BVwG W215 1427490-2

W215 1427490-2Federal Administrative CourtDec 23, 2016

Regest

bestehendes Familienleben, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, Religion,<br/>Rückkehrentscheidung, Sicherheitslage

Full text

BVwG W215 1427490-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W215.1427490.2.00

Spruch

W215 1427490-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Niger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014, Zahl 8206116607-1491681, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.05.2012 unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit der Republik Niger, einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab an, in Ghana geboren worden, ledig, römisch-katholisch und Angehöriger der Volksgruppe der Hausa zu sein. Er spreche Hausa und Französisch und beherrsche Englisch in Wort und Schrift. Er habe keine Ausbildung erhalten und habe keine Eltern und Geschwister mehr; allesamt seien im Jahr 2006 in Nigeria verstorben. Im Herkunftsstaat gelebt habe er in XXXX, von wo er im Februar 2011 ausgereist sei. Er sei über Algerien nach Marokko gelangt und dann in die Exklave Melilla. Er sei aufs spanische Festland gebracht worden und habe sich 48 Tage in einem Lager aufgehalten. Er sei dann weiter nach Frankreich und in die Schweiz gereist, wo er um Asyl angesucht und von wo er nach Spanien abgeschoben worden sei. Er sei abermals in die Schweiz gereist, habe wieder um Asyl angesucht und sei im März 2012 wieder nach Spanien abgeschoben worden. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in Spanien habe er sich wieder in die Schweiz begeben und sei von dort illegal nach Österreich gelangt. Zum Aufenthalt in Spanien gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Arbeit gefunden; in der Schweiz seien seine Asylanträge abgelehnt und er nach Spanien zurückgeschickt worden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei in Nigeria aufgewachsen, wo seine Eltern und Geschwister bei Unruhen im Jahr 2006 ums Leben gekommen seien. Nur ihm sei die Flucht gelungen. Zur Republik Niger habe er keinen Bezug, da er dort keine Angehörigen habe. Sein "Zielland" sei die Schweiz gewesen. Für den Fall einer Rückkehr habe er Angst vor den Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen.

Anlässlich der Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.06.2012 gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt der Auskunft spanischer Behörden, wonach er dort mit dem Geburtsdatum XXXX aufscheine, an, ihm sei sein richtiges Geburtsdatum nicht geglaubt worden; dasselbe sei in der Schweiz passiert, wo er mit Geburtsdatum XXXX geführt werde. Er könne sein Geburtsdatum nicht belegen und habe keine Identitätsdokumente. Nach Mitteilung, dass er nach Spanien überstellt werde, äußerte der Beschwerdeführer sein Missfallen darüber.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2012, Zahl 12 06.166-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags wurde gemäß Art. 10.1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Spanien für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen, demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.07.2012, Zahl S2 427.490-1/2012/4E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

I.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

I.3. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG wegen unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers eingestellt und ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 1 AsylG erlassen.

I.4. In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.02.2013 wurde der Beschwerdeführer zu seinem letzten Aufenthaltsort gefragt und ein Handwurzelröntgen veranlasst.

Anlässlich einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.03.2013 wurde der Beschwerdeführer zu seinen bisherigen Altersangaben in Spanien und der Schweiz befragt und die Einvernahme zur Überprüfung seiner Angaben abgebrochen.

Im Zuge einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.05.2013 wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde.

I.5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 und 2 SMG als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je EUR 4,-- im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.

Am 08.05.2014 wurde eine Einvernahme des Beschwerdeführers abgehalten, in welcher dieser zusammengefasst angab, er sei in Ghana geboren, Staatsangehöriger der Republik Niger, gehöre der Volksgruppe der Hausa an, verstehe Hausa, spreche es aber kaum. Er habe keine Identitätsdokumente und keine Beweismittel vorzulegen. Zu seinem Aufenthalt in Spanien gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich dort nicht wohl gefühlt und sei in die Schweiz gegangen. Nach Angehörigen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Eltern und vier Geschwister zuletzt im Jahr 2006 gesehen und wisse nicht, ob diese noch leben. Zum Vorhalt, wonach er in der Erstbefragung gesagt habe, diese seien bei Unruhen in Nigeria ums Leben gekommen, gab der Beschwerdeführer an, er habe sagen wollen, dass er damals von diesen getrennt worden sei und nichts über deren Schicksal wisse. Vermutlich sei seine Familie nach Ghana und als er ein Kleinkind gewesen sei nach Nigeria in den Anambra State mit mehr muslimischer Bevölkerung gegangen. Über die Trennung von seiner Familie wisse er nichts Genaues, es habe "vielleicht mit den Spannungen zwischen den Christen und uns Moslems zu tun". Er sei eines Tages heimgekommen und alle "waren davongelaufen". Danach sei er von einer alten Frau aufgenommen worden, bei der er drei Jahre verbracht habe. Er sei von dieser nicht gut behandelt worden und habe sich dann entschieden in die Republik Niger zu gehen, um seine Familie zu suchen. Er habe sich an jenen Ort begeben, von dem seine Mutter immer gesprochen habe, gleich an der Grenze zu Nigeria, sei dort von Einheimischen aufgenommen, jedoch weggeschickt worden, nachdem diese bemerkt hätten, dass er nunmehr Christ sei. Insgesamt habe er sich etwa fünf Wochen in der Republik Niger aufgehalten und sei dann in einem LKW ohne Bezahlung nach Marokko gereist. Der Grund für seine Ausreise aus der Republik Niger sei, dass er "homeless" gewesen wäre, es zwar zwischen Christen und Moslems Probleme gebe, er persönlich aber keine Schwierigkeiten gehabt habe. Auf die Frage, was bei einer Rückkehr in die Republik Niger passieren würde, gab der Beschwerdeführer an, er wolle "hier ein neues Leben beginnen", in der Republik Niger sei er allein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014, Zahl 8206116607-1491681, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 20.05.2012 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt IV. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Niger zulässig sei und gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Anm.: Spruchpunkt II. nicht vorhanden). In diesem Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Niger und Angehöriger der Mehrheitsethnie der Hausa sei. Der Beschwerdeführer sei gesund und in Österreich nach dem SMG verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht, Rückkehrhindernisse würden keine vorliegen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Identität mangels Vorlage von Dokumenten nicht belegen können. Der Beschwerdeführer habe zwar von Konflikten zwischen Moslems und Christen gesprochen, habe aber individuelle Übergriffe ausdrücklich verneint und ergebe sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ein friktionsfreies Nebeneinander der unterschiedlichen Religionen. Dass der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich verbringen wolle, könne für die Gewährung eines Schutzes im Bundesgebiet nicht ausreichen. Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass im Fall des Beschwerdeführers bei einem Aufenthalt im Herkunftsstaat nicht von einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage ausgegangen werden müsse, auch wenn dieser keine Angehörigen dort habe und lange nicht dort gelebt habe. Dem gesunden Beschwerdeführer, der keine Unterhaltspflichten habe, werde es möglich sein, für den unbedingt notwendigen Unterhalt zu sorgen. Im Bundesgebiet habe er keine Angehörigen und kein Privatleben entfaltet, welches einer Ausweisung entgegenstünde.

I.6. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014, Zahl 8206116607-1491681, zugestellt am 22.07.2014, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 01.08.2014 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu die gegen ihn festgestellte Abschiebung aufzuheben, in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders schutzwürdigen Gründen, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er Christ sei und als solcher nicht zurückkehren könne, da in seinem Herkunftsstaat Christen umgebracht werden würden. Als er im Niger gewesen sei und man seine Religion herausgefunden habe, habe man ihn umbringen wollen. Besser als eine Rückkehr sei Selbstmord. Von seiner Familie habe er schon lange nichts mehr gehört, er wisse nicht, ob diese umgebracht worden sei oder nicht.

I.7. Die Beschwerdevorlage vom 04.08.2014 langte am 06.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Für den 08.08.2016 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Der Beschwerdeführer erschien zur Beschwerdeverhandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen nahm an der Verhandlung aber entschuldigt nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Niger und hat dort in XXXX, Bezirk XXXX, im Südwesten des Landes an der nigerianischen Grenze gelegen, gelebt. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Hausa an. Der Beschwerdeführer ist in einer muslimischen Familie aufgewachsen und auch mit den christlichen Glauben vertraut, fühlt sich derzeit aber keiner Religion zugehörig.

II.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Niger einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Niger einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer beherrscht Englisch und Französisch. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Republik Niger in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.1.4. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 20.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befindet sich seither auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat keinen sonstigen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten im Bundesgebiet. Er ist ledig und kinderlos. Seinen Unterhalt bestreitet der Beschwerdeführer durch Zuwendungen seiner Lebensgefährtin, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, und die Verrichtung von "Schwarzarbeit". Der Beschwerdeführer hat seine österreichische Lebensgefährtin im Jahr 2013 kennengelernt. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch, hat keine Deutschkurse besucht bzw. besucht er auch derzeit keinen Kurs. Er ist in keinem Verein aktiv. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 3 SMG als Jugendstraftäter zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß

§ 27 Abs. 1 Z 1 und 2 SMG als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je EUR 4,--, im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.

II.1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Politische Lage

Die Republik Niger ist über 1, 27 Millionen Quadratkilometer groß und hatte im Juli 2016 mehr als 18, 6 Millionen Einwohner (CIA Factbook Stand 22.11.2016, LIP November 2016).

