BVwG W231 2108627-1

W231 2108627-1Federal Administrative CourtDec 22, 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W231 2108627-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2108627.1.00

Spruch

W231 2108627-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte für das gegenständliche Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm), für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von zunächst 20,10 ha beantragt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.213,74 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 18,36 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) und eine beantragte sowie als beihilfefähig ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,47 ha (davon anteilige Almfläche 6,70 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Am 07.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm für die Antragsjahre 2009-2012 eine rückwirkende Reduktion der Almfutterfläche von 20,10 ha auf 18,20 ha. Der Korrekturantrag wurde von der AMA berücksichtigt.

4. Am 24.04.2013 beantragte der Almbewirtschafter hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm für die Antragsjahre 2009-2012 eine weitere rückwirkende Reduktion der Almfutterfläche auf 14,39 ha. Der Korrekturantrag wurde von der AMA ebenfalls berücksichtigt.

5. Am 29.05.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm in Anwesenheit des Almbewirtschafters eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 14,29 ha sowie eine nicht beantragte Fläche (Beanstandungscode 99) im Ausmaß von 0,10 ha ermittelt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 19.07.2013 zur Stellungnahme übermittelt.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2010 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.054,37 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 159,37 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung unverändert 18,36 ZA, jedoch eine beantragte sowie ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 12,57 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 4,80 ha) zu Grunde. Die in der Flächentabelle angeführte Differenzfläche betrug 0,00 ha. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von der AMA ausgeschlossen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, der eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafter, zwei Luftbilder der verfahrensgegenständlichen Alm sowie die Flächenbögen der verfahrensgegenständlichen Alm für die Jahre 2006 und 2007 in Kopie beigelegt wurden. Die Beschwerde bemängelt das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sowie eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen, moniert die gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. die gesetzwidrige Verhängung einer Sanktion aufgrund eines Behördenirrtums und des Vertrauens auf die Behördenpraxis, wendet mangelndes Verschulden aufgrund der Aktivität des Almbewirtschafters ein, richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen, moniert die unangemessen hohe Strafe und wendet Verjährung ein. Die Beschwerdeführerin beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zuzulassen.

8. Am 16.06.2015 legte die AMA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 01.04.2016 der Gerichtsabteilung W231 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin beantragte für das Antragsjahr 2010 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für ihren Heimbetrieb im Ausmaß von 7,77 ha.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 zudem Auftreiberin auf die Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX, für die vom Almbewirtschafter für das Antragsjahr 2010 die EBP für eine Almfläche im Ausmaß von zunächst 20,10 ha beantragt wurde.

Auf die verfahrensgegenständliche Alm wurden im Antragsjahr 2010 gesamt 25,2 Raufutter verzehrende Großvieheinheiten (RGVE) aufgetrieben.

Gemessen an der Anzahl an von der Beschwerdeführerin auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren (8,4 RGVE) beantragte diese für das Antragsjahr 2010 eine anteilige Futterfläche an der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von zunächst 6,70 ha.

Im Bescheid vom 30.12.2010 legte die AMA für das Antragsjahr 2010 gesamt 14,47 ha beantragte und ebenso ermittelte Futterfläche (davon anteilige Almfutterfläche 6,70 ha und Heimbetriebsfläche 7,77 ha) zu Grunde und gewährte der Beschwerdeführerin die EBP 2010 zunächst auf dieser Grundlage. Die Überweisung erfolgte laut Bescheid vom 30.12.2010 am 21.12.2010.

Am 24.04.2013 beantragte der Almbewirtschafter für das Antragsjahr 2010 letztgültig eine Reduktion der beantragten Almfläche auf 14,39 ha. Die beantragte rückwirkende Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Gemessen an der Anzahl an von der Beschwerdeführerin auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren (8,4 RGVE) beantragte diese für das Antragsjahr 2010 somit letztgültig eine anteilige Futterfläche im Ausmaß von 4,80 ha.

Am 29.05.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 14,29 ha sowie eine nicht beantragte Fläche (Beanstandungscode 99) im Ausmaß von 0,10 ha ermittelt wurden.

Nach der rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur legte die AMA dem angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2010 eine beantragte Futterfläche von 12,57 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche nunmehr 4,80 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 12,57 ha (davon ermittelte anteilige Almfutterfläche nunmehr ebenfalls 4,80 ha) zu Grunde. Der angefochtene Abänderungsbescheid weist eine Flächendifferenz von 0,00 ha auf. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt.

Die Erlassung des angefochtenen Bescheides und die darin ausgesprochene Rückforderung gehen somit auf die vom Almbewirtschafter begehrte und von der AMA berücksichtigte rückwirkende Flächenkorrektur zurück. Das mit der vorgenommenen Almfutterflächenkorrektur übereinstimmende Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wirkte sich nicht auf die Beihilfenberechnung zur EBP 2010 aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die vorgenommene Rückforderung auf der Almfutterflächenkorrektur basiert und sich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht auf die mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommene Rückforderung ausgewirkt hat, sondern die belangte Behörde der Prämienberechnung vielmehr die vom Almbewirtschafter mit rückwirkendem Korrekturantrag beantragte Almfutterfläche zu Grunde legte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Wie aus der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Flächentabelle ersichtlich, reduzierte sich die dem abgeänderten Bescheid vom 30.12.2010 noch mit 6,70 ha zu Grunde gelegte beantragte anteilige Almfutterfläche im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid auf 4,80 ha und wurde eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von ebenfalls 4,80 ha ermittelt. Dementsprechend wurde in der Flächentabelle zugleich eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht. Es ist daher evident, dass der mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommenen Rückforderung einzig die Reduzierung der beantragten anteiligen Almfläche zu Grunde liegt und die belangte Behörde im Zuge der Beihilfenberechnung hinsichtlich der anteiligen Almfutterfläche ausschließlich die beantragte Fläche heranzog. Da das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle für das Jahr 2010 mit der für das Jahr 2010 beantragten anteiligen Almfutterfläche übereinstimmte, hatte die Behörde keinen Anlass, die beihilfefähige Fläche originär, unter Zugrundelegung ihrer amtlichen Erhebungen, zu berechnen, sondern konnte sie der Beihilfenberechnung vielmehr ausschließlich die beantragten Werte zu Grunde legen.

