem Asylantrag erklärte der BF schließlich, Christ zu sein, der Volksgruppe Benin anzugehören und in Benin geboren zu sein. Er habe von XXXX die Grundschule in XXXX besucht, sei seit rund 2 Jahren geschieden und habe zuletzt als Farmer in Nigeria gearbeitet. In Nigeria lebe weiterhin sein Vater (XXXX, ca. XXXX Jahre alt), seine Mutter sei bereits verstorben. Zudem würde sein Bruder XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und sein Sohn XXXX (ca. XXXX Jahre alt) sowie seine Töchter XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und XXXX (ca. XXXX Jahre alt) weiterhin in Nigeria leben.

Befragt, warum er sein Land verlassen habe, brachte er als Fluchtgrund vor (Fehler im Original): "Ich war Mitglied von 2000 bis 2009 bei der ‚XXXX‘. Ich ging mit Prediger aus Pakistan und dem Iran und verbreitete den Islam. Die Prediger verließ Nigeria 2008, weil die Gruppe selbstständig war. 2009 od 2010 trat ich aus dem Islam aus. Da meine Mutter Christin war, trat ich dem Christentum bei. Eines Abends im April XXXX kamen die Mitglieder der XXXX griffen uns an, und meine Mutter kam dabei ums Leben. Ich wurde verfolgt, angegriffen und geschlagen. Die Narbe im Gesicht stammt aus diesem Angriff. Ich konnte flüchten und entschloss meine Heimat zu verlassen. Ich suche hier in Österreich um internationalen Schutz an."

Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab er an, dass er sich in seiner Heimat um sein Leben fürchte.

9. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt am 25.10.2013 gab er zum konkreten Fluchtgrund befragt an (Fehler im Original): "Ich habe zu einer moslemischen Gruppe gehört. Diese Gruppe hat XXXX. Unsere Aufgabe war es, dass wir den moslemischen Glauben verbreiten, wir haben gepredigt. Die Imams kamen von Pakistan und anderen islamischen Ländern und sie haben uns auch unterrichtet. Unsere neuen Führungskräfte, nach der Ablöse der Imams, haben nicht mit dem Glauben übereinstimmend gepredigt und haben plötzlich von Kampf gesprochen, ich habe das nicht unterstützt. Meine Mutter war kein Moslem, sie gehörte einer Naturreligion an, daher habe ich diese Gruppe verlassen und einer der Freunde hat mich zum Christentum gebracht. Der Beitritt zu dieser moslemischen Organisation war verbunden mit ewiger Verschwiegenheit. Die Leute sind nach dem Austritt zu mir gekommen, irgendwann als ich zu Hause war, meine Mutter auch. Sie kamen also zu uns. Sie haben meine Mutter angegriffen, als ich dazu gekommen bin, habe ich gesehen, dass sie am Boden liegt. Ich bin geflohen, sie haben mich erwischt und sie haben mich geschlagen. Ich habe auch eine Narbe im Gesicht. Ich bin dann noch davon gelaufen und konnte entkommen, sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder andere Gründe. Das ist alles."

10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013, Zl. 13 15.166-BAT, wurde der (zweite) Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der vorgebrachte Sachverhalt der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden könne, zumal der BF kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet habe. Bei dem BF handle es sich zudem um einen jungen gesunden und voll handlungs- und arbeitsfähigen Mann, der in Österreich weder über Angehörige noch sonstige nahe Verwandte verfüge und auch zu keinen in Österreich lebenden Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in enger sozialer Beziehung stehe.

11. Dagegen erhob der BF, vertreten durch seine damalige Rechtsanwältin Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, 1040 Wien, Beschwerde an den Asylgerichtshof.

12. Mit Beschluss des zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgten Bundesver-waltungsgerichtes vom 13.04.2015, Zl. W168 1439020-1/7E, wurde die Beschwerde gemäß

§ 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der rechts-freundlichen Vertreterin des BF am 24.04.2015 zugestellt und erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013 sohin in Rechtskraft.