Niger ist eine semi-präsidentielle Republik. Der Präsident (seit dem 06.04.2011 Mahamadou Issoufou) ist Staatschef und der Premierminister (seit dem 21.04.2011 Brigi Rafini) Chef der Regierung, die Legislative stellt die Nationalversammlung (Assemblée National) dar. Die Judikative ist formell unabhängig von den anderen beiden Staatsgewalten. Die Abgeordneten der Nationalversammlung werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, ebenso wie der Präsident. Der Premierminister wird vom Präsidenten ernannt. Im Laufe der Demokratisierung haben sich im Niger etliche Parteien herausgebildet, die in der Nationalversammlung (113 Sitze, davon 105 gewählt und 8 für Minoritäten-Vertreter) vertreten sind. Die "Chefferie Traditionelle" gehört zu den beratenden Institutionen der nigrischen Politik auf allen Verwaltungsebenen, jedoch ohne direkte politische Mitsprache, aber mit nach wie vor erheblichem Einfluss. Im Niger sind Staat und Religion getrennt; die nigrische Bevölkerung ist klar gegen die die Einführung der Scharia als Gesetz, auch wenn einige religiöse Gruppen das immer wieder fordern (LIP November 2016).

Die Regierungspartei bildete zunächst mit der zweitstärksten Partei im Parlament sowie einigen kleineren Parteien eine Koalition. Der vom Präsidenten ernannte Premierminister Brigi Rafini (Tuareg) bildete ein auf 23 Minister verkleinertes Kabinett, dem erfahrene Politiker, Technokraten und Experten sowie Vertreter der Zivilgesellschaft angehörten. Im August 2013 verließ der Koalitionspartner, die Partei Lumana des damaligen Parlamentspräsidenten Hama Amadou, die Koalition. Mithilfe von Überläufern, die ihre Kabinettsposten behielten, konnte sich die Regierung aber eine parlamentarische Mehrheit sichern und die Mandatsperiode zu Ende regieren. Das Kabinett wurde darüber wieder auf 35 Minister vergrößert.

Bei den am 21.02.2016 durchgeführten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen konnte die PNDS ihre Position als stärkste Partei weiter ausbauen. Zur Wahl des Präsidenten wurde ein zweiter Wahlgang notwendig, da Mahamadou Issoufou zwar die meisten Stimmen erhielt, aber die erforderliche absolute Mehrheit knapp verfehlte. Aus der Stichwahl am 20.03.2016 ging er als Gewinner hervor. Die Opposition hatte den zweiten Wahlgang boykottiert, u.a. mit der Begründung, dass ihr Hauptkandidat Hama Amadou keinen Wahlkampf führen konnte. Er war bei Rückkehr aus dem französischen Exil bei Einreise ins Land im November 2015 aufgrund eines Haftbefehls wegen angeblichen Babyhandels verhaftet worden. Seine Anhänger sehen die Affäre als politisch motiviert. Er ist derzeit gegen Kaution frei und befindet sich zur medizinischen Behandlung in Frankreich.

Das Verhältnis Regierung/Opposition bleibt angespannt, da die Opposition die Wahlergebnisse weiterhin nicht anerkennt und ihre Sitze im Parlament (noch) nicht eingenommen hat. Der Präsident wurde am 02.04. für seine zweite (und letzte) Amtszeit vereidigt. Als Premierminister ernannte er erneut Brigi Rafini. Aus parteipolitischen Proporzerwägungen wurde das Kabinett nunmehr auf 40 Minister erweitert. Die Regierung von Präsident Issoufou hatte sich bereits in der ersten Mandatsperiode ehrgeizige Entwicklungsziele gesetzt. Ihre Prioritäten sind die Stärkung der demokratischen Institutionen der Republik, eine Verbesserung der Regierungsführung, die Fortführung der Dezentralisierungspolitik, die Stabilisierung der Sicherheitslage sowie wirtschaftlicher und sozialer Aufschwung und Ernährungssicherheit Die Umsetzung blieb bislang jedoch hinter den Erwartungen zurück. Mitursächlich hierfür ist sicher auch die verschlechterte regionale Sicherheitslage, die es nötig machte, erhebliche Mittel für den Sicherheitsbereich umzuwidmen. Die Ziele bleiben auch für die zweite Mandatsperiode weitgehend bestehen, ergänzt um die Vorgabe einer "Kulturellen Wiedergeburt" und "Sozialen Modernisierung". Neu ist u.a. die Einrichtung eines Ministeramts für die demographische Entwicklung; Präsident Issoufou sieht in der Begrenzung des weltweit höchsten Bevölkerungszuwachses eine Voraussetzung für die sozio-ökonomische Entwicklung des Landes (AA Stand April 2016).

(CIA - Central Intelligence Agency, The World Factbook, Niger, last update 22.11.2016,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ng.html

AA - Auswärtiges Amt, Niger, Innenpolitik, Stand April 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Niger/Innenpolitik_node.html

LIP - Liportal, Niger, Überblick, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/niger/ueberblick)

Sicherheitslage

Nach gewaltsamer Machtübernahme durch das Militär im Jahr 2010 wurde die versprochene umgehende Rückkehr zur Demokratie mit freien und demokratischen Wahlen im Frühjahr 2011 umgesetzt. Mit der Vereidigung von Präsident Issoufou im April 2011 hat die nigrische Politik zur Normalität zurückgefunden Er ist nach Wiederwahl im März 2016 inzwischen in seiner zweiten Amtszeit. Spannungen zwischen Opposition und Regierung bestehen jedoch latent weiter. Die für 09. Mai 2016 geplanten Kommunalwahlen wurden auf Januar 2017 verschoben, Aktionen oder Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden. Großen Anlass zur Sorge bereitet die Lage in Libyen, Nord-Mali und Nord-Nigeria und die damit verbundenen Konsequenzen für den Niger. Es besteht das Risiko, dass dort aktive islamistische Terrororganisationen ihre Aktivitäten auf den Niger ausweiten und die organisierte Kriminalität in der Region weiter zunimmt. Als besonders gefährdet gilt das Grenzgebiet zwischen Mali und Niger bzw. das Länderdreieck Mali-Niger-Burkina Faso (AA Sicherheitshinweise Stand 14.12.2016).

Wie mehrere auch blutige Entführungen von westlichen Staatsangehörigen zwischen 2008 und 2011 zeigen, ist die Terrororganisation "Al Qaida im islamischen Maghreb (AQIM)" in den nördlichen Regionen, insbesondere entlang der Grenze zu Mali aktiv; ihr Operationsgebiet schließt jedoch auch die Region um Niamey ein. Europäer sind nach wie vor in Gefahr, Opfer von Entführungen zu werden. Dies kann auch durch kriminelle Banden erfolgen, die ihre Opfer an Al Qaida verkaufen. Im Norden Nigers (Region Agadez) sind darüber hinaus Banditentum und Überfälle auf Fahrzeuge durch Kriminelle weit verbreitet. Zuletzt kam es zu sozialen Unruhen (BMEIA Stand 14.12.2016).

Die massive Zunahme der Gewalttaten von Boko Haram (jetzt "Islamischer Staat Westafrika") in Nigeria greift seit langem auch auf die Nachbarländer über, so auch auf nigrisches Staatsgebiet. Immer mehr Menschen aus Nigeria suchen Schutz im Niger, wo im nigrisch-nigerianischen Grenzland viele Flüchtlingslager entstanden sind. Neben Nigeria, Niger übt Boko Haram seine brutalen Taten auch in Kamerun und Tschad aus. Der Anschlag auf das Magazin Charlie Hebdo im Januar 2015 wurde von Gewalttaten im Niger begleitet, in dessen Zuge 45 Kirchen niedergebrannt wurden. Ein Terrorangriff auf das Hotel Splendid in der burkinischen Hauptstadt Ouagadougou am Abend des 15. Januar 2016 verunsichert Niger ebenfalls. Massiv Hat Boko Haram im Juli 2016 in Bosso im Südosten des Niger Angriffe geführt, die zu etlichen Toten führte und 50 000 Menschen zur Flucht veranlassten. Zur Sicherung des Grenzgebietes Mali - Niger - Libyen errichteten die USA in der Nähe von Agadez - in gutem Einvernehmen mit Frankreich - eine neue Militärbasis für Drohnen. Die Bevölkerung von Agadez erfuhr von dieser neuen Basis nur durch die internationalen Medien. Dies ruft keinesfalls nur positive Reaktionen im Norden Nigers hervor, sondern es werden u.a. neue Abhängigkeiten darin gesehen. Im Grenzgebiet zu Mali (Banibangou, Region Tillaberi) wurde Anfang November 2016 ein Angriff auf einen Militärstützpunkt ausgeführt. Leider kommt auch der Westen Nigers nicht zur Ruhe. Ende Oktober 2014 wurden zeitgleich drei Angriffe in der Nähe von Ouallam von islamistischen Kräften aus dem malischen Grenzgebiet durchgeführt. Die Unruhen bei den maghrebinischen Nachbarn erschüttern den Niger. Insbesondere die Unruhen in Libyen seit 2011 und der Machtumsturz haben das Land getroffen. Der Tod Gaddafis hat zwar eine gewisse Klarheit für Libyen selbst gebracht, führte aber nicht zu Beruhigungen in der Region. Am 18. Dezember 2012 schloss Libyen seine Grenzen zu den Nachbarstaaten Algerien, Niger Tschad und Sudan, um Flüchtlingsströme fernzuhalten. Zugleich ergibt sich damit für den Staat die Möglichkeit MigrantInnen festzunehmen. Dies ist jedoch auch problematisch für die Bevölkerung, die im Grenzgebiet lebt. Viele der Arbeitsmigranten aus Libyen strandeten im Niger. Die Nigrer nehmen sich unter diesen sozusagen "Rückkehr"- Flüchtlingen gering aus. "C'est la Libye qu'on bombarde, mais c'est le Niger qu'on tue" heißt es in einem Artikel. Neben dem Niger sind viele Länder betroffen, denn die Arbeitsmigranten schickten 100 bis 200 US$ monatlich in ihre Heimatdörfer. Die Welle der Einwanderung illegaler Arbeiter aus dem subsaharischen Afrika in Richtung Libyen setzt sich mittlerweile wieder fort. Eine verstärkte Anwerbung von jungen Erwerbslosen und Rückkehrern aus Libyen seitens AQMI und Boko Haram geschieht und Banditen profitieren von der Situation. Dies führte zu mehreren Toten unter den malischen Flüchtlingen des Camps von Mangaize und den nigrischen Sicherheitskräften. Tausende von Flüchtlingen retteten sich in die Wälder. Mit dem Angriff im Oktober 2016 auf das Gefängnis von Koutoukalé, in dem zumeist malische Terroristen einsitzen, sollten diese befreit werden (LIP Geschichte und Staat November 2016).

