BVwG W201 2123731-1

W201 2123731-1Federal Administrative CourtDec 22, 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W201 2123731-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W201.2123731.1.00

Spruch

W201 2123731-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.03.2016, OB: 69549245700013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 29.01.2016 hat Frau XXXX (in der Folge BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Als Dienstgeber nannte die BF die XXXX. Als Gesundheitsschädigungen gab die BF Probleme mit der linken Wirbelsäule, eine Brustoperation sowie Lunge/Asthma an.

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 22.02.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese: Degenerative Wirbelsäulen Veränderungen, Asthma bronchiale, Zustand nach Reduktionsplastik beider Mammae, Neurodermitis.

Derzeitige Beschwerden: Wirbelsäulenbeschwerden lumbale bei Belastung, vor allem beim Heben von Lasten, saisonal betontes allergisches Asthma bronchiale.

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Lendenwirbelstützmieder-wird selbstständig und sicher an/abgelegt. Analgetika bei Bedarf, Salben, Seretide/Aerius/Sultanol bei Bedarf Atarax, Mirtazepin.

Sozialanamnese: XXXX.

Zusammenfassung relevanter Befunde (include. Datumsangabe):

17. 04. 2015 Doktor XXXX: grippaler Infekt, exogen-allergisches Asthma bronchiale.

17.03. 2014 Diagnosezentrum XXXX: Degenerative Wirbelsäulenveränderungen.

Allgemeinzustand: normal

Ernährungszustand: normal

Größe: 156,00 cm Gewicht: 47 kg Blutdruck: 125/70

Klinischer Status - Fachstatus:

KOPF,HALS: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippenzyanose.

THORAX/LUNGE/HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche.

ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei.

WIRBELSÄULE: Geringe Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule. Er reicht im Stehen mit beiden Händen den Boden. Endlagige Einschränkung bei Drehbewegungen lumbale. Paravertebrale Muskelverspannungen.

EXTREMITÄTEN: Kreuz/Nacken/Pinzetten/Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluss beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke frei beweglich, Bandstabil, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen/Fersengang beidseits möglich. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar.

GROB NEUROLOGISCH: Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe. Für rezente Neurodermitis klinisch kein Anhaltspunkt.

Gesamtmobilität-Gangbild: Unauffällig, sicher, keine Hilfsmittel.

Status Psychicus: Voll orientiert, stabil, freundlich-kooperativ, Duktus kohärent

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.1 Exogen-allergisches Asthma bronchiale, oberer Rahmensatz, da saisonale Betonung bei leicht erhöhter Atemwegsresistance.

Pos.Nr. 06.05.01. GdB 20%

Lfd.Nr.2 Degenerative Wirbelsäulenerkrankung, unterer Rahmensatz, da lediglich geringfügige Funktionseinschränkung.

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 20%

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch zwei nicht weiter erhöht, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung.

Folgende beantragten bzw. in den zu Grunde gelegt legten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreicht keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Reduktionsplastik, Neurodermitis, Zustand nach grippalem Infekt.

Dauerzustand

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.2016 hat die belangte Behörde den Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG, BGBl Nr.22/1970 idgF, abgewiesen.

Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 20 vH.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF am 20.03.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass ärztliche Gutachten beschreibe einen klinischen Status, der nie vom Arzt getestet worden sei. Besonders die Wirbelsäule, im speziellen die Lendenwirbelsäule, behindere die BF stark in ihrer täglichen Arbeit. Die im ärztlichen Gutachten beschriebene geringe Funktionseinschränkung könne sie nicht nachvollziehen, da die beschriebenen Tests nicht durchgeführt worden seien.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

4.1. Im lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten von Dris. XXXX, FA für Lungenkrankheiten, vom 27.06.2016, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt

Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes soll ein lungenärztliches Gutachten erstattet werden.

Eingesehen wird das bekämpfte Gutachten Abl. 17 vom 03.03.2016 Dr. XXXX, wobei dort ein allergisches Asthma bronchiale mit 20% Grad der Behinderung eingestuft wurde.

Eingesehen wird weiters die Beschwerde Abl. 5 E-Mail-Nachricht der BF vom 20.03.2016: der klinische Status sei vom erstinstanzlichen Arzt nie getestet worden, ganz besonders die Wirbelsäule und vor allem die LWS behindere sie stark. Die im Gutachten beschriebenen Tests seien nie durchgeführt worden.

Zum pulmologischen Fachgebiet ist keine Beschwerdeangabe enthalten.

