BVwG W208 2106164-1

W208 2106164-1Federal Administrative CourtDec 22, 2016

Regest

Berichtigungsantrag, Einhebungsgebühr, Pauschalgebühren,<br/>Rechtsvertreter, Rückbuchung, Rückleitungsgebühr,<br/>Verfahrenseinstellung, Verwaltungsgerichtshof

Full text

BVwG W208 2106164-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2106164.1.00

Spruch

W208 2106164-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts INNSBRUCK vom 19.02.2013, Zl. XXXX, betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer als betreibende Partei wurde im Grundverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (BG) vom 06.11.2012, GZ XXXX die von ihm durch seinen bevollmächtigten Vertreter beantragte Fahrnis- und Gehaltsexekution wegen € 639,78 samt Kosten gegen eine verpflichtete Partei bewilligt, wofür die Pauschalgebühr nach TP 4 lit. a GGG (in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2011) von €

41,-- samt Erhöhung, nach Anmerkung 1a zu TP 4 GGG von € 7,--, betrug. In der Folge fielen Vollzugsgebühren von € 6,-- an.

Die Buchhaltungsagentur des Bundes verständigte das BG mit Schreiben vom 23.11.2012 davon, dass die Gerichtsgebühr von € 54,-- nicht habe eingezogen werden können. Aus den angeschlossenen Belegen ergibt sich, dass eine Rückleitung des eingezogenen Betrages erfolgte und deshalb der Bund mit Kosten von € 8,50 belastet wurde.

Die Kostenbeamtin des BG erließ einen Zahlungsauftrag vom 31.01.2013, womit sie dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr nach TP 4 lit. a GGG mit € 41,--, die Zusatzgebühr für Fahrnisexekution (Anmerkung 1a zu TP 4 GGG) mit € 7,--, eine Vollzugsgebühr nach § 2 Z 3 VGebG von € 6,--, einen Mehrbetrag nach § 31 GGG von € 24,--, eine Rückleitungsgebühr von € 6,-- sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von € 8,--, insgesamt sohin € 92,--, vorschrieb.

In seinem dagegen mit Schriftsatz vom 04.02.2013 eingebrachten Berichtigungsantrag machte der Beschwerdeführer geltend, der Betreibendenvertreter habe die Rückbuchung der von dessen Konto abgebuchten Gebühren veranlasst, weil ihm nicht erkennbar gewesen sei, für welchen Akt diese Gebühr eingezogen worden sei. Es sei für eine Anwaltskanzlei unzumutbar, bei derartigen Abbuchungen lange Recherchen anzustellen, von welchem Gericht und für welchen Akt abgebucht worden sei. Da der Fehler allein im Einflussbereich der Justiz oder des Bundesrechenzentrums gelegen sei, sei es unzulässig, einen Mehrbetrag, die Rückleitungsgebühr und die Einhebungsgebühr, insgesamt sohin weitere € 38,--, einzufordern.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2013 gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Dem vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Lastschriftausdruck lasse sich neben dem Aktenzeichen des Exekutionsverfahrens auch die Dienststellennummer des BG entnehmen, weshalb es keineswegs langwieriger telefonischer Recherchen bedürfe, um Klarheit über die erfolgte Einziehung zu erlangen, weil davon auszugehen sei, dass Angehörige der Rechtsberufe die Dienststellennummern zumindest der in ihrem Bundesland gelegenen Gerichte kennen oder leicht bei Gericht oder über die Internetseite der Justiz erfragen könnten. Das Scheitern des Abbuchungsverfahrens könne somit keineswegs auf ein Versehen des Gerichtes zurückgeführt werden, vielmehr habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den erfolglosen Einzug durch seine von ihm veranlasste Rückbuchung selbst zu verantworten.

Wegen des erfolglosen Abbuchungs- und Einziehungsvorganges seien einerseits die Einhebungsgebühr und die Rückleitungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG vorzuschreiben und andererseits gemäß § 31 GGG ein Mehrbetrag einzuheben, für den neben dem Beschwerdeführer auch dessen Bevollmächtigter zur ungeteilten Hand hafte.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtete sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt, nicht mit der Rückleitungsgebühr, der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG sowie dem Mehrbetrag gemäß § 31 GGG belastet zu werden.

Die belangte Behörde legte die Gerichtsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2015, Zl. 2013/16/0062, wurde der angefochtene Bescheid soweit er den Mehrbetrag nach § 31 GGG in Höhe von € 24,--, die Rückleitungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von € 6,-- und die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von € 8,-- betreffe, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage im Wesentlichen dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/16/0029, entschiedenen mit der Maßgabe, dass die dort zur Rückleitungs- und Einhebungsgebühr getroffenen Ausführungen im vorliegenden Beschwerdefall auch für den Mehrbetrag nach § 31 GGG gelten und die Unzuständigkeit der dort belangten Behörde betreffend die Vorschreibung dieses Mehrbetrages im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben ist, weil der Mehrbetrag - im Unterschied zu jenem Beschwerdefall - im vorliegenden Beschwerdefall bereits mit dem bekämpften Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin vorgeschrieben worden war.

Weiters ist im vorliegenden Beschwerdefall die Pauschalgebühr nach TP 4 GGG samt Erhöhungsbetrag nach Anmerkung 1a zu TP 4 GGG und die Vollzugsgebühr von dem vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich geltend gemachten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), der den Prüfungsrahmen des Verwaltungsgerichthofes absteckt, nicht erfasst, weshalb die Beschwerde, soweit sie diese Pauschalgebühr samt Erhöhungsbetrag und die Vollzugsgebühr betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Da auch im vorliegend angefochtenen Bescheid die zur Prüfung der Ursache des gescheiterten Gebühreneinzuges erforderlichen Feststellungen fehlen, wie der Einziehungsauftrag des Bundes an die Österreichische Postsparkasse lautete und welche Informationen diese an die Zahlstelle weiterleitete, hat die belangte Behörde aus den im erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/16/0029, ausgeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, den angefochtenen Bescheid, soweit er den Mehrbetrag nach § 31 GGG, die Rückleitungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG und die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG, betrifft, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."

4. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.

5. Mit Schreiben vom 15.11.2016 wurde die belangte Behörde aufgefordert die vom VwGH aufgezeigten Feststellungsmängel zu beheben und dem BVwG diesbezügliche Beweismittel vorzulegen.

6. Mit Schriftsatz vom 09.12.2016 wurde dem BVwG von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich nur mehr die in der Anlage angeführten Daten ausheben haben lassen. Angeschlossen waren: Ein E-Mail-Verkehr der belangten Behörde mit dem BG, in dem das BG ausführte, dass in der Anlage die Stellungnahme des BG übermittelt werde und keine weiteren Feststellungen getroffen werden könnten.

Die Stellungnahme des BG bestand sodann aus einem Ausdruck der zuständigen Gerichtsabteilung des BG vom 07.12.2016 aus dem hervorgeht, dass zur GZ des Grundverfahrens am 22.10.2012 ein Gebühreneinzug von € 54,-- vom Konto des Rechtsvertreters durchgeführt worden ist, der sich aus der PG TP 4 lit. a Anm 1a GGG iHv € 48,-- plus der Vollzugsgebühr iHv € 6,-- gem. § 2 Z 3 VGebG zusammensetzte. Lt. Ausdruck weist das Konto einen Saldo von € 0,00 auf.

Ein weiterer Ausdruck aus der VJ zur vom selben Tag (offenbar ein Screenshot zu dieser GZ dem die Zeichen VJ 800 vorangestellt sind) weist als Gebührenentrichter den Rechtsanwalt des BF auf, das Feld "Zeichen Gebühreneinzug" ist leer und im Feld "Gebühr/Betrag" ist angeführt: "PG TP 4 lit a Anm 1a GGG u§2 VGebG" und ein Betrag von €

54,--. Als Datum ist der 22.10.2012 ausgewiesen und der Text angeschlossen, wonach der Rechtsanwalt das BG zum Gebühreneinzug über diesen Betrag ermächtigt hat, wobei allerdings keine Unterschrift vorhanden ist.

Als dritte Beilage ist der Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin vom 31.01.2013 über € 92,-- beigelegt, der im Punkt 1. oben beschrieben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird vom im Verfahrensgang ausgeführten Sachverhalt ausgegangen.

Insbesondere wird festgestellt, dass im Akt die Lastschrift (Zahlschein vom 16.11.2012) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einliegt auf dem als Zahlungsempfängerin das OBERLANDESGERICHT WIEN, sowie im Feld "Zahlungsgrund:" die Zeichen/Ziffernkombination "AEV zu XXXX" aufscheint, der Name der Partei oder weiter Informationen die auf den Geschäftsfall verweisen, ist diesem nicht zu entnehmen.

Die Buchhaltungsagentur hat mit Schreiben vom 23.11.2012 mitgeteilt, dass in der Rechtssache die Gerichtsgebühr von € 54,-- nicht eingezogen werden konnte.

Mit undatierter Zahlungsanweisung des BG wurde die Buchhaltungsagentur angewiesen, den Betrag von € 54,-- an den Vertreter des BF rückzuüberweisen, weil dieser am 06.02.2013 von der betreibenden Partei (dem BF) gezahlt worden ist.

Ergänzend wird festgestellt, dass die belangte Behörde nicht in der Lage ist, die vom VwGH geforderten Feststellungen zu treffen, wie der Einziehungsauftrag des Bundes an die Österreichische Postsparkasse lautete und welche Informationen diese an die Zahlstelle weiterleitete.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.02.2015, 2013/16/0062 den Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich eines Mehrbetrag nach § 31 GGG von € 24,--, eine Rückleitungsgebühr von € 6,-- sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von € 8,-- bereits aufgehoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.12.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Im gegenständlichen Fall sieht sich der Beschwerdeführer dadurch beschwert, dass er zusätzlich zur bereits beglichenen Pauschalgebühr gem. TP 4 lit. a Anm 1a GGG und der Vollzugsgebühr § 2 Z 3 VGebG auch noch mit einen Mehrbetrag nach § 31 GGG von € 24,--, eine Rückleitungsgebühr von € 6,-- sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von € 8,-- , in Summe € 38,-- belastet wurde, obwohl aus dem Lastschriftauszug nur mit langwieriger telefonischer Recherche Klarheit über den Grund der Einziehung zu gewinnen gewesen wäre.

Die belangte Behörde begründete die zusätzlichen Beträge im Wesentlichen mit der gescheiterten Abbuchung, die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu verantworten sei, weil aus der auf der Lastschriftanzeige angeführten Zahlenkombination "AEV zu XXXX", sowohl die Dienststellennummer des Bezirksgerichtes als auch die Geschäftszahl ersichtlich sei und es diesem zumutbar gewesen sei, einen Konnex zwischen eingebrachten Klagen und durchgeführten Abbuchungen herzustellen. Sie kann jedoch die vom VwGH aufgezeigten Feststellungsmängel nicht mehr sanieren.

Da der VwGH mit Erkenntnis vom 26.02.2015, 2013/16/0062) den gegenständlichen Fall bereits geprüft und dem Beschwerdeführer insofern Recht gegeben hat, als er den Bescheid hinsichtlich der oa. Beträge (Mehrbetrag, Rückleitungsgebühr, Einhebungsgebühr) aufgehoben hat, ist die Rechtsache entschieden und auch das als Übergangsfall beim BVwG anhängige Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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