Die islamistische Terrororganisation Boko Haram greift auch Ziele im Südosten Nigers (Region Diffa) an. Es ist nicht auszuschließen, dass es auch in anderen Städten des Landes zu terroristischen Attentaten kommen könnte. Es wird daher auch in Niamey zu besonderer Vorsicht aufgerufen. Nach wie vor ist mit Demonstrationen der Zivilgesellschaft und anderer Gruppen zu rechnen. Auch wenn diese meist friedlich verlaufen, sind sie in ihrer Dynamik schwer einzuschätzen. Daher wird dringend geraten, sich von größeren Menschenansammlungen fernzuhalten, bei Fahrten in der Stadt Umsicht walten zu lassen und auch die Berichterstattung der lokalen Medien zu verfolgen. In den nordafrikanischen und den südlich an die Sahara grenzenden Ländern besteht generell eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte, gezielter Entführungen und krimineller Übergriffe. Insbesondere in entlegenen Gebieten Nigers besteht auch für Staatsangehörige westlicher Staaten sowohl durch kriminelle Banden als auch durch Al-Qaida im Maghreb (AQM) ein erhöhtes Anschlags- und Entführungsrisiko. Auch von den in Nord-Nigeria aktiven islamistischen Terrororganisationen, vor allem Boko Haram und Ansaru, geht ein Risiko aus. Deutlich erhöhte Anschlags- und Entführungsrisiken bestehen u.a. für Ziele, an denen regelmäßig westliche Staatsangehörige verkehren. In einigen Gebieten, insbesondere in der Sahel-Sahara-Region, ist die Teilnahme/der Besuch von Sport- und Kulturveranstaltungen wie Wüsten-Rallyes oder Musikfestivals mit erheblichen Anschlags- und Entführungsrisiken verbunden (AA Sicherheitshinweise Stand 14.12.2016).

(BMEIA - Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Niger, unverändert gültig seit 03.11.2016, Stand 14.12.2016,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/niger

LIP - Liportal, Niger, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/niger/geschichte-staat

AA - Auswärtiges Amt, Niger, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 23.09.2016, Stand 14.12.2016, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC77012E4AD665724B573AEBC7219CC5/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigerSicherheit_node.html)

Tuareg - Rebellionen

Das Massaker in Tchintabaraden am 15. Mai 1990, welches von Militärs verübt wurde und etwa 1500 Personen das Leben kostete, stellte den Beginn der Tuareg - Rebellion in den 90er Jahren dar. Dieser schlossen sich auch andere ethnische Gruppen an, um ihre Rechte besser vertreten zu wissen: Beteiligung an den Erlösen der Rohstoffausbeute (Uran, Erdöl) in ihren angestammten Gebieten bzw. Rückführung in Form von Investitionen in Schule, Gesundheitszentren etc., insgesamt eine bessere Vertretung in der Staatsverwaltung und Schutz ihrer Rechte, insbesondere der Wasser- und Weiderechte. Beigelegt wurde der Konflikt in den Jahren 1995/96 mit einem Friedensabkommen, ohne dass jedoch alle Forderungen umgesetzt worden wären. Etliche Tuareg wurden daraufhin in die Politik integriert. Mano Dayak, der "Wüstenprinz" und Tuareg-Rebellenführer konnte die weiteren Entwicklungen nicht mehr miterleben, da er 1995 bei einem Flugzeugabsturz ums Leben kam. Die erneuten Erhebungen der Tuareg im Norden Nigers im Jahr 2007 begründen sich auf die gleichen Forderungen an den Staat wie in den 90er-Jahren. Die Tuareg schlossen sich zum "Mouvement des Nigeriens pour la Justice" (MNJ) zusammen. Es gab verschiedene Kämpfe zwischen MNJ und dem nigrischen Militär. Im August 2008 verkündeten die Tuareg einen Waffenstillstand und wiederholten ihre Forderungen. Es wurde der Ausnahmezustand ausgerufen und in der Folge zogen alle internationalen Projekte ihre Niederlassungen aus dem Norden des Landes ab. Die Bewegung der Tuareg wurde von Tandja verharmlost, der die Aufständischen als "Banditen und Drogenschmuggler" bezeichnete, mit denen er nicht in einen Dialog treten werde. Generell ist ein Anstieg der Kriminalität nach dem zweiten Tuareg-Aufstand und dem Einfluss von AQMI zu verzeichnen, die man regional nicht eingrenzen kann. Besonders in der Region Agadez, hier vor allem im Air-Gebirge, ist nach der Abgabe der Waffen durch die drei Tuareg-Bewegungen aufgrund sozialökonomischer Probleme eine besonders erhöhte Kriminalität festzustellen. Opfer sind in erster Linie Ausländer, die von bewaffneten Banden entführt und Terrororganisationen wie AQMI zum Zwecke der Erpressung übergeben werden. Am 5. April 2013 trafen sich Tuareg-Künstler aus Niger und Mali in Niamey zu einem Fest, um mit Musik für Frieden und soziale Kohäsion zu feiern. Es distanzieren sich der Großteil der Tuareg-Gruppen von den Islamisten der AQMI oder jenen Gruppierungen, die ihr nahestehen. Sie suchen nach friedlichen Lösungen der Situation. Die Ethnie der Tuareg setzt sich aus vielen verschiedenen Gruppen zusammen, die nur zum geringsten Teil Islamisten sind. Grundsätzlich sind auch die Interessen der Tuareg-Gruppen im Niger, in Mali und in Burkina Faso nicht gleich (LIP Geschichte und Staat November 2016).

(LIP - Liportal, Niger, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/niger/geschichte-staat)

Justiz

Die Judikative ist formell unabhängig von den anderen beiden Staatsgewalten. Mindeststandards einer Demokratie werden zwar im Niger erreicht, aber die Rechtsstaatlichkeit ist nicht vollständig gesichert. Die Unabhängigkeit der Justiz, Meinungs- und Pressefreiheit, gesellschaftliche Integration sind einige der Defizite (LIP Geschichte und Staat November 2016).

Obwohl die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, mischt sich die Exekutive manchmal mit der Justiz. Der Justizminister überwacht Staatsanwälte und der Präsident hat die Macht Richter zu ernennen. Die Regierung hat einige Richter, nachdem diese unabhängig in brisanten Gerichtsverfahren entschieden oder wenn die Entscheidungen ungünstig für die Regierung ausfielen, auf "Low-Profile Positionen" versetzt. Es gab Vorwürfe, der Einmischung oder des Versuchs der Einmischung der Regierung in brisante Gerichtsverfahren von Führern der Oppositionsparteien. Richterliche Korruption und Ineffizienz stellen nach wie vor Probleme dar. Es gab Berichte wonach familiäre und geschäftliche Beziehungen Entscheidungen in Zivilsachen der unteren Instanzen beeinflussten. Traditionelle Stammes/Clangerichte und traditionelle Mediation bieten nicht den gleichen rechtlichen Schutz wie das formelle Gerichtssystem. Stammes/Clanoberhäupter können als Mediatoren und Berater fungieren. Sie haben die Befugnis vielen Zivilangelegenheiten zu vollziehen, inklusive Eheschließungen, Erbschaften, Land- und Gemeindestreitigkeiten, aber nicht alle. Stammes/Clanoberhäupter haben staatliche Befugnisse, aber keine Polizei- und Justizgewalt. Stammes/Clangerichte verhandeln, überwiegend basierend auf islamischem Recht, ausschließlich Zivilrechtsangelegenheiten. Ein Rechtskundiger, mit einfacher rechtlicher Ausbildung, der von einem Gutachter mit Kenntnissen im Stammes/Clanrecht beraten wird, leitet die Verfahren. Die staatlichen Gesetze regeln nicht die Verfahren der Stammes/Clanoberhäupter und der Stammes/Clangerichtsbarkeit, die Parteien können aber gegen Entscheidungen bei staatlichen Gerichten berufen (USDOS erstellt 2016, FH erstellt 2016).