13. Am 09.09.2015 stellte der BF einen weiteren - seinen dritten - Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde am 25.09.2015 von einem Polizeiorgan niederschriftlich erstbefragt. Dabei wurde der BF darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag vom 20.03.2013 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Auf die nachfolgende Frage, warum der BF nunmehr den neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahrens sowohl in persönlicher als auch im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat für den BF konkret verändert habe, replizierte er das Nachfolgende (Fehler im Original): "Vor ca.3 Monaten habe ich mit meinem Onkel in Nigeria tel. gesprochen. Er erzählte mir, dass nach mir gesucht wird. Ich werde von der dortigen Polizei gesucht. Ich werde falscherweise wegen eines Mordes an einem jungen Mann beschuldigt. An dem Tag wo ich von Zuhause geflüchtet bin gab es eine tätliche Auseinandersetzung, bei der mit der Waffe meines Vaters geschossen wurde. Dabei wurde dieser Mann (XXXX) von einer mir unbekannten Person erschossen. Es gab zuerst eine Schlägerei bei der ich die Flucht ergriff. Danach wurde geschossen und dieser Mann XXXX erschossen. Das ganze passierte im Haus meiner Familie. Das Ganze war im Zuge eines Angriffes durch eine religiöse Gruppe, welche die Leute versuchte zum moslemischen Glauben zu bekehren. Ich gehörte zu dieser moslemischen Gruppe, welche ich verließ, weil ich viele Geheimnisse kenne, und die Gruppe gewalttätig wurde."

Des Weiteren führte er auf Nachfrage des Organwalters aus, dass diese Gruppierung ihn suche und sie mit der Polizei zusammenarbeite. Er fürchte um sein Leben. Die Polizei suche ihn wegen eines Mordes, den er nicht begangen habe, möglicherweise sei das nur ein Vorwand. Im Falle der Rückkehr drohe ihm Gefängnis und die Todesstrafe. Auf Nachfrage, wann er von diesen Fluchtgründen erfahren habe, replizierte er: "Vor 3 Monaten hab ich

es tel. erfahren." Befragt, warum er erst jetzt den neuerlichen Asylantrag stelle, führt er aus: "Es stellte sich heraus, dass mein Asylantrag noch am Laufen war. Mein Anwalt sagte, dass alles in Ordnung wäre. Deshalb habe ich erst jetzt meine Angaben gemacht. Ich habe erst am 07.09.2015 von meinem negativen Bescheid erfahren. Anschließend stellte ich am 09.09.2015 einen Folgeantrag."

14. Am 04.11.2015 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine - wohl irrtümlich - auf den 26.03.2014 datierte Verfahrensanordnung gemäß 29 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 15a AsylG iVm § 63 Abs. 2 AVG zugestellt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass zur Wahrung des Parteiengehörs vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde.