Im Antragsformular auf Abl. 9 ist ein Auflistung vorhandener ärztlicher Befunde vorgenommen, davon pulmologisch relevant:

lungenärztlicher Befund Dr. XXXX vom 17.04.2015, Allergiebefund XXXX Allergiezentrum vom 15.09.2011, sowie Lungenröntgenbefunde vom 22.10.2008 und 02.03.2004, sämtliche Befunde werden sinngemäß in die Beurteilung aufgenommen bzw. in der Befundaufnahme anamnestisch erhoben.

Im Lungenröntgen Abl. 21 vom 22.10.2008 werden ausgeprägte Zeichen einer Lungenüberblähung, sowie Bronchitiszeichen links beschrieben, daneben narbige Veränderungen beider Lungenspitzen.

Im Allergietest Abi. 26 vom 15.09.2011 wird in der Lungenfunktion eine Strömungsbehinderung der kleinen Luftwege beschrieben, weiters eine Birkenpollenallergie mit entsprechenden Kreuzreaktionen. Der IgE war mit 138 leicht erhöht.

Folgende Befunde werden neu vorgelegt:

-) lungenärztlicher Befund Dr. XXXX vom 06.04.2016: klinisch unauffällig, funktionell geringste vorwiegend periphere Obstruktion, normale Sauerstoffsättigung, es wird ein teilweise kontrolliertes Asthma beschrieben und inhalativ behandelt, Pollenallergie ist angeführt.

-) Lungenfunktionsprüfung vom 17.05.2004: geringe periphere Obstruktion

-) Messungen vom 18.11.2004 zeigen normale Messwerte der Atemfunktion.

-) Allergietest vom 25.03.2016: IgE im Normbereich, es wird ein Pollenallergie bestätigt.

Asthma bronchiale sei seit frühester Kindheit bekannt, ebenso die Allergieneigung. Familienanamnese: der Vater der BF sei an Asthma verstorben.

Fachbezogen werden keine weiteren Befunde vorgelegt und keine weiteren Erkrankungen anamnestisch genannt.

Augenärztliche Befunde sind nicht vorhanden.

Allergie: Pollen, Kupfer Alkohol: negiert, Nikotin: negiert

Medikamente: Voltaren, Parkemed, Diclofenac, Sirdalud, Sultanol, Seretide, Rhinocort-Spray, Allergodil-Spray, Atarax, Mirtapazin

Subjektive Beschwerden (Angaben der Beschwerdeführerin)

wiederkehrende Atembeschwerden, vor allem bei Belastungen, während der Pollensaison komme es zu einer allergischen Entzündung der Bindehäute beider Augen und zu allergischen Schnupfen, sie stünde sowohl in lungenärztlicher- wie in allergologischer Betreuung, häufiger Reizhusten, Auswurf nur selten bei Erkältungskrankheiten, an Asthma leide sie schon seit frühester Kindheit und verwendet inhalative Medikamente, weiters eine umfangreiche antiallergische Therapie während der Frühjahrsmonate

Zum Gerichtsauftrag hinsichtlich Beschwerden mit den Augen: es wird kein Befund vorgelegt, es liege einer Veränderung der Hornhaut vor, die Beschwerdeführerin trägt eine Brille, eine augenärztlich relevante Diagnose hinsichtlich Fehlsichtigkeit oder sonstige Augenerkrankung kann nicht genannt werden. Im Rahmen der gegenständlichen Untersuchung keine erkennbare höhergradige Sehbehinderung.

Objektiver Untersuchungsbefund

XXXX jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand,

Größe: 156 cm, Gewicht: 47 kg, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung 99%, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine Gehhilfe, keine mobile Sauerstoffversorgung, zeitlich- und örtlich vollständig orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, keine erkennbaren kognitiven Defizite, gute allgemeine Mobilität

Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 83 pro Minute

Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche, Hinweis auf Emphysem

Gliedmaßen: keine Beinödeme oder Krampfadern

Große Lungenfunktionsprüfung: in der Spirometrie keine objektivierbare obstruktive Ventilationsstörung, normale Atemwegswiderstände, normale Volumina, Überblähungszeichen, normale Sauerstoffsättigung

Die Messung entspricht weitgehend den Vorbefunden des behandelnden Lungenfacharztes

Fachbezogene Diagnose:

  1. mildes persistierendes allergisches Asthma bronchiale 06.05.02 30%

Wahl dieser Rs-Position, da langjähriger chronischer Krankheitsverlauf bei zugrundeliegender Allergieneigung mit im Krankheitslängsschnitt objektivierbarer leichtgradiger Einschränkung der Atemfunktion, sowie glaubhaft gemachten gehäuften asthmatischen Beschwerden.