(LIP - Liportal, Niger, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/niger/geschichte-staat

USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, Niger, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252713#wrapper

FH - Freedom House, Freedom in the World 2016 - Niger, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/niger)

Sicherheitsbehörden

Die dem Innenministerium untergeordnete nationale Polizei ist für die Strafverfolgung im städtischen Gebiet zuständig. Die dem Verteidigungsministerium untergeordnete Gendarmerie trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit im ländlichen Bereich. Die Nationalgarde untersteht ebenfalls dem Innenministerium und ist für die innere Sicherheit und für den Schutz hochrangiger Beamter und Regierungsgebäuden zuständig. Die Streitkräfte unterstehen dem Verteidigungsministerium sind für die äußere Sicherheit und - in einigen Teilen des Landes - auch für die innere Sicherheit verantwortlich. Im Februar hat die Regierung in der Diffa Region den Notstand ausgerufen und bewaffnete Sicherheitskräfte waren für die Sicherheit in der Region zuständig. Die Zivilbehörden üben generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, obwohl einzelne Soldaten zeitweise unabhängig von der Befehlsstruktur agieren. Die Polizei ist aufgrund mangelnder Ausstattung (z.B. Kraftfahrzeugtreibstoff, Radio, u.a.) Großteils ineffektiv. Kontrollen erfolgen sporadisch und die Zeit bis zum Eintreffen im Notfall kann in Niamey 45 Minuten oder mehr betragen. Die Polizeiausbildung ist minimal und nur spezialisierte Polizeieinheiten haben Grundfertigkeiten im Umgang mit Waffen. Truppen der Nationalgarde werden ohne spezifische Ausbildung als Gefängniswärter eingesetzt. Die Bevölkerung beschwert sich darüber, dass die Sicherheitskräfte nicht ausreichend Grenzgebiete, abgelegene ländliche Gebiete und große Städte beaufsichtigen. Korruption ist nach wie vor ein Problem. Die Gendarmerie ist für die Untersuchung von Fällen des Amtsmissbrauchs der Polizei zuständig und sie wird bei Missbrauchsvorwürfen auch tätig; dennoch stellen Korruption und Straflosigkeit ein verbreitetes Problem dar (USDOS erstellt 2016).

(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, Niger, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252713#wrapper)

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und die Gesetze verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Bestrafung. Es gibt jedoch Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Zivilisten schlagen (USDOS erstellt 2016).

(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, Niger, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252713#wrapper)

Korruption

Korruption bleibt ein ernstes Problem in Niger und Beobachter haben Bedenken bezüglich der Uranminenverträge mit China. Im "Transparency International Korruptionsindex 2015" rangiert Niger auf Platz 99 von 168 (FH erstellt 2016). Obwohl behördliche Korruption unter Strafe steht, setzt die Regierung die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht effektiv um, und Beamte fordern häufig für Amtshandlungen Bestechungsgelder und gehen dabei straffrei aus. Korruption ist ein Problem, was von der Regierung offiziell eingestanden wird (USDOS erstellt 2016). Der nigrische Staat ist redlich bemüht die Korruption im Lande zu mindern und arbeitet mit den dementsprechenden Gremien und Organisationen zusammen. Die Organisation HALCIA (Haute Autorité de Lutte contre la Corruption et les Infractions Assimilées) und der nigrische Verband ANLC (Association de la lutte contre la corruption), setzen sich für die Bekämpfung der Korruption ein (LIP Geschichte und Staat November 2016).

(FH - Freedom House, Freedom in the World 2016 - Niger, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/niger

LIP - Liportal, Niger, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung November 2016,

https://www.liportal.de/niger/geschichte-staat/#c12491

USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, Niger, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252713#wrapper)

Wehrdienst

Das Mindestalter für Verpflichtungen oder freiwilligen Militärdienst beträgt 18 Jahre; Bewerber müssen Staatsbürger von Niger und unverheiratet sein; 2 Jahre Dienstzeit; Frauen können in der Gesundheitsversorgung dienen (CIA Factbook Stand 22.11.2016).

(CIA - Central Intelligence Agency, The World Factbook, Niger, last update 22.11.2016,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ng.html)

Allgemeine Menschenrechtslage

Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören Todesfälle resultierend von Angriffen bewaffneter Gruppierungen, harte und lebensgefährliche Haftbedingungen, Menschenhandel sowie Zwangsarbeit und kasten-basierte Sklaverei. Die Verfassung gewährleistet Meinungsfreiheit, aber fallweise bedroht und inhaftiert die Regierung Journalisten. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die Verfassung und andere Gesetze gewährleistet, jedoch wurde im Mai die Bürgerrechtsvertreter Moussa Tchangari and Ali Idrissa festgenommen, nachdem sie sich kritisch über die Regierungsaktivitäten in der Diffa Region geäußert hatten (USDOS erstellt 2016).

Sklaverei ist im Niger ein brisantes Thema. Die NRO Timidria setzt sich intensiv für die Befreiung von Sklaven im Niger ein und hat mit Erfolg die Sklaverei im Niger zum Thema gemacht; dadurch wurde erreicht, dass Sklaverei im Strafgesetz definiert und im Jahr 2003 unter Strafe verboten wurde. Über 200 Personen haben ihre Freiheit auf Grund der Bemühungen von Timidria erlangt. Die englische Organisation Anti-Slavery International (ASI) hat der nigrischen Organisation Timidria 2004 ihren Anti-Slavery-Award verliehen. Im Jahr 2015 fand ein Kongress zur Sklaverei im Niger statt. ANDDH, die nigrische Menschenrechtsorganisation, ist inzwischen eine führende Organisation der nigrischen Zivilgesellschaft und hat in den acht Regionen des Niger Regionalbüros und Mitgliedsgruppen in über 60 Kommunen. Wichtigstes Ziel von ANDDH ist der Aufbau eines Rechtsstaates. Die Juristen und Para-Juristen in diesen Büros informieren und unterstützenihre Menschen dabei, ihre Rechte kennen zu lernen und einzufordern. In Niamey führt die ANDDH eine Bibliothek, die für alle Interessierten offen ist. Zur Menschenrechtssituation nimmt ANDDH Stellung durch Pressemeldungen und Berichte (LIP November 2016).

(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, Niger, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252713#wrapper

LIP - Liportal, Niger, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung November 2016,

https://www.liportal.de/niger/geschichte-staat/#c12491)

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in den 38 Gefängnissen sind schlecht und teilweise lebensbedrohlich, was auf Lebensmittelknappheit, starke Überbelegung, inadäquate Sanitäreinrichtungen und medizinische Versorgung zurückzuführen ist. Die Behörden gewähren dem Internationalen Roten Kreuz, der CNDH (National Human Rights Commission), Vertretern anderer Menschenrechtsgruppierungen und Medien Zugang zu den meisten Gefängnissen und Anhalte Zentren, inklusive Polizeigefängnissen. Örtliche Menschenrechtsgruppen agieren zum Großteil unabhängig von Behörden. Im April wurde mit Hilfe internationaler Spenden vom Innenministerium ein Workshop veranstaltet, in welchem Gefängnisaufseher bezüglich der Rechte inhaftierter Minderjähriger geschult wurden.

(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, Niger, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252713#wrapper)

Todesstrafe

Niger gehört zu jenen Staaten, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben, jedoch keine Todesurteile mehr vollstrecken (AI 2015).

(AI - Amnesty International, Staaten mit und ohne Todesstrafe, https://www.amnesty.ch/de/themen/todesstrafe/zahlen, http://amnesty.carto.com/viz/85edf6c8-d025-11e4-9366-0e018d66dc29/embed_map)

Religionsfreiheit

Die Verfassung verbietet die religiöse Diskriminierung und garantiert Religionsfreiheit und religiöse Verehrung im Einklang mit der öffentlichen Ordnung und nationaler Einheit (USDOS erstellt 2016).

Der Islam ist die Hauptreligion im Niger, der offiziell 95 % der Bevölkerung angehören. Die Majorität sind Sunniten, die der Tidjaniya Sufi-Bruderschaft nahestehen, daneben etwa 7 % Schiiten, 6 % Ahmadisten, des weiteren Anhänger der Hammaliya und Sannusiya. Seit etwa dreißig Jahren kommen missionierende arabische Wahabiten aus Saudi-Arabien in den Niger. Der Islam im Niger ist als gemäßigt zu bezeichnen und die Toleranz gegenüber anderen Religionen ist sehr groß. Die Republik Niger ist säkular und der Islam ist juristisch vom Staat getrennt. Einige Islam-orientierte Projekte werden vom Staat gefördert; so wurde die Einrichtung der Islamischen Universität in Say finanziell unterstützt. In den Statistiken über die Religionszugehörigkeit erscheinen kaum noch die traditionellen Religionen. Beispielsweise treten einige animistische Erscheinungen im Alltag und Feiertag der Menschen auf. Wobei Animisten Menschen sind, die an die beseelte Natur glauben (anima lat. - Seele); alle gestalthaften Erscheinungen der Natur haben eine eigene und persönliche Seele. Einige Gruppen der Songhai leben ihren traditionellen Glauben, ebenso wie die Manga-Gruppe der Kanuri, die Hausa-Azna und viele Gurmantche. Einige Muslim-Gruppen praktizieren nach wie vor den traditionellen Besessenheitskult Bori bzw. Follay. Im Niger existieren verschiedene christliche Kirchen und Glaubensgemeinschaften wie Katholiken, Adventisten, Evangelikale oder Zeugen Jehovas, so dass christlich geprägte Ausländer auch hier Zugang finden. Viele Kirchen arbeiten seit Jahrzehnten im Niger und engagieren sich in sozialen Projekten, beispielsweise unterhält Serving in Mission (SIM) seit über 40 Jahren ein Krankenhaus und Gesundheitszentrum in Galmi (LIP Gesellschaft Juni 2016).