15. Am 24.03.2016 wurde der BF in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters zunächst vor, dass er in Europa bzw. in Österreich keine Eltern, Kinder, nahe Verwandten oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, habe. Er habe jedoch Freunde aus der Kirchengemeinschaft in Österreich. Er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er spreche nur ein bisschen Deutsch und sei nicht Mitglied in einem Verein. In Österreich habe er Sicherheit und auch viele Freunde. Auch habe er hier eine Freundin und gehöre einer Kirchengemeinschaft an. Er spreche sehr viel mit den Mitgliedern dieser Gemeinschaft und es funktioniere alles sehr gut. Er arbeite nicht, verkaufe aber eine Straßenzeitung. Ansonsten werde er von der Caritas unterstützt. Im Heimatland habe er Probleme mit einer Gruppe junger Moslems namens "XXXX" gehabt. Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär in Nigeria habe er jedoch nicht gehabt. Wegen seiner Religionszugehörigkeit habe er sich in Nigeria benachteiligt gefühlt. Auf Vorhalt, dass sein erster Asylantrag bereits zurückgewiesen worden sei, replizierte er, dass er zunächst nicht gewusst habe, dass dieses Verfahren bereits abgeschlossen gewesen sei. Befragt, ob es zu den Fluchtgründen Neuigkeiten gäbe, brachte der BF vor (Fehler im Original): "Ja, es gibt neue Gründe. Eigentlich hatte ich bereits vor nach Nigeria zurück zu gehen. Ich habe meinen Onkel angerufen zu sagen, dass ich nach Nigeria zurückkehren würde mein Onkel fing zu weinen an. Dann hat er nicht darüber informiert, dass an dem Tag, als ich mein zuhause verlassen habe, mein Freund in dem ich in dieser Nacht noch zusammen war, erschossen wurde, mit dem Gewehr meines Vaters. Daher sucht die Polizei nach mir. Die Leute haben auch meine Mutter umgebracht. Ich verstehe nicht, wie es sein kann, dass die Personen, welche auch meine Mutter erschossen haben, zur Polizei gegangen sind und behaupteten, dass ich mit dem Gewehr geschossen habe. Deswegen sucht mich jetzt die Polizei." Des Weiteren führte der BF aus, dass ihm sein Onkel am XXXX von diesem Vorfall erzählt habe. Er habe davon erfahren, bevor er zur Polizei gegangen sei und einen neuen Antrag gestellt habe. Auf Nachfrage, ob er sich sicher sei, gab er an: "Ja, ich glaube es war am XXXX, das war bevor ich den Antrag bei der Polizei eingebracht habe." Auf Vorhalt, dass diese Angaben nicht stimmen könnten, da der BF den jetzigen Asylantrag am XXXX eingebracht, er angeblich aber erst am XXXX von den Vorwürfen erfahren habe, brachte er vor: "Wir sind zuerst zur Polizei gegangen. Sie haben uns einen Termin gegeben, der am 24.09.2015 war." Auf weiteren Vorhalt, dass diese Angaben trotzdem nicht stimmen könnten, replizierte der BF: "Am XXXX bin ich zur Polizei gegangen. Die Polizei hat uns einen Termin gegeben für den XXXX."

Auf Vorhalt, dass der BF erst eineinhalb Monate nach seiner Antragstellung von seinem Onkel Bescheid bekommen habe, dass er gesucht werde, führte er aus (Fehler im Original): "Nein. Punkt. .. Ich wusste auf alle Fälle bevor ich zur Polizei gegangen bin darüber Bescheid. Nachdem ich die Nachricht von meinen Onkel erhalten habe, bin ich zur Caritas gegangen, diese meinte ich muss zu meinen Anwalt. Als ich dann zu meinen Anwalt ging war dieser nicht in der Kanzlei. Der meinte ich solle zu einem anderen Anwalt gehen. Ich ging hin und gab ihnen meine Papiere. Diese schaute sich dann die Papiere an und meinte sich das die Sache bereits abgeschlossen sei und ich neuerlich einen Antrag stellen soll." Des Weiteren führte der BF aus, dass er nicht in regemäßigem telefonischen Kontakt mit seinem Onkel stehe und auf Nachfrage, ob er öfters mit ihm telefoniert habe, gab er an: "Ja, manches Mal rufe ich ihn an, ich habe Kinder in Nigeria. Direkt rufe ich meinen Onkel eigentlich nicht an. Als ich aber vorhatte, nach Nigeria zurückzugehen, habe ich ihn kontaktiert, da ich ihm doch sehr nahe stehe. Er ist fast wie ein Vater für mich. Dann hat er zu mir gesagt, dass es Spannungen geben würde und es schlimmer werden würde. Dann hat er mir erzählt, was ich schon gesagt habe."

