BVwG W238 2125697-1

W238 2125697-1Federal Administrative CourtDec 22, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W238 2125697-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2125697.1.00

Spruch

W238 2125698-1/8E

W238 2125697-1/9E

W238 2125700-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, p.A. Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2016 zu Recht erkannt:

A) In Stattgebung der Beschwerden wird XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX sowie XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin - Ehefrau des Erstbeschwerdeführers - sowie der minderjährige Drittbeschwerdeführer, deren gemeinsamer Sohn, sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 12.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei ihren (jeweiligen) Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass sie Afghanistan wegen des Krieges und der unsicheren Lage im Land verlassen hätten. Der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass vier seiner Brüder im Krieg gegen die Taliban getötet worden seien. Seine Eltern seien bei Bombenanschlägen ums Leben gekommen. Im Falle ihrer Rückkehr äußerten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Furcht vor den Taliban und dem IS.

Als Herkunftsort gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eine Adresse in der Provinz Parwan an. Sie seien Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitische Moslems. Sie würden über keine Schulbildung verfügen.

2. Anlässlich der im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme am 04.04.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (im Folgenden: BFA), gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet sei. Der Drittbeschwerdeführer sei ihr einziges gemeinsames Kind. Vor der Ausreise habe die Familie in Kabul gelebt. Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, dass vier seiner Brüder getötet worden seien. Die Taliban hätten auch ihn umbringen wollen. Er habe einen Drohbrief der Taliban erhalten. Darin sei er aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen, ansonsten würde er getötet werden. Er sei wegen seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer, die er u.a. "für die Amerikaner" ausgeübt habe, in den Focus der Taliban geraten. Den Drohbrief habe er vernichtet und seiner Frau nichts davon erzählt, um sie nicht in Panik zu versetzen.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 04.04.2016 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari als Fluchtgrund zusammengefasst an, dass die Familie ihres Ehemannes von den Taliban ausgerottet worden sei. Sie habe Angst um das Leben ihres Sohnes und ihres Ehemannes gehabt. Während der Fahrt in Richtung Iran sei zudem ihr Bus von den Taliban angehalten worden. Mehrere Männer seien von den Taliban mitgenommen worden. Ihr Ehemann habe sich verstecken können. Dies sei ihre einzige Begegnung mit den Taliban gewesen.

3. Mit den nunmehr angefochtenen - im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 erlassenen - Bescheiden des BFA vom 07.04.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 12.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Ab. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde traf jeweils Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (Namen und Geburtsdaten) auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten feststehe. Die Identität des Drittbeschwerdeführers habe mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden können, werde aber als Verfahrensidentität angenommen. Die Angaben der Beschwerdeführer zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand sowie zur strafrechtlichen Unbescholtenheit wurden für glaubhaft befunden.

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen - für den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht - erachtete das BFA hingegen für nicht glaubwürdig. Der Erstbeschwerdeführer habe sein Vorbringen bei der Einvernahme gegenüber dem bei der Erstbefragung geltend gemachten Fluchtgrund geändert. Zudem wäre der Erstbeschwerdeführer, der über Jahre unbehelligt als LKW-Fahrer gearbeitet habe, als "low profile person" für die Taliban von völlig untergeordneter Bedeutung. Auch der Erhalt eines Drohbriefes stellte sich aus Sicht der belangten Behörde als nicht glaubhaft dar. Dass der Erstbeschwerdeführer den von der Zweitbeschwerdeführerin geschilderten Vorfall mit den Taliban während einer Busfahrt nicht erwähnt habe, spreche dafür, dass dieser nie stattgefunden habe. Für nicht plausibel erachtete die Behörde weiters den Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin von ihrem Ehemann nicht die genauen Gründe für die plötzliche Flucht in Erfahrung bringen habe wollen. Die belangte Behörde zog daraus den Schluss, dass die Beschwerdeführer ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen, nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien gesund und arbeitsfähig. Sie könnten in Kabul ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine Verwandten, würden keiner Arbeit nachgehen und wenig Deutsch sprechen. Sie seien illegal in Österreich eingereist und würden in einer von der Grundversorgung bereitgestellten Unterkunft wohnen.

Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr jeweils festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte der Bescheide einer rechtlichen Beurteilung.