(USDOS - US Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom, Niger, 10.08.2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper

LIP - Liportal, Niger, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Juni 2016, https://www.liportal.de/niger/gesellschaft)

Ethnische Minderheiten

Von anderen (west-)afrikanischen Staaten unterscheidet den Niger, dass hier weniger verschiedene Ethnien leben. Identität für die NigrerInnen bestimmt sich in erster Linie über die Ethnie. Ethnizität ist identitätsstiftend. Ein Nigrer/eine Nigrerin fühlt sich in erster Linie dem eigenen Volk bzw. der Untergruppe, dem Stamm oder Clan zugehörig: z.B. Tuareg Kel Ewey, Fulbe Woodaabe Djidjiru. Die meisten nigrischen Ethnien sind nicht auf die (künstlichen) nationalstaatlichen Grenzen festgelegt, es existieren grenzüberschreitende alte Verbindungen, sowohl bei Haussa (gen Nigeria), Songhai (gen Mali), Tuareg als auch Fulbe, um nur die vier bevölkerungsreichsten Ethnien zu nennen. Da eine gemeinsame Sprache mit regionalen Unterschieden gesprochen wird, kann man miteinander kommunizieren; denn Sprache ist nicht nur ein verbindendes, sondern auch identitätsstiftendes Kriterium. Das Nationalgefühl ist im Niger nicht sehr stark ausgeprägt, sondern zeigt sich eher wenn Nigrer im Ausland in der Diaspora leben. Befinden sie sich zur Arbeitsmigration in Nachbarländern, so bildet sich Zusammengehörigkeit auf der Ebene der ethnischen Zugehörigkeit oder allenfalls regional-spezifisch, im fernen Ausland sieht das anders aus (LIP Gesellschaft Juni 2016).

(LIP - Liportal, Niger, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Juni 2016, https://www.liportal.de/niger/gesellschaft)

Grundversorgung/Wirtschaft

Niger steht gemäß der Rangfolge nach dem Bruttoinlandsprodukt auf Platz 177 von 183 Ländern; das jährliche Pro-Kopf-Einkommen beträgt 374 US Dollar (LIP Wirtschaft November 2016, AA Wirtschaft April 2016). Gut 60 Prozent der Population lebt unterhalb der Armutsgrenze und 44 Prozent von weniger als 1,25 US Dollar am Tag. Der MPI (Multi-Dimensional-Poverty Index) weist Niger mit der Demokratischen Republik Kongo den letzten Rang 186 zu. Mit einem Gini-Koeffizient von 43,9 hat Niger eine besonders ungleiche Einkommensverteilung (LIP Wirtschaft November 2016).

Niger hat wiederkehrend mit Dürren und Ernährungskrisen umzugehen, die das Land schwer bis dramatisch treffen. Die Ursachen der nigrischen "Hunger"-Krisen sind vielfältig. Jedoch kommen immer verschiedene Faktoren zusammen, um aus einer angespannten und gefährdeten Situation eine Krise oder gar eine Katastrophe werden zu lassen. Nicht allein klimatische Faktoren - kein Niederschlag, zu viel Niederschlag oder zur falschen Zeit und die Aufeinanderfolge von mehreren trockenen Jahren - schlechte Ernten führen zu diesen Schwierigkeiten, sondern nicht selten sind die Ursachen anthropogen. Bereits im Vorjahr geben die Regenzeit und die Ernte klare Tendenzen wie die Versorgungslage mit Nahrungsmitteln (insbesondere Hirse) und Saatgetreide sein wird. Dass es Regierungen gibt, z.B. unter Mamadou Tandja 2004/2005, die dies ignorieren, ist eine traurige Wahrheit.

Im Jahr 2009 wurde - auch von staatlicher Seite - frühzeitig agiert:

es wurden eigene Vorräte angelegt und auch die diversen Partner der EZ konnten Maßnahmen ergreifen. Eine der bewährten Methoden zur Nahrungssicherung ist die Einrichtung von Getreidebanken. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Getreide-Grossisten beiderseits der Grenzen - oft noch viel früher - agieren und einen künstlichen Getreidemangel auf dem Markt initiieren, um die Preise in die Höhe treiben zu können. Nahrungsmittel- und Saatgutknappheit/ -mangel ist die eine Seite einer Krise, die andere ist die in der (mobilen) Tierhaltung. Wasserknappheit bzw. -mangel führt zu erheblichen und sogar Totalverlusten der Herde. Die Preise auf dem Tiermarkt fallen dann soweit, dass die Bevölkerung für ein erwachsenes Rind nicht einmal mehr einen Sack Getreide erhält. Das SAP Programm (Système d'alerte précoce) bemüht sich rechtzeitige Informationen herauszugeben für die Fälle von Nahrungskrisen und warnt die Bevölkerung vor Engpässen und Preisentwicklungen; dieses System ist über Westafrika verbreitet. Eine andere Art von Krisen stellen Überschwemmungen in den Flussregionen dar, die zu Totalverlusten der Ernte aber auch des gesamten Hab und Gut Hunderttausender von Menschen führt (z.B. die Jahrhundertflut 2010). Für das Jahr 2016 wird für die Region Diffa nach wie vor eine krisenhafte Versorgungslage vorhergesagt. Die vielen Flüchtlinge aus Nigeria (jeder zweite Bewohner der Region Diffa ist geflüchtet) lassen die Situation im Osten des Landes sehr angespannt bleiben, verstärkt durch Angriffe von Boko Haram. Die Perspektiven für das Jahr 2017 sagen spätestens ab Februar/März für besagte Region ein kritische Entwicklung voraus; auch das Gebiet zwischen Agadez, Tahoua und Maradi wird in eine gestresste Versorgungslage kommen. Mitte Juni 2016 zogen extrem starke Niederschläge (von über 100 mm) über den Westen Nigers und die Nachbarregionen. Diese führten in dem Gebiet Ingall/Abalak zu schlechterem Weideaufwuchs. Die Ernährungssicherungssituation des Jahres 2015 war im zweiten Halbjahr in den Regionen Tillaberi und Tahoua angespannt. Die Situation in der Region Zinder war schwierig und Diffa hatte eine Versorgungskrise, die eine erhebliche Nahrungsmittelunterstützung der Bevölkerung - Einheimische und Flüchtlinge - nötig mache. Diese Extremsituationen in jenen Landesteilen resultieren vor allem aus den Flüchtlingsströmen aus Nigeria. Der im SRP (Strategy Response Plan) sichergestellte Versorgungsgrad der Ernährungssicherung beträgt laut OCHA (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) 34 %. Nicht nur, dass das Land Niger eine geringe Kapazität des Ausbaus seiner Agrarproduktion aufweist, um seine ständig wachsende Bevölkerung zu ernähren, durch die Zahl der Flüchtlinge, insbesondere im östlichen Landesteil, sieht sich der Niger mit zusätzlichen Versorgungsproblemen konfrontiert. Die unsicheren Situationen in Nigeria, Mali und Libyen verstärken die Versorgungslage. In den nördlichen Regionen des Landes, z.B. Agadez bedurften die Menschen wegen der Trockenheit Unterstützung. Im Süden hingegen verloren Zehntausende wegen Überschwemmungen des Nigers ihr Hab und Gut. Die für das Jahr 2014 prognostizierten Versorgungskrisen wurden relativ gut bewältigt, da der Staat sich vorbereitet hatte. Laut OCHA Bericht waren 2014 etwa 24 % der nigrischen Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen. Das bedeutete, dass sich gut 4 Millionen Nigrer in einer Nahrungsmittelunsicherheit befanden. Die Intiative 3N "Nigeriens nourrissent les Nigeriens" war in seiner ersten Phase für den Zeitraum von 2012-2015 ausgerichtet; Ziel ist die bessere Versorgung der Bevölkerung aus dem eigenen Land heraus um so Nahrungskrisen besser managen zu können. Daran beteiligt sind sowohl der Staat, die Partner der technischen und finanziellen Zusammenarbeit, die Organisationen der Produkteure, der private Sektor, die Zivilgesellschaft als auch ONGs. RECA, die nigrische Landwirtschaftskammer, macht noch einmal deutlich, dass der Primärsektor in erster Linie agropastoral wirtschaftet und insofern jene Potentiale ausgebaut werden müssen, um mehr Nahrung und Futter zur Verfügung stellen zu können. Auch in den kommenden Jahren wird die Initiative weitergeführt (LIP Wirtschaft November 2016).