Schließlich gab er an, dass er in Nigeria sowohl von dieser Gruppierung als auch von der Polizei gesucht werde. Diese Gruppierung habe Kontakt zur Polizei. Er werde von allen gesucht. Dieser Mann sei ihm Haus seines Vaters im April XXXX, am selben Tag, als der BF in Nigeria davongelaufen sei, erschossen worden. Der Mann heiße mit Vornamen XXXX und sein Familienname laute XXXX (Anm.: phonetisch). Auf Nachfrage, wie oft er seit seiner Ausreise mit seinem Onkel telefoniert habe, gab der an, dass der BF ihn normalerweise nicht angerufen habe, weil er ihn nicht konfrontieren bzw. nicht beunruhigen wollen habe. Er habe ihn nur angerufen, um ihm zu sagen, dass er wieder nach Nigeria zurückkomme. Mehr habe er im Moment nicht zu sagen. Im Rahmen der Rückübersetzung brachte der BF vor, das er nicht gemeint habe, dass er seinen Onkel nicht konfrontieren bzw. nicht beunruhigen wollen habe, sondern er ihn mit seinen Anrufen nicht gefährden wollen habe.

Bei der Vernehmung brachte der BF eine Bestätigung bezüglich seiner Mitgliedschaft in einer Wiener Kirchengemeinschaft zur Vorlage.

16. Mit Bescheid vom 30.05.2016, Zl. 831516604/15146505, wies das BFA den (dritten) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.09.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurden gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Nigeriaia (Anm.: gemeint wohl Nigeria) zulässig sei. Im Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Die belangte Behörde stellte in ihrem Bescheid zunächst fest, dass die Identität des BF nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Nigeriaia (Anm.: gemeint wohl Nigeria) und gesund sei und er an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder psychischen Erkrankung leide. Der BF habe erstmals am 20.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Im Erstverfahren sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Alle bis zur Entscheidung des gegenständlichen Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte seien bereits berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Vom BFA könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen wesentlich geänderten Sachverhalt im Vergleich zum Erstantrag entstehen zu lassen. Der BF verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, sei mittellos und er spreche trotz seines fast dreijährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht Deutsch. Während der Einvernahme sei er nicht in der Lage gewesen, einfach gestellte Fragen auf Deutsch zu beantworten. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person bestehe nicht. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein Eingriff in Art. 3 EMRK auch kein unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK erkannt werden.

