W174 1438743-1•BVwG W174 1438743-1
W174 1438743-1Federal Administrative CourtDec 22, 2016
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung
W174 1438743-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 30.10.2013, Zl 12 18.681-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, Gewährung des Status eines Asylberechtigten, wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 25.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 26.12.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsches für Dari an, am XXXX im Dorf XXXX Bezirk XXXX , Provinz Ghazni, Afghanistan, geboren zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er leide seit 2-3 Jahren an Herzproblemen, könne aber die Einvernahme machen. Er sei ledig, sein Vater heiße XXXX und seine Mutter XXXX . Er habe einen jüngeren Bruder, namens XXXX und zwei jüngere Schwestern, XXXX und XXXX . Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht. Die Eltern seien Bauern und hätten auch Grundstücke, aber seien zusätzlich vom Onkel, der im Iran lebe unterstützt worden, da sie nicht genug Geld gehabt hätten. Von 2004 bis 2011 habe der Beschwerdeführer die Grundschule besucht.
Im Sommer 2012 habe er gemeinsam mit seiner Familie seine Heimat verlassen und sei illegal in den Iran eingereist. Sein Onkel, XXXX , habe die Reise für ihn und seine Familie organisiert und bezahlt. Seine Familie habe sich jedoch in einem anderen PKW befunden und sei noch vor der Grenze zum Iran von der Polizei aufgegriffen worden. Seitdem habe er sie nicht mehr gesehen und wisse nicht, was mit Ihnen passiert sei. Er habe dann eineinhalb Monate in Teheran bei seinem Onkel verbracht. Dieser habe seine Weiterreise organisiert. Er sei schlepperunterstützt über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder nach Österreich eingereist. Auf dem Weg sei er mehrmals für einige Zeit in verschiedenen Schlepperquartieren untergebracht worden.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass die Paschtunen ihn unter Druck gesetzt hätten, dass er für sie arbeite. Er hätte gemeinsam mit den Paschtunen gegen die Regierung arbeiten sollen. Sie hätten ihn und seine Familie ständig belästigt und damit gedroht, sie umzubringen. Deswegen sei seine Familie mit ihm geflohen. Im Falle seiner Rückkehr, habe er Angst um sein Leben.
1.2. Das von der belangten Behörde eingeholte zusammenfassende gerichtsmedizinische Gutachten zur Alterseinschätzung des Beschwerdeführers vom 11.02.2013 ergab ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter konnte aufgrund der erhobenen Befunde nicht belegt werden.
1.3. Bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, am 15.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieses Gutachtens vorgehalten. Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung und führte aus, dass das Gutachten fehlerhaft sei. Beim Röntgen seien die Geräte kaputt gegangen, sodass er zweimal geröntgt habe werden müssen. Er akzeptiere das Ergebnis nicht. Sein gesetzlicher Vertreter sei von seiner Funktion entbunden.
Weiters ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und nannte den Namen seines Heimatdorfes, nämlich XXXX .
1.4. Mit Stellungnahme vom 07.03.2013 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde getroffene Altersfeststellung und führte aus, dass ein Handwurzelröntgen kein taugliches Mittel zur Beurteilung der Volljährigkeit einer Person sei, da es lediglich der Eingrenzung des Lebensalters von Personen diene, die vermutlich das 19. Lebensjahr noch nicht überschritten hätten. Auch die Österreichische Ärztekammer lehne radiologische Untersuchungen zur Altersfeststellung ab. Des Weiteren sei entgegen der Empfehlung der UNHCR-Richtlinien die psychologische Komponente nicht miteinbezogen worden. Verfahren zur Bestimmung des Alters sollten nur ein letztes Mittel darstellen und nicht routinemäßig durchgeführt werden. Die Feststellung durch Befragung und Vorlage von Urkunden sollte vorrangig sein. Die Vornahme mehrerer Untersuchungsmethoden erhöhe zwar die Wahrscheinlichkeit der Annäherung an das chronologische Alter, man könne jedoch bei seriöser Betrachtung nur von einer Alterseingrenzung und nicht von einer Altersfeststellung sprechen. Auch der Menschenrechtsbeirat habe im Jahr 2000 empfohlen, von einer Altersfeststellung mittels wissenschaftlicher Methoden Abstand zu nehmen, da keine allgemein anerkannte wissenschaftliche Methode zur exakten Altersfeststellung zur Verfügung stehe. Es werde weiters darauf hingewiesen, dass das Alter des Asylwerbers im Asylverfahren lediglich eine prozessuale Vorfrage darstelle und ihm daher keine Gewichtung als entscheidungsrelevanter Umstand gebühre. Er ersuche um eine Korrektur seines Geburtsdatums auf den XXXX .
1.5. Bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 07.10.2013 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er Zweifel an dem im Gutachten festgestellten Alter habe. Er respektiere jedoch die Gesetze in Österreich und nehme das Gutachten deshalb zur Kenntnis. Er könne keine Dokumente vorlegen, die seine Identität bestätigen. Auch in Afghanistan habe er keine Dokumente besessen.
Zu seinem persönlichen Umfeld in Afghanistan befragt wiederholte er zunächst die bei der Ersteinvernahme gemachten Angaben über seine Person und führte weiter an, dass er in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren worden sei. Er sei dort bei seinen Eltern mit fünf Geschwistern aufgewachsen. Sein Vater sei Bauer und habe die Familie ernährt. Sie selbst hätten nur ein kleines Grundstück gehabt, weshalb sein Vater auch für andere Leute gearbeitet habe. Er habe seit seinem siebenten Lebensjahr sieben Jahre lang die Schule besucht. Beruf habe er keinen erlernt, aber seinem Vater ein wenig in der Landwirtschaft geholfen.
Zu seinem Reiseweg gab er an, kurz vor dem Sommer 2012 hätten er und seine Familie sich auf den Weg in den Iran gemacht. Er habe seine Familie aber an der Grenze verloren und sei alleine weiter zu seinem Onkel nach Teheran gereist. Dort habe er eineinhalb Monate verbracht, bevor er weiter nach Europa gekommen sei. Er wisse nicht, wo sich seine Eltern und Geschwister jetzt aufhielten. Er habe niemanden mehr in Afghanistan. Sein Onkel mütterlicherseits lebe in Teheran. Wo die Geschwister seines Vaters lebten, wisse er nicht, aber wahrscheinlich im Ausland.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass es in seinem Dorf sehr viele Taliban gegeben hätte. Diese hätten sie unter Druck gesetzt, verlangt mit ihnen zusammenzuarbeiten und in den Dschihad zu ziehen. Er habe die Schule nicht mehr besuchen können. Die allgemeine Sicherheitslage in seinem Dorf sei sehr schlecht gewesen. Die Taliban hätten es regelmäßig mit Raketen angegriffen. Sie hätten auch seinem Vater gedroht, dass sie seine Familie töten würden, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Deswegen habe sein Vater mit dem Onkel, der im Iran lebe, Kontakt aufgenommen und ihn um Hilfe gebeten. Dieser habe gemeint, der Vater solle in den Iran flüchten, er würde die Kosten dafür übernehmen. Die Lage in Afghanistan sei schlecht. Es könne immer etwas passieren. Warum die Taliban mit seiner Familie zusammenarbeiten wollen würden, obwohl sie Hazara seien, könne er nicht sagen. Die Schule habe nicht mehr besuchen können, da die Sicherheitslage so schlecht gewesen sei und in eine andere Schule habe er nicht gehen können, da er keine Tazkira habe um zu beweisen, in welcher Klasse er gewesen sei. Konkrete Maßnahmen der Taliban gegen ihn hätte es nicht gegeben, es sei nur sein Vater bedroht worden. Wie genau sein Vater bedroht worden sei, wisse er nicht, da er nie dabei gewesen sei. Sein Vater habe ihm nur erzählt, dass er bedroht worden sei, aber nichts Genaueres. Die Familie sei sehr in Sorge gewesen. Der unmittelbare Anlass, weshalb die Familie gerade im Sommer 2012 Afghanistan verlassen habe, sei jedoch die Armut gewesen. Der Vater sei an Kreuzschmerzen erkrankt und habe daher nicht mehr arbeiten können. Die Geschichte mit den Taliban stimme aber auch. Die Taliban würden eigentlich alle Familien bedrohen. Sie würden einfach kommen und ein Schaf mitnehmen. Das sei seiner Familie auch einmal passiert. Es sei auch egal, ob man Hazare, Tadschicke oder Paschtune sei, da alle Familien Probleme mit den Taliban hätten. Paschtunenfamilien hätten aber vielleicht etwas weniger Probleme, weil viele Paschtunen bei den Taliban seien. Der Dorfälteste sei deswegen auch zur Regierung gegangen. Diese habe aber das Dorf nicht schützen können. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da die Sicherheitslage schlecht sei. Er habe dort auch niemanden mehr und wisse nicht, ob er eine Überlebenschance hätte. Auch in Kabul habe er niemanden, bei dem er bleiben könne.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) zu. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.10.2014 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Lage im Herkunftsland Afghanistan. Als Geburtsdatum wurde der XXXX festgestellt. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Betreffend die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates habe nicht festgestellt werden können, dass er zu befürchten hätte, in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation ausgesetzt zu sein. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er jedoch einer aussichtslosen Lage ausgesetzt und hätte keine Angehörigen, zu denen er zurückkehren könne.
