BVwG L506 2132511-1

L506 2132511-1Federal Administrative CourtDec 22, 2016

Regest

Asylantragstellung, Entscheidungsfrist, kein überwiegendes<br/>behördliches Verschulden, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Säumnisbeschwerde, Überlastung, Verfahrensfortsetzung

Full text

BVwG L506 2132511-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L522.2132511.1.00

Spruch

L522 2132511-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. G. KRONBERGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte im Gefolge seiner Einreise in das Bundesgebiet am 14.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 14.10.2015 fand an der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PI Traiskirchen EASt, eine Erstbefragung des BF statt.

Am 14.10.2015 wurde das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zugelassen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt. Der Verfahrensakt des Beschwerdeführers wurde an das BFA, Regionaldirektion Wien, zur Durchführung des weiteren Asylverfahrens übermittelt.

Mit Eingabe vom 10.05.2016 (eingelangt beim BFA am 11.05.2016) brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter beim BFA Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein und stellte unter einem den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer Asyl zuerkennen.

Gegenständlicher Verfahrensakt langte nach Vorlage durch das BFA am 16.08.2016 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.

In seiner Beschwerdevorlage legte das BFA zur Frage der Säumnis dar, dass in Österreich in den letzten Jahren die Asylantragszahlen erheblich gestiegen seien. 2013 haben 17.503, 2014 28.027 Fremde Asylanträge gestellt. 2015 waren es bis Ende September bereits

56. 356 Anträge, d.h. 231,31% mehr als 2014, das selbst um 60,1 % mehr Anträge als 2013 gebracht hat. Dadurch ist es zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen. Das Personal des BFA ist mehrfach aufgestockt worden. Zudem wurden zusätzliche Außenstellen in den Bundesländern eingerichtet. Der im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern stellt ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis dar, das Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Das BFA trifft daher an der Verzögerung der Erledigung kein überwiegendes Verschulden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und am 10.05.2016 Säumnisbeschwerde eingebracht, wobei der ggst Antrag auf internationalen Schutz bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt war.

Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des Akteninhalts zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung derEntscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten desAsylG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jeneverfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde indem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwendengehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen (§ 22 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBl. I. Nr. 24/2016 ist erst mit 1.Juni 2016 in Kraft getreten).

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß Abs. 2 Z. 3 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.

Gemäß Abs. 5 entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

2. Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der im Zusammenhang mit der Einführung des Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur rechtlichen Überprüfung verwaltungsbehördlichen Verhaltens u.a. normierte § 8 VwGVG nimmt als Rechtsbehelf für von der Säumigkeit von Verwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheides betroffene Parteien die Stelle des bisher anzuwendenden § 73 AVG ein und ist demnach auch die zu letztgenannter Bestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH für das Verständnis des § 8 VwGVG maßgeblich.

Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern insofern objektiv zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von einer Entscheidung über den Antrag der Partei abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Ein solches Verschulden der Partei kann etwa dann vorliegen, wenn sie sich durch längere Ortsabwesenheit oder Unauffindbarkeit der Teilnahme am Verfahren entzieht und der sie treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Hat eine Partei ihre im Verfahren bestehenden Obliegenheiten missachtet und damit zur Verfahrensverzögerung beigetragen, ist zu prüfen, ob von der belangten Behörde zügig geeignete Schritte gesetzt wurden um eine weitere Verlängerung durch parteiliches Fehlverhalten zu verhindern. Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die nicht fristgerechte Erledigung des Antrags war (vgl. dazu sowie im Folgenden: Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124-140, und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).

3. Über seine mündlichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung zu ihrer Person hinaus legte der Beschwerdeführer dem BFA bis zur Vorlage der Säumnisbeschwerde an das BVwG am 10.05.2016 keine Urkunden zum Nachweis seiner Fluchtgeschichte vor. In der Säumnisbeschwerde findet sich dahingehend kein Vorbringen, weshalb es dem Beschwerdeführer über die gesamte Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens hinweg nicht möglich war, diese - vor dem Hintergrund seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren iSd § 15 AsylG für seinen Antrag grundlegenden - Nachweise zu erbringen. Aus dzt. Sicht des BVwG war diese Säumigkeit sohin der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen und zumindest als Mitverschulden an der Verfahrensdauer mit zu berücksichtigen.

4. Darüber hinaus war in maßgeblicher Weise in Betracht zu ziehen, dass das BFA mit einem explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz im Geschäftsjahr 2015 auf ein so hohes Niveau konfrontiert war, das es der Behörde in nachvollziehbarer Weise erschwerte, diese binnen der Frist des § 73 AVG zu erledigen.