Auf den Seiten 10 bis 32 des bekämpften Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Nigeria und setzte sich dabei mit folgenden Themen auseinander: der politische Lage; der Sicherheitslage; dem Rechtsschutz/Justizwesen; den Sicherheitsbehörden; den Nichtregierungsorganisationen; der allgemeinen Menschenrechtslage; er Religionsfreiheit; der Bewegungsfreiheit; der Binnenflüchtlinge und der Flüchtlinge; der medizinische Versorgung; der Behandlung nach der Rückkehr.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des BF nicht feststehe die Feststellungen betreffend des Erstantrages auf dem Verfahren VZ 1735785 RD NÖ beruhten. Der BF habe keine psychische oder physische Erkrankung vorgebracht und sei eine Erkrankung auch amtswegig nicht feststellbar. Bei der Erstbefragung habe der BF im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm sein Onkel bei einem Telefonat mitgeteilt habe, dass er Nigeria fälschlicherweise des Mordes an einem Mann namens XXXX beschuldigt werde und die Polizei nach ihm suche. Bei der Einvernahme habe der BF erneut vorgebracht, von der Polizei wegen Mordes gesucht zu werden, allerdings habe er nunmehr davon gesprochen, dass sein Freund erschossen worden sei und der BF aus diesem Grund von der Polizei gesucht werde. Erstmalig habe er auch vorgebracht, dass seine Mutter erschossen worden sei, während der BF im Erstverfahren lediglich von einem Angriff auf seine Mutter berichtet habe, und von der Tötung der Mutter zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen sei. Der BF habe am 25.09.2015 einen Asylantrag gestellt und er habe in der Erstbefragung vorgebracht, dass er rund drei Monate vor der Antragstellung mit seinem Onkel telefoniert habe. Bei der Einvernahme habe er konkret angegeben, dieses Telefonat am XXXX geführt zu haben. Auf Vorhalt, dass diese Angaben nicht stimmen könnten, habe der BF repliziert, dass er am XXXX bei der Polizei gewesen sei und für den XXXX einen Einvernahmetermin bekommen habe. Laut den Angaben des BF hätte er jedoch bereits im Juni XXXX von seinem Onkel erfahren haben müssen, dass er angeblich gesucht werde. Der BF habe die Behörde nicht mit klaren Worten sagen können, wann er nun tatsächlich mit seinem Onkel telefoniert habe. Zu den zweifelhaften und wechselnden Angaben komme hinzu, dass der BF bereits im Vorverfahren in Bezug auf sein Vorbringen unglaubwürdig gewesen sei. Die belangte Behörde müsse nunmehr davon ausgehen, dass der nunmehr vorgebrachte Fluchtgrund einzig und allein dazu diene, um einem positiven Ausgang im Asylverfahren zu erwirken. Bereits im vorangegangen Asylverfahren sei dem BF die Glaubwürdigkeit aberkannt worden und nun setzten sich die Widersprüche im gegenständlichen Asylantrag weiter fort. Es erscheine äußerst unwahrscheinlich, dass der BF mehr als drei Jahre nach dem Verlassen des Herkunftsstaates plötzlich von der Polizei wegen Mordes gesucht werde. Auch sei unglaubwürdig, dass der BF von der Mordverdächtigung erfahren habe, als er angeblich vorgehabt habe, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Die nunmehrigen Angaben seien nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und es könne darin auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die angeblich geplante Heimreise sei aufgrund der diesbezüglich dürftigen Angaben nicht glaubhaft, zudem habe sich der BF widersprochen. Er habe sich zwar eine Rahmengeschichte ausgedacht, allerdings habe er bei genauerem Nachfragen keine gleich bleibenden Antworten geben können. Aus diesen Gründen sei festzuhalten, dass die nunmehrigen Angaben einen unveränderten Sachverhalt darstellten, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria ebenfalls keine Änderung ergeben habe, und diese nach wie vor als zulässig zu erachten sei. Das Vorliegen einer geänderten Sachlage in Nigeria sei ebenfalls nicht vorgebracht worden. Die vorgebrachten Gründe seien somit nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und es könne darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe, und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert geblieben und es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

Im Hinblick auf das Privat- Familienleben erwog die belangte Behörde, dass sich der BF seit Oktober 2013 in Österreich befinde und allein deshalb ein schützenswertes Privatleben im Hinblick auf die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu bejahen sei. Der BF spreche trotz des mehr als zweijährigen Aufenthaltes nur wenig bis gar kein Deutsch, er übe in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und es lägen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine tiefergehende Integration vor. Dem BF hätte bereits bei der Antragstellung bewusst sein müssen, dass sein auf den Asylantrag gestütztes Aufenthaltsrecht nur ein vorübergehendes sein konnte.

In den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt I. des Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen ins Treffen, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - und auch nicht im Begehren oder in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Daher stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses dem neuerlichen Antrag entgegen und sei das BFA zu einer Zurückweisung verpflichtet.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde die Ausweisungsentscheidung von einer zu Lasten BF ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen, und ausgeführt, dass der BF keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet habe und er trotz seines Aufenthaltes von zweieinhalb Jahren nur äußerst schlecht Deutsch spreche und auch selbst angegeben habe, nicht gut Deutsch sprechen zu können. Während seines Aufenthaltes sei er zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung nachgegangen. Er sei auf die Unterstützung durch die Behörde bzw. die Caritas angewiesen und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Ein Aufenthaltstitel sei nicht zu erteilen, eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG - und eine solche liege im gegenständlichen Sachverhalt vor - keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren sei.