Rechtlich wurde zum Spruchpunkt I ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung in gesamt Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Dass die Volksgruppe der Hazara, der er angehört, systematischen asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei, könne den Länderfeststellungen nicht entnommen werden. Die problematische Sicherheitslage betreffe nicht nur ihn, sondern auch die anderen Menschen in seinem Land, unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zum Spruchpunkt II führte die belangte Behörde aus, dass sie von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen sei und zwar aufgrund seiner Ausführungen im Zusammenhang mit der derzeitigen Lage in Afghanistan.
1.7. Mittels Verfahrensanordnung vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
1.8. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11.11.2013, wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, daraus folgender mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Einleitend wird der Verfahrensgang sowie das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers in zusammengefasster Form wiederholt.
Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens führte der Beschwerdeführer aus, dass das Bundesasylamt seinem Vorbringen zu den Fluchtgründen unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Er habe die Vorgänge in seiner Heimat detailliert und nachvollziehbar geschildert. Die Behörde habe weder den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und des Parteiengehörs, noch den Grundsatz, wonach für den Beschwerdeführer günstige Umstände in gleichem Maße in die Entscheidung einfließen müssen wie ungünstige, beachtet. Sie habe insbesondere das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht im Detail ermittelt und ihm nicht die Möglichkeit gegeben, ein umfassendes Fluchtvorbringen zu erstatten. Wären ihm umfassendere Fragen gestellt worden, hätte er sein Fluchtvorbringen detaillierter schildern können. Auch seien keine Ermittlungen hinsichtlich Zwangsrekrutierungen durch die Taliban unternommen worden. Diese wären jedoch von wesentlicher Bedeutung für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens gewesen, da dieses eng mit den politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat verbunden und daher unter Heranziehung von aktuellen Länderberichten zu beurteilen sei. Die Behörde ziehe ihre Schlussfolgerungen zur Lage in Afghanistan aus mangelhaften bzw. unrichtig ausgewerteten Länderfeststellungen. Dazu werde auf diverse Berichte zur Sicherheitslage und Versorgungslage in Afghanistan verwiesen.
Zur behaupteten Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen wurde vorgebracht, dass die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe, verfehlt sei und auf einer mangelhaften Beweiswürdigung beruhe. Der Beschwerdeführer habe ganz konkret die Bedrohung seiner Familie durch die Taliban vorgebracht. Dass auch noch andere Familien bedroht worden seien, relativiere nicht die individuelle Verfolgungsgefahr. Er habe nicht bloß eine abstrakte Gefährdungssituation beschrieben, sondern vorgebracht, die Taliban hätten seinem Vater gedroht. Sofern der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass die Sicherheitslage schlecht sei, sei dieses Vorbringen auf seine persönliche Situation bezogen.
Zur Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung wurde nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von den Taliban verfolgt werde. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht willens bzw. nicht in der Lage ihm den notwendigen Schutz zu gewähren, weshalb auf ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention zutreffe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet nicht gegeben. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, seine persönlichen Einvernahme und die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben.
1.9. Mit Schriftsatz vom 05.07.2016 gab die belangte Behörde bekannt, infolge dienstlicher und personeller Umstände keinen informierten Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsenden zu können, ersuchte um Übermittlung der Verhandlungsschrift und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
1.10. Am 26.09.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari ausführlich befragt wurde.
Nachdem die Parteien die Möglichkeit zum Gegenstand des Verfahrens und dem bisherigen Verfahrensablauf ergänzend Stellung zu nehmen, gab der Beschwerdeführer über Befragung zu seiner Person an, am XXXX in Ghazni, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren zu sein. Über Vorhalt erklärte er schließlich, das behördlich festgestellte Geburtsdatum, den XXXX , zu akzeptieren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Hazara und ledig. Seine Muttersprache sei Dari. Betreffend seine Familienangehörigen wiederholte er im Wesentlichen die bereits vor dem Bundesasylamt mehrfach geäußerten Angaben. Den Namen seines Geburtsortes korrigierte er über Nachfrage des Sachverständigen im weiteren Verlauf der Verhandlung auf XXXX .
Bis zu seiner Ausreise habe er in seinem Heimatdorf gelebt. Es liege ca. 2 Stunden zu Fuß von der Stadt Ghazni entfernt. Die Straße nach Ghazni sei nicht gut genug, um sie mit dem Auto befahren zu können. Er sei aber selbst nie in Ghazni gewesen, da sein Vater ihnen nicht erlaubt habe, das Dorf zu verlassen. In seinem Dorf würden ca. 30 bis 40 Hazara-Familien wohnen. Angehörige anderer Volksgruppen würden zwar in den Nachbardörfern leben, aber nicht in seinem. Befragt nach Namen anderer Dörfer im Umkreis seines Heimatdorfes nannte der Beschwerdeführer Folgende: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX . Er habe keine Verwandten in seinem Dorf oder sonst in Afghanistan. Im Distriktzentrum sei er noch nie gewesen und er wisse auch nicht, wer zum Zeitpunkt seiner Ausreise dort geherrscht habe. In seinem Dorf hätten die Taliban regiert, da die Regierung überhaupt keine Macht in ihrem Distrikt und ihrem Dorf gehabt habe. Deswegen hätten sich einige Leute aus dem Gebiet beschwert und einen Brief an die Regierung geschrieben. Er selbst, sei bis zur 7. Klasse zur Schule gegangen und habe seit seinem 7. oder 8. Lebensjahr dem Vater in der Landwirtschaft geholfen, indem er, wenn er keine Schule gehabt habe, z.B. das Vieh in die Berge gebracht habe.