So führte das BFA in einer ein anderes hg. anhängiges Verfahren betreffenden schriftlichen Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 04.03.2016 folgendes aus:

"Mit der Errichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden Kompetenzen des Asylbereiches, des Fremdenwesens, sowie aus dem Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen in 1. Instanz gebündelt. Es handelte sich dabei um eine der größten Verwaltungsreformen.

In der Planung wurden hinsichtlich der notwendigen Personalausstattung des neuen Bundesamtes die Erfahrungen der Vorjahre betreffend Anzahl der Asylanträge bzw. Asylentscheidungen berücksichtigt und rechnete man ab 2014 mit jährlich etwa 15.750 asylrechtlichen Entscheidungen. Zusätzlich mit etwa 13.500 fremdenrechtlichen Bescheidverfahren, etwa 5.200 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie administrativen Tätigkeiten, etwa im Bereich von Abschiebungen (ca. 2.300 jährlich), der Ausstellung von Dokumenten (ca 10.800 jährlich) oder Kostenentscheidungen (ca. 5.450 jährlich) (vgl. Einführung EBs zur Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) 1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen).

Für dieses Entscheidungsvolumen und diese Tätigkeiten wurden rund 628 VBÄ für das neue Bundesamt für erforderlich erachtet und wurde die Behörde letztlich im Planstellenplan mit 605 Planstellen und 23 eingerichteten Arbeitsplätzen ausgestattet (628 VBÄ).

Tatsächlich nahm die Behörde am 01.01.2014 ihre Tätigkeit mit einem Personalstand von 555 Mitarbeitern auf, somit mit 74 Mitarbeitern unter dem Soll-Stand. Grund für den Start mit einer geringeren Anzahl an Mitarbeitern war vor allem, dass zu wenige Personen - insbesondere von den bislang zuständigen Stellen und Behörden - trotz Eröffnung einer gesetzlichen Möglichkeit auch für Mitarbeiter der Bundesländer freiwillig zum BFA wechseln wollten. Neueinstellungen waren aber nicht möglich, da seinerzeit Aufnahmestopp in der öffentlichen Verwaltung bestand.

Unmittelbar nach Einrichtung wurden vom Bundesamt Maßnahmen zur Erreichung der Vollbesetzung aufgenommen. Durch den Aufnahmestopp waren Neuaufnahmen aber weiterhin nur erschwert - z.B. im Bereich von Karenzaufnahmen - möglich. Das BFA arbeitete daher an zusätzlichen Ersatzlösungen wie zum Bespiel an der Aufnahme von Verwaltungspraktikanten. Nach dem ersten Halbjahr konnte der Personalstand somit auf 602 Personen erhöht werden (Stichtag 30.06.2014).

Das erste Halbjahr 2014 war jedoch auch von einer fast kontinuierlichen Steigerung der Anträge auf internationalen Schutz gekennzeichnet. Das Bundesamt reagierte auf diese Entwicklung, bereitete im Juni und Juli 2014 ein Personalkonzept vor und beantragte am 11.08.2014 schließlich beim Bundeskanzleramt die erste Erweiterung des Personalstandes. Die Beantragung erfolgte zeitgerecht, da absehbar wurde, dass die gesetzliche Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG nicht mehr einhalten zu können.

Der Behörde wurden in der Folge im September 2014 87 eingerichtete Arbeitsplätze bewilligt und im Oktober 2014 die diesbezüglichen Bewertungsverhandlungen abgeschlossen. Es wurden aber keine neuen Planstellen mit der Möglichkeit der Neuaufnahme zur Verfügung gestellt, sondern sollte aus dem Personalstand des BMLVS requiriert werden, woraufhin ein Verwaltungsübereinkommen mit dem BMLVS abgeschlossen wurde. Neben dieser ersten Personalerweiterungsmaßnahme wurden laufend Mutterschutzkarenzen nachbesetzt und versucht, weiterhin Ausnahmen vom Aufnahmestopp zu erwirken.

Der im ersten Halbjahr begonnene Trend steigender Antragszahlen setzte sich auch im zweiten Halbjahr 2014 fort und wurden im gesamten Jahr insgesamt 28.027 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit der Anstieg 2014 im Vergleich zum Vorjahr bei 60% lag.

