W124 2123282-1•Bundesverwaltungsgericht W124 2123282-1
W124 2123282-1Federal Administrative CourtDec 23, 2016
Einvernahme Ermittlungspflicht familiäre Situation Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Privat- und Familienleben Schwangerschaft
W124 2123282-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Indien, gehört der Volksgruppe der Jat an und ist Sikh.
Der BF reiste am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF gab in der mit ihm vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST aufgenommenen Niederschrift am XXXX hinsichtlich seines Fluchtgrundes im Wesentlichen an, dass ihn die Polizei belästigt und befragt habe, weil diese geglaubt habe, dass er wisse, wo sich der kriminelle Freund seines Bruders, welcher aus dem Gefängnis geflohen sei, aufgehalten habe.
Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde in der Folge vom Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX im vollen Umfang abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der rechtsfreundliche Rechtsvertreter Beschwerde, welche am XXXX mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF ausgegangen.
1.2. Am XXXX erfolgte von Seiten der Bundespolizeidirektion Wien, LPK Wien, eine Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG.
1.3. Am XXXX teilte die Landespolizeidirektion Tirol dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX mit, dass der BF mit dem Zug am XXXX von Österreich aus nach Italien und am XXXX mit dem Regionalzug am Brenner von Italien kommend wieder in das Bundesgebiet eingereist ist.
1.4. Am XXXX erging von Seiten des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters das Ersuchen um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen. In der mit dem BF in der Folge vor der BPD Wien aufgenommenen Niederschrift gab der BF an nicht bereit zu sein nach Indien zurück zu wollen. Die Gründe dafür habe er bereits im Asylverfahren angegeben. Darüber hinaus wurde vom BF in Kenntnis genommen, dass er seinen Aufenthalt vom Bundesgebiet aus nicht legalisieren könne und ihm auf Grund der angegeben Asylgründe in Österreich nicht Asyl gewährt werden würde.
1.5. Am XXXX wurde der BF neuerlich bei Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 120 Abs. 1a FPG auf frischer Tat betreten. Eine neuerliche Anzeige erfolgte aus dem selbigen Grund am XXXX , XXXX und XXXX .
1.6. Am XXXX erfolgte eine Anzeige wegen Übertretung des AuslBG, da der BF einer Beschäftigung ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung nachgegangen seil. Zudem lag der Verdacht der Abgabenhinterziehung vor, da vom BF ein Arbeitsverhältnis ohne die erforderliche Sozialversicherung vorgelegen sei.
1.7. Am XXXX teilte das Stadtpolizeikommando XXXX , Landespolizeidirektion Wien, dem Fremdenpolizeilichen Büro mit, dass der BF am XXXX durch das Landeskriminalamt XXXX als Beschuldigter wegen des Verdachtes des Raubes einvernommen worden sei. Zuvor wurde der Beschwerdeführer bereits am XXXX als Zeitungszusteller durch das LKA Wien Raub angehalten. Der BF habe sich mit einem italienischen „Permesso Di Soggiorno“ und einem indischen Reisepass legitimiert. Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass der BF einst um Asyl angesucht habe. Der BF gab in diesem Zusammenhang an sich einen italienischen „Permesso Di Soggiorno“ mit einem Reisepass zugelegt zu haben, da dessen Asylverfahren rechtskräftig negativ beschieden worden sei. Auf Grund der Ermittlungen sei bekannt geworden, dass der BF offensichtlich einer Tätigkeit als Zeitungszusteller nachgehen würde.
1.8. Mit Beschluss vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 173 Abs. 1 und 2, Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt, als dieser dringend verdächtigt wurde das Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 87 Abs. 1und 15 StGB begangen zu haben.
1.9. Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu 22 Monaten Haftstrafe wegen des Verbrechens nach §§ 87, 15 StGB der teils vollendeten und teils versuchten absichtlich schweren Körperverletzung verurteilt. Gemäß § 43 a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der Strafe im Ausmaß von 16 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Darüber hinaus erging der Beschluss, dass für den Fall der Rechtskraft bei sämtlichen Angeklagten die verhängte Strafe gemäß § 46 Abs. 2 StGB nicht bedingt nachgesehen werde, da es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedurft habe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.