Sein Onkel, der im Iran lebe, habe die Familie finanziell unterstützt, damit sie aus Afghanistan fliehen habe können. Dieser Onkel habe auch später seine Flucht aus dem Iran organisiert. Aus Afghanistan sei er gemeinsam mit seiner Familie ausgereist. Sie seien zunächst zu Fuß nach Ghazni gegangen und von dort aus mit einem Linienbus weiter zur iranischen Grenze gefahren. Als sie dort angekommen seien, sei es schon dunkel gewesen. Sie hätten ein Stück zu Fuß über die Grenze gehen müssen. Auf der anderen Seite hätten die Schlepper die Leute in verschiedene Autos gesetzt, um schnell weiterfahren zu können bevor die Polizei sie aufhalte. Er sei mit anderen Leuten in einem Auto weiter vorne gesessen, während seine Familie weiter hinten gewesen sei. An der Grenze habe er seine Eltern zum letzten Mal gesehen und seitdem keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt. Er sei dann gemeinsam mit anderen geschleppten Personen weiter in den Süden des Irans gebracht worden und von dort aus mit einem Privatwagen nach Teheran. Zwischen den Fahrten habe er in Häusern von Schleppern gewartet. Auch in Teheran sei er zunächst in das Haus eines Schleppers gebracht worden. Von dort habe ihn sein Onkel abgeholt. Er habe dann 3 Monate bei diesem verbracht. Seine Familie sei aber nie beim Onkel eingetroffen und auch der Versuch über den Schlepper Kontakt mit ihnen aufzunehmen sei erfolglos geblieben. Darüber, weshalb seine Familie nicht in Teheran angekommen sei, habe sein Onkel nicht gesprochen, er habe immer gesagt, dass sie kommen würden.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei eines Nachts verängstigt nach Hause gekommen und habe erzählt, dass ihn die Taliban bedroht hätten. Sie hätten sich ihm in den Weg gestellt und ihm gedroht, dass er ihnen helfen solle und sie ansonsten seine ganze Familie nicht am Leben lassen würden. Sie hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammen gegen die Regierung arbeiten solle. Ca. ein Monat nach diesem Vorfall habe die Familie Afghanistan verlassen. Ein weiterer Grund dafür sei auch der gesundheitliche Zustand des Vaters gewesen. Dieser habe an starken Rückenschmerzen gelitten und daher nicht mehr arbeiten können. Ob auch andere Familien von den Taliban bedroht worden seien, wisse er nicht. Darüber habe niemand gesprochen. Einmal seien die Taliban auch mitten in der Nacht in das Haus seiner Familie gekommen und hätten Sachen mitgenommen. Er selbst sei nicht von den Taliban bedroht worden. In den Dörfern seien die Taliban sehr stark gewesen, wie es in den Städten ist, wisse er nicht. In seinem Stamm habe es keine Unterstützer der Taliban gegeben, aber sie hätten auch nichts gegen die Taliban unternommen. Der Dorfvorsitzende habe nur einen Brief an die Regierung geschrieben, dass sie Sicherheit bräuchten bzw. wollten, die es insbesondere nachts nicht gegeben habe.
Der Sachverständige forderte den Beschwerdeführer auf, mit Hazara-Dialekt zu sprechen, da er angegeben habe, Hazara zu sein und in seinem Dorf nur Hazara leben würden. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass er nur dann den Dialekt sprechen könne, wenn ein anderer Hazara anwesend sei.
Anschließend wurde der für das Verfahren bestellte und beeidete länderkundliche Sachverständige, Dr. Sarajuddin RASULY, auf Grundlage der ihm bereits vorab übergebenen Aktenbestandteile (s. OZ 6Z) und den in der mündlichen Verhandlung nunmehr erfolgten Aussagen aufgefordert sein Gutachten zu folgenden Themen und Fragen zu erstellen:
1. Beurteilung der Ereignisse im Zusammenhang mit Drohung der Taliban gegen den Vater des Beschwerdeführers: Ist es glaubwürdig, dass der Vater zur Zusammenarbeit mit den Taliban gedrängt wurde, obwohl er Hazara ist? Ist es wahrscheinlich, dass nunmehr auch der Beschwerdeführer selbst der Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt ist?
2. Zur Verfolgung der Volksgruppe der Hazara: Gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara an? Inwieweit werden Hazara in Afghanistan bzw. insbesondere in der Provinz Ghazni wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit von den Taliban verfolgt?
3. Welchen Gefahren wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan bzw. insbesondere in seiner Heimatprovinz Ghazni ausgesetzt, wenn er sein Heimatland nicht verlassen hätte? Von welchen Personen bzw. Personengruppen und weshalb (Ursachen bzw. Gründe) würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr verfolgt? Wenn es solche Gefahren gibt bzw. solche nicht auszuschließen sind, mit welcher Wahrscheinlichkeit würde der Beschwerdeführer konkret aufgrund der aktuellen Lage bedroht werden?
Die zu Protokoll gegebene gutachterliche Stellungnahme lautet wie folgt (Schreibfehler teilweise korrigiert):
"Die Angaben des BF zu seiner ethnischen Zugehörigkeit kann ich nicht bestätigen, da der BF, obwohl er aus einem Dorf kommt, wo ausschließlich Hazara wohnen, kein Dari-Wort mit Hazaragi-Dialekt während der gesamten Verhandlung ausgesprochen hat. Er konnte auch trotz der Aufforderung der R und von mir kein Dari mit Hazaragi-Dialekt sprechen. Aber Ich gehe davon aus, dass die Familie des BF aus Ghazni stammt und einer Farsi-sprechenden Volksgruppe angehört; in Ghazni gibt es drei Dari-sprachige Gruppen: Hazara, Bayat, Tajiken. Da die Farsi bzw. Dari- Sprache des BF teilweise iranische Farsi-Färbung aufweist, gehe ich davon aus, dass sich der BF für eine längere Zeit im Iran aufgehalten hat und nicht nur einige Monate, wie von ihm vor dem BAA und heute behauptet.
Ich kann auch die Herkunft des BF, die er vor dem BFA und heute angegeben hat, nämlich XXXX , nicht bestätigen, da er nicht angeben konnte, welche Ethnien um sein Dorf herum genau leben. Mit 15 Jahren ist man in Afghanistan gewöhnlich über die geographische Lage des Heimatdorfes und die umliegenden Dörfer genau informiert und weiß auch, welche Bevölkerung dort wohnt.
Die Angaben des BF, dass sein Dorf und sein Distrikt seinerzeit in der Hand der Taliban gewesen wären, stimmen nicht mit den Tatsachen in der Provinz Ghazni überein. Der Distrikt XXXX wurde 2005 gegründet (siehe Beilage./1) und steht schon seit damals unter der Kontrolle der Regierung. In diesem Distrikt wurden von verschiedenen internationalen Organisationen einschließlich dem USAID, Aufbauprojekte durchgeführt. Die Anwesenheit der internationalen Hilfsorganisationen in diesem Distrikt deutet auch darauf hin, dass sich dieser Distrikt unter der Kontrolle der Regierung befindet. Hierzu möchte ich auf die Beilagen./2 und 3 hinweisen.
Um sicher zu gehen, habe ich während der heutigen Verhandlung mit Afghanistan telefonisch Kontakt aufgenommen und festgestellt, dass XXXX sich im Jahre 2012 auf alle Fälle unter der Kontrolle der Regierung befunden hat.