Mit den getätigten Personalmaßnahmen des Bundesamtes konnte der Personalstand auf 625 Personen angehoben werden. Insgesamt konnten die Mitarbeiter bis Ende 2014 um 134 Personen auf insgesamt 689 Mitarbeiter (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener) angehoben werden. Wenngleich das Bundesamt mit 18.200 Statusentscheidungen im Asylbereich im Jahr 2014 über der Berechnung von 15.750 Asyl-Entscheidungen lag, konnte ein Rückstandsaufbau von ca. 12.000 Asylverfahren nicht verhindert werden.

Auch das Jahr 2015 war aufgrund der dramatischen Situation in Syrien und anderen Krisenherden in der Welt durch einen weiter anhaltenden Migrationsdruck gekennzeichnet. Aus der Jahresbilanz des Bundesamtes ergibt sich, dass sich die Zahl der Asylanträge von Jänner bis Dezember 2015 mit rund 90.000 Asylanträgen gegenüber dem Jahr 2014 (28.064 Asylanträge) verdreifacht hat. Trotz der massiv gestiegenen Asylanträge konnte das BFA im Jahr 2015 aufgrund laufend evaluierter und umgesetzter Verbesserungsmaßnahmen sein Erledigungsvolumen von

18. 196 Statusentscheidungen im Jahr 2014 auf 36.227 im Jahr 2015 verdoppeln. Bedauerlicherweise führte der überproportionale Anstieg der Antragszahlen jedoch auch zu einer Steigerung bei den unerledigten Verfahren. Mit Stichtag 1. Dezember 2015 waren beim BFA

62. 495 internationale Schutzverfahren anhängig, die seitens der Behörde noch nicht entschieden werden konnten. Dass diese Situation dem Massenzustrom ab Juni 2015 geschuldet ist, wird daran ersichtlich, dass rund 49% aller dieser Verfahren weniger als 3 Monate und rund 27% zwischen 3 und 6 Monaten anhängig sind. Die dargestellte Situation schlägt auch auf die durchschnittliche Verfahrensdauer durch. Während bei der Messung der Verfahrensdauer für Jänner 2015 die durchschnittliche Verfahrensdauer rund 3,3 Monaten betrug, wurde im Dezember 2015 die durchschnittliche Verfahrensdauer mit rund 6,3 Monaten bemessen.

Das Bundesamt reagierte wiederum frühzeitig auf die sich abzeichnenden Entwicklungen und bereitete bereits ab Jahresbeginn 2015 ein weiteres Konzept für notwendige Personalaufnahmen vor. Am 09.03.2015 erfolgte der zweite Antrag des Bundesamtes an das Bundeskanzleramt, konkret mit dem Ersuchen um Personalerhöhung in Form der Zuweisung von 200 Planstellen für das Bundesamt. Diese Anforderung von zusätzlichen Mitarbeitern erfolgte, bevor sich herausstellte, dass mit den vorhandenen personellen Ressourcen die Anträge auch aus dem Jahr 2015 (1. HJ) nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Frist bearbeitet werden könnten.

Diesem Antragsbegehren wurde im Ministerratsvortrag vom 21.04.2015 insoweit Rechnung getragen, als dem Bundesamt für den Planstellenplan 125 Planstellen zugewiesen wurden - ab 2016 -, sowie 75 eingerichtete Arbeitsplätze. Mit der Umsetzung dieser Personalmaßnahmen konnte nach Sicherstellung der budgetären Bedeckung im Juli 2015 begonnen werden.

Parallel zu dieser Personalanforderung wurden weiterhin Personalaufnahmen getätigt. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 206 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgenommen, womit ihre Zahl von 689 im Jänner auf insgesamt 895 (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener) zum Jahresende gestiegen ist. Ein weiteres Personalpaket wird im Jahr 2016 umgesetzt und werden zusätzlich 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Bearbeitung der Asylverfahren im BFA aufgenommen.

Zusätzlich bestand 2014 und 2015 ein massiver Zeitaufwand für das BFA in der Schulung neuer und bestehender Mitarbeiter. So wurden im Jahr 2014 104 Schulungen und Workshops mit 1.416 Teilnehmern und

2. 200 Ausbildungstagen durchgeführt. Im letzten Jahr fanden insgesamt 42 Fortbildungsveranstaltungen mit 606 Teilnehmer/innen und 1.255 Ausbildungstagen statt. Das Ausbildungsspektrum ist aufgrund der Kompetenzen und Aufgaben des Bundesamtes sehr breit und umfasst neben Schulungen der Gesetzesmaterien im Asyl- und Fremdenrecht vor allem auch Ausbildungen in den Bereichen Einvernahmetechnik, Bescheiderstellung, Kanzleiwesen, Dokumentenausstellung, Vollzug, Journaldienst und Konfliktsituationen im Parteienverkehr.

