BVwG W217 2127616-1

W217 2127616-1Federal Administrative CourtDec 23, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W217 2127616-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2127616.1.00

Spruch

W217 2127616-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Verein ChronischKrank Österreich, Kirchenplatz 3, 4470 Enns, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.04.2016, VN: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) beantragte am 01.12.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.03.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 14.04.2016, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Blasenbeschwerden, sie leide an interstitieller Cystitis, müsse ständig aufs WC, habe andauernd Schmerzen, auch beim Urinieren, Krämpfe dabei - sie brauche Einlagen

Unterbauchkrämpfe, Schmerzen in den Nierenalgern bds.

Prof. XXXX v. 28.8.15 - Mischinkontinenz, interstitielle Cystitis - Gepan

Dor. XXXX v. 10.8.15 - therapieresistente Unterbauchschmerzen

KH XXXX v. 31.8.15 - Vd. auf Mischinkontinenz, beide Komponenten stark ausgeprägt, Z.n. mehrmaliger Nierenoperation bds. 2014, Z.n. Adhäsionen Unterbauch-Op. in XXXX 2013

Klinisch Psycholog. Befund v. 9.3.15 - mittelgradige depressive Episode, Somatisierungsstörung

Befund Dr. XXXX v. 30.12.14 - Zustand nach mehrmaliger Ureteroskopie, Z.n. Ausschluss eines Tumors des oberen Harntraktes ampulläres Nierenbecken links, Z.n. retrograder Pyelographie bds., Nierenkonkrement und Nierensandabgang links, Z.n. Makrohamaturie, Einlegen von Endoschienen bds und retroperintonealem Urinom links, Beckenschiefstand, Pelviskopie im Marz 2013 wegen Adhäsionen

Unter Harnblasenbeschwerden leide sie seit 2010

Lasix nehme sie bei geschwollenen Füßen

Z.n. CHE 1996

Psychische Probleme, med. Therapie, Psychotherapie mache sie 1 x in der Woche

Der häufige Harndrang bereite ihr Probleme, sie müsse oft 40 x am Tag urinieren, habe Schmerzen dabei, die Krämpfe bleibe aber nach dem Harnlassen bestehen - sie besuche auch eine Selbsthilfegruppe

Sie fühle sich belastet, sei depressiv, sie treffe sich aber mit Freunden

In der Familie habe es Probleme gegeben, die Mutter habe mit 46 Jahren Suicid begangen, zum Vater bestehe kein Kontakt - Scheidung der Eltern als sie 12 Jahre gewesen sei

Derzeitige Beschwerden:

s. oben

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Gepan, Lasix 40 mg b. B., Pantoloc b. B.t Motilium b. B., Gabapentin 800 mg 3 x tgl., Cymbalta 60 mg 1x1, Ovestin, Tebofortan, Santizor, PPS, laluril

Sozialanamnese:

verh., 2 Kinder, Rehab-Geld, früher Floristin, Fabrikarbeiterin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief Dr. XXXX, Urologe v. 28.1.16 - interstitielle Cystitis

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

normal

Ernährungszustand:

normal

Größe: 160 cm Gewicht: 72 kg Blutdruck: 120/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput und Collum bland

Thorax: blande

Mammae: n. d.

Cor: HT rein, rhy, normfrequent

Pulmo: VA, Basen bds verschieblich, s Ks

Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n. p., keine Defence oder Druckdolenz

Obere Extremitäten: frei beweglich, Schulter- Ellbogen und Handgelenke frei, Faustschluss bds möglich

Wirbelsäule: FBA 0 cm, SN und RT bland; LWS im Lot, keine Klopfdolenz; Zehen und Fersengang bds. möglich, Einbeinstand bds bland, Lasegue neg.

Hüftgelenke: bland

Kniegelenke: bland bds., stabil, keine Schwellung

Sprunggelenke: bland

Füße: bland

Varizen: bland

Neurologisch: bland

Gesamtmobilität - Gangbild:

frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe

Status Psychicus:

depressiv, belastet, red. Antrieb

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht dargestellt werden.

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 erhöht um eine Stufe, da negatives wechselseitiges Zusammenwirken mit Leiden 1

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

X Nachuntersuchung 03/2019, Begründung: Besserungsmöglichkeit beider Leiden

Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

X JA

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Eine kurze Wegstrecke kann zurückgelegt werden, es besteht ein ausreichend sicheres und raumgreifendes Gangbild, eine Gehhilfe wird nicht benötigt, sicheres Ein- und Aussteigen sowie sicherer Transport sind möglich. Harnkontinenzbeschwerden bis hin zur Harninkontinenz sind nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium für die Zuerkennung der Unzumutbarkeit

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Keine"

3. In der Folge wurde der BF am 19.04.2016 ein bis 31.03.2019 befristeter Behindertenpass ausgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60 vH festgestellt.

