W143 2118798-1•BVwG W143 2118798-1
W143 2118798-1Federal Administrative CourtDec 23, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W143 2118798-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 29.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2011 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 60,00 ha (XXXX) sowie 144,42 ha (XXXX) beantragt wurden.
2. Mit Datum vom 31.08.2011 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangen Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2011 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 59,71 ha ermittelt wurde.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.455,96 gewährt. Auf Basis von 13,52 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 13,46 ha (davon Almfläche: 7,87 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,45 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Mit Datum vom 03.05.2013 korrigierte die zuständige Almbewirtschafterin der Alm mit der BStNr. XXXX ihren Mehrfachantrag-Flächen aus dem Jahr 2011 und reduzierte das beantragte Almfutterflächenausmaß auf 114,84 ha.
5. Mit Datum vom 26.09.2013 fand auf den verfahrensgegenständlichen Almen (die ab dem Jahr 2012 gemeinschaftlich beantragt wurden) eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer ebenso Flächenabweichungen festgestellt wurden.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr
EUR 1.348,80 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 107,16 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 13,52 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer - unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur vom 03.05.2013 - beantragten Fläche im Ausmaß von 12,47 ha (davon Almfläche: 6,88 ha) wurde der Beihilfenberechnung - abermals unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,46 ha (davon Almfläche: 6,88 ha) zu Grunde gelegt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde und beantragte
1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung,
5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie
6. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages.
Eine der Beschwerde beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almobmannes der Alm mit der BStNr. XXXX ("Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf unserer Alm seit dem Jahr 2000") erhob der Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde.
In seinen Beschwerdeausführungen brachte der Beschwerdeführer einleitend vor, dass er erstmals im Jahr 2005 mit Einführung der EBP eine solche beantragt habe. Basis für die EBP sei für seinen Betrieb der Bezug von Marktordnungsprämien im historischen Zeitraum 2000 bis 2002 gewesen. Die Marktordnungsprämien des genannten Referenzzeitraums seien im Jahr 2005 auf die Futterfläche dieses Zeitraums bzw. die Futterfläche des Jahres 2004 aufgeteilt worden, als Zahlungsansprüche betitelt und in Form der EBP ausbezahlt worden. Die Referenzfläche setze sich aus der bewirtschafteten Heimfläche des Betriebes und der anteiligen Almfutterfläche zusammen. Die Almfutterfläche sei von den Almverantwortlichen mit den damaligen zur Verfügung stehenden Mitteln genau erhoben worden. Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Betriebsprämie habe man bei einer höheren Almfutterfläche mehr Zahlungsansprüche und damit einen niedrigeren Wert je Zahlungsanspruch erhalten, da die Gesamtbetriebsprämie durch den historischen Bezug gedeckelt gewesen sei. Somit habe die Größe der Almfutterfläche keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie gehabt und es sei kein unmittelbarer Nutzen aus der höheren Angabe der Almfutterfläche zu ziehen gewesen.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen (Alm)Fläche falsch seien. In diesem Zusammenhang monierte er, dass Ergebnisse früherer auf der Alm mit der BStNr. XXXX durchgeführter Vor-Ort-Kontrollen (2001) im Rahmen der Beihilfenberechnung nicht berücksichtigt worden seien und eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden habe.
Die beihilfefähige (Alm)Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung dennoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 und seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden. Insbesondere deshalb nicht, da Irrtümer der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 der zitierten Verordnung aufgrund einer Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen, einer Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit und im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen vorliegen würden. Zudem sei die Unrichtigkeit der Flächenangaben dem Almbewirtschafter nicht erkennbar gewesen und habe dieser im Rahmen der Antragstellung auf die Behördenpraxis vertraut.
Weiters monierte der Beschwerdeführer eine Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen sowie eine Gleichheitswidrigkeit der verhängten Sanktionen.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung des Prüfberichts der Vor-Ort-Kontrolle und einen Augenschein an Ort und Stelle.
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 22.12.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Für seinen Heimbetrieb beantragte er dabei eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß 5,59 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2011 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 60,00 ha (XXXX) sowie 144,42 ha (XXXX) beantragt wurden.