Niger ist ein Agrarstaat und drittgrößter Uran-Exporteur der Welt. Die Wirtschaftsstruktur des Niger ist zwar landwirtschaftlich geprägt, aber der Export wird dominiert durch Uran. Der Sekundärsektor (industrieller Sektor) ist charakterisiert durch produzierende Gewerbe, d.h. Weiterverarbeitung von Rohstoffen aus:

Landwirtschaft (Tier, Feldfrüchte, Bäume etc.) und den Minen (Uran, Öl, Gold, Kohle etc.). Hinzu kommen Unternehmen der Produktion und Verteilung von Elektrizität, Gas und Wasser, aber auch verarbeitendes Handwerk. Dieser Sektor ist material- und kapitalintensiv. Im Tertiärsektor (Dienstleistungssektor) entfällt das größte Einkommen auf die Bereiche Handel, (Kunst)Handwerk, Tourismus und Gastgewerbe. Hinzu kommen Verkehr, Logistik, Kreditinstitute und Versicherungen, aber auch private und öffentliche Haushalte (Staat, Gemeinden, Militär). Dieser Sektor ist bedingt durch Einsatz des Produktionsfaktors Arbeit sehr personalintensiv. Der Quartärsektor (Informationssektor) und der Quintärsektor (Entsorgungswirtschaft) sind im Niger marginal ausgeprägt, sodass sie dem Tertiärsektor zugeordnet werden können. Prozentualer Anteil der einzelnen Wirtschaftssektoren am Bruttoinlandsprodukt: 39, 5 % Primärsektor, 14,9 % Sekundärsektor und 45,6 % Tertiärsektor. Die Wirtschaftslage des Niger bleibt schwierig. Das Wirtschaftswachstum liegt im Durchschnitt der Jahre 2001-2010 bei 5,4 %. Die wirtschaftlichen Perspektiven für den Niger weisen für 2012 eine enorme Steigerung (13 %) aus; die Perspektiven für 2013/14 werden sich zwischen 5,5 und 6,5 % bewegen, was in etwa dem westafrikanischen Durchschnitt entspricht. Die Handelsbilanz ist negativ und die Staatsverschuldung um ein Vielfaches höher als der jährliche Staatshaushalt. Die wichtigsten Handelspartner sind Frankreich, die Elfenbeinküste, Nigeria und China. Wirtschaftlich von Bedeutung sind die finanziellen Rückflüsse von Arbeitsmigranten, die regelmäßig Geld an ihre nigrischen Familien senden, im Jahr 2007 immerhin 78 Millionen US $ (LIP Wirtschaft November 2016).

Die Inflationsraten sind moderat. 2014 betrug sie 1,7 Prozent. 2015 fiel sie im Jahresmittel auf 0,3 Prozent. Von besonderer Bedeutung ist der Energie- und Rohstoffsektor, der über 40 Prozent zum Bruttosozialprodukt beiträgt und den größten Teil der Exporterlöse erzielt. Wichtig ist vor allem der Abbau von Uran. Der Niger hat 2012 4.800 Tonnen Uran exportiert. Die Produktion könnte auf bis zu 10.000 Tonnen gesteigert werden, doch ist aufgrund des anhaltend niedrigen Weltmarktpreises mit einer Ausweitung einstweilen nicht zu rechnen. Die Inbetriebnahme der vom französischen Konzern AREVA erschlossenen zweiten großen Uran-Mine in Imouraren wurde im Herbst 2015 auf unbestimmte Zeit verschoben. Seit Ende 2011 wird im Niger Erdöl in dem östlich gelegenen Agadem Ölfeld gefördert und eine Raffinerie in Zinder wurde in Betrieb genommen, beides unter chinesischer Regie. Die Reserven in Agadem werden auf rund 650 Millionen Fass geschätzt. Auch in anderen Regionen des Landes werden Erdöl- und Gasvorkommen vermutet. Es existieren mehrere größere, leicht abbaubare Kohlelagerstätten. Eine US Firma plant ein 600 MW-Großkraftwerk, das Niger zum Nettostromexporteur machen würde. Niger hat in der Vergangenheit wichtige Gesetze zur Transparenz der Verwendung von Einkünften aus dem Verkauf von Rohstoffen verabschiedet. Im März 2011 wurde der Niger deshalb für konform mit der "Extractive Industries Transparency Iniative (EITI)" erklärt (AA Wirtschaft April 2016).

(LIP - Liportal, Niger, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/niger/wirtschaft-entwicklung

AA - Auswärtiges Amt, Niger, Wirtschaft, Stand April 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Niger/Wirtschaft_node.html)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Niamey ist begrenzt. Französisch sprechende Fachärzte der wichtigen Fachrichtungen sind vorhanden(AA Reise und Sicherheit April 2016).

Die Bevölkerung des Niger sind von vielfältigen Krankheiten geplagt wie z.B.: Malaria, Gelbfieber, Tuberkulose, Meningitis, Lepra, Typhus, Noma, Brucellose, Hepatitis, Bilharziose und HIV/Aids. Das Verhältnis von Arzt pro 1000 Einwohner liegt bei 0,019 (vgl. Deutschland 3,69). Nach einem WHO Bericht existieren 42 Krankenhäuser, knapp 600 Gesundheitszentren und gut 1000 medizinische Stationen. Krankenhäuser gibt es in größeren Städten wie Niamey, Tahoua, Maradi und Zinder. Sie sind in der Regel staatlich geführt; an einigen wirken gut ausgebildete kubanische Ärzte unterstützend mit. Daneben gibt es private Krankenhäuser, Medizinstationen oder niedergelassene Ärzte mit ambulanten Kliniken - zum Teil auch unter europäischer Führung. In der heißen Jahreszeit (März bis zum Beginn der Regenzeit im Juli) kommt es im Niger jedes Jahr zu heftigen, teilweise fast epidemieartigen Ausbrüchen von Meningitis. Eine Gesundheits-/Krankenkasse gibt es zwar, aber außer einigen Angestellten in formalen Arbeitsverhältnissen und Beamten sind wenige Menschen darüber versichert - "Sozialversicherung" ist die Familie. Beim einem Krankenhausbesuch müssen für den Großteil der Bevölkerung zunächst die Mittel der Finanzierung der Behandlung vorgewiesen werden. Medikamente müssen ebenfalls selbst gekauft werden. Die stationäre Behandlung setzt in vielen Fällen voraus, dass Verwandte den Patienten mit Essen versorgen. Wer über gute finanzielle Möglichkeiten verfügt, kann sich natürlich auch eine gute medizinische Versorgung leisten. Mit dem ehemaligen Spezialprogramm des Präsidenten, welches durch die Rücklagenbildung finanziert wurde, die nach dem Schuldenerlass frei wurde, wurden bis 2010 u.a. 1000 Gesundheitszentren und Schulen gebaut, nur fehlt es oft an (qualifiziertem) Personal, Ausstattung und Medikamenten. Diese populäre Initiative hat bei der Bevölkerung für Enttäuschung gesorgt, die große Hoffnungen in dieses Programm gesetzt hatte (LIP Gesellschaft Juni 2016)

AA - Auswärtiges Amt, Niger, Reise und Sicherheit, Stand April 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigerSicherheit_node.html

LIP - Liportal, Niger, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Juni 2016, https://www.liportal.de/niger/gesellschaft)

Behandlung nach Rückkehr

Die Verfassung und die Gesetze gestatten uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr; die Regierung respektierte diese Rechte. Behörden haben im Mai, nachdem die Lake Chad Inseln evakuiert wurden, mehrere Duzend Nigerianer gegen ihren Willen nach Nigeria zurückgeschickt. Einige tausend Migranten wurden aus Algerien nach Niger zurückgeschickt; eine unbekannte Zahl davon gegen ihren Willen (USDOS erstellt 2016).

Die NGOs in Niamey verlangen häufig eine Gebühr für die Betreuung von Rückkehrern. Rückkehrer können sich aber an das örtliche IOM Büro unter nachfolgender Adresse wenden:

International Organization for Migration Niamey

1467 Boulevard Mali Béro, BP 10260, Niamey, NIGER

Telefon +227 20 75 25 07

Fax + 227 20 75 20 16

E-Mail: iomniamey@iom.int (IOM 10.02.2010)

Es gibt ein Institut für Mikrofinanzwesen ("Institutions de MicroFinance - IMF") und Bankinstitute, wie "BAGRI" und "BRS.SA". Die Grundvoraussetzungen beinhalten in der Regel die Eröffnung eines Kontos, den Nachweis einer Garantie (Deckungsfonds/Immobilienwerte) und das Vorweisen eines Businessplans. Die Finanzinstitute sind unter folgenden Rufnummern zu erreichen:

(IOM 24.9.2012)

(IOM - International Organization for Migration, 24.09.2012, Anfragebeantwortung bezüglich Rückkehrsituation - Niger, ZC187/24.09.2012

IOM - International Organization for Migration, 10.02.2010, Anfragebeantwortung bezüglich Rückkehrsituation - Niger ZC22/10.2.2012

USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, Niger, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252713#wrapper)

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Religion beruhen auf den Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

II.2.2. Dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, der aktuellen Lage im Herkunftsstaat und andererseits daraus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Rückkehrbefürchtungen nicht zu folgen ist.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl völlig zu Recht im angefochtenen Bescheid dargestellt hat, hat der Beschwerdeführer keine unmittelbar gegen seine Person gerichteten Übergriffe geltend gemacht, welche zu seiner Flucht geführt hätten, sodass es schon alleine aus diesem Grund zu keiner Schutzgewährung kommen konnte. Er nannte vielmehr Allgemeines zu Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen in seinem Herkunftsstaat und dass er zu Niger "keinen Bezug" und dort "keine Angehörigen" habe. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich als "homeless", habe "persönlich aber keine Schwierigkeiten gehabt". Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zutreffend den Schluss gezogen, dass darin kein Grund für eine Schutzgewährung liegt. Auch reiche der vom Beschwerdeführer geäußerte Wunsch nach einem Neuanfang in Österreich nicht für die Zuerkennung eines Schutzes hin. Dass eine existentielle Bedrohung der Lebensgrundlage Asylrelevanz erreichen kann, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt gelassen; im Fall des Beschwerdeführers ist eine solche aber nicht zu befürchten, da er jung, gesund, ledig, kinderlos, ohne Sorgepflichten und mobil ist und über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, womit ihm die Bestreitung des unbedingt notwendigen Unterhalts auch in einem Land, in dem er nicht lange gelebt hat und über kein soziales Netzwerk verfügt.

