W201 2114547-1•BVwG W201 2114547-1
W201 2114547-1Federal Administrative CourtDec 22, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W201 2114547-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.08.2015, Vers.Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson" in den Behindertenpass gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 21.08.2015 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson" in den Behindertenpass. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend die Krankheiten der BF.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin f. Allgemeinmedizin vom 28.04.2015 auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF ergab unter Zugrundelegung der Befunde folgende Funktionseinschränkungen:
"1. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach mehrfacher Wirbelsäulenoperationen, jedoch ohne maßgebliche neurologische Defizite Pos.Nr. 02.01.03 GdB 50
2. Funktionseinschränkung der linken Schulter
Pos.Nr. 02.06.05 GdB 40
Wahl der Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sensibel
Pos.Nr. 04.06.01 GdB 20
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 von 100.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr.2 erhöht um 1 Stufe
Dauerzustand.
Zur Frage der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wird im Gutachten ausgeführt, die festgestellte Minderung der Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule, sowie des linken Schultergelenkes bewirken eine mäßiggradige, jedoch nicht erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Diese sind daher zumutbar."
Zur Frage der Zusatzeintragung "Begleitperson" sind dem Gutachten keine Ausführungen zu entnehmen.
2. Mit Bescheid vom 27.08.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das wiedergegebene Sachverständigengutachten.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, sie könne wegen der Polyneuropathie nur unsicher gehen und benötige daher eine Begleitperson. Sie habe zwar ein Auto, benötige jedoch eine Person, die sie fahre.
4. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten einer FÄ für Orthopädie und Unfallchirurgie ergab zusammengefasst (vom 07.12.2015) Folgendes:
"SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 25.08.2015, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen der BF vom 08.09.2015, Abl.64, wird eingewendet, dass sie nur mit einer Begleitperson außer Haus gehen könne, da sie wegen der Polyneuropathie unsicher gehe.
Vorgeschichte: Die Vorgeschichte darf als bekannt vorausgesetzt werden, siehe Abl. 51.
Zwischenanamnese: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Mehrmalige ambulante Kontrolle im XXXX , Krankenhaus XXXX und XXXX wegen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und linken Schulter.
Befunde, Nachgereichte Befunde:
Ambulanzbericht KH XXXX , 2.Med. vom 23.09.2015 (fortgeschrittene PNP vom Multiplextyp in Abklärung, positive pANCA)
Röntgen LWS, Beckenübersicht vom 07.10.2015 (dorsale Fusion Th 10 bis S1, BS- Interponat L3/L4. Coxarthrose bds
Neuropathologische Begutachtung vom 22.10.2015 (neurogene Muskelläsion, axonale Neuropathie, DD metabolisch-toxisch oder paraneoplastisch bedingt)
Bericht neurolog. Abteilung KH XXXX vom 29.10.2015 Befund Neurographie und EMG vom 11.05.2015
Sozialanamnese: verwitwet, keine Kinder, lebt in einer Wohnung im Erdgeschoss. Berufsanamnese: Pensionistin, Diplomkrankenschwester in Geriatrie
Medikamente: laut Angabe keine
Allergien: 0 Nikotin: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Derzeitige Beschwerden: "Habe seit 2012 seit dem Tod meines Gatten Polyneuropathie, habe ein Auto gekauft um zum Friedhof fahren zu können, kann aber nicht so weit gehen.
Ich benötige den Parkausweis da ich nur 50, höchstens 60 m gehen kann, daher nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Es gibt nirgends einen Parkplatz. Ich habe zwar keine Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und auch nicht wegen der Polyneuropathie, aber die Beine sind zu schwach, kann mit ihnen nichts anfangen, habe auch Angst zu stürzen, bin schon zu Sturz gekommen. Kann das Mieder nur im Gehen oder Stehen tragen, beim Sitzen kann ich kein Mieder tragen. Die linke Schulter kann ich gar nicht bewegen, für 13.4.2016 ist im XXXX eine Schulteroperation links, voraussichtlich eine Prothese, geplant. Hergekommen bin ich mit Kollegin, bin mit der U3 gekommen. Einen Gehstock verwende ich nur, wenn ich nicht in Begleitung bin."