Die von Hazara bewohnten Distrikte der Provinz Ghazni werden von den Hazara kontrolliert. Die Taliban haben keinen Zugang zu diesen Distrikten. Da die Führung der Hazara in der Staatsführung überproportional vertreten ist, hat sie auch in den Sicherheitsorganen ausreichende Möglichkeit, die von ihr selbst regierten Regionen vor Taliban-Angriffen adäquat zu schützen. Wenn die Taliban aber die Hazara auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen oder Distrikten angreifen, können die Sicherheitskräfte diese nicht immer schützen. Von solchen Angriffen der Taliban sind aber auch die Angehörigen anderer Ethnien, wie z.B. Paschtunen, Usbeken und Tajiken, betroffen. Der Distrikt XXXX wird mehrheitlich von Hazara, gefolgt von Tadschiken und Paschtunen bewohnt. Dieser Distrikt wird von der Regierung bis heute kontrolliert. Die Hazara sind auch in der Regierung in diesem Distrikt in der Übermacht und sie kontrollieren auf alle Fälle ihre eigenen, von Hazara bewohnten Dörfer. Die Hazara in Afghanistan sind in der Staatsmacht vertreten. Sie stellen den stellvertretenden Präsidenten und stellvertretenden Ministerpräsidenten. Sie kontrollieren ihre Kernregionen, Bamiyan, Großteil von Ghazni, wo die Hazara wohnen, Daikundi, Teile Samangans und Mazar-e Sharif sowie die von ihnen bewohnten Bezirke in Kabul. Sie sind im Stande die Diskriminierungen, die es vor 2001 gegeben hat, nunmehr abzuwehren und Angriffe seitens der Taliban oder anderer Gruppen, wenn es ihre Absicht ist, die Hazara als Gruppe anzugreifen, sehr bald zu verhindern. Da sie in der Regierung vertreten sind und die Möglichkeiten haben, sich gegen Angriffe zu wehren, ist dies den Taliban auch bewusst. Aus diesem Grunde halten sich die Taliban zurück. Derzeit werden die meisten Militäroperationen in verschiedenen Teilen des Landes gegen die Taliban vom stellvertretenden Armeechef geführt, der ein Hazara ist und General Murad Ali Murad heißt.
Die Angaben des BF vor dem BAA und bei der heutigen Verhandlung deuten nicht auf eine Privatfeindschaft zwischen der Familie des BF und einer Person oder einer Gruppe hin. Daher gehe ich nicht von einer Verfolgung des BF in Afghanistan aus. Nur wenn jemand oder eine Familie einer Person oder dem Mitglied einer Gruppe schweren Schaden zugefügt hat, kann diese Person oder die Familie von den Angehörigen der geschädigten Person verfolgt werden.
Die Angaben des BF, dass sein Vater von den Taliban gedrängt worden wäre, mit diesen gegen die Regierung zu kämpfen, sind nicht authentisch. Zu dieser Zeit als der BF Afghanistan verlassen hat, stand XXXX auf alle Fälle unter der Kontrolle der Regierung. Die Taliban gehen in solchen Gebieten nicht das Risiko ein, Personen zu rekrutieren. In Ghazni haben die Taliban genügende Unterstützung seitens der Paschtunen. Die Rekrutierung von Hazara seitens der Taliban ist in diesen Gebieten nicht üblich. Hazara gehören der schiitischen Glaubensrichtung an und die Taliban würden nur Sunniten vertrauen. Nur während ihrer Herrschaft vor 2002 haben die Taliban von ihren Feindeslager Personen zwangsrekrutiert und sie in der vordersten Reihe als Kanonenfutter eingesetzt.
Die Sicherheitslage in Afghanistan, besonders in den Provinzen Ghazni, Nangarhar, Kunduz und Helmand ist weiterhin sehr prekär und die Reisen innerhalb dieser Provinzen sind sehr gefährlich. Aber Distrikte die sich vollständig unter der Kontrolle der Hazara bzw. der Regierung befinden, können nicht leicht von den Taliban eingenommen werden. Der Distrikt XXXX gehört zu diesen Distrikten. Allerdings ist das Erreichen dieses Distrikts mit Gefahren verbunden, da man als Rückkehrer diesen Distrikt über Kabul und dann über die Stadt Ghazni erreichen kann. Die Wege von Kabul bis zu diesem Distrikt stehen öfters unter dem Angriff der Taliban."
Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen. Er gab zu seiner Sprachfärbung an, er habe, seit er in Österreich sei, Kontakt zu Afghanen verschiedener Ethnien und seine Aussprache habe sich deshalb verändert. Er ändere seine Aussprache je nachdem, mit wem er sich unterhalte. Zur Lage der Hazara in Afghanistan meinte er, dass deren Sicherheit nicht gewährleistet sei, obwohl auch hochrangige Politiker Hazara seien, da diese keinen Einfluss hätten. Hazara würden trotzdem als Geiseln mitgenommen und angegriffen werden. Außerdem gebe es mittlerweile den IS in Afghanistan, dessen Mitglieder angekündigt hätten, alle Hazara zu vernichten. Auch habe er nicht angegeben, dass sein Vater von den Taliban aufgefordert worden sei, mit ihnen zu kämpfen. Der Vater sei nur zu finanzieller oder einer anderen Unterstützung aufgefordert worden.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Glaubensrichtung und spricht Dari. Er wurde im Distrikt XXXX , Provinz Ghazni geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Mangels vorgelegter Dokumente konnte weder der konkrete Geburts- noch der genaue Heimatort festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Familie aus Afghanistan in den Iran aus. An der iranischen Grenze verlor er den Kontakt zu seinen Eltern und Geschwister. Er verbrachte zumindest 3 Monate bei seinem Onkel mütterlicherseits im Iran. Die Familie flüchtete einerseits aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage sowie aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, denn der Vater des Beschwerdeführers war infolge seiner körperlichen bzw. gesundheitlichen Verfassung (Rückenschmerzen) nicht mehr in der Lage in der Landwirtschaft zu arbeiten.
Eine bereits erfolgte und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und konnte auch unter Zugrundlegung der anschließend angeführten Länderfeststellungen und des Sachverständigengutachtens darüber hinaus auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
2.1.2. Zur Lage im Herkunftsland:
Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist insbesondere zur Sicherheitslage sowohl allgemein, als auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Ghazni, und in der Hauptstadt Kabul, zur Lage der Hazara, zur menschenrechtlichen Situation sowie zur Grundversorgung bzw. zur Wirtschaft Folgendes zu entnehmen:
Allgemeine Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. –15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Kurzinformation der Staatendokumentation vom 05.04.2016:
Zivile Opfer im Jahr 2015
Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).
Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (12.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente – dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).
Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).
Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet – besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).
Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).
Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016
Militärische Auseinandersetzungen
Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).
Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil – speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).
In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).
Taliban
Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).
Kurzinformation der Staatendokumentation vom 30.06.2016:
Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).
Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016
Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten – gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 – berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).
Militärische Auseinandersetzungen
Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).
ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces
Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Hezb-e Islami
Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).
IS/ISIS/Daesh
In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).
Taliban
Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).
Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).
Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).