1.10. Am XXXX erstattete die Landespolizeidirektion Wien wegen der Übertretung des Deliktes nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG (keine Lenkerberechtigung) eine Anzeige. Gleichzeitig wurde eine Anzeige gegen den Verantwortlichen der Firma erstattet, als der BF über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt hat.
1.11. In der am XXXX im Beisein seines rechtsfreundlichen Rechtsvertreters aufgenommenen Niederschrift, gab dieser auf Vorhalt, dass im Rahmen einer am XXXX durchgeführten Kontrolle festgestellt werden habe können, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig sei, an, dass er seit ca. fünf Monaten in Österreich sei und sein italienischer Aufenthaltstitel lediglich eine Aufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb von sechs Monaten im Schengenraum außerhalb Italiens erlaube. Außerdem räumte der BF anfänglich ein unangemeldet bei der Firma XXXX als Paketlieferant zu gearbeitet zu haben. Später gab er an nur einige Tage gearbeitet und nach der Kontrolle auch seine Tätigkeit eingestellt zu haben.
Nach Vorhalt, dass dem BF sein im Jahr XXXX ausgestellter indischer Personalausweis sichergestellt worden sei und er vom Landesgericht für Strafsachen zu einer 22 Monaten Freiheitstrafe (davon 16 Monate bedingt) verurteilt worden sei, gab dieser dazu an, reingelegt worden zu sein und nicht zugeschlagen zu haben.
In den Schengenraum sei der BF das letzte Mal im XXXX eingereist. Er könne sich nicht mehr daran erinnern mit wieviel Geld dies gewesen sei und habe im Moment keine Barmittel. In Italien habe er seinen Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit in einer Textilfabrik erwirtschaftet.
In Wien würde er von der Mutter seiner Freundin unterstützt werden. In Indien habe er als Koch gearbeitet, bevor er in den Schengenraum eingereist sei. Er würde über keine Zusatzversicherung verfügen. Versichert würde er in Italien sein.
Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe eine Freundin in Wien und denke, dass sie schwanger sei. In Österreich habe er keine Verwandtschaft und würden sein Bruder und seine Eltern in Indien leben.
Der BF erbat gegen ihn kein Einreiseverbot zu erlassen. Er würde freiwillig ausreisen. Das BFA räumte dem BF eine Frist von 14 Tagen ein, um ein nicht stornierbares Ticket nach Italien vorzulegen.
1.12. In der Folge wurde dem BF nach seiner Einvernahme am XXXX mit Bescheid des Bundesamtes IFA-Zahl: XXXX , vom XXXX , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Hinsichtlich des Aufenthaltes des BF in Österreich wurde festgestellt, dass dieser am XXXX unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe, welcher am XXXX vom Asylgerichtshof rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Er habe entgegen einer rechtskräftigen Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen und beharrlich seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt. Er sei am XXXX und am XXXX straffällig geworden und daher am XXXX vom LG für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 87, 15 StGB zu 22 Monaten, davon 16 bedingt auf 3 Jahre Probezeit, verurteilt worden. Der BF habe den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe vom XXXX bis zum XXXX verbüßt. Er sei nach Italien gereist und habe einen italienischen Aufenthaltstitel erhalten.
Aus dem Urteil vom XXXX würde eindeutig hervorgehen, dass der BF nicht gewillt sei die körperliche Integrität und Unversehrtheit seiner Mitbürger zu achten. Es könne aus derzeitiger Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass der BF nicht wieder eine illegale Beschäftigung aufnehmen würde und so versuchen würde seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Derzeit habe er kein Einkommen um seinen Aufenthalt zu finanzieren und gelte als mittellos.
Zum Privat-, und Familienleben wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich keine familiären Bindungen habe. Er würde keine Sorgepflichten haben und habe angegeben in Wien eine Freundin zu haben, welche schwanger sei. Im Zuge der Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt, dass er dazu keine weiteren Angaben gemacht hätte und diese Aussagen nicht als Grund für familiäre Bindungen oder ein schützenswertes Familien- oder Privatleben herangezogen werden könne. Zudem könne er sein Familienleben mit seiner Familie auch in Italien fortsetzen.
Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurde festgestellt, dass seine Probleme in seinem Heimatland nicht so gravierend sein könnten, als dieser in der Zeit vom XXXX bis XXXX ohne Probleme in sein Heimatland unternommen habe. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Abwägung hinsichtlich des Einreiseverbotes ausgeführt, dass der BF über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben verfüge und er sich noch nicht so lange im Bundesgebiet aufhalten würde, dass er nicht wieder in seinen Heimatstaat reintegriert werden könne.
Hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der BF derzeit ohne Beschäftigung und mittellos sei und auch über keinen legalen Aufenthalt verfügen würde. Auf Grund der vorliegenden Sachlage könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden könne. Er habe ohne arbeitsmarktrechtliche Dokumente unrechtmäßig Beschäftigung aufgenommen, um seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Der BF würde lediglich von der Mutter seiner Freundin unterstützt. Der BF selbst habe aber keinerlei Anspruch auf diese Unterstützung. Der BF sei schon mehrfach illegal ins Bundesgebiet eingereist und habe sich im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufgehalten. Außerdem habe der BF bewusst nicht rechtmäßig eine Beschäftigung aufgenommen, wodurch er massiv gegen das FPG und AuslBG verstoßen habe.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er wieder versuchen würde seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme illegaler Beschäftigung zu finanzieren.
Der BF würde sich in einer finanziell sehr angespannten Lebenssituation befinden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich seine wirtschaftliche Situation in absehbarer Zukunft zum Besseren wenden würde.
Obwohl dem BF bewusst gewesen sei, dass er über keine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet verfügen würde, sei er wieder eingereist und habe unrechtmäßig Beschäftigung aufgenommen. Es könne angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer wieder im kriminellen Umfeld aufhalten würde, welche letztendlich zu einer Verurteilung wegen absichtlicher Körperverletzung geführt hätte.
1.13. Dagegen erhob der rechtsfreundliche Rechtsvertreter Beschwerde innerhalb offener Frist Beschwerde.
Als Beschwerdegründe wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, eine mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer habe eine Freundin im Bundesgebiet und mittlerweile seine Freiheitsstrafe verbüßt. Der BF werde im Bundesgebiet von der Mutter seiner Freundin unterstützt und sei diese von ihm schwanger.
Der BF habe angeführt freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Italien auszureisen, wo er eine „Permesso“ besitze.
Der BF habe dargelegt, dass dieser eine von ihm schwangere Lebensgefährtin im Bundesgebiet habe. Außerdem würde der BF von dritter Seite unterstützt. Die Freiheitsstrafe habe der BF bereits verbüßt.
Die Behörde habe keine Feststellungen zur möglichen Unterstützung durch Dritte getroffen, keine diesbezüglichen Beweise eingeholt und zudem mögliche Zeugen (Freundin und Mutter dieser) nicht einvernommen. In diesem Zusammenhang hätte unter einem die Unterstützung hinterfragt werden müssen bzw. der Umstand, dass allenfalls eine Haftungserklärung von der Mutter der Freundin abgegeben werde.
Entgegen den weiteren Feststellungen der Behörde sei dem BF eine Arbeitstätigkeit im Bundesgebiet möglich; dieser könne im Bedarfsfall eine Einstellungszusage vorlegen, worauf die Behörde nicht eingegangen sei.
Erst bei Einholung der genannten und an dieser Stelle ausdrücklich beantragten Beweise (Einvernahme der Freundin des BF, Mutter der Freundin des BF und Mutter Kind Pass) hätte die Behörde einen Bescheid erlassen könne und wäre diese zu einem anderen Bescheidinhalt gelangt.
Die Feststellung, wonach der BF im österreichischen Bundesgebiet weder beruflich noch familiär integriert sei, entspreche nicht den zugrunde liegenden Tatsachen.
Auch hinsichtlich der Möglichkeit das Familienleben in Italien fortzusetzen, seien keine wie immer gearteten Beweise von Seiten der belangten Behörde aufgenommen worden, als es an Feststellungen zur Freundin und dem gemeinsamen Familienleben in Österreich fehlen würde.
Der BF sei beinahe 5 Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und habe sich einen entsprechenden Freundes-, und Bekanntenkreis aufgebaut.