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 167 cm, Gewicht 57 kg, RR 130/80
Caput/Collum: Sensorium unauffällig, klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht links etwas höher, die linke Schulter verkürzt, verbacken, deutliche Muskelverschmächtigung im Bereich der linken Schulter.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern links aktiv in F und S jeweils 30°, Rotation zur Hälfte eingeschränkt, Beweglichkeit rechts frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind beidseits uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist beidseits komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft rechts proximal und distal KG 5, links proximal bei hochgradig eingeschränkter Schulterbeweglichkeit herabgesetzte Kraft, distal KG 5, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind rechts uneingeschränkt, links bis zum linken Ohr bzw. linken Hüfte durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, Streckhaltung im Bereich der Lendenwirbelsäule, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Im Bereich der unteren BWS und gesamten LWS median Narbe, die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal. Kein Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich
BWS/LWS: FBA: 15 cm, Rotation und Seitneigung in der LWS nicht möglich, BWS zur Hälfte eingeschränkt
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, im Untersuchungszimmer keine Begleitperson, hergekommen in Begleitung, das Gangbild ohne Krücken etwas unsicher und zum Teil leicht wankend, insgesamt jedoch ohne Gehhilfe bei ausreichender Bodenfreiheit raumgreifend möglich.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
STELLUNGNAHME:
ad 1) Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.
Die Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule nach Teilversteifung führt zwar zu einer mäßigen Gangbildbeeinträchtigung, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Eine relevante Unsicherheit konnte nicht festgestellt werden, das Gehen ohne Gehhilfe und ohne Begleitung ist ausreichend sicher und raumgewinnend möglich. Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Ein motorisches Defizit liegt nicht vor.
Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist, das sichere Ein-und Aussteigen ist gewährleistet. Die hochgradige Funktionseinschränkung der linken Schulter erlaubt kein Erreichen von Haltegriffen, jedoch kann bei freier Beweglichkeit der rechten oberen Extremität eine ausreichende Sicherheit beim Ein- und Aussteigen und beim Transport erreicht werden.
Die Kraft beider oberer Extremitäten ist peripher nicht eingeschränkt.
Die teilweise Verwendung einer Gehhilfe ist zweckmäßig, steigert durch die vermehrte Sicherheit die Gehleistung und erschwert die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht in hohem Maß.
Es liegen keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Die behinderungsbedingte Erfordernis einer Begleitperson ist durch die festgestellten Gesundheitseinschränkungen nicht begründbar.
Die BF ist zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen. Eine Begleitperson ist bei der Untersuchung nicht anwesend.
Es liegt weder eine Entwicklungsverzögerung noch eine Verhaltensveränderung vor, sodass die Voraussetzungen für eine Begleitperson nicht zutreffen.
Kognitive Einschränkungen konnten nicht festgestellt werden, es liegt eine ausreichende selbständige Orientierungsfähigkeit vor.
Beurteilung:
1)Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, deutliche Funktionseinschränkung bei dorsaler Fusion Th10 bis S1 und BS-lnterponat L3/L4 ohne motorisches Defizit.
2)hochgradige Funktionseinschränkung der linken Schulter
3)fortgeschrittene axonale Polyneuropathie der oberen und unteren Extremitäten.
4)Coxarthrose beidseits
ad 2) Stellungnahme zu den Einwendungen und Beweismitteln:
Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen Abl. 64:
Die dokumentierte Polyneuropathie betrifft in erster Linie die linke obere Extremität, eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangleistungsminderung wegen der Polyneuropathie konnte bei der Begutachtung nicht festgestellt werden. Insbesondere ist zu beachten, dass in der Begutachtungssituation keine Begleitperson erforderlich war.
Stellungnahme zu Befunden im Beschwerdeverfahren Abl. 64-76:
Dokumentiert ist in Abl. 65-75 im Patientenbrief der neurologischen Abteilung des Krankenhauses XXXX vom 1. 7. 2015 einschließlich Befunde der Nervenleitgeschwindigkeit und Elektromyographie eine fortgeschrittene Polyneuropathie mit gesicherter Läsion im Bereich der linken oberen Extremität - Läsion N. axillaris und N. musculocutaneus links - mit hochgradiger Parese und Atrophie der versorgten Muskulatur. Weitere relevante dokumentierte Diagnosen sind Zustand nach Fusion C4/C5 und L4/L5, Th12/L1 mit Lumbalgie.
Dieser Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung, eine relevante Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten aufgrund eines neurologischen Defizits liegt nicht vor. Die Kraftminderung im proximalen Bereich der linken oberen Extremität kann kompensiert werden.