17. Das BFA stellte den bezeichneten Bescheid dem bevollmächtigten Vertreter des BF samt einer Verfahrensanordnung vom 31.05.2016, mit welchem dem BF der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zugewiesen wurde sowie einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise am 02.06.2016 zu.

18. Mit dem am 11.06.2016 per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, fristgerecht Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst ausgeführt, dass der BF erstmals am 20.10.2013 in Österreich Asyl beantragt habe, weil er damals von der Polizei wegen der fälschlichen Anschuldigung eines Mordes gesucht worden sei. Leider sei über diese Asylanträge negativ entschieden und der BF nach Nigeria ausgewiesen worden. Er sei schon fest entschlossen gewesen, zu gehen und habe sich auch auf seine Rückkehr nach Nigeria sehr gefreut. Als er seinem Onkel diese freudige Nachricht telefonisch habe mitteilen wollen, habe ihm sein Onkel gesagt, dass er wieder von der Polizei in Nigeria gesucht werde. Ein Freund sei im Elternhaus erschossen worden. Auch dieses Mal habe die Polizei fälschlicherweise angenommen, dass er der Mörder sei, weil sich sowohl der erste als auch der zweite Mord im Elternhaus ereignet habe. Anzumerken sei, dass der BF als ehemaliger Muslim zum Christentum gewechselt habe und das von der damaligen muslimischen Gruppe, welcher der BF zuvor angehört habe, nicht akzeptiert worden sei.

Wegen dieser Nachricht von seinem Onkel habe er am 25.09.2015 erneut einen Asylantrag gestellt. Aufgrund eines Fehlers im Einvernahmeprotokoll vom 17.12.2015 sei darin vermerkt worden, dass der BF erst am XXXX mit seinem Onkel das Telefonat geführt hätte. Es treffe zu, dass das er zunächst den XXXX als Datum für das Telefongespräch angegeben habe. Er habe dies allerdings sogleich verbessert. Eigentlich habe er den XXXX nennen wollen. So ein Gedankenfehler könne jedem passieren. Bei der Vernehmung im Dezember XXXX sei zudem nicht zum Ausdruck gekommen, dass es sich beim ersten Asylantrag um einen Mord gehandelt habe, welcher mit dem zweiten Mord nichts zu tun hätte. Somit erkläre sich auch der Umstand, warum die Mutter beim ersten Mord "nur" angegriffen worden sei und erst beim zweiten Mal ums Leben gekommen sei. Das sei dem BF im Protokoll nämlich als vermeintliche "Lüge" vorgeworfen worden. Tatsächlich sei es ein Übersetzungsfehler des Dolmetschers gewesen, der den BF missverstanden habe. Der BF habe Angst um sein Leben und könne daher nicht nach Nigeria zurück. Seine Mutter sei umgebracht worden. Die Polizei suche wie verrückt nach ihm, zumal er einer muslimischen Gruppe angehört habe, welche nicht mit dem Wechsel seiner Religion zum Christentum einverstanden gewesen sei und welche enge Kontakte zur Polizei unterhalte. Zudem erhalte er Mordsdrohungen. Er könne nicht schlafen. Er wünsche, endlich in Frieden leben zu können. Ihm drohe aber die Abschiebung, da auch über seinen zweiten Asylantrag negativ entschieden worden sei. Seine letzte Hoffnung liege in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Fehler im Protokoll beruhten einerseits auf Missverständnissen und andererseits auf der emotionalen Ausnahmesituation des BF. Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid vom 30.05.2016 aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen.

19. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 20.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

2.2. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handelt es sich sohin um den vom BF am 20.10.2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht um seinen Erstantrag. Vielmehr zeigt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) vom XXXX, dass es dort zur Zusammenführung der Verfahrensidentitäten XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX gekommen ist und der BF demnach unter der Identität XXXX bereits am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Über diesen Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2003 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 rechtskräftig negativ entschieden.