Der Beschwerdeführer ist der Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insofern entgegengetreten, als er in der Beschwerde geltend machte, seiner Rückkehr stehe sein christliches Religionsbekenntnis entgegen; man habe ihn umbringen wollen, nachdem die Leute, bei denen er in Niger gelebt habe, dies herausgefunden hätten. Davon abgesehen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr als keiner Religion zugehörig erachtet, fällt auf, dass der Beschwerdeführer damit sein Vorbringen aufgebauscht hat, sprach er doch in der Beschwerde erstmals davon, wegen seiner Religion in Lebensgefahr gewesen zu sein. Dies hat er im Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht einmal im Ansatz geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer ist damit die Steigerung seines Vorbringens vorzuwerfen, womit er in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht auch konfrontiert wurde:

"...R: Waren Sie oder Familienangehörigen in Niger jemals körperlichen Übergriffen ausgesetzt?

P: Außer an dem Tag, wo ich meine christliche Religion praktizieren wollte, nein .

R: Wurden Sie das eine Mal attackiert?

P: Die haben einen großen Stock genommen und wollten mich damit schlagen und dann bin ich davon gelaufen.

R: In der niederschriftlichen Befragung vom BFA am 08.05.2014 haben Sie jedoch angegeben, dass man Sie nicht weiter beherbergt und weggeschickt hätte.

P: Von wo?

R: Von Niger, von dem Ort, wo die erfuhren, dass Sie Christ seien. Im Akt steht nichts von einem Stock.

P: Ja, genauso habe ich das damals gesagt, es hängt immer davon ab, wie einer das übersetzt oder wie einem eine Frage gestellt wird Sie haben mich jetzt danach gefragt und ich habe es genauso gesagt, wie damals.

R: Sie haben auch damals wörtlich auf die Frage, ob der Grund für die Ausreise aus Niger der Wunsch nach Arbeit, Beschäftigung und einem Einkommen gewesen sei: "Ja. Ich war homeless, andere Gründe gibt es nicht. Es gibt zwar in Niger auch Probleme zwischen Christen und Moslems, aber ich persönlich hatte keine Schwierigkeiten (The don't fight me).

P: Wissen Sie, ich hatte ständig Probleme. Es wird auch nicht immer richtig übersetzt bzw. habe ich mehrere Fehler danach gefunden, wo nicht das aufgeschrieben wurde, was ich wirklich gesagt habe. Offenbar hat man mich nicht verstanden und dann etwas ganz anderes geschrieben, als wir mir dann später jemand die Niederschrift übersetzte, habe ich festgestellt, dass viele Dinge gar nicht stimmen. Warum hätte ich nach Arbeit suchen sollen, in einem Land, wo ich keine Verwandte habe und keinen Schlafplatz habe.

R: Sie sind nicht nach Niger gegangen, um dort zu bleiben?

P: Doch natürlich wollte ich ursprünglich für immer in Niger bleiben, aber ich konnte dort niemanden von der Familie finden, hatte keine Arbeit und keinen Schlafplatz.

R: Schildern Sie den heute erstmals erwähnten Vorfall mit dem Stock.

P: Einer hat gesehen, das sich bete und hat dann in Hausa gesagt:

"Schau was der da macht." Ich verstehe Hausa, auch wenn ich das nicht sprechen kann. Dann ist einer mit dem Stock auf mich losgegangen und ich bin davongelaufen. Wie er mit dem Stock auf mich losgegangen ist, bin ich weggelaufen, er hat mich nicht mit dem Stock erwischt.

R: Warum glauben Sie, ist er mit dem Stock auf Sie losgegangen?

P: Wegen der Religion, deshalb habe keine Religion, deshalb bin ich jetzt weder Christ noch Moslem.

R: Was wollte der erreichen, wenn er Sie verprügelt hätte?

P: Das ist für den ein Problem, wenn man Christ ist oder wenn man ein Kreuz bei jemandem sieht ist das ein Problem. Wir haben dort zu sechst geschlafen. Er war der Einzige mit dem Stock, die anderen sind dann auch aufgestanden und ich bin einfach davon gelaufen.

R: Was haben Sie befürchtet?

P: Ich wollte nicht sterben, ich hatte Angst, dass man mich umbringt. Meine eigenen Leute habe ich auch nicht mehr gesehen. ..."

(Verhandlungsschrift Seite 23f)

Wie sich aus diesem Auszug aus der Verhandlungsschrift ergibt, hat sich der Beschwerdeführer nach Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben darauf beschränkt, eine mangelhafte Übersetzung seiner Angaben zu behaupten, die nach der Aktenlage nicht nachvollzogen werden kann. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden nach der Einvernahme jeweils rückübersetzt, der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben bestätigt und keine Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht. Die Erklärung des Beschwerdeführers ist demnach als Schutzbehauptung zu werten, um andere für seine unterschiedlichen Angaben verantwortlich zu machen. Vielmehr gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer versucht sein Vorbringen zu steigern, um sein Asylverfahren doch noch zum positiven Abschluss zu bringen. Dass er den von ihm beschriebenen Übergriff in der Republik Niger tatsächlich erlebt hat, ist nicht für wahr zu halten.

Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben erstattet hat, was die Aufenthaltsdauer in Niger betrifft, womit er in der Verhandlung auch konfrontiert wurde, er seine divergierenden Angaben aber nicht erklären konnte:

"...R: Wie lange haben Sie sich insgesamt in Niger aufgehalten?

P: Eine Woche und ein, zwei Tage.

R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie in der niederschriftlichen Befragung beim BFA am 08.05.2014 angegeben haben, Sie hätten sich fünf Wochen in Niger aufgehalten.

P: Nein, dann hat mich die Person dort nicht richtig verstanden. Ich habe damals beim BFA gesagt, dass ich gleich nach meiner Einreise wieder wegmusste. Meine heutigen Angaben sind korrekt, ich war eine Woche und ein bis zwei Tage in Niger. ..." (Verhandlungsschrift Seite 16).

Das oben Gesagte zur Verantwortung des Beschwerdeführers gilt auch bezüglich dieser Angaben: die Angaben des Beschwerdeführers wurden jeweils rückübersetzt, von diesem bestätigt, weshalb seine Erklärung, es sei zu Missverständnissen gekommen, nicht überzeugt. Insofern ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nichts dabei findet, seine Angaben nach Belieben zu variieren. Ein Flüchtling, der tatsächlich Schutzes bedarf, ist jedoch bereit und in der Lage, die Ereignisse rund um seine Flucht anschaulich, präzise und gleichbleibend zu schildern, was beim Beschwerdeführer aber nicht der Fall war.

Dass der Beschwerdeführer Widersprüchliches zum Schicksal seiner Angehörigen gesagt hat, sei der Vollständigkeit halber erwähnt, wobei er in der Verhandlung schilderte, dass er vor kurzem von einem Nigerianer erfahren habe, dass seine Angehörigen tatsächlich unter den Todesopfern der Ausschreitungen in Onitsha, Nigeria, im Jahr 2006 seien. Bei der Schilderung dieser Neuigkeit wirkte der Beschwerdeführer aber recht unbeeindruckt, sodass den Angaben des Beschwerdeführers auch in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben in Bezug auf seine Angehörigen, was ihm auch vorgehalten, von diesem aber nicht nachvollziehbar aufgeklärt wurde:

"...R: Sie haben anlässlich Ihrer niederschriftlichen Befragung am 20.05.2012, in Gegenwart eines Dolmetschers und einer Rechtsberaterin, wörtlich angegeben: "Ich habe keine Familienangehörigen in meinem Heimatland Niger. Meine Eltern und Geschwister kamen bei Unruhen in Nigeria 2006 um Leben. Ich konnte als einziger unserer Familie flüchten." (Anmerkung: Akt BFA Seite 25 bzw. Befragung Seite 05). In der niederschriftlichen Befragung am 08.05.2014 haben Sie jedoch, in Gegenwart eines Dolmetschers, angegeben: "LA: Wo leben diese Personen? VP: Ich habe keine Ahnung. Ich glaube ich habe sie im Jahre 2006 zum letzten Mal gesehen. Ich weiß nicht mal ob sie noch am Leben sind. [...] VP: Ich meinte, dass ich von ihnen damals getrennt wurde, ich weiß aber bis heut nichts genaues über ihr Schicksal." (Anmerkung: Akt BFA Seite 431 bzw. Befragung Seite 03). Wollen Sie dazu etwas angeben?

P: Das stimmt, das habe ich so ausgesagt, weil ich meine Familie in Nigeria nicht wiedergesehen habe. Insgeheim habe ich aber immer gehofft, meine Familie irgendwann doch wiederzusehen. Das ist richtig, aber erst seit drei Monaten weiß ich sicher, dass meine Eltern tot sind, davor hätte ich weder "ja" noch "nein" sagen können.

R: In der niederschriftlichen Befragung am 08.05.2014 haben Sie angegeben: "...Wir sind Moslems, wir sind vielleicht deswegen in Gegenden gezogen wo auch Moslems leben, weil das Leben dort für uns leichter war. [...] LA Welcher Umstand führte zur Trennung von Ihrer Familie? VP: Ich weiß nichts genaues. Es hat vielleicht mit Spannungen zwischen Christen und uns Moslems zu tun. Eines Tages kam ich vom Spielen zu Haus und alle waren davongelaufen." (Anmerkung: Akt BFA Seite 431 bzw. Befragung Seite 03).

