BVwG L519 1422646-2

L519 1422646-2Federal Administrative CourtDec 27, 2016

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG L519 1422646-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L519.1422646.2.00

Spruch

L519 1422646-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXalias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RAe. Mag. BISCHOF/Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zl. 560202404-140129050, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (auch: "BF") ist Staatsangehöriger von Pakistan. Er brachte bei der belangten Behörde am 2.11.2014 seinen

2. Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Zusammengefasst brachte der BF vor, er sei im Oktober 2013 nach Pakistan zurückgekehrt und sei Anfang 2014 der PTI beigetreten und deren Generalsekretär geworden. Er habe 2014 an Streiks gegen die Regierung teilgenommen und sei deswegen von der gegnerischen Partei angezeigt worden. Außerdem werde er in Pakistan von seinen Gläubigern wegen seiner Schulden verfolgt.

I.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF zu seinem nunmehrigen Fluchtgrund nicht glaubhaft seien. Der BF habe während der Einvernahmen den Eindruck erweckt, eine Fluchtgeschichte aufbauen zu wollen. Er habe den Sachverhalt lediglich vage geschildert und sich auf allgemeine Beschreibungen beschränkt. Er habe lediglich eine Rahmengeschichte blass und unbewegt vorgetragen.

In der Einvernahme am 6.7.2016 führte der BF aus, er sei der politischen Partei PTI beigetreten. Aufgrund eines Sitzstreiks seien mehrere Personen wahllos angezeigt worden. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass es sich beim BF um keine persönliche Verfolgung handelt. Auch habe sich der BF später widersprochen, da er angab, Pakistan bereits während des Streiks verlassen zu haben. Somit sei fraglich, inwieweit der BF tatsächlich von diesen Demonstrationen betroffen war. Zudem sei für die Behörde nicht glaubhaft, dass der BF nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland plötzlich politisch tätig würde, da er angab, zuvor noch nie in diesem Bereich mitgewirkt zu haben.

Der BF sprach davon, Generalsekretär der Partei gewesen zu sein. Jedoch sei seine Hauptaufgabe gewesen, weitere Mitglieder für die Partei zu finden. Dies deute eher auf ein einfaches Parteimitglied hin und sei es dem BF auch in der Einvernahme nicht möglich gewesen, die Behörde vom Gegenteil zu überzeugen.

Der BF brachte in diesem Zusammenhang auch 2 FIR in Vorlage, welche sich jedoch in einigen Punkten mit den Angaben des BF widersprechen. Der BF gab an, "wahrscheinlich" im September 2014 angezeigt worden zu sein, jedoch konnte nach Übersetzung der Dokumente festgestellt werden, dass der Vorfall bereits mit 11.8.2014 bzw. 13.8.2014 datiert wurde. Zudem konnte der BF nicht angeben, wer die Anzeige eingebracht haben soll und bei welcher Dienststelle. Hiezu führte der BF aus, beim Kommissariat XXXX angezeigt worden zu sein. Jedoch sei den Schriftstücken zu entnehmen, dass dies in XXXX gewesen sein soll.

Der BF gab weiter an, Probleme wegen eines gepachteten Grundstückes zu haben, da dieses bzw. die Ernte durch ein Hochwasser zerstört wurde und der Verpächter die Pacht verlangt habe. Da die Einkommensquelle des BF keinen Profit mehr abgeworfen hätte, sei er vom Verpächter bedroht worden. Dazu sei anzumerken, dass es sich, selbst wenn es so wäre, nur um eine Verfolgung durch private Dritte handelt, und sich daraus keine aus der GFK motivierte Verfolgung ableiten lasse. Der BF könnte in diesem Fall auch die staatlichen Behörden kontaktieren.