Unterer Rahmensatz, da nur leichtgradige Funktionsstörung mit saisonaler Betonung.

Die allergische Rhinokonjunktivitis ist mitberücksichtigt.

Stellungnahme zum Gerichtsauftrag

ad 2.2) In der Beschwerde Abi. 5 ist kein Augenleiden erwähnt. Die Beschwerdeführerin gibt anamnestisch keine relevante Augenerkrankung an, es werden auch keine augenärztlichen Befunde vorgelegt. Somit ergibt sich, dass bezüglich einer Augenerkrankung kein einschätzungswürdiger Zustand erhebbar ist.

ad 2.4) Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

ad 2.5) Die BF ist in der Lage, eine Tätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder integrativen Betrieb auszuüben.

ad 2.6) Der pulmologische Grad der Behinderung gilt ab Erstantrag."

Im orthopädischen Sachverständigengutachten von Dris. XXXX, FA für Orthopädie, vom 22.08.2016, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Sachverhalt - Fragestellung :

Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie und Zusammenfassung mit der Beantwortung folgender Fragen:

Ausführliche Stellungnahme ob sich auf Grundlage des Vorbringens der BF zu ihrem orthopädischen Krankheitsbild in der Beschwerde am

20.3. 2016, Aktenblatt 5, mit den vorgelegten Unterlagen ein

einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des BEinstG ergibt. Wenn ja,

Bewertung und Begründung des GdB für die Gesundheitsschädigung, das orthopädische Krankheitsbild des BF betreffend nach der EVO.

Neueinschätzung und Begründung des Gesamt GdB.

Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Festlegung ob die BF infolge des Ausmaßes ihres Gebrechens zu einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.

Feststellung ab wann der Gesamt GdB anzunehmen ist.

Grundlage:

o Klinische Untersuchung vom 05.08.2016

o Akt BVwG.

o Akt SMS.

o SVGA Lungenfacharzt vom 24.05.2016

Ausweis: Personalausweis XXXX

Vorgutachten:

• 22.02.2016 ,Abl.15-18 , Ges GdB 20 v. H.

Orthopädische Leiden:

Degenerative Erkrankung der WS.

Nichtorthopädische Leiden:

Exogen allergisches Asthma bronchiale.

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:

Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

17.10. 2016 Infiltration Facettengelenk L 3-S1 in XXXX geplant.

Aktuelle Beschwerden:

Schmerzen im Rücken, im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule. Ich arbeite in einem Kindergarten und muss tief sitzen und habe bei Belastung Schmerzen. Nießen, Husten ist schwer. Stufen steigen ist schmerhaft.

Keine Lähmungen.

Letzte physikalische Therapie:

Kuraufenthalt in XXXX 14.06. bis 05.07 2016

Schmerzstillende Medikamente:

Voltaren 100 mg 3x1, Parkemed 500 2x1,

Bei Bedarf Novalgin Rheumon und Deflamat Gel.

Sozialanamnese:

XXXX. Übt Beruf aus.

Wohnung Erdgeschoss.

Befunde, Röntgen, MRT:

Mitgebrachte:

Rö LWS ap/s, Ord. XXXX, 8.7.2016:

Pseudolisthese L4/5 Grad I, Spondylarthrose und Osteochondrose L5/S1, massive Intervertebralarthrosen L4/5.

Beckenübersicht: Sklerosierung IS Gelenke

MRT der LWS, Diagnosezentrum XXXX 19.5.2016:

Geringe Discopathie der caudalen LWS, kein Prolaps, multisegmentale Facettenathropathie L4/5 rechts wie bei aktivierter Arthrose.

SIG, 19.5.2016: ausgeprägtes Knochenmarködem am Osacrum rechts als Differentialdiagnose Sacroiliitis sonst kein Hinweis auf entzündliche Veränderungen.

Karteibefunde aus der Ord. Dr. XXXX vom 4.4.und 23.5.2016:

WS-Beschwerden mit Dorsolumbalgie und Verdacht auf eine Sacroilitis bei chronischem Kreuzschmerz. Konservative Therapie.

Im Akt vorhandene ( auszugsweise):

Aktenblatt 22/23: BÜ, HWS, BWS, LWS 25.7.2011, Diagnosezentrum XXXX:

geringgradige Coxarthrose und SIG-Arthrose.