Andere Gruppierungen
Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016)
Sicherheitslage in Kabul:
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Im Zeitraum 1.1. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer – vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016)
Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul von Jänner bis September 2016
SEPTEMBER 2016
Am 6. September verübten Taliban einen mehrstündigen Angriff auf das Kabuler Büro der internationalen Hilfsorganisation CARE, das sich direkt neben dem Büro des ehemaligen Geheimdienstchef Rahmatullah Nabil im Stadtviertel Shar-e Naw befindet. Es sei unklar, gegen welches Ziel sich der Anschlag tatsächlich richtete. Dabei seien sechs Personen verletzt worden. Alle drei Angreifer seien von der Polizei erschossen worden. (AFP, 6. September 2016)
Am 5. September wurden bei zwei Bombenanschlägen durch die Taliban mindestens 41 Personen getötet und 110 weitere verletzt. (AFP, 6. September 2016)
AUGUST 2016
Am 25. August 2016 wurden bei einem Anschlag auf die Amerikanische Universität in Kabul zwölf Personen, darunter sieben Studierende, getötet. Nach der Explosion einer Autobombe sei es im Gebäude zu Schießereien gekommen. Die Polizei tötete mindestens zwei Angreifer. Niemand bekannte sich zu dem Anschlag. (Reuters, 25 August 2016)
Am 1. August detonierte ein mit einem Sprengsatz beladener LKW vor einem Hotel für ausländische Gäste. Darauf folgte eine mehrstündige Schießerei. Ein Polizist wurde bei diesen Vorfällen getötet. (AFP, 1. August 2016)
JULI 2016
Am 23. Juli wurden bei zwei Bombenanschlägen auf eine Großdemonstration schiitischer Hazara mindestens 80 Personen getötet und 231 weitere verletzt. Es handelt sich dabei um den tödlichsten Anschlag in Kabul seit 2001. Die Gruppe Islamischer Staat, deren Aktivitäten bislang vor allem auf die Provinz Nangarhar im Osten des Landesbeschränkt waren, bekannte sich zu dem Anschlag und bezeichnete ihn als Angriff auf Schiiten. Die Taliban wiesen indes jede Verantwortung für den Anschlag zurück. (AFP, 23. Juli 2016)
JUNI 2016
Am 30. Juni 2016 wurde am westlichen Stadtrand Kabuls ein Bombenanschlag auf einen Polizeikonvoi verübt. Dabei wurden 30 Personen getötet und 50 weitere verletzt. Bis auf zwei Ausnahmen handelte es sich bei allen Getöteten um Polizeikadetten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (BBC News, 30. Juni 2016)
Am 20. Juni wurden 14 nepalesische Sicherheitsbedienstete, die für die Botschaft Kanadas tätig waren, bei einem Bombenanschlag auf ihren Kleinbus getötet. Ein Sprecher der Taliban bekannte sich zu dem Anschlag. Indes beanspruchte auch der Ableger des Islamischen Staates (IS) in Afghanistan, den Anschlag verübt zu haben. Diese Behauptung wurde von den Taliban kategorisch zurückgewiesen. Die Taliban übernahmen zudem die Verantwortung für eine zweite, kleinere Explosion in der Stadt, bei der eine Person getötet wurde. (AFP, 20. Juni 2016)
Am 5. Juni wurden ein afghanischer Parlamentsabgeordneter und mindestens drei weitere Personen bei einer Bombenexplosion getötet. Zum Berichtszeitpunkt hatte sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 5. Juni 2016)
MAI 2016
Am 20. Mai 2016 eröffnete ein Sicherheitsbediensteter auf einem Baugelände in einem Komplex der Vereinten Nationen das Feuer auf Kollegen und tötete einen nepalesischen Wachmann und verletzte einen weiteren Sicherheitsbeamten. Nach Angaben der UNO-Hilfsmission in Afghanistan (UNAMA) wurde bei der Schießerei auch einer ihrer Mitarbeiter verletzt. Es war zunächst unklar, ob es sich bei dem Vorfall um einen Terrorakt oder die Folge eines Streits handelte (RFE/RL, 20. Mai 2016).
APRIL 2016
Am 19. April wurden bei einem Anschlag mittels eines an einem LKW angebrachten Sprengsatzes gegen ein Gebäude im Zentrum Kabuls 64 Menschen, bei denen es sich zum Großteil um ZivilistInnen handelte, getötet und 347 weitere verletzt, so ein Sprecher des Innenministeriums. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der sich ihren eigenen Angaben zufolge gegen den wichtigsten Geheimdienst des Landes, das National Directorate of Security (NDS), richtete. Laut afghanischen Behörden handelte es sich indes beim Anschlagsziel um ein Gebäude, das in der Vergangenheit vom NDS genutzt worden war, in dem nun jedoch eine Sicherheitsagentur zum Schutz hochrangiger Regierungsbeamter untergebracht war. (AFP, 20. April 2016)
Am 11. April wurde eine Person bei einem Bombenanschlag auf einen Bus mit MitarbeiterInnen des Bildungsministeriums getötet. Fünf weitere Personen wurden verletzt. Bislang hat sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 11. April 2016)
MÄRZ 2016
Am 29. März wurde eine Person bei der Explosion einer unter einer Brücke angebrachten Bombe getötet. Neun weitere Menschen wurden dabei verletzt. Bislang hat niemand die Verantwortung für die Explosion übernommen. (RFE/RL, 29. März 2016)
Am 28. März feuerten Taliban-Mitglieder laut Behördenangaben mehrere Raketen auf das Parlamentsgebäude ab, während eine Sitzung im Gange war, bei welcher der Chef des Geheimdienstes sowie der Interimsminister für Inneres Reden halten sollten. Bei dem Anschlag, für den sich die Taliban verantwortlich zeichneten, kam niemand zu Schaden. (RFE/RL, 28. März 2016)
Am 18. März 2016 vereitelten Sicherheitskräfte einen Anschlag auf Masood Andrabi, den amtierenden Chef des Geheimdienstes National Directorate of Security (NDS). Der Angreifer hatte versucht, in dessen Haus einzudringen, sei jedoch vom Sicherheitspersonal bemerkt und getötet worden. Der Vorfall ereignete sich in einem schwer befestigten Gebiet im Stadtzentrum, in dem sich Ministerien und ausländische Botschaften befinden. Bisher hat sich keine Gruppe zum geplanten Anschlag bekannt. (RFE/RL, 18. März 2016)
FEBRUAR 2016
Am 27. Februar kam es nahe des Verteidigungsministeriums im Zentrum Kabuls zu einem Selbstmordanschlag, bei dem laut Angaben des Ministeriums zwölf Personen, darunter zwei afghanische Soldaten, getötet wurden. Die Taliban bekannten sich später zu den Abschlag. (AFP, 27. Februar 2016)
Am 1. Februar ereignete sich vor dem Hauptquartier der National Civil Order Police im Westen Kabuls ein Selbstmordanschlag, bei dem 20 Personen getötet wurden. Mindestens 29 weitere Menschen wurden dabei nach Angaben des Innenministerium verletzt. (BBC News, 1. Februar 2016)
JÄNNER 2016
Am 20. Jänner 2016 wurden mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Kleinbus mit Mitarbeitern des afghanischen Nachrichtensenders Tolo TV getötet. Mindestens 25 weitere Menschen wurden dabei verletzt. Hierbei handelt es sich um den ersten größeren Anschlag auf einen Medienorganisation in Afghanistan. Einige Monate zuvor hatten die Taliban Tolo TV zu einem legitimen "militärischen Ziel" erklärt. Keine Gruppe bekannte sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 20. Jänner 2016)
Am 17. Jänner schlug laut Angaben eines Polizeibeamten eine Rakete unweit der italienischen Botschaft in Kabul ein. Dem Beamten zufolge wurde bislang nichts über mögliche Opfer oder einen eventuell verursachten Schaden gemeldet. Lokale Medien berichteten allerdings, dass bei dem Vorfall zwei Sicherheitsbeamte verletzt wurden. Es ist noch unklar, ob die italienische Botschaft, die neben anderen ausländischen Vertretungen gelegen ist, Ziel des Angriffs gewesen ist. (Reuters, 17. Jänner 2016)
Am 17. Jänner schlug laut Angaben eines Polizeibeamten eine Rakete unweit der italienischen Botschaft in Kabul ein. Dem Beamten zufolge wurde bislang nichts über mögliche Opfer oder einen eventuell verursachten Schaden gemeldet. Lokale Medien berichteten allerdings, dass bei dem Vorfall zwei Sicherheitsbeamte verletzt wurden. Es ist noch unklar, ob die italienische Botschaft, die neben anderen ausländischen Vertretungen gelegen ist, Ziel des Angriffs gewesen ist. (Reuters, 17. Jänner 2016)
Am 5. Jänner explodierte eine an einem Fahrzeug befestigte Bombe im Kabuler Bezirk Wazir Akbar Khan, einer Gegend mit vielen ausländischen Botschaften und Regierungsgebäuden. Über mögliche Opfer ist laut Polizeiangaben nichts bekannt. Am 4. Jänner ereigneten sich zwei Selbstmordanschläge in Kabul, darunter einer unweit des Flughafens der Stadt mit Dutzenden Opfern. (Reuters, 5. Jänner 2016)
Am 1. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf ein französisches Restaurant in Kabul, bei dem laut Behördenangaben ein zwölfjähriger Junge getötet und mehr als ein Dutzend weitere Personen verletzt wurden, so AlertNet (AlertNet, 1. Jänner 2016). BBC News berichtet ebenfalls über den Anschlag, führt allerdings an, dass dabei zwei Personen getötet wurden. Bei allen Opfern handelte es sich um afghanische ZivilistInnen (BBC News, 1. Jänner 2016)
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul / ecoi.net featured topic on Afghanistan: General Security Situation in Afghanistan and Events in Kabul, 30.09.2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/
News/188769::Afghanistan::AF::AF::188772::311452::afghanistan/101.allgemeine-Sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff am 04. November 2016)
Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:
Im Zeitraum 1.1. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul – Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).
Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014).
Korruption
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).
Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).
Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Zur Frage, ob es eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan gibt, hat die Ländersachverständige Mag. Zerka Malyar in einem weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe W201 1421178-2) in ihrer gutachtlichen Stellungnahme Folgendes ausgeführt wie folgt:
"Nach dem Sturz der Taliban hat sich die Lage in Afghanistan geändert. Die Macht wurde mit der Unterstützung der USA praktisch an die Nordallianz übertragen, in deren Zusammensetzung unter anderem die Hazara Wahdat-Partei von Khalili, Mohaqeq und die schiitische Partei von Mohseni Jonbisch-e Mili von Dostom (Usbeke) eine wichtige Rolle gespielt haben. Sie sind Bestandteile dieser Allianz. Präsident Karzai hat die Paschtunen an der Spitze der Regierung scheinrepräsentiert.
Wie aus der Liste der Konferenzteilnehmer vom 26.November 2001 ersichtlich, befanden sich unter den 11 Vertretern der Nordallianz bei der Bonner Afghanistan-Konferenz 4 Vertreter der Minderheit der Hazara und Schiiten.
Die Hazara sind seit dem Ende des Taliban-Regimes ständig in der Regierung vertreten, besetzen namhafte Machtpositionen und sind auch im Parlament repräsentiert. Bei den letzten Parlamentswahlen waren aus der Provinz Ghazni 11 Personen vorgesehen. Diese Vertreter sind ausschließlich Hazara, weil aus den paschtunischen Gebieten dieser Provinz keine Vertreter entsandt wurden, zumal die Sicherheitslage in diesen Distrikten der Provinz so schlecht war, dass dort keine Wahlen stattfinden konnten.
Seit der neuen Regierung im Jahr 2001 bekleideten Hazara bzw. Schiiten wichtige Positionen, wie Stellvertretender Staatspräsent, Ministerposten, Stellvertretende Minister in verschiedenen Ministerien, sowie hohe Beamte im Staatssicherheitsapparat. In den Hazara-Gebieten sind alle Schlüsselpositionen von den Hazara besetzt und kontrollieren somit diese Gebiete selbst. Diese Personen sind meist aus den Reihen der Hazara-Wahdat-Partei. Die derzeitige Gouverneurin der Provinz Daikondi ist eine Hazara.
Dadurch, dass die Hazara in der Staatsgewalt vertreten sind, sind sie maßgeblich an der Macht im Land beteiligt. Daraus ergibt sich, dass ihre Rechte staatlich geschützt sind und sie keiner Gruppenverfolgung wegen ihrer Ethnie bzw. ihres Glaubens ausgesetzt sind. Es gibt Vorfälle, bei denen Hazara entführt und zum Teil getötet wurden. Diese Ereignisse beschränken sich aber nicht ausschließlich auf die Ethnie der Hazara, davon sind alle anderen Volksgruppen genauso betroffen.
Wie aus der im Afghanistan Report 2009 der Nato veröffentlichten Landkarte ersichtlich ist, liegen die Gebiete, in denen die Hazara verstärkt sesshaft sind, in grünen Bereich.
In den Gebieten, in denen eine relative Sicherheit herrscht, geht der Wiederaufbau voran, wenn auch die Regierung und die Behörden stark korrupt sind. Dies erlaubt den Einwohnern in diesen Gebieten, dass sie ihre Ausbildungen bis hin zu Universitätsabschlüssen erlangen. Hingegen können Bewohner in den von den Taliban beherrschten Gebieten keiner Ausbildung nachgehen, weil die Sicherheitslage dies nicht erlaubt. Deswegen ist auch die Anzahl der Hazara an den Universitäten die Höchste. Demzufolge steigt ihre Anzahl als Staatsbeamten mit der entsprechenden Ausbildung an."
Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und –verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016)
Zur der Lage der Hazara und dem Einfluss der Taliban in der Provinz Ghazni laut gutachterlicher Stellungnahme des in diesem Verfahren als Sachverständigen bestellten, Dr. Sarajuddin Rasuly:
"Die Angaben des BF dass sein Dorf und sein Distrikt seinerzeit in der Hand der Taliban gewesen wären, stimmen nicht mit den Tatsachen in der Provinz Ghazni überein. Der Distrikt Khwaja Omari wurde 2005 gegründet (siehe Beilage./1) und steht schon seit damals unter der Kontrolle der Regierung. In diesem Distrikt wurden von verschiedenen internationalen Organisationen einschließlich dem USAID, Aufbauprojekte durchgeführt. Die Anwesenheit der internationalen Hilfsorganisationen in diesem Distrikt deutet auch darauf hin, dass sich dieser Distrikt unter der Kontrolle der Regierung befindet. Hierzu möchte ich auf die Beilagen./2 und 3 hinweisen.
Um sicher zu gehen, habe ich während der heutigen Verhandlung mit Afghanistan telefonisch Kontakt aufgenommen und festgestellt, dass Khwaja Omari sich im Jahre 2012 auf alle Fälle unter der Kontrolle der Regierung befunden hat.
Die von Hazara bewohnten Distrikte der Provinz Ghazni werden von den Hazara kontrolliert. Die Taliban haben keinen Zugang zu diesen Distrikten. Da die Führung der Hazara in der Staatsführung überproportional vertreten ist, hat sie auch in den Sicherheitsorganen ausreichende Möglichkeit die von ihr selbst regierten Regionen vor Taliban-Angriffe adäquat zu schützen. Wenn die Taliban aber die Hazara auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen oder Distrikten angreifen, können die Sicherheitskräfte diese nicht immer schützen. Von solchen Angriffen der Taliban sind aber auch die Angehörigen anderer Ethnien, wie z.B. Paschtunen, Usbeken und Tajiken, betroffen. Der Distrikt Khwaja Omari wird mehrheitlich von Hazara, gefolgt von Tadschiken und Paschtunen bewohnt. Dieser Distrikt wird von der Regierung bis heute kontrolliert. Die Hazara sind auch in der Regierung in diesem Distrikt in der Übermacht und sie kontrollieren auf alle Fälle ihre eigenen, von Hazara bewohnten Dörfer. Die Hazara in Afghanistan sind in der Staatsmacht vertreten. Sie stellen den stellvertretenden Präsidenten und stellvertretenden Ministerpräsidenten. Sie kontrollieren ihre Kernregionen, Bamiyan, Großteil von Ghazni, wo die Hazara wohnen, Daikundi, Teile Samangans und Mazar-e Sharif sowie die von ihnen bewohnten Bezirke in Kabul. Sie sind im Stande die Diskriminierungen, die es vor 2001 gegeben hat, nunmehr abzuwehren und Angriffe seitens der Taliban oder anderer Gruppen, wenn es ihre Absicht ist, die Hazara als Gruppe anzugreifen, sehr bald zu verhindern. Da sie in der Regierung vertreten sind und die Möglichkeiten haben, sich gegen Angriffe zu wehren, ist dies den Taliban auch bewusst. Aus diesem Grunde halten sich die Taliban zurück. Derzeit werden die meisten Militäroperationen in verschiedenen Teilen des Landes gegen die Taliban vom stellvertretenden Armeechef geführt, der ein Hazara ist und General Murad Ali Murad heißt.