4. Gegen diese Bescheide richten sich die am 21.04.2016 fristgerecht erhobenen (gleichlautenden) Beschwerden, mit denen die Bescheide des BFA hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte bekämpft wurden. Darin wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer in Afghanistan auf Grund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer von den Taliban bedroht worden sei, da die Firma "mit den Amerikanern" zusammengearbeitet habe. Personen, die für oder mit den Amerikanern arbeiten, würden von den Taliban als Verräter und als regierungsnahe wahrgenommen. Daher drohe dem Erstbeschwerdeführer asylrelevante Verfolgung auf Grund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung. Die den Beschwerdeführern vorgeworfenen Widersprüche wurden mit näherer Begründung in Abrede gestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin werde auf Grund ihrer westlichen Einstellung von den Taliban verfolgt. Sie habe sich in Afghanistan dem Kleiderzwang unterwerfen müssen. Sie habe das Haus nicht ohne männliche Begleitung verlassen dürfen. Weder einem Beruf noch einer Ausbildung habe die Zweitbeschwerdeführerin nachgehen können. In Afghanistan habe sie keinerlei Rechte gehabt und sei gezwungen gewesen, ihre innerliche Einstellung - den Wunsch nach Bewegungsfreiheit, Ausbildung und westlicher Kleidung - zu unterdrücken. Seitdem sich die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich aufhalte, könne sie sich frei bewegen, die deutsche Sprache lernen und sei keinen Kleiderzwängen mehr unterworfen. Der Zweitbeschwerdeführerin drohe in Afghanistan auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frau asylrelevante Verfolgung. Des Weiteren zogen die Beschwerden die unterbliebene Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie die gegen die Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidungen in Kritik.

Die Beschwerdeführer beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidungen auf Dauer für unzulässig zu erklären.

5. Die Beschwerden und die Verwaltungsakten langten am 04.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am 20.10.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvertreterin teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.

Die Beschwerdeführer brachten diverse Empfehlungsschreiben, Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen und eine Schulbesuchsbestätigung des Drittbeschwerdeführers sowie mehrere gerichtliche Entscheidungen in Vorlage.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden eingehend zu ihrer Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung wurde auch auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Afghanistan Bezug genommen. Die den Länderfeststellungen zugrunde liegenden Quellen wurden den Beschwerdeführern bereits mit den Ladungen zur Verhandlung übermittelt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer legte diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme zur Sicherheitslage in Afghanistan (insbesondere in Kabul) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschriften über die Erstbefragungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der Niederschriften über ihre weiteren Einvernahmen durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der Länderberichte zur Lage in Afghanistan (insbesondere zur Situation der Frauen) sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennen sich zur Glaubensrichtung des sunnitischen Islam. Ihre Muttersprache ist Dari.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Provinz Parwan geboren und führt den Namen XXXX. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Provinz Kapisa geboren und führt den Namen XXXX. Der Drittbeschwerdeführer wurde ebenfalls in der Provinz Kapisa geboren und führt den Namen XXXX.

Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Die Heirat fand im Herkunftsstaat statt, als die Zweitbeschwerdeführerin 15 Jahre alt war. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.

Die Beschwerdeführer sind gesund.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Afghanistan keine schulische Ausbildung absolviert.

Die Beschwerdeführer lebten unmittelbar vor ihrer Ausreise aus Afghanistan in der Stadt Kabul.

Die Beschwerdeführer brachten am 12.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die Familie lebt aktuell im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht straffällig geworden.

Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau. Dennoch konnte sie in Afghanistan weder einer Ausbildung noch einem Beruf nachgehen. Der Schulbesuch wurde den Mädchen in ihrem Heimatdorf (Dorf Khamroba in der Provinz Kapisa) nicht erlaubt. Auch musste sich die Zweitbeschwerdeführerin den vorherrschenden Bekleidungsvorschriften unterwerfen. Die Zweitbeschwerdeführerin fühlte sich als Frau in Afghanistan besonders gefährdet. Sie hatte keine Freiheiten. Sie durfte nur in Begleitung ihres Mannes und vollverschleiert aus dem Haus gehen. In der Öffentlichkeit (z.B. bei Busfahrten) bedeckte die Zweitbeschwerdeführerin ihr Gesicht, um nicht gesehen zu werden. Während Autobus- oder Taxifahrten musste sie still sitzen und durfte nicht sprechen, damit fremde Männer ihre Stimme nicht hören.