Die Beschwerdeführerin beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, dem Antrag auf rückwirkende Flächenkorrektur und dem Kontrollbericht zur VOK.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[ ]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 25, 34 Abs. 1 und 5, 56 Abs. 2, 57, 58 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[ ]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) [ ] Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

[ ]

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."

"Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

[ ]

(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

[ ]

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

[ ]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.

[ ]"

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[ ]."

§ 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 bzw. BGBl. I Nr. 47/2014, lautet auszugsweise:

"§ 19. [ ]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[ ]."

3.2. Zu Spruchteil A)

3.2.1. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

3.2.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Einschränkung in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der der Beschwerdeführerin aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von dieser zurückzufordern.

3.2.3. Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen das behördlich festgestellte Flächenausmaß erhoben werden. Hierzu ist festzuhalten, dass betreffend die gegenständliche Alm zwar eine behördliche Flächenermittlung in Form einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 jedoch letztlich eine Fläche in Übereinstimmung mit der im Korrekturantrag beantragten ermittelt wurde. Zwar wurde im Zuge der VOK eine Fläche im Ausmaß von 0,10 ha als nicht beantragt und sohin grundsätzlich nicht beihilfefähig vorgefunden, doch wirkte sich diese Flächendifferenz nicht auf die mit angefochtenem Bescheid gewährte EBP 2010 aus, da sie innerhalb der von Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 normierten Toleranzmarge liegt und die ermittelte Fläche aufgrund der geringen Abweichung (0,10 ha) gemäß Art. 57 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 mit der beantragten Fläche gleichgesetzt wird. Da das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle somit mit der im Korrekturantrag beantragten Fläche übereinstimmt, wirkte sich das Vor-Ort-Kontrollergebnis nicht auf die Prämienberechnung aus, sondern gründet diese ausschließlich auf der beantragten anteiligen Almfutterfläche.

Bringt die Beschwerdeführerin daher ohne nähere Ausführungen vor, die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch und moniert sie in einem die Ausgestaltung des Prüfberichts zur Vor-Ort-Kontrolle, ist dem somit entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung nicht die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte sondern die vom Almbewirtschafter der gegenständlichen Alm beantragte Almfutterfläche zu Grunde gelegt hat (vgl. Feststellungen und Beweiswürdigung).

Unabhängig davon, dass der Prämienberechnung zu Recht die Angaben des Almbewirtschafters in dessen Korrekturantrag zu Grunde gelegt wurden, gilt es vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Vorbringens dennoch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

Da nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch nicht auf den Einwand bezüglich der mangelnden Verrechnung der Über- und Untererklärungen einzugehen.

3.2.4. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 im Rahmen der Digitalisierung, aufgrund der Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit sowie bei der Berechnung von Landschaftselementen vor, ist ebenfalls unbegründet, da die gegenständliche Zahlung – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich der Almfutterfläche auf den Antrag des Almbewirtschafters selbst zurückzuführen ist und nicht auf einer originären Berechnung durch die belangte Behörde beruht. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

3.2.5. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, da die vorgenommene Rückforderung einzig auf der rückwirkenden Almflächenkorrektur basiert und der Prämienberechnung eine ermittelte Differenzfläche von 0,00 ha zu Grunde liegt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere der Verjährungseinwand, das Monieren der unangemessen hohen Strafe und das behauptete mangelnde Verschulden aufgrund der Aktivität des Almbewirtschafters. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die verfahrensgegenständliche Alm sind der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.2.6. Zum Einwand, es bestehe für das Jahr 2010 keine Rückzahlungsverpflichtung, da Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 VO (EG) 796/2004 binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren würden, sofern der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe, ist auszuführen, dass die ins Treffen geführte VO 796/2004 auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist, da sie nur für Antragsjahre bis einschließlich 2009 Anwendung findet. Darüber hinaus wäre für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen, da die Beihilfe am 21.12.2010 ausgezahlt und die Rückforderung mit Bescheid vom 03.01.2014 – sohin innerhalb von vier Jahren ab Zahlung – vorgenommen wurde. Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom – der Beschwerdeführerin zuzurechnenden – Almbewirtschafter selbst beantragt wurde.

3.2.7. Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 war somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 12,57 ha zu Grunde zu legen. Da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (14,47 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

3.2.8. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und ist nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.9. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

3.2.10. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung ihres Beihilfeantrags zuzulassen, ist zunächst anzumerken, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattete und somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen konnte. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Da kein offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 vorliegt, konnte dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden.

3.2.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis des der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Antrags des Almbewirtschafters im Rahmen der rückwirkenden Almflächenkorrektur entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025, dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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