4. Mit Bescheid vom 19.04.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vorliegen würden. Es würden keine Gesundheitsschädigungen vorliegen, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie das Ein- und Aussteigen verunmöglichen würden. Keine der im Gutachten angeführten Gesundheitsschädigungen würde die körperliche Belastbarkeit beeinträchtigen oder hätte eine erhebliche Einschränkung des Immunsystems zur Folge. Eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäktionsstörung sowie eine psychische Funktionsbeeinträchtigung würden nicht vorliegen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

5. In ihrer Beschwerde vom 23.05.2016 führte die BF, vertreten durch den Verein ChronischKrank, aus, dass der Sachverständige lediglich darauf hingewiesen habe, dass nach den gesetzlichen Vorgaben die Harninkontinenz kein Kriterium für die Zuerkennung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei. Die konkreten Auswirkungen der Harninkontinenz von der BF auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien jedoch in keiner Weise festgestellt und berücksichtigt worden. Unter einem legte die BF einen Befundbericht vom 16.05.2016 vor.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.05.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.

7. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Urologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.

8. Dr. XXXX, Facharzt für Urologie und Andrologie, Arzt für Allgemeinmedizin, führt in seinem Gutachten vom 24.08.2016 Folgendes aus:

"Anhand der Anamneseerhebung und der anschließenden körperlichen Untersuchung vom 18.8.2016 sowie dem Studium des Aktes kann wie folgt zu den einzelnen Punkten Stellung genommen werden:

Ad 1)

Die BF kann aus eigener Kraft ohne Hilfsmittel und ohne Pausen eine kurze Wegstrecke zurücklegen. Stiegen können gefahrlos überwunden werden, es besteht keine Sturzgefahr. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben. Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates im Bereich der Lendenwirbelsäule sind beschrieben; auch ist eine geringfügige Beinverkürzung bekannt und die BF hat hier Einlagen, die jährlich angepasst werden. Seit dem letzten Gutachten sei auch eine Polyneuropathie mit besonders starken Schmerzen im Rücken bekannt. Sie bekommt hier vom Hausarzt eine Infiltrationstherapie ohne bisherige Besserung. Auch könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerden nicht doch von den Nieren kommen laut der BF. Die beschriebenen Einschränkungen sind aber nicht in einem solchen Ausmaß anhand des Untersuchungsbefundes, dass die zu einer maßgeblich eingeschränkten Gesamtmobilität führen würden.

Ad 2)

Aus dem Miktionsprotokoll (Abl. 14-16) aus dem Jahre 2015 ist eine maßgebliche Störung der Miktion herauszulesen und zwar insofern, dass die BF 30 Mal in 24 Stunden wegen eines Harndranges die Toilette aufsuchen muss. Es werden dann durchwegs nur kleine Harnmengen bis zu maximal 130ml abgesetzt, was für eine deutlich eingeschränkte funktionelle Blasenkapazität spricht. Bei der Begutachtung wird über bis zu 50 Toilettengänge pro Tag berichtet; auch in der Nacht bestehe gehäufter Harndrang. Sehr häufig habe sie Blut und Schleim im Urin. Beim Stuhlgang habe sie Schmerzen; der Stuhl sei aber regelmäßig und unauffällig; es besteht kein ungewollter Stuhlverlust. Die Blasenentleerung führe nur zu einer kurzfristigen Erleichterung; rasch stelle sich wieder der ständig vorhandene Dauerschmerz ein. Dieser verstärke sich innerhalb nur weniger Minuten bei aktivem Zurückhalten, wenn keine Möglichkeit der Blasenentleerung gegeben ist. Die BF müsse daher bei der selbständigen Fortbewegung im öffentlichen Raum in wenigen Minuten eine WC Anlage erreichen können, um die oben beschriebene Schmerzverstärkung zu verhindern. Fallweise käme es zu Inkontinenz, und sie brauche 3-5 Einlagen am Tag. Auch Restharn sei bei ihr beschrieben worden.

Ad 2a)

Die BF muss mindestens stündlich mit Harndrang rechnen, der rasch innerhalb weniger Minuten auftritt und somit als unvorhersehbar anzusehen ist. Ein aktives Zurückhalten ist für einige Minuten möglich, führt jedoch zu einer Verstärkung der chronischen Blasenschmerzen.

Ad 2b)

Inkontinenz tritt im Vergleich zum Drang deutlich seltener auf; Einlagen werden von der BF verwendet. Diese Einlagen werden vom Gesetzgeber als ausreichende Hilfsmittel bei ungewollten Harn- oder Stuhlverlust angesehen und die Anwendung solcher handelsüblichen Inkontinenzprodukte für sich macht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel daher nicht unzumutbar.

Ad 2c)

Die Verwendung handelsüblicher Inkontinenzprodukte hat keine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Ad 3) siehe unter Stellungnahme zu Punkt 1) und 2).