Zu den Beweismitteln ist anzuführen, dass der BF nur Kopien vorgelegt hat, die auch keiner Überprüfung unterzogen werden können. Zudem sei aus dem LIB ersichtlich, dass die Zahl der pakistanischen inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente sehr hoch ist. Es sei in Pakistan problemlos möglich, ein Scheinstrafverfahren gegen sich selbst in Gang zu setzen, in dem die vorgelegten Unterlagen echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Solche Verfahren könnten zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden

1.4. Gegen den angefochtenen Bescheid wurden innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde nur unzureichende Ermittlungen durchgeführt habe, sodass ausdrücklich die Durchführung von Erhebungen vor Ort zum Nachweis der politischen Funktion des BF beantragt werde. Nicht nachvollziehbar sei die Begründung der belangten Behörde, wonach der BF als Angehöriger der Volksgruppe der JAT keiner systematischen Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sei. Die Formulierung deute darauf hin, dass das BFA Begründungselemente eines anderen Bescheides verwendet hat. Dies stelle nach ständiger Rechtsprechung einen Begründungsmangel dar. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb der BF nicht von persönlicher Verfolgung betroffen sein sollte (Hausdurchsuchung beim BF, Anzeige beim Kommissariat, Zeitungsartikel). Es würde auch die wörtliche Übersetzung des Zeitungsartikels beantragt, in dem der BF namentlich erwähnt werde.

Völlig widersprüchlich seien die Feststellungen des BFA zu den Lebensumständen des BF. Obwohl dieser mit einer Österreicherin verheiratet ist, halte das BFA fest, dass kein Familienleben im Bundesgebiet besteht. Im Rahmen der durchzuführenden Beschwerdeverhandlung werde daher die Einvernahme der Ehegattin beantragt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der BF auch integriert: Er habe ein B1 Diplom, einen Nachweis studentischer Tätigkeit an der WU. Außerdem sei der BF selbsterhaltungsfähig, er arbeite auf Basis eines Gewerbescheins als Zusteller.

Rechtswidrig sei auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde: Die Rückkehrentscheidung aus dem 1. Asylverfahren sei durch die Ausreise des BF konsumiert.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

I.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2016 wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zu § 28 Abs. 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

3.2.1. Der BF hat laut Niederschrift vom 2.12.2014 (AS 49) folgende Unterlagen vorgelegt:

-Zeitungsartikel über Polizeirazzien bei der PTI im Original

-medizinische Behandlung im März 2014 (im Original vorgelegt, Kopie zum Akt)

Vorauszuschicken ist zunächst, dass die AS 53 bis 61bzw. 67 bis 81 jedoch lediglich Übersetzungen beinhalten, die vorgelegten Originale bzw. Kopien befinden sich allerdings nicht im Akt. Es ist zwar zutreffend, dass eine Überprüfung der FIR auf Echtheit nicht möglich ist, da es sich lediglich um Kopien handelt. Sehr wohl möglich wäre aber eine Überprüfung im Herkunftsstaat dahingehend, ob, wann, vom wem etc. diese Anzeigen tatsächlich erstattet wurden. Möglich wäre auch zu überprüfen, ob der BF tatsächlich Mitglied der PTI ist, seit wann er das ist, welche Funktion er bei der PTI hatte, ob er dort irgendwelche Aufgaben in seinem Heimatort wahrgenommen hat etc. Sollte das Anfrageergebnis nicht ausreichend schlüssig und nachvollziehbar sein, ist erforderlichenfalls beim Vertrauensanwalt nachzufragen oder eine weitere Recherche durch einen anderen Vertrauensanwalt durchzuführen. Im Übrigen hätte auch die Authentizität des im Original vorgelegten Zeitungsartikels überprüft werden können.

Weiter hat des die belangte Behörde verabsäumt, sich im Detail mit dem Gesundheitszustand des BF, der Behandelbarkeit seiner Krankheit und der Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente in Pakistan auseinander zu setzen.

Ebenso hat sich das BFA in völlig unzureichender Weise mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass der BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser auch im gemeinsamen Haushalt lebt.

3.2.2. Die belangte Behörde ist in der Folge in der Beweiswürdigung auch nicht konkret auf die vorgelegten Dokumente eingegangen. Der pauschale Textbaustein, wonach pakistanische Dokumente mehrheitlich ge- oder verfälscht sind, ist jedenfalls keinesfalls eine tragfähige Begründung. Ohne detaillierte Erörterung dieser Beweismittel im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF kann die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht ordnungsgemäß vorgenommen werden. Es hätte jedenfalls einer intensiven Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln und der Überprüfung der Beweismittel bedurft, um im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung den relevanten Sachverhalt feststellen zu können.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde mit dem Beweismitteln dann nicht weiter auseinanderzusetzen gehabt hätte, wenn ihnen kein taugliches Beweisthema zu Grunde liegen würde, was dann der Fall wäre, wenn das Beweisthema nicht sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungs-verfahrensrecht, 3. Auflage, S 174) oder es sich um einen Erkundungsbeweis handeln würde (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Dass im gegenständlichen Fall von diesen Voraussetzungen auszugehen wäre, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt und ist auch für das ho. Gericht nicht erkennbar.