In Österreich lebt die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition und lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab. Sie kann sich nicht vorstellen, (neuerlich) nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben, wobei auch der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin ihr "westliches" Leben unterstützt. Die Zweitbeschwerdeführerin möchte in Österreich nach Erlernen der deutschen Sprache gerne einer Arbeit (etwa in einem Kindergarten oder als Köchin) nachgehen. Derzeit besucht die Zweitbeschwerdeführerin Deutschkurse. Sie wurde erst in Österreich alphabetisiert. Neben den Sprachkursen lernt die Zweitbeschwerdeführerin radfahren und stricken. Sie kleidet sich wie andere österreichische Frauen. Sie erledigt die Einkäufe selbstständig und hat Freunde gefunden, die sie (auch alleine) regelmäßig besucht. Erstmals kann sich die Zweitbeschwerdeführerin nun unter dem Begriff "Freiheit" etwas vorstellen. In Afghanistan war sie stets von ihrem Mann abhängig und hatte keine eigenen Ideen oder Vorstellungen. Dies hat sich in Österreich geändert. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nunmehr der Überzeugung, dass Männer und Frauen die gleichen Rechte haben sollten.

Die persönliche Haltung der Zweitbeschwerdeführerin über die Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bestehenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort regelmäßig unterworfen sind. Die Zweitbeschwerdeführerin ist von ihrer persönlichen Einstellung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie hat in Österreich eine selbstbestimmte Lebensführung verinnerlicht, deren Ablegung ihr nicht mehr zugemutet werden kann. Die Zweitbeschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als "verwestlichte" Frau angesehen werden. Sie wäre auf Grund ihrer selbstbestimmten Lebensführung in Afghanistan einer hinreichend intensiven Verfolgung ausgesetzt, wobei ihr in Bezug auf diese Verfolgung weder effizienter staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.

Da im Rahmen des Familienverfahrens bereits das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin für die Beurteilung der hier vorliegenden Form einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, der zusammengefasst vorgebracht hat, wegen der Tätigkeit seiner verstorbenen Brüder als Soldaten sowie wegen seiner eigenen Vergangenheit beim afghanischen Militär und seiner beruflichen Tätigkeit "für die Amerikaner" von den Taliban bedroht worden zu sein.

1.2. Zur Lage in Afghanistan

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden insbesondere folgende Quellen zugrunde gelegt:

  • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 21.01.2016 einschließlich der Kurzinformationen betreffend Verkehrsrouten vom 29.03.2016 und Aktualisierung der Sicherheitslage vom 05.04.2016 sowie vom 30.06.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.07.2016);

  • AA - Auswärtiges Amt (Deutschland): AA-Bericht zu Afghanistan, 06.11.2015

http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1448018717_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-november-2014-06-1.pdf (Zugriff am 27.06.2016);

  • UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (deutsche Fassung), 19.04.2016;

Zur Situation von Frauen in Afghanistan ist fallbezogen Folgendes festzustellen:

1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016 einschließlich der Kurzinformation der Staatendokumentation betreffend Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan vom 30.06.2016:

"Frauen

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils auf Grund des Wiederauflebens der Tailban und teils auf Grund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als ‚sittenwidrig' verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.2015). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.2015): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.2015). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.2015); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.2015).

Die im September 2015 von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.2015).

Bildung

Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vgl. USAID 7.2014).

In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Im Jahr 2013 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren etwa 8,35 Millionen, davon waren 39% weiblich. Im Jahr 2013 betrug die Zahl der Lehrer/innen 187.000 - davon 32% Frauen. Etwa 72% aller Lehrer sind weiblich, im Primärbereich sind es 17,4%. In vier Provinzen gab es 5% Lehrerinnen und in 80 der 364 Bezirke gab es gar keine Lehrerinnen (Education for Development 7.7.2015). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Berufstätigkeit

Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.2015).

Strafverfolgung und Unterstützung

Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.2015).

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015).

Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Im Juli 2015 scheiterte der Versuch des Präsidenten, eine Richterin am Obersten Gerichtshof einzusetzen, an der Bestätigung der Kandidatin durch das Parlament (AA 6.11.2015).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vgl. The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den ‚Familienfrieden' durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).

Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten ‚Female Response Unit' in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen

Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal ‚Vergewaltigung' als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).

Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).

Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vgl. MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vgl. UNSC 2000).

Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand 1. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden:

nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015).

Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015).

Ehrenmorde

Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei ‚davonlaufen' vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015).

Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle ‚erfolgreich' waren (USDOS 25.6.2015).

Legales Heiratsalter

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der ‚Ehrenrettung' angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. ‚zina' (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen ‚Von-zu-Hause-Weglaufens' (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der ‚zina' gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).

Frauenhäuser

Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da ‚unbegleitete' Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 6.11.2015). Für diese erste ‚Generation' von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015).

Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das ‚Weglaufen von zu Hause' eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.2015).

Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangiern, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 25.6.2015).

Medizinische Versorgung - Gynäkologie

Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 6.11.2015).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 6.11.2015) und ist kulturell nicht akzeptiert (USDOS 25.6.2015)."

1.2.2. Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (S. 64 ff. der deutschen Fassung):

"Frauen mit bestimmten Profilen oder unter bestimmten Bedingungen lebende Frauen

Die Regierung hat seit 2001 einige wichtige Schritte zur Verbesserung der Situation der Frauen im Land unternommen, darunter die Aufnahme internationaler Standards zum Schutz der Rechte der Frauen in die nationale Gesetzgebung, insbesondere durch Verabschiedung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz), den Erlass von Maßnahmen zur Stärkung der politischen Teilhabe von Frauen und die Einrichtung eines Ministeriums für Frauenangelegenheiten.

Die Verbesserungen der Situation von Frauen und Mädchen blieben jedoch Berichten zufolge marginal und Afghanistan wird weiterhin als ‚sehr gefährliches' Land für Frauen und Mädchen betrachtet.

Fortschritte, die in der Vergangenheit in Hinblick auf die Menschenrechte von Frauen erzielt wurden, wurden teilweise durch die Verschlechterung der Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes zunichte gemacht. Die tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen bleibt endemisch. Berichten zufolge ist Gewalt gegen Frauen und Mädchen nach wie vor weit verbreitet und nimmt weiter zu. Es wird berichtet, dass derartige Gewaltakte üblicherweise straflos bleiben. Für Frauen ist die vollständige Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Trotz einiger Fortschritte sind Frauen überproportional von Armut, Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen.

Beobachter berichten, dass Gesetze zum Schutz von Frauenrechten weiterhin nur langsam umgesetzt werden, dies betrifft insbesondere die Umsetzung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz). Das im August 2009 verabschiedete Gesetz stellt 22 gegen Frauen gerichtete gewalttätige Handlungen und schädliche traditionelle Bräuche, einschließlich Kinderheirat, Zwangsheirat sowie Vergewaltigung und häusliche Gewalt, unter Strafe und legt die Bestrafung der Täter fest. Den Behörden fehlt Berichten zufolge der politische Wille, das Gesetz umzusetzen.

Dementsprechend wird es Berichten zufolge nicht vollständig durchgesetzt, insbesondere nicht in ländlichen Gebieten. Die überwiegende Mehrheit der Fälle der gegen Frauen gerichteten Gewaltakte, einschließlich schwerer Straftaten gegen Frauen, wird immer noch nach traditionellen Streitbeilegungsmechanismen statt wie vom Gesetz vorgesehen strafrechtlich verfolgt. UNAMA berichtet, dass sowohl die afghanische nationale Polizei (ANP) als auch die Staatsanwaltschaften zahlreiche Fälle, einschließlich schwerwiegender Straftaten, an jirgas und shuras zum Zweck der Beratung oder Entscheidung weiterleiten und dadurch die Umsetzung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz) unterminieren und die Praktizierung schädlicher traditioneller Bräuche fördern. Durch Entscheidungen gemäß diesen Mechanismen sind Frauen und Mädchen der Gefahr weiterer Schikanierung und Ausgrenzung ausgesetzt.