Unter Berücksichtigung der Anzahl an vom Beschwerdeführer im Antragsjahr 2011 aufgetriebenen RGVE galten für diesen dabei anteilige Almfutterflächen im Ausmaß von 3,02 ha (XXXX) und 4,85 ha (XXXX) als beantragt.
Auf Basis dieser beantragten Flächenausmaße von (gesamt) 13,46 ha wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.455,96 gewährt.
Mit Korrekturantrag 03.05.2013 reduzierte die zuständige Almbewirtschafterin der Alm mit der BStNr. XXXX das von ihr beantragte Almfutterflächenausmaß von 144,42 ha auf 114,84 ha, womit sich die dem Beschwerdeführer anteilig zurechenbare Almfutterfläche von 4,85 ha auf 3,86 ha reduzierte.
Unter Berücksichtigung dieser Korrektur wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014 auf Basis eines beantragten Flächenausmaßes von (gesamt) nunmehr 12,47 ha eine Einheitliche Betriebsprämie von Höhe von EUR 1.348,80 gewährt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (VO [EG] 1122/2009) lauten auszugsweise:
"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 23 Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:
"Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von
Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt. [...]"
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen durch den Almobmann der Bewirtschafterin der Alm mit der BStNr. XXXX, auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2011 aufgetrieben hat, erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers und u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt. Die Einschränkung des Beihilfeantrages die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend - auf Basis derer die gegenständliche Rückforderung erfolgt - ist dem Beschwerdeführer daher auch jedenfalls zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; VwGH 11.12.2009, 2007/17/0195).
Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördliche angewandte Flächenausmaß sei falsch, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Beschwerdeführers. Anzumerken gilt es an dieser Stelle noch, dass im angefochtenen Bescheid zwischen beantragtem und ermitteltem Gesamtflächenausmaß zwar eine Differenz von 0,01 ha festgestellt wurde, diese Flächenabweichung jedoch auf dem Umstand basiert, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann. Diese geringe Flächenabweichung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet und ergeben sich auch sonst keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde nicht zu folgen wäre.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurden Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der gegenständlichen Beihilfenberechnung nicht berücksichtigt.
3.3.2. Da im vorliegenden Fall die Auszahlung der Beihilfe auf den Angaben des Beschwerdeführers bzw. der zuständigen Almbewirtschafter (als Vertreter des Beschwerdeführers) beruht, kann bereits dem Grunde nach kein Behördenirrtum nach Art. 80 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1122/2009 geltend gemacht werden.
3.3.3. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, womit auch sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte - insbesondere jene Ausführungen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wurde - dahingestellt bleiben konnten.
Insbesondere waren damit auch die Ausführungen, der Sanktionskatalog sei gleichheitswidrig bzw. die Sanktionen seien unangemessen hoch, unbeachtlich.
3.3.4. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und war gegenständlich soweit auch nicht zu beanstanden.
3.3.5. Gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, im vorliegenden Fall sei ein offensichtlicher Irrtum anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zuzulassen, überzeugen jedoch nicht und kann dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag nicht entsprochen werden. Beim hier zu beurteilenden Beschwerdefall wurde nämlich ein größeres Futterflächenausmaß beantragt als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, weshalb von einer Überbeantragung auszugehen ist. Diese war für die Behörde nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).
3.3.6. Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer die Prüfberichte der Vor-Ort-Kontrollen zugestellt werden, gilt es auszuführen, dass im gegenständlichen Fall zum einen Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen keinen Niederschlag gefunden haben - eine Vorlage entsprechender Berichte somit nicht erforderlich erscheint - und zum anderen sämtliche Prüfberichte den zuständigen Almbewirtschaftern - als Vertreter des Beschwerdeführer - ohnedies zur Kenntnis gelangt sind.
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH
30.01. 2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere konnte auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs zurückgegriffen werden; so auch, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können (etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder VwGH 11.12.2009, 2007/17/0195). Es liegt zudem auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage wie gegenständlich eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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