Unter der Annahme der Richtigkeit dieser Speicherung im IZR ist sohin zu konstatieren, dass es sich bei dem vom BF am 20.10.2013 gestellten Antrag bereits um seinen zweiten Asylantrag ("Folgeantrag") und - nicht wie vom BFA irrtümlich angenommen - um seinen ersten Asylantrag gehandelt hat.

Folglich stellte sein Antrag auf internationalen Schutz vom 25.09.2015 bereits seine dritte Antragsstellung im Bundesgebiet dar.

2.3. Diese Fakten spiegeln sich auch in der Zusammenführung der Verfahrenszahlen

AIS 0241520 mit AIS 1315166, sowie die Zusammenlegung der AFIS Zahlen 8806100 und 7078923 im angeführten IZR-Auszug wider.

2.4. Auch ein Auszug vom 07.12.2016 aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS-Auszug) dokumentiert die Zusammenführung der Verfahrens-identitäten XXXX und XXXX deutlich.

2.5. Darüber hinaus zeigt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dass eine Person mit den Identitätsdaten XXXX, geb. am XXXX, geschieden, StA. Nigeria, seit XXXX - von einer kurzen Unterbrechung von 5 Tagen abgesehen - ununterbrochen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufhältig war bzw. ist, während eine Person mit der Identität XXXX, geb. XXXX (erst) seit XXXX mit Hauptwohnsitz ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhältig war bzw. ist.

2.6. Schließlich ergibt sich aus dem oben angeführten - zur Verfahrensidentität XXXX, geb. XXXX - abgefragten IZR-Auszug, dass eine Person mit der Verfahrensidentität XXXX, geb. XXXX, gegenwärtig im Besitz eines

am XXXX ausgestellten und bis zum XXXX gültigen Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) ist.

2.7. Die unter Punkt II. 2.2. bis 2.5. angeführten Fakten legen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Conclusio nahe, dass es sich bei den Verfahrensidentitäten XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, möglicherweise um ein und dieselbe Person handeln könnte. Die belangte Behörde hat sich trotz dieser Sachverhaltslage in ihrem Ermittlungsverfahren jedoch keine Klarheit diesbezüglich verschafft. Eine konkrete Auseinandersetzung den Inhalten der IZR- und GVS-Auszüge und den polizeilichen Ermittlungsergebnissen (vgl. oben Punkt I. 6. und 7.) hat nicht stattgefunden.

Insofern erscheint die Sachverhaltsermittlung der belangten Behörde in wesentlichen Punkten als mangelhaft bzw. hat die belangte Behörde lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt sowie den Sachverhalt bloß ansatzweise recherchiert und dabei offenkundige Hinweise, die auf die Zusammenlegung von zwei ursprünglich separat geführten Asylverfahren, nicht ins Kalkül ihrer Entscheidungsfindung miteinbezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist.

Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

3.2.2.1. Wie oben im Verfahrensgang unter Punkt I. 1.ff und in der Beweiswürdigung unter den Punkten II. 2.1.ff dargelegt wurde, hat es die Behörde unterlassen, den entscheidungs-erheblichen Sachverhalt zu ermitteln, obwohl sich aus dem vorliegenden Sachverhalt und auch insbesondere vor den Inhalten der oben zitieren Auszüge aus dem ZMR, dem IZR sowie und der GVS deutliche Anhaltspunkte dafür finden, dass der BF unter verschiedenen Verfahrensidentitäten im Bundesgebiet aufgetreten ist und er entgegen der Annahme der belangten Behörde, bis dato insgesamt drei und nicht nur zwei Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt haben dürfte.

Demzufolge ist auch davon auszugehen, dass der BF - entgegen der Annahme der belangten Behörde - nicht erst seit 2013, sondern vielmehr seit der Stellung seines ersten Asylantrages im Jahr 2002 allenfalls mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhältig war bzw. noch immer ist.