Das schiitische Personenstandsgesetz, das Familienangelegenheiten wie Heirat, Scheidung und Erbrecht für Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft regelt, enthält mehrere diskriminierende Bestimmungen für Frauen, insbesondere in Bezug auf Vormundschaft, Erbschaft, Ehen von Minderjährigen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit außerhalb des Hauses.

Während die in diesem Abschnitt beschriebenen Menschenrechtsprobleme Frauen und Mädchen im gesamten Land betreffen, gibt die Situation in Gebieten, die tatsächlich von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, Anlass zu besonderer Sorge.

Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge in diesen Gebieten die Rechte von Mädchen und Frauen in schwerwiegender Weise beschnitten, darunter ihr Recht auf Bewegungsfreiheit und politische Partizipation. Außerdem besteht in von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrollierten Gebieten eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass Frauen besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zur Justiz ausgesetzt sind

und ihnen keine wirksamen Rechtsmittel gegen die Verletzung ihrer Rechte zur Verfügung stehen. Die von den regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) in den von ihnen kontrollierten Gebieten betriebene Paralleljustiz verletzt Berichten zufolge tatsächlich regelmäßig die Rechte von Frauen.

a) Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt

Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in Afghanistan ist Berichten zufolge nach wie vor weit verbreitet. Dazu gehören Ehrenmorde, Entführung, Vergewaltigung, erzwungene Abtreibung und häusliche Gewalt. Da sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe von weiten Teilen der afghanischen Gesellschaft als Schande für die Familie betrachtet werden, besteht für Opfer von Vergewaltigungen außerhalb der Ehe die Gefahr, geächtet, zu Abtreibungen gezwungen, inhaftiert oder sogar getötet zu werden. Gesellschaftliche Tabus und die Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen einschließlich durch die eigene Gemeinschaft oder Familie sind häufige Gründe dafür, dass Überlebende sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt nicht anzeigen.

Gleichzeitig werden weiterhin Fälle von Selbstverbrennung auf Grund von häuslicher Gewalt gemeldet. Behörden leiten nach wie vor die meisten Anzeigen wegen häuslicher Gewalt zur Entscheidung an traditionelle Institutionen zur Streitbeilegung weiter. Frauen und Mädchen, die vor Misshandlung oder drohender Zwangsheirat von zu Hause weglaufen, werden oftmals vager oder gar nicht definierter ‚moralischer Vergehen' bezichtigt, einschließlich des Ehebruchs (‚zina') oder des ‚von zu Hause Weglaufens'. Während Frauen in diesen Situationen oftmals verurteilt und inhaftiert werden, was eine Verletzung internationaler Menschenrechtsstandards und -rechtsprechung darstellt, bleiben die für die häusliche Gewalt oder Zwangsheirat verantwortlichen Männer nahezu grundsätzlich straflos. Da Frauen außerdem in der Regel wirtschaftlich von den Gewalttätern abhängig sind, werden viele von ihnen faktisch davon abgehalten, Klage zu erheben und haben wenig andere Möglichkeiten, als weiterhin in von Missbrauch geprägten Situationen zu leben.

Der Zugang zur Justiz wird für Frauen, die Gewalttaten anzeigen möchten, zusätzlich durch die Tatsache erschwert, dass der Anteil der Frauen unter den Polizeikräften im Land nur bei etwas unter zwei Prozent liegt. Polizistinnen sind Berichten zufolge selbst der Gefahr sexueller Belästigungen und Übergriffe am Arbeitsplatz einschließlich Vergewaltigungen durch männliche Kollegen ausgesetzt. Sie sind außerdem durch gewaltsame Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) gefährdet.

Berichten zufolge besteht Straflosigkeit bei Handlungen von sexueller Gewalt auch deswegen weiter fort, weil es sich bei den mutmaßlichen Vergewaltigern in einigen Gebieten um mächtige Befehlshaber oder Mitglieder bewaffneter Truppen oder krimineller Banden handelt oder um Personen, die zu solchen Gruppen oder einflussreichen Personen Kontakt haben und von ihnen vor Inhaftierung und Strafverfolgung geschützt werden.

b) Schädliche traditionelle Bräuche

Schädliche traditionelle Bräuche sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaft wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat, Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:

(i) ‚Verkaufsheirat', bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung von Schulden der Familie einer Familienschuld verkauft werden;

(ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der ‚Angreifer' der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld;

(iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen;

(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns.

Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sowie damit verbundene Vertreibung, Verlust von Eigentum und Verarmung der Familien sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals als die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.

Nach dem Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz) stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem ‚baad'-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch, wie oben festgestellt, langsam und inkonsistent.

Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen

Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen auf Grund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt.

Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Inhaftierungen auf Grund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung auf Grund ‚moralischer Vergehen' wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat, außereheliche sexuelle Beziehungen (die als Ehebruch angesehen werden) und ‚Weglaufen von zu Hause' (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Mehr als der Hälfte der in Afghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen wurden ‚moralische Vergehen' zur Last gelegt.

Da Anklagen auf Grund von Ehebruch und anderen ‚moralischen Vergehen' Anlass zu Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden Berichten zufolge in einigen Fällen, die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen.

Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen.

In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Namensführung, Herkunftsprovinz, Familienstand und familiären Verhältnissen, Gesundheitszustand, Schulbildung, zum letzten Wohnort im Herkunftsstaat, zum aufrechten Familienleben in Österreich sowie zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien und glaubhaften Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2016 sowie aus den diesbezüglich übereinstimmenden Inhalten der Verwaltungs- und Gerichtsakten sämtlicher Familienangehöriger. Die Identität der Beschwerdeführer steht auf Grund der von ihnen vorgelegten Dokumente mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszügen aus dem Strafregister.

Die Feststellungen zum Leben der Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan und zu ihrem nunmehrigen Leben in Österreich als eine "westlich" orientierte Frau ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck, der von der Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Die Zweitbeschwerdeführerin vermochte zu überzeugen, dass sie sich einer "westlichen" Wertehaltung und einem "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild zugewandt hat, danach lebt und daran festzuhalten gewillt ist, wobei das "westliche" Leben auch von ihrem Ehegatten mitgetragen wird. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat bei der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine Frau handelt, die schon in Afghanistan auf Eigenständigkeit bedacht war - so hat sie darunter gelitten, keiner Ausbildung und keinem Beruf nachgehen zu können, das Haus nicht ohne männliche Begleitung verlassen zu dürfen und sich den Bekleidungsvorschriften unterwerfen zu müssen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin resultiert dies aus dem Wunsch, das streng konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition abzulegen. Dies zeigte sich auch deutlich in ihrem Auftreten und ihrem Verhalten der erkennenden Richterin gegenüber. Die Zweitbeschwerdeführerin erschien zur Verhandlung modern gekleidet, dezent geschminkt und mit völlig unbedecktem Haar. Sie sprach mit der Richterin direkt und vertrat ihr gegenüber auch durchaus sicher ihren eigenen Standpunkt. Für die erkennende Richterin war sohin eindeutig ersichtlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits stark "westliche" Werte verinnerlicht hat. Erkennbar war weiters, dass sie aus Überzeugung und in Abkehr zur konservativ-afghanischen Tradition "westlich" leben will. So gab die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrfach an, dass sie erst in Österreich frei leben und alleine aus dem Haus gehen könne. Sie hat sich zu Deutschkursen angemeldet und möchte künftig gerne einen Beruf ausüben. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der Zweitbeschwerdeführerin an ein würdiges Leben als Frau, ihre glaubhaft zum Ausdruck gebrachte Einstellung zu einem selbstbestimmten Leben und ihre Absicht, berufstätig und selbstständig zu sein, stehen im völligen Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation von Frauen. Ferner hat die Zweitbeschwerdeführerin verdeutlicht, dass sie sich nicht vorstellen könne, in Afghanistan wieder mit den dort üblichen Einschränkungen zu leben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführerin der "Makel der Verwestlichung" im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - dieser Blickwinkel ist hier von Relevanz - jedenfalls anhaften würde.

Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der ihr drohenden Unterdrückung als westlich orientierte Frau war somit in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch angesichts der vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, als glaubhaft zu beurteilen. Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin waren im Hinblick auf die diesbezüglich geäußerte Verfolgungsgefahr ausreichend substantiiert, in sich schlüssig und unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Afghanistan plausibel.

Im Lichte der Länderberichte ist davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und dass die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage bzw. gewillt wären, der Zweitbeschwerdeführerin vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

Dass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht besteht, hat sich ebenfalls vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergeben.