Die Angaben des BF vor dem BAA und bei der heutigen Verhandlung deuten nicht auf eine Privatfeindschaft zwischen der Familie des BF und einer Person oder einer Gruppe hin. Daher gehe ich nicht von einer Verfolgung des BF in Afghanistan aus. Nur wenn jemand oder eine Familie einer Person oder dem Mitglied einer Gruppe schweren Schaden zugefügt hat, kann diese Person oder die Familie von den Angehörigen der geschädigten Person verfolgt werden.
Die Angaben des BF, dass sein Vater von den Taliban gedrängt worden wäre, mit diesen gegen die Regierung zu kämpfen, sind nicht authentisch. Zu dieser Zeit als der BF Afghanistan verlassen hat, stand Khwaja Omari auf alle Fälle unter der Kontrolle der Regierung. Die Taliban gehen in solchen Gebieten nicht das Risiko ein, Personen zu rekrutieren. In Ghazni haben die Taliban genügende Unterstützung seitens der Paschtunen. Die Rekrutierung von Hazara seitens der Taliban ist in diesen Gebieten nicht üblich. Hazara gehören der schiitischen Glaubensrichtung an und die Taliban würden nur Sunniten vertrauen. Nur während ihrer Herrschaft vor 2002 haben die Taliban von ihren Feindeslager Personen zwangsrekrutiert und sie in der vordersten Reihe als Kanonenfutter eingesetzt.
Die Sicherheitslage in Afghanistan, besonders in den Provinzen Ghazni, Nangarhar, Kunduz und Helmand ist weiterhin sehr prekär und die Reisen innerhalb dieser Provinzen sind sehr gefährlich. Aber Distrikte die sich vollständig unter der Kontrolle der Hazara bzw. der Regierung befinden, können nicht leicht von den Taliban eingenommen werden. Der Distrikt Khwaja Omari gehört zu diesen Distrikten. Allerdings ist das Erreichen dieses Distrikts mit Gefahren verbunden, da man als Rückkehrer diesen Distrikt über Kabul und dann über die Stadt Ghazni erreichen kann. Die Wege von Kabul bis zu diesem Distrikt stehen öfters unter dem Angriff der Taliban."
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und insbesondere dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.
Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige, Dr. Sarajuddin RASULY, ist Afghane. Er ist in Afghanistan geboren, hat nach dem Besuch des Kabuler Gymnasiums, in Wien Politikwissenschaften studiert und beteiligte sich bereits in den neunziger Jahren an Befriedungsaktivitäten der Vereinten Nationen betreffend sein Herkunftsland. Er befasst sich literarisch mit der politischen Lage in Afghanistan und ist bis heute aufgrund seiner zahlreichen persönlichen Kontakte und wiederkehrender eigener Recherchen vor Ort (zuletzt im heurigen Jahr) sowohl mit den historischen, als auch aktuellen afghanischen Gegebenheiten sowie kulturellen Besonderheiten bestens vertraut. An der Universität Wien hält er Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Aufgrund seiner Sach- und Fachkenntnis wird er bereits jahrelang in Asylverfahren betreffend sein Herkunftsland vom Unabhängigen Bundesasy(s)lsenat, dem Asylgerichtshof und nunmehr auch vom Bundesverwaltungsgericht als Gutachter zur Beurteilung der afghanischen Kultur, Lebensumstände und aktuellen Lage vor Ort in verschiedensten Asylverfahren hinzu gezogen. Das von ihm in diesen Verfahren erstellte sachverständige Gutachten ist gewohnt schlüssig und nachvollziehbar.
Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren mangels Vorliegens seine Identität beweisender Dokumente auf den ihm vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich insgesamt gleichbleibenden und somit dazu glaubhaft gemachten Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung Person des Beschwerdeführers im gegebenen Asylverfahren. Bezüglich des Geburtsdatums des Geburtsdatums war dem von der belangten Behörde angeforderten gerichtsmedizinischen Gutachten zu folgen, das der Beschwerdeführer zuletzt ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung und zum wiederholten Male akzeptierte. Zudem hat der Beschwerdeführer keine Beweise zu dessen Widerlegung beigebracht. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara war – trotz der vom Sachverständigen diesbezüglich geäußerten Bedenken – als glaubhaft zu beurteilen. Zum einen waren die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Thema während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde und schließlich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach gleichlautend und übereinstimmend. Und zum anderen gelang es dem Beschwerdeführer den Umstand, selbst in der mündlichen Verhandlung nicht im Hazaragi-Dialekt zu sprechen, nachvollziehbar damit zu erklären, dass er sich längere Zeit im Iran aufgehalten habe und sich außerdem seit Dezember 2012 in Österreich befinde, wo er durch seinen ständigen Kontakt mit vielen anderen Volksgruppen seine Sprache verändert habe. Zur Plausibilität und Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers trägt in diesem Zusammenhang schließlich auch noch sein, zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Jahr 2012 noch relativ jugendliches Alter bei.
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
In diesem Sinne machte der Beschwerdeführer während des Verfahrens im Wesentlichen übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Namen, der Muttersprache, seiner Herkunftsregion und seinem Leben in Afghanistan vor seiner Flucht. Auch die Namen seiner Kernfamilie nannte der Beschwerdeführer mehrmals spontan und gleichlautend. Sein genauer Geburtsort konnte jedoch mangels Kontinuität seiner Angaben nicht festgestellt werden. Allein im Verlauf der mündlichen Verhandlung nannte der Beschwerdeführer zwei verschiedene Ortsnamen, wobei dieser Aspekt darauf hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben, wie der Sachverständige ebenfalls annimmt – länger als nur 3 Monate im Iran aufgehalten hat.
Soweit der Beschwerdeführer, seine bzw. die Flucht seiner Familie mit der allgemein prekären Sicherheitslage und den finanziellen Schwierigkeiten aufgrund der Erkrankung des Vaters begründet, stellen sich diese Gründe für das Verlassen von Afghanistan vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse als nachvollziehbar und plausibel dar. Nicht glaubhaft jedoch sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert bzw. ihm andernfalls mit der Tötung seiner Familie gedroht worden sei. Zwar behielt der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens seine ursprünglich in der ersten Instanz gemachten Aussagen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu unverändert bei. Diese Angaben waren aber durchwegs allgemein gehalten und der Beschwerdeführer konnte bzw. wollte auch im Zuge der mündlichen Verhandlung trotz mehrfachen Nachfragens seitens des Gerichts diesbezüglich keine weiteren Einzelheiten angeben. Gleichzeitig bestätigte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens wiederholt, in seinem Heimatland selbst keiner Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein. Das Vorbringen eines Asylwerbers muss aber, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Eine allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, reicht nicht zur Dartuung von selbst Erlebtem aus (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Diesen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen wurde der Beschwerdeführer, wie dargestellt jedoch weder in seinen persönlichen Aussagen, noch in seinen schriftlichen Äußerungen im Verfahren insgesamt gerecht. Seine Bestätigung findet diese Beurteilung der fehlenden Glaubwürdigkeit dieses Teiles des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers insbesondere in der in diesem Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme. Darin führt der Sachverständige ausführlich und nachvollziehbar aus, dass der vom Beschwerdeführers selbst als sein Heimatbezirk benannte Bezirk, XXXX , bereits seit seiner Gründung im Jahr 2005 unter der Kontrolle der afghanischen Regierung steht. Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, wie vom Beschwerdeführer befürchtet, sind daher in diesen Gebieten nicht mehr üblich und finden, zumindest in dem in diesem Verfahren zu beurteilenden Zeitrahmen, wegen des damit für die Taliban einhergehenden Risikos, nicht mehr statt. Zudem verfügen die Taliban in Ghazni, wie der Sachverständige weiter plausibel betonte, über ausreichend Unterstützung durch die ebenfalls dort ansässige Volksgruppe der Paschtunen, sodass sie nicht auf die Rekrutierung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara angewiesen sind. Nachdem Hazara regelmäßig nicht, wie die Taliban zu den sunnitischen, sondern vielmehr zu den schiitischen Moslems zählen, würden die Taliban schon auch deshalb einem Angehörigen dieser Volksgruppe, zu welcher somit auch der Beschwerdeführer und dessen Vater zählen, nicht vertrauen.