3.2.3. Zur Glaubwürdigkeit und Relevanz der Angaben des BF verkennt das BVwG nicht, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Fluchtgründe nicht glaubwürdig bzw. zum Teil nicht plausibel sind. Es ist jedoch am Rande darauf hinzuweisen, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Beweiswürdigung an sich nicht geeignet ist, eine Unglaubwürdigkeit des BF ausreichend zu belegen. Es reicht nicht, lediglich pauschal darauf zu verweisen, dass die meisten pakistanischen Dokumente ohnedies ge- oder verfälscht seien. Vielmehr hat sich die belangte Behörde mit den einzelnen vorgelegten Beweismitteln im Detail auseinanderzusetzen und diese in Zusammenhalt mit dem Rechercheergebnis und den Angaben des BF entsprechend zu würdigen.

Auf jeden Fall sind im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungstätigkeiten im oa. Umfang zu durchzuführen und hat dann die belangte Behörde entsprechende Feststellungen zu treffen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind. Ohne nähere Erörterung und insbesondere Übersetzung, Recherche und Würdigung der relevanten vorgelegten Schriftstücke kann jedoch der Sachverhalt nicht entsprechend festgestellt werden.

Außerdem wird sich die belangte Behörde detailliert mit dem Gesundheitszustand des BF auseinander zu setzen haben. Dabei hat das BFA zu klären, inwieweit festgestellte Erkrankungen in Pakistan behandelbar sind und wer die Kosten dafür trägt etc. Insbesondere ist zu prüfen, inwieweit vom BF konkret benötigte Medikamente bzw. Medikamente mit demselben Wirkstoff und Behandlungen in Pakistan erhältlich sind.

Im Übrigen wird insbesondere unter Berücksichtigung des Unionsrechts (Unionsbürgerrichtlinie/Freizügigkeitsrichtlinie) detailliert auf den Umstand einzugehen sein, dass der BF mit einer Österreicherin verheiratet ist und mit dieser auch im gemeinsamen Haushalt lebt. Dabei wird auch die Zumutbarkeit der Fortführung des Familienlebens außerhalb Österreichs Bedacht zu nehmen sein. Sollte das BFA aufgrund bestimmter Indizien wie z.B. Altersunterschied, Zeitpunkt der Gründung eines gemeinsamen Wohnsitzes, Zeitpunkt der Eheschließung, etc. Zweifel an einer tatsächlichen Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft haben, wird es dazu weitere Erhebungen wie z.B. eine Überprüfung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Befragung der Ehefrau und der Nachbarn als Zeugen etc. anzustellen haben.

Abschließend werden sämtliche Erhebungsergebnisse mit dem BF zu erörtern und unter Einbeziehung seiner Angaben sowie der Länderfeststelllungen im Einzelnen und detailliert zu würdigen sein.

3.3. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorliegen.

Die belangte Behörde unterließ vor allem eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit vorgelegten Beweismitteln. Ein derartiges Verhalten ist nur dann denkbar, wenn sich bereits aus dem bisherigen Verfahrenshergang ergeben hätte, dass sich die jeweiligen Beweismittel auf ein untaugliches Beweisthema beziehen oder es sonst auf den Inhalt nicht ankommt, was im gegenständlichen Fall jedoch weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht. Vielmehr legte die belangte Behörde nicht dar, weshalb die Beweismitten nicht zu berücksichtigen wären.

Im Zuge des weiteren Verfahrens wird sich die belangte Behörde daher mit dem Vorbringen und insbesondere den in Vorlage gebrachten Beweismitteln sowie dem Rechercheergebnis dazu detailliert auseinander zu setzen und die Beweismittel sowie das Rechercheergebnis im Herkunftsland mit dem BF im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern haben. Das Gleiche gilt für die Ermittlungsergebnisse zum Gesundheitszustand des BF und zu seinem Eheleben..

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.

Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt allenfalls noch vorgelegten Unterlagen Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes sind und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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