2.2. Die Feststellungen zur Situation von Frauen in Afghanistan (vgl. Punkt II.1.2.) beruhen auf den oben angeführten Quellen und wurden den Beschwerdeführern gemeinsam mit den Ladungen zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen staatlichen und nichtstaatlichen Ursprungs, um sich so ein möglichst umfassendes Bild über die Situation von Frauen in Afghanistan machen zu können. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Beschwerdeführer sind den in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat - v.a. zur Situation von Frauen - Zweifel aufkommen ließen.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch jüngeren Berichten keine substanziellen Abweichungen der Feststellungen zum hier entscheidungsrelevanten Themenblock der geschlechtsspezifischen Verfolgung und insbesondere keine Verbesserung der Situation von Frauen zu entnehmen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für die vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb sie der Einzelrichterzuständigkeit unterliegen.

Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Zu A) Stattgebung der Beschwerden:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren" (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 11.06.1997, 95/01/0617) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205; 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).

Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.3. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

3.4.1. Zur Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die Zweitbeschwerdeführerin:

Der Zweitbeschwerdeführerin ist es gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen. Die Gefahr, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan angesichts des sie als Frau westlicher Orientierung treffenden Risikos Opfer von Übergriffen erheblicher Intensität werden würde, gegen die kein ausreichender Schutz sichergestellt wäre, droht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit.

Denn in ihrem Fall tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein. Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. die unter Punkt II.1.2.2. auszugsweise wiedergegebenen Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016), welcher Indizwirkung zukommt (VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), sind Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). In Afghanistan bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen und sich in einer bestimmten Weise zu kleiden haben.

In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan sind (u.a.) afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch aktuell als gefährdet anzusehen. Diese Kategorie kann Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde könnte und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für sie eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (vgl. VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994 bis 10002; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

Angesichts der - auf Basis einer Gesamtwürdigung ihres Vorbringens und Auftretens im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung - getroffenen Feststellungen zur "westlichen" Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich muss angenommen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als Frau wahrgenommen werden würde, die gesellschaftliche Normen überschreitet und daher einem besonderen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von Übergriffen oder (unangemessenen) Strafen zu werden.

Da der "westliche Lebensstil" der Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichzusetzen ist, droht ihr asylrelevante Verfolgung im oben dargestellten Sinn.

Zwar stellen die drohenden Übergriffe keinen Eingriff von staatlicher Seite dar; das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet bzw. geduldet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind staatliche Akteure aller drei Gewalten - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - häufig nicht in der Lage oder auf Grund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen.

Damit droht der Zweitbeschwerdeführerin, die in Österreich einen "westlichen Lebensstil" angenommen hat, in Afghanistan Verfolgung auf Grund ihrer zu den herrschenden politischen bzw. religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung.

Ausgehend von den der Zweitbeschwerdeführerin drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, zumal sie im gesamten Staatsgebiet Afghanistans im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wäre.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Zweitbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (vgl. auch Punkt II.3.5. zum Bestehen einer zunächst auf drei Jahre befristeten Aufenthaltsberechtigung).

3.4.2. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den Erstbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer:

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkennt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer-Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind als Ehemann bzw. minderjähriges lediges Kind der Zweitbeschwerdeführerin deren Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Überdies sind die Beschwerdeführer nicht straffällig geworden und es hat sich auch nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Da der Zweitbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen war, war dieser Status gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 auch ihrem Ehemann und ihrem Sohn (Erst- und Drittbeschwerdeführer) zuzuerkennen, zumal sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass im Hinblick auf die Genannten einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Erstbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (vgl. auch Punkt II.3.5. zum Bestehen einer zunächst auf drei Jahre befristeten Aufenthaltsberechtigung).

3.5. Die Beschwerdeführer stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz am 12.02.2016, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. bereits Anwendung finden.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Dementsprechend verfügen die Beschwerdeführer nun ex lege über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

3.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN).

Da den Beschwerdeführern mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage. Ihrer ausdrücklichen Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf es nicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gegenständlich droht eine Verfolgung auf Grund der zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung der Zweitbeschwerdeführerin (in Folge ihres "westlichen Lebensstils"); eine solche ist nach der Judikatur (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994 bis 10002; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht besteht.

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