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.05.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufsbehörde vom Berufungswerber). Auch aus diesem Blickwinkel stellen sich lediglich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen familiären bzw. wirtschaftlichen Situation sowie seinen früheren Lebensverhältnissen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als in sich stimmig und schlüssig dar. Allein diese Aussagen waren widerspruchsfrei und authentisch und letztlich auch vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse allgemein plausibel und nachvollziehbar.
Im Gegensatz dazu kommt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er bzw. seine Familie wären als Angehörige der Volksgruppe der Hazara einer Bedrohung im Sinne von § 3 Asylgesetz 2005 ausgesetzt, keine Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Nicht nur die Hazara werden – wie der Sachverständige nachvollziehbar in seiner Stellungnahme ausführte – sondern auch andere afghanische Ethnien, werden derzeit in Afghanistan durch Taliban bzw. IS-Anhänger aufgegriffen bzw. getötet. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Hazara seien zwar heute an der staatlichen Macht beteiligt, würden sich aber trotzdem nicht für ihre eigenen Leute einsetzen, steht zudem die sach- und fachkundige Aussage des im Verfahren beigezogenen Gutachters gegenüber, welcher eine Gruppenverfolgung von Hazara aus ethnischer Sicht in Afghanistan derzeit ausdrücklich verneinte. Dabei stützt sich der Gutachter jedoch nicht nur allgemein auf seine unbestrittenen Erfahrungen bei der Beurteilung der Kultur und den jeweiligen Gegebenheiten in Afghanistan, sondern insbesondere auch auf seine jahrzehntelange Beschäftigung und daher Kenntnis, über die Situation der Volksgruppe der Hazara und vor allem auf deren veränderte Situation seit dem Sturz des Talibanregimes. Demnach waren die Hazaren zwar bis 2001 zahlreichen Diskriminierungen von Seiten der Taliban ausgesetzt, heute jedoch kontrollieren sie nicht nur ihre eigenen Wohnregionen, sondern sind darüber hinaus selbst in der Lage sich gegen etwaige Angriffe von Taliban oder zB IS-Kämpfern zu wehren bzw. sich des Schutzes staatlicher Sicherheitsorgane zu bedienen. Dass sich die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers jedenfalls seit 2012 und bis heute nach wie vor unter der Kontrolle der afghanischen Regierung befindet, ließ sich der fachkundige Gutachter während der mündlichen Verhandlung mittels telefonischer Rückfrage in Afghanistan nochmals bestätigten.
Auch hat das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungslage des Beschwerdeführers in Afghanistan vor seiner Ausreise oder im Falle seiner Rückkehr aus privaten Gründen ergeben. So schränkte selbst der Beschwerdeführer in seinen Aussagen, die behauptete Bedrohung nicht auf seine Familie ein, sondern berief sich darauf, dass die aus seiner Sicht in Afghanistan generell und in seinem Herkunftsgebiet gegebene Gefährdungslage sich auch schon bei anderen, ihm bekannten Familien verwirklicht habe. Da darüber hinaus weder der Beschwerdeführer selbst, noch einer seiner Familienangehörigen nach den im Verfahren insgesamt vorliegenden Angaben andere Personen in der Vergangenheit geschädigt hat, schloss der Sachverständige das Bestehen einer gegen die Person des Beschwerdeführers bzw. gegen irgendein Mitglied von dessen Familie gerichtete Privatfeindschaft ausdrücklich aus.
Für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar beurteilte der Sachverständige im Ergebnis die Sicherheitslage in Afghanistan derzeit zwar als äußerst prekär, schloss aber eine gegen die Person Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung aus ethnischen, religiösen und rassischen Gründen aus und vertrat die Auffassung, diese Situation treffe nicht den Beschwerdeführer als Hazara im Besonderen, sondern vertrat die Auffassung, dass unter diesen Umständen die afghanische Bevölkerung im Allgemeinen leide und das unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft bzw. Zugehörigkeit.
Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen, in der Hauptstadt Kabul und in der Provinz Ghazni im Besonderen, sowie zur Lage der Hazara beruhen auf den oben angeführten und zitierten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Außerdem erstattete der Sachverständige, Dr. Sarajuddin Rasuly, in der mündlichen Verhandlung ein ausführliches Gutachten, vor allem zur Situation der Hazara in Afghanistan allgemein sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in dessen Heimatprovinz. Diese gutachterliche Stellungnahme deckt sich im Übrigen mit den, oben ebenfalls den Feststellungen zugrunde gelegten fachkundigen Aussagen der länderkundlichen Sachverständigen, Mag. Zerka Malyar, welche in einem diesem vergleichbaren vor dem Bundesverwaltungsgericht zuvor zu beurteilenden Sachverhalt, gleichfalls eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan seit dem Ende des Taliban-Regimes verneinte.
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.
Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "begründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Eine Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer sind in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht gegeben:
Wie bereits aus den Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung hervorgeht, konnten abgesehen von der allgemein schlechten Sicherheitslage und den finanziellen Problemen der Familie aufgrund der Erkrankung des Vaters keine weiteren Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates festgestellt werden. Diese Umstände für sich alleine, können jedoch auch vor dem Hintergrund der allgemein desolaten wirtschaftlichen und sozialen Lage in Afghanistan im Sinne der oben angeführten ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur keinen Grund für die Gewährung von Asyl bilden (siehe VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara und zur schiitischen Glaubensrichtung, lässt für sich nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung schließen. Wie aus den Länderfeststellungen und den Gutachten der länderkundlichen Sachverständigen hervorgeht hat sich die Situation der zur Zeit der Taliban-Herrschaft vorfolgten Hazara sowohl ökonomisch als auch politisch deutlich verbessert. Die Hazara sind seit Ende des Taliban-Regimes ständig in der Regierung vertreten, im Parlament repräsentiert und bekleiden hohe Ämter. Sie sind daher nicht mehr einer gezielten Diskriminierung ausgesetzt. Die von Hazara bewohnten Distrikte in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Ghazni, werden von den Hazara kontrolliert. Zwar gibt es Vorfälle, bei denen Hazara Opfer von Angriffen sind, von solchen Übergriffen durch die Taliban auf Hauptstraßen zwischen den Provinzen oder Distrikten sind aber regelmäßig auch Angehörige anderer Volksgruppen betroffen. Eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan ist somit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nichts vorgebracht, was das Vorliegen einer gezielten Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in seinem Einzelfall nahelegen könnte und auch keine gezielte Verfolgung aufgrund anderer asylrelevanter Gründe glaubhaft machen können.
Im Übrigen ist abschließend darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer wegen der aktuell generell, noch immer prekären Sicherheitslage in Afghanistan sowie seiner individuellen Situation im Falle einer Rückkehr bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.
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