Stellungnahme zu Befunden im Verfahren 1. Instanz Abl. 5-49:
Dokumentiert sind in Abl. 5-7, Befund neurologische Abteilung Sanatorium XXXX vom 26. 07.2013, einschließlich EMG-NLG-Befund vom 24 7. 2013, Abl. 12,13, lumbalgiforme Beschwerden mit Kribbelparästhesien im Bereich der Zehen und des linken Daumens bei plurisegmentaler lumbaler Foraminostenose. Multimodale konservative Maßnahmen erbrachten insgesamt eine Besserung, jedoch Fortbestehen der lokalen Schmerzen. Elektroneurographisch wird ein mäßiggradiges Polyneuropathiesyndrom mit vorwiegendem
Befall der linken oberen Extremität nachgewiesen, und zwar eine neurogene hochgradige Läsion im Bereich des proximalen linken Oberarms.
Dieser Befund weist auf den chronischen Verlauf der Beschwerden hin, bestätigt jedoch auch eine Besserungsmöglichkeit auf konservative Maßnahmen.
Im neurologischen Status konnte zwar ein Defizit im Bereich der proximalen linken oberen Extremität festgestellt werden, dieses verunmöglicht jedoch nicht das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel.
In Abl. 8,9, MRT der linken Schulter vom 13. 1. 2015 bestätigt den Zustand nach subacromialer Dekompression und Acromioplastik 05/2014 (Abl. 15) und eine beträchtliche Atrophie der Rotatorenmanschette ohne Zeichen einer Totalruptur.
Dieser Befund korreliert mit dem klinischen Untersuchungsergebnis, es konnte eine hochgradige Funktionseinschränkung im Bereich der linken Schulter festgestellt werden.
Bei ausreichender Kompensationsfähigkeit durch die rechte obere Extremität ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, ein sicherer Transport ist möglich.
In Abl. 27, Röntgen der Wirbelsäule sind die dorsale Fusion Th10 bis S1 bei Zustand nach lumbaler Instabilität und das Diskusinterponat L3/L4 dokumentiert, weiters die ventrale Fusion C4/C5.
Die dadurch bedingte jeweilige Funktionseinschränkung wird in der Beurteilung berücksichtigt.
Stellungnahme zu nachgereichten Befunden:
Ambulanzbericht KH XXXX , 2.Med vom 23.09.2015 (fortgeschrittene PNP vom Multiplextyp in Abklärung, positive pANCA)
Röntgen LWS, Beckenübersicht vom 07.10.2015 (dorsale Fusion Th 10 bis S1, BS- Interponat L3/L4. Coxarthrose bds.)
Neuropathologische Begutachtung vom 22.10.2015 (neurogene Muskelläsion, axonale Neuropathie, DD metabolisch-toxisch oder paraneoplastisch bedingt)
Bericht neurolog. Abteilung KH XXXX vom 29.10.2015 (fortgeschrittene Polyneuropathie vom Multiplextyp)
Befund Neurographie und EMG vom 11.05.2015
Die nachgereichten Befunde sind zum Teil bereits vorgelegt worden.
Sämtliche Befunde werden entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen in der Beurteilung berücksichtigt. Neue Erkenntnisse, welche zu einer Änderung der getroffenen Beurteilung führen, können nicht gewonnen werden.
ad 3) Keine abweichende Beurteilung zu Gutachten 1. Instanz.
4. Mit Schreiben vom 08.04.2016 wurde der BF das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 25.04.2016 eine Stellungnahme abzugeben.
5. Die BF gab keine Stellungnahme zu den Beweisergebnissen ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 60 v.H.
1.2. Die BF benötigt keine Begleitperson.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den fachärztlichen Gutachten.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der BF in Zusammenhalt mit den vorgelegten klinischen Befunden und den nunmehr ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann das Vorbringen der BF nicht überzeugen. So hat die Sachverständige, Dr. XXXX , in ihrem Gutachten festgestellt, dass die BF zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen ist. Die Sachverständige konnte keine Entwicklungsverzögerung oder Verhaltensänderung bei der BF feststellen, deren Vorliegen eine Voraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung ist. Auch ist die BF selbständig orientierungsfähig und es liegen keine kognitiven Einschränkungen vor.
Diesen schlüssigen und ausführlichen Erörterungen der Gutachter ist die BF – trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten. Die genannten Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
" § 1 ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
..........
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Da festgestellt worden ist, dass bei der BF keine Gesundheitseinschränkungen vorliegen, die das Erfordernis einer Begleitperson begründen würden, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Zusatzeintragung "Begleitperson" in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, denen die BF auch nicht mehr entgegentrat. Diese wurden als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist damit geklärt, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revisionen gegen Spruchpunkt A.1. und Spruchpunkt A.2. sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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