Für den Fall der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme bzw. auf Grund des Umstandes der bestehenden Lebensgemeinschaft mit der Freundin, sei die Sozialversicherung gewährleistet, sodass die Gefahr der Belastung einer Gebietskörperschaft gering sei. Auch hierzu seien keine weiteren Beweise von Seiten der Behörde aufgenommen worden.
Entgegen den Feststellungen des BFA sei auch die Lebensgefährtin als Familienangehörige anzusehen und habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er Unterstützung durch deren Familien erfahren würde.
Zudem hätte dem Beschwerdeführer der Nachweis der Schwangerschaft der Freundin aufgetragen werden müssen und diese die entsprechenden Unterlagen binnen einer dem BF zu setzenden Frist vorlegen können.
Der Begriff des „Familienlebens“ i.S.d. Art 8 EMRK umfasse nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen würden. Auch die Freundin bzw. Lebensgefährtin sei davon umfasst.
Es würde daher aus den vom Rechtsvertreter angeführten Gründen die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid des BFA vom XXXX ersatzlos zu beheben und dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen;
In eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen; der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des Beschwerdeführers und Aufnahme der beantragten Beweise anzuberaumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Der Beurteilung wird der oben unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
3.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Das BFA stellt in seiner Begründung fest, dass der BF in Österreich keine familiäre Bindung habe, ledig sei und keine Sorgepflichten trage. Des weiteres wurde in diesem Zusammenhang erwähnt, dass er eine Freundin habe, welche schwanger sei und keine anderen familiären Bindungen im Bundesgebiet habe. Dazu wurde in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass der BF weder über ein schützenwertes Privat oder Familienleben führen würde. Er habe zwar angegeben in Wien eine Freundin zu haben, welche möglicherweise schwanger sei, doch habe er dazu keine weiteren Angaben gemacht.
In der mit dem BF vor dem BFA am XXXX aufgenommenen Niederschrift, führte dieser an eine Freundin zu haben. In der Beweiswürdigung wurde zum Privat-, und Familienleben in diesem Zusammenhang dieser Umstand wiederholt und angemerkt, dass diese möglicherweise schwanger sei und der BF des weiteren keine Angaben gemacht habe.
Diese Feststellungen stimmen allerdings mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht überein, als dieser hinsichtlich dieses Verhältnisses zwar keine näheren Angaben gemacht hat, dazu von Seiten des BFA allerdings weder näher befragt wurde noch seine Freundin als Zeugin einvernommen wurde. So geht aus der Niederschrift vom XXXX weder hervor, seit wann der BF bzw. woher dieser die Frau gekannt hat bzw. mit dieser eine Beziehung eingegangen ist. Angaben hinsichtlich ihrer Personalitäten, Nationalität, Familienstand oder Berufes bzw. monatlichen Einkommens fehlen vollkommen. Ebenso geht aus der Einvernahme nicht hervor, von wem die Freundin des BF vermeint ein Kind zu erwarten.
Insofern ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, inwieweit es dem BF möglich sein soll sein Familien-, bzw. Privatleben in Italien fortzusetzen, als nicht einmal die Nationalität der Freundin des BF bekannt ist und daher nicht hervorgeht, inwieweit diese zum Aufenthalt in Italien überhaupt berechtigt wäre. Abgesehen von dem Umstand, dass der BF zwar über eine „Permesso DI Soggiorno“ für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX verfügt hat und im Hinblick des Art 25 SDÜ auf Grund des erlassenen Einreiseverbotes zu prüfen wäre, inwieweit der BF eine Verlängerung eines Aufenthaltstitels in Italien erhalten würde, sind im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung dessen gegebenenfalls auch die entsprechenden Parameter zu prüfen, inwieweit es dem BF bzw. dessen Freundin in seinem Heimatstaat zumutbar wäre das Privat-, bzw. Familienleben in Indien zu führen. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch ausgeführt, dass der BF hinsichtlich seiner „Permesso DI Soggiorno“ in diesem Zusammenhang selbst anführt mit der italienischen Aufenthaltserlaubnis lediglich über eine Aufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb von sechs Monaten im Schengenraum zu verfügen.
Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, wo und in welchem Zeitraum bzw. Zeiträumen sich der BF ab seiner Ausreise aus Indien chronologisch aufgehalten hat. Dies erscheint insofern notwendig, als einerseits in den Feststellungen davon ausgegangen wurde, dass sich der BF nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX bis zur Verbüßung einer Freiheitstrafe am XXXX in Österreich aufgehalten hat und in der Folge nach Italien gereist ist, wo er am XXXX einen italienischen Aufenthaltstitel erhielt. Von einer etwaigen problemlosen Einreise in sein Heimatland Indien bzw. nachfolgenden dortigen Aufenthalt in der Zeit vom XXXX bis XXXX geht entgegen der vorgenommen Beweiswürdigung in den Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich nichts hervor. Darüber hinaus scheinen die Angaben aus dem Verwaltungs-, bzw. Gerichtsakt nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte zu einer entsprechenden Abklärung dessen der BF aufgefordert werden müssen, nachvollziehbare Unterlagen zum Nachweis seiner Ausreise aus Österreich nach Indien bzw. neuerlichen Einreise nach Österreich von dort vorzulegen.
Des weiteres gibt der BF an in XXXX gelebt zu haben. Fragen, ob dieser dort oder an einer Adresse mit seiner Freundin zusammengelebt hat bzw. schon zuvor gemeinsam an einer anderen Adresse zusammengelebt hat bleiben völlig offen.
Der BF gibt in der Niederschrift vom XXXX überdies zwar an, dass er von der Mutter seiner Freundin unterstützt worden sei, doch geht in diesem Zusammenhang nicht hervor, über welchen Zeitraum bzw. in welcher Art und Weise der BF von der Freundin der Mutter unterstützt wurde. Dies wäre neben den Ausführungen zum Verhältnis seiner Freundin im Zuge einer Einvernahme der Mutter als Zeugin entsprechend zu erörtern gewesen. Unklar bleibt dabei aus welchen Mitteln der BF darüber hinaus seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Der BF räumt in der Niederschrift vom XXXX anfänglich selbst ein unangemeldet bei der XXXX als Paketlieferant zu arbeiten und nach einer Kontrolle seine Arbeit eingestellt zu haben. Überdies ergibt sich aus einer Anzeige des LPK XXXX vom XXXX , dass der BF bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten wurde, für die er nicht über die entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt hat. Inwiefern die jeweiligen Dienstgeber wegen der Übertretung nach dem AuslBG eine Verwaltungsübertretung haben, wird im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungen, zu erörtern sein, als dies gegebenenfalls in die Abwägung der Dauer des Einreiseverbotes einzufließen hat.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerden jedenfalls ausgeschlossen.
Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme des BF und der Freundin bzw. Mutter der Freundin als Zeugin erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt keinerlei Ermittlungen zu den unter Punkt II.3.3. angesprochenen Fragestellungen getroffen hat, erweist sich das Ermittlungsverfahren als völlig unzureichend. Angesichts der zentralen Bedeutung der entsprechenden Ermittlungen zur Beurteilung des Vorbringens der BF konnte in Anbetracht dieser Mängel in Summe nur der Eindruck entstehen, dass das Bundesamt bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. anspruchsvolle Ermittlungen, unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre.
Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren.
Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.
Unter Zugrundelegung des unter Punkt II.3.3. im Detail Ausgeführten wird das Bundesamt aussagekräftige und nachvollziehbare Ermittlungen durchzuführen haben.
Gleichzeitig werden zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF die Freundin bzw. Mutter der Freundin des BF als Zeugen einzuvernehmen und zu befragen sein bzw. der BF mit den Ermittlungsergebnissen konfrontiert werden müssen.
3.5. Im gegebenen Zusammenhang handelt es sich sohin um einen wesentlichen Verfahrensmangel, der mit besonders gravierenden Ermittlungslücken einhergeht, deren Behebung nur durch Befragung des BF und der Zeuginnen und einer Nachholung der verabsäumten Ermittlungen zu bewirken ist. Insofern wird dem Antrag des seinerzeit den BF vertretenen Rechstvertreters in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das BF zurückzuweisen, stattgegeben. Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4.2. Unter Punkt II.3.2. f. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
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