Ad 4)

Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen (Abl. 62-64) ist festzuhalten, dass Harninkontinenzbeschwerden für sich alleine nach den gesetzlichen Vorgaben die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unzumutbar machen und dass die Verwendung von handelsüblichen Inkontinenzprodukten als ausreichend und zumutbar erachtet wird. Im vorliegenden Fall kommt es in erster Linie zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung im alltäglichen Leben infolge der deutlich gehäuften unvorhersehbaren Drangsymptomatik mit rascher Entleerungserfordernis bei sonst Verstärkung der chronischen Blasenschmerzen im Falle eines aktiven Zurückhaltens.

Ad 5)

Die durchgeführte allgemeine körperliche Untersuchung im Rahmen der Begutachtung vom 18.08.2016 in der Landestelle des Sozialministeriumservice NÖ kann die von der BF angegebenen Blasenbeschwerden schwer objektivieren. Der Unterbauch und die Nierenregion wird als druck- bzw. klopfempfindlich bis - schmerzhaft beschrieben; Druck über die Blase löse Drang und Schmerzverstärkung aus. Während der ca. 30- minütigen Untersuchung muss die BF das WC nicht aufsuchen; berichtet aber über einen Drang, den sie zurückhalten müsse.

Die Wirbelsäule und paravertebral der Rücken zeigt sich im Gesamten klopfdolent; Seitwärtsneigung bds. und Streckung des Rumpfes schmerzt ist aber nicht eingeschränkt; bei der Flexion wird ein FBA von 15 cm erreicht, hier treten aber dann Schmerzen in der Unterbauchregion auf. Neurologisch und feinmotorisch werden keine Auffälligkeiten gefunden. Die Lendenwirbelsäule schmerzt bei Bewegung in den Hüften; die Hüften selbst sind jedoch frei. Die Gesamtmobilität ist o.B. Einbeinstand bds. möglich; das Gangbild ist frei und sicher.

Die vorliegenden Befunde im Akt, insbesondere die fachärztlichen Befunde und das Miktionsprotokoll, sowie aber auch die Erhebung der Beschwerden im Rahmen der Begutachtung stützen die Diagnose der interstitiellen Cystitis bzw. Blasenschmerzsyndroms. Hier handelt es sich zumeist um eine Ausschlussdiagnose und die Therapie gestaltet sich schwierig. Anhand des Aktes sind mehrfache konservative Therapieversuche beschrieben. Die Möglichkeit der Blasenentfernung als operativer Therapieansatz wurde fachärztlicherseits mit der BF schon besprochen; es dürfte aber aus urologischer Sicht Zurückhaltung aufgrund der Voroperationen bestehen. Zudem handelt es sich hier um einen mehrstündigen operativen Eingriff mit nicht unbeträchtlicher Morbidität. Eine Botox Therapie für die Blase wäre auch eine Option laut der BF, jedoch wird hier von den behandelnden Ärzten eine Verschärfung des Restharnproblems befürchtet.

Zusammengefasst besteht ein chronischer Blasenschmerz mit Verstärkung desselben bei Notwendigkeit des Zurückhaltens des für die BF quälenden und oft unvorhergesehenen Harndranges. Störungen der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion jedweder Art machen jedoch laut Gesetzgeber die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unzumutbar.

Bei Frau XXXX führen die chronischen Beschwerden zu einer maßgeblichen psychischen Beeinträchtigung, sodass sie sich nachweislich in regelmäßige Psychotherapie begeben muss. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Alltagsleben ist hierdurch gegeben. Aus diesem Grund ist in vorliegendem Fall der Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gerechtfertigt.

Ad 6)

Eine Nachuntersuchung im August 2019 bei nicht auszuschließender Verbesserungsmöglichkeit ist angezeigt."

9. Dieses Sachverständigengutachten wurde der BF sowie der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.09.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Beide Parteien verzichteten auf diese Möglichkeit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF brachte am 01.12.2015 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ein.

Die BF ist seit 19.04.2016 Inhaberin eines bis 31.03.2019 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 %.

Bei der BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Interstitielle Cystitis/Mischinkontinenz

2. Depression/Anpassungsstörung

In Zusammenschau der körperlichen Gegebenheiten, der psychischen Beeinträchtigungen sowie der bestehenden Inkontinenz, ist der BF im konkreten Fall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.08.2016 eines Facharztes für Urologie und Andrologie, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.

In diesem ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben ist.

Darin führt der Sachverständige aus, dass bei der BF die chronischen Beschwerden, und zwar ein chronischer Blasenschmerz mit Verstärkung desselben bei Notwendigkeit des Zurückhaltens des für die BF quälenden und oft unvorhergesehenen Harndranges, zu einer maßgeblichen psychischen Beeinträchtigung führen, sodass sie sich nachweislich in regelmäßige Psychotherapie begeben muss. Er stellte fest, dass hierdurch eine erhebliche Beeinträchtigung im Alltagsleben gegeben ist und aus diesem Grund im vorliegenden Fall der Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gerechtfertigt ist.

Dieses Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Wie oben eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 24.08.2016 zu Grunde gelegt. In diesem Gutachten werden die Auswirkungen der chronischen Beschwerden der BF auf ihr Alltagsleben beschrieben werden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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