Sie haben anlässlich Ihrer niederschriftlichen Befragung am 20.05.2012 wörtlich angegeben: "Ich habe keine Familienangehörigen in meinem Heimatland Niger. Meine Eltern und Geschwister kamen bei Unruhen in Nigeria 2006 um Leben. Ich konnte als einziger unserer Familie flüchten. [...] In Niger gibt es hauptsächlich Moslems und auch wenige Christen. Die Moslems und die Christen vertragen sich nicht, es gibt immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den beiden Religionsgemeinschaften." (Anmerkung: Akt BFA Seiten 25 und 27 bzw. Befragung Seiten 05 und 06).

P: Wissen Sie, es klingt vielleicht widersprüchlich. Die Leute in den vorigen Einvernahmen haben mich nicht so detailliert befragt, wie Sie, ich habe lediglich deren Fragen beantwortet, aber nicht so detailliert, deshalb kommen die Details nicht so vor. ..."

(Verhandlungsschrift Seite 20f)

Beim Beschwerdeführer fällt zudem auf, dass er nicht besonders an seinem Asylverfahren in Österreich interessiert scheint, musste sein Asylverfahren doch mangels aufrechter Wohnsitzmeldung eingestellt werden. Der Beschwerdeführer ist auch nach seiner Einreise in die Mitgliedstaaten nicht in Spanien verblieben, sondern in die Schweiz bzw. nach Österreich weitergereist, was nicht für eine Schutzbedürftigkeit spricht, sondern für asylfremde Gründe seiner Reisebewegungen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Ausreisegründe darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dessen Aussageverhalten davon aus, dass der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch nach seiner Rückkehr nicht sein wird.

Unabhängig von der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sei festgehalten, dass die Verfassung und andere Gesetze den Schutz der Religionsfreiheit gewährleisten und sich die Regierung im Wesentlichen auch daran hält. Wie bereits in den Länderfeststellungen ausgeführt, ist der Islam in der Republik Niger als gemäßigt zu bezeichnen und die Toleranz gegenüber anderen Religionen sehr groß; der Islam ist juristisch vom Staat getrennt. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer, der angibt, sich derzeit weder der islamischen noch der christlichen Religion verbunden zu fühlen, in Gefahr stünde, verfolgt zu werden.

II.2.3. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer gesund, ledig, kinderlos, ohne Sorgepflichten und im arbeitsfähigen Alter ist (siehe oben II.1.3.), ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, ebenso wie jene zu seinen Sprachkenntnissen.

II.2.4. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich (siehe oben II.1.4.) ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister).

II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial sowie etwas aktuelleren, mit den in der Beschwerdeverhandlung genannten Berichten in Einklang stehenden Berichten, aus denen hervorgeht, dass sich die aktuelle Lage nicht asylrelevant verändert hat. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der genannten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Republik Niger.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Da die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen haben soll bzw. nicht in diesen zurückkehren könne, im gegenständlichen Verfahren unglaubwürdig waren, erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer konnte weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.

§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Republik Niger an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Es ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des fehlenden familiären Netzwerkes ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine existentielle Notlage geraten würde, da keine erhöhte Vulnerabilität vorliegt. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und -willig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer hat sich als mobil erwiesen und kann gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Bei Bedarf steht es dem Beschwerdeführer auch offen, sich im Herkunftsstaat an karitativ tätige Organisationen zu wenden. Auch seine Lebensgefährtin kann ihn (weiterhin) unterstützen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen wird können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Niger wesentlich schlechter ist als jene in Österreich, ist es dem Beschwerdeführer wieder zumutbar, den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Republik Niger eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Für Niger kann unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe oben II.1.5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die islamistische Terrororganisation Boko Haram Ziele im Südosten Nigers (Region Diffa) angreift, das Grenzgebiet zwischen Mali und der Republik Niger bzw. das Länderdreieck Mali-Niger-Burkina Faso als besonders gefährdet gilt, die Konflikte zwischen dem nigrischen Staat und den Tuareg im Norden und den Toubou im Osten weitgehend ungelöst sind, im Grenzgebiet zu Mali (Banibangou, Region Tillaberi) Anfang November 2016 ein Angriff auf einen Militärstützpunkt ausgeführt wurde und es auch nicht auszuschließen ist, dass es auch in anderen Städten des Landes zu terroristischen Attentaten kommen könnte, es ist aber auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst aus dem Südwesten, Region XXXX, an der Grenze zu Nigeria kommt. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage und allgemeinen Situation in der Republik Niger ist zu erschließen, dass aktuell in der Republik Niger jedenfalls keine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem gesamten Gebiet der Republik Niger auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, dass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Republik Niger sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

(§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre

(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.05.2012 auf internationalen Schutz abgewiesen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt, wofür diese die Kosten trägt. Das Paar hat sich 2013 kennengelernt und ist zu einem Zeitpunkt eine Partnerschaft eingegangen, als beiden die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein musste. Auch wenn der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nicht verheiratet sind und die Partnerschaft kinderlos geblieben ist, ist auf Grund des Zusammenlebens und der Leistung von Unterhalt in der Form, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Kosten für die gemeinsame Wohnung trägt, vom Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers mit dieser auszugehen.

Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31. Jänner 2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).

Der Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Appl. 61292/00, Useinov v. Niederlande, lag ein Fall zugrunde, in dem ein abgewiesener mazedonischer Asylwerber, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Der Fremde wurde auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus verwiesen.

Der Fall Omoregie u.a. v. Norwegen, EGMR 31.07.2008, Appl. 265/07, betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Art. 8 EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegenstünde.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet, stellte am 20.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer dieses Asylverfahrens übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 seine nunmehrige Lebensgefährtin kennengelernt. Weder der Beschwerdeführer noch seine österreichische Lebensgefährtin konnten auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes für den Beschwerdeführer vertrauen. Dem Paar musste von Anbeginn die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus¿ des Beschwerdeführers bewusst sein. Es war sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine Partnerin vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht seines zwischenzeitig entstandenen Familienlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nicht darauf verlassen konnten, dass dieser sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortführen kann. Dem Beschwerdeführer ist es nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in das Bundesgebiet zurückzukehren. Bis dahin können der Beschwerdeführer und seine Partnerin die Beziehung durch Nutzung neuer Medien aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben längere Zeit in Nigeria zugebracht, sodass auch einem Treffen in Nachbarstaat Nigeria keine Hindernisse entgegenstehen. Finanzielle Unterstützung kann der Beschwerdeführer von seiner Lebensgefährtin auch von Österreich aus erhalten. Seine Lebensgefährtin ist vom Beschwerdeführer in keiner Weise abhängig. Was das Privatleben des Beschwerdeführers betrifft ist festzuhalten, dass dieser kaum Deutsch spricht, nie Deutschkurs besucht hat bzw. auch derzeit keinen Deutschkurs besucht. Er besucht auch keine sonstigen Fortbildungsveranstaltungen. Er ist in keinem Verein aktiv, geht keiner legalen Erwerbsarbeit nach, verrichtet vielmehr "Schwarzarbeit" und hat sich nie am österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwei Mal rechtskräftig nach dem SMG verurteilt, wobei einmal mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe und einmal mit der Verhängung einer Geldstrafe vorgegangen wurde. Die Verfahrensdauer ist dem Beschwerdeführer zumindest teilweise anzulasten, da sein Asylverfahren mangels aufrechter Meldeadresse eingestellt werden musste und er einer Ladung keine Folge leistete.

Soziale, wirtschaftliche und persönliche Beziehungen, welche das Privatleben eines Menschen ausmachen, sind beim Beschwerdeführer nicht besonders ausgeprägt. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt nicht zum Erlernen der deutschen Sprache genutzt, sich nicht weitergebildet und keine legale Arbeit aufgenommen. Gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet spricht insbesondere seine wiederholte Straffälligkeit, womit dieser zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht willens ist, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen.

Dem Beschwerdeführer, der außer Englisch Französisch spricht, wird sich nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten in seinem Herkunftsstaat zurechtfinden, zumal er sich als mobil erwiesen hat, arbeitsfähig und -willig ist und neben der Unterstützung durch seine Lebensgefährtin auch Rückkehrhilfe und Unterstützung von Seiten von NGOs in der Republik Niger erhalten kann. Dass der Beschwerdeführer über keine Anknüpfungspunkte in der Republik Niger verfügt (zumindest kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Angehörige in der Republik Niger hat, wenn seine Angaben zu deren Verbleib auch widersprüchlich und damit unglaubwürdig waren) und er außerhalb seines Herkunftsstaates geboren und aufgewachsen ist, hat im Rahmen der Beurteilung seiner Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet seinen Platz, führt aber im Fall des ledigen, kinderlosen, jungen und mit keinen Sorgepflichten belegten Beschwerdeführers nicht dazu, dass diesem eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht zugemutet werden könnte, zumal er Englisch und Französisch, aber kaum Deutsch spricht.

Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, welcher zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Der Beschwerdeführer hat kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.

Demgegenüber kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Beim Beschwerdeführer kommt das große Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten im Bundesgebiet hinzu.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und der Verhütung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegen vor: Da der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des

§ 8 Abs. 3a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, noch des § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder

Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe oben zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 Abs. AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenfalls bereits (siehe oben zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und in Beachtung der Berichtslage zur Republik Niger verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Niger nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Niger ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit

14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtlichen Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen nicht zu folgen war. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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