Das BFA setzt als Vortragende und Trainer aufgrund der komplexen Rechtsmaterie und notwendigen praktischen Bezugnahme dabei hauptsächlich Mitarbeiter des Bundesamtes ein.

Schulungen sind auch Voraussetzungen für die Erteilung von Approbationsbefugnissen. Dabei ist auch der Umstand hervorzuheben, dass es nicht möglich ist, Referenten sofort mit Beginn der Tätigkeit in den für sie neuen Rechtsbereichen die Approbationsbefugnis zu erteilen, sondern erst mit einer zeitlichen Verzögerung. Dies ist nötig, um dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiter ihrem Ausbildungsstand und Lernfortschritt entsprechend eingesetzt werden und so eine qualitätsvolle Arbeitsleistung vor allem bei der Bescheiderstellung gesichert ist. Wann eine volle Approbation (§ 3 BFA-G) erteilt wird, hängt damit individuell von Einzelumständen ab. Im Schnitt erhalten Mitarbeiter, die als Referenten im Verfahren eingesetzt werden, diese ca. nach vier bis sechs Monaten.

Ergebnis:

Daraus folgt, dass das Bundesamt in Bezug auf eine etwaige Säumnis nicht schuldhaft gehandelt hat.

Das Bundesamt setzte ab Aufnahme der Tätigkeiten laufend Personalmaßnahmen, um einerseits den Soll-Stand zu erreichen und andererseits auf die massiv steigenden Antragszahlen zu reagieren. Dementsprechend reagierte das Bundesamt zeitgerecht, bereitete Personaleinsatzkonzepte vor und stellte entsprechende Anträge auf Personalaufstockungen beim Bundeskanzleramt.

Hervorzuheben ist auch, dass neue Mitarbeiter erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können und eine Erteilung der Approbationsbefugnis nicht mit Arbeitsantritt möglich ist, sondern einige Monate an Vorbereitung und Schulungen notwendig sind. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainer sind notwendig, führen aber zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde.

Zusammengefasst führten die explosionsartige Antragsentwicklung und dargestellte Personalsituation sowie die notwendigen Schulungen dazu, dass das Bundesamt einer Arbeitsüberlastung ausgesetzt war und nicht alle Verfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erledigen konnte. Aus diesem Grunde findet sich auch in der RL der EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (2013/32/EU) in Artikel 31 Abs. 3 die Möglichkeit die festgelegte sechsmonatige Entscheidungsfrist um weitere neun Monate zu verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem kann das Verfahren in ausreichend begründeten Fällen um weitere drei Monate verlängert werden, wenn dies für die Gewährleistung der angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages erforderlich ist.

Darüber hinausgehend sieht sich Europa und Österreich einer Migrations- und Fluchtbewegung gegenüber, die kaum mit anderen Ereignissen der jüngsten Vergangenheit vergleichbar ist. Entsprechende prognostische Vorarbeiten konnten demnach weder im BFA, noch in anderen europäischen Asylbehörden vorgenommen werden."

In der Zeitung "Die Presse" wurde der Direktor des BFA am 09.03.2016 wie folgt zitiert: "Im ersten Halbjahr 2016 werde die Verfahrensdauer wohl erneut ansteigen, heißt es aus dem Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl. Der Grund: die Ausbildung der neuen Mitarbeiter.

Derzeit dauert ein Asylverfahren in erster Instanz im Durchschnitt sechs Monate. Eine Zeitspanne, die man künftig nur noch selten bis gar nicht aufrecht erhalten werde können, sagte Wolfgang Taucher, Chef des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asylwesen (BFA) am Mittwoch im Ö1-"Morgenjournal". Er rechne damit, dass "auch im ersten Halbjahr 2016 die Verfahrensdauer einmal noch steigen wird - weil die Ausbildung der Mitarbeiter Zeit braucht."