HWS, BWS: geringe Zeichen einer Spondylosis deformans insbesondere der BWS. LWS: Osteochondrose L5/S1 mit geringen Abnützungszeichen.

Aktenblatt 29, LWS ap/s, März 2014:

geringe Abnützungszeichen L5 und L3/4, moderat abnützungsbedingtes

ISG.

. Aktenblatt 13, MRT der LWS, 6.5.2014: unauffällig.

Aktenblatt 31, Entlassungsbericht orthop. Spital XXXX, 27.2.2015,

Diagnose: Lumboglutealgie mit Lenden-, Becken- Hüftschmerz. Konservative Therapie.

Orthopädischer Status:

156 cm, 47 kg

Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden mittelrasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe.

Guter AZ und EZ. Rechtshänderin.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.

Haut ist rosig, normal durchblutet. Reizlose OP-Narbe im Bereich beider Brüste.

Stimmung gedrückt, weinerlich, orientiert.

Gangbild: Flüssig, normalschrittig. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich. Transfer zur Untersuchungsliege gelingt selbständig, Wendebewegungen auf der US-Liege mittelrasch, mit Schmerzangaben im Bereich der LWS.

Wirbelsäule: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur.

Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:

Frage 1.1:

Aus orthopädischer Sicht finden sich geringgradige Abnützungszeichen in der unteren LWS mit Betonung des Segmentes L5/S1 und der Kreuzdarmbeingelenke beider Seiten. Dies führt zu einem immer wieder auftretenden tiefen Kreuzschmerz mit Ausstrahlung in die Becken-Hüftregion.

Maßgebliche, höhergradige Funktionsbehinderungen im Bereich der HWS, BWS und LWS sind allerdings aus orthopädischer Sicht unter Berücksichtigung der aktuellen Befundlage nicht zu belegen, sodass aus im Vergleich zum Vorgutachten vom 20.3.2016 (Aktenblatt 5) bei den orthopädischen Leiden keine Veränderung festzustellen ist.

Somit lautet die orthopädische Diagnose

Funktionseinschränkungen orthopädisch

Pos.Nr

GdB%

1.

Chronischer LWS-Schmerz mit geringer segmentaler Degeneration L4/5. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da

02.01. 01

10

Unterer

Rahmensatz, da chronische Schmerzhaftigkeit, vorliegend ist jedoch nur geringfügige Funktionsbehinderung

Diagnosen (zusammenfassend):

Funktionseinschränkungen

Pos.Nr

GdB%

1

Mildes persistierendes allergisches Asthma bronchiale. Wahl dieser RS-Position, da langjähriger chronischer Krankheitsverlauf bei zugrundeliegender Allergieneigung mit im Krankheitslängsschnitt objektivierbarer leichtgradiger Einschränkung der Atemfunktion, sowie glaubhaft gemachten gehäuften asthmatischen Beschwerden. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da nur leichtgradige Funktionsstörung mit sesonaler Betonung. Die allergische Rhinokonjunktivitis ist mitberücksichtigt.

06.05. 02

30

2

Chronischer LWS-Schmerz mit geringer segmentaler Degeneration L4/5. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronische Schmerzhaftigkeit vorliegend ist jedoch nur geringe Funktionsbehinderungen vorliegen.

02.01. 01

10

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 30 v. H.

Leiden 2 betrifft ein anderes Organsystem und erhöht wegen Geringfügigkeit nicht weiter.

Frage 2:

2. 4:

Sowohl aus orthopädischer Sicht als auch lungenfachärztlicher Sicht ist ein Dauerzustand vorliegend und eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

2. 5:

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich.

Sowohl der pulmologische Grad der Behinderung als auch der orthopädische Grad der Behinderung gelten ab Erstantrag."

4.2. Mit Schreiben vom 22.09.2016 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis längstens 11.10.2016 zu äußern.

4.3. Die BF gab keine Stellungnahme zu den Beweisergebnissen ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 29.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben der BF.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der vorhergehenden persönlichen Untersuchung der BF durch die Sachverständigen. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der vorhergehenden persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die bisher vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als in den Sachverständigengutachten auf den Leidenszustand der BF ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Wirbelsäulenbeschwerden der BF erfolgte. Die Angaben der BF konnten auch auf diese Weise objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesen trat die BF nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl VwGH 18.3.1994, 90/07/0018; 21.9.1995, 93/07/0005; 31.1.1995, 92/07/0188).

Dia Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 29.01.2016 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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