Insofern wäre von einem gänzlich anderem Sachverhalt auszugehen, als von jenem, welche die belangte Behörde ihrer Entscheidung vom 30.05.2016 zugrunde gelegt hat, nämlich dass der BF bereits unter verschiedenen Identitäten im Bundesgebiet aufgetreten ist, er mindestens drei Asylanträge in Österreich gestellt hat und er gegebenenfalls auch bereits seit 2002 in Österreich - allenfalls mit Unterbrechungen - aufhältig war bzw. ist. Damit hätte die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsfindung im Hinblick auf eine allenfalls entschiedene Sache auch den Vergleichsbescheid vom 24.02.2003 heranziehen und auch die mögliche Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet von mehr als einem Jahrzehnt, das daraus erfließende Privat- und Familienleben des BF sowie ggf. auch den an den BF bereits erteilten Aufenthaltstitel entsprechend berücksichtigen müssen.

In der Zusammenschau zeigt sich somit, dass - wie oben ausgeführt - gravierende Ermittlungslücken bei der belangten Behörde zu verorten sind. Von einem geklärten Sachverhalt kann nicht ausgegangen werden, sodass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung daher auch gar nicht mit der Frage auseinandersetzen konnte, ob tatsächlich eine entschiedene Sache vorliegt bzw. die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme in casu gegeben sind.

Diese Umstände können nicht unberücksichtigt bleiben und es wird eine neue Entscheidungsfindung auf Basis des noch zu ermittelnden, tatsächlich vorliegenden Sachverhaltes von der belangten Behörde vorgenommen werden müssen. Insbesondere wird zu klären sein, ob es sich die Verfahrensidentitäten XXXX, geb. am XXXX und XXXX, geb. XXXX, tatsächlich auf die ein und dieselbe Person beziehen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen wird der neuerlichen Entscheidung mit allen daraus erfließenden Änderungen im entscheidungserheblichen Sachverhalt, insbesondere auch im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF zu berücksichtigen sein.

Eine neuerliche Einvernahme des BF unter konkretem Vorhalt des nunmehr vorliegenden Sachverhaltes scheint aus Sicht der erkennenden Richterin unumgänglich.

Allenfalls werden auch erkennungsdienstliche Maßnahmen einzuleiten bzw. polizeiliche Personenüberprüfungen zu veranlassen sein, um sich entsprechende Klarheit bezüglich der im ZMR gleichzeitig gemeldeten Personen XXXX und XXXX verschaffen zu können bzw. um zu klären, ob es sich bei diesen Identitäten tatsächlich um die ein und dieselbe Person handelt.

3.2.2.2. Im gegenständlichen Fall ist daher der Ausspruch der entschiedenen Sache sowie die Anordnung der Außerlandesbringung des BF im Hinblick auf den dieser Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhaltsermittlungen so mangelhaft, dass die Durchführung bzw. die Wiederholung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen ein tragfähiges Ermittlungssubstrat, das einer Entscheidung – wie sie im Bescheid vom 30.05.2016 ausgesprochen wurden - zugrunde gelegt werden könnte.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat das BFA aufgrund der unter den Punkten 3.2.2.1.f getroffenen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Damit hat das BFA im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich hierbei um besonders erhebliche Ermittlungslücken.

Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es der belangten Behörde, welche jedenfalls dazu gehalten ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, nicht möglich gewesen sein sollte, die im gegenständlichen Fall gebotenen und nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ihr zumutbaren Ermittlungen durchzuführen. Dies wird das Bundesamt für BFA im fortzusetzenden Verfahren jedenfalls nachzuholen haben.

Das BFA ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die zentralen Mängel, die es zu beheben gilt, nämlich weitere Recherchen zur Person des BF zu führen, dessen tatsächliche Identität sowie dessen allenfalls während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet entstanden Privat- und Familienlebens festzustellen und den BF dazu einzuvernehmen, kann durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden, als durch die Spezialbehörde selbst. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt gegenständlichen Beschwerdefall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B):

4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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