Zur Erinnerung: Aktuell haben 60 Frauen und Männer ihre Ausbildung zu verfahrensführenden Referenten im Asylwesen begonnen. In einem fast fünfwöchigen Crashkurs werden die Mitarbeiter vorbereitet. Heuer wurden bereits 125 neue Mitarbeiter aufgenommen, im Laufe des Jahres sollen weitere 375 engagiert werden, sodass das BFA Ende 2016 österreichweit 1426 Mitarbeiter hat.Unerledigt seien derzeit 60.000 Asylanträge, heißt es im ORF-Radio. Bis diese abgearbeitet sind, werde es noch dauern. Auch syrische Staatsbürger, die fast alle einen positiven Bescheid bekommen, müssen warten. "Ich bitte derzeit alle um Verständnis, dass sie warten müssen", betonte Taucher. Er hofft aber, dass es bald Fortschritte geben wird: "Wir müssen Verfahren über die Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit Österreichs beschleunigen und wir müssen Verfahren beschleunigen, wo es um sichere Herkunftsstaaten geht."Obergrenze zeigt noch keine WirkungDie von der Koalition vereinbarte Obergrenze, wonach an der Südgrenze des Landes pro Tag maximal 80 Asylanträge gestellt werden dürfen, wirkt sich auf das BFA noch nicht aus. "Wir haben aber dennoch die aktuellen Jänner-Zahlen am Tisch und wir sehen, dass mit 6000 Anträgen der Jänner im Vergleich zum Jänner des Vorjahres noch extrem hoch ist", so Taucher."

Dazu ist auszuführen, dass das bloße Faktum der Überlastung einer Behörde das behördliche Verschulden an seiner Säumigkeit "nicht auszuschließen" vermag, weil die Behörden "verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu treffen". Demgegenüber liegt aber "ein unüberwindliches, das Verschulden einer Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung (vor Eintritt der Säumnis) unmöglich gewesen ist, etwa weil außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren" (vgl. dazu hg. Erkenntnisse vom 12.01.2016,Zl. W170 2116339-1, und vom 08.02.2016, Zl. L502 2118686-1/7E).

Vor dem Hintergrund einer nicht im oben genannten Ausmaß vorhersehbaren, insofern auch außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen und auch nicht ad hoc mit organisatorischen Vorkehrungen zu bewältigenden, notorischen Überlastung, war dem BFA im gegenständlichen Fall kein Verschulden an der Nichterledigung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vorzuwerfen.

Letztlich hat auch der VwGH in einem jüngst zu dieser Thematik ergangenen Entscheidung (VwGH vom 24.5.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004-3) festgestellt, dass bei spätestens ab dem Jahr 2015 beim BFA anhängig gewordenen Asylverfahren bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zu ziehen ist und zu berücksichtigen ist, dass die Verletzung der 6-monatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Auch der Gesetzgeber hat dieser Ausnahmesituation inzwischen soweit Rechnung getragen, als in § 22 Abs. 1 Asylgesetz idF. BGBl. I. Nr. 24/2016 die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde seit 1.6.2016 -zumindest temporär- 15 Monate beträgt.

5. In einer Gesamtsicht dieser Aspekte gelangte das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall sohin zur Schlussfolgerung, dass der belangten Behörde kein überwiegendes behördliches Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung der Anträge der BeschwerdeführeriSd § 73 AVG vorzuwerfen war.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG war die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer daher als unbegründet abzuweisen.

6. Im Gefolge des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung fällt die Zuständigkeit für die Erledigung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wieder zum BFA als zuvor belangte Behörde zurück und beginnt die behördliche Entscheidungsfrist von neuem zu laufen (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124).

7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der § 16 Abs. 1 VwGVG einer Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Möglichkeit eröffnet innerhalb einer (weiteren) Frist von drei Monaten einen Bescheid "nachzuholen". Diese Möglichkeit ist aus Sicht des Gesetzgebers auch als sogen. "zweite Chance" der belangten Behörde zu verstehen das betreffende Verfahren innerhalb dieser Frist weiterzuführen bzw. abzuschließen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar, S. 106).

Ein solches Vorgehen würde - unter der Voraussetzung, dass eine Säumnisbeschwerde nicht nur zulässig, sondern auch begründet ist - in Fällen, wo nach der sogenannten Erstbefragung des Antragstellers von der Behörde bis zur Beschwerdevorlage an das BVwG noch keinerlei weitere Ermittlungsschritte, insbesondere noch keine Einvernahme zu den Antragsgründen stattgefunden hat, jedoch das gesamte Ermittlungsverfahren in die Rechtsmittelinstanz verlagern. Ein solcher Effekt kann aber - den Zweck einer Säumnisbeschwerde betreffend - aus Sicht des BVwG wohl nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen sein.

8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm§ 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - hier zum § 73 AVG, die analog auf den § 8 VwGVG